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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Januar 2017
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL III  : AUSSENBEZIEHUNGEN
KAPITEL  3  : EMPFEHLUNGEN ZUR AUSSENPOLITIK DER UNION

Artikel  113  : Empfehlungen zur Außenpolitik der Union

1.    Der zuständige Ausschuss kann Entwürfe von Empfehlungen an den Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreter inder Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Themen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union (Auswärtiges Handeln der Union) oder in den Fällen ausarbeiten, in denen ein in den Anwendungsbereich von Artikel 108 fallendes internationales Abkommen nicht an das Parlament überwiesen oder das Parlament nicht gemäß Artikel 109 unterrichtet wurde.

2.    In dringenden Fällen kann der Präsident eine Dringlichkeitssitzung des betroffenen Ausschusses genehmigen.

3.    Während des Verfahrens der Annahme dieser Empfehlungsentwürfe auf Ausschussebene muss ein schriftlicher Text zur Abstimmung gestellt werden.

4.    In den in Absatz 2 genannten dringenden Fällen findet Artikel 158 auf der Ausschussebene keine Anwendung, und mündliche Änderungsanträge sind zulässig. Die Mitglieder können keinen Einspruch gegen mündliche Änderungsanträge einlegen, die im Ausschuss zur Abstimmung gebracht werden.

5.    Die vom Ausschuss abgefassten Entwürfe von Empfehlungen werden auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Tagung gesetzt. In dringenden Fällen, über die der Präsident entscheidet, können Empfehlungen auf die Tagesordnung für eine laufende Tagung gesetzt werden.

6.    Empfehlungen gelten als angenommen, sofern nicht vor Beginn der Tagung mindestens eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, schriftlich Einspruch erhoben haben. Wenn Einsprüche vorliegen, werden die Empfehlungsentwürfe des Ausschusses auf die Tagesordnung derselben Tagung gesetzt. Es findet eine Aussprache über derartige Empfehlungen statt, und Änderungsanträge, die von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, eingereicht wurden, kommen zur Abstimmung.

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