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Verfahren : 2007/0247(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0321/2008

Eingereichte Texte :

A6-0321/2008

Aussprachen :

PV 02/09/2008 - 10
CRE 02/09/2008 - 10

Abstimmungen :

PV 24/09/2008 - 6.10
CRE 24/09/2008 - 6.10
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0449

Angenommene Texte
PDF 739kWORD 362k
Mittwoch, 24. September 2008 - Brüssel
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ***I
P6_TA(2008)0449A6-0321/2008
Entschließung
 Konsolidierter Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (KOM(2007)0697 – C6-0427/2007 – 2007/0247(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0697),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0427/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0321/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
P6_TC1-COD(2007)0247

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Funktionsweise der fünf Richtlinien, die den ║ geltenden Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bilden – Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)(4), Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)(5), Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)(6), Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten(7) (Universaldienstrichtlinie) und Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für ║elektronische Kommunikation)(8) (nachstehend "die Rahmenrichtlinie und die Einzelrichtlinien" genannt) –, werden regelmäßig von der Kommission überprüft, um insbesondere festzustellen, ob diese Richtlinien angesichts der Technologie- und Marktentwicklung geändert werden müssen.

(2)  Eine Überprüfung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)(9) wurde 2007 mit der Absicht durchgeführt, optimale Wettbewerbsbedingungen und Rechtssicherheit für die Unternehmen und Dienste im Bereich der Informationstechnologien und der Medien in der Europäischen Union sowie die Achtung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist ein fairer und ausgewogener Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ein maßgeblicher Faktor für den audiovisuellen Sektor der Europäischen Union.

(3)  Diesbezüglich hat die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen in ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste vom 29. Juni 2006 dargelegt. Auf der Grundlage dieser vorläufigen Feststellungen wurde eine öffentliche Anhörung durchgeführt, bei der darauf hingewiesen wurde, dass nach wie vor kein Binnenmarkt für elektronische Kommunikation bestehe und dies der am dringlichsten zu behebende Mangel sei. Insbesondere die Fragmentierung in der Regulierung und die Inkohärenz der Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden gefährdeten nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors, sondern schmälerten auch die substanziellen Vorteile, in deren Genuss die Verbraucher dank grenzüberschreitenden Wettbewerbs kommen könnten.

(4)  Der EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sollte daher reformiert werden, um den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation zu vollenden, indem das Gemeinschaftsverfahren für die Regulierung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf den wichtigsten Märkten gestärkt wird. ▌ Die Reform umfasst auch die Aufstellung einer Strategie für eine effiziente und koordinierte Frequenzverwaltung als wichtigen Schritt zum europäischen Informationsraum sowie die Stärkung der Vorschriften für behinderte Nutzer, um eine ausgrenzungsfreie Informationsgesellschaft zu verwirklichen.

(5)  Ein vorrangiges Ziel des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ist es, ein zukunftsfähiges "Ökosystem" für elektronische Kommunikation auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage zu schaffen, und zwar zum einen durch effektive und wettbewerbsfähige Infrastruktur- und Dienstleistungsmärkte und zum anderen durch Entwicklungen in der Informationsgesellschaft.

(6)  Ein weiteres Ziel des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ist es, schrittweise speziell den Sektor betreffende Vorabregelungen je nach der Wettbewerbsentwicklung in den Märkten für elektronische Kommunikation abzubauen und schließlich die elektronische Kommunikation nur durch den Wettbewerb regeln zu lassen. Während die Märkte für elektronische Kommunikation in den letzten Jahren eine starke Wettbewerbsdynamik gezeigt haben, ist es von entscheidender Bedeutung, dass ordnungspolitische Vorabverpflichtungen nur auferlegt werden, wenn kein wirksamer und nachhaltiger Wettbewerb besteht. Die Notwendigkeit der Fortdauer der Vorabregulierung sollte spätestens drei Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie überprüft werden.

(7)  Um einen verhältnismäßigen und den sich ändernden Wettbewerbsbedingungen angepassten Ansatz sicherzustellen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sein, Märkte unterhalb der nationalen Ebene zu definieren und Auflagen in Märkten oder geografischen Gebieten aufzuheben, wenn es einen effektiven Wettbewerb bei der Infrastruktur gibt. Dies sollte selbst dann gelten sein, wenn die geografischen Gebiete nicht als gesonderte Märkte ausgewiesen sind.

(8)  Um die Ziele der Lissabon-Agenda zu erreichen, ist es erforderlich, geeignete Anreize für Investitionen in Hochgeschwindigkeitsnetze zu schaffen, was die Innovation bei inhaltsreichen Internetdiensten unterstützen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union stärken wird. Solche Netze können den Verbrauchern und der Wirtschaft in der gesamten Europäischen Union potenziell enorme Vorteile bieten. Deshalb ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass nachhaltige Investitionen in die Entwicklung solcher Netze gefördert werden, wobei der Wettbewerb geschützt werden sollte und den Wahlmöglichkeiten der Verbraucher durch Vorhersehbarkeit und Kohärenz der Regulierung neue Dynamik gegeben werden sollte.

(9)  In ihrer Mitteilung vom 20. März 2006 mit dem Titel "Überwindung der Breitbandkluft"(10) hat die Kommission anerkannt, dass es eine regionale Kluft in der Europäischen Union bei den Zugängen zu Hochgeschwindigkeitsbreitbanddiensten gibt. Ungeachtet der allgemeinen Zunahme der Breitbandanschlüsse ist der Zugang in verschiedenen Regionen wegen der hohen Kosten, die durch niedrige Bevölkerungsdichte und Abgelegenheit bedingt sind, eingeschränkt. Die wirtschaftlichen Anreize für Investitionen in die Bereitstellung von Breitbanddiensten in solchen Regionen erweisen sich oftmals als unzureichend. Jedoch sinken die Kosten der Bereitstellung dank technologischer Innovation. Um Investitionen in neue Technologien in unterentwickelten Regionen sicherzustellen, sollte die Regulierung der elektronischen Kommunikation mit anderen politischen Maßnahmen, wie etwa der staatlichen Beihilfepolitik, den Strukturfonds oder weitergehenden industriepolitischen Zielen, auf einer Linie liegen.

(10)  Investitionen in Forschung und Entwicklung sind von ausschlaggebender Bedeutung für die Entwicklung der Glasfasernetze der neuen Generation und den flexiblen und effizienten Zugang zum Funknetz, was den Wettbewerb und innovative Anwendungen und Dienste im Interesse der Verbraucher verbessert. Die Herausforderung besteht darin, die nächste Generation von flächendeckenden und konvergenten Netz- und Dienstinfrastrukturen für die elektronische Kommunikation, die Informationstechnologien und die Medien zu verwirklichen.

(11)  Politische Maßnahmen sollten bei der Vollendung von wirksam funktionierenden Märkten für elektronische Kommunikation eine Rolle spielen, wobei sowohl der Angebots- als auch der Nachfrageseite nahegelegt wird, einen gesunden Kreislauf in Gang zu setzen, bei dem sich die Entwicklung besserer Inhalte und Dienste nach der Bereitstellung von Infrastrukturen richtet und umgekehrt. Die öffentlichen Interventionen sollten verhältnismäßig sein, weder den Wettbewerb verzerren noch private Investitionen behindern, und sie sollten die Anreize für Investitionen verstärken und Markteintrittshindernisse abbauen. In diesem Zusammenhang können die Behörden den Ausbau von zukunftssicheren Hochleistungsinfrastrukturen unterstützen. Dabei sollten öffentliche Mittel in offenen, transparenten und auf Wettbewerb beruhenden Verfahren zugeteilt werden; sie sollten keine bestimmte Technologie von vornherein begünstigen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Infrastrukturen gewährleisten.

(12)  Der EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze- und dienste sollte auch den Verbraucherschutz im Bereich der elektronischen Kommunikation fördern, indem zutreffende und erschöpfende Informationen zur Verfügung gestellt werden, wofür alle möglichen Mittel einzusetzen sind, und indem die Transparenz der Tarife und eine hohe Qualität bei der Erbringung der Dienstleistungen gewährleistet werden. Der Rechtsrahmen sollte auch die Rolle der Verbraucherverbände bei öffentlichen Anhörungen umfassend anerkennen und gewährleisten, dass den zuständigen Behörden die notwendigen Befugnisse eingeräumt werden, um etwaige Manipulationen zu vereiteln und mit der notwendigen Wirksamkeit zu arbeiten, um Betrugsfälle zu verhindern.

(13)  Die Kommission sollte beim Erlass von Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie die Standpunkte der nationalen Regulierungsbehörden und der betroffenen Industriezweige berücksichtigen, indem sie wirksame Konsultationsverfahren anwendet, um Transparenz und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Sie sollte detaillierte Konsultationsdokumente veröffentlichen, in denen die verschiedenen in Erwägung gezogenen Handlungsoptionen erklärt werden, und den interessierten Kreisen sollte eine angemessene Frist für ihre Antworten eingeräumt werden. Nach Abschluss der Konsultation und Prüfung der Antworten sollte die Kommission ihre Entscheidung in einer Stellungnahme begründen, in der auch beschrieben wird, inwieweit den Ansichten derjenigen, die geantwortet haben, Rechnung getragen wurde.

(14)  Um es den nationalen Regulierungsbehörden zu ermöglichen, die in der Rahmen-richtlinie und den Einzelrichtlinien insbesondere hinsichtlich der durchgehenden Interoperabilität formulierten Ziele zu erreichen, sollte der Geltungsbereich der Rahmenrichtlinie auf Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität(11) ausgedehnt werden, ebenso auf Verbrauchergeräte für das Digitalfernsehen.

(15)  Unbeschadet der Richtlinie 1999/5/EG ist es erforderlich zu klären, ob Aspekte in Bezug auf die Sendeeinrichtungen, die den Zugang behinderter Endnutzer betreffen, Anwendung finden, damit die Interoperabilität zwischen Sendeeinrichtungen und elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gewährleistet wird.

(16)  Bestimmte Begriffsbestimmungen sollten deutlicher gefasst oder geändert werden, um Entwicklungen des Markts und der Technologie zu berücksichtigen und Unklarheiten zu beseitigen, die bei der Umsetzung des Rechtsrahmens erkannt wurden.

(17)  Die Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission im Zusammenhang mit dem EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste tragen zur Erfüllung weiterreichender ordnungspolitischer Ziele in den Bereichen Kultur, Beschäftigung, Umwelt, sozialer Zusammenhalt, regionale Entwicklung sowie Städteplanung und Raumordnung bei.

(18)  Die nationalen Märkte für elektronische Kommunikation werden sich innerhalb der Europäischen Union nach wie vor voneinander unterscheiden. Deshalb ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die nationalen Regulierungsbehörden und das Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT) über die Befugnisse und Kenntnisse verfügen, die notwendig sind, um ein wettbewerbsfähiges EU-"Ökosystem" in den Märkten und bei den Diensten der elektronischen Kommunikation zu schaffen, wobei die nationalen und regionalen Unterschiede verstanden und der Grundsatz der Subsidiarität beachtet werden müssen.

(19)  Die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden sollte gestärkt werden, um eine wirksamere Anwendung des Rechtsrahmens zu gewährleisten und sowohl ihre Stellung zu festigen als auch ihre Entscheidungen besser vorhersehbar zu machen. Dazu sollte die nationale Regulierungsbehörde durch ausdrückliche Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts bei der Durchführung ihrer Aufgaben vor äußerer Einflussnahme und politischem Druck geschützt werden, die sie an der unabhängigen Bewertung der von ihr bearbeiteten Angelegenheiten hindern könnten. Wegen einer derartigen äußeren Einflussnahme eignet sich ein nationales rechtsetzendes Organ nicht als nationale Regulierungsbehörde gemäß dem Rechtsrahmen. Im Interesse der Unabhängigkeit sollten im Voraus Regeln bezüglich der Gründe für die Entlassung des Leiters der nationalen Regulierungsbehörde festgelegt werden, um jedweden Zweifel an der Neutralität der Behörde und ihrer Unabhängigkeit von äußeren Faktoren auszuräumen. Wichtig ist auch, dass nationale Regulierungsbehörden über einen eigenen Haushalt verfügen, der es ihnen insbesondere ermöglicht, qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl einzustellen. Der Haushalt sollte jährlich veröffentlicht werden, um Transparenz zu gewährleisten.

(20)  Die Art, in der Beschwerdestellen einstweilige Maßnahmen angewendet haben, um Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen, war sehr uneinheitlich. Um einen einheitlicheren Ansatz zu erreichen, sollte ein gemeinsamer Standard im Einklang mit der gemeinschaftlichen Rechtsprechung angewendet werden. Angesichts der Bedeutung von Rechtsmitteln für die Funktionsweise des Rechtsrahmens insgesamt sollte ein Verfahren eingerichtet werden, mit dem Informationen über eingelegte Rechtsmittel und Entscheidungen zur Aussetzung von Beschlüssen der Regulierungsbehörden in allen Mitgliedstaaten gesammelt und der Kommission gemeldet werden.

(21)  Damit die nationalen Regulierungsbehörden ihre Regulierungsaufgaben wirksam wahrnehmen können, sollten zu den Daten, die sie sammeln, auch Rechnungslegungsdaten zu den Endnutzermärkten gehören, die mit Vorleistungsmärkten verbunden sind, auf denen ein Betreiber über beträchtliche Marktmacht verfügt und die als solche von der nationalen Regulierungsbehörde reguliert werden, sowie Daten, die die nationale Regulierungsbehörde in die Lage versetzen, die möglichen Auswirkungen geplanter Erweiterungen oder Änderungen der Netztopologie auf die Entwicklung des Wettbewerbs oder auf anderen Marktteilnehmern angebotene Großhandelsprodukte zu beurteilen.

(22)  Die ║nationale Konsultation nach Artikel 6 der Rahmenrichtlinie sollte vor der in Artikel 7 derselben Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftskonsultation durchgeführt werden, damit die Ansichten der interessierten Kreise in der Gemeinschaftskonsultation Niederschlag finden können. Damit würde eine zweite Gemeinschaftskonsultation vermieden, die notwendig wäre, wenn die Ergebnisse der nationalen Konsultation zur Änderung einer geplanten Maßnahme führten.

(23)  Die Ermessensfreiheit der nationalen Regulierungsbehörden muss mit der Entwicklung einer kohärenten Regulierungspraxis und einer einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens in Einklang gebracht werden, damit ein wirksamer Beitrag zur Entwicklung und Vollendung des Binnenmarkts geleistet werden kann. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher die Binnenmarktaktivitäten der Kommission und des BERT unterstützen, die als ausschließliches Forum für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden bei der Ausübung ihrer Aufgaben innerhalb des Rechtsrahmens fungieren sollte.

(24)  Das Gemeinschaftsverfahren ermöglicht es der Kommission, nationale Regulierungsbehörden anzuweisen, geplante Maßnahmen bezüglich der Marktdefinition und der Feststellung der beträchtlichen Marktmacht von Betreibern zurückzunehmen, und hat maßgeblich zu einem einheitlichen Ansatz bei der Feststellung der Umstände beigetragen, unter denen eine Vorabregulierung vorgenommen werden kann und die Betreiber einer solchen Regulierung unterworfen sind. Es gibt jedoch kein gleichwertiges Verfahren bezüglich der anzuwendenden Abhilfemaßnahmen. Die Marktüberwachung durch die Kommission und besonders die Erfahrungen mit dem Verfahren von Artikel 7 der Rahmenrichtlinie haben gezeigt, dass die Uneinheitlichkeit bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen durch die nationalen Regulierungsbehörden, selbst unter ähnlichen Marktbedingungen, den Binnenmarkt im Bereich der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt, nicht zu gleichen Wettbewerbsbedingungen für Betreiber in verschiedenen Mitgliedstaaten führt und die Nutzung von Kundenvorteilen durch einen grenzübergreifenden Wettbewerb und grenzübergreifende Dienste verhindert. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, nationale Regulierungsbehörden dazu zu verpflichten, geplante Maßnahmen zu den von ihnen gewählten Abhilfemaßnahmen zurückzuziehen. Um eine einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens in der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte die Kommission vor einer Entscheidung das BERT anhören.

(25)  Es ist wichtig, den Rechtsrahmen zeitgerecht umzusetzen. Hat die Kommission eine Entscheidung getroffen, in der eine nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, einen Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, sollte die nationale Regulierungsbehörde der Kommission einen geänderten Entwurf vorlegen. Für die Übermittlung des geänderten Maßnahmenentwurfs an die Kommission nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie sollte eine Frist festgelegt werden, damit die Marktbeteiligten über die Dauer der Marktüberprüfung informiert sind und größere Rechtssicherheit gegeben ist.

(26)  Angesichts der Notwendigkeit, Regulierungslücken in einem durch schnelle Veränderungen gekennzeichneten Sektor zu vermeiden, sollte die Kommission, falls die Annahme eines erneut mitgeteilten Maßnahmenentwurfs weiterhin zu Binnenmarkthemmnissen führen würde oder mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar wäre, nach Anhörung des BERT die betreffende nationale Regulierungsbehörde auch dazu verpflichten können, eine bestimmte Abhilfemaßnahme innerhalb einer festgelegten Frist aufzuerlegen.

(27)  In Anbetracht der kurzen Fristen des gemeinschaftlichen Konsultationsverfahrens sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, mit denen die Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und nationalen Regulierungsbehörden vereinfacht werden║– beispielsweise in Fällen, die stabile Märkte oder nur geringfügige Änderungen zuvor mitgeteilter Maßnahmen betreffen –, oder Ausnahmen von der Notifizierungspflicht zu ermöglichen, um die Verfahren in bestimmten Fällen zu straffen.

(28)  Im Einklang mit den Zielen der ║Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sollte der Rechtsrahmen gewährleisten, dass alle Nutzer, einschließlich behinderter Endnutzer, älterer Menschen und Nutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen, einfachen Zugang zu erschwinglichen und hochwertigen Diensten haben. Die Erklärung Nr. 22 im Anhang zum Vertrag von Amsterdam sieht vor, dass die Organe der Gemeinschaft den Bedürfnissen von Personen mit einer Behinderung bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Artikel 95 des Vertrags Rechnung tragen.

(29)  Funkfrequenzen sind als knappe öffentliche Ressource anzusehen, die einen bedeutenden Wert für die Gesellschaft und den Markt hat. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Frequenzen aus wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und umweltrelevanter Sicht und unter Berücksichtigung der Ziele der kulturellen Vielfalt und des Pluralismus der Medien so effizient und wirksam wie möglich verwaltet werden und Hindernisse für ihre effiziente Nutzung schrittweise beseitigt werden.

(30)  Auch wenn die Verwaltung der Frequenzen weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, kann nur durch Koordinierung und gegebenenfalls Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene gewährleistet werden, dass Frequenznutzer umfassend vom Binnenmarkt profitieren und dass die Interessen der Europäischen Union weltweit wirksam geschützt werden können.

(31)  Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Verwaltung des Funkfrequenzspektrums sollten mit der Arbeit internationaler und regionaler Organisationen im Einklang stehen, die sich mit der Verwaltung von Funkfrequenzspektren befassen, wie etwa der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), damit eine effiziente Verwaltung und eine Harmonisierung der Benutzung des Funkfrequenzspektrums innerhalb der Gemeinschaft und weltweit sichergestellt wird.

(32)  Als Beitrag zur Erreichung der in Artikel 8a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Ziele sollte 2010 auf Initiative der Mitgliedstaaten ein Frequenzgipfel abgehalten werden, an dem das Europäische Parlament, die Kommission und alle Interessenvertreter teilnehmen. Der Gipfel sollte insbesondere dazu beitragen, eine einheitlichere Gestaltung der EU-Frequenzpolitik sicherzustellen, Vorgaben für die Umstellung des terrestrischen Fernsehens von Analog- auf Digitaltechnik zu machen und Frequenzen für neue elektronische Kommunikationsdienste nach der Umstellung auf Digitaltechnik freizugeben.

(33)  Infolge der Umstellung des terrestrischen Fernsehens von Analog- auf Digitaltechnik wird wahrscheinlich in der Europäischen Union eine große Frequenzmenge frei. Dieser als "digitale Dividende" bezeichnete Frequenzzugewinn wird sich aus der höheren Übertragungseffizienz der Digitaltechnik ergeben. Die Mitgliedstaaten sollten ihre digitale Dividende so rasch wie möglich freigeben, damit die Bürger Nutzen ziehen können aus der Einführung neuer, innovativer und wettbewerbsfähiger Dienste. Hierfür sollten die auf nationaler Ebene bestehenden Hindernisse im Hinblick auf die Zuweisung und Neuzuweisung der digitalen Dividende beseitigt werden, und ein einheitlicherer und integrierterer Ansatz bei der Zuweisung der digitalen Dividende in der Gemeinschaft sollte verfolgt werden.

(34)  Funkfrequenzen sollten so verwaltet werden, dass die Vermeidung funktechnischer Störungen gewährleistet ist. Der grundlegende Begriff der "funktechnischen Störung" sollte daher unter Berücksichtigung der bestehenden international vereinbarten Frequenzpläne angemessen definiert werden, um sicherzustellen, dass sich Regulierungseingriffe auf das Maß beschränken, das zur Verhinderung solcher Störungen erforderlich ist.

(35)  Das derzeitige System der Frequenzverwaltung und –verteilung gründet sich im Allgemeinen auf Verwaltungsentscheidungen, die zur Bewältigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung nicht ausreichend flexibel sind, besonders angesichts der schnellen Entwicklung der Funktechnologie und der steigenden Bandbreitennachfrage. Die übermäßige Uneinheitlichkeit der einzelstaatlichen politischen Maßnahmen führt zu höheren Kosten und dem Verlust von Marktchancen für Frequenznutzer und verlangsamt das Innovationstempo zuungunsten des Binnenmarkts, der Verbraucher und der Volkswirtschaften insgesamt. Außerdem können sich die Bedingungen für den Zugang zu Funkfrequenzen und für ihre Nutzung je nach Art des Betreibers unterscheiden, wohingegen die von diesen Betreibern erbrachten elektronischen Dienste sich zunehmend überschneiden, was zu Spannungen zwischen Rechtsinhabern, unterschiedlichen Kosten für den Frequenzzugang und möglichen Verzerrungen im Binnenmarkt führt.

(36)  Nationale Grenzen verlieren für eine optimale Nutzung von Funkfrequenzen zunehmend an Bedeutung. Durch die uneinheitliche Verwaltung des Zugangs zu Frequenzrechten werden Investitionen und Innovationen beschränkt und es wird den Betreibern und Geräteherstellern nicht ermöglicht, Größenvorteile zu verwirklichen, was die Entwicklung eines Binnenmarkts für ║elektronische Kommunikationsnetze und –dienste unter Nutzung von Funkfrequenzen behindert.

(37)  Die Flexibilität der Frequenzverwaltung und des Zugangs zu Frequenzen sollte im Rahmen von Genehmigungen, die in Bezug auf die Technologie und die Dienste neutral sind, erhöht werden, damit die Frequenznutzer die besten Technologien und Dienste auswählen können, die in Funkfrequenzbändern genutzt werden sollen, die den elektronischen Kommunikationsdiensten nach den nationalen Tabellen der Frequenzbereichszuweisung und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zur Verfügung stehen (║ "Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität" ║). Die verwaltungsmäßige Festlegung von Technologien und Diensten sollte vorgenommen werden, wenn Ziele von allgemeinem Interesse auf dem Spiel stehen.

(38)  Beschränkungen des Grundsatzes der Technologieneutralität sollten angemessen und durch die Notwendigkeit einer Vermeidung funktechnischer Störungen begründet sein, beispielsweise durch Auferlegung von Frequenzmasken und Leistungspegeln, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit durch Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, oder zur Gewährleistung einer angemessenen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen, insbesondere dort, wo die Nutzung nur einer Allgemeingenehmigung unterliegt, oder ▌ um einem Ziel von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu entsprechen.

(39)  Frequenznutzer sollten vorbehaltlich Übergangsmaßnahmen, mit denen zuvor erworbenen Rechten Rechnung getragen wird, und vorbehaltlich der Bestimmungen der nationalen Frequenzbereichspläne und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Frequenzspektrum anbieten wollen. Ausnahmen vom Grundsatz der Dienstneutralität, bei denen die Erbringung eines bestimmten Dienstes erforderlich ist, um öffentliche Belange eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen oder eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, bei denen es ▌ um die Sicherheit menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts, die effiziente Frequenznutzung und die wirksame Frequenzverwaltung geht, sollten zulässig sein▌. Zu solchen Zielen gehören auch die Förderung der nationalen audiovisuellen Politik und Medienpolitik, der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften▌. Sofern es nicht zum Schutz menschlichen Lebens oder zur sicheren Erreichung der genannten Ziele notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht zur ausschließlichen Nutzung durch bestimmte Dienste führen, sondern ihnen Vorrang gewähren, so dass andere Dienste oder Technologien in demselben Frequenzband soweit wie möglich koexistieren können. Damit der Inhaber der Genehmigung das effizienteste Mittel für die Übertragung des Inhalts der über Funk verbreiteten Dienste frei wählen kann, sollte der Inhalt nicht in der Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen reguliert werden.

(40)  Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art etwaiger Ausnahmen bezüglich der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, der nationalen audiovisuellen Politik und Medienpolitik sowie des Pluralismus der Medien im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen.

(41)  Da die Zuweisung von Frequenzen für bestimmte Technologien oder Dienste eine Abweichung von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität darstellt und die Wahlfreiheit hinsichtlich des anzubietenden Dienstes oder der einzusetzenden Technologie beschränkt, sollte jeder Vorschlag für eine solche Zuweisung transparent und Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sein.

(42)  Im Interesse der Flexibilität und Effizienz sollten nationale Regulierungsbehörden es in Frequenzbändern, die auf harmonisierter Grundlage festgelegt werden, den Frequenznutzern auch erlauben, ihre Nutzungsrechte uneingeschränkt an Dritte zu übertragen oder zu vermieten, was die Bewertung der Frequenzen durch den Markt ermöglichen würde. Angesichts ihrer Befugnisse zur Gewährleistung einer wirksamen Nutzung der Frequenzen sollten die nationalen Regulierungsbehörden Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass der Handel nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung führt, bei der Frequenzen ungenutzt bleiben.

(43)  Im Interesse des Binnenmarkts kann es auch notwendig sein, handelbare Frequenzbänder, die Bedingungen für die Handelbarkeit oder für den Übergang zu handelbaren Rechten in bestimmten Frequenzbändern, das Mindestformat für handelbare Rechte, die Anforderungen zur Gewährleistung der zentralen Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Zuverlässigkeit von für den Frequenzhandel notwendigen Informationen sowie die Anforderungen zum Schutz des Wettbewerbs und zur Verhinderung des Hortens von Frequenzen auf Gemeinschaftsebene einheitlich festzulegen. Die Kommission sollte daher die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen für diese Harmonisierung zu erlassen. Solche Durchführungsmaßnahmen sollten berücksichtigen, ob individuelle Nutzungsrechte auf kommerzieller oder nichtkommerzieller Grundlage gewährt wurden.

(44)  Bei der Einführung der Technologie- und Dienstneutraliät und des Handels für bestehende Frequenznutzungsrechte könnten Übergangsregeln erforderlich werden, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs, da das neue System bestimmte Frequenznutzer dazu berechtigen könnte, mit Frequenznutzern in Wettbewerb zu treten, die ihre Frequenzrechte zu ungünstigeren Bedingungen erworben haben. Wo umgekehrt Rechte in Abweichung von den allgemeinen Regeln oder nach anderen als objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Kriterien im Hinblick auf die Erfüllung von Zielen des Allgemeininteresses vergeben wurden, sollte die Situation der Inhaber solcher Rechte nicht in einem Maße zulasten ihrer neuen Wettbewerber verbessert werden, das über das zur Erfüllung von Zielen des Allgemeininteresses Notwendige hinausgeht. Frequenzen, die für die Erfüllung von Zielen des öffentlichen Interesses nicht mehr benötigt werden, sollten eingezogen und gemäß der Genehmigungsrichtlinie neu zugeteilt werden.

(45)  Zur Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts und zur Unterstützung der Entwicklung grenzübergreifender Dienstleistungen sollte die Kommission in der Lage sein, das BERT im Bereich der Nummerierung zu konsultieren. Damit die Bürger der Mitgliedstaaten, darunter auch Reisende und behinderte Nutzer, außerdem bestimmte Dienste unter einheitlichen, wiedererkennbaren Rufnummern zu ähnlichen Preisen in allen Mitgliedstaaten erreichen können, sollten die Befugnisse der Kommission zur Annahme technischer Durchführungsmaßnahmen, sofern erforderlich, auch die anwendbaren Tarifgrundsätze oder –verfahren sowie die Einführung einer einheitlichen EU-Rufnummer, mit der ein benutzerfreundlicher Zugang zu diesen Diensten gewährleistet wird, abdecken.

(46)  Genehmigungen, die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, den Zugang zu öffentlichen oder privaten Grundstücken ermöglichen, sind für die Einrichtung neuer elektronischer Kommunikationsnetze oder neuer Netzbestandteile wesentliche Faktoren. Unnötige Komplikationen und Verzögerungen bei den Verfahren zur Gewährung von Wegerechten können daher die Entwicklung des Wettbewerbs stark behindern. Der Erwerb von Wegerechten durch zugelassene Unternehmen sollte deshalb vereinfacht werden. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, den Erwerb von Wegerechten zu koordinieren║ und einschlägige Informationen dazu auf ihren Webseiten zugänglich zu machen.

(47)  Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme neuer Netzwerke fair, effizient und auf ökologisch verantwortliche Weise sowie unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, fallweise die gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen wie Leitungsrohren, Masten und Antennen, die Zugänglichkeit von Gebäuden und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aufzuerlegen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken, vor allem in Bezug auf den Aufbau neuer Glasfaser-Zugangsnetze. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, Betreiber mit einem erheblichen Marktanteil zu verpflichten, ein Referenzangebot für die Gewährung eines fairen und nicht diskriminierenden Zugangs zu ihren Leitungsrohren vorzulegen.

(48)  Die zuverlässige und sichere Kommunikation von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze erlangt zunehmend zentrale Bedeutung für die Gesamtwirtschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen. Die Systemkomplexität, technische Ausfälle, Bedienungsfehler, Unfälle und vorsätzliche Eingriffe können Auswirkungen auf die Funktion und die Verfügbarkeit der physischen Infrastruktur haben, die wichtige Dienste für die EU-Bürger, einschließlich elektronische Behördendienste, bereitstellen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher sicherstellen, dass Integrität und Sicherheit öffentlicher Kommunikationsnetze aufrechterhalten werden. Die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)(12) sollte zu einem erhöhten Sicherheitsniveau der elektronischen Kommunikation beitragen, indem sie unter anderem Fachwissen und sachverständigen Rat bereitstellt sowie den Austausch vorbildlicher Praktiken fördert. Sowohl die ENISA als auch die nationalen Regulierungsbehörden sollten über die notwendigen Mittel verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, einschließlich Befugnissen zur Erlangung ausreichender Informationen, damit sie in der Lage sind, das Sicherheitsniveau von Netzen und Diensten zu bewerten, sowie zur Erlangung vollständiger und verlässlicher Daten über Sicherheitsverletzungen, die sich maßgeblich auf den Betrieb von Netzen oder Diensten ausgewirkt haben. In Anbetracht der Tatsache, dass die erfolgreiche Anwendung angemessener Sicherheitsmaßnahmen keine einmalige Angelegenheit ist, sondern einen ständigen Prozess der Durchführung, Überprüfung und Aktualisierung darstellt, sollten die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste verpflichtet sein, Maßnahmen zum Schutz ihrer Integrität und Sicherheit im Einklang mit der Risikobeurteilung zu treffen, wobei dem Stand der Technik solcher Maßnahmen Rechnung zu tragen ist.

(49)  Wo es notwendig ist, gemeinsame Sicherheitsanforderungen zu vereinbaren, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste im Binnenmarkt zu erreichen. Die ENISA sollte zur Harmonisierung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen beitragen, indem sie sachverständige Beratung leistet. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, verbindliche Anweisungen hinsichtlich der technischen Durchführungsmaßnahmen zu erteilen, die gemäß der Rahmenrichtlinie erlassen wurden. Um ihre Aufgaben durchführen zu können, sollten sie die Befugnis haben, Ermittlungen vorzunehmen und bei Verstößen Strafen aufzuerlegen.

(50)  Erfahrungen bei der Anwendung des Rechtsrahmens deuten darauf hin, dass der Markt, in dem eine beträchtliche Marktmacht ausgeübt wird, nicht die Quelle des Problems ist, sondern Gegenstand ihrer Auswirkungen. Daher sollte die beträchtliche Marktmacht auf einem Markt von den nationalen Regulierungsbehörden an der Quelle behandelt werden und nicht auf benachbarten Märkten, auf denen sich ihre Auswirkungen bemerkbar machen.

(51)  Im Fall von Märkten, die als länderübergreifend festgelegt wurden, sollte das Verfahren zur Marktüberprüfung vereinfacht und wirksamer gemacht werden, indem es der Kommission ermöglicht wird, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des BERT die Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu benennen und eine oder mehrere besondere Verpflichtungen aufzuerlegen, wodurch Regulierungsfragen grenzübergreifender Natur unmittelbar auf Gemeinschaftsebene behandelt werden können.

(52)  Um den Marktbeteiligten Sicherheit hinsichtlich der Regulierungsbedingungen zu geben, ist eine Frist für Marktüberprüfungen nötig. Es ist wichtig, dass Marktanalysen regelmäßig und innerhalb einer zumutbaren und angemessenen Frist durchgeführt werden. Bei der Fristdauer sollte berücksichtigt werden, ob der betreffende Markt zuvor Gegenstand einer Marktanalyse war und ordnungsgemäß notifiziert wurde. Nimmt eine nationale Regulierungsbehörde eine Marktanalyse nicht innerhalb der Frist vor, kann dies den Binnenmarkt beeinträchtigen, und die üblichen Vertragsverletzungsverfahren könnten die gewünschte Wirkung nicht rechtzeitig entfalten. Die Kommission sollte daher in der Lage sein, das BERT aufzufordern, die nationale Regulierungsbehörde bei ihren Aufgaben zu unterstützen, insbesondere eine Stellungnahme abzugeben, die einen Maßnahmenentwurf, die Analyse des betreffenden Marktes und die von der Kommission möglicherweise aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen enthält.

(53)  Wegen des hohen Niveaus der technischen Innovation und der sehr dynamischen Märkte im Bereich der elektronischen Kommunikation sollte es möglich sein, die Regulierung auf europäischer Ebene in abgestimmter und harmonisierter Weise rasch anzupassen, da die Erfahrung zeigt, dass Unterschiede unter den nationalen Regulierungsbehörden bei der Umsetzung des Rechtsrahmens den Ausbau des Binnenmarkts behindern können. Die Kommission sollte daher die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen in Bereichen wie der Regulierung neuer Dienste, Nummerierung, Namens- und Adressvergabe, Verbraucherfragen einschließlich elektronische Behördendienste und Maßnahmen zur obligatorischen Rechnungslegung zu erlassen.

(54)  Eine wichtige dem BERT übertragene Aufgabe ist es, Stellungnahmen bezüglich grenzübergreifender Streitigkeiten abzugeben, wo dies angebracht ist. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher etwaigen Stellungnahmen des BERT in solchen Fällen Rechnung tragen.

(55)  Erfahrungen mit der Umsetzung des Rechtsrahmens deuten darauf hin, dass die geltenden Bestimmungen, die die nationalen Regulierungsbehörden zur Auferlegung von Strafen befugen, keine ausreichenden Anreize zur Einhaltung der Regulierungsanforderungen bieten. Angemessene Durchsetzungsbefugnisse können zur zeitgerechten Umsetzung des Rechtsrahmens beitragen und dadurch die Regulierungssicherheit erhöhen, was als wichtiger Faktor zur Förderung von Investitionen anzusehen ist. Das Fehlen wirksamer Befugnisse im Fall von Verstößen betrifft alle Bereiche des Rechtsrahmens. Die Einführung einer neuen Bestimmung in die Rahmenrichtlinie, mit der gegen Verstöße gegen Verpflichtungen nach der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien vorgegangen werden kann, sollte daher die Anwendung einheitlicher und kohärenter Grundsätze für die Durchsetzung und für Sanktionen bezüglich des gesamten Rechtsrahmens gewährleisten.

(56)  Sowohl Investitionen als auch der Wettbewerb sollten gefördert werden, um die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher zu gewährleisten.

(57)  Der geltende Rechtsrahmen enthielt gewisse Bestimmungen zur Erleichterung des Übergangs vom alten Rechtsrahmen von 1998 auf den neuen Rechtsrahmen von 2002. Dieser Übergang ist in allen Mitgliedstaaten vollzogen worden, so dass die Maßnahmen nunmehr überflüssig sind und aufgehoben werden sollten.

(58)  In Anhang I der Rahmenrichtlinie wurden die Märkte aufgeführt, die in die Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, aufzunehmen sind. Dieser Anhang sollte aufgehoben werden, da er seinen Zweck als Grundlage zur Erstellung der ursprünglichen Fassung der Empfehlung(13) erfüllt hat.

(59)  In Anhang II der Rahmenrichtlinie waren die Kriterien aufgeführt, die von den nationalen Regulierungsbehörden bei der Bewertung einer gemeinsamen Marktbeherrschung nach Artikel 14 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie zu berücksichtigen sind. Der genannte Anhang kann ║für nationale Regulierungsbehörden bei der Durchführung von Marktanalysen irreführend sein. Außerdem ist das Konzept der gemeinsamen Marktbeherrschung auch von der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abhängig. Anhang II sollte daher geändert werden.

(60)  Der Zweck der Funktionstrennung, bei der der vertikal integrierte Betreiber verpflichtet ist, betrieblich getrennte Geschäftsbereiche einzurichten, ist es, die Bereitstellung vollständig gleichwertiger Zugangsprodukte für alle nachgelagerten Betreiber zu gewährleisten, einschließlich der nachgelagerten Bereiche des vertikal integrierten Betreibers selbst. Die Funktionstrennung könnte den Wettbewerb auf mehreren relevanten Märkten verbessern, indem der Anreiz zur Diskrminierung erheblich verringert wird und die Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung von Verpflichtungen zur Nichtdiskriminierung erleichtert wird. ▌ Um Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu vermeiden, sollten Vorschläge für die Funktionstrennung im Voraus von der Kommission genehmigt werden.

(61)  Die Durchführung der Funktionstrennung sollte angemessenen Verfahren der Koordinierung zwischen den verschiedenen getrennten Geschäftsbereichen nicht entgegenstehen, damit sichergestellt ist, dass die wirtschaftlichen und unternehmerischen Aufsichtsrechte des Mutterunternehmens gewahrt werden.

(62)  Das weitere Zusammenwachsen des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste macht eine bessere Abstimmung der Anwendung der im EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste vorgesehenen Vorabregulierung erforderlich.

(63)  Beabsichtigt ein vertikal integriertes Unternehmen die Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit seiner Ortsnetzanlagen an eine separate Rechtsperson mit anderem Eigentümer oder durch Errichtung eines getrennten Geschäftsbereichs für die Zugangsprodukte, so sollte die nationale Regulierungsbehörde die Folgen des beabsichtigten Geschäfts für alle bestehenden Regulierungsverpflichtungen, die dem vertikal integrierten Betreiber auferlegt wurden, prüfen, um die Vereinbarkeit neuer Vorkehrungen mit der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) zu gewährleisten. Die betreffende nationale Regulierungsbehörde sollte eine neue Analyse der Märkte vornehmen, auf denen das getrennte Unternehmen tätig ist, und Verpflichtungen entsprechend auferlegen, aufrechterhalten, ändern oder aufheben. Dazu sollte die nationale Regulierungsbehörde in der Lage sein, Informationen von dem Unternehmen einzuholen.

(64)  Während es unter bestimmten Umständen angemessen ist, dass eine nationale Regulierungsbehörde Betreibern, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Verpflichtungen auferlegt, um Ziele wie durchgehende Konnektivität und Interoperabilität von Diensten zu erreichen oder um Effizienz und nachhaltigen Wettbewerb zu fördern und den größtmöglichen Nutzen für die Endnutzer zu gewährleisten, ist es gleichzeitig notwendig sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen im Einklang mit dem Rechtsrahmen und insbesondere dessen Notifizierungsverfahren auferlegt werden.

(65)  Die Kommission ist befugt, Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf die Anpassung der Bedingungen für den Zugang zu digitalen Fernseh- und Rundfunkdiensten gemäß Anhang I an Entwicklungen des Markts und der Technologie zu erlassen. Dies gilt auch für die Mindestliste der Punkte in Anhang II, die im Rahmen der Transparenzpflicht zu veröffentlichen sind.

(66)  Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Annahme derjenigen Harmonisierungsmaßnahmen zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation vorlegen, die über technische Durchführungsmaßnahmen hinausgehen.

(67)  Der erleichterte Zugang von Marktbeteiligten zu Funkfrequenzressourcen wird dazu beitragen, Markteintrittshindernisse zu beseitigen. Darüber hinaus senkt der technische Fortschritt die Gefahr funktechnischer Störungen in bestimmten Frequenzbändern, wodurch die Notwendigkeit individueller Nutzungsrechte abnimmt. Bedingungen für die Frequenznutzung zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste sollten daher üblicherweise in Allgemeingenehmigungen festgelegt werden, sofern in Anbetracht der Frequenznutzung nicht individuelle Rechte erforderlich sind, um funktechnischen Störungen vorzubeugen oder ein bestimmtes Ziel von allgemeinem Interesse zu erfüllen. Entscheidungen über die Notwendigkeit individueller Rechte sollten auf transparente und verhältnismäßige Weise erfolgen.

(68)  Die Einführung der Anforderungen bezüglich der Dienst- und Technologieneutralität in Entscheidungen zur Zuteilung und Zuweisung zusammen mit der verbesserten Möglichkeit, Rechte zwischen Unternehmen zu übertragen, sollte mehr Freiheit und Mittel zur Erbringung von Diensten für die elektronische Kommunikation und von audiovisuellen Mediendiensten für die Öffentlichkeit bieten, was auch die Erfüllung von Zielen von allgemeinem Interesse erleichtert. Allerdings könnte bei bestimmten Verpflichtungen von allgemeinem Interesse, die Rundfunkveranstaltern für die Erbringung audiovisueller Mediendienste auferlegt sind, die Anwendung spezifischer Kriterien für die Frequenzvergabe verlangt werden, wenn dies offenbar zur Erfüllung eines bestimmten im innerstaatlichen Recht festgelegten Ziels von allgemeinem Interesse wesentlich ist. Verfahren, die mit der Verfolgung von Zielen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang stehen, sollten unter allen Umständen transparent, objektiv, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein.

(69)  Jede vollständige oder teilweise Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung von ║ Gebühren oder Entgelten für die Frequenznutzung sollte objektiv und transparent sein und auf andere in nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Verpflichtungen von allgemeinem Interesse gestützt sein.

(70)  Angesichts der sich ergebenden Beschränkungen für den freien Zugang zu Funkfrequenzen sollte die Geltungsdauer eines individuellen Nutzungsrechts, das nicht handelbar ist, begrenzt sein. Wo die Nutzungsrechte Bestimmungen für die Verlängerung der Geltungsdauer umfassen, sollten die Mitgliedstaaten zuerst eine Überprüfung, einschließlich einer öffentlichen Anhörung, durchführen, wobei marktbezogene, den Geltungsbereich betreffende und technische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Angesichts der Frequenzknappheit sollten Unternehmen erteilte individuelle Rechte regelmäßig überprüft werden. Bei der Durchführung dieser Überprüfung sollten die Mitgliedstaaten die Interessen der Rechteinhaber mit der Notwendigkeit in ein Gleichgewicht bringen, die Einführung des Frequenzhandels wie auch die flexiblere Frequenznutzung durch Allgemeingenehmigungen wann immer möglich zu fördern.

(71)  Nationale Regulierungsbehörden sollten befugt sein, eine wirksame Nutzung der Frequenzen und Nummern zu gewährleisten und im Fall der Nichtnutzung von Frequenz- oder Nummernressourcen Maßnahmen zu ergreifen, um ein wettbewerbswidriges Horten zu verhindern, das Neulinge vom Markteintritt abhalten kann.

(72)  Die Beseitigung rechtlicher und verwaltungsmäßiger Hindernisse für Allgemeingenehmigungen oder Rechte zur Nutzung von Frequenzen und Nummern mit europaweiten Auswirkungen sollte die Entwicklung von Technologien und Diensten begünstigen und zu stärkerem Wettbewerb beitragen. Die Koordinierung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)(14), doch kann es auch notwendig sein, zur Erreichung der Binnenmarktziele die Auswahlverfahren und -bedingungen zu koordinieren oder zu harmonisieren, die für Rechte und Genehmigungen in bestimmten Frequenzbändern, für Rechte zur Nummernnutzung und für Allgemeingenehmigungen gelten. Dies gilt insbesondere für elektronische Kommunikationsdienste, die von ihrem Wesen her Binnenmarktbedeutung oder grenzübergreifendes Potenzial aufweisen, etwa Satellitendienste, deren Entwicklung durch eine uneinheitliche Frequenzzuteilung zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen der Europäischen Union und Drittländern behindert würde, wenn die Beschlüsse der ITU und der CEPT berücksichtigt werden. Die Kommission sollte daher, mit Unterstützung des Kommunikationsausschusses und unter größtmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahmen des BERT, in der Lage sein, technische Durchführungsmaßnahmen zur Erfüllung solcher Ziele zu erlassen. Von der Kommission erlassene Durchführungsmaßnahmen können es erforderlich machen, dass Mitgliedstaaten Rechte zur Nutzung von Frequenzen und/oder Nummern in ihrem Hoheitsgebiet verfügbar machen und gegebenenfalls andere bestehende nationale Nutzungsrechte aufheben. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten keine neuen Nutzungsrechte für das entsprechende Frequenzband oder den entsprechenden Nummernbereich nach nationalen Verfahren erteilen.

(73)  Technologie- und Marktentwicklungen haben es ermöglicht, elektronische Kommunikationsdienste einzurichten, die die Landesgrenzen von Mitgliedstaaten überschreiten. Nach Artikel 16 der Genehmigungsrichtlinie hat die Kommission das Funktionieren der nationalen Genehmigungsverfahren und die Entwicklung grenzüberschreitender Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft zu überprüfen. Die Bestimmungen von Artikel 8 der Genehmigungsrichtlinie bezüglich der harmonisierten Frequenzzuteilung haben sich als unwirksam erwiesen, was die Bedürfnisse eines Unternehmens angeht, das Dienste gemeinschaftsweit erbringen will, so dass sie geändert werden sollten.

(74)  Während die Erteilung von Genehmigungen und die Überwachung der Einhaltung von Nutzungsbedingungen in der Zuständigkeit eines jeden Mitgliedstaats verbleiben sollten, sollten sich die Mitgliedstaaten der Auferlegung weiterer Bedingungen, Kriterien oder Verfahren enthalten, mit denen die ordnungsgemäße Umsetzung eines harmonisierten oder koordinierten Auswahl- oder Genehmigungsverfahrens eingeschränkt, geändert oder verzögert würde. Wo dies zur Erleichterung ihrer Durchführung gerechtfertigt ist, sollten solche Koordinierungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen übergangsweise Freistellungen oder, im Fall von Frequenzen, Übergangsverfahren zur gemeinsamen Frequenznutzung umfassen, die einen Mitgliedstaat von der Anwendung solcher Maßnahmen ausnehmen würden, sofern dies nicht zu unangemessenen Unterschieden in der Wettbewerbs- oder Regulierungssituation zwischen Mitgliedstaaten führt.

(75)  Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten zu überwachen und zu gewährleisten, und über Befugnisse zur Auferlegung wirksamer Geldstrafen und/oder Verwaltungssanktionen im Fall eines Verstoßes gegen diese Bedingungen verfügen.

(76)  Die Bedingungen, die an Genehmigungen geknüpft werden können, sollten bestimmte Bedingungen für die Barrierefreiheit für behinderte Nutzer sowie die Notwendigkeit für öffentliche Stellen und Notdienste abdecken, untereinander und mit der Öffentlichkeit vor, während und nach Katastrophen zu kommunizieren. In Anbetracht der Bedeutung der technischen Innovation sollten die Mitgliedstaaten ferner in der Lage sein, Genehmigungen zur Frequenznutzung zu Erprobungszwecken vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen und Bedingungen, die aufgrund des Erprobungscharakters solcher Rechte strikt gerechtfertigt sind, zu erteilen.

(77)  Die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss(15) hat sich im Anfangsstadium der Marktöffnung als wirksam erwiesen. In der Rahmenrichtlinie wird der Kommission auferlegt, den Übergang vom Rechtsrahmen von 1998 auf den Rechtsrahmen von 2002 zu überwachen und zu gegebener Zeit Vorschläge zur Aufhebung dieser Vorschriften vorzulegen. Nach dem Rechtsrahmen von 2002 sind die nationalen Regulierungsbehörden verpflichtet, den Markt für den entbündelten Großkundenzugang zu Drahtleitungen und Teilleitungen für die Erbringung von Breitband- und Sprachdiensten gemäß der Definition in der Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte zu analysieren. Da alle Mitgliedstaaten diesen Markt mindestens einmal analysiert haben und die entsprechenden Verpflichtungen auf der Grundlage des Rechtsrahmens von 2002 bestehen, ist die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 überflüssig geworden und sollte daher aufgehoben werden.

(78)  Die zur Durchführung der Rahmenrichtlinie, der Zugangsrichtlinie und der Genehmigungsrichtlinie notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(16) erlassen werden.

(79)  Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen bezüglich der Notifizierung nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie, bezüglich der Harmonisierung von Frequenzen und Nummern sowie bezüglich Angelegenheiten der Netz- und Dienstsicherheit, bezüglich der Festlegung länderübergreifender Märkte, bezüglich der Umsetzung von Normen sowie bezüglich der harmonisierten Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens. Sie sollte auch die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zur Anpassung der Anhänge I und II der Zugangsrichtlinie an Entwicklungen des Markts und der Technik sowie Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der Vorschriften, Verfahren und Bedingungen für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinien durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Massnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen║. Da die Durchführung des Regelungsverfahren mit Kontrolle innerhalb der normalen Fristen in bestimmten Ausnahmesituationen einem rechtzeitigen Erlass der Durchführungsmaßnahmen entgegenstehen könnte, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission rasch handeln, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen rechtzeitig erlassen werden können –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Die Richtlinie 2002/21/EG wird wie folgt geändert:

(1)  Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

1.  Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste und Kommunikationsnetze, zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste sowie bestimmter Aspekte der Endeinrichtungen, um den Zugang behinderter Benutzer zu erleichtern und die Nutzung der elektronischen Kommunikation durch besonders benachteiligte Benutzer zu fördern, vorgegeben. Die Richtlinie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die gemeinschaftsweit harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten.

"

(2)  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)  Buchstabe b erhält folgende Fassung:"

   b) "länderübergreifende Märkte": ║Märkte, die die Gemeinschaft oder einen wesentlichen ║Teil davon, der in mehr als einem Mitgliedstaat liegt, umfassen;
"

b)  Buchstabe d erhält folgende Fassung:"

   d) "öffentliches Kommunikationsnetz": ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile;
"

   c) Buchstabe e erhält folgende Fassung:"
   e) "zugehörige Einrichtungen": diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören Systeme zur Nummern- oder Adressenumsetzung, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie physische Infrastrukturen wie Gebäudeeingänge, Verkabelung in Gebäuden, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Antennen, Einstiegsschächte und Verteilerkästen sowie alle anderen nicht aktiven Netzbestandteile;
"
   d) Buchstabe l erhält folgende Fassung:"
____________
* ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
   l) "Einzelrichtlinien": die Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), die Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie), die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)*.
"

e)  Folgende Buchstaben q, r und s werden angefügt:"

   q) "Zuweisung": die Benennung eines bestimmten Frequenzbandes oder Nummernbereichs für die Nutzung durch eine oder mehrere Arten von Diensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen;
   r) "Zuteilung": die Genehmigung zur Nutzung einer Funkfrequenz, eines Funkfrequenzkanals oder einer Nummer (bzw. eines Nummernblocks oder von Nummernblöcken), die eine nationale Regulierungsbehörde einer juristischen oder einer natürlichen Person gewährt;
   s) "funktechnische Störung": ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen Vorschriften, Gemeinschaftsvorschriften oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht.
"

(3)  Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

3.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Befugnisse unabhängig, unparteiisch, transparent und rechtzeitig ausüben. Die nationalen Regulierungsbehörden holen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Artikel 4 und nationale Gerichte sind befugt, Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Leiter einer nationalen Regulierungsbehörde oder sein Stellvertreter nur entlassen werden kann, wenn er die in den nationalen Rechtsvorschriften vorab festgelegten Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Die Entscheidung über die Entlassung des Leiters einer nationalen Regulierungsbehörde muss eine Begründung enthalten und zum Zeitpunkt der Entlassung veröffentlicht werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden über angemessene finanzielle und personelle Mittel für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sowie über einen eigenen jährlichen Haushalt verfügen. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht.

3a.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Zielsetzung des BERT, bei der Regulierung für bessere Koordinierung und mehr Kohärenz zu sorgen, aktiv unterstützen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den nationalen Regulierungsbehörden adäquate finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, um die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und im BERT sowie bei der Unterstützung des BERT mitwirken zu können. Die nationalen Regulierungsbehörden müssen über eigene jährliche Haushaltsmittel verfügen, und die Haushaltspläne werden veröffentlicht.

3b.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden den gemeinsamen Standpunkten des BERT bei Entscheidungen, die ihre eigenen Märkte betreffen, weitestgehend Rechnung tragen.

"

(4)  Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

1.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, verfügt über den für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Sachverstand. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getragen wird, wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind und die Verfahren vor den Einspruchsstellen nicht übermäßig lang sind. Die Mitgliedstaaten legen für die Prüfung dieser Rechtsbehelfe Fristen fest.

Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt der Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht einstweilige Maßnahmen erlassen werden. Einstweilige Maßnahmen können im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erlassen werden, wenn es dringend notwendig ist, die Wirkung des Beschlusses auszusetzen, um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und die Interessenabwägung dies verlangt.

"

b)  Folgende Absätze werden angefügt:"

3.  "3. Die Beschwerdestellen sind befugt, vor einer Entscheidung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Stellungnahme des BERT anzufordern.

4.  4 Die Mitgliedstaaten sammeln Informationen über den Gegenstand der eingelegten Rechtsbehelfe, ║deren Anzahl, die Dauer der Beschwerdeverfahren, die Anzahl der Entscheidungen zum Erlass einstweiliger Maßnahmen gemäß Absatz 1 und die Gründe für diese Entscheidungen. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen der Kommission und dem BERT║ jedes Jahr zur Verfügung."

"

(5)  Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

1.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen, auch in Bezug auf finanzielle Aspekte, zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. ▌ Die Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie für die Zeiträume und in den Einzelheiten, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen stehen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe║. Die nationale Regulierungsbehörde begründet ihre Aufforderung zur Übermittlung von Informationen und hält die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und die nationalen Rechtsvorschriften über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen ein.

"

(6)  Die Artikel 6 und 7 erhalten folgende Fassung:"

Artikel 6

Konsultation und Transparenz

Abgesehen von den Fällen nach Artikel 7 Absatz 10, Artikel 20 oder Artikel 21 und soweit in den gemäß Artikel 9c erlassenen Durchführungsmaßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden interessierten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Maßnahmen geben, die sie gemäß dieser Richtlinie oder den Einzelrichtlinien zu treffen beabsichtigen ▌ oder mit denen sie beabsichtigen, Einschränkungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 4, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, aufzuerlegen.

Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen ihre jeweiligen Konsultationsverfahren.

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung einer zentralen Informationsstelle, bei der alle laufenden Konsultationen einsehbar sind.

Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden von der nationalen Regulierungsbehörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, abgesehen von vertraulichen Informationen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den nationalen Rechtsvorschriften über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Werden vertrauliche Informationen ohne triftigen Grund verbreitet, sorgen die nationalen Regulierungsbehörden dafür, dass sie so rasch wie möglich angemessene Maßnahmen treffen, wenn dies von den betroffenen Unternehmen gefordert wird.

Artikel 7

Konsolidierung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation

1.  Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien tragen die nationalen Regulierungsbehörden den in Artikel 8 genannten Zielen, auch soweit sie sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts beziehen, weitestgehend Rechnung.

2.  Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarkts bei, indem sie mit der Kommission und dem BERT in transparenter Weise zusammenarbeiten, um in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere mit der Kommission und dem BERT bei der Ermittlung der Mittel und Abhilfemaßnahmen zusammen, die zur Bewältigung bestimmter Situationen auf dem Markt am geeignetsten sind.

3.  Außer in den Fällen, in denen in den gemäß Artikel 7b erlassenen Durchführungsbestimmungen etwas anderes vorgesehen ist, macht nach Abschluss der in Artikel 6 genannten Konsultation eine Regulierungsbehörde, die eine Maßnahme zu ergreifen plant, die

   a) unter Artikel 15 oder Artikel 16 dieser Richtlinie oder unter Artikel 5 oder Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) fällt und
   b) Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätte,
  

den Maßnahmenentwurf der Kommission, dem BERT und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen mit einer Begründung gemäß Artikel 5 Absatz 3 zugänglich und unterrichtet die Kommission, das BERT und die anderen nationalen Regulierungsbehörden davon. Die nationalen Regulierungsbehörden, das BERT und die Kommission können innerhalb eines Monats der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde ihre Stellungnahme übermitteln. Die Einmonatsfrist kann nicht verlängert werden.

4.  Betrifft eine geplante Maßnahme gemäß Absatz 3

   a) die Definition eines relevanten Marktes, der sich von jenen unterscheidet, die in der Empfehlung gemäß Artikel 15 Absatz 1 definiert werden, oder
   b) die Entscheidung im Rahmen des Artikels 16 Absätze 3, 4 oder 5, ob ein Unternehmen, allein oder zusammen mit anderen, als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu benennen ist,║
  

  

und hätte sie Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und hat die Kommission ferner gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde erklärt, dass sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde, oder hat die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere den in Artikel 8 genannten Zielen, wird der Beschluss über den Maßnahmenentwurf um weitere zwei Monate aufgeschoben. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

5.  Innerhalb der in Absatz 4 genannten Zweimonatsfrist kann die Kommission in einer Entscheidung die betreffende nationale Regulierungsbehörde auffordern, den Entwurf zurückzuziehen. Die Kommission berücksichtigt vor der Veröffentlichung einer Entscheidung weitestgehend die Stellungnahme des BERT gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [zur Einrichtung des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT)*. Der Entscheidung wird eine detaillierte und objektive Analyse beigefügt, in der dargelegt wird, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte, und ║zugleich konkrete Vorschläge zur Änderung des Maßnahmenentwurfs gemacht werden.

6.  Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission eine Entscheidung gemäß Absatz 5 veröffentlicht hat, in der die nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, einen Entwurf zurückzuziehen, ändert die Behörde den Maßnahmenentwurf ║oder zieht ihn zurück. Wird der Maßnahmenentwurf geändert, führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 6 durch und übermitteltder Kommission erneut den geänderten Maßnahmenentwurf im Einklang mit Absatz 3 ║.

7.  Die jeweilige nationale Regulierungsbehörde trägt den Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden, des BERT und der Kommission weitestgehend Rechnung; sie kann den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf – außer in den in Absatz 4 genannten Fällen – verabschieden und muss ihn in diesem Fall der Kommission übermitteln. Alle sonstigen nationalen Stellen, die im Rahmen dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien Aufgaben wahrnehmen, berücksichtigen ebenfalls weitestgehend die Stellungnahmen der Kommission.

8.  Ist eine nationale Regulierungsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend - ohne das Verfahren gemäß den Absätzen 3 und 4 einzuhalten - gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend verhältnismäßige einstweilige Maßnahmen erlassen. Sie übermittelt diese der Kommission, den übrigen nationalen Regulierungsbehörden und dem BERT unverzüglich und mit einer vollständigen Begründung. Eine Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde, solche Maßnahmen dauerhaft wirksam zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen der Absätze 3 und 4.

____________

* ABl. L ...

"

(7)  Folgende Artikel werden eingefügt:"

Artikel 7a

Verfahren zur einheitlichen Anwendung von Abhilfemaßnahmen

1.  Plant eine Regulierungsbehörde, eine Maßnahme zur Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen der Betreiber in Anwendung von Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 5 sowie mit den Artikeln 9 bis 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) zu ergreifen, verfügen die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten über eine Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Maßnahmenentwurfs, innerhalb derer sie der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde ihre Stellungnahme übermitteln können.

2.  Wenn der Maßnahmenentwurf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung anderer Verpflichtungen als der Verpflichtung nach Artikel 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) betrifft, kann die Kommission die betreffende nationale Regulierungsbehörde und das BERT innerhalb derselben Frist darüber informieren, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellen würde, oder warum sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hat. In diesem Fall kann der Maßnahmenentwurf erst weitere zwei Monate nach der Mitteilung der Kommission angenommen werden.

Erfolgt keine solche Mitteilung, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf annehmen, wobei sie die Stellungnahmen der Kommission oder anderer nationaler Regulierungsbehörden weitestgehend berücksichtigt.

3.  Innerhalb der Zweimonatsfrist nach Absatz 2 arbeiten die Kommission, das BERT und die betreffende nationale Regulierungsbehörde eng zusammen, um die geeignetste und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des Artikels 8 zu ermitteln, wobei die Auffassungen der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu schaffen, gebührend berücksichtigt werden.

Innerhalb derselben Zweimonatsfrist nimmt das BERT mit absoluter Mehrheit eine Stellungnahme an, in der es bestätigt, dass der Maßnahmenentwurf geeignet und wirksam ist, oder angibt, dass der Maßnahmenentwurf geändert werden sollte, und die spezifische Vorschläge hierfür enthält. Diese Stellungnahme wird mit Gründen versehen und veröffentlicht.

Hat das BERT bestätigt, dass der Maßnahmenentwurf geeignet und wirksam ist, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf unter weitestgehender Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der Kommission und des BERT annehmen. Die nationale Regulierungsbehörde gibt bekannt, wie sie diese Stellungnahmen berücksichtigt hat.

Hat das BERT angegeben, dass der Maßnahmenentwurf geändert werden sollte, kann die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des BERT eine Entscheidung erlassen, nach der die betreffende nationale Regulierungsbehörde verpflichtet ist, den Maßnahmenentwurf zu ändern, und die Gründe und konkrete Vorschläge hierfür enthält.

4.  Betrifft der Maßnahmenentwurf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung der Verpflichtung nach Artikel 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie), kann der Maßnahmenentwurf erst nach einer weiteren Zweimonatsfrist nach Ablauf der Einmonatsfrist nach Absatz 1 angenommen werden.

Innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Zweimonatsfrist arbeiten die Kommission, das BERT und die betreffende nationale Regulierungsbehörde eng zusammen, um festzustellen, ob der Maßnahmenentwurf mit den Bestimmungen von Artikel 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) vereinbar ist, und insbesondere, ob es sich um die geeignetste und wirksamste Maßnahme handelt. Zu diesem Zweck werden die Auffassungen der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis zu gewährleisten, gebührend berücksichtigt. Auf die mit Gründen versehene Aufforderung des BERT oder der Kommission wird diese Zweimonatsfrist um bis zu weitere zwei Monate verlängert.

Innerhalb der Höchstfrist gemäß Unterabsatz 2 nimmt das BERT mit absoluter Mehrheit eine Stellungnahme an, in der es bestätigt, dass der Maßnahmenentwurf geeignet und wirksam ist, oder angibt, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte. Diese Stellungnahme wird mit Gründen versehen und veröffentlicht.

Nur wenn die Kommission und das BERT bestätigt haben, dass der Maßnahmenentwurf geeignet und wirksam ist, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf unter weitestgehender Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der Kommission und des BERT annehmen. Die nationale Regulierungsbehörde gibt bekannt, wie sie diese Stellungnahmen berücksichtigt hat.

5.  Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission eine mit Gründen versehene Entscheidung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 4 dieses Artikels erlassen hat, in der eine nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, den Maßnahmenentwurf zu ändern, hat die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen. Soll der Maßnahmenentwurf geändert werden, führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 6 durch und übermittelt der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf gemäß Artikel 7.

6.  Die nationale Regulierungsbehörde ist berechtigt, den Maßnahmenentwurf in jeder Phase des Verfahrens zurückzuziehen.

Artikel 7b

Durchführungsbestimmungen

"║Die Kommission kann unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des BERT im Zusammenhang mit Artikel 7 Empfehlungen und/oder Leitlinien zur Festlegung von Form, Inhalt und Detailgenauigkeit der gemäß Artikel 7 Absatz 3 erforderlichen Notifizierungen, der Umstände, unter denen Notifizierungen nicht erforderlich sind, und der Berechnung der Fristen erlassen.

▌"

"

8)   Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

Soweit in Artikel 9 zu den Funkfrequenzen nichts anderes vorgesehen ist und soweit nichts anderes zur Erreichung der in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Ziele erforderlich ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten weitestgehend, dass die Regulierung technologieneutral sein sollte, und sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen, dies ebenfalls tun.

"

b)  Absatz 2 Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung:"

   a) sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich Behinderter, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird und dass die Anbieter für etwaige Nettomehrkosten, die ihnen durch die Auferlegung solcher gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nachweislich entstanden sind, entschädigt werden;
   b) gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, insbesondere bei der Bereitstellung und beim Zugang zu Inhalten und Diensten in allen Netzen;
   c) effiziente marktorientierte Infrastrukturinvestitionen fördern und erleichtern und die Innovation unterstützen;
"

c)  Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Buchstabe c wird gestrichen.

Buchstabe d erhält folgende Fassung:"

   d) mit der Kommission und dem BERT zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien sicherzustellen.
"

d)  Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   i) Buchstabe e erhält folgende Fassung:"
   e) die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen als Nutzer, insbesondere von Behinderten, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, berücksichtigen;
"
   ii) die Buchstaben g und h angefügt:"
   g) ║ dem Grundsatz folgen, dass die Endnutzer in der Lage sein sollten, Zugang zu rechtmäßigen Inhalten zu erhalten und solche Inhalte zu verbreiten sowie beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen, und zu diesem Zweck zur Förderung rechtmäßiger Inhalte gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) beitragen;
   h) dem Grundsatz folgen, dass die Grundrechte und Freiheiten der Endnutzer, insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, keinesfalls ohne vorherige Entscheidung der Justizbehörden eingeschränkt werden dürfen, es sei denn, die öffentliche Sicherheit ist bedroht; in diesem Fall kann die Entscheidung der Justizbehörden im Nachhinein erfolgen.
"

e)  Folgender Absatz wird angefügt:"

5.  Die nationalen Regulierungsbehörden wenden bei der Verfolgung der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten politischen Zielsetzungen objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie u. a.:

   a) die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen über mehrere Marktüberprüfungen aufrechterhalten;
   b) gewährleisten, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;
   c) den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützen und – wo dies möglich ist – einen Wettbewerb im Bereich Infrastruktur fördern;
   d) marktorientierte Investitionen und Innovationen für neue und gestärkte Infrastrukturen fördern, einschließlich einer Förderung gemeinsamer Investitionen und der Gewährleistung einer angemessenen Risikoteilung zwischen den Investoren und denjenigen Unternehmen, die vom Zugang zu diesen neuen Einrichtungen profitieren;
   e) die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Mitgliedstaaten herrschen, gebührend berücksichtigen;
   f) ordnungspolitische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockern oder aufheben, sobald es ihn gibt.

"

(9)  Folgende Artikel werden eingefügt:"

Artikel 8a

Ausschuss für Funkfrequenzpolitik

1.  Ein Ausschuss für Funkfrequenzpolitik (RSPC) wird hiermit eingerichtet, um zur Erreichung der in Artikel 8b Absätze 1, 3 und 5 festgelegten Ziele beizutragen.

Der RSPC berät das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission in Angelegenheiten der Funkfrequenzpolitik.

Der RSPC setzt sich aus hochrangigen Vertretern der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden, die für die Funkfrequenzpolitik in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständig sind, zusammen. Dabei hat jeder Mitgliedstaat eine Stimme, während die Kommission nicht stimmberechtigt ist.

2.  Auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder aus eigener Initiative nimmt der RSPC mit absoluter Mehrheit Stellungnahmen an.

3.  Der RSPC legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor.

Artikel 8b

Strategische Planung und Abstimmung der Funkfrequenzenpolitik in der Europäischen Union

1.  Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission bei der strategischen Planung, Abstimmung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung in der Europäischen Union zusammen. Hierfür berücksichtigten sie im Zusammenhang mit den Politikbereichen der Europäischen Union unter anderem wirtschaftliche, sicherheitstechnische, gesundheitliche, kulturelle, wissenschaftliche, soziale und technische Aspekte sowie Aspekte des öffentlichen Interesses und der Freiheit der Meinungsäußerung wie auch die verschiedenen Interessen der Nutzerkreise von Funkfrequenzen mit dem Ziel, die Nutzung des Frequenzspektrums zu optimieren und funktechnische Störungen zu vermeiden.

2.  Politische Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Frequenzpolitik lassen Folgendes unberührt:

   a) die von der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, insbesondere in Bezug auf die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik und Medienpolitik,
   b) die Bestimmungen der Richtlinie 1999/5/EG und
   c) das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Funkfrequenzen für die Zwecke der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung zu nutzen.

3.  Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Abstimmung der politischen Konzepte im Bereich der Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Union und gegebenenfalls harmonisierte Bedingungen hinsichtlich der Verfügbarkeit und effizienten Nutzung des Frequenzspektrums, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts in EU-Politikbereichen wie der elektronischen Kommunikation, dem Verkehr sowie Forschung und Entwicklung erforderlich sind.

4.  Die Kommission kann unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des RSPC einen Legislativvorschlag zur Aufstellung eines Aktionsprogramms "Frequenzspektrum" im Hinblick auf die strategische Planung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung in der Europäischen Union vorlegen oder andere legislative Maßnahmen mit dem Ziel vorschlagen, die Nutzung des Frequenzspektrums zu optimieren und funktechnische Störungen zu vermeiden.

5.  Die Mitgliedstaaten stellen die wirksame Abstimmung der Interessen der Europäischen Union in internationalen Organisationen sicher, die für Fragen des Frequenzspektrums zuständig sind. Soweit dies für diese wirksame Abstimmung erforderlich ist, kann die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des RSPC dem Europäischen Parlament und dem Rat gemeinsame politische Zielsetzungen, gegebenenfalls einschließlich eines Verhandlungsmandats, vorschlagen.

"

(10)  Artikel 9 erhält folgende Fassung:"

Artikel 9

Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste

1.  Die Mitgliedstaaten sorgen für die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den Artikeln 8 und 8b, wobei gebührend zu berücksichtigen ist, dass die Funkfrequenz ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichem, kulturellem und wirtschaftlichem Wert sind. Sie gewährleisten, dass die Zuweisung und Zuteilung dieser Funkfrequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen. Sie halten dabei die internationalen Vereinbarungen ein und können öffentliche Belange berücksichtigen.

2.  Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz zu gewährleisten und um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa Skaleneffekte und Interoperabilität der Dienste, zu erzielen. Hierbei handeln sie im Einklang mit den Artikeln 8b und 9c dieser Richtlinie und mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung)║.

3.  Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten von für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien für drahtlosen Netzzugang in den Funkfrequenzbändern genutzt werden können, die elektronischen Kommunikationsdiensten gemäß der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zur Verfügung stehen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien ▌ vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:

   a) zur Vermeidung der Möglichkeit funktechnischer Störungen,
   b) zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,
   c) zur Gewährleistung der technischen Qualität der Dienste,
   d) zur Gewährleistung der breitestmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen, ▌
   e) zur Sicherung der effizienten Nutzung der Funkfrequenzen,
   f) zur Erreichung eines Ziels von allgemeinem Interesse im Einklang mit Absatz 4.

4.  Soweit in Unterabsatz 2 ▌ nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten elektronischer Kommunikationsdienste in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die elektronischen Kommunikationsdiensten gemäß den nationalen Frequenzbereichszuweisungsplänen und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten elektronischer Kommunikationsdienste vorsehen.

Maßnahmen, die verlangen, dass elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel dienen, das in nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegt ist, z. B. dem Schutz des menschlichen Lebens, der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts, der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder der Förderung kultur- und medienpolitischer Ziele, wie z.B. der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien▌.

Eine Maßnahme, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, ist nur zulässig, wenn dadurch Dienste, von denen Menschenleben abhängen, geschützt werden müssen.

5.  Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen und Maßnahmen notwendig sind, und veröffentlichen die Ergebnisse dieser Überprüfungen.

6.  Die Absätze 3 und 4 gelten für die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen ab dem ...*

_______________________

* Datum der Umsetzung dieser Richtlinie.

"

(11)  Folgende Artikel 9a, 9b und 9c werden eingefügt:"

Artikel 9a

Überprüfung der Beschränkungen bestehender Rechte

1.  Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem ...* können die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor diesem Datum gewährt wurden und in einem Zeitraum von nicht weniger als fünf Jahren nach diesem Datum ihre Gültigkeit behalten, bei der zuständigen nationalen Behörde einen Antrag auf Überprüfung der Beschränkungen ihrer Rechte gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 stellen können.

Bevor die zuständige nationale Behörde eine Entscheidung trifft, unterrichtet sie den Inhaber der Rechte über die von ihr durchgeführte Überprüfung der Beschränkungen, wobei sie den Umfang des Rechts nach der Überprüfung angibt, und gewährt ihm eine angemessene Frist, um seinen Antrag ║ zurückzuziehen.

Zieht der Inhaber der Rechte seinen Antrag zurück, bleibt das Recht bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer, längstens jedoch bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums, unverändert.

2.  Handelt es sich bei dem in Absatz 1 genannten Rechteinhaber um einen Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten und wurde das Frequenznutzungsrecht im Hinblick auf ein bestimmtes, im allgemeinen Interesse liegendes Ziel, einschließlich der Erbringung von Rundfunkdiensten, gewährt, bleibt das Recht zur Nutzung des Teils der Funkfrequenzen, der für das Erreichen dieses Ziels erforderlich ist, unverändert. Der Teil der Funkfrequenzen, der ▌ im Hinblick auf das Erreichen dieses Ziels dann nicht mehr erforderlich ist, wird Gegenstand eines neuen Zuteilungsverfahrens gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie und Artikel 7 Absatz 2 der Genehmigungsrichtlinie.

"

3.  Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Artikel 9 Absätze 3 und 4 für alle verbleibenden Funkfrequenzzuteilungen und -zuweisungen gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie existierten.

4.  Im Rahmen der Anwendung dieses Artikels ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs.

Artikel 9b

Übertragung individueller Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen ▌ individuelle Frequenznutzungsrechte für die Funkfrequenzbänder, für die dies in den gemäß Artikel 9c erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist, an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können, sofern eine solche Übertragung oder Vermietung im Einklang mit den nationalen Verfahren und den nationalen Frequenzbereichszuweisungsplänen steht.

Die Mitgliedstaaten können auch für andere Funkfrequenzbänder die Möglichkeit vorsehen, dass Unternehmen gemäß den nationalen Verfahren individuelle Frequenznutzungsrechte an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Absicht eines Unternehmens, Frequenznutzungsrechte zu übertragen, sowie die tatsächliche Übertragung der für die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt wird und dass dies öffentlich bekannt gegeben wird. Soweit die Funkfrequenznutzung durch die Anwendung des Artikels 9c und der Frequenzentscheidung oder sonstiger Gemeinschaftsmaßnahmen harmonisiert wurde, muss eine solche Übertragung im Einklang mit der harmonisierten Nutzung stattfinden.

Artikel 9c

Harmonisierungsmaßnahmen für die Verwaltung der Funkfrequenzen

Als Beitrag zum Ausbau des Binnenmarktes und im Hinblick auf die Umsetzung der Grundsätze der Artikel 8b, 9, 9a und 9b kann die Kommission geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen

   a) zur Anwendung des nach Artikel 8b Absatz 4 aufgestellten Aktionsprogramms "Frequenzspektrum
   b) zur ▌ Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die Unternehmen untereinander Nutzungsrechte übertragen oder vermieten können;
   c) zur Harmonisierung der mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen▌;▌
   d) zur Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die der Grundsatz der Dienst- und Technologieneutralität gilt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║ werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║erlassen. ▌

______________________

* Datum der Umsetzung dieser Richtlinie."

(12)  Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

2.  Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass Nummerierungspläne und -verfahren so angewandt werden, dass die Gleichbehandlung aller Anbieter und Nutzer von Nummern in der Europäischen Union gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ein Unternehmen, dem ein Nummernbereich zugeteilt wurde, sich gegenüber anderen Anbietern und Nutzern hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nicht diskriminierend verhält.

"

b)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

4.  Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche in der Gemeinschaft, wo diese das Funktionieren des Binnenmarkts oder die Entwicklung europaweiter Dienste unterstützt. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen; u. a. kann sie einen grenzüberschreitenden Zugang zu den nationalen Nummernbereichen, die für wesentliche Dienste, wie Verzeichnisauskunftsdienste, verwendet werden, gewährleisten. In den Durchführungsmaßnahmen können dem BERT spezifische Aufgaben bei der Anwendung der Maßnahmen übertragen werden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║ erlassen. ▌

"

(13)  In Artikel 11 Absatz 1 wird der Satz "Sie handelt auf der Grundlage transparenter, öffentlich zugänglicher Verfahren, die nicht diskriminierend und unverzüglich angewandt werden, und" ersetzt durch:"

Sie handelt auf der Grundlage transparenter, öffentlich zugänglicher Verfahren, die nicht diskriminierend und unverzüglich angewendet werden, und entscheidet in jedem Fall innerhalb von vier Monaten nach der Antragstellung und

"

(14)  Artikel 12 erhält folgende Fassung:"

Artikel 12

Kollokation und gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze

1.  Darf ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt, nach nationalem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installieren oder kann es ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch nehmen, so kann die nationale Regulierungsbehörde unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder Grundstücke vorschreiben, einschließlich des gemeinsamen Zugangs zu Gebäuden, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türmen und anderen Trägerstrukturen, Leitungsrohren, Leerrohren, Einstiegsschächten und Verteilerkästen sowie allen anderen nicht aktiven Netzbestandteilen.

2.  Die Mitgliedstaaten können den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken (einschließlich physischer Kollokation) oder das Ergreifen von Maßnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung erst nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer vorschreiben, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen. Die diesbezüglichen Vereinbarungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken enthalten.

3.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis haben, den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken (einschließlich physischer Kollokation) nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen, vorzuschreiben, um effiziente Infrastrukturinvestitionen und die Förderung der Innovation zu begünstigen. Die diesbezüglichen Regelungen können Bestimmungen über die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken enthalten und stellen sicher, dass es eine angemessene Risikoteilung zwischen den betreffenden Unternehmen gibt.

4.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund von Angaben der Inhaber der in Absatz 1 genannten Rechte ein detailliertes Verzeichnis der Art, Verfügbarkeit und geographischen Lage der in jenem Absatz genannten Einrichtungen erstellen und interessierten Kreisen zur Verfügung stellen.

5.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden geeignete Koordinationsverfahren hinsichtlich der in Absatz 2 genannten öffentlichen Bauarbeiten und auch hinsichtlich anderer geeigneter öffentlicher Einrichtungen oder Grundstücke einrichten, die Verfahren umfassen können, durch die sichergestellt wird, dass interessierte Kreise über geeignete öffentliche Einrichtungen oder Grundstücke und laufende oder geplante öffentliche Bauarbeiten unterrichtet werden, dass ihnen solche Arbeiten rechtzeitig mitgeteilt werden und dass die gemeinsame Nutzung möglichst weitgehend erleichtert wird.

6.  Die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent, nicht diskriminierend und verhältnismäßig sein.

"

(15)  Folgendes Kapitel III a wird eingefügt:"

Kapitel III a

SICHERHEIT UND INTEGRITÄT VON NETZEN UND DIENSTEN

Artikel 13a

Sicherheit und Integrität

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit ihrer Netze oder Dienste zu gewährleisten. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Insbesondere sind Maßnahmen zu ergreifen, um Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer und zusammengeschaltete Netze zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Integrität ihrer Netze sicherzustellen, so dass die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste gewährleistet ist. Die zuständigen Behörden konsultieren die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, bevor spezifische Maßnahmen im Bereich der Sicherheit und Integrität der elektronischen Kommunikationsnetze erlassen werden.

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, der zuständigen nationalen Behörde eine Verletzung der Sicherheit oder einen Verlust der Integrität mitteilen, die beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder die Bereitstellung der Dienste hatten.

Gegebenenfalls unterrichtet die betroffene zuständige nationale Behörde die zuständigen nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA). Ist die Bekanntgabe der Sicherheits- oder Integritätsverletzung im öffentlichen Interesse, kann die zuständige nationale Behörde die Öffentlichkeit davon in Kenntnis setzen.

Einmal pro Jahr legt die zuständige nationale Behörde der Kommission einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Mitteilungen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen vor.

4.  Die Kommission kann geeignete technische Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen beschließen, einschließlich solcher Maßnahmen, mit denen Umstände, Form und Verfahren der vorgeschriebenen Mitteilungen festgelegt werden, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der ENISA berücksichtigt. Die Annahme solcher technischer Durchführungsmaßnahmen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Anforderungen festzulegen, um die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele zu verfolgen.

Die technischen Durchführungsmaßnahmen über die Mitteilungen stehen mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG im Einklang.

Diese Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle║erlassen. ║

Artikel 13b

Anwendung und Durchsetzung

1.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen nationalen Behörden zur Anwendung des Artikels 13a befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verbindliche Anweisungen zu erteilen. Diese verbindlichen Anweisungen müssen verhältnismäßig sowie wirtschaftlich und technisch tragfähig sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums umgesetzt werden.

2.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen nationalen Behörden befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, vorzuschreiben, dass sie

   a) die zur Beurteilung der Sicherheit und Integrität ihrer Dienste und Netze erforderlichen Informationen, einschließlich der Unterlagen über ihre Sicherheitsmaßnahmen, übermitteln und
   b) eine qualifizierte unabhängige Stelle mit einer Sicherheitsüberprüfung beauftragen und deren Ergebnisse der nationalen Regulierungsbehörde übermitteln.

3.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen nationalen Behörden über alle erforderlichen Befugnisse verfügen, um Verstöße sowie deren Auswirkungen auf die Sicherheit bzw. Integrität der Netze zu untersuchen.

4.  Diese Bestimmungen gelten unbeschadet von Artikel 3 dieser Richtlinie.

"

(16)  Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

"Wenn ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt und wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, die Marktmacht von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken, können auf dem betreffenden Gesamtmarkt Abhilfemaßnahmen nach den Artikeln 9, 10, 11 und 13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) getroffen werden, um die Übertragung dieser Marktmacht zu unterbinden. Sollten sich diese Abhilfemaßnahmen als unzureichend erweisen, können Abhilfemaßnahmen nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) getroffen werden."

"

(17)  Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)  Der Titel erhält folgende Fassung:"

Verfahren für die Festlegung und Definition von Märkten

"

b)  Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

1.  Nach Konsultation der Öffentlichkeit und des BERT verabschiedet die Kommission eine Empfehlung betreffend relevante Produkt- und Dienstmärkte (nachstehend "Empfehlung" genannt). Darin werden diejenigen Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienste festgelegt, deren Merkmale die Auferlegung von Verpflichtungen nach den Einzelrichtlinien rechtfertigen können, unbeschadet der Märkte, die in bestimmten Fällen nach dem Wettbewerbsrecht definiert werden können. Die Kommission definiert Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts.

"

c)  Folgender Absatz wird eingefügt:"

2a.  Spätestens am ...* veröffentlicht die Kommission Leitlinien für die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden über die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung der Verpflichtungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht.

___________________

* Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2008/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG].

"

d)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

3.  Die nationalen Regulierungsbehörden definieren die relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten - insbesondere der innerhalb ihres Hoheitsgebiets relevanten geografischen Märkte - im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts, wobei sie weitestgehend die Empfehlung und die Leitlinien berücksichtigen. Bevor sie Märkte definieren, die von den in der Empfehlung festgelegten abweichen, wenden die nationalen Regulierungsbehörden die in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren an.

"

e)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

4.  Die Kommission kann eine Entscheidung zur Festlegung länderübergreifender Märkte verabschieden, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme des BERT gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Einrichtung des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT)] berücksichtigt.

Diese Entscheidung zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║werden║ nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║erlassen. ▌

"

(18)  Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)  Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:"

1.  Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse der in der Empfehlung genannten relevanten Märkte durch, wobei sie weitestgehend die in der Empfehlung genannten Märkte und die Leitlinien berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden gegebenenfalls an dieser Analyse beteiligt werden.

2.  Wenn eine nationale Regulierungsbehörde gemäß den Absätzen 3 oder 4, Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) feststellen muss, ob Verpflichtungen für Unternehmen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind, ermittelt sie anhand der Marktanalyse gemäß Absatz 1 dieses Artikels, ob auf einem relevanten Markt wirksamer Wettbewerb herrscht.

"

b)  Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:"

5.  Im Falle länderübergreifender Märkte, die in der Entscheidung nach Artikel 15 Absatz 4 festgelegt wurden, fordert die Kommission das BERT auf, eine Marktanalyse durchzuführen, wobei es weitestgehend die Leitlinien zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen hat, ob in Absatz 2 vorgesehene Verpflichtungen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind.

Die Kommission kann eine Entscheidung verabschieden, in der sie ein oder mehrere Unternehmen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem jeweiligen Markt benennt und eine oder mehrere besondere Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) oder Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) auferlegt, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme des BERT berücksichtigt. Dabei verfolgt die Kommission die in Artikel 8 niedergelegten politischen Zielsetzungen.

6.  Für Maßnahmen, die gemäß den Absätzen 3 und 4 getroffen werden, gelten die in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren. Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse des jeweils relevanten Marktes wie folgt durch:

   a) innerhalb von zwei Jahren nach einer Notifizierung eines Maßnahmenentwurfs im Zusammenhang mit diesem Markt;
   b) bei Märkten, zu denen die Kommission keine vorherige Notifizierung erhielt, innerhalb eines Jahres nach der Verabschiedung einer Änderung der Empfehlung über relevante Märkte;
   c) für Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union erst vor Kurzem beigetreten sind, innerhalb eines Jahres nach ihrem Beitritt.

"

c)  Folgender Absatz 7 wird angefügt:"

7.  Hat eine nationale Regulierungsbehörde die Analyse eines in der Empfehlung festgelegten relevanten Marktes nicht innerhalb der in Artikel 16 Absatz 6 festgelegten Frist abgeschlossen, kann die Kommission von dem BERT eine Stellungnahme über die Analyse des betreffenden Marktes und die aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen anfordern, die auch einen Maßnahmenentwurf enthält. Das BERT führt zu dem jeweiligen Maßnahmenentwurf eine öffentliche Konsultation durch.

"

(19)  Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 wird in Satz 1 der Ausdruck "Artikel 22 Absatz 2" durch "Artikel 22 Absatz 3" und in Satz 2 wird der Ausdruck "gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren" ▌durch "geeignete Durchführungsmaßnahmen ergreifen" ersetzt.

b)  Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"

"Falls keine derartigen Normen bzw. Spezifikationen vorliegen, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung internationaler Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) oder der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC)."

"

c)  In Absatz 6 wird der Satz "streicht sie diese gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren aus dem Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1" ersetzt durch "ergreift sie geeignete Durchführungsmaßnahmen und streicht die Normen und/oder Spezifikationen aus dem Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1".

d)  Folgender Absatz 6a wird eingefügt:"

6a)  Die in den Absätzen 1, 4 und 6 genannten Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ▌

"

(20)  Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 wird folgender Buchstabe c hinzugefügt:"

   c) dass die Anbieter digitaler Fernsehdienste und -geräte bei der Bereitstellung interoperabler Fernsehdienste für behinderte Endnutzer zusammenarbeiten.
"

b)  Absatz 3 wird gestrichen.

(21)  Artikel 19 erhält folgende Fassung:"

Artikel 19

Harmonisierungsmaßnahmen

1.  Unbeschadet des Artikels 9 dieser Richtlinie und der Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) kann die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien niedergelegten Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen, ▌ im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 8 genannten Ziele eine Empfehlung oder eine Entscheidung über die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien veröffentlichen, wobei sie gegebenenfalls weitestgehend die Stellungnahme des BERT berücksichtigt.

2.  Entscheidungen nach Absatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║ erlassen. ▌

3.  In nach Absatz 1 verabschiedeten Maßnahmen kann eine harmonisierte oder koordinierte Vorgehensweise im Zusammenhang mit folgenden Aspekten festgelegt werden:

   a) einheitliche Anwendung von Regulierungskonzepten, einschließlich der Regulierung neuer Dienste, von Märkten unterhalb der nationalen Ebene und der grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit elektronischer Kommunikationsdienste;
   b) Vergabe von Nummern, Namen und Adressen, einschließlich Nummernbereiche, Übertragbarkeit von Nummern und Kennungen, Systeme für die Nummern- oder Adressenumsetzung und Zugang zu Notrufdiensten ("112");
   c) Verbraucherfragen, die nicht in der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) behandelt werden, insbesondere Zugang behinderter Endnutzer zu elektronischen Kommunikationsdiensten und -einrichtungen;
   d) obligatorische Rechnungslegung, einschließlich der Berechnung des Investitionsrisikos.
  

"

(22)  Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

1.  Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die im Rahmen dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien auferlegt wurden, Streitigkeiten zwischen Erbringern von Diensten, bei denen es sich bei einer Partei um ein Unternehmen handelt, das elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste in einem Mitgliedstaat anbietet, so trifft die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf Antrag einer Partei und unbeschadet von Absatz 2 eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch – abgesehen von Ausnahmesituationen - innerhalb von vier Monaten beigelegt wird. Der betroffene Mitgliedstaat schreibt vor, dass alle Parteien in vollem Umfang mit der nationalen Regulierungsbehörde zusammenarbeiten.

"

(23)  Artikel 21 erhält folgende Fassung:"

Artikel 21

Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten

1.  Bei einer grenzüberschreitenden Streitigkeit in einem unter diese Richtlinie oder die Einzelrichtlinien fallenden Bereich zwischen Parteien in verschiedenen Mitgliedstaaten, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten fällt, finden die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 Anwendung.

2.  Jede Partei kann den Streitfall den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden vorlegen. Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden koordinieren innerhalb des BERT ihre Maßnahmen so weit wie möglich durch die Annahme einer gemeinsamen Entscheidung, um die Streitigkeit im Einklang mit den in Artikel 8 genannten Zielen beizulegen. Die Verpflichtungen, die die nationalen Regulierungsbehörden einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung auferlegen, stehen im Einklang mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien.

Jede in einem derartigen Streitfall zuständige nationale Regulierungsbehörde kann das BERT um eine Empfehlung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Errichtung des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT)] in der Frage ersuchen, welche Maßnahmen im Einklang mit der Rahmenrichtlinie und/oder den Einzelrichtlinien zur Beilegung des Streitfalls zu ergreifen sind.

Wurde das BERT um eine Empfehlung gebeten, warten alle nationalen Regulierungsbehörden, die irgendeine Zuständigkeit in dem Streitfall besitzen, bis das BERT seine Empfehlung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Errichtung des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT)] ausgesprochen hat, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung des Streitfalls ergreifen; dies gilt unbeschadet der ihnen zustehenden Möglichkeit, gegebenenfalls Sofortmaßnahmen zu ergreifen.

Alle einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung durch die nationale Regulierungsbehörde auferlegten Verpflichtungen müssen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien entsprechen und die Empfehlung des BERT gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Errichtung des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT)] weitestgehend berücksichtigen.

3.  Die Mitgliedstaaten können den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit geben, die Beilegung einer Streitigkeit gemeinsam abzulehnen, wenn es andere Mechanismen, einschließlich der Schlichtung, gibt, die sich besser für eine frühzeitige Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit Artikel 8 eignen.

Sie unterrichten die Parteien unverzüglich davon. Sind die Streitigkeiten nach vier Monaten noch nicht beigelegt und auch nicht von der ║Partei, gegen deren Rechte verstoßen wurde, vor Gericht gebracht worden, so koordinieren die nationalen Regulierungsbehörden, sofern alle Parteien dies beantragen, ihre Bemühungen, um die Streitigkeit im Einklang mit Artikel 8 beizulegen, und zwar soweit möglich durch die Annahme einer gemeinsamen Entscheidung; hierbei berücksichtigen sie weitestgehend die Empfehlung des BERT gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Errichtung des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT)].

4.  Das Verfahren nach Absatz 2 hindert keine der Parteien daran, die Gerichte anzurufen.

"

(24)  Folgender Artikel 21a wird eingefügt:"

Artikel 21a

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien zu verhängen sind, und treffen die zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen angemessen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Bestimmungen bis spätestens zum ...(17) und melden ihr umgehend etwaige spätere Änderungen dieser Bestimmungen.

"

(25)  Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)  Folgender neuer Absatz wird eingefügt:"

1 bis.  "1a. Abweichend von Absatz 1 wird die Kommission bei der Annahme von Maßnahmen nach Artikel 9c von dem durch Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG eingesetzten Funkfrequenzausschuss unterstützt.

"

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

3.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

"

c)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

4.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

"

(26)  Artikel 27 wird gestrichen.

(27)  Anhang I wird aufgehoben und Anhang II wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie)

Die Richtlinie 2002/19/EG wird wie folgt geändert:

(1)  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

   a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:"
   a) "Zugang": die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen, zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten, einschließlich Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunk- bzw. Fernsehinhaltsdiensten. Dies umfasst unter anderem: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu den notwendigen Angaben zu den Teilnehmern und zu Mechanismen für die Zahlung von Endnutzern in Rechnung gestellten Beträgen an die Anbieter von Auskunftsdiensten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze.
"
   (b) Buchstabe e erhält folgende Fassung:"
   e) "e) "Teilnehmeranschluss": die physische Verbindung, durch die der Netzendpunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz verbunden wird."
"

(2)  Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

1.  Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze sind berechtigt und auf Antrag von hierzu gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) befugten Unternehmen verpflichtet, über die Zusammenschaltung zwecks Erbringung der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste oder von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunk- bzw. Fernsehinhaltsdiensten zu verhandeln, um die gemeinschaftsweite Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Die Betreiber bieten den Unternehmen den Zugang und die Zusammenschaltung zu Bedingungen an, die mit den von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 auferlegten Verpflichtungen in Einklang stehen. Die Bedingungen der Zusammenschaltung dürfen jedoch nicht zur Schaffung ungerechtfertigter Hindernisse für die Interoperabilität führen.

"

(3)  Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)  Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:"

Die nationalen Regulierungsbehörden fördern und garantieren gegebenenfalls entsprechend dieser Richtlinie bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Ziele einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste und nehmen ihre Zuständigkeit in einer Weise wahr, die Effizienz fördert, den nachhaltigen Wettbewerb stimuliert, Investitionen und Innovationen begünstigt und den Endnutzern größtmöglichen Nutzen bringt.

Unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß Artikel 8 in Bezug auf Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht können die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere folgende Maßnahmen treffen:

   a) In dem zur Gewährleistung des End-zu-End-Verbunds von Diensten oder des fairen und angemessenen Zugangs zu Diensten für Dritte, wie etwa Auskunftsdiensten, erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, wozu in begründeten Fällen auch die Verpflichtung gehören kann, ihre Netze zusammenzuschalten, sofern dies noch nicht geschehen ist, oder ihre Dienste interoperabel zu machen, auch durch Mechanismen für die Zahlung von Endnutzern in Rechnung gestellten Beträgen an die Diensteanbieter zu fairen, transparenten und angemessenen Bedingungen.
   b) In dem zur Gewährleistung des Zugangs der Endnutzer zu vom Mitgliedstaat festgelegten digitalen Rundfunk- und Fernsehdiensten erforderlichen Umfang können sie die Betreiber dazu verpflichten, zu fairen, ausgewogenen und nicht diskriminierenden Bedingungen den Zugang zu den in Anhang I Teil II aufgeführten anderen Einrichtungen zu gewähren.

2.  Die gemäß Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein; für ihre Anwendung gelten die Verfahren der Artikel 6, 7 und 7a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

Wenn die nationalen Regulierungsbehörden die Verhältnismäßigkeit der aufzuerlegenden Verpflichtungen und Bedingungen prüfen, berücksichtigen sie die unterschiedlichen Wettbewerbsverhältnisse in den einzelnen Gebieten der betreffenden Mitgliedstaaten.

"

b)  Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

(4)  Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

2.  Entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Änderung des Anhangs I verabschieden. Entsprechende Maßnahmen zur Anderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie ║werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║ erlassen. ▌

Bei der Erarbeitung der in diesem Absatz genannten Bestimmungen kann die Kommission durch das Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT) unterstützt werden.

"

(5)  Artikel 7 wird gestrichen.

(6)  Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 wird "Artikeln 9 bis 13" ersetzt durch "Artikeln 9 bis 13 a".

b)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

2.  Wird ein Betreiber aufgrund einer Marktanalyse nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuft, so erlegt die nationale Regulierungsbehörde diesem gegebenenfalls im erforderlichen Umfang die in den Artikeln 9 bis 13 der vorliegenden Richtlinie genannten Verpflichtungen nach dem in Artikel 7a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) geregelten Verfahren auf.

"

c)  Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)  Der erste Unterabsatz wird wie folgt geändert:

   erster Spiegelstrich: "der Artikel 5 Absätze 1 und 2 und des Artikels 6" wird ersetzt durch "des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 6";
   zweiter Spiegelstrich: "Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation*" wird ersetzt durch "Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation**).
  

___________________

  

* ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1.

  

** ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37. ║"

ii)  Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

Die Kommission berücksichtigt weitestgehend die Stellungnahme des BERT gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Errichtung des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT)].

"

(7)  Artikel 9 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

1.   Die nationalen Regulierungsbehörden können Betreibern gemäß Artikel 8 Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang auferlegen, wonach diese bestimmte Informationen, z. B. Informationen zur Buchführung, technische Spezifikationen, Netzmerkmale, Beschränkungen des Zugangs zu Diensten und Anwendungen, Maßnahmen im Bereich der Verkehrsplanung, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie Tarife, veröffentlichen müssen.

"

Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

4.  Wird bei einem Betreiber gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgestellt, dass er im Zusammenhang mit Teilnehmeranschlüssen an einem bestimmten Standort über beträchtliche Marktmacht in einem relevanten Markt verfügt, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden unbeschadet von Absatz 3 sicher, dass ein Standardangebot veröffentlicht wird, das mindestens die in Anhang II genannten Komponenten umfasst.

"

   c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
5.  Die Kommission kann die entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung erforderlichen Änderungen des Anhangs II vornehmen. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie ║ werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║ erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes kann die Kommission durch das BERT unterstützt werden."

(8)  Artikel 12 erhält folgende Fassung"

"Artikel 12

Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu bestimmten Netzeinrichtungen und deren Nutzung

1.  Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß Artikel 8 Betreiber dazu verpflichten, berechtigten Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben, unter anderem wenn die nationale Regulierungsbehörde der Auffassung ist, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes auf Endverbraucherebene behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden.

Betreibern wird unter anderem Folgendes auferlegt:

   a) die Verpflichtung, Dritten Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und/oder -einrichtungen, einschließlich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, zu gewähren;
   b) die Verpflichtung, mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen, nach Treu und Glauben zu verhandeln;
   c) die Verpflichtung, den bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;
   d) die Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Großhandelsbedingungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzubieten;
   e) die Verpflichtung, offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind;
   f) die Verpflichtung, Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen zu ermöglichen, einschließlich des gemeinsamen Zugangs zu Leitungsrohren, Gebäuden, Antennen, Türmen und anderen Trägerstrukturen, Masten, Einstiegsschächten und Verteilerkästen sowie allen anderen nicht aktiven Netzbestandteilen;
  

g) die Verpflichtung, Dritten ein Referenzangebot für die Gewährung des Zugangs zu den Leitungsrohren vorzulegen;

   h) die Verpflichtung, bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste notwendige Voraussetzungen zu schaffen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste oder Roaming in Mobilfunknetzen;
   i) die Verpflichtung, Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind;
   j) die Verpflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen;
   k) die Verpflichtung, Zugang zu zugehörigen Diensten im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers zu gewähren.

Die nationalen Regulierungsbehörden können diese Verpflichtungen mit Bedingungen in Bezug auf Fairness, Angemessenheit und Rechtzeitigkeit verknüpfen.

2.  Wenn die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, ob Verpflichtungen nach Absatz 1 aufzuerlegen sind, insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob derartige Verpflichtungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) stehen, tragen sie insbesondere den folgenden Faktoren Rechnung:

   a) technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren;
   b) Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität;
   c) Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken, einschließlich einer angemessenen Risikoteilung zwischen denjenigen Unternehmen, die vom Zugang zu diesen neuen Einrichtungen profitieren;
   d) Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, insbesondere des Wettbewerbs im Bereich Infrastruktur;
   e) e) gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum;
   f) Bereitstellung europaweiter Dienste.

3.  Wenn die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit diesem Artikel einem Betreiber die Verpflichtung auferlegen, den Zugang bereitzustellen, so können sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die von dem Betreiber und/oder den Nutznießern der Zugangsgewährung erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen."

"

(9)  Artikel 13wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung"

1.  "1. Weist eine Marktanalyse darauf hin, dass ein Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, so kann die nationale Regulierungsbehörde dem betreffenden Betreiber gemäß Artikel 8 hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung und/oder Zugang Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschließlich kostenorientierter Preise auferlegen und ihm bestimmte Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen den Investitionen des Betreibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei sie unbeschadet des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) die damit verbundenen Risiken und die angemessene Risikoteilung zwischen den Investoren und denjenigen Unternehmen, die vom Zugang zu diesen neuen Einrichtungen profitieren, einschließlich differenzierter kurzfristiger und langfristiger Vereinbarungen über die Risikoteilung, berücksichtigen."

"

Folgender Absatz wird angefügt:"

5.  Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Regulierung der Zugangsgebühren für langfristige Risikoteilungsverträge den langfristigen Grenzkosten eines effizienten Betreibers entsprechen, wobei die berechneten Marktanteile des Betreibers auf neuen Märkten sowie die Tatsache, dass die Zugangsgebühren für kurzfristige Verträge eine Risikoprämie beinhalten, zu berücksichtigen sind. Diese Risikoprämie wird mit steigendem Marktanteil von Neuzugängen allmählich auf Null zurückgeführt. Bei kurzfristigen Verträgen erfolgt keine Prüfung im Hinblick auf die Kosten-Preis-Schere, wenn eine Risikoprämie berechnet wird.

"

(10)  Folgende Artikel 13a und 13b werden eingefügt:"

Artikel 13a

Trennung der Funktionsbereiche

1.  Die nationalen Regulierungsbehörden können in Ausnahmefällen im Einklang mit Artikel 8, insbesondere mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2, vertikal integrierten Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von ortsfesten Zugangsprodukten auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.

Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und –dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Unternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.

2.  Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, eine Verpflichtung zur Trennung der Funktionsbereiche aufzuerlegen, unterbreitet sie der Kommission einen Vorschlag, der Folgendes umfasst:

   a) den Nachweis, dass die Auferlegung und Durchsetzung geeigneter Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 innerhalb eines angemessenen Zeitraums und unter gebührender Berücksichtigung bewährter Regulierungsverfahren mit dem Ziel, einen wirksamen Wettbewerb zu erreichen, ║im Anschluss an eine koordinierten Analyse der relevanten Märkte im Einklang mit dem in Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) dargelegten Marktanalyseverfahren║ nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt hat und dies auch in Zukunft nicht tun wird und dass in mehreren der analysierten Vorleistungsproduktmärkte bedeutende, andauernde Wettbewerbsprobleme bzw. Fälle von Marktversagen festgestellt wurden;
   b) Anhaltspunkte dafür, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitraums nur geringe oder keine Aussichten auf einen Wettbewerb bei der Infrastruktur gibt;
   c) eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Regulierungsbehörde, auf das Unternehmen, insbesondere auf sein Personal und die Anreize für das Unternehmen, in sein Netz zu investieren, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere auch eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Infrastrukturwettbewerb und möglicher Folgen für die Verbraucher;
   d) Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, durch die auf festgestellte Wettbewerbsprobleme bzw. Fälle von Marktversagen reagiert werden soll.
  

3.  Die nationale Regulierungsbehörde nimmt in ihren Vorschlag einen Entwurf der vorgeschlagenen Maßnahme auf, der folgende Elemente umfasst:

   a) genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung ▌;
   b) Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte bzw. Dienstleistungen;
   c) die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;
   d) Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen;
   e) Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessengruppen;
   f) ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird und das unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts beinhaltet.

4.  Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über den Entwurf der Maßnahme gemäß Artikel 8 Absatz 3 führt die nationale Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.

5.  Einem Unternehmen, dem die Trennung der Funktionsbereiche auferlegt wurde, kann in jedem Einzelmarkt, in dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) benannt wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.

Artikel 13b

Trennung der Funktionsbereiche eines vertikal integrierten Unternehmens auf eigene Initiative

1.  Unternehmen, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) in einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht benannt wurden, unterrichten die nationale Regulierungsbehörde im Voraus von ihrer Absicht, die Vermögenswerte ihres Ortsnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern.

2.  Die nationale Regulierungsbehörde prüft die Folgen der beabsichtigten Operation auf die bestehenden Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

Hierzu führt die nationale Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht.

Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.

3.  Dem rechtlich und/oder im Hinblick auf den Betrieb getrennten Geschäftsbereich kann in jedem Einzelmarkt, in dem er als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) benannt wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.

"

(11)  Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

3.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

"

(12)  Anhang II wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie)

Die Richtlinie 2002/20/EG wird wie folgt geändert:

(1)  Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

2.  Darüber hinaus gilt folgende Begriffsbestimmung:

"Allgemeingenehmigung": der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gelten können.

"

2)   ║Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) "Artikel 5, 6 und 7" wird ersetzt durch "Artikel 5, 6, 6a und 7".
  

Folgender Unterabsatz wird angefügt:"

"Unternehmen, die grenzüberschreitende elektronische Kommunikationsdienste für Unternehmen erbringen, die in mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt sind, werden in allen Mitgliedstaaten gleich behandelt und unterliegen nicht mehr als einer vereinfachten Notifizierung je betroffenem Mitgliedstaat."

"

(3)  Artikel 5 erhält folgende Fassung:"

Artikel 5

Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern

1.  Die Mitgliedstaaten erleichtern die Nutzung von Funkfrequenzen durch Allgemeingenehmigungen. Die Mitgliedstaaten können individuelle Nutzungsrechte ▌aus folgenden Gründen gewähren:

   a) zur Vermeidung der Möglichkeit schädlicher Störungen;
   b) zur Gewährleistung der technischen Qualität der Dienste;
   c) zur Gewährleistung einer effizienten Frequenznutzung;
   d) zur Erreichung anderer Ziele von allgemeinem Interesse entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften;
   e) zur Einhaltung einer Maßnahme nach Artikel 6a.

2.  Die Mitgliedstaaten gewähren individuelle Nutzungsrechte ║auf Antrag jedem Unternehmen▌ vorbehaltlich der Artikel 6, 6 a und 7 und des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Ressourcen entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

Unbeschadet ║spezifischer Kriterien und Verfahren, die die Mitgliedstaaten für die Gewährung von Frequenznutzungsrechten an Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Hinblick auf im allgemeinen Interesse liegende Ziele im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegt haben, werden solche Nutzungsrechte nach offenen, objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren gewährt, bei Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). Die Verfahren können ausnahmsweise in den Fällen nicht offen sein, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten nachweisbar wesentlich für die Einhaltung einer bestimmten Verpflichtung ist, die von dem Mitgliedstaat zuvor festgelegt und gerechtfertigt wurde und deren Einhaltung im Hinblick auf ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht notwendig ist.

Bei der Gewährung von Nutzungsrechten geben die Mitgliedstaaten an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Inhaber der Rechte übertragen werden können. Im Fall von Funkfrequenzen müssen derartige Bestimmungen mit den Artikeln 9 und  9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) übereinstimmen.

Gewähren die Mitgliedstaaten Nutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum, muss dieser im Hinblick auf das zuvor bestimmte Ziel für den jeweiligen Dienst angemessen sein, wobei das Erfordernis eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition zu berücksichtigen ist.

Werden individuelle Rechte auf Nutzung von Funkfrequenzen ║für mindestens zehn Jahre gewährt, ohne dass sie gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) von Unternehmen untereinander übertragen oder vermietet werden können, stellt die zuständige nationale Behörde sicher, dass die Kriterien für eine Vergabe individueller Nutzungsrechte erfüllt sind und während der Geltungsdauer der Lizenz eingehalten werden. Sind diese Kriterien ▌ nicht länger erfüllt, wird das individuelle Nutzungsrecht nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums in eine Allgemeingenehmigung für die Nutzung von Funkfrequenzen umgewandelt, wobei dies vorab mitzuteilen ist, oder es wird zwischen Unternehmen frei übertragbar bzw. vermietbar gemacht.

3.  Entscheidungen über die Gewährung von Nutzungsrechten werden von der nationalen Regulierungsbehörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von drei Wochen im Fall von Nummern, die im Rahmen des nationalen Nummerierungsplans für spezielle Zwecke vergeben worden sind, und innerhalb von sechs Wochen im Fall von Funkfrequenzen, die im Rahmen des nationalen Frequenzvergabeplans für die elektronischen Kommunikationsdienste zugewiesen worden sind. Die letztgenannte Frist lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt.

4.  Wurde nach Anhörung der interessierten Kreise gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) beschlossen, dass Nutzungsrechte für Nummern von außerordentlichem wirtschaftlichen Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, können die Mitgliedstaaten die Höchstfrist von drei Wochen um bis zu weitere drei Wochen verlängern.

Für wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren für Funkfrequenzen gilt Artikel 7.

5.  Die Mitgliedstaaten schränken die Anzahl der gewährten Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 notwendig ist.

6.  Die zuständigen nationalen Behörden stellen sicher, dass die Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) ║effizient und wirksam genutzt werden. Sie sorgen ferner dafür, dass der Wettbewerb nicht infolge von Übertragungen oder einer Anhäufung von Frequenznutzungsrechten verzerrt wird. ▌

"

(4)  Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

1.  Die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste sowie die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und die Rechte zur Nutzung von Nummern können nur an die in Anhang I genannten Bedingungen geknüpft werden. Diese müssen nicht diskriminierend, verhältnismäßig und transparent ║sein und im Fall der Frequenznutzungsrechte mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) übereinstimmen.

"

b)  In Absatz 2 wird "den Artikeln 16, 17, 18 und 19 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie)" durch "Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie)" ersetzt.

c)  In Absatz 3 wird "Anhang" durch "Anhang I" ersetzt.

(5)  Folgender Artikel 6a ▌wird eingefügt:"

Artikel 6a

Harmonisierungsmaßnahmen

1.  Die Kommission kann unbeschadet von Artikel 5 Absätze 1 und  2 dieser Richtlinie und Artikel 8b und 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Durchführungsmaßnahmen verabschieden

   a) zur Festlegung von Frequenzbändern, für deren Nutzung Allgemeingenehmigungen ▌ erforderlich sind,
   b) zur Festlegung der Nummernbereiche, die auf Gemeinschaftsebene zu harmonisieren sind,
   c) zur Harmonisierung der Verfahren für die Gewährung von Allgemeingenehmigungen und individuellen Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern an Unternehmen, die europaweite elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbieten,
   d) zur Harmonisierung der in Anhang II genannten Bedingungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Allgemeingenehmigungen und individuellen Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern an Unternehmen, die europaweite elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbieten.
  

Diese ║Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║werden nach dem in Artikel 14a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ▌

2.  In den in Absatz 1 genannten Maßnahmen kann gegebenenfalls die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten einen begründeten Antrag auf teilweise Befreiung von diesen Maßnahmen und/oder eine zeitweilige Ausnahmegenehmigung stellen.

Die Kommission prüft die Begründung des Antrags, wobei sie der besonderen Situation in dem jeweiligen Mitgliedstaat Rechnung trägt, und kann eine teilweise Befreiung oder eine zeitweilige Ausnahmegenehmigung oder beide gewähren, sofern dies die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Umsetzungsmaßnahmen nicht unangemessen verzögert und nicht unangemessene Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wettbewerbslage oder den Regulierungsrahmen zur Folge hat.

"

(6)  Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(i)  Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:"

1.  Erwägt ein Mitgliedstaat, die zu erteilenden Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen zahlenmäßig zu beschränken oder die Geltungsdauer bestehender Nutzungsrechte in anderer Weise als entsprechend den darin festgelegten Bedingungen zu verlängern, so hat er unter anderem Folgendes zu beachten:

"

ii)  Buchstabe c erhält folgende Fassung:"

   c) er veröffentlicht unter Angabe der Gründe jede Entscheidung, die Erteilung von Nutzungsrechten zu beschränken oder die Geltungsdauer von Nutzungsrechten zu verlängern;
"

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

3.  Muss die Erteilung von Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen beschränkt werden, so erteilen die Mitgliedstaaten diese Rechte nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Auswahlkriterien. Bei diesen Auswahlkriterien tragen sie der Umsetzung der Ziele nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) sowie den Bestimmungen ihres Artikels 9 gebührend Rechnung.

"

c)  In Absatz 5 wird "Artikel 9" durch "Artikel 9b" ersetzt.

(7)  Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)  Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:"

1.  Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen im Einklang mit Artikel 11 die Einhaltung der Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte sowie der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen.

Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste im Rahmen einer Allgemeingenehmigung bereitstellen oder über das Recht auf Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern verfügen, im Einklang mit Artikel 11 zu verlangen, alle erforderlichen Informationen zu liefern, damit sie prüfen können, ob die an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder die in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen erfüllt sind.

2.  Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen eine oder mehrere Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte oder in Artikel 6 Absatz 2 genannte besondere Verpflichtungen nicht erfüllt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

3.  Die zuständige Behörde ist befugt, die Beendigung des in Absatz 2 genannten Verstoßes, entweder unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist, zu verlangen, und ergreift angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, damit die Anforderungen erfüllt werden.

In diesem Zusammenhang ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden ║, Folgendes zu verhängen:

   a) gegebenenfalls abschreckende Geldstrafen, die wiederkehrende Geldstrafen mit Rückwirkung umfassen können, und
   b) Anordnungen zur Einstellung der Erbringung eines Dienstes oder eines Dienstleistungspaketes, die - wenn sie fortgeführt würde - zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen würde, bis zur Erfüllung der Zugangsverpflichtungen, die nach einer Marktanalyse nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) auferlegt wurden.

"

b)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

4.  Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständige Behörde, gegebenenfalls gegen diejenigen Unternehmen Geldstrafen zu verhängen, die der Verpflichtung zur Mitteilung von Angaben gemäß den Verpflichtungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b dieser Richtlinie oder nach Artikel 9 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) nicht innerhalb einer von der nationalen Regulierungsbehörde festgesetzten angemessenen Frist nachgekommen sind.

"

c)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

5.  Im Falle schwerer oder wiederholter Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen können die nationalen Regulierungsbehörden, sofern die in Absatz 3 genannten Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen erfolglos geblieben sind, ein Unternehmen daran hindern, weiterhin elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitzustellen, oder die Nutzungsrechte aussetzen oder entziehen. Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen können für den gesamten Zeitraum der Nichterfüllung angewendet werden, auch wenn in der Folge die Bedingungen bzw. Verpflichtungen erfüllt werden.

"

d)  Absatz 6 erhält folgende Fassung:"

6.  Hat die zuständige Behörde Beweise dafür, dass die Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt oder bei anderen Anbietern oder Nutzern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder anderen Funkfrequenznutzern zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen führt, so kann sie ungeachtet der Absätze 2, 3 und 5 in Vorgriff auf die endgültige Entscheidung einstweilige Sofortmaßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen. Das betreffende Unternehmen erhält anschließend eine angemessene Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und eine Lösung vorzuschlagen. Gegebenenfalls kann die zuständige Behörde die einstweiligen Maßnahmen bestätigen; diese können bis zu drei Monaten gelten.

"

e)  Folgender Absatz wird eingefügt:"

6a.  Im Einklang mit dem nationalen Recht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Maßnahmen der nationalen Behörden nach den Absätzen 5 und 6 einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen.

"

(8)  Artikel 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  In den Buchstaben a und b wird "Anhang" durch "Anhang I" ersetzt.

b)  In Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:"

   g) die Förderung der effizienten Nutzung und Sicherstellung der wirksamen Verwaltung der Funkfrequenzen.
"

(9)  Artikel 14 erhält folgende Fassung:"

Artikel 14

Änderung von Rechten und Pflichten

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten oder Rechten zur Installation von Einrichtungen nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geändert werden können, wobei sie gegebenenfalls die besonderen, für übertragbare Frequenznutzungsrechte geltenden Bedingungen berücksichtigen. Eine solche Änderungsabsicht ist in geeigneter Weise anzukündigen, und den interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, ist eine ausreichende Frist einzuräumen, um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen darzulegen; diese Frist beträgt, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens vier Wochen.

2.  Die Mitgliedstaaten dürfen Rechte zur Installation von Einrichtungen oder Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurden, einschränken oder entziehen, außer in begründeten Fällen und gegebenenfalls im Einklang mit einschlägigen nationalen Vorschriften über Entschädigungen für den Entzug von Rechten.

"

(10)  Folgender Artikel 14a wird eingefügt:"

Artikel 14a

Ausschuss

1.  Die Kommission wird vom Kommunikationsausschuss unterstützt.

2.  Abweichend von Absatz 1 wird die Kommission bei der Annahme von Maßnahmen nach Artikel 6a Absatz 1 Buchstaben a, c und d von dem nach Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG eingesetzten Funkfrequenzausschuss unterstützt.

3.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

4.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

"

(11)  Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle einschlägigen Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren, Entgelte und Entscheidungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen, Nutzungsrechten und Rechten für die Installation von Einrichtungen in angemessener Weise veröffentlicht und aktualisiert werden, so dass alle interessierten Kreise leichten Zugang zu diesen Informationen haben.

"

(12)  Artikel 17 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:"

1.  Unbeschadet des Artikels 9a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) bringen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum [31. Dezember 2010] am 31. Dezember 2009 bereits bestehende Genehmigungen in Einklang mit den Artikeln 5, 6 und 7 sowie mit Anhang I dieser Richtlinie.

2.  Führt die Anwendung von Absatz 1 zu einer Einschränkung der Rechte oder einer Erweiterung der Pflichten, die mit den bereits erteilten Genehmigungen verbunden sind, so können die Mitgliedstaaten die Gültigkeit dieser Rechte und Pflichten bis höchstens zum [30. September 2011] verlängern, sofern dies die Rechte, die andere Unternehmen aufgrund des Gemeinschaftsrechts genießen, nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche Verlängerungen unter Angabe der Gründe mit.

"

(13)  Der Anhang wird gemäß dem Anhang ║ dieser Richtlinie geändert.

(14)  Ein neuer Anhang II wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie angefügt.

Artikel 4

Überprüfung

1.  Die Kommission überprüft regelmäßig die Durchführung dieser Richtlinie sowie der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber spätestens drei Jahre nach Beginn der Anwendung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Bericht. In ihrem Bericht bewertet die Kommission, ob angesichts der Marktentwicklung sowie im Interesse des Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes weiterhin eine Notwendigkeit für die Vorschriften zur sektorspezifischen Vorabregulierung nach den Artikeln 8 bis 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) besteht oder ob sie angepasst oder aufgehoben werden sollten. Hierzu kann sie Informationen von den nationalen Regulierungsbehörden und dem BERT einholen, die ohne unangemessene Verzögerungen zu erteilen sind.

2.  Stellt die Kommission fest, dass es erforderlich ist, die in Absatz 1 genannten Vorschriften zu ändern oder aufzuheben, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat ohne unnötige Verzögerungen einen Vorschlag vor.

Artikel 5

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 wird aufgehoben.

Artikel 6

Umsetzung

1.  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am […] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und dieser Richtlinie ║bei.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem […] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 50.
(2) Stellungnahme vom 19. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008.
(4) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
(5) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.
(6) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.
(7) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.
(8) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(9) ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.
(10) ABl. C 151 vom 29.6.2006, S. 15.
(11) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.
(12) Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1).
(13) Empfehlung der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 45).
(14) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.
(15) ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 4.
(16) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║
(17)+ Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2008/.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG].


ANHANG

1.  Anhang II der Richtlinie 2002/21/EG erhält folgende Fassung:"

ANHANG II

Von den nationalen Regulierungsbehörden bei der Bewertung einer gemeinsamen Marktbeherrschung nach Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu berücksichtigende Kriterien

Bei zwei oder mehr Unternehmen kann davon ausgegangen werden, dass sie gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Artikels 14 einnehmen, wenn sie - selbst bei Fehlen struktureller oder sonstiger Beziehungen untereinander - in einem Markt tätig sind, der von mangelndem Wettbewerb gekennzeichnet ist und in dem nicht ein Untenehmen allein über beträchtliche Marktmacht verfügt. Unbeschadet der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der gemeinsamen Marktbeherrschung ist dies voraussichtlich der Fall, wenn eine Marktkonzentration besteht und der Markt eine Reihe entsprechender Merkmale aufweist, zu denen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation vor allem die folgenden gehören können:

   geringe Nachfrageelastizität
   ähnliche Marktanteile
   hohe rechtliche und wirtschaftliche Marktzutrittshemmnisse
   vertikale Integration mit gemeinsamer Verweigerung der Lieferung
   Fehlen eines Gegengewichts auf der Nachfrageseite
   Fehlen eines potenziellen Wettbewerbs.

Die vorstehende Liste ist nicht erschöpfend und es handelt sich nicht um kumulative Kriterien. Vielmehr sollen damit nur Beispiele für die Argumente gegeben werden, auf die sich Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens einer gemeinsamen Marktbeherrschung stützen könnten.

"

2.  In Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG erhalten der Titel, die Begriffsbestimmungen, Teil A und Teil B Ziffer 1 folgende Fassung:"

Anhang II

Mindestbestandteile des von Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichenden Standardangebots für den Zugang zur Netzinfrastruktugr auf Vorleistungsebene, einschließlich des vollständig entbündelten Zugangs an einem bestimmten Standort

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

   a) "Teilnetz" eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes für elektronische Kommunikation verbindet;
   b) b) "entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss" den vollständig entbündelten sowie den gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss; eine Änderung der Eigentumsverhältnisse beim Teilnehmeranschluss ist damit nicht verbunden;
   c) "vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss" die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilnetz des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht für einen Begünstigten in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;
   d) "gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss" die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilnetz des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht für einen Begünstigten in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird.

A.  Bedingungen für den entbündelten Zugang

1.  Netzbestandteile, zu denen der Zugang angeboten wird - dabei handelt es sich neben den geeigneten zugehörigen Einrichtungen insbesondere um:

   a) entbündelten Zugang zu Teilnehmeranschlüssen und Teilnetzen;
   b) b) gemeinsamen Zugang an geeigneten Punkten im Netz in der Weise, dass eine dem entbündelten Zugang gleichwertige Funktionsweise in Fällen ermöglicht wird, in denen ein solcher Zugang technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist;
   c)Zugang zu Leitungsrohren mit der Möglichkeit der Einrichtung eines Zugangs und von Zuführungsleitungsnetzen.

2.  Angaben zu den Standorten für den physischen Zugang, einschließlich Straßenverteilerkästen und Hauptverteilern, und zur Verfügbarkeit von Teilnehmeranschlüssen und Teilnetzen, Leitungsrohren und Zuführungsleitungen in bestimmten Teilen des Zugangsnetzes sowie zur Verfügbarkeit innerhalb der Leitungsrohre.

3.  Technische Voraussetzungen für den Zugang zu Teilnehmeranschlüssen, Teilnetzen und Leitungsrohren und für deren Nutzung, einschließlich der technischen Daten der Doppelader-Metallleitung, der Glasfaser oder von Gleichwertigem und der Kabelverteiler, Leitungsrohre und zugehörigen Einrichtungen.

4.  Auftrags- und Bereitstellungsverfahren sowie Nutzungsbeschränkungen.

B.  Kollokationsdienste

1.  Angaben zu den bestehenden relevanten Standorten beziehungsweise Ausrüstungsstandorten des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht und deren geplante Modernisierung.

3.  Der Anhang der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) wird wie folgt geändert:

(1)  Die Überschrift "Anhang" wird ersetzt durch "Anhang I".

"

(2)  Absatz 1 wird durch nachstehende Überschrift ersetzt:"

Maximalliste der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen (Teil A), Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen (Teil B) und Rechte zur Nutzung von Nummern (Teil C) im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, innerhalb der gemäß den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zulässigen Grenzen.

"

(3)  Teil A wird wie folgt geändert:

a)  Nummer 4 erhält folgende Fassung:"

4.  Bereitstellung von Nummern der nationalen Nummerierungspläne der Mitgliedstaaten für Endnutzer, ETNS-Nummern und UIFN-Nummern sowie Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).

"

b)  Nummer 7 erhält folgende Fassung:"

7.  Speziell die elektronische Kommunikation betreffender Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre entsprechend der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)*.

"

___________________

* ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

c)  Nummer 8 erhält folgende Fassung:"

8.  Speziell die elektronische Kommunikation betreffende Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie), und Bedingungen im Zusammenhang mit Zugangsmöglichkeiten für behinderte Nutzer im Einklang mit Artikel 7 der Universaldienstrichtlinie.

"

d)  In Nummer 11 und Nummer 16 wird "Richtlinie 97/66/EG" ersetzt durch "Richtlinie 2002/58/EG".

e)  Folgende Nummer 11 a wird eingefügt:"

11a.  Nutzungsbedingungen für Mitteilungen staatlicher Stellen an die breite Öffentlichkeit zu deren Warnung vor unmittelbar bevorstehenden Gefahren und zur Abschwächung der Folgen schwerer Katastrophen.

"

f)  In Nummer 12 wird der Ausdruck "und der Ausstrahlung von Mitteilungen an die Bevölkerung" gestrichen.

g)  Folgende Nummer wird angefügt:"

19.  Transparenzverpflichtungen für Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze, um sicherzustellen, dass durchgehende Konnektivität, einschließlich unbeschränkten Zugangs zu Inhalten, Diensten und Anwendungen, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG besteht, Offenlegung von Beschränkungen des Zugangs zu Diensten und Anwendungen und im Zusammenhang mit der Politik der Verkehrsverwaltung und – soweit notwendig und verhältnismäßig – Zugang der nationalen Regulierungsbehörden zu Informationen, die zur Prüfung der Richtigkeit der Offenlegung benötigt werden.

"

4)  

(4)  Teil B wird wie folgt geändert:"

a)  Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"

1.  Verpflichtung zur Bereitstellung einer Dienstleistung oder zur Nutzung einer Technologieart, für die die Frequenznutzungsrechte erteilt wurden, gegebenenfalls einschließlich der Anforderungen in Bezug auf die Reichweite.

Nummer 2 wird gestrichen.

c)  ▌"

c)  Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"

7.  Freiwillige Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines auf Wettbewerb oder auf Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens eingegangen ist. Entspricht eine solche Verpflichtung in der Praxis einer oder mehreren Verpflichtungen, die in den Artikeln 9 bis 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) aufgeführt sind, wird davon ausgegangen, dass diese Verpflichtung spätestens am 1. Januar 2010 nicht mehr besteht."

d)  Folgende Nummer 9 wird eingefügt:

"

9.  Besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Funkfrequenzen zu Erprobungszwecken.

   (5) Teil C wird wie folgt geändert:"
a)  Nummer 1 erhält folgende Fassung:"

b)  "1. Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschließlich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, und, um Zweifel auszuräumen, Angabe der Tarifgrundsätze und Höchstpreise, die für bestimmte Nummernbereiche zum Schutz der Verbraucher gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gelten.""

b)  Nummer 8 erhält folgende Fassung:

"

8.Freiwillige Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines auf Wettbewerb oder auf Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens eingegangen ist.

4.  · 4. In der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) wird folgender Anhang II angefügt:"

· "ANHANG II

Bedingungen, die gemäß Artikel 6 a Absatz 1 Buchstabe d harmonisiert werden können

(1)  Bedingungen, die an Frequenznutzungsrechte geknüpft sind:

   a) Geltungsdauer der Frequenznutzungsrechte,
   b) räumlicher Geltungsbereich,
   c) Möglichkeit der Übertragung eines Rechts auf andere Frequenznutzer sowie die Bedingungen und Verfahren in diesem Zusammenhang,
   d) Methode zur Festlegung von Nutzungsentgelten für Frequenznutzungsrechte, unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten Systeme, bei denen die Verpflichtung zur Entrichtung von Nutzungsgebühren durch die Verpflichtung zur Erfüllung bestimmter Ziele von allgemeinem Interesse ersetzt wird,
   e) Anzahl der jedem Unternehmen einzuräumenden Nutzungsrechte,
   f) in Anhang I Teil B genannte Bedingungen.

(2)  Bedingungen, die an Nutzungsrechte für Nummern geknüpft sind:

   g) Geltungsdauer der Nutzungsrechte für die jeweiligen Nummern,
   h) räumlicher Geltungsbereich,
   i) gegebenenfalls spezifische Dienste oder Verwendungszwecke, für die die Nummern zu reservieren sind,
   j) Übertragung und Übertragbarkeit der Nutzungsrechte,
   k) Methode zur Festlegung etwaiger Nutzungsentgelte für Nutzungsrechte an Nummern,
   l) in Anhang I Teil C genannte Bedingungen."

"

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