Europäisches Parlament
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Angenommene Texte
Andere Formate
Donnerstag, 17. Januar 2002 - Straßburg
Endgültige Ausgabe
Ozongehalt der Luft ***III
Sechstes Umweltaktionsprogramm ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (11076/1/2001 – C5-0434/2001 – 2001/0029(COD))
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 17. Januar 2002 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft
Höchstzulässige Abmessungen und Gewichte im Straßenverkehr ***II
Fahrerbescheinigung ***II
Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge (KOM(2000) 275 – C5-0367/2000 – 2000/0115(COD))
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Januar 2002 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie .../…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge
Bezeichnung
CPV–Referenznummer
Test– und Suchbohrung
- Fonds des routes – Wegenfonds,
9. Forsvarsministeriet Nicht militärische Materialien. – adskillige institutioner
ex 29.26: Sprengstoffe
4. Ort der Lieferung von Waren, der Erbringung von Dienstleistungen oder der Ausführung bzw. Durchführung von Bauarbeiten.
– Falls das Bauvorhaben oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt sind, Größenordnung der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen.
1. Name, Anschrift, Faxnummer, E–mail–Adresse des Auftraggebers.
Der Auftraggeber kann außerdem diese Informationen im Internet in einem unter Ziffer 2 Buchstabe b definierten "Beschafferprofil" veröffentlichen.
Die einschlägigen Berufs– oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:
– für Schweden, das "aktiebolags–, handels– eller föreningsregistren".
– für Österreich, das "Firmenbuch", das "Gewerberegister" und die "Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern",
– für Finnland, das "Kaupparekisteri" und das "Handelsregistret",
– Übereinkommen 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen;
1. März 1992
Artikel 2
Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung (KOM(2000) 276 – C5-0368/2000 – 2000/0117(COD))
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Januar 2002 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
ANHANG I
ANHANG II
ANHANG III
ANHANG IV
ANHANG V
AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER EISENBAHNDIENSTE
AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER STÄDTISCHEN EISENBAHN-,
ANHANG VIII
ANHANG IX
ANHANG X
VERZEICHNIS DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE b GENANNTEN TÄTIGKEITEN
A.OFFENE VERFAHREN
1.Name, Anschrift, Telegrammanschrift, E-Mail Adresse, Telefon-, Fernschreib- und Faxnummer des Auftraggebers
I.ZWINGEND AUSZUFÜLLENDE RUBRIKEN
I.Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Die Informationen der Ziffern 6, 9 und 11 werden nicht veröffentlicht, wenn der Auftraggeber der Meinung ist, daß ihre Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen beeinträchtigen könnten.
DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 31
Teil B
ANHANG XVII
ANHANG XVIII
ANHANG XIX
ANHANG XX
ANHANG XXI
ANHANG XXIII
ANHANG XXIV
Ausbildung von Berufskraftfahrern ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausbildung von Berufskraftfahrern im Güter- oder Personenkraftverkehr (KOM(2001) 56 – C5-0037/2001 – 2001/0033(COD))
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Januar 2002 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2002/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausbildung von Berufskraftfahrern im Güter- oder Personenverkehr
ANHANG
Partnerschaftsabkommen AKP/EG ***
Integrierte Produktpolitik
Europäische Raumfahrt
Zukunft der Gemeinsamen Fischereipolitik
Kabeljau- und Seehechtbestände
Einbeziehung des Umweltschutzes in die Gemeinsame Fischereipolitik
Gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen oder Geldbußen *
Initiative des Vereinigten Königreichs, der Französischen Republik und des Königreichs Schweden im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen oder Geldbußen durch den Rat (11178/2001 – C5-0443/2001 – 2001/0825(CNS))
Legislative Entschließung>MERGEFORMAT Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative des Vereinigten Königreichs, der Französischen Republik und des Königreichs Schweden im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen oder Geldbußen durch den Rat (11178/2001 – C5-0443/2001 – 2001/0825(CNS))
Ausbildung und Einstellung von Seeleuten
Texte
Endgültige Ausgabe (1418 kb)
Letzte Aktualisierung: 5. Juli 2004
Rechtlicher Hinweis