Europäisches Parlament

Choisissez la langue de votre document :

 Zurück 
 Vor 
PVTACRE
Angenommene TexteAndere Formate
Donnerstag, 17. Januar 2002 - StraßburgEndgültige Ausgabe
 Ozongehalt der Luft ***III
 Sechstes Umweltaktionsprogramm ***II
  Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (11076/1/2001 – C5-0434/2001 – 2001/0029(COD))
  Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 17. Januar 2002 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft
 Höchstzulässige Abmessungen und Gewichte im Straßenverkehr ***II
 Fahrerbescheinigung ***II
 Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge ***I
  Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge (KOM(2000) 275 – C5-0367/2000 – 2000/0115(COD))
  Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Januar 2002 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie .../…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge
  Bezeichnung
  CPV–Referenznummer
  Test– und Suchbohrung
  - Fonds des routes – Wegenfonds,
  9. Forsvarsministeriet Nicht militärische Materialien. – adskillige institutioner
   ex 29.26: Sprengstoffe
  4. Ort der Lieferung von Waren, der Erbringung von Dienstleistungen oder der Ausführung bzw. Durchführung von Bauarbeiten.
  – Falls das Bauvorhaben oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt sind, Größenordnung der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen.
  1. Name, Anschrift, Faxnummer, E–mail–Adresse des Auftraggebers.
   Der Auftraggeber kann außerdem diese Informationen im Internet in einem unter Ziffer 2 Buchstabe b definierten "Beschafferprofil" veröffentlichen.
  Die einschlägigen Berufs– oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:
  – für Schweden, das "aktiebolags–, handels– eller föreningsregistren".
  – für Österreich, das "Firmenbuch", das "Gewerberegister" und die "Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern",
  – für Finnland, das "Kaupparekisteri" und das "Handelsregistret",
  – Übereinkommen 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen;
  1. März 1992
  Artikel 2
 Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung ***I
  Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung (KOM(2000) 276 – C5-0368/2000 – 2000/0117(COD))
  Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Januar 2002 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
  ANHANG I
  ANHANG II
  ANHANG III
  ANHANG IV
  ANHANG V
  AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER EISENBAHNDIENSTE
  AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER STÄDTISCHEN EISENBAHN-,
  ANHANG VIII
  ANHANG IX
  ANHANG X
  VERZEICHNIS DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE b GENANNTEN TÄTIGKEITEN
  A.OFFENE VERFAHREN
  1.Name, Anschrift, Telegrammanschrift, E-Mail Adresse, Telefon-, Fernschreib- und Faxnummer des Auftraggebers
  I.ZWINGEND AUSZUFÜLLENDE RUBRIKEN
  I.Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Die Informationen der Ziffern 6, 9 und 11 werden nicht veröffentlicht, wenn der Auftraggeber der Meinung ist, daß ihre Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen beeinträchtigen könnten.
  DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 31
  Teil B
  ANHANG XVII
  ANHANG XVIII
  ANHANG XIX
  ANHANG XX
  ANHANG XXI
  ANHANG XXIII
  ANHANG XXIV
 Ausbildung von Berufskraftfahrern ***I
  Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausbildung von Berufskraftfahrern im Güter- oder Personenkraftverkehr (KOM(2001) 56 – C5-0037/2001 – 2001/0033(COD))
  Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Januar 2002 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2002/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausbildung von Berufskraftfahrern im Güter- oder Personenverkehr
  ANHANG
 Partnerschaftsabkommen AKP/EG ***
 Integrierte Produktpolitik
 Europäische Raumfahrt
 Zukunft der Gemeinsamen Fischereipolitik
 Kabeljau- und Seehechtbestände
 Einbeziehung des Umweltschutzes in die Gemeinsame Fischereipolitik
 Gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen oder Geldbußen *
  Initiative des Vereinigten Königreichs, der Französischen Republik und des Königreichs Schweden im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen oder Geldbußen durch den Rat (11178/2001 – C5-0443/2001 – 2001/0825(CNS))
  Legislative Entschließung>MERGEFORMAT Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative des Vereinigten Königreichs, der Französischen Republik und des Königreichs Schweden im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen oder Geldbußen durch den Rat (11178/2001 – C5-0443/2001 – 2001/0825(CNS))
 Ausbildung und Einstellung von Seeleuten
Texte
Endgültige Ausgabe (1418 kb)
Letzte Aktualisierung: 5. Juli 2004Rechtlicher Hinweis