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Donnerstag, 29. Januar 2004 - Brüssel Endgültige Ausgabe
Beziehungen EU/UNO
P5_TA(2004)0037A5-0480/2003

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen (2003/2049(INI))

Das Europäische Parlament ,

–   unter Hinweis auf den Folgeprozess zum Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen "Wir, die Völker: Die Rolle der Vereinten Nationen im 21. Jahrhundert", auf die Millenniums-Erklärung von 2000 und auf die UN-Mitteilung "A Vision of Partnership: the United Nations and the European Union" sowie auf die Berichte des UN-Generalsekretärs über die Umsetzung der Millenniums-Erklärung vom 31. Juli 2002 und vom 2. September 2003(1) ,

–   unter Hinweis auf die Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates "The United Nations at the turn of the century"(2) , "The relations with the United Nations"(3) und "The reform of the United Nations"(4) ,

–   unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat in Göteborg am 15./16. Juni 2001 angenommenen Leitlinien zu der Zusammenarbeit EU/UNO und auf die Vereinbarungen, die der Rat "Allgemeine Angelegenheiten" am 11./12. Juni 2001 und der Rat "Außenbeziehungen" am 21./22. Juli 2003 erzielt haben,

–   unter Hinweis auf die Verpflichtung des Rates, die Rolle der Europäischen Union in internationalen Organisationen und insbesondere in der UNO zu verstärken(5) ,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Mai 2002(6) zur Partnerschaft Europäische Union/Vereinte Nationen in den Bereichen Entwicklung und humanitäre Hilfe,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 20./21. Juni 2003 und auf die Berichte über Konfliktprävention, Bekämpfung des Terrorismus und die Sicherheit Europas in einer besseren Welt,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat "Die Europäische Union und die Vereinten Nationen: ein Plädoyer für den Multilateralismus" (KOM(2003) 526),

–   gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik (A5-0480/2003),

A.   in der Erwägung, dass die harmonische Entwicklung der Menschheit nur im Rahmen eines Systems der Weltordnungspolitik zu erreichen ist, mit dem auf eine friedliche, wohlhabende und gerechte Welt hingearbeitet werden kann, in der effiziente multilaterale Ordnungsstrukturen wie die Vereinten Nationen eine wesentliche und zentrale Rolle spielen, und gut funktionierende internationale Institutionen gewährleisten, dass die internationale Ordnung sich auf die Rechtsstaatlichkeit stützt und ordnungsgemäß und unterschiedslos von allen Nationen eingehalten wird; infolgedessen unter Hinweis auf seine Unterstützung des Multilateralismus als Instrument, um der Probleme und Bedrohungen, denen die internationale Gemeinschaft ausgesetzt ist, Herr zu werden,

B.   in dem Bewusstsein, dass es eines glaubwürdigen multilateralen internationalen Systems bedarf, mit dem auf der Grundlage effizienter Beschlussfassungs- und Durchführungsverfahren die universalen Grundsätze der Demokratie und der Rechtstaatlichkeit eingehalten werden und eine nachhaltige und harmonische Entwicklung gewährleistet wird,

C.   in der Erwägung, dass die Europäische Union nicht eine internationale Organisation ist, sondern eine Union mit einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der ab dem Frühjahr 2004 insgesamt 25 Mitgliedstaaten angehören werden, und unter Hinweis darauf, dass sie als Union ihre derzeitigen Beziehungen zu den Vereinten Nationen auf der Grundlage einer stärkeren politischen Strategie entwickeln sollte;

D.   mit der Feststellung, dass diese Strategie die im Rahmen ihres Beitrags zur Tätigkeit der Vereinten Nationen erworbene Erfahrung nutzen sollte, insbesondere in den Bereichen Entwicklung, humanitäre Angelegenheiten, Konfliktverhütung, Krisenmanagement und Wiederaufbau und Aufbau von Institutionen nach einem Konflikt,

E.   in der Erwägung, dass eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen und eine bessere Koordinierung zwischen den EU-Institutionen und ihren Mitgliedstaaten wirksamere Reaktionen auf die größten Bedrohungen ermöglichen, mit denen die internationale Gemeinschaft heute konfrontiert wird, insbesondere den internationalen Terrorismus, die Implosion von Nationalstaaten, die Verschlechterung der sozialen Lage und die Zunahme der Armut in der Welt, eine Zunahme internationaler Netze des organisierten Verbrechens, den Menschen-, Waffen- und Drogenhandel, und die Verbreitung nicht-konventioneller Waffen,

F.   in der Überzeugung, dass die Festlegung einer Gemeinsamen Sicherheitsagenda zwischen den Vereinten Nationen und der Europäischen Union dazu beitragen wird, die Effizienz des multilateralen Systems zu erhöhen und einen globalen Konsens über die größten Bedrohungen des Friedens und der Sicherheit widerspiegeln sollte,

G.   unter Hinweis auf die wesentliche Bedeutung einer proaktiven Strategie für die Europäische Union bei der Lösung internationaler Fragen und Konflikte auf multilateraler Basis; daher überzeugt von der Bedeutung einer gestärkten Europäischen Union mit Rechtspersönlichkeit und eines Ministers für auswärtige Angelegenheiten, um die derzeitige Form der Beziehungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu den Vereinten Nationen zu ändern,

H.   unter Hinweis darauf, dass die derzeitige Fähigkeit der Europäischen Union, europäische Werte zu vermitteln, weder ihrem politischen und wirtschaftlichen Gewicht in der internationalen Gemeinschaft entspricht, noch den finanziellen Beiträgen zum UN-System aus dem Haushalt der Europäischen Union, den Beiträgen der 15 Mitgliedstaaten und der zehn künftigen Mitgliedstaaten,

I.   im Bewusstsein des positiven Beitrags, den die Erweiterung der Europäischen Union bei der Verbesserung der Verhandlungs- und Vermittlungsfähigkeiten innerhalb des UN-Systems leisten wird, da der Europäischen Union Länder angehören werden, die in unterschiedlichen regionalen Gruppen in der UNO mitwirken, was dem Aufbau der politischen und wirtschaftlichen Brücken Vorschub leisten wird, die in einem multilateralen System der Weltordnungspolitik notwendig sind,

J.   unter Hinweis darauf, dass der Erfolg jedes multilateralen Systems, das auf der Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit fußt, von seiner Fähigkeit abhängt, die getroffenen Beschlüsse durchzusetzen,

K.   überzeugt von der Notwendigkeit, die Rolle der Vereinten Nationen und ihrer Institutionen im Weltsicherheitssystem zu klären und zu verstärken, insbesondere bei Reaktionen auf Krisen und bei der Verhütung von oder bei Maßnahmen im Zusammenhang mit umfassenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen,

L.   daher unter Hinweis darauf, dass die Verwirklichung der institutionellen Reformen, die im Rahmen der Milleniums-Erklärung der Vereinten Nationen über die Struktur, die Zusammensetzung und das Beschlussfassungsverfahren des Sicherheitsrates, der Generalversammlung, des Wirtschafts- und Sozialrates (ECOSOC) und anderer UN-Organe, eingeleitet wurden, unabdingbare Voraussetzungen für eine effizientere UN sind,

M.   unter Hinweis auf die Verpflichtung des UN-Generalsekretärs, Partnerschaften und Allianzen zu schmieden, die zur Lösung vielfältiger gegenwärtiger internationaler Probleme beitragen, die die nationalen Regierungen allein nicht lösen können,

N.   in der Auffassung, dass eine effiziente Zusammenarbeit der Europäischen Union und der Vereinten Nationen ein Eckpunkt der EU-Außenpolitik ist, dem angesichts der institutionellen und politischen Krise der Vereinten Nationen besondere Bedeutung zukommt,

Stärkung der Rolle der Europäischen Union in einer gestärkten UNO

1.   begrüßt die oben genannte Mitteilung der Kommission, die zur Klarstellung des derzeitigen Standes der Zusammenarbeit zwischen dem Exekutivorgan der Europäischen Union und der UNO beiträgt; nimmt allerdings mit Bedauern zur Kenntnis, dass die Kommission davon Abstand genommen hat, Empfehlungen hinsichtlich der Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen der UNO und dem Europäischen Parlament (einem der politischen Entscheidungsträger der Union und Haushaltsbehörde in diesem Bereich) zu unterbreiten, obwohl sie dies in Bereichen der Zuständigkeit des Rates und der Mitgliedstaaten getan hat;

2.   bekräftigt erneut, dass Multilateralismus weiterhin das beste Mittel ist, Bedrohungen festzustellen und anzugehen und weltweit Frieden und Sicherheit zu verwirklichen; tritt deshalb für eine kontinuierliche Unterstützung der Schaffung sowie Umsetzung multilateraler Instrumente durch die Europäische Union im Rahmen der Vereinten Nationen ein, so zum Beispiel durch die Vorlage konkreter Vorschläge der Vertragseinhaltung im Bereich der Massenvernichtungswaffen sowie der damit verbundenen Rolle des UN-Sicherheitsrates;

3.   ist der Auffassung, dass in einer von Konflikten, Unterentwicklung und Ungleichheiten erschütterten Welt die Europäische Union einen positiven Bezugspunkt darstellt, der mit der Überzeugungskraft der Tatsachen belegt, dass Völker, die große Krisen und Bruderkriege erlebten, gemeinsam einen Weg des Friedens, des Wohlstands und der Demokratie beschreiten und dabei ein Modell entwickeln können, das wirtschaftliches Wachstum mit Zusammenhalt und sozialen Rechten verbindet, und dass diese historische Erfahrung einen Anreiz für andere regionale Integrationsprozesse in der Welt bildet;

4.   ist der Auffassung, dass die Entwicklung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gegenüber den Vereinten Nationen durch die Einbeziehung und den gemeinsamen Einfluss aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union geprägt sein sollte;

5.   weist darauf hin, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedsstaaten mehr als 50 Prozent der Beitragsmittel der Vereinten Nationen sowie der friedenserhaltenden Truppen und mehr als 60 Prozent der internationalen Entwicklungshilfe bereitstellen und somit eine Schlüsselrolle in der Frage der künftigen Gestaltung der Vereinten Nationen einnehmen sollten;

6.   ist der Meinung, dass die EU-Verfassung eine positive Wirkung auf die Verbesserung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der UNO haben wird und auch die Effizienz und die Rolle der Europäischen Union innerhalb der UNO stärken und damit dazu beitragen wird, der UNO eine neue Dynamik in ihrer zentralen Rolle, einen 'effizienten Multilateralismus' in der globalen Ordnungspolitik, der globalen Sicherheit und der globalen Achtung der Menschenrechte zu vertreten und durchzusetzen; ist ferner der Auffassung, dass die Europäische Union eine aktivere Rolle bei der Reform der internen Struktur der Vereinten Nationen spielen sollte;

7.   hält dies nicht nur wegen der Anerkennung der internationalen Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union für möglich, sondern auch wegen der von der Europäischen Union übernommenen politischen Verpflichtung, die wichtige Rolle zu spielen, die ihr in der Außenpolitik zukommt, was sich in der zu erwartenden Klarstellung der politischen und/oder exekutiven Zuständigkeit jedes einzelnen EU-Organs für internationale Beziehungen, der Einsetzung eines EU-Ministers für auswärtige Angelegenheiten und der erwarteten Stärkung der Zuständigkeit der Europäischen Union in den Bereichen Sicherheits- und Verteidigungspolitik widerspiegelt;

8.   hält einen effizienteren Einsatz im Rahmen der Partnerschaft EU/UNO im Hinblick auf die Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit im Sinne von Artikel 1 der Charta der Vereinten Nationen für notwendig;

9.   bekräftigt, dass sich Erfolge in der globalen Ordnungspolitik angesichts der Herausforderungen der zunehmenden Globalisierung und wechselseitigen Abhängigkeit nur aufgrund eines wirkungsvollen und fairen multilateralen Systems erzielen lassen, das eindeutig in der UNO verankert ist und von Folgendem abhängen wird:

   Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen, wie dies in der Millennium-Erklärung der UNO vorgeschlagen wurde, insbesondere durch Durchführung der notwendigen Reformen, um die UNO der neuen Weltlage anzupassen, Verbesserung der Repräsentativität, der Struktur, der Beschlussfassungsregeln und der Effizienz des UN-Sicherheitsrates, der Generalversammlung, des Wirtschafts- und Sozialrates (ECOSOC) und gegebenenfalls durch Bildung eines Rates für Wirtschaftliche, Soziale und Ökologische Sicherheit und Anpassung des Treuhandrates,
   Stärkung und Straffung der Weiterverfolgungs- und Bewertungsmechanismen hinsichtlich der Umsetzung der innerhalb des UN-Systems getroffenen Entscheidungen, insbesondere auf internationalen Konferenzen und Gipfeltreffen, sowie Verbesserung und Stärkung des Systems zur Durchsetzung der in allen Institutionen, insbesondere im Internationalen Gerichtshof und im Internationalen Strafgerichtshof, gefassten Beschlüsse,
   Stärkung der Vorhaben zur Reform der Vereinten Nationen, wobei es im Wesentlichen um die Umsetzung der Millennium-Erklärung und der Vorschläge des Generalsekretärs zur Stärkung der Organisation geht, und Erfolg in den Ergebnissen dieser Vorhaben,
   Erhöhung der Kohärenz und Konsistenz bei den Maßnahmen der UNO und der internationalen Finanzinstitute (Bretton Woods-Institutionen), einschließlich einer weiteren Prüfung in Bezug auf die Einsetzung eines UN-Wirtschaftssicherheitsrates, um einen Überblick über ihre Arbeit zu vermitteln, sowie der Welthandelsorganisation und der Internationalen Arbeitsorganisation,
   Beachtung der Forderung, dass die Wirtschaftsinstitutionen mit den Zielen der humanen, sozialen und nachhaltigen Entwicklung vereinbar sein müssen,
   Förderung der aktiven Beteiligung regionaler Organisationen an der Vorbereitung und Umsetzung von UN-Initiativen, Entwicklung einer Praxis der Abstimmung jeder Art von UN-Initiativen mit ihren wichtigsten Partnern, wie der Europäischen Union, und Förderung gemeinsamer Aktionen und Programme, wo immer dies möglich ist,
   Stärkung der Fähigkeit, friedenserhaltende und friedensschaffende Operationen unter Führung der UNO einzuleiten, und, falls erforderlich dies in Zusammenarbeit mit ihren wichtigsten Partnern, wie der Europäischen Union, anhand der Leitlinien zu tun, die auf der Tagung des Europäischen Rates in Göteborg aufgestellt wurden,
   Rationalisierung des Systems zur Festlegung von UN-Mandaten für Militärinterventionen;

10.   nimmt den Bericht der Arbeitsgruppe der UNO zur Reform des Sicherheitsrates(7) vom 20. Juni 2003 und ihre Empfehlungen sowie die Berichte des UN-Generalsekretärs an die 57. und 58. Generalversammlung über die Umsetzung der Milleniums-Erklärung zur Kenntnis; bekundet sein Interesse daran, aktiv in dem vom UN-Generalsekretär ernannten hochrangigen Panel mitzuarbeiten, um die Herausforderungen an Frieden und Sicherheit zu ermitteln, den Beitrag zu prüfen, den kollektive Maßnahmen dazu leisten können, diese Herausforderungen anzugehen, die Funktionsweise der wichtigsten Organe der Vereinten Nationen sowie die Beziehungen dieser Organe untereinander zu überprüfen und Mittel und Wege zu empfehlen, die Vereinten Nationen durch eine Reform der Institutionen und der Verfahren zu stärken(8) ;

11.   befürwortet nachdrücklich die Initiative des UN-Generalsekretärs, ein Gremium herausragender Persönlichkeiten zu benennen, die die internationale Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie die internationalen Organisationen bei der Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele im Hinblick auf den Zugang zu Wasser und Kanalisation unterstützen; erklärt sich bereit, sich aktiv an diesem Vorhaben zu beteiligen und der Initiative politische und finanzielle Unterstützung zu gewähren;

12.   fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union eindringlich auf, angesichts der künftigen Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union mit allem Nachdruck auf eine Vereinbarung über die institutionelle Reform des UN-Systems hinzuarbeiten, insbesondere was Folgendes betrifft:

   Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Sicherheitsrates (ständige und nicht ständige Mitglieder), wobei die Zusammensetzung der derzeitigen Lage in der Welt besser Rechnung tragen und auch die Europäische Union als ständiges Mitglied aufgenommen werden sollte, sobald ihrer Rechtspersönlichkeit anerkannt worden ist, und ein zusätzlicher ständiger Sitz für jede der folgenden Regionen vorgesehen werden sollte: Afrika, Asien und Lateinamerika,
   Verbesserung des Beschlussfassungsverfahrens des Sicherheitsrates durch Ersetzung des derzeitigen Veto-Systems durch ein System des doppelten Vetos (Veto nur dann relevant, wenn von zwei ständigen Mitgliedern eingelegt) und seine Begrenzung auf die in Kapitel VII der UN-Charta genannten Fälle (Bedrohung oder Bruch des Friedens und Angriffshandlungen),
   flexiblere Gestaltung der Beziehungen zwischen dem UN-Generalsekretär und dem Internationalen Gerichtshof, indem dieser die Möglichkeit erhält, den Gerichtshof zu konsultieren,
   verbesserte rechtliche Durchsetzung auf der Ebene des Sicherheitsrates (Durchsetzung seiner Resolutionen) und des Internationalen Gerichtshofs,
   in Erwartung einer Vereinbarung über die uneingeschränkte Teilnahme der Europäischen Union am Beschlussfassungsprozess der Vereinten Nationen:
   - Teilnahme einer Delegation der Europäischen Union an der Jahrestagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die die drei politischen und Beschluss fassenden Institutionen (Europäisches Parlament, Rat und Kommission) umfassen sollte und den Status eines Beobachters ("observer plus", kann das Wort ergreifen, wenn er darum ersucht wird, antworten und Resolutionen mittragen) erhalten sollte,
   - Teilnahme einer Delegation der Europäischen Union an der Jahrestagung des ECOSOC, die Vertreter des Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission umfassen sollte; ein vergleichbares Beteiligungsschema sollte für sämtliche Ausschüsse des Wirtschafts- und Sozialrates und Unterorgane (z.B. UN-Menschenrechtskommission) gelten,
   - Teilnahme der Europäischen Union am Beschlussfassungsverfahren im Zusammenhang mit allen Fonds und Programmen der UN-Agenturen, für die die Europäische Union Mittel aus ihrem Haushalt bereitstellt, und unter den gleichen Bedingungen wie für die Beitragszahler, die Mitglied der UN sind;

13.   fordert den Rat auf, über die Möglichkeit nachzudenken, die Teilnahme der Union als Vollmitglied im Sicherheitsrat und der Generalversammlung der UNO vorzuschlagen;

14.   ist der Ansicht, dass der Außenminister der Europäischen Union, dessen Funktion im Entwurf für eine Europäische Verfassung vorgesehen ist, den in Ziffer 13 vorgeschlagenen Sitz einnehmen sollte;

15.   bekräftigt, dass die UN-Charta die entscheidende politische Rechtsgrundlage für die Gestaltung der internationalen Beziehungen und die Gewährleistung des Friedens und der internationalen Sicherheit ist; erkennt an, dass eine Weiterentwicklung des Völkerrechts und des Systems der Vereinten Nationen notwendig ist; hebt hervor, dass es dabei in erster Linie um die Durchsetzung des Völkerrechts und der Menschenrechte, die Überwindung von Armut und Unterentwicklung und die Durchsetzung eines wirkungsvollen Multilateralismus geht; hebt hervor, dass die auf 25 Mitgliedstaaten erweiterte Europäische Union eine besondere Verantwortung für die Gestaltung eines solchen Reformprozesses hat; erkennt an, dass die angestrebte institutionelle Reform der UNO ein Element dieses Prozesses ist;

16.   begrüßt die stärkere Konsequenz der UN in ihren Beziehungen zur Europäischen Union, die bereits im Rahmen der laufenden Verwaltungsreform der UN erzielt wurde und ebenfalls in der Benennung eines UN-Vertreters bei der Europäischen Union mit einem strategischen globalen Mandat zum Ausdruck kommt;

17.   begrüßt die Jahresübersicht der UN über die Auswirkungen der Programme(9) und den Beschluss, Anfang 2004 in Brüssel ein regionales UN-Informationszentrum für Westeuropa einzurichten; stellt fest, dass dieses Zentrum sich darauf konzentrieren wird, Informationen für die Bürger der EU-Mitgliedstaaten und der anderen europäischen Länder zu vermitteln; fordert das Zentrum auf, in seinem jährlichen Tätigkeitsprogramm Informationskampagnen über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen vorzusehen; fordert die Kommission auf, wenn möglich gemeinsam mit diesem Zentrum eine Informationsinitiative über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen einzuleiten, unter Berücksichtigung des finanziellen Beitrags der Europäischen Union zu den Aktivitäten der UN, ihrer Agenturen, Programme und Fonds; fordert das UN-Regionalzentrum ebenfalls auf, seine Aktivitäten in enger Zusammenarbeit mit den UN-Vereinigungen und Bildungsinstitutionen zu entwickeln, die wesentliche Strukturen der Zivilgesellschaft sind, um den Bürgern die gemeinsamen Werte der Europäischen Union und der Vereinten Nationen nahe zu bringen;

18.   fordert die belgischen Behörden auf, alles in ihrer Kraft Stehende zu unternehmen, um die UN-Vertretung bei der Europäischen Union und das regionale UN-Informationszentrum mit einem angemessenen Statut und Büroräumen auszustatten;

19.   betont, dass die Stärkung der Rolle der Europäischen Union innerhalb der UNO Folgendes erfordern wird:

   Verbesserung des Austausches von Informationen und der Konsultation und gegebenenfalls der Koordination der Agendas zwischen den EU-Institutionen und der UNO,
   Intensivierung der Debatte über UN-Fragen in den EU-Institutionen, um gemeinsam die politischen Sektoren zu vereinbaren, in denen die Europäische Union bei der Definition der UN-Politiken eine Vorreiterrolle spielen sollte: Kommunikation der UN mit anderen internationalen Organisationen (z.B. NATO), Zusammenhang zwischen Sicherheit, Entwicklung, Umwelt und humanitärer Politik und Entwicklung und Förderung der Werte der Europäischen Union, insbesondere der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte im Rahmen der UN-Tätigkeit,
   Gewährleistung der Durchführung und Weiterverfolgung der im Rahmen der Vereinten Nationen gefassten Beschlüsse (d.h. Sicherheitsrat, Generalversammlung, ECOSOC, internationale Konferenzen) in allen Bereichen und auf allen Ebenen ihrer auswärtigen Beziehungen, insbesondere in Bezug auf die Umsetzung der bilateralen Beziehungen der Europäischen Union zu Drittländern (mainstreaming),
   Koordinierung mit anderen Ländern bei der Verwirklichung gemeinsamer Politiken, wie der Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs, der Umsetzung des Kyoto-Protokolls und der weltweiten Ächtung von Landminen,
   Festlegung eines Gemeinsamen Standpunkts der Europäischen Union zur Reform des Systems der Vereinten Nationen,
   Aufbau einer parlamentarischen Dimension der EU/UN-Beziehungen in solider und transparenter Weise,
   Sicherstellung der rechtzeitigen und formgerechten Umsetzung von Artikel 19 des Vertrags über die Europäische Union für die Tätigkeitsbereiche der UNO, nicht nur bezüglich der Information, sondern auch der Koordination, sowie aller vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission angenommenen interinstitutionellen Vereinbarungen (z.B. interinstitutionelle Vereinbarungen über die GASP/ESVP und über die Haushaltsdisziplin), und mittelfristig die Reform von Artikel 19 des Vertrags über die Europäische Union, um zu einer einheitlichen Vertretung der Europäischen Union in den Gremien der Vereinten Nationen und der anderen internationalen Institutionen zu gelangen,
   Stärkung der Koordinierungsmechanismen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik/Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GASP/ESVP), um zu gewährleisten, dass die EU-Mitglieder des Sicherheitsrates (ständige und nichtständige Mitglieder) eindeutige Informationen über die EU-Position zu den im Sicherheitsrat behandelten Fragen bekommen,
   Streben nach einer effizienteren und kohärenteren gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik durch eine verstärkte proaktive Rolle der Europäischen Union in Bereichen im Zusammenhang mit internationalen politischen, Sicherheits- und Menschenrechtsfragen,
   besondere Berücksichtigung der Menschenrechtsklausel,
   Einnahme einer aktiveren Rolle bei friedenserhaltenden und friedensschaffenden UN-Einsätzen,
   Intensivierung des Dialogs zwischen den Kulturen und Religionen als Beitrag zur internationalen Debatte über die kulturelle Vielfalt,
   Stärkung und Ausweitung des politischen Dialogs nicht nur zwischen den EU-Institutionen und den Ländern, die Mitglieder der westeuropäischen Regionalgruppe der UNO sind, sondern auch mit anderen Regionalgruppen, insbesondere den AKP-Ländern, den USA und Lateinamerika sowie mit internationalen Regionalorganisationen über die Themen der Agendas der UNO und der Europäischen Union, insbesondere der Ziele der Millennium-Erklärung,
   Umsetzung der Absichtserklärungen und anderer Formen von Vereinbarungen zwischen dem EU-Rat oder der EU-Kommission und der UNO sowie deren Agenturen, Programmen und Fonds in transparenter und wirkungsvoller Weise sowie ihre Bereitschaft, bei der Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung der Zielsetzungen der Vereinten Nationen in zahlreichen Bereichen die Führung zu übernehmen,
   Einrichtung von Dialog und Zusammenarbeit auf der Ebene der Dienste neben dem derzeitigen Dialog auf höchster Ebene zwischen der UNO und den EU-Institutionen (Europäisches Parlament, Rat und Kommission) im Hinblick auf die Entwicklung von programmatischen Partnerschaften und ggf. von gemeinsamen Agendas,

20.   erwartet, dass die Europäische Union aktiv an einer Reform und Weiterentwicklung der UN mitarbeitet; ist der Ansicht, dass es möglich sein muss, die Vereinten Nationen in Fällen von Genozid, Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der Definitionen nach Artikel 6, 7 und 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zu raschem Eingreifen zu ermächtigen; ist ferner der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit geschaffen werden muss, das Veto eines ständigen Sicherheitsratsmitgliedes zu umgehen, falls ein unabhängiges, völkerrechtlich legitimiertes Gremium (z.B. der Internationale Gerichtshof bzw. der Internationale Strafgerichtshof) in bezug auf die oben genannten Verbrechen Gefahr in Verzug feststellt;

21.   fordert nachdrücklich, dass für eine größere Unterstützung der UNO durch die Bürger eine bessere Achtung ihrer Tätigkeit zur Förderung der grundlegenden Menschenrechte erforderlich ist, und deshalb ein System zur Bewertung von Verletzungen festgeschriebener grundlegender Freiheiten oder Menschenrechte durch einzelne Mitgliedstaaten konzipiert werden sollte, flankiert von der Möglichkeit, dass politische Regime, die über einen längeren Zeitraum in grober Weise und systematisch diese Rechte verletzen, ihr Stimmrecht in der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen solange verlieren, bis es zu keinen Menschenrechtsverletzungen mehr kommt;

Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen und dem UNO-System

22.   begrüßt die Umsetzung der Strategie zur Stärkung der Zusammenarbeit mit regionalen Organisationen und zur Förderung der Abstimmung zwischen den UN-Aktionen und ihren wichtigsten Partnern, wie der Europäischen Union, durch den UN-Generalsekretär insbesondere auf dem Gebiet Abrüstung, Rüstungsexportkontrolle, Konfliktprävention, militärische und nichtmilitärische Aspekte des Krisenmanagements, humanitäre Hilfe, Entwicklung, Schutz der Menschenrechte, der sozialen Rechte, der Rechte der einheimischen Bevölkerung, Umweltschutz, sowie Terrorismusbekämpfung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens, insbesondere Menschenhandel, Drogen, Waffenschmuggel und Geldwäsche;

23.   erachtet diesen Ansatz und die Entwicklung eines politischen Dialogs mit dem Europäischen Parlament, wie in Ziffer 39 erwähnt, als die Ausgangspunkte für eine gemeinsame "Strategie der Bausteine" mit dem Ziel, die multilateralen Systeme auf der Grundlage des Prinzips der Zusammenarbeit, des konstruktiven Dialogs und des Kompromisses zu stärken, in dem Bemühen, etwaige Meinungsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten möglichst auszuräumen, und unter Ablehnung eines multipolaren oder starren Konfrontationsverhaltens auf internationaler Ebene;

24.   stellt fest, dass es unbedingt notwendig ist, die Zusammenarbeit und Koordinierung im Bereich der Gesundheitsfürsorge zu intensivieren, insbesondere in den Bereichen Forschung und Vorbeugung, da schwere und leicht übertragbare Krankheiten mit epidemiologischen Auswirkungen eine der wichtigsten neuen Bedrohungen der globalen Sicherheit darstellen;

25.   wiederholt seine Forderung nach einem weltweiten Verbot des Klonen von Menschen und unterstützt in diesem Zusammenhang die Initiative Costa Ricas und den Beschluss der UN-Vollversammlung, im Jahr 2004 an einer entsprechenden Konvention zu arbeiten;

26.   fordert, dass die Europäische Union im Rahmen der effektiven Durchführung der Resolution 1373 des UN-Sicherheitsrates, einschließlich des internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999, die Anwendung der acht Sonderempfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) vom 31. Oktober 2001, die die Finanzierung des Terrorismus betreffen, sowie der vierzig Empfehlungen der FATF zur Bekämpfung der Geldwäsche vom 20. Juni 2003 unterstützt;

27.   fordert die Organe der Europäischen Union auf, die Bildung einer Intergruppe von demokratischen Ländern innerhalb des UN-Systems (Gemeinschaft der Demokratien) zu unterstützen; fordert sie und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, die Beteiligung an dieser Intergruppe zu fördern und die Anstrengungen der NRO zur Förderung dieses Ziels, insbesondere die zur Mobilisierung der Zivilgesellschaft, zu unterstützen;

28.   betont, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der angestrebten Unterstützung eines effizienten Einsatzes vieler Agenturen und der Gewährleistung eines echten europäischen Mehrwerts bei internationalen Aktionen notwendig ist; begrüßt daher das Rahmenabkommen, das am 29. April 2003 zwischen der UNO und der Kommission über finanzielle und administrative Aspekte der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen, Fonds und Programmen der UNO (UNAFP) und der Kommission unterzeichnet wurde, sowie die am 6. Juli 2000, 14. Dezember 2000 und 14. Mai 2001 im Wege von Briefwechseln zwischen den UN-Agenturen und der Kommission erreichten Absichtserklärungen und anderen Formen von Vereinbarungen;

29.   nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass das Rahmenabkommen auch ein Versuch ist, den Forderungen von Europäischem Parlament und Rechnungshof zu entsprechen, dass die Kommission die Zusammenarbeitssysteme mit der UNO den finanziellen und administrativen Regelungen der Europäischen Union anpassen soll; bedauert aber, dass das Europäische Parlament bzw. seine zuständigen Ausschüsse hinsichtlich seiner Ausarbeitung nicht gebührend konsultiert und informiert wurden;

30.   ermuntert die Kommission, im Rahmen ihrer Exekutivbefugnis einen weiteren Schritt zur Stärkung der Zusammenarbeit und Abstimmung zu unternehmen, wie dies von der UNO in ihrer oben genannten Mitteilung vorgeschlagen wurde, insbesondere durch Folgendes:

   Stärkung des derzeitigen Dialogs und der programmatischen Partnerschaft durch:
   Fortführung des Ende Oktober 2003 eingeleiteten Dialogs zwischen den Diensten und Ausweitung dieses Dialogs auf Länder und Regionen, bei denen wesentliche Erfahrungen mit der Zusammenarbeit bereits vorliegen (z.B. Südosteuropa, Kongo),
   aktive Teilnahme an der Durchführung von strategischen Partnerschaften nicht nur in den Bereichen Entwicklung und humanitäre Hilfe, sondern auch in den Bereichen Konfliktprävention und nichtmilitärische Lösung von aufkommenden Krisen,
   Ausweitung des derzeitigen politischen Dialogs und der programmatischen Partnerschaft auf andere Bereiche als Entwicklung und humanitäre Angelegenheiten (z.B. Umwelt, Gesundheitswesen, insbesondere den Kampf gegen Aids und andere stärker auftretende schwere übertragbare Krankheiten mit epidemiologischen Auswirkungen, Verbraucherpolitik, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung des organisierten Verbrechens, insbesondere Menschen-, Drogen- und Waffenhandel sowie Weiterverfolgung der Ziele der Überwindung von Armut und Unterentwicklung, der nachhaltigen Entwicklung, der ursachenorientierten Konfliktprävention und der konsequenten Durchsetzung des Rechts in den internationalen Beziehungen),
   Entwicklung einer gemeinsamen Programmplanung, Schulung und Projektbewertung zur Erreichung einer wirkungsvolleren strategischen Planung und Bestimmung von Bereichen engerer Zusammenarbeit und Koordinierung, nicht nur auf der Ebene der zuständigen Beamten, sondern auch bei den Vertretern der Länder,
   Bekräftigung der Unterstützung der Europäischen Union für ein neues Abkommen der UNO über Behinderungen und Bemühen um Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Maßnahmen der Union gegen Diskriminierung gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags und Maßnahmen zur Unterstützung aller relevanten Übereinkommen im Rahmen der Vereinten Nationen,
   Verknüpfungen zwischen dem Regelungsrahmen der Europäischen Union über die soziale Verantwortung der Unternehmen und den Leitlinien des "UN Global Compact" und des Unterausschusses Menschenrechte der UNO über multinationale Unternehmen, mit dem Ziel, einen bindenden internationalen Vertrag über die Rechenschaftspflicht der Unternehmen zu entwickeln, der letztendlich in der UNO selbst durchgesetzt wird,
   Berücksichtigung der im Rahmen des politischen Dialogs zwischen der Europäischen Union und der UNO erzielten Vereinbarungen und der im Rahmen der UNO gefassten Beschlüsse bei der Durchführung der externen Hilfsprogramme der Europäischen Union, einschließlich technischer und finanzieller Unterstützung an Drittländer bei der Verwirklichung der Ziele und Zielsetzungen der UNO,
   Umsetzung der finanziellen Zusammenarbeit mit der UNO anhand der EU-Haushaltsordnung und, wenn möglich, auf der Grundlage eines Programm-Finanzierungssystems und vereinfachter Verfahren, wobei gegenüber der UNO und ihren Agenturen, Programmen und Fonds die EU-Finanzierungssysteme und die Fälle eindeutig zu erläutern sind, in denen es den EU-Organen nicht möglich ist, auf der Grundlage eines programmspezifischen Konzepts tätig zu werden,
   Einladung der Sekretariate des Rates und des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments, an Treffen der zuständigen Dienststellen teilzunehmen, und Unterrichtung der Sekretariate des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterbehandlung der auf diesen Treffen gefassten Beschlüsse,
   Vorlage eines Berichts über den Stand der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Organen und der UNO beim Europäischen Parlament und beim Rat vor April jedes Jahres, insbesondere was folgende Punkte betrifft:
   Umsetzung des Rahmenabkommens über Finanzen und Verwaltung; dessen Ausweitung auf alle UN-Initiativen, insbesondere diejenigen, die von Agenturen, Fonds und Programmen der UNO umgesetzt werden, sowie die Schwierigkeiten bei der Umsetzung,
   Umsetzung des von der Kommission im Rahmen ihrer oben genannten Mitteilung angenommenen Aktionsplans und der in dieser Entschließung aufgestellten Empfehlungen und politischen Leitlinien,
   Umsetzung der strategischen Partnerschaften mit den Agenturen, Fonds und Programmen der UNO und die Möglichkeit, neue Partnerschaften zu entwickeln,
   Beteiligung der EU-Delegationen an den Initiativen und Aktionen der UNO, einschließlich der Jahrestreffen von deren Gremien, und internationalen Konferenzen,
   Ergebnisse des politischen Dialogs über die strategische Programmierung (DSP) im Rahmen der Entwicklungspolitik und humanitären Hilfe, sowie über Konfliktprävention, nichtmilitärische Beilegung aufkommender Krisen und andere Bereiche der Zusammenarbeit, wie Umwelt, Gesundheitswesen, Bekämpfung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens, insbesondere Menschen-, Drogen- und Waffenhandel,
   Aufschlüsselung (nach Haushaltslinien) des Beitrags für die UNO und deren Agenturen, Fonds und Programme aus dem EU-Haushaltsplan,
   Bewertung der Verwendung der EU-Haushaltsmittel durch die UNO (nach Haushaltslinien) im vorangangenen Haushaltsjahr,
   Ermittlung möglicher neuer Bereiche strategischer Zusammenarbeit auf der Grundlage der Analyse und Evaluierung der unter den vorstehenden Punkten genannten Elemente;

31.   ermuntert auch den Rat, angesichts seiner Entscheidung vom 21. Juli 2003(10) und der Gemeinsamen Erklärung des italienischen Vorsitzes und des UN-Generalsekretärs vom 24. September 2003(11) eine Vereinbarung mit der UNO über Konfliktprävention und Krisenmanagement zu erreichen, die folgende Grundsätze beinhalten sollte:

   Entwicklung einer positiven Zusammenarbeit auf der Grundlage der Prinzipien der pragmatischen Effizienz und politischen Kohärenz bei gleichzeitiger Förderung der gemeinsamen Werte und Interessen durch bessere Koordinierung statt formaler Aspekte, die unnötige Zwänge schaffen,
   Einrichtung von Mechanismen und Verfahren zum Schutz des Informationsaustausches zwischen der Europäischen Union und der UNO im Bereich des Krisenmanagements (friedenserhaltende und friedensschaffende Maßnahmen),
   Festlegung gemeinsamer Rahmenbestimmungen und Verfahren für die Europäische Union und die UNO im Bereich des Krisenmanagements,
   Information und Konsultation des Europäischen Parlaments und regelmäßige Berichterstattung an das Europäische Parlament gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und den zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament geschlossenen interinstitutionellen Vereinbarungen;

32.   ist der Auffassung, dass die oben genannte Gemeinsame Erklärung des italienischen Vorsitzes und des UN-Generalsekretärs auf der Grundlage einer kohärenten UN-Strategie zur Konfliktprävention und zum Krisenmanagement realisiert werden müsste, die zwischen kurzfristigen operativen Maßnahmen und langfristigen strukturellen Maßnahmen unterscheidet und sich mit den Ursachen der Konflikte befasst; fordert deshalb den Rat und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, bei der Verwirklichung dieser Gemeinsamen Erklärung die auf der 57. UN-Generalversammlung angenommenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen(12) zur Konfliktprävention zu berücksichtigen und sich aktiv für ihre Durchsetzung einzusetzen;

33.   fordert den Vorsitz nachdrücklich auf, es rechtzeitig über die Maßnahmen zur Vorlage eines Standpunkts der Europäischen Union oder jedes Vorschlags (z.B. das EU-Prioritätenpapier für die Jahrestagung der Generalversammlung, Vorschläge für Resolutionen, die im Namen der Europäischen Union dem Sicherheitsrat oder auf der jährlichen Tagung des ECOSOC, insbesondere der Menschenrechtskommission, unterbreitet werden sollen) vor den UN-Gremien oder Agenturen zu unterrichten und seine zuständigen Ausschüsse über die UN-Vorschläge für eine Zusammenarbeit im Bereich des Krisenmanagements (z.B. Zusammenarbeit in Kongo, Liberia), der Konfliktprävention, des Konfliktfolgen-Managements, der Entwicklung und humanitären Hilfe und aller anderen Bereiche des politischen Dialogs und der programmatischen Zusammenarbeit zu informieren;

34.   fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, im Lichte des Artikels 19 des EU-Vertrags nicht nur die gegenseitige Information, sondern auch die interne Abstimmung, sowohl in Brüssel als auch bei der UNO, der in den UN-Gremien zu behandelnden Fragen zu verbessern; schlägt diesbezüglich vor, die Rolle der Arbeitsgruppen des Rates in Brüssel (z.B. CONUN oder Arbeitsgruppe für die Vorbereitung von UN-Konferenzen) zu stärken und darin auch die Vorbereitung der gemeinsamen Standpunkte, Mandate und Leitlinien der Europäischen Union einzubeziehen, bevor in den politischen Gremien der UNO (Sicherheitsrat, Generalversammlung und ECOSOC) Beschlüsse gefasst werden;

35.   weist insofern auf die dringliche Notwendigkeit hin, das derzeitige System der Information und Koordination zwischen den Vertretern der EU-Mitgliedstaaten bei der UNO zu verbessern und dabei insbesondere die ständige Koordinierung zwischen den jeweiligen EU-Mitgliedern des UN-Sicherheitsrates und des EU-Vorsitzes zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass durch diese Verbesserung Widersprüche zwischen den gemeinsamen Standpunkten oder politischen Leitlinien, die von der Europäischen Union angenommen wurden, und den Standpunkten, die von den einzelnen EU-Mitgliedstaat in den UN-Organen vertreten werden, vermieden werden können;

36.   ist der Auffassung, dass die Klarstellung der Beziehungen zwischen dem Rat und den Mitgliedstaaten, die im UN-Sicherheitsrat vertreten sind, im Rahmen eines Verhaltenskodexes erfolgen könnte, der gemäß Artikel 19 des Vertrags über die Europäische Union angenommen werden und die bereits angenommenen Leitlinien verstärken sollte; betont, dass immer dann, wenn eine Erklärung im Namen der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft abgegeben wird, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union darauf verzichten sollten, eine nationale Erklärung abzugeben, die nur in Ausnahmefällen in Erwägung gezogen und im Voraus gegenüber dem Vorsitz der Europäischen Union begründet werden sollte;

37.   schlägt dem Rat und der Kommission vor, regelmäßig gemeinsame Treffen von Vertretern des Vorsitzes, der Sekretariate des Rates, der Kommission und des Europäischen Parlaments mit Vertretern der UNO durchzuführen, um sich im Hinblick auf die Konfliktprävention, das Funktionieren eines "Frühwarnsystems" und die Umsetzung der der Europäischen Union und der UNO zur Verfügung stehenden Mechanismen zum Krisenmanagement abzustimmen und möglichst zu einer gemeinsamen Bewertung durch die Länder zu gelangen;

38.   ist der Auffassung, dass mit Blick auf die künftige EU-Verfassung eine Straffung der diplomatischen Vertretung der Europäischen Union bei der UNO für die Verbesserung der beiderseitigen Beziehungen von größter Bedeutung ist; fordert daher den Rat und die Kommission auf, möglichst rasch eine Vereinbarung über eine gemeinsame externe Delegation an jedem der UN-Sitze New York, Genf, Wien und Nairobi zu schließen;

39.   ersucht den Generalsekretär der UNO und ihre politischen Gremien sowie ihre Agenturen, Fonds und Programme, die derzeitige Praxis des Dialogs, der Zusammenarbeit und der Koordinierung mit dem Rat und der Kommission auf das Europäische Parlament auszudehnen, und zwar durch

   Zusammenarbeit auf höchster Ebene bei der Vorbereitung einer alljährlichen Debatte des Europäischen Parlaments über die Tätigkeit der Vereinten Nationen und deren Beziehungen zu der Europäischen Union und ihren Organen,
   gemeinsame Prüfung der Fälle, in denen gemeinsame Aktionen und Programme vom Europäischen Parlament als einem der politischen Organe und als Haushaltsbehörde der Europäischen Union in den meisten Tätigkeitsbereichen der UNO und deren Agenturen, Fonds und Programmen in Erwägung gezogen werden können,
   gemeinsame Festlegung der Bereiche, in denen programmatische Partnerschaften mit der Europäischen Union eingerichtet oder verstärkt und gegebenenfalls gemeinsame Agendas vereinbart werden sollten,
   gemeinsamen Aufbau, in Zusammenarbeit mit regionalen oder weltweiten parlamentarischen Versammlungen (z.B. Interparlamentarische Union, Parlamentarische Versammlung des Europarates) eines Netzwerks von Parlamentariern, das auf regelmäßiger Basis zu einer beratenden Parlamentarischen Versammlung unter der Ägide der Vereinten Nationen zusammentreten sollte, um die wichtigsten politischen Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der UNO und den Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert ist, zu erörtern,
   Einladung des Europäischen Parlaments, aktiv an dem vor kurzem ernannten(13) hochrangigen Panel mitzuwirken, das die Empfehlungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an die bevorstehende 59. Generalversammlung über große Bedrohungen und künftige Herausforderungen für Frieden und Sicherheit sowie die UN-Reform der Institutionen und Verfahren vorbereiten soll,
   Einladung des Europäischen Parlaments, sich an der derzeit tätigen Arbeitsgruppe "United Nations – Civil Society Relations" zu beteiligen, und Förderung einer größeren Unterstützung der zivilgesellschaftlichen Gruppen in den Mitgliedstaaten wie der "United Nations Associations" durch die Europäische Union, um das Bewusstsein für die Rolle der UN und die Unterstützung an der Basis zu vergrößern,
   Einverständnis mit der Teilnahme von Vertretern des Europäischen Parlaments in den EU-Delegationen an den Sitzungen des UN-Sicherheitsrates und den Jahrestagungen der Generalversammlung und des ECOSOC sowie in den EU/EG-Vertretungen in den Führungsgremien der Agenturen, Fonds und Programme, zu denen Beiträge aus dem EU-Haushalt geleistet werden, und in den Delegationen auf internationalen Konferenzen,
   gemeinsame Förderung regelmäßiger Aussprachen zwischen hochrangigen UN-Beamten sowie den Vorsitzenden der UN-Agenturen, Fonds und Programme und den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments zu aktuellen Themen,
   gemeinsame Organisation der alljährlichen Rede des stellvertretenden UN-Generalsekretärs in einer gemeinsamen Sitzung der zuständigen Ausschüsse und Delegationen des Europäischen Parlaments,
   gemeinsame Organisation eines jährlichen Treffens zwischen dem stellvertretenden Generalsekretär der UNO und dem Generalsekretär des Europäischen Parlaments zur Förderung der Zusammenarbeit und von gemeinsamen Aktionen auf Verwaltungs- und Managementebene, einschließlich von Schulungs- und Informationsmaßnahmen;

40.   ist der Auffassung, dass die Stärkung des politischen Dialogs und der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (ab 2004 dem Parlament einer Union von 25 Staaten, das etwa 450 Millionen Menschen vertritt) zum Erfolg der Bemühungen des Generalsekretärs der UNO beitragen wird, in enger Zusammenarbeit mit der Internationalen Parlamentarischen Union eine parlamentarische Dimension der UNO zu entwickeln; wodurch auch die demokratische Dimension der UNO gestärkt wird, indem ein engerer Kontakt mit den Bürgern einer der wichtigsten Regionen der Welt und eines der bedeutendsten Partner bei der Lösung der Probleme und Bedrohungen, denen sich die Welt heutzutage gegenübersieht, gefördert wird;

41.   fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, im Rahmen der Umsetzung und Weiterverfolgung dieser Entschließung eine konsequente und systematische Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und deren Agenturen, Fonds und Programmen zu gewährleisten;

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42.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem UN-Generalsekretär, dem Vorsitz des UN-Sicherheitsrates, dem Präsidenten der UN-Generalversammlung, dem Präsidenten des ECOSOC der UNO sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Interparlamentarischen Union und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zu übermitteln.

(1) Bericht des UN-Generalsekretärs für die 57. Tagung der UN-Generalversammlung, A/57/270 vom 31. Juli 2002 und Bericht des UN-Generalsekretärs für die 58. Tagung der UN-Generalversammlung, A/58/323 vom 2. September 2003, beide zur Umsetzung der Millenniums-Erklärung.
(2) Empfehlung 1476 (2000).
(3) Empfehlung 1411 (1999).
(4) Empfehlung 1967 (1998).
(5) Rat "Allgemeine Angelegenheiten" vom 18./19. Februar 2002.
(6) ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 538.
(7) Bericht der Interims-Arbeitsgruppe über die Frage der gerechten Vertretung und der Erhöhung der Zahl der Mitglieder im Sicherheitsrat und anderen Treffen im Zusammenhang mit dem Sicherheitsrat vom 20. Juni 2003 (57. UN-Generalversammlung, Beiheft 47 - A/57/47).
(8) Rede des UN-Generalsekretärs vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 23. September 2003 und am 4. November 2003 angekündigter Beschluss des UN-Generalsekretärs zur Benennung der Mitglieder des Panels und zur Bestätigung des Umfangs ihres Mandats.
(9) Bericht des UN-Generalsekretärs an die 58. Generalversammlung "Strenghtening of the UN system - Questions relating to information".
(10) Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Rates "Außenbeziehungen" vom 21. Juli 2003.
(11) Gemeinsame Erklärung des Troika-Ministertreffens auf der 58. UN-Generalversammlung vom 24. September 2003.
(12) UN-Resolution A/RES/57/337.
(13) Rede des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vor der UN-Generalversammlung am 23. September 2003 und am 4. November 2003 angekündigter Beschluss des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Ernennung der Mitglieder des Panels und zur Bestätigung des Umfangs ihres Mandats.

Letzte Aktualisierung: 12. Oktober 2004Rechtlicher Hinweis