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Verfahren : 2003/0107(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0236/2005

Eingereichte Texte :

A6-0236/2005

Aussprachen :

PV 05/09/2005 - 19

Abstimmungen :

PV 06/09/2005 - 9.14

Angenommene Texte :

P6_TA(2005)0319

Angenommene Texte
PDF 556kWORD 155k
Dienstag, 6. September 2005 - Straßburg
Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie ***II
P6_TA(2005)0319A6-0236/2005
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (16075/1/2004 – C6-0128/2005 – 2003/0107(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (16075/1/2004 – C6-0128/2005),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0319)(2),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A6-0236/2005),

1.   billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P5_TA(2004)0240.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 6. September 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG
P6_TC2-COD(2003)0107

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  In ihrer Mitteilung "Sicherheit im Bergbau: Untersuchung neuerer Unglücke im Bergbau und Folgemaßnahmen" nennt die Kommission die Vorlage einer Regelung zur Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie als eine der dringlichsten Maßnahmen. Diese Maßnahme soll die Initiativen in der Folge der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (4) sowie die Ausarbeitung eines Referenzdokuments über beste verfügbare Techniken der Bewirtschaftung von taubem Gestein und Bergematerial aus bergbaulichen Tätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (5) ergänzen.

(2)  In seiner Entschließung vom 5. Juli 2001(6) zu dieser Mitteilung hat das Europäische Parlament nachdrücklich die Notwendigkeit einer Richtlinie über Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie unterstrichen.

(3)  Laut dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft(7) gelten für die künftig erzeugten Abfälle folgende Ziele: ihr Gefährlichkeitsgrad sollte reduziert werden, sie sollten möglichst geringe Gefahren verursachen, Verwertung und insbesondere Recycling sollten Vorrang genießen, die Menge der zu beseitigenden Abfälle sollte auf ein Minimum reduziert werden, die Abfälle sollten sicher beseitigt werden und die zu beseitigenden Abfälle sollten so nah wie möglich am Erzeugungsort behandelt werden, sofern dies nicht zulasten der Effizienz der Abfallbehandlung geht. Ferner werden in dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG im Hinblick auf Unfälle und Katastrophen als vorrangiges Ziel die Entwicklung von Maßnahmen zur Vorbeugung der größten Unfallgefahren insbesondere bei Bergbautätigkeiten sowie die Entwicklung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Bergbauabfällen genannt. Ein weiterer Schwerpunkt in dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG ist die Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung in der mineralgewinnenden Industrie mit dem Ziel einer verringerten Umweltbelastung.

(4)  Im Einklang mit den Zielen der Gemeinschaftspolitik im Umweltbereich müssen Mindestanforderungen festgelegt werden, um etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit infolge der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, z.B. Berge (d.h. die festen Abfälle oder schlammartigen Abfälle, die nach der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe mit Hilfe verschiedener Techniken zurückbleiben), taubes Gestein und Deckgebirge (d.h. das Material, das bei der Schaffung des Zugangs zu einer Lagerstätte mineralischer Rohstoffe bewegt wird – auch in der Erschließungsphase vor der Gewinnung) und Oberboden (d.h. die oberste Schicht des Bodens), zu vermeiden oder weitestmöglich zu reduzieren, sofern es sich bei ihnen um Abfälle im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(8) handelt.

(5)  Gemäß Absatz 24 des Aktionsplans von Johannesburg ("Johannesburg Plan of Implementation") über nachhaltige Entwicklung, der auf dem Weltgipfel 2002 über nachhaltige Entwicklung im Rahmen der Vereinten Nationen angenommen wurde, muss die natürliche Ressourcenbasis, auf der die wirtschaftliche und soziale Entwicklung aufbaut, geschützt, und die derzeitige Tendenz zur Zerstörung der natürlichen Ressourcen durch nachhaltige und integrierte Bewirtschaftung umgekehrt werden.

(6)  Entsprechend sollte diese Richtlinie für die Bewirtschaftung von Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie zu Lande gelten, das heißt Abfall, der beim Aufsuchen, Gewinnen (auch in der Erschließungsphase vor der Gewinnung), Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entsteht. Diese Bewirtschaftung sollte jedoch den Grundsätzen und Schwerpunkten der Richtlinie 75/442/EWG entsprechen, die gemäß ihrem Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii auch weiterhin auf alle Aspekte der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie Anwendung findet, sofern sie nicht von der vorliegenden Richtlinie erfasst werden.

(7)  Um Überschneidungen und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte diese Richtlinie in ihrem Anwendungsbereich auf die speziellen Maßnahmen, die zur Erreichung ihrer Ziele von vorrangiger Bedeutung sind, beschränkt sein.

(8)  Folglich sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht für Abfallströme gelten, die zwar bei der Gewinnung von Mineralen oder deren Aufbereitung entstehen, aber nicht unmittelbar mit der Gewinnung oder Aufbereitung in Zusammenhang stehen, z.B. Nahrungsmittelabfälle, Altöl, Altfahrzeuge, Altbatterien und Altakkumulatoren. Die Bewirtschaftung solcher Abfälle sollte den Bestimmungen der Richtlinie 75/442/EWG oder der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(9) oder anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft unterworfen sein, wie dies bei Abfällen der Fall ist, die an einem Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsort anfallen und anschließend an einen Ort verbracht werden, bei dem es sich nicht um eine Einrichtung zur Entsorgung von Abfällen im Sinne dieser Richtlinie handelt.

(9)  Auch sollte diese Richtlinie nicht für Abfälle aus der Offshore-Aufsuchung, -Gewinnung und -Aufbereitung mineralischer Ressourcen oder für das Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser, während Inertabfälle, nicht gefährliche Abfälle, die beim Aufsuchen entstehen, unverschmutzte Böden und Abfälle, die beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf entstehen, aufgrund ihrer geringeren Umweltrisiken nur einer begrenzten Anzahl von Anforderungen unterliegen sollten. Die Mitgliedstaaten können bestimmte Anforderungen für nicht gefährliche Abfälle, die keine Inertabfälle sind, verringern oder aussetzen. Diese Ausnahmen sollten jedoch nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gelten.

(10)  Auch wenn die Bewirtschaftung möglicherweise radioaktiven Abfalls aus der mineralgewinnenden Industrie unter diese Richtlinie fällt, sollten speziell mit der Radioaktivität zusammenhängende Aspekte nicht abgedeckt werden.

(11)  Im Geiste der in der Richtlinie 75/442/EWG, insbesondere in den Artikeln 3 und 4, genannten Grundsätzen und Prioritäten, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Betreiber der mineralgewinnenden Industrie alle notwendigen Maßnahmen treffen, um alle tatsächlich oder potenziell schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die von der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie ausgehen können, zu verhindern oder weitestmöglich zu verringern.

(12)  Diese Maßnahmen sollten sich unter anderem auf das Konzept der besten verfügbaren Techniken im Sinne der Richtlinie 96/61/EG stützen, wobei es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, festzulegen, inwiefern die technischen Eigenschaften der Abfallentsorgungseinrichtungen, ihr Standort und die Umweltbedingungen bei der Anwendung dieser Techniken vor Ort gegebenenfalls berücksichtigt werden können.

(13)  Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Betreiber mineralgewinnender Betriebe geeignete Abfallbewirtschaftungspläne für die Vermeidung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung des mineralischen Abfalls aufstellen. Die Pläne sollten so gestaltet sein, dass eine angemessene Planung der Abfallbewirtschaftungsoptionen im Hinblick auf eine möglichst geringe Menge und Schädlichkeit der Abfälle ermöglicht und die Verwertung von Abfällen begünstigt wird. Ferner sollte Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie hinsichtlich seiner Zusammensetzung charakterisiert werden, um zu gewährleisten, dass er möglichst nur auf vorhersehbare Weise reagiert.

(14)  Um die Unfallgefahr zu minimieren und ein hohes Maß an Schutz für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu garantieren, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Betreiber einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A für die Abfallentsorgung eine Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle aufstellen und anwenden. Als Präventivmaßnahmen sollten hierzu die Einrichtung eines Systems für das Sicherheitsmanagement, Notfallpläne für Unfälle sowie die Weitergabe von Sicherheitsinformationen an Personen, die bei einem schweren Unfall in Mitleidenschaft gezogen werden könnten, gehören. Die Betreiber sollten verpflichtet werden, bei Unfällen den zuständigen Behörden alle relevanten Informationen zur Verringerung tatsächlicher oder möglicher Umweltschäden zur Verfügung zu stellen. Diese besonderen Auflagen sollten nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen der mineralgewinnenden Industrie gelten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen.

(15)  Für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen in die Kategorie A sollten nicht allein die Risiken für die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der mineralgewinnenden Industrie maßgebend sein, die von anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft – insbesondere von den Richtlinien 92/91/EWG(10) und 92/104/EWG(11) – erfasst werden.

(16)  Aufgrund der besonderen Gegebenheiten bei der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie müssen besondere Antrags- und Genehmigungsverfahren für Abfallentsorgungseinrichtungen eingeführt werden, in die solche Abfälle verbracht werden. Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Genehmigungsbedingungen regelmäßig überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren.

(17)  Im Sinne des UNECE-Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus), sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die Öffentlichkeit von dem Antrag auf die Erteilung einer Genehmigung für die Abfallentsorgung unterrichtet und die Betroffenen vor Erteilung der Genehmigung gehört werden.

(18)  Es muss eindeutig angegeben werden, welche Auflagen die für die mineralgewinnende Industrie tätigen Abfallbetriebe im Hinblick auf Standorte, Betriebsführung, Überwachung, Stilllegung sowie Präventiv- und Schutzmaßnahmen erfüllen müssen, um die Umwelt kurz- und langfristig vor Gefahren zu schützen, insbesondere vor einer Verschmutzung des Grundwassers durch Sickerwasserinfiltration in den Boden.

(19)  Die Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A, in denen Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie entsorgt wird, müssen präzise definiert werden, wobei die potenziellen Auswirkungen der Verschmutzungen zu berücksichtigen sind, mit denen beim Betrieb solcher Einrichtungen oder bei Unfällen, bei denen Abfälle aus diesen Anlagen entweichen, zu rechnen ist.

(20)  Für die Verfüllung von Abfall in Abbauhohlräume zu Sanierungszwecken oder zu baulichen Zwecken im Zusammenhang mit dem Mineralgewinnungsverfahren, wie z.B. Bau und Instandhaltung von Zufahrtswegen für Maschinen in den Abbauhohlräumen, Förderrampen, Trennwände, Sicherheitsabsperrungen und Bermen müssen ebenfalls bestimmte Auflagen festgelegt werden, damit Oberflächen- und Grundwasser geschützt werden, die Stabilität dieses Abfalls sichergestellt ist und bei Einstellung dieser Tätigkeiten eine angemessene Überwachung gewährleistet ist. Daher sollte solcher Abfall nicht den Auflagen dieser Richtlinie unterliegen, da sie sich mit Ausnahme der Auflagen, die in der speziellen Bestimmung über Abbauhohlräume genannt werden, ausschließlich auf "Entsorgungseinrichtungen" beziehen.

(21)  Um eine angemessene bauliche Gestaltung und Instandhaltung von für die mineralgewinnende Industrie tätigen Abfallentsorgungseinrichtungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass Entscheidungen über Gestaltung, Standort und Betriebsführung von fachlich kompetenten Personen getroffen werden. Es muss sichergestellt werden, dass Ausbildung und Kenntnisse von Betreibern und Personal das erforderliche Niveau haben. Die zuständigen Behörden sollten sich außerdem vergewissern, dass die Betreiber beim Bau und bei der Instandhaltung neuer Abfallentsorgungseinrichtungen oder Erweiterungen oder Änderungen bestehender Abfallentsorgungseinrichtungen geeignete Maßnahmen ergreifen, dies gilt auch für die Nachsorgephase nach der Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtungen oder der Einstellung der Gewinnung.

(22)  Für die Betriebs- und Nachsorgephase von Abfallentsorgungseinrichtungen müssen Überwachungsverfahren festgelegt werden. Für die Überwachung und Kontrolle von Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A sollte je nach der von der jeweiligen Abfallentsorgungseinrichtung ausgehenden Gefährdung eine entsprechende Nachsorgephase vorgesehen werden, ähnlich der in der Richtlinie 1999/31/EG vorgesehenen.

(23)  Es muss festgelegt werden, wann und wie die Stilllegung von für die mineralgewinnende Industrie tätigen Abfallentsorgungseinrichtungen erfolgen sollte und welche Pflichten und Verantwortlichkeiten der Betreiber in der Nachsorgephase hat.

(24)  Die Mitgliedstaaten sollten die Betreiber der mineralgewinnenden Industrie verpflichten, für die Überwachung und Kontrolle der Betriebsführung zu sorgen, um eine Verschmutzung von Wasser und Boden zu verhindern und um etwaige negative Auswirkungen ihrer Betriebe auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit festzustellen. Zur Verringerung der Wasserverschmutzung sollte darüber hinaus die Einleitung von Abfall in aufnehmende Gewässerkörper untersagt sein, sofern nicht der vorherige Nachweis der Einhaltung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(12) erbracht wird. Außerdem sollte die Konzentration von Zyanid und Zyanidverbindungen in den Absetzteichen bestimmter Betriebe der mineralgewinnenden Industrie angesichts ihrer schädlichen und toxischen Wirkung unter Verwendung der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert werden. Die Obergrenzen für die Konzentration sollten entsprechend, auf jeden Fall aber im Einklang mit den speziellen Auflangen dieser Richtlinie, festgelegt werden, so dass derartige schädliche und toxische Wirkungen vermieden werden.

(25)  Der Betreiber einer für die mineralgewinnende Industrie tätigen Abfallentsorgungseinrichtung sollte verpflichtet werden, eine angemessene finanzielle Sicherheitsleistung nach Verfahren, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, zu hinterlegen oder etwas Gleichwertiges, um sicherzustellen, dass alle aus der Genehmigung erwachsenden Verpflichtungen erfüllt werden, einschließlich der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Stilllegung der Einrichtung und der Nachsorge. Die finanzielle Sicherheitsleistung sollte so bemessen sein, dass die Kosten für die Sanierung des durch eine Abfallentsorgungseinrichtung belasteten Areals durch einen fachlich qualifizierten und unabhängigen Dritten gedeckt werden. Diese Sicherheitsleistung muss außerdem vor Aufnahme des Abfallentsorgungsbetriebs in der Abfallentsorgungseinrichtung hinterlegt und regelmäßig angepasst werden. Gemäß dem Verursacherprinzip und in Einklang mit der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden(13) muss deutlich gemacht werden, dass der Betreiber einer für die mineralgewinnende Industrie tätigen Abfallentsorgungseinrichtung im Hinblick auf Umweltschäden oder unmittelbare Gefahren aufgrund seiner Tätigkeiten einer angemessenen Haftpflicht unterliegt.

(26)  Für Abfallentsorgungseinrichtungen, die für die mineralgewinnende Industrie tätig sind, deren Betrieb erhebliche negative grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt oder jede sich daraus ergebende Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem anderen Mitgliedstaat haben könnte, sollte ein gemeinsames Verfahren geschaffen werden, um die Konsultation zwischen benachbarten Ländern zu erleichtern. Dabei sollte gewährleistet werden, dass ein angemessener Informationsaustausch zwischen den Behörden stattfindet und dass die Öffentlichkeit ordnungsgemäß über Abfallentsorgungseinrichtungen unterrichtet wird, deren Betrieb sich nachteilig auf die Umwelt in jenem anderen Mitgliedstaat auswirken könnte.

(27)  Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden ein wirksames System für Inspektionen oder gleichwertige Kontrollen von für die mineralgewinnende Industrie tätigen Abfallentsorgungseinrichtungen einrichten. Unbeschadet der dem Betreiber mit der Genehmigung auferlegten Verpflichtungen sollte die Einhaltung der Genehmigungsauflagen vor Aufnahme des Entsorgungsbetriebs durch eine Inspektion geprüft werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Betreiber und ihre Nachfolger die Unterlagen über die Entsorgungseinrichtungen ständig aktualisieren und die Betreiber ihren Nachfolgern Unterlagen über den Zustand der Abfallentsorgungseinrichtungen und ihres Betriebs überlassen.

(28)  Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig Berichte über die Umsetzung der Richtlinie sowie Angaben über Unfälle bzw. Beinaheunfälle übermitteln. Auf der Grundlage dieser Berichte sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten.

(29)  Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen diese Richtlinie festlegen und ihre Anwendung sicherstellen. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(30)  Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass eine Bestandsaufnahme stillgelegter Standorte auf ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt wird, denn diese Standorte stellen häufig ein sehr hohes Umweltrisiko dar. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft sind für die Sanierung aufgelassener Standorte, die schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können, verantwortlich. Es sollte deshalb möglich sein, Mittel aus den Strukturfonds oder andere entsprechende EU-Mittel für das Erstellen von Verzeichnissen und für Maßnahmen zur Sanierung solcher Standorte zu verwenden.

(31)  Die Kommission sollte sicherstellen, dass auf Ebene der Mitgliedstaaten ein angemessener wissenschaftlicher und fachlicher Informationsaustausch darüber stattfindet, wie eine Bestandsaufnahme stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen durchzuführen ist sowie über die Entwicklung von Verfahren, um den Mitgliedstaaten die Einhaltung dieser Richtlinie bei der Sanierung einer Abfallentsorgungseinrichtung zu erleichtern. Ferner sollte ein Informationsaustausch innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten über die besten verfügbaren Techniken stattfinden.

(32)  Diese Richtlinie könnte ein sinnvolles Instrument sein, das herangezogen werden sollte, wenn es darum geht, zu prüfen, ob Projekte, die im Rahmen der Entwicklungshilfe Finanzmittel von der Gemeinschaft erhalten, die notwendigen Maßnahmen umfassen, um mögliche schädliche Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Dieser Ansatz steht im Einklang mit Artikel 6 des Vertrags, namentlich im Hinblick auf die Einbeziehung von Umweltschutzerfordernissen in die Politik der Gemeinschaft im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.

(33)  Das Ziel dieser Richtlinie, d.h. die bessere Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, kann von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden, da die unsachgemäße Behandlung dieser Art von Abfällen grenzübergreifende Umweltverschmutzungen zur Folge haben kann. Nach dem Verursacherprinzip müssen unter anderem Umweltschäden, die durch den Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie verursacht wurden, berücksichtigt werden und unterschiedliche einzelstaatliche Anwendungen dieses Grundsatzes können dazu führen, dass die finanziellen Belastungen für die Betreiber sehr unterschiedlich ausfallen. Außerdem sind unterschiedliche einzelstaatliche Konzepte im Bereich der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie ein Hindernis auf dem Weg zu dem Ziel, ein Mindestmaß an sicherer und verantwortungsvoller Bewirtschaftung derartiger Abfälle zu gewährleisten und gemeinschaftsweit eine möglichst weit gehende Verwertung zu erreichen. Da sich ihr Ziel in Anbetracht des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lässt, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(34)  Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(14) erlassen werden.

(35)  Für den Betrieb von Abfallentsorgungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie bereits bestehen, sollten Vorschriften über Maßnahmen erlassen werden, die zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Richtlinie innerhalb einer festgesetzten Frist ergriffen werden müssen.

(36)  Entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (15) wird den Mitgliedstaaten empfohlen, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(37)  Künftige Mitgliedstaaten sollten diese Richtlinie wegen ihrer Bedeutung für den Umweltschutz bereits in der Vorbeitrittsphase berücksichtigen und ab ihrem Beitritt konsequent anwenden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen, Verfahren und Leitlinien eingeführt, mit denen durch die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie verursachte negative Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Wasser, Luft, Boden, Fauna und Flora und das Landschaftsbild sowie sich daraus ergebende Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich vermieden oder reduziert werden sollen.

Im Hinblick auf die konsequente Anwendung von Artikel 6 des Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes in die Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt diese Richtlinie für die Bewirtschaftung von Abfällen, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen (nachstehend "mineralische Abfälle" genannt).

(2)  Nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen:

   a) Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe sowie beim Betrieb von Steinbrüchen anfallen, die jedoch nicht direkt auf diese Tätigkeiten zurückzuführen sind;
   b) Abfälle aus der Offshore-Aufsuchung, -Gewinnung und -Aufbereitung mineralischer Rohstoffe;
   c) das Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG, soweit dies nach dem genannten Artikel zulässig ist.

(3)  Sofern sie nicht in einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A abgelagert werden, unterliegen Inertabfälle und unverschmutzter Boden, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen anfallen, sowie Abfall, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf entsteht, nicht den Artikeln 7 und 8, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 6 sowie den Artikeln 14 und 16.

Die zuständige Behörde kann die Anforderungen für die Ablagerung nicht gefährlichen Abfalls, der beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe entsteht, mit Ausnahme von Öl und Evaporiten außer Gips und Anhydrit, sowie für die Ablagerung von unverschmutztem Boden und von Abfall, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfällt, verringern oder aussetzen, sofern sie überzeugt ist, dass die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt sind.

Die Mitgliedstaaten können die Anforderungen nach Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absätze 5 und 6, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 und 16 für nicht gefährliche Abfälle, die keine Inertabfälle sind, verringern oder aussetzen, sofern sie nicht in einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A abgelagert werden.

(4)  Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften unterliegen Abfälle, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nicht der Richtlinie 1999/31/EG.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

   1. "Abfall": Abfall im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG;
   2. "gefährlicher Abfall": Abfall im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(16);
   3. "Inertabfälle": Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen. Inertabfälle lösen sich nicht auf, brennen nicht und reagieren nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch, sie bauen sich nicht biologisch ab und beeinträchtigen nicht andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen in einer Weise, die zu Umweltverschmutzung führen oder sich negativ auf die menschliche Gesundheit auswirken könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächenwasser und/oder Grundwasser gefährden;
   4. "unverschmutzter Boden": Boden, der bei der Mineralgewinnung von der obersten Schicht des Erdreichs entfernt wird und weder nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sich der Standort befindet, noch nach dem Gemeinschaftsrecht als verschmutzt gilt;
   5. "mineralische Rohstoffe" oder "Mineral": natürlich in der Erdkruste vorkommende Ablagerungen von organischen oder anorganischen Stoffen wie Energierohstoffe, Erze, Industrieminerale und Baurohstoffe, jedoch kein Wasser,
   6. "mineralgewinnende Industrie": sämtliche Einrichtungen und Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau zu kommerziellen Zwecken gewinnen, einschließlich der Gewinnung im Bohrlochbergbau und/oder des Aufbereitens der gewonnenen Materialien;
   7. "Offshore": der Bereich des Meeres und des Meeresbodens, der sich von der normalen oder unteren Niedrigwassermarke aus seewärts erstreckt;
   8. "Aufbereitung": der mechanische, physikalische, biologische, thermische oder chemische Prozess oder die Kombination solcher Prozesse, denen mineralische Rohstoffe zur Gewinnung des Minerals unterzogen werden, einschließlich solcher aus dem Betrieb von Steinbrüchen zur Mineralgewinnung, einschließlich Brechen, Klassierung, Trennung und Auslaugung, sowie das Wiederaufbereiten von Abgängen, ausgenommen das Schmelzen, thermische Gewinnungsprozesse, jedoch nicht das Brennen von Kalk, und metallurgische Prozesse;
   9. "Berge": feste Rückstände oder Schlämme, die nach der Aufbereitung der Minerale, bei der die Wertminerale vom tauben Gestein getrennt werden (z.B. durch Brechen, Mahlen, Sortieren nach Größe, Flotation und sonstige physikalisch-chemische Techniken) zurückbleiben;
   10. "Halde": eine zur Ablagerung fester Abfälle oberirdisch errichtete Anlage;
   11. "Damm": ein angelegtes Bauwerk, das Wasser oder Abfälle in einem Absetzteich stauen oder zurückhalten soll;
   12. "Absetzteich": eine natürliche oder künstlich angelegte Einrichtung zur Aufnahme feinkörniger Abfälle, üblicherweise Berge mit unterschiedlich großen Mengen nicht gebundenen Wassers, die bei der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe und der Reinigung und Klärung von Prozesswasser anfallen;
   13. "leicht freisetzbares Zyanid": Zyanid und Zyanidverbindungen, die in einer schwachen Säure mit einem bestimmten pH-Wert gelöst sind;
   14. "Sickerwasser": jede Flüssigkeit, die durch die abgelagerten Abfälle sickert und aus der Abfallentsorgungseinrichtung austritt oder in ihr zurückgehalten wird, einschließlich verschmutzter Drainage, die unbehandelt negative Auswirkungen auf die Umwelt haben kann;
  15. "Abfallentsorgungseinrichtung": ein Bereich, der für folgende Zeiträume für die Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder in Suspension gebrachten mineralischen Abfällen ausgewiesen wird:
   keine Befristung bei Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A und Einrichtungen für Abfall, der im Abfallbewirtschaftungsplan als gefährlich beschrieben ist;
   für mehr als sechs Monate bei Einrichtungen für gefährlichen Abfall, der unerwartet anfällt;
   für mehr als ein Jahr bei Einrichtungen für nicht gefährliche Abfälle, die keine Inertabfälle sind;
   für mehr als drei Jahre bei Einrichtungen für unverschmutzten Boden, für nicht gefährlichen Abfall, der beim Aufsuchen entsteht, für Abfälle aus der Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Torf sowie für Inertabfälle.

Solche Einrichtungen verfügen in der Regel über einen Damm oder sonstige bauliche Vorkehrungen zur Aufnahme, zum Zurückhalten, zum Aufstauen oder zur Erfüllung anderer Funktionen, wozu, wenn auch nicht ausschließlich, Halden und Absetzteiche gehören, jedoch keine Abbauhohlräume, in die der Abfall nach Gewinnung des Minerals zu Sanierungs- und baulichen Zwecken zurück verbracht wird;

   16. "schwerer Unfall": ein Ereignis am Standort, das bei einem die Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen umfassenden Betriebsprozess in einer der unter diese Richtlinie fallenden Einrichtung eintritt und das entweder sofort oder auf lange Sicht am Standort selbst oder außerhalb des Standorts zu einer ernsten Gefährdung der menschlichen Gesundheit und/oder der Umwelt führt;
   17. "gefährlicher Stoff": ein Stoff, eine Mischung oder eine Zubereitung, der/die im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG (17) oder der Richtlinie 1999/45/EG (18) als gefährlich gilt;
   18. "beste verfügbare Techniken": die Techniken im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Richtlinie 96/61/EG;
   19. "aufnehmender Wasserkörper": Oberflächengewässer, Grundwasser, Übergangsgewässer und Küstengewässer im Sinne von Artikel 2 Nummern 1, 2, 6 und 7 der Richtlinie 2000/60/EG;
   20. "Sanierung": die Behandlung des durch eine Abfallentsorgungseinrichtung belasteten Areals mit dem Ziel, das Areal wieder in einen zufrieden stellenden Zustand zu versetzen, insbesondere im Hinblick auf den Zustand des Bodens, wild lebende Tiere und Pflanzen, natürliche Lebensräume, Süßwassersysteme und Landschaften sowie auf geeignete sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten;
   21. "Aufsuchen": die Suche nach wirtschaftlich nutzbaren Minerallagerstätten, einschließlich Probenahme, Massenbeprobung, Bohren und Aushub, jedoch ausschließlich aller Arbeiten zur Erschließung solcher Lagerstätten und aller Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem bereits laufenden Betrieb einer mineralgewinnenden Industrie zusammenhängen;
   22. "Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und je nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praxis ihre Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
   23. "betroffene Öffentlichkeit": die Öffentlichkeit, die von den umweltpolitischen Entscheidungen im Rahmen der Artikel 6 und 7 betroffen oder wahrscheinlich betroffen ist bzw. ein Interesse an diesen Entscheidungen hat; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung ist davon auszugehen, dass Nichtregierungsorganisationen im Bereich des Umweltschutzes, die den einschlägigen Anforderungen einzelstaatlichen Rechts genügen, ein derartiges Interesse an diesen Entscheidungen haben;
   24. "Betreiber": die natürliche oder juristische Person, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Bewirtschaftung der Abfälle - einschließlich der vorübergehenden Lagerung mineralischer Abfälle sowie der Betriebs- und Nachsorgephasen - stattfindet, für die Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen verantwortlich ist;
   25. "Abfallbesitzer": der Erzeuger der mineralischen Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich diese Abfälle befinden;
   26. "befähigte Person": eine natürliche Person, die gemäß der Definition der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Person tätig ist, über die technischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie zu erfüllen;
   27. "zuständige Behörde": die Behörde(n), die ein Mitgliedstaat als für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verantwortliche Stelle(n) bezeichnet;
   28. "Standort": die gesamte Areal eines bestimmten geografischen Orts, die von einem Betreiber bewirtschaftet wird;
   29. "wesentliche Änderung": eine Änderung im Aufbau oder Betrieb einer Abfallentsorgungseinrichtung, die nach Ansicht der zuständigen Behörde erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann.

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass mineralische Abfälle so bewirtschaftet werden, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und keine potenziell umweltschädlichen Verfahren oder Methoden angewandt werden und dass insbesondere keine Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Fauna und Flora, keine Lärm- oder Geruchsbelästigung und keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder eines Ortes von besonderem Interesse auftritt. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von mineralischen Abfällen zu verbieten.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit infolge der Bewirtschaftung mineralischer Abfälle so weit wie möglich zu vermeiden bzw. zu verringern. Dies umfasst die Überwachung der Abfallentsorgungseinrichtung, auch nach deren Stilllegung, sowie die Verhütung schwerer Unfälle aufgrund dieser Einrichtung und die Eindämmung ihrer Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit.

(3)  Bei den in Absatz 2 genannten Maßnahmen sind unter anderem die besten verfügbaren Techniken im Hinblick auf die Eigenschaften der Abfallentsorgungseinrichtung, ihres Standorts und der Umweltbedingungen vor Ort heranzuziehen, ohne jedoch den Einsatz einer bestimmten Technik oder Technologie vorzuschreiben.

Artikel 5

Abfallbewirtschaftungsplan

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber einen Abfallbewirtschaftungsplan für die Minimierung, Aufbereitung, Verwertung und Beseitigung des mineralischen Abfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung aufstellt.

(2)  Mit dem Abfallbewirtschaftungsplan werden die nachstehenden Ziele verfolgt:

  a) Vermeidung oder Verringerung der Entstehung von Abfällen und ihrer Schädlichkeit, insbesondere durch:
   i) Berücksichtigung der Abfallbewirtschaftungsmöglichkeiten bereits in der Planungsphase und bei der Wahl des Verfahrens zur Gewinnung und Aufbereitung der Minerale;
   ii) Berücksichtigung der Veränderungen, die mineralische Abfälle infolge der größeren Oberfläche und der Übertage-Exposition durchlaufen können;
   iii) Verwendung der mineralischen Abfälle zum Verfüllen von Abbauhohlräumen nach Gewinnung des Minerals, soweit dies technisch und wirtschaftlich möglich und gemäß den auf Gemeinschaftsebene geltenden Umweltschutznormen und den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie für die Umwelt unbedenklich ist;
   iv) Wiederaufbringen des Oberbodens nach Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung oder - wenn dies nicht möglich ist - Verwendung des Oberbodens an einem anderen Ort;
   v) Einsatz weniger schädlicher Stoffe bei der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe;
   b) Förderung der Verwertung mineralischer Abfälle durch Recycling, Wiederverwendung oder Regenerierung, sofern dies gemäß den auf Gemeinschaftsebene geltenden Umweltschutznormen und gegebenenfalls mit den Anforderungen dieser Richtlinie für die Umwelt unbedenklich ist;
   c) Sicherstellung einer kurz- und langfristig sicheren Beseitigung der mineralischen Abfälle, insbesondere indem in der Planungsphase die Bewirtschaftung während der Betriebsphase und nach der Stilllegung berücksichtigt wird und ein Konzept gewählt wird, das langfristig negative Auswirkungen, die auf das Austreten von Luft- und Wasserschadstoffen aus der Abfallentsorgungseinrichtung zurückgeführt werden können, verhindert oder zumindest so weit wie möglich verringert, und Sicherstellung der langfristigen geotechnischen Stabilität von Dämmen oder Halden, die über das vorher bestehende Oberflächenniveau hinausragen.

(3)  Der Abfallbewirtschaftungsplan umfasst mindestens Folgendes:

  a) gegebenenfalls die vorgesehene Einstufung der Abfallentsorgungseinrichtung gemäß den Kriterien in Anhang III:
   Den Nachweis dafür, dass gemäß Artikel 6 Absatz 3 eine Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle, ein Sicherheitsmanagement zu deren Umsetzung und ein interner Notfallplan eingeführt wurden, wenn eine Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A erforderlich ist;
   für den Fall, dass nach Ansicht des Betreibers eine Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A nicht erforderlich ist, ausreichende Informationen, die dies rechtfertigen, einschließlich einer Einschätzung der möglichen Gefährdung durch Unfälle;
   b) eine Charakterisierung der Abfälle gemäß Anhang II und Angabe der geschätzten während der Betriebsphase anfallenden Gesamtmenge mineralischer Abfälle;
   c) eine Beschreibung der Verfahren, bei denen diese Abfälle entstehen, und jeglicher Nachbehandlung, der diese unterzogen werden;
   d) eine Beschreibung, inwiefern sich die Ablagerung dieser Abfälle nachteilig auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit auswirken kann und welche Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die Umweltauswirkungen während des Betriebs und nach der Stilllegung, auch im Hinblick auf die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e genannten Aspekte, möglichst gering zu halten;
   e) die vorgeschlagenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 (soweit zutreffend) und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c;
   f) den Vorschlag für die Pläne zur Stilllegung, einschließlich Sanierung, Nachsorgephase und Überwachung gemäß Artikel 12;
   g) Maßnahmen zur Vermeidung der Verschlechterung des Zustands von Gewässern und der Verschmutzung von Luft und Boden gemäß Artikel 13;
   h) eine quantitative Bewertung des Zustands des möglicherweise durch eine Abfallentsorgungseinrichtung belasteten Areals vor Aufnahme der Abfallbewirtschaftungstätigkeiten, um die Mindestkriterien für die Gewährleistung eines "zufrieden stellenden Zustands" bei der Sanierung festzulegen.

Der Abfallbewirtschaftungsplan muss genügend Informationen enthalten, damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob der Betreiber in der Lage ist, die in Absatz 2 dargelegten Ziele des Abfallbewirtschaftungsplans zu erreichen und seine Pflichten aufgrund dieser Richtlinie zu erfüllen. Der Plan enthält insbesondere eine Erklärung darüber, wie mit dem gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i unter Berücksichtigung der Abfallbewirtschaftungsmöglichkeiten gewählten Verfahren die Ziele des Abfallbewirtschaftungsplans gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfüllt werden.

(4)  Der Abfallbewirtschaftungsplan wird alle fünf Jahre überprüft und/oder gegebenenfalls angepasst, wenn sich der Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung oder der abgelagerte Abfall wesentlich verändert haben. Alle Veränderungen werden der zuständigen Behörde mitgeteilt.

(5)  Pläne, die auf der Grundlage anderer einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften entwickelt wurden und die in Absatz 3 genannten Informationen enthalten, können verwendet werden, wenn dadurch unnötige Doppelangaben bzw. Doppelarbeit für den Betreiber vermieden werden kann, vorausgesetzt, alle Anforderungen der Absätze 1 bis 4 werden erfüllt.

(6)  Die zuständige Behörde billigt den Abfallbewirtschaftungsplan nach Verfahren, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, und überwacht seine Durchführung.

Artikel 6

Vermeidung von schweren Unfällen und Information

(1)  Dieser Artikel gilt für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A, jedoch nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen.

(2)  Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 92/91/EWG und 92/104/EWG, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass festgestellt wird, wo Gefahren für schwere Unfälle bestehen und dass bei Gestaltung, Bau, Betrieb, Instandhaltung, Stilllegung und Nachsorge der Abfallentsorgungseinrichtung die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um solche Unfälle zu verhindern bzw. ihre Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und/oder für Sachen, auch grenzüberschreitend, zu begrenzen.

(3)  Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Bestimmungen stellt jeder Betreiber vor Aufnahme des Betriebs eine Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen auf und führt zu deren Umsetzung ein Sicherheitsmanagement ein, das die in Anhang I Abschnitt 1 genannten Elemente enthält; ferner führt er einen internen Notfallplan mit Angabe der im Notfall vor Ort zu ergreifenden Maßnahmen ein.

Hierfür ernennt der Betreiber einen Sicherheitsbeauftragten, der für die Umsetzung und regelmäßige Überwachung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle verantwortlich ist.

Die zuständige Behörde stellt einen externen Notfallplan mit Angabe der im Notfall im Umkreis des Standorts zu ergreifenden Maßnahmen auf. Der Betreiber stellt der zuständigen Behörde als Teil des Genehmigungsantrags die für die Aufstellung dieses Plans erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(4)  Mit den in Absatz 3 genannten Notfallplänen werden folgende Ziele verfolgt:

   a) die Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen und anderen Vorfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und/oder für Sachen einzuschränken;
   b) die Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und/oder von Sachen vor den Folgen schwerer Unfälle und sonstiger Vorfälle erforderlich sind;
   c) die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der relevanten Stellen oder Behörden im gebotenen Umfang;
   d) die Sicherstellung der Sanierung, Wiederherstellung und Säuberung der Umwelt nach einem schweren Unfall.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber bei einem schweren Unfall der zuständigen Behörde unverzüglich alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, um die Folgen des Unfalls für die menschliche Gesundheit zu minimieren und das Ausmaß der tatsächlichen oder potenziellen Umweltschäden zu bewerten und auf ein Minimum zu begrenzen.

(5)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der betroffenen Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv die Möglichkeit gegeben wird, sich an der Aufstellung oder Überprüfung des gemäß Absatz 3 zu erstellenden externen Notfallplans zu beteiligen. Zu diesem Zweck wird die betroffene Öffentlichkeit über alle derartigen Vorschläge unterrichtet und werden ihr die einschlägigen Informationen zur Verfügung gestellt, wie etwa Informationen über das Recht auf Beteiligung an Entscheidungsprozessen und darüber, an welche Behörde Bemerkungen und Fragen gerichtet werden können.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Öffentlichkeit das Recht erhält, sich innerhalb angemessener Fristen zu äußern, und dass bei der Entscheidung über den externen Notfallplan das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit angemessen berücksichtigt wird.

(6)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und über die bei einem Unfall zu ergreifenden Maßnahmen, die zumindest die unter Anhang I Abschnitt 2 genannten Elemente enthalten, der betroffenen Öffentlichkeit ohne weiteres und kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen und nötigenfalls zu aktualisieren.

Artikel 7

Antrag und Genehmigung

(1)  Abfallentsorgungseinrichtungen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Betrieb gehen. Die Genehmigung enthält die in Absatz 2 genannten Angaben sowie klare Angaben darüber, welcher Kategorie die Abfallentsorgungseinrichtung gemäß den in Artikel 9 genannten Kriterien angehört.

Sofern sämtliche Bestimmungen dieses Artikels eingehalten werden, können Genehmigungen, die auf der Grundlage anderer innerstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften erteilt wurden, zu einer einzigen Genehmigung zusammengefasst werden, wenn dadurch unnötige Doppelangaben bzw. Doppelarbeit durch den Betreiber und die zuständige Behörde vermieden werden können. Die in Absatz 2 genannten Angaben können in einer oder mehreren Genehmigungen erfasst werden, sofern sämtliche Bestimmungen dieses Artikels eingehalten werden.

(2)  Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung enthält mindestens die folgenden Angaben:

   a) die Identität des Betreibers;
   b) den vorgesehenen Standort der Abfallentsorgungseinrichtung und etwaige Alternativstandorte;
   c) die Art des abgebauten Minerals bzw. der abgebauten Minerale und die Art des Deckgebirges und der Gangminerale, die beim Abbaubetrieb verräumt werden;
   d) den gebilligten Abfallbewirtschaftungsplan gemäß Artikel 5;
   e) geeignete Vorkehrungen zur Stellung der finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertigem gemäß Artikel 14;
   f) die vom Betreiber gemäß Artikel 5 der Richtlinie 85/337/EWG (19) gelieferten Informationen, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der genannten Richtlinie erforderlich ist.

(3)  Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nur, wenn sie davon überzeugt ist, dass

   a) der Betreiber die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt;
   b) die Abfallentsorgung mit der Durchführung des Abfallbewirtschaftungsplans bzw. der Abfallbewirtschaftungspläne nach Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG nicht in unmittelbarem Widerspruch steht oder die Durchführung in anderer Weise beeinträchtigt.

(4)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Genehmigungsbedingungen regelmäßig überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren, und zwar

   im Falle wesentlicher Änderungen im Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung oder bei den abgelagerten Abfällen;
   auf der Grundlage der Ergebnisse der vom Betreiber gemäß Artikel 11 Absatz 3 mitgeteilten Überwachungsergebnisse oder der gemäß Artikel 17 durchgeführten Inspektionen;
   aufgrund eines Informationsaustauschs über wesentliche Änderungen bei den besten verfügbaren Techniken gemäß Artikel 21 Absatz 3.

(5)  Die gemäß diesem Artikel in der Genehmigung enthaltenen Informationen sind den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zum Zwecke der Erstellung der nationalen bzw. gemeinschaftlichen Bestandsaufnahmen von Abfallentsorgungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Sensible Informationen rein kommerzieller Art, wie etwa Angaben zu Geschäftsverbindungen oder zu Kostenbestandteilen sowie zum Umfang der wirtschaftlichen Mineralreserven, dürfen nicht veröffentlicht werden.

Artikel  8

Beteiligung der Öffentlichkeit

(1)  Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder andere geeignete Mittel, z.B. elektronische Medien, wenn vorhanden, in einem frühen Stadium des Genehmigungsverfahrens bzw. spätestens dann, wenn die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über folgende Einzelheiten unterrichtet:

   a) über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung;
   b) soweit zutreffend, darüber, dass eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung der Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 bedarf;
   c) über die für die Entscheidung zuständigen Behörden, bei denen einschlägige Informationen eingeholt und denen Bemerkungen oder Fragen übermittelt werden können, sowie über Einzelheiten zu den Fristen für die Einreichung von Bemerkungen oder Fragen;
   d) über die Art der möglichen Entscheidungen;
   e) falls zutreffend, über Einzelheiten des Antrags auf Aktualisierung einer Genehmigung oder der Genehmigungsbedingungen;
   f) über Zeit, Ort bzw. Mittel der Bekanntgabe relevanter Informationen;
   g) über Einzelheiten zur Regelung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß Absatz 7.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb angemessener Fristen folgende Informationen zugänglich gemacht werden:

   a) die nach einzelstaatlichem Recht wichtigsten Berichte und Stellungnahmen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der gemäß Absatz 1 erfolgten Unterrichtung der Öffentlichkeit übermittelt worden waren;
   b) im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (20) weitere als die in Absatz 1 genannten Informationen, die für die Entscheidung gemäß Artikel 7 relevant sind und erst verfügbar werden, nachdem die Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unterrichtet wurde.

(3)  Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass der Öffentlichkeit im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels Informationen über eine Aktualisierung der Genehmigungsbedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 bereitgestellt werden.

(4)  Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, der zuständigen Behörde vor der endgültigen Entscheidung ihre Bemerkungen und Standpunkte mitzuteilen.

(5)  Die Ergebnisse der gemäß diesem Artikel durchgeführten Konsultationen werden bei der Entscheidungsfindung gebührend berücksichtigt.

(6)  Die zuständige Behörde unterrichtet die Öffentlichkeit nach der Entscheidungsfindung auf geeignete Weise und stellt der betroffenen Öffentlichkeit die folgenden Informationen zur Verfügung:

   a) den Inhalt der Entscheidung, einschließlich einer Kopie der Genehmigung;
   b) die Gründe und Erwägungen für die Entscheidung.

(7)  Die Einzelheiten der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß diesem Artikel werden von den Mitgliedstaaten so festgelegt, dass der betroffenen Öffentlichkeit eine effektive Vorbereitung und Beteiligung ermöglicht wird.

Artikel 9

Klassifikationssystem für Abfallentsorgungseinrichtungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie stufen die zuständigen Behörden eine Abfallentsorgungseinrichtung nach den in Anhang III festgelegten Kriterien in die Kategorie A ein.

Artikel 10

Abbauhohlräume

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber bei der Einbringung von mineralischen Abfällen und anderen geförderten Materialien zu Bau- oder Sanierungszwecken in Abbauhohlräume, die im Tagebau oder im Untertagebau entstanden sind, geeignete Maßnahmen ergreift, um

   1. die Stabilität der mineralischen Abfälle entsprechend Artikel 11 Absatz 2 zu gewährleisten;
   2. die Verschmutzung des Bodens sowie des Oberflächen- und Grundwassers entsprechend Artikel 13 Absätze 1, 3 und 5 zu vermeiden;
   3. die Überwachung der mineralischen Abfälle und der Abbauhohlräume entsprechend Artikel 12 Absätze 4 und 5 sicherzustellen.

(2)  Die Richtlinie 1999/31/EG findet gegebenenfalls weiterhin Anwendung auf nichtmineralische Abfälle, die zum Verfüllen von Abbauhohlräumen verwendet werden.

Artikel 11

Bau und Betrieb von Abfallentsorgungseinrichtungen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass der Betrieb einer Abfallentsorgungseinrichtung in den Händen einer befähigten Person liegt und dass für die technische Entwicklung und die Ausbildung des Personals gesorgt ist.

(2)  Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass beim Bau einer neuen Abfallentsorgungseinrichtung oder der Veränderung einer bereits bestehenden Einrichtung der Betreiber Folgendes gewährleistet:

   a) Die Abfallentsorgungseinrichtung befindet sich an einem geeigneten Standort, wobei insbesondere die auf Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichem Recht basierenden Pflichten betreffend geschützte Gebiete sowie geologische, hydrologische, hydrogeologische, seismische und geotechnologische Faktoren berücksichtigt wurden, und die Einrichtung ist so ausgelegt, dass die erforderlichen Voraussetzungen zur kurz- und langfristigen Vermeidung einer Verschmutzung von Boden, Luft, Grund- und Oberflächenwasser insbesondere unter Berücksichtigung der Richtlinien 76/464/EWG (21) und 80/68/EWG (22) und der Richtlinie 2000/60/EG erfüllt sind und - sofern dies in der Genehmigung verlangt wird - ein wirksames Auffangen von verschmutztem Wasser und Sickerwasser gewährleistet ist, und Wasser- und Winderosion so weit wie technisch möglich und wirtschaftlich tragbar verringert werden.
   b) Die Abfallentsorgungseinrichtung wird so gebaut, betrieben und gewartet, dass ihre physikalische Stabilität gewährleistet ist und eine Verschmutzung bzw. Kontaminierung von Boden, Luft, Oberflächen- und Grundwasser kurz- und langfristig vermieden und die Beeinträchtigung der Landschaft so gering wie möglich gehalten wird.
   c) Für die regelmäßige Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungseinrichtung durch befähigte Personen bestehen ebenso Pläne und Vorkehrungen wie für Maßnahmen, die einzuleiten sind, sobald sich Hinweise auf eine Instabilität oder Verschmutzung von Wasser oder Boden ergeben.
   d) Es bestehen geeignete Vorkehrungen für die Sanierung des Areals und die Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung.
   e) Es bestehen geeignete Vorkehrungen für die Nachsorgephase der Abfallentsorgungseinrichtung.

Über die unter Buchstabe c genannten Überwachungen und Inspektionen werden Aufzeichnungen geführt, um zusammen mit den Genehmigungsunterlagen vor allem beim Wechsel des Betreibers eine angemessene Weitergabe von Informationen zu gewährleisten.

(3)  Der Betreiber teilt der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens jedoch nach 48 Stunden, alle Ereignisse mit, die die Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung beeinträchtigen könnten, sowie alle wesentlichen negativen Umweltauswirkungen, die bei der Kontrolle und Überwachung der Abfallentsorgungseinrichtung festgestellt wurden. Der Betreiber wendet gegebenenfalls den internen Notfallplan an und beachtet alle weiteren Anweisungen der zuständigen Behörde hinsichtlich der zu ergreifenden Gegenmaßnahmen.

Der Betreiber trägt die Kosten der zu treffenden Maßnahmen.

Der Betreiber erstattet in Zeitabständen, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden, mindestens aber einmal jährlich, den zuständigen Behörden anhand der gesammelten Daten über alle Messergebnisse Bericht, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind, und um weitere Erkenntnisse über das Verhalten der Abfälle und der Abfallentsorgungseinrichtung zu ermöglichen. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die zuständige Behörde entscheiden, dass eine Beurteilung durch einen unabhängigen Sachverständigen erforderlich ist.

Artikel 12

Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen und Nachsorgephase

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Einhaltung der Absätze 2 bis 5 zu gewährleisten.

(2)  Mit der Stilllegung einer Abfallentsorgungseinrichtung darf erst dann begonnen werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

   a) Die in der Genehmigung hierfür festgelegten Bedingungen sind erfüllt.
   b) Auf Antrag des Betreibers hat die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt.
   c) Die zuständige Behörde hat hierfür eine begründete Entscheidung erlassen.

(3)  Eine Abfallentsorgungseinrichtung kann nur dann als endgültig stillgelegt angesehen werden, wenn die zuständige Behörde unverzüglich eine Schlussabnahme vor Ort durchgeführt, alle vom Betreiber vorgelegten Berichte einer Bewertung unterzogen, die Sanierung des Standorts bescheinigt und dem Betreiber ihre Zustimmung zur Stilllegung erteilt hat.

Mit dieser Zustimmung wird der Betreiber in keiner Weise von den Verpflichtungen aufgrund der Genehmigungsbedingungen oder sonstiger Rechtsvorschriften befreit.

(4)  Der Betreiber einer Abfallentsorgungseinrichtung ist nach deren endgültigen Stilllegung und unbeschadet jeglicher innerstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über die Haftung des Abfallbesitzers für die Wartung, Überwachung und Kontrolle in der Nachsorgephase verantwortlich, solange die zuständige Behörde dies unter Berücksichtigung der Art und Dauer der von der Einrichtung ausgehenden Gefährdung für erforderlich hält, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, diese Aufgaben vom Betreiber zu übernehmen.

(5)  Sofern die zuständige Behörde dies zur Erfüllung gemeinschaftlicher Umweltnormen, insbesondere der Richtlinien 76/464/EWG, 80/68/EWG und 2000/60/EG, nach der Stilllegung einer Abfallentsorgungseinrichtung für notwendig erachtet, überwacht der Betreiber unter anderem die physikalische und chemische Stabilität der Einrichtung und sorgt dafür, dass etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Oberflächen- und Grundwasser, möglichst gering gehalten werden, indem er gewährleistet, dass:

   a) alle Strukturen der Abfallentsorgungseinrichtung mit Hilfe von stets einsatzbereiten Mess- und Überwachungsgeräten überwacht und in Stand gehalten werden;
   b) etwaige Überlaufkanäle und -rinnen sauber und frei gehalten werden;
   c) Anlagen zur passiven oder aktiven Wasserbehandlung eingerichtet werden, sofern dies zur Vermeidung der Ausbreitung verseuchten Sickerwassers aus der Abfallentsorgungseinrichtung in das angrenzende Grundwasser oder in Oberflächengewässer notwendig ist.

(6)  Nach der Stilllegung einer Abfallentsorgungseinrichtung teilt der Betreiber der zuständigen Behörde unverzüglich alle Ereignisse oder Entwicklungen mit, die die Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung beeinträchtigen könnten, sowie alle wesentlichen negativen Umweltauswirkungen, die bei der entsprechenden Kontrolle und Überwachung festgestellt wurden. Der Betreiber wendet gegebenenfalls den internen Notfallplan an und beachtet alle weiteren Anweisungen der zuständigen Behörde hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen.

Der Betreiber trägt die Kosten der zu treffenden Maßnahmen.

Der Betreiber erstattet in Fällen und in Zeitabständen, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden, mindestens aber einmal jährlich, dieser anhand der gesammelten Daten über alle Messergebnisse Bericht, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind, und um weitere Erkenntnisse über das Verhalten der Abfälle und der Abfallentsorgungseinrichtung zu gewinnen.

Artikel 13

Vermeidung der Verschlechterung des Gewässerzustands und Vermeidung der Verschmutzung von Luft und Boden

(1)  Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass der Betreiber zur Einhaltung der gemeinschaftlichen Umweltnormen, insbesondere zur Vermeidung einer Verschlechterung des gegenwärtigen Wasserzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um

   a) das Potenzial der Sickerwasserbildung der abgelagerten Abfälle, einschließlich des Schadstoffgehalts des Sickerwassers, sowohl während der Betriebs- als auch während der Nachsorgephase der Abfallentsorgungseinrichtung zu bewerten und die Wasserbilanz der Anlage zu bestimmen;
   b) die Bildung von Sickerwasser sowie die Verschmutzung des Bodens sowie des Oberflächen- oder Grundwassers durch die Abfälle zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten;
   c) verschmutztes Wasser und Sickerwasser aufzufangen;
   d) verschmutztes Wasser, Sickerwasser und andere Ableitungen, die aus der Abfallentsorgungseinrichtung aufgefangen wurden, so zu behandeln, dass die für eine Einleitung in Gewässer erforderliche Qualität erreicht wird, damit sie den von der Gemeinschaft festgelegten Anforderungen genügt, insbesondere den Richtlinien 76/464/EWG, 80/68/EWG und 2000/60/EG.

(2)  Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Betreiber geeignete Maßnahmen zur Vermeidung oder zur Verringerung von Staub- und Gasemissionen getroffen hat.

(3)  Hat die zuständige Behörde aufgrund einer Bewertung der Umweltrisiken unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinien 76/464/EWG, 80/68/EWG bzw. 2000/60/EG entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde festgestellt, dass die Abfallentsorgungseinrichtung keine Gefährdung für den Boden oder das Grund- oder Oberflächenwasser darstellt, so können die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d verringert oder ausgesetzt werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten untersagen die Einleitung mineralischer Abfälle, sei es in fester oder flüssiger Form oder als Schlamm, in aufnehmende Gewässerkörper, die nicht zu diesem Zweck angelegt wurden, es sei denn, der Betreiber kann den vorherigen Nachweis erbringen, dass er die einschlägigen Bedingungen der Richtlinien 76/464/EWG, 80/68/EWG und 2000/60/EG erfüllt.

(5)  Hinsichtlich der Abbauhohlräume, einschließlich der unterirdischen Hohlräume und der verfüllten Abbauhohlräume an der Oberfläche, deren Flutung nach der Stilllegung zugelassen wird, ergreift der Betreiber die notwendigen Maßnahmen, um eine Verschlechterung des Wasserzustands und eine Verseuchung des Bodens zu vermeiden, und übermittelt der zuständigen Behörde mindestens sechs Monate vor der Einstellung der Entwässerung der Hohlräume folgende Informationen:

   a) die räumliche Anordnung der Abbauhohlräume, wobei eindeutig zu kennzeichnen ist, welche Hohlräume nach Einstellung der Entwässerung geflutet werden dürfen, sowie die näheren geologischen Angaben;
   b) eine Übersicht über Menge und Qualität des in den Abbauhohlräumen vorhandenen Wassers, mindestens über den Zeitraum der letzten zwei Betriebsjahre;
   c) Angaben über die voraussichtlichen Auswirkungen des Austritts künftig anfallender verschmutzender Flüssigkeiten aus den Abbauhohlräumen in das Grundwasser und in Oberflächengewässer, einschließlich Lage und Menge, und Pläne für die Verringerung und Behebung dieses Austritts;
   d) Vorschläge dafür, wie der Prozess der Flutung der Abbauhohlräume überwacht werden kann, um frühzeitig gewarnt zu sein, wenn Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen.

(6)  Bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten, gewährleistet der Betreiber, dass die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert wird, und dass bei Einrichtungen, für die vor dem ... (23) eine Genehmigung erteilt wurde oder die zu diesem Zeitpunkt (24)* bereits in Betrieb sind, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid am Punkt der Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich keinesfalls folgende Werte überschreitet: 50 ppm ab dem ... (25) 25 ppm ab dem ... **, 10 ppm ab dem ... *** und 10 ppm bei Abfallentsorgungseinrichtungen, für die nach dem ... * eine Genehmigung erteilt wurde.

Auf Verlangen der zuständigen Behörde weist der Betreiber durch eine Risikobewertung, die die standortspezifischen Bedingungen berücksichtigt, nach, dass diese Konzentrationen nicht weiter gesenkt zu werden brauchen.

Artikel 14

Finanzielle Sicherheitsleistung

(1)  Vor der Aufnahme einer Tätigkeit zur Sammlung und Ablagerung von mineralischen Abfällen in einer Abfallentsorgungseinrichtung verlangt die zuständige Behörde eine finanzielle Sicherheitsleistung (z.B. in Form der Hinterlegung eines Betrags, wie etwa eines von dem Industriezweig finanzierten Garantiefonds auf Gegenseitigkeit) oder etwas Gleichwertigem nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden und von der Kommission zu billigenden Modalitäten, so dass

   a) alle Auflagen, die in der nach dieser Richtlinie erteilten Genehmigung festgelegt sind, einschließlich der Bestimmungen für die Stilllegung, abgelöst sind;
   b) zum gegebenen Zeitpunkt Mittel für die Sanierung des Areals des Standortes sowie des durch die Abfallentsorgungseinrichtung direkt belasteten Areals zur Verfügung stehen.

(2)  Die Berechnung der in Absatz 1 genannten Sicherheitsleistung beruht auf folgenden Faktoren:

   a) den wahrscheinlichen Umweltauswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung, wobei insbesondere die Kategorie der Abfallentsorgungseinrichtung, die Beschaffenheit der Abfälle sowie die künftige Nutzung des sanierten Geländes zu berücksichtigen sind;
   b) der Annahme, dass unabhängige und fachlich qualifizierte Dritte die notwendigen Sanierungsarbeiten bewerten und durchführen.

(3)  Die Höhe der Sicherheitsleistung wird in regelmäßigen Abständen an den Umfang von Sanierungsarbeiten angepasst, die auf dem Areal des Standorts sowie auf dem direkt durch die Abfallentsorgungseinrichtung belasteten Areal durchgeführt werden müssen.

(4)  Genehmigt die zuständige Behörde die Stilllegung gemäß Artikel 12 Absatz 3, so bestätigt sie dem Betreiber schriftlich, dass er von seiner in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtung zur Sicherheitsleistung mit Ausnahme der Nachsorgeverpflichtung gemäß Artikel 12 Absatz 4 befreit ist.

Artikel 15

Umwelthaftung

In Anhang III der Richtlinie 2004/35/EG wird folgende Nummer hinzugefügt:

"

13.  Die Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen gemäß der Richtlinie 2005/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie*

_______________

* ABl. L ... .

"

Artikel 16

Grenzüberschreitende Auswirkungen

(1)  Stellt ein Mitgliedstaat, in dem sich eine Abfallentsorgungseinrichtung befindet, fest, dass durch den Betrieb einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A voraussichtlich signifikante nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und damit verbundene Gefahren für die menschliche Gesundheit in einem anderen Mitgliedstaat entstehen, oder bittet ein hiervon voraussichtlich betroffener Mitgliedstaat um entsprechende Informationen, so leitet der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Genehmigung gemäß Artikel 7 beantragt wurde, die im Rahmen des genannten Artikels übermittelten Informationen dem anderen Mitgliedstaat zur gleichen Zeit weiter, zu der er sie den eigenen Bürgern zur Verfügung stellt.

Diese Informationen dienen als Grundlage für etwaige Konsultationen, die im Rahmen der bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erforderlich sind.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen dafür, dass bei den in Absatz 1 genannten Fällen die Anträge während eines angemessenen Zeitraums auch der betroffenen Öffentlichkeit des voraussichtlich betroffenen Mitgliedstaates zur Verfügung stehen, damit diese das Recht auf Stellungnahme wahrnehmen kann, ehe die zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung trifft.

(3)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei einem Unfall im Zusammenhang mit einer in Absatz 1 genannten Abfallentsorgungseinrichtung die vom Betreiber der zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 4 zur Verfügung gestellten Informationen unverzüglich an den anderen Mitgliedstaat weitergeleitet werden, um die Folgen des Unfalls für die menschliche Gesundheit zu minimieren und das Ausmaß der bereits eingetretenen oder voraussichtlich eintretenden Umweltschäden zu bewerten und so weit wie möglich zu begrenzen.

Artikel 17

Inspektionen durch die zuständige Behörde

(1)  Vor Aufnahme der Ablagerung und danach in regelmäßigen, von den betroffenen Mitgliedstaaten festzulegenden Abständen, auch während der Nachsorgephase, inspiziert die zuständige Behörde alle unter Artikel 7 fallenden Abfallentsorgungseinrichtungen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen der Genehmigung erfüllt sind. Ein positiver Befund enthebt den Betreiber in keiner Weise der Verantwortung, die ihm aufgrund der Genehmigungsbedingungen zukommt.

(2)  Die Mitgliedstaaten verlangen vom Betreiber, aktuelle Aufzeichnungen über alle Tätigkeiten der Abfallbewirtschaftung zu führen, für Inspektionen durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu halten und sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Betreibers während der Betriebsphase einschlägige aktuelle Informationen und Aufzeichnungen hinsichtlich der Abfallentsorgungseinrichtung weitergegeben werden.

Artikel 18

Berichtspflicht

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. Der Bericht ist anhand eines Fragebogens bzw. einer Vorlage zu erstellen, die von der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden. Der Bericht ist der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des darin erfassten Dreijahreszeitraums vorzulegen.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich Angaben über Ereignisse, die von den Betreibern gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6 mitgeteilt werden. Die Kommission macht diese Angaben den Mitgliedstaaten auf Anfrage zugänglich. Unbeschadet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen stellen die Mitgliedstaaten ihrerseits diese Informationen der betroffenen Öffentlichkeit auf Anfrage zur Verfügung.

Artikel 19

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Artikel 20

Bestandsaufnahme stillgelegter Standorte

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Bestandsaufnahme stillgelegter Standorte (einschließlich aufgegebener Standorte) in ihrem Hoheitsgebiet, die schwerwiegende umweltschädliche Auswirkungen verursachen oder kurz- oder mittelfristig zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt werden könnten, durchgeführt und regelmäßig aktualisiert wird. Diese Bestandsaufnahme, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist, wird bis .......... (26) erstellt, wobei die in Artikel 21 genannten Verfahren - soweit verfügbar - zu berücksichtigen sind.

Artikel 21

Informationsaustausch

(1)  Die Kommission gewährleistet mit Unterstützung des in Artikel 23 genannten Ausschusses, dass zwischen den Mitgliedstaaten ein angemessener Austausch von technischen und wissenschaftlichen Informationen zur Entwicklung von Verfahren hinsichtlich des Folgenden stattfindet:

   a) der Durchführung von Artikel 20;
   b) der Sanierung der in Artikel 20 genannten stillgelegten Standorte, um die Anforderungen nach Artikel 4 zu erfüllen. Diese Verfahren müssen die Entwicklung optimaler Risikobewertungsverfahren und Abhilfemaßnahmen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen geologischen, hydrogeologischen und klimatischen Gegebenheiten in Europa ermöglichen.

(2)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden über die Entwicklungen auf dem Gebiet der besten verfügbaren Techniken informiert sind oder danach verfahren.

(3)  Die Kommission organisiert zwischen den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Organisationen einen Informationsaustausch über die besten verfügbaren Techniken sowie über die entsprechenden Überwachungsmaßnahmen und Entwicklungen. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des Informationsaustauschs.

Artikel 22

Umsetzung und Änderungen

(1)  Bis ... (27) verabschiedet die Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren die Bestimmungen für die nachstehenden Punkte unter vorrangiger Berücksichtigung der Buchstaben e, f und g:

   a) Harmonisierung und regelmäßige Übermittlung der in Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 6 genannten Informationen;
   b) Durchführung von Artikel 13 Absatz 6 einschließlich technischer Anforderungen hinsichtlich der Definition des Begriffs "leicht freisetzbares Zyanid" und des zugehörigen Messverfahrens;
   c) technische Leitlinien für die finanzielle Sicherheitsleistung gemäß Artikel 14 Absatz 2;
   d) technische Leitlinien für die Inspektionen gemäß Artikel 17;
   e) Ergänzung der in Anhang II enthaltenen technischen Anforderungen für die Charakterisierung von Abfällen;
   f) Auslegung der in Artikel 3 Nummer 3 enthaltenen Begriffsbestimmung;
   g) Festlegung der Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Anhang III;
   h) Festlegung harmonisierter Normen für Probenahme- und Analyseverfahren, die für die technische Umsetzung dieser Richtlinie notwendig sind.

(2)  Alle späteren Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden von der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Diese Änderungen dienen der Erreichung eines hohen Umweltschutzniveaus.

Artikel 23

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 24

Übergangsbestimmung

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfallentsorgungseinrichtungen, für die am ... (28) eine Genehmigung erteilt wurde oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind, bis zum … (29)* die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen; hiervon ausgenommen sind Artikel 14 Absatz 1, dem bis ... (30)** nachzukommen ist, und Artikel 13 Absatz 6, dem entsprechend den darin aufgeführten zeitlichen Vorgaben nachzukommen ist.

(2)  Absatz 1 gilt nicht für bis zum ... * stillgelegte Abfallentsorgungseinrichtungen.

(3)  Unbeschadet des Absatzes 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Betreiber ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie oder – im Falle der neuen Mitgliedstaaten – ab dem Zeitpunkt des Beitritts und ungeachtet der Stilllegung einer Abfallentsorgungseinrichtung gemäß Absatz 1

   a) sicherstellt, dass die betreffende Einrichtung in einer Weise betrieben und nach ihrer Stilllegung so mit ihr umgegangen wird, dass nicht gegen diese Richtlinie bzw. gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft einschließlich der Richtlinie 2000/60/EG verstoßen wird;
   b) sicherstellt, dass die betreffende Einrichtung keine Verschlechterung des Zustands des Oberflächen- oder Grundwassers gemäß der Richtlinie 2000/60/EG und keine Bodenverseuchung durch Sickerwasser, verseuchtes Wasser oder sonstige Ableitungen oder Abfälle, gleichgültig, ob in fester, schlammiger oder flüssiger Form, verursacht;
   c) alle erforderlichen Vorkehrungen trifft, um im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen Gemeinschaftsrechtsvorschriften einschließlich der Richtlinie 2000/60/EG die Folgen eines unter Buchstabe b genannten Verstoßes zu beheben.

(4)  Handelt der Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 55 der Beitrittsakte von 2005 [oder dem Beitrittsprotokoll im Falle des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa zum 1. Januar 2007] befasst, übt er sein Ermessen gemäß dieser Bestimmung in einer Weise aus, dass die Ziele dieser Richtlinie nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 25

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem ... (31) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 27

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle und Informationen, die der betroffenen Öffentlichkeit mitgeteilt werden müssen

1.  Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle

Die Strategie des Betreibers zur Vermeidung schwerer Unfälle und sein Sicherheitsmanagement sollten im Verhältnis zu der von der Abfallentsorgungseinrichtung ausgehenden Gefährdung stehen. Bei den entsprechenden Vorkehrungen sind folgende Elemente zu berücksichtigen:

   1. Die Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle sollte die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers im Hinblick auf die Verringerung der Gefährdung durch schwere Unfälle beinhalten.
   2. Das Sicherheitsmanagement sollte den Teil des allgemeinen Managements beinhalten, der sich auf den organisatorischen Aufbau, die Zuständigkeiten, Vorgehensweisen, Verfahren, Prozesse und Ressourcen für die Festlegung und Durchführung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle bezieht.
  3. Das Sicherheitsmanagement sollte folgende Aspekte berücksichtigen:
   a) Organisation und Personal - Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitarbeiter, die auf allen Ebenen der Organisation mit dem Management großer Risiken befasst sind; Ermittlung von Ausbildungs-/Schulungsbedarf dieser Mitarbeiter und Angebot entsprechender Kurse; Einbeziehung von Angestellten und gegebenenfalls Subunternehmen;
   b) Ermittlung und Bewertung großer Risiken - Festlegung und Durchführung von Verfahren zur systematischen Ermittlung großer Risiken, die in normalen und außergewöhnlichen Betriebssituationen entstehen, sowie Abschätzung der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens und ihrer Schwere;
   c) Betriebskontrolle - Festlegung und Durchführung von Verfahren und Erteilung von Anweisungen für den sicheren Betrieb, einschließlich Wartung der Einrichtung, Verfahren, Ausrüstung und kurzzeitiges Abschalten;
   d) Planung von Änderungen - Festlegung und Durchführung von Verfahren zur Planung von Änderungen an den Einrichtungen oder der Gestaltung neuer Einrichtungen;
   e) Notfallplanung - Festlegung und Durchführung von Verfahren zur Beschreibung vorhersehbarer Notfälle durch systematische Analyse und zur Vorbereitung, Erprobung und Überprüfung von Notfallplänen für derartige Notfälle;
   f) Leistungsüberwachung - Festlegung und Durchführung von Verfahren zur kontinuierlichen Bewertung der Einhaltung der Ziele, die in der Strategie des Betreibers zur Vermeidung schwerer Unfälle und im Sicherheitsmanagement festgelegt sind, sowie von Mechanismen zur Prüfung und Einleitung von Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung. Die Verfahren sollten sich auf das System des Betreibers zur Meldung schwerer Unfälle und Beinaheunfälle erstrecken - insbesondere bei Versagen von Schutzvorkehrungen - sowie auf deren Untersuchung und auf Folgemaßnahmen, die aufgrund der aus den Unfällen gezogenen Lehren ergriffen werden;
   g) Prüfung und Überprüfung - Festlegung und Durchführung von Verfahren für eine regelmäßige, systematische Bewertung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle und der Wirksamkeit und Eignung des Sicherheitsmanagements; dokumentierte Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Strategie und des Sicherheitsmanagements sowie deren Aktualisierung durch höhere Führungskräfte.

2.  Informationen, die der betroffenen Öffentlichkeit mitgeteilt werden müssen

1.  Name des Betreibers und Anschrift der Abfallentsorgungseinrichtung;

2.  Funktion der Person, die die Informationen erteilt;

3.  Bestätigung, dass die Abfallentsorgungseinrichtung den Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie unterliegt und dass gegebenenfalls Informationen über die in Artikel 6 Absatz  2 genannten Einzelheiten der zuständigen Behörde vorgelegt wurden;

4.   eine verständlich formulierte Erklärung der Tätigkeit bzw. Tätigkeiten, die am Standort ausgeübt werden;

5.   die gebräuchlichen Namen oder Gattungsbezeichnungen oder die allgemeine Gefahrenklasse von Stoffen und Zubereitungen, die in der Abfallentsorgungseinrichtung vorkommen, sowie von Abfällen, die einen schweren Unfall verursachen könnten, wobei jeweils die wichtigsten gefährlichen Eigenschaften anzugeben sind;

6.   allgemeine Informationen über die Art der Gefahr schwerer Unfälle, einschließlich der möglichen Auswirkungen auf die Bevölkerung in der Umgebung und auf die nähere Umwelt;

7.   geeignete Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung im Falle eines schweren Unfalls gewarnt und laufend informiert wird;

8.   geeignete Informationen über die Maßnahmen, die die betroffene Bevölkerung ergreifen sollte, und über Verhaltensregeln im Falle eines schweren Unfalls;

9.  Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, hinsichtlich des Vorgehens bei schweren Unfällen und der Verringerung ihrer Folgen geeignete Vorkehrungen am Standort zu treffen, insbesondere auch Kontakt mit den Rettungsdiensten aufzunehmen;

10.  Verweis auf den externen Notfallplan, der dazu dient, Maßnahmen gegen Auswirkungen zu ergreifen, die ein Unfall außerhalb des Standorts haben kann. Hierzu gehört auch der Hinweis, bei einem Unfall den Anweisungen und Aufforderungen der Rettungsdienste Folge zu leisten;

11.   vorbehaltlich der in innerstaatlichen Rechtsvorschriften enthaltenen Anforderungen an die Vertraulichkeit, Angaben darüber, wo weitere sachdienliche Informationen eingeholt werden können.

ANHANG II

Charakterisierung von Abfällen

Abfälle, die dafür bestimmt sind, in einer Einrichtung abgelagert zu werden, müssen so charakterisiert sein, dass die langfristige physikalische und chemische Stabilität der Struktur der Einrichtung gewährleistet werden kann und schwere Unfälle verhindert werden können. Die Charakterisierung von Abfällen umfasst gegebenenfalls je nach Kategorie der Abfallentsorgungseinrichtung folgende Aspekte:

   1. Beschreibung der erwarteten physikalischen und chemischen Eigenschaften der kurz- und langfristig abzulagernden Abfälle unter besonderer Berücksichtigung ihrer Stabilität unter den an der Oberfläche herrschenden atmosphärischen/meteorologischen Bedingungen;
   2. Einstufung der Abfälle gemäß dem entsprechenden Eintrag in der Entscheidung 2000/532/EG (32) unter besonderer Berücksichtigung ihrer gefährlichen Eigenschaften;
   3. Beschreibung der chemischen Stoffe, die bei der Aufbereitung des mineralischen Rohstoffs eingesetzt werden sollen, sowie ihrer Stabilität;
   4. Beschreibung des Verfahrens der Ablagerung;
   5. das Abfallbeförderungssystem.

ANHANG III

Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen

Abfallentsorgungseinrichtungen werden in Kategorie A eingestuft, wenn

   die Risikoabschätzung, bei der Faktoren wie derzeitige oder künftige Größe, Standort und Umweltauswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung berücksichtigt wurden, ergibt, dass ein Versagen oder der nicht ordnungsgemäße Betrieb, wie z.B. das Abrutschen einer Halde oder ein Dammbruch, zu einem schweren Unfall führen könnte, oder
   die Anlage Abfälle enthält, die gemäß der Richtlinie 91/689/EWG ab einem bestimmten Schwellenwert als gefährlich eingestuft werden, oder
   die Anlage Stoffe oder Zubereitungen enthält, die gemäß den Richtlinien 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG ab einem bestimmten Schwellenwert als gefährlich eingestuft werden.

(1) ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 35.
(2) ABl. C 109 vom 30.4.2004, S. 33.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 31. März 2004 (ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 634), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 12. April 2005 (ABl. C 172 E vom 12.7.2005, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. September 2005.
(4) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 97.
(5) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(6) ABl. C 65 E vom 14.3.2002, S. 382.
(7) ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.
(8) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(9) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(10) Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9).
(11) Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 404 vom 31.12.1992, S. 10).
(12) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).
(13) ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.
(14) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(15) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
(16) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).
(17) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1).
(18) Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.) Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).
(19) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekte (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).
(20) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.
(21) Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129 vom 18.5.1976, S. 23). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/60/EG.
(22) Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).
(23)* Das in Artikel 25 Absatz 1 genannte Datum.
(24)** Fünf Jahre nach dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Datum.
(25)*** 10 Jahre nach dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Datum.
(26)* Vier Jahre nach dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Datum.
(27)* Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(28)* Das in Artikel 25 Absatz 1 genannte Datum.
(29)** Vier Jahre nach dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Datum.
(30)*** Sechs Jahre nach dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Datum.
(31)* 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(32) Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3). Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/573/EG des Rates (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18).

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