Erklärung des Europäischen Parlaments zur Bekämpfung von Rassismus im Fußball
Das Europäische Parlament
,
– gestützt auf Artikel 116 seiner Geschäftsordnung,
A. in Kenntnis der schweren rassistischen Zwischenfälle bei Fußballspielen in ganz Europa,
B. in der Erwägung, dass eines der von der Europäischen Union gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags verfolgten Ziele der Schutz gegen Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu ethnischen Gruppen und der Staatsangehörigkeit ist,
C. in der Erwägung, dass Fußballspieler wie andere Arbeitnehmer das Recht auf ein rassismusfreies Arbeitsumfeld haben, wie es durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften festgelegt wurde,
D. in der Erwägung, dass die Popularität des Fußballs eine neue Möglichkeit zur Bekämpfung des Rassismus bietet,
1. verurteilt nachdrücklich alle Formen von Rassismus bei Fußballspielen, sowohl auf dem Spielfeld als auch außerhalb;
2. begrüßt die ausgezeichnete Arbeit, die Organisationen einschließlich der UEFA und des Netzwerks "Football against Racism in Europe" (FARE) bei der Bekämpfung dieser Probleme geleistet haben;
3. fordert alle führenden Persönlichkeiten im Bereich des Fußballs auf, sich regelmäßig gegen Rassismus auszusprechen;
4. fordert alle nationalen Fußballverbände, Ligen, Vereine, Spielervereinigungen und Fan-Gruppierungen auf, die bewährten Praktiken der UEFA wie deren Zehn-Punkte-Aktionsplan anzuwenden;
5. fordert die UEFA und alle anderen Organisatoren von Wettbewerben in Europa auf, zu gewährleisten, dass Schiedsrichter auf der Grundlage klarer und strenger Leitlinien die Möglichkeit haben, Fußballspiele im Falle schwerwiegender rassistischer Ausschreitungen zu unterbrechen oder abzubrechen;
6. fordert die UEFA und alle anderen Organisatoren von Wettbewerben in Europa auf, die Möglichkeit zur Verhängung sportlicher Sanktionen gegen nationale Fußballverbände und Vereine zu prüfen, deren Fans oder Spieler sich schwerwiegende rassistische Vergehen zu Schulden kommen lassen, einschließlich der Möglichkeit, Wiederholungstäter von ihren Wettbewerben auszuschließen;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie der UEFA zu übermitteln.