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Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B6-0250/2006

Aussprachen :

PV 06/04/2006 - 12.1
CRE 06/04/2006 - 12.1

Abstimmungen :

PV 06/04/2006 - 13.1

Angenommene Texte :


Angenommene Texte
PDF 126kWORD 43k
Donnerstag, 6. April 2006 - Straßburg
Darfur
P6_TA(2006)0142RC-B6-0250/2006

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Darfur

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu diesem Thema, darunter seine Entschließung vom 16. September 2004 zur humanitären Lage im Sudan(1), und auf die Entschließung AKP-EU 3777/05 der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 21. April 2005 zur Lage im Sudan(2),

–   in Kenntnis der Mitteilung des Rates der Afrikanischen Union für Frieden und Sicherheit vom 10. März 2006,

–   unter Hinweis auf die humanitäre Waffenstillstandsvereinbarung vom 8. April 2004,

–   unter Hinweis auf das Mandat der Mission der Afrikanischen Union im Sudan, das im Oktober 2004 verlängert wurde,

–   unter Hinweis auf die derzeit in Abuja laufenden Friedensgespräche,

–   in Kenntnis der Ergebnisse seiner Missionen vom Februar 2004 und August/September 2004 sowie der Erkenntnisse der AKP-EU-Mission vom März 2005,

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass Jan Pronk in seinem Bericht für den UN-Sicherheitsrat erklärte, dass Morde, Vergewaltigungen und Menschenrechtsverletzungen in Darfur weitergehen, wobei Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Lager der Binnenflüchtlinge unvermindert anhalten,

B.   in der Erwägung, dass die Waffenruhe in der Region nicht eingehalten wird, Rebellen der Sudanesischen Befreiungsarmee (SLA) zunehmend gegen die Waffenruhe verstoßen und die Rebellen der Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit (JEM) erklärt haben, sie würden die Selbstbestimmung für die Region verlangen, sofern nicht bald eine Beilegung des Konflikts erreicht werden kann,

C.   in der Erwägung, dass die Regierung des Sudan die Janjaweed-Milizen auch weiterhin aktiv unterstützt, nicht nur durch eine Bewaffnung der Banden, sondern auch durch eine direkte Beteiligung an Angriffen auf Dörfer mit Unterstützung durch Hilfsfahrzeuge(3), wobei Augenzeugen über einen Beschuss durch Hubschrauber der Regierung berichten(4),

D.   in der Erwägung, dass die Mission der Afrikanischen Union im Sudan bis zum 30. September 2006 verlängert wurde und nach diesem Termin die internationale Präsenz direkt durch die Vereinten Nationen garantiert wird,

E.   in der Erwägung, dass die Regierung des Sudan erklärt hat, eine derartige UN-Operation laufe auf Kolonialismus hinaus, und für den Fall, dass dies geschieht, mit dem Austritt aus der Afrikanischen Union gedroht hat,

F.   in der Erwägung, dass das ursprüngliche Mandat der Mission der Afrikanischen Union vorsah, die AU-Beobachter, die Verletzung der humanitären Waffenstillstandsvereinbarung überwacht haben, zu schützen; in der Erwägung, dass dieses Mandat im Oktober 2004 verlängert wurde, um der Mission der Afrikanischen Union die Möglichkeit zu geben, Zivilisten zu schützen, die "sich unter unmittelbarer Bedrohung und in der unmittelbaren Nachbarschaft" befinden; in der Erwägung, dass der Schutz von Zivilisten niemals im Mittelpunkt ihres Mandats stand,

G.   in der Erwägung, dass der Darfur-Konflikt – und die Straflosigkeit – zunehmend die Stabilität des benachbarten östlichen Tschad beeinträchtigt und eine Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit darstellt,

H.   in der Erwägung, dass die Regierung des Sudan Jan Egeland, den UN-Unterstaatssekretär für humanitäre Angelegenheiten und Koordinator für Soforthilfe, am 3. April 2006 an einem Besuch in Darfur gehindert hat; in der Erwägung, dass sich der Zugang für humanitäre Hilfe und alle Mitglieder von Hilfsorganisationen nach allgemeiner Einschätzung auf dem niedrigsten Niveau seit zwei Jahren befindet,

I.   in der Erwägung, dass der UN-Sicherheitsrat im März 2005 den Internationalen Strafgerichtshof mit der Lage in Darfur befasst hat, woraufhin eine Untersuchung eingeleitet wurde, die dazu führte, dass dem Gericht in Den Haag bislang die Namen von 51 potenziell Verdächtigten genannt wurden,

J.   in der Erwägung, dass die Regierung des Sudan in einem Versuch, die Überstellung sudanesischer Beamter als mutmaßliche Kriegsverbrecher an den Internationalen Strafgerichtshof zu verhindern, ihre eigenen Sondergerichtshöfe in Darfur eingesetzt hat, die sich mit Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen befassen sollen,

K.   in der Erwägung, dass diese Sondergerichtshöfe bislang noch keine Beamte, Milizangehörige oder sonstige Einzelpersonen, die für gravierende Menschenrechtsverletzungen in Darfur verantwortlich sind, strafrechtlich verfolgt haben,

L.   in der Erwägung, dass am 6. März 2006 eine Gruppe von vier Mädchen im Teenageralter außerhalb des Lagers Al Shareif angegriffen wurde, wobei der Angreifer bei diesem Übergriff ums Leben kam; in der Erwägung, dass die Polizei den Fall der vier Mädchen mit einer Anklage wegen Mordes vor die Staatsanwaltschaft gebracht hat,

M.   in der Erwägung, dass Russland und China der Regierung des Sudan weiterhin Waffen liefern und beide Länder Bemühungen des UN-Sicherheitsrates in den letzten sechs Monaten, Sanktionen gegen den Sudan zu verhängen, immer wieder blockiert haben,

1.   bedauert die anhaltende Gewalt und die fortgesetzten Vergewaltigungen auf allen Seiten und verurteilt die weitere Unterstützung der Janjaweed-Milizen durch die Regierung des Sudan(5),

2.   fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, zu einer Sitzung zusammenzukommen, um sich mit der Gewalt in Darfur zu befassen, die einem Völkermord gleichzusetzen ist, und seiner Verantwortung für den Schutz der Zivilisten gerecht zu werden, indem er am oder vor dem 1. Oktober 2006 (nach dem Auslaufen des Mandats der Mission der Afrikanischen Union in Darfur am 30. September 2006) ein eindeutiges Mandat gemäß Kapitel VII der UN-Charta erarbeitet;

3.   fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, das Waffenembargo gegenüber Darfur auf den gesamten Sudan auszudehnen und die Anstrengungen der Afrikanischen Union in Darfur, voll einsatzfähig zu werden, zu unterstützen und ihr Mandat so robust zu interpretieren, dass die Zivilisten bis zum Beginn der UN-Mission geschützt werden;

4.   unterstreicht, dass das Mandat der Mission der Afrikanischen Union in erster Linie die Beobachtung von Verletzungen der Waffenstillstandsvereinbarung betraf; kritisiert die Tatsache, dass sich die internationale Gemeinschaft nicht früher für den Schutz der Zivilisten eingesetzt hat;

5.   fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die von ihnen bereits eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen und militärische Beobachter, Offiziere sowie zivile Polizeikräfte bereitzustellen, um die Sicherheit in Darfur zu erhöhen und sicherzustellen, dass die derzeitige Mission der Afrikanischen Union im Sudan angemessen finanziell unterstützt und ausgerüstet wird, damit sie ihr begrenztes Mandat so weit wie möglich fassen kann;

6.   begrüßt die vom UN-Sicherheitsrat im März 2006 gefassten Beschlüsse über ein Verbot für offensive Flüge in Darfur; fordert die wirksame Durchsetzung einer Flugverbotszone über Darfur;

7.   fordert die Europäische Union, die Vereinigten Staaten und andere internationale Akteure auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu einem Ende der Straflosigkeit beizutragen, indem sie die Sanktionsbestimmungen des Sicherheitsrates durchsetzen und versuchen, gezielte Sanktionen gegen einzelne Personen in diesem Regime, die die Stationierung der UN-Streitkräfte behindern und auf andere Weise zur Misshandlung von Zivilisten beitragen, zu verhängen;

8.   fordert die internationale Gemeinschaft auf, die Untersuchung von Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte in Darfur durch den Internationalen Strafgerichtshof zu unterstützen;

9.   schließt sich der Forderung des UNHCR nach Beendigung der Zwangsrekrutierung sudanesischer Flüchtlinge im Tschad an; fordert den Einsatz einer Überwachungstruppe an der Grenze zwischen dem Tschad und dem Sudan, wie dies in dem Abkommen vorgesehen ist, das von den Präsidenten der beiden Länder am 10. Februar 2006 unterzeichnet wurde;

10.  übt scharfe Kritik an der Regierung des Sudan, die Jan Egeland, den UN-Untergeneralsekretär für humanitäre Angelegenheit und Koordinator für Soforthilfe, an einem Besuch in Darfur gehindert hat;

11.  fordert die Afrikanische Union auf, auch weiterhin eine führende Rolle in den Friedensgesprächen in Abuja zu spielen, und appelliert an alle an diesen Verhandlungen Beteiligten, auf das Erreichen der angestrebten Ziele hinzuarbeiten;

12.  fordert die Regierung des Sudan auf, Seite an Seite mit den NRO zum Wohle ihres Volkes zu arbeiten; fordert die Regierung nachdrücklich auf, das Gesetz von 2006 über die Organisation freiwilliger und humanitärer Arbeit zu revidieren, um es mit den internationalen Menschenrechtsnormen in Einklang zu bringen; drängt darauf, dass die Sudanesische Kommission für humanitäre Hilfe (HAC) die Erteilung von Visa und Reisegenehmigungen für Mitarbeiter von Hilfsorganisationen erleichtert und die Belästigung internationaler NRO einstellt; kritisiert die fehlende Unabhängigkeit der HAC von der Regierung des Sudan;

13.  fordert die Regierung des Sudan auf, Amouna Mohamed Ahmed (17), Fayza Ismail Abaker (16), Houda Ismail Abdel Rahman (17) und Zahra Adam Abdela (17) während der Untersuchung ihres Falles freizulassen, und ist der Auffassung, dass diese Mädchen als Opfer einer versuchten Vergewaltigung angemessen betreut werden sollten;

14.  kritisiert die russischen und chinesischen Versuche, Maßnahmen des UN-Sicherheitsrates zu Darfur zu blockieren; fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, mehr Druck auf diese Länder auszuüben, um zu verhindern, dass durch die wirtschaftlichen Interessen dieser Länder in Bezug auf Öl und Waffenverkäufe die Friedensbemühungen für Darfur beeinträchtigt werden;

15.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Regierung des Sudan, dem UN-Sicherheitsrat, Jan Pronk, Jan Egeland, Kofi Annan und den Regierungschefs der AKP-Länder zu übermitteln.

(1) ABl. C 140 E vom 9.6.2005, S. 153.
(2) ABl. C 272 vom 3.11.2005, S. 43.
(3) Gemäß dem Bericht der Waffenstillstandskommission der Afrikanischen Union Nr. 96/05 über die Verletzung der Waffenruhe, in dem auf den angeblichen Angriff der Regierung des Sudan vom 16. Juli 2005 auf den Markt von Umm Zoor hingewiesen und die Schlussfolgerung gezogen wurde, dass eine Verletzung der Waffenruhe durch die Janjaweed und Streitkräfte der sudanesischen Regierung erfolgt.
(4) Gemäß dem jüngsten Bericht des Amtes des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) für den Sudan, der am 27. Januar 2006 veröffentlicht wurde, S. 10-11.
(5) Gemäß dem Bericht der Waffenstillstandskommission der Afrikanischen Union Nr. 96/05 über die Verletzung der Waffenruhe (siehe Fußnote zu Erwägung C) und gemäß der Behauptung des UN-Sonderbeauftragten für Darfur, Jan Pronk, vom 21. März 2006, wonach "Befehlshaber der Afrikanischen Union vor Ort öffentlich über die anhaltende Unterstützung der Milizen durch Regierungstruppen sprechen".

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