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Verfahren : 2005/0090(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0057/2006

Eingereichte Texte :

A6-0057/2006

Aussprachen :

PV 14/03/2006 - 21
CRE 14/03/2006 - 21

Abstimmungen :

PV 15/03/2006 - 4.5
CRE 15/03/2006 - 4.5
Erklärungen zur Abstimmung
PV 13/06/2006 - 7.9
CRE 13/06/2006 - 7.9
PV 06/07/2006 - 6.10
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0085
P6_TA(2006)0312

Angenommene Texte
PDF 71kDOC 24k
Donnerstag, 6. Juli 2006 - Straßburg Endgültige Ausgabe
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan *
P6_TA(2006)0312A6-0057/2006

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (KOM(2005)0181 – C6-0234/2005 – 2005/0090(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament ,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0181)(1) ,

–   gestützt auf Artikel 279 des EG-Vertrags und auf Artikel 183 des Euratom-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0234/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Entwicklung und des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A6-0057/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der am 15. März 2006 geänderten Fassung(2) ;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 119 Absatz 2 des Euratom-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2006)0085.

Letzte Aktualisierung: 23. Januar 2007Rechtlicher Hinweis