Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2006/2597(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

B6-0384/2006

Aussprachen :

PV 06/07/2006 - 12
CRE 06/07/2006 - 12

Abstimmungen :

PV 06/07/2006 - 14.4
CRE 06/07/2006 - 14.4

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0325

Angenommene Texte
PDF 210kWORD 39k
Donnerstag, 6. Juli 2006 - Straßburg
Ursprungskennzeichnung bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern
P6_TA(2006)0325B6-0384/2006

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern ("Ursprungskennzeichnung")

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen(1),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern(2),

–   gestützt auf Artikel IX und Artikel XXIV Absatz 5 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Oktober 2005 zu den Perspektiven für die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und China(3),

–   gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993(5), in der unter anderem die nicht präferenziellen Ursprungsregeln der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden,

–   gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen(6),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Zukunft des Textil- und Bekleidungssektors in der erweiterten Europäischen Union (KOM(2003)0649),

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass es gegenwärtig in der Europäischen Union keine harmonisierten Vorschriften und einheitliche Vorgehensweise in Bezug auf die Angabe des Ursprungslandes gibt; in der Erwägung, dass die Unterschiede zwischen den in einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen und das Fehlen eindeutiger gemeinschaftlicher Regeln in diesem Bereich ein zersplittertes Regelwerk nach sich ziehen,

B.   in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Angabe des Ursprungslandes für aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Güter nicht vorschreiben dürfen, dieses Verbot aber nicht für Einfuhren aus Drittländern gilt,

C.   in der Erwägung, dass die Stärkung der Wirtschaft der Europäischen Union unter anderem durch eine erhöhte Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Europäischen Union auf den Weltmärkten zu den Zielen der Lissabon-Agenda gehört; ferner in der Erwägung, dass die Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Konsumartikelkategorien darauf beruhen kann, dass die Herstellung in der Europäischen Union für Qualität und hohe Erzeugungsstandards steht,

D.   in der Erwägung, dass es das Ziel der Angabe des Ursprungslandes sein würde, den Verbrauchern in der Europäischen Union volles Bewusstsein über das Ursprungsland der von ihnen gekauften Waren zu verschaffen; ferner in der Erwägung, dass die Verbraucher auf diese Weise die gekauften Waren mit den allgemein mit dem betreffenden Ausfuhrland assoziierten Sozial-, Umwelt- und Sicherheitsstandards in Verbindung bringen können,

E.   in der Erwägung, dass sich der Vorschlag für die verbindliche Angabe des Ursprungslandes für in die Europäische Union eingeführte Güter auf eine begrenzte Auswahl von Waren wie Textilwaren, Schmuck, Bekleidung, Schuhe, Lederwaren, Lampen und Leuchten, Glaswaren, Keramikwaren sowie Handtaschen beschränkt, bei denen diese Angabe den Verbrauchern eine wesentliche und wertvolle Stütze für die endgültige Entscheidung bietet,

F.   in der Erwägung, dass zahlreiche wichtige Handelspartner der Europäischen Union wie die Vereinigten Staaten, China, Japan und Kanada die Angabe des Ursprungslandes vorschreiben,

G.   in der Erwägung, dass die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen gegenüber diesen Handelspartnern entscheidend ist,

H.   in der Erwägung, dass eine stärkere Sensibilisierung der Verbraucher, die Erzeugnisse der Europäischen Union attraktiver macht, vor allem den KMU und den dem weltweiten Wettbewerb ausgesetzten Sektoren zugute kommen würde,

I.   in der Erwägung, dass sich die Kommission in der Rahmenvereinbarung vom 26. Mai 2005 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission verpflichtet hat, das Parlament in vollem Umfang unverzüglich über ihre Vorschläge für Rechtsvorschriften zu informieren,

1.   nimmt Kenntnis von dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern ("Ursprungskennzeichnung");

2.   bedauert den Umstand, dass die Kommission die vorgeschlagene Verordnung dem Parlament nicht formell zur Kenntnisnahme übermittelt hat, obwohl die Kommission und der Rat sehr wohl um die Bedeutung, die das Parlament der Angabe des Ursprungslandes beimisst, wissen; nimmt zur Kenntnis, dass die Konsultation des Parlaments zu diesem Vorschlag nicht rechtlich zwingend ist: fordert jedoch, dass dem Parlament stets die Möglichkeit gegeben wird, rechtzeitig zu allen relevanten Initiativen der anderen Gemeinschaftsorgane Stellung zu nehmen;

3.   besteht auf der von der Kommission in der oben genannten Interinstitutionellen Rahmenvereinbarung eingegangenen Verpflichtung, das Parlament einzubinden und seinen Standpunkt im größtmöglichen Umfang zu berücksichtigen;

4.   fordert die Kommission und den Rat auf, das Parlament unverzüglich über die Ergebnisse aller weiteren Folgenabschätzungen und rechtlichen Prüfungen, insbesondere in Bezug auf die mutmaßliche Nichtübereinstimmung der vorgeschlagenen Verordnung mit dem Gemeinschaftsrecht und den WTO-Vorschriften, zu informieren;

5.   fordert die Kommission und den Rat auf, besonderen Nachdruck auf, das Image der Industrie der Europäischen Union sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union zu pflegen, um ihre Identität und Spezifik klar herauszustellen und zu gewährleisten, dass der allgemein gute Ruf der Industrie der Gemeinschaft nicht geschädigt wird und das Image und die Attraktivität der Produkte der Europäischen Union nicht durch falsche oder irreführende Angaben des Ursprungslandes beeinträchtigt werden;

6.   betont, dass der Verbraucherschutz transparente und kohärente Handelsvorschriften, die Angabe des Ursprungslandes eingeschlossen, erforderlich macht;

7.   fordert die Kommission und den Rat auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um faire Wettbewerbsbedingungen gegenüber den Handelspartnern, die die Angabe des Ursprungslandes vorschreiben, sicherzustellen;

8.   fordert die Kommission und den Rat auf, wirksame Zollkontrollen und Durchsetzungsmechanismen zu gewährleisten;

9.   fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, für ein kohärentes Gemeinschaftskonzept in dieser Frage zu sorgen, so dass die Verbraucher in der Europäischen Union umfassender und genauer informiert werden;

10.   ermutigt die Kommission, sich gemeinsam mit den Mitgliedstaaten rückhaltlos für die legitimen Verbraucherrechte und -erwartungen einzusetzen, wenn es Anzeichen für Fälschungen und/oder falsche bzw. irreführende Angaben des Ursprungslandes seitens der Erzeuger und Importeure in Drittländern gibt;

11.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.
(2) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0381.
(4) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(5) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(6) ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen