Entschließung des Europäischen Parlaments zur Schaffung eines europäischen Qualifikationsrahmens (2006/2002(INI))
Das Europäische Parlament
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– unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommission "Auf dem Weg zu einem Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen" (SEK(2005)0957),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (KOM(2004)0474),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (KOM(2005)0548),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission "Modernisierung der allgemeinen und beruflichen Bildung: ein elementarer Beitrag zum Wohlstand und zum sozialem Zusammenhalt in Europa – Entwurf des gemeinsamen Fortschrittsberichts des Rates und der Kommission von 2006 über die Umsetzung des Arbeitsprogramms "Allgemeine und berufliche Bildung 2010" (KOM(2005)0549),
– unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass)(1)
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– unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(2)
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– unter Hinweis auf die am 19. Juni 1999 in Bologna angenommene Gemeinsame Erklärung der europäischen Bildungsminister, in der die Schaffung eines europäischen Hochschulraums bis 2010 als Ziel formuliert wird, um die Beschäftigungsfähigkeit und Mobilität der europäischen Bürger und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Hochschulen zu fördern,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000, die der Europäischen Union das strategische Ziel setzen, der wettbewerbsfähigste und dynamischste wissensbasierte Wirtschaftsraum der Welt zu werden, und insbesondere die Bezugnahme auf "Bildung und Ausbildung für das Leben und Arbeiten in der Wissensgesellschaft",
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission "Einen europäischen Raum des lebenslangen Lernens schaffen" (KOM(2001)0678),
– unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zum lebensbegleitenden Lernen(3)
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– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Barcelona vom 15. und 16. März 2002, insbesondere das vereinbarte Ziel, die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa bis 2010 zu einer weltweiten Qualitätsreferenz werden zu lassen, sowie die Forderung, weitere Maßnahmen zur Einführung von Instrumenten vorzusehen, um die Transparenz von Diplomen und Qualifikationen sicherzustellen, einschließlich Initiativen zur Förderung von dem Bologna-Prozess vergleichbaren Maßnahmen auf dem Gebiet der beruflichen Bildung,
– unter Hinweis auf die Erklärung der am 29. und 30. November 2002 in Kopenhagen versammelten europäischen Bildungsminister und der Kommission zur verstärkten europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung – die so genannte Kopenhagener Erklärung –, mit deren Hilfe die freiwillige Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung verstärkt werden soll, um gegenseitiges Vertrauen und Transparenz sowie die Anerkennung von Kompetenzen und Qualifikationen zu fördern und dadurch die Grundlage für mehr Mobilität zu schaffen und den Zugang zum lebensbegleitenden Lernen zu erleichtern,
– unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Förderung einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung(4)
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– unter Hinweis auf der Mitteilung der Kommission "Aktionsplan der Kommission für Qualifikation und Mobilität" (KOM(2002)0072),
– unter Hinweis auf den gemeinsamen Zwischenbericht des Rates und der Kommission vom 26. Februar 2004 zur Umsetzung der Lissabon-Strategie mit dem Titel "Allgemeine und berufliche Bildung 2010: Die Dringlichkeit von Reformen für den Erfolg der Lissabon-Strategie", in dem als wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung der Lissabon-Strategie die Entwicklung eines europäischen Rahmens gefordert wird, der als gemeinsamer Bezugsrahmen für mehr Transparenz sorgt und die Übertragung und Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen verbessert,
– unter Hinweis auf das Kommuniqué von Maastricht vom 14. Dezember 2004 zu den künftigen Prioritäten der verstärkten europäischen Zusammenarbeit in der Berufsbildung, worin die für berufliche Bildung zuständigen Minister von 32 europäischen Staaten, die europäischen Sozialpartner und die Kommission darin übereinkommen, der Entwicklung eines offenen und flexiblen Europäischen Qualifikationsrahmens Vorrang zu geben, der auf Transparenz und gegenseitigem Vertrauen beruht und einen gemeinsamen Bezugsrahmen vorsieht, um die Anerkennung und Übertragbarkeit von Qualifikationen der beruflichen wie der allgemeinen Bildung (Sekundar- und Hochschulbildung) zu erleichtern,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat versammelten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. und 28. Mai 2004 in Brüssel zu den gemeinsamen europäischen Grundsätzen für die Ermittlung und Validierung von informellen Lernprozessen,
– unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommission "Fortschritte im Hinblick auf die Lissabon-Strategie für den Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung" (SEK(2005)0419),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 22. und 23. März 2005, in denen die Annahme eines Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) im Jahr 2006 als wichtiges Ziel genannt wird,
– unter Hinweis auf die gemeinsam von der Kommission und dem ungarischen Bildungsministerium veranstaltete Konferenz der Kommission und des ungarischen Bildungsministeriums "European Qualifications Framework: Consultation to Recommendation Conference" (Europäischer Qualifikationsrahmen: Konsultation im Hinblick auf die Erarbeitung einer Empfehlung), die am 27. und 28. Februar 2006 in Budapest stattfand,
– unter Hinweis auf das Schlusskommuniqué zu den Diskussionsergebnissen der 9. Konferenz der europäischen Bildungsminister vom 17. März 2006 zum Thema "Stärkung der Bildung in Europa", die am 16. und 17. März 2006 in Wien stattfand und in deren Rahmen die Minister das Potenzial des Europäischen Qualifikationsrahmens bekräftigten, einen signifikanten Beitrag zu Transparenz, Übertragbarkeit und Anerkennung von Qualifikationen auf europäischer Ebene zu leisten, und seine Rolle als Reforminstrument zwecks Förderung des lebenslangen Lernens im größeren Europäischen Bildungsraum hervorhoben,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 23. und 24. März 2006, in denen zum einen bekräftigt wird, dass allgemeine und berufliche Bildung ausschlaggebende Faktoren für die Entwicklung des langfristigen Wettbewerbspotenzials der Europäischen Union sowie für den sozialen und territorialen Zusammenhalt sind, und zum anderen zwecks Förderung einer größeren Mobilität und eines effizienten Arbeitsmarkts Fortschritte in Bezug auf einen EQR angemahnt werden,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Bildungs- und Ausbildungszwecken: Europäische Qualitätscharta für Mobilität(5)
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– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0248/2006),
A. in der Erwägung, dass ein europaweit einheitliches Bildungsklima und ein einheitlicher Arbeitsmarkt auf europäischer Ebene wesentliche Faktoren für die Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie sind,
B. in der Erwägung, dass es notwendig ist, ein europäisches System für die Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen aufzubauen, das zugleich den Reichtum und die Besonderheiten der einzelnen Länder respektiert,
C. in der Erwägung, dass die Schaffung eines EQR u.a. auf der Basis der bereits vorhandenen Qualifikationsstrukturen des Bologna- und Kopenhagen-Prozesses als geeignetes Instrument begrüßt werden sollte, das dazu dienen kann, Transparenz, Übertragbarkeit, Anerkennung und Nutzung erworbener Qualifikationen und Kompetenzen in den verschiedenen Mitgliedstaaten auf verschiedenen Niveaus zu fördern und den Zugang aller Bürger zu Angeboten des lebenslangen Lernens zu erleichtern,
D. in der Erwägung, dass ein gemeinsamer Referenzrahmen (basierend auf Kompetenzen, Referenzniveaus und Lernergebnissen), der EQR, die Einführung von Instrumenten zur Ermittlung des Kompetenzbedarfs begünstigen sollte,
E. in der Erwägung, dass der Begriff "Qualifikation" als "Gesamtheit aller in der Europäischen Union anerkannten Titel, Qualifikationen, Zeugnisse und Berufserfahrung" verstanden werden sollte,
F. in der Erwägung, dass angesichts der neuen Herausforderungen der Wissensgesellschaft und des demografischen Wandels die Entwicklung eines EQR von entscheidender Bedeutung ist, um sowohl die Beschäftigungsfähigkeit und die geografische Mobilität der Arbeitskräfte in der Europäischen Union zu fördern als auch entsprechend der Lissabon-Strategie die Wettbewerbsfähigkeit und den sozialen Zusammenhalt zu stärken,
G. in der Erwägung, dass es die zunehmende innergemeinschaftliche berufliche Mobilität (Mobilität der Beschäftigten und Mobilität der Unternehmen) in der Europäischen Union erfordert, dass die in einem Mitgliedstaat erworbenen Zeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und auf angemessener Ebene verwendet werden können,
H. in der Erwägung, dass die ständige Aktualisierung und Erweiterung der Kenntnisse, Fähigkeiten sowie persönlichen und beruflichen Kompetenzen sowie der EQR dazu beitragen sollen, das Bildungs- und Ausbildungssystem zu modernisieren und infolgedessen die Chancen der Beschäftigungsfähigkeit und der Mobilität im europäischen Raum zu steigern und die Arbeitsplatzsicherheit der Beschäftigten zu erhöhen, um so mit Hilfe des EQR zu mehr Transparenz bei der Anerkennung bzw. Gleichstellung erworbener bzw. zu erwerbender Qualifikationen beizutragen und Impulse für die Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu geben, die auch zur Beschäftigungsfähigkeit der Lernenden beitragen können,
I. in der Erwägung, dass das Fehlen geeigneter Mechanismen und Netzwerke sowie mangelnde Kooperation zwischen den Anbietern von Bildung und Ausbildung und nationalen Behörden, die Unzulänglichkeit der geltenden rechtlichen Regelungen sowie die Beschränkung, der die einschlägigen Haushaltsmittel in den Mitgliedstaaten vielfach unterliegen, Hemmnisse für die Verwirklichung des lebenslangen Lernens, für die Kopplung zwischen Universitätsausbildung und Beschäftigung sowie für die raschere Verbreitung der neuesten wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse bei den Arbeitnehmern sowie eine effiziente Nutzung erworbener Kenntnisse und Kompetenzen darstellen,
J. in der Erwägung, dass ein Mangel an Transparenz bei den Qualifikationen und eine geringe Anerkennungsquote "ausländischer" Qualifikationen existiert,
K. in der Erwägung, dass das gemeinsame Ziel der 32 am EQR teilnehmenden Staaten darin besteht, Lernenden und Lehrenden die Hauptwege zu bestimmten Qualifikationen zu verdeutlichen; ferner in der Erwägung, dass es gilt, ihnen aufzuzeigen, wie die Referenzniveaus aufeinander aufgebaut sind, in welchem Umfang Übertragungen ermöglicht werden und auf welcher Grundlage Entscheidungen über eine Anerkennung von Qualifikationen getroffen werden,
L. in der Erwägung, dass der EQR zunächst auf freiwilliger Basis umgesetzt werden soll und keine rechtlichen Verpflichtungen mit sich bringt, jedoch eine Antriebskraft für den Wandel durch Unterstützung von Reformen auf den betroffenen Ebenen darstellt und Transparenz und Gleichstellung der auf nationaler und sektoraler Ebene ausgestellten Zertifizierungen fördern soll,
M. in der Erwägung, dass die nationalen Qualifikationsrahmen durch den EQR nicht ersetzt, sondern ergänzt werden sollen; ferner in der Erwägung, dass der EQR einen Metarahmen darstellen sollte, der die Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten, Sozialpartnern und anderen Akteuren auf internationaler Ebene erleichtert,
N. in der Überzeugung, dass die Anwendung des EQR nur dann erfolgreich sein kann, wenn bei der Zuordnung der nationalen Qualifikationen zu einem EQR-Referenzniveau auf einer Basis des Vertrauens und der Transparenz eng kooperiert wird und die Besonderheiten und Bedürfnisse der einzelnen Mitgliedstaaten angemessen beurteilt werden und wenn er als Instrument für die Nutzer und Akteure geschaffen wird, um zum Nutzen der Anwender die bestehenden und zu erwerbenden Qualifikationen abzubilden, und dabei die Eigenverantwortlichkeit und Lernautonomie gewahrt bleibt,
1. begrüßt, dass die Kommission eine Initiative zur Modernisierung, ständigen Verbesserung und Stärkung der europäischen Bildungs- und Weiterbildungssysteme sowie zur Einleitung einer Konsultation im Hinblick auf die Schaffung eines gemeinsamen Bezugsrahmens für die europäischen Zertifizierungssysteme ergriffen hat;
2. begrüßt die Tatsache, dass sich der EQR auf Lernergebnisse stützt, was die Komplexität lebenslangen Lernens widerspiegelt und nationale sowie sektorale Reformprozesse fördert;
3. ist der Ansicht, dass der EQR ein nützliches Instrument darstellt, um das gegenseitige Vertrauen in die verschiedenen Systeme zu erhöhen und zu festigen, und unterstützt vorbehaltlos seine Ziele, nämlich die Herstellung von Transparenz auf europäischer Ebene in Bezug auf Qualifikationen, berufliche Mobilität und lebenslanges Lernen;
4. billigt die Struktur des auf gemeinsamen Referenzniveaus, Instrumenten und Grundsätzen basierenden Systems, das flexibel ist und gleichzeitig organisch an die Grundsätze des lebenslangen Lernens anknüpft; fordert die Kommission jedoch auf, die Beziehung zwischen den Qualifikationsniveaus, der Richtlinie 2005/36/EG und den auf nationaler und regionaler Ebene bereits existierenden bzw. im Stadium der Umsetzung befindlichen Validierungsmechanismen für formale und informelle Bildung näher zu erläutern;
5. hebt hervor, dass eine der Hauptaufgaben des EQR darin bestehen muss, die Übertragung von Qualifikationen zwischen den verschiedenen Aus- und Weiterbildungssystemen zu erleichtern und zu fördern, um transnationale berufliche Mobilität zu ermöglichen sowie den Anforderungen von Angebot und Nachfrage des europäischen Arbeitsmarktes besser zu entsprechen; hebt ferner hervor, dass der EQR einen geeigneten Metarahmen darstellt, der ein angemessenes Übersetzungs- und Kommunikationsinstrument für die Erstellung eines gemeinsamen Qualifikationsrahmens innerhalb Europas bereitzustellen vermag;
6. stellt auf dieser Grundlage fest, dass der Vorschlag der Kommission ein richtiger und notwendiger Ansatz ist, selbst wenn der Anspruch eines transparenten Qualifikationsrahmens teilweise nicht gewährleistet wird; fordert, die acht vorgeschlagenen Referenzniveaus des EQR zu überarbeiten und zu verbessern; ist der Ansicht, dass ihre Deskriptoren prägnanter und leichter verständlich formuliert werden sollten und auf die eindeutige Unterscheidung der verschiedenen Referenzniveaus Wert gelegt werden muss, so dass eine klare Zuordnung der Qualifikation erfolgen kann;
7. betont, dass Kompetenzen, die im Rahmen der Deskriptoren für die acht Referenzniveaus beschrieben werden, nicht nur Kenntnisse über soziale und ethische Themen beinhalten sollten, sondern auch über kulturelle Themen;
8. ist der Auffassung, dass die Organisation und Validierung des lebenslangen Lernens in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und dass der EQR schwerlich in diesen Bereich eingreifen kann;
9. befürwortet, dass die drei horizontalen Bereiche ("Kenntnisse", "Fertigkeiten" und "persönliche und fachliche Kompetenzen") ebenfalls überarbeitet werden sollten, damit sie übersichtlicher und verständlicher werden;
10. unterstreicht ferner, dass die verschiedenen Arten von Lernergebnissen zusammengenommen Teil eines Bildungsgefüges sind, das nicht nur anhand des in jedem einzelnen Bereich erreichten Niveaus gemessen werden kann;
11. betrachtet den dritten horizontalen Bereich "persönliche und fachliche Kompetenz" als interessanten Ansatz, die neuesten Erkenntnisse der modernen Lernforschung direkt in den EQR zu übernehmen; begrüßt allerdings eine Überarbeitung, die verdeutlicht, wie "soft skills" und "persönliche Kompetenzen" methodisch erfasst werden können;
12. verweist darauf, dass die wesentliche Funktion des EQR in der Einstufung der Zertifizierungen besteht, die sich auf die Ergebnisse der beruflichen Bildung stützen, und befürwortet daher die Verwendung von einfachen und operationellen Deskriptoren sowie die Verringerung der Zahl der Referenzniveaus, da die bisherigen komparativen Erfahrungswerte zeigen, dass die Niveaus um so schwerer in Beziehung gesetzt werden können, je stärker sie unterteilt und je zahlreicher die Kriterien sind;
13. ist der Auffassung, dass der EQR als Metarahmen für alle Formen der Bildung auch einen Arbeitsmarktbezug aufweist; begrüßt, dass durch die Lissabonstrategie ein verstärktes Augenmerk auf lebenslanges Lernen am Arbeitsplatz gelegt wird und somit auch auf Anerkennung von Qualifikationen, die am Arbeitsplatz erworben werden; unterstreicht, dass jede der acht Stufen den Schwerpunkt auf Kompetenzen legen sollte, die über verschiedene Lernwege erreichbar sind und der beruflichen Handlungsfähigkeit und Erfahrung sowie ihrer potentiellen beruflichen Verwertbarkeit Rechnung tragen; fordert daher, dass die Deskriptoren abgeändert werden und die an die akademische Bildung gekoppelten Vorgaben von Bologna nicht nur berücksichtigt und beibehalten, sondern auch ergänzt werden, indem sie beruflichen Aus- und Weiterbildungssystemen stärker Rechnung tragen;
14. fordert mit Nachdruck, die bisherige automatische Zuordnung der Referenzniveaus 6, 7 und 8 zu den drei akademischen Graden des Bologna-Qualifikationsrahmens (Bachelor, Master und Doktor) zu verändern, damit die Einordnung der individuell erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten sowie persönlichen und fachlichen Kompetenzen unabhängig vom Lernort erfolgt;
15. befürwortet die Verbesserung der Tabelle 2, die als Hilfe zum besseren Verständnis der Referenzniveaus dienen soll; ist der Auffassung, dass sie dem output-orientierten Ansatz deutlich untergeordnet werden sollte, da sie formale Bildungswege bevorzugt; begrüßt daher den empfohlenen vorsichtigen Umgang mit Tabelle 2; ist der Ansicht, dass der EQR als allgemeiner Metarahmen solche Detailfragen wie die Ausgestaltung der Tabelle 2 den Akteuren auf lokaler bzw. nationaler Ebene überlassen muss;
16. fordert, die gemeinsamen europäischen Grundsätze für die Ermittlung und Validierung von nicht formalen und informellen Lernprozessen des lebenslangen Lernens, vor allem im Bereich der Ausweitung technisch-wissenschaftlicher Kenntnisse und Fertigkeiten und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Berufssparten, Regionen und Mitgliedstaaten stärker zu unterstützen und zu fördern; ist der Auffassung, dass es unerlässlich ist, den Methoden und Systemen zur Bewertung von Lernergebnissen, die auf nicht formalem oder informellem Wege erworben wurden, besondere Beachtung zu schenken, da die Entwicklung von Kompetenzen im Rahmen des lebenslangen Lernens in einer Vielfalt alltäglicher Arbeitssituationen stattfindet;
17. betont, dass mit der Entwicklung eines EQR gemeinsame Bezugspunkte eingeführt werden, die Arbeitnehmern, die sich weiterbilden, die Gestaltung ihrer beruflichen Laufbahn im Rahmen des lebenslangen Lernens erleichtern;
18. tritt dafür ein,
dass in jedem Land eigene nationale oder regionale Qualifikationsrahmen existieren, die unter Mitwirkung der zuständigen Behörden und Einrichtungen eingeführt wurden, und deren Vereinbarkeit mit dem EQR gewährleistet ist; ist der Ansicht, dass in den Ländern, in denen noch kein Nationaler Qualifikationsrahmen existiert und in denen informelle und nicht formale Qualifikationen vernachlässigt werden, der EQR eingeführt werden sollte;
19. fordert die Kommission auf, einen Prozess der begrifflichen und sprachlichen Harmonisierung einzuleiten;
20. fordert die Kommission auf, die Beziehungen zwischen dem im Rahmen des Bologna-Prozesses vorgesehenen Qualifikationsrahmen und dem EQR zu präzisieren und anzugeben, ob die im EQR vorgeschlagenen Indikatoren den einzigen Bezugspunkt für einen europäischen Raum des lebenslangen Lernens bilden;
21. lehnt es ab, zu Bildungsweg, -dauer und Ort der Ausbildung Vorgaben zu machen;
22. ist der Ansicht, dass vermehrt Instrumente zur Unterstützung des EQR gefördert werden müssen, um den Bürgern den Zugang zum EQR zu ermöglichen, wobei die Ergebnisse von Kopenhagen und Bologna, zu denen der EQR einen kohärent gestalteten Ansatz bilden soll, im Vordergrund stehen müssen; ist ferner der Ansicht, dass der Arbeit, die internationale Organisationen und europäische Zentren, wie die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und das Europäische Zentrum zur Förderung der Berufsbildung, im Bereich Bildung und Aneignung von Qualifikationen und Fertigkeiten geleistet haben, große Bedeutung beigemessen werden muss; fordert die Kommission auf, den Ausbau des ECVET-Systems (European Credit of Vocational Education and Training-System) voranzutreiben, den Europass weiterzuentwickeln und zu fördern und die Datenbank "Ploteus" auszubauen sowie innovative Ansätze zur Anerkennung von informellem und nicht formalem Lernen weiter zu fördern;
23. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Aufgaben und Struktur des National Europass Center (NEC) zu stärken und dem NEC die Durchführung seiner Kernaufgaben und die Umsetzung der von der Europäischen Union gesetzten Ziele zu erleichtern, wobei in diesem Zusammenhang konkret auf die unmittelbar vom NEC verwalteten Instrumente (Europäisches Muster für Lebensläufe und Europass Mobilität) und die schrittweise Einführung des Europasses verwiesen sei;
24. hebt hervor, dass bei einer Einführung des EQR auf freiwilliger Basis die Unterstützung und das Engagement der auf nationaler und sektoraler Ebene Beteiligten erforderlich ist;
25. stellt fest, dass der EQR als Übersetzungsinstrument für verschiedene Qualifizierungssysteme in sich stimmig sein muss und des gegenseitigen Vertrauens bedarf; empfiehlt, Grundsätze für transparente und zuverlässige Qualitätssicherungsmechanismen auszuarbeiten, um die Möglichkeit des Vergleichs und damit der gegenseitigen Anerkennung der Qualifikationen der EU-Bürger zu schaffen;
26. unterstreicht, dass der EQR signifikant zur Mobilität auf dem europäischen Arbeitsmarkt beitragen kann, wenn die Entscheidung eines Mitgliedstaates, einzelne nationale Qualifikationen bestimmten EQR-Niveaus zuzuordnen, von anderen akzeptiert wird; ist der Ansicht, dass die im Rahmen der Qualitätssicherung von der Kommission vorgeschlagene Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung einer Reihe gemeinsamer Grundsätze ein bedeutsames Element in der erfolgreichen Zusammenarbeit der Akteure auf verschiedenen Ebenen ist; verweist jedoch darauf, dass dies nur der Fall sein wird, wenn es zu keiner Überschneidung mit bestehenden Qualitätssicherungssystemen kommt, wie den Normen und Richtlinien zur Qualitätssicherung;
27. ist der Auffassung, dass gegenseitiges Vertrauen sowohl ein Resultat der verstärkten Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen des EQR sein soll als auch eine Voraussetzung für das effiziente Funktionieren des EQR; ist ferner der Auffassung, dass eine angemessene Erprobungsphase, eine Folgenabschätzung sowie eine begleitende Evaluierung für die ständige Verbesserung und Anpassung des EQR unabdingbar sind; fordert die Kommission auf, geeignete Methoden und Strategien hierfür zu entwickeln und vorzuschlagen;
28. dringt auf eine Weiterentwicklung des EQR im Sinne der während der Konsultation von den Beteiligten geforderten Klarstellungen;
29. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag auf der Grundlage der Kommentare des Europäischen Parlaments zu überarbeiten.
30. verweist auf die Bedeutung einer breiten und gut strukturierten Kommunikations- und Verbreitungsstrategie, um den EQR bekannt zu machen und für seine Vorteile zu werben;
31. ist der Auffassung, dass es für den Erfolg des EQR absolut notwendig ist, den konkreten Nutzen für die Endverbraucher herzustellen, also sowohl für die Bürger, Arbeitnehmer und Arbeitgeber als auch für die Bildungseinrichtungen;
32. ersucht die Kommission, das Europäische Parlament über die Ergebnisse der nationalen Konsultationen zu unterrichten und vor Ausarbeitung ihres endgültigen Vorschlags die Konzertierung fortzusetzen;
33. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.