Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das spezifische Programm zur Durchführung des siebten Rahmenprogramms (2007–2011) der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Kerntechnik (KOM(2005)0445 – C6-0386/2005 – 2005/0190(CNS))
– gestützt auf Artikel 7 des Euratom-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0386/2005),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0333/2006),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. betont, dass der im Legislativvorschlag enthaltene, als Richtschnur dienende finanzielle Bezugsrahmen mit der Obergrenze der Rubrik 1a des Finanzrahmens 2007-2013 in Einklang stehen muss, und stellt fest, dass der jährliche Betrag im Haushaltsverfahren des betreffenden Jahres gemäß Nummer 38 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 2006(3)
festgelegt wird;
3. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 119 Absatz 2 des Euratom-Vertrags entsprechend zu ändern;
4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 Erwägung 12
(12) Ferner sollten geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug und Unregelmäßigkeiten zu ergreifen
und die notwendigen Schritte zu unternehmen
, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen, im Einklang mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung sowie allen künftigen Änderungen derselben, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten und der Verordnung (EG) Nr. 1074/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfungen (OLAF).
(12) Ferner sollten geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug und Unregelmäßigkeiten ergriffen
und die notwendigen Schritte unternommen werden
, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen, im Einklang mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung sowie allen künftigen Änderungen derselben, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten und der Verordnung (EG) Nr. 1074/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999
über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfungen (OLAF). Sämtliche Beträge, die auf der Grundlage dieser Verordnungen eingezogen werden, sollten für die Durchführung von Maßnahmen des Rahmenprogramms bereitgestellt werden.
Abänderungen 22 und 23 Artikel 2 Absatz 2
Im Bereich der Fusionsenergieforschung wird ein gemeinsames Unternehmen gemäß Titel II Kapitel 5 des Euratom-Vertrags für das Management und die Verwaltung des europäischen Beitrags zum ITER
und für komplementäre Maßnahmen im Interesse einer raschen Nutzung der Fusionsenergie
ins Leben gerufen.
Im Bereich der Fusionsenergieforschung wird ein gemeinsames Unternehmen gemäß Titel II Kapitel 5 des Euratom-Vertrags für das Management und die Verwaltung des europäischen Beitrags zur ITER-Organisation
und für die Maßnahmen im Hinblick auf den Bau des ITER gemäß Teil 2 Abschnitt 2.1 Zwischentitel "Maßnahmen" Ziffer i des Anhangs
ins Leben gerufen. Alle sonstigen Maßnahmen im Bereich der Fusionsenergie werden getrennt von dem gemeinsamen Unternehmen ITER durchgeführt und verwaltet, wobei ein integrierter Ansatz und die uneingeschränkte Beteiligung der Fusionsforschungsassoziationen beibehalten werden.
Abänderung 2 Artikel 3 Absatz 1 vor der Tabelle
In Einklang mit Artikel 3 des Rahmenprogramms werden für die Durchführung des spezifischen Programms 2 234 Millionen Euro veranschlagt, wovon 15 % für Verwaltungsausgaben der Kommission vorgesehen sind.
In Einklang mit Artikel 3 des Rahmenprogramms werden für die Durchführung des spezifischen Programms 2 234 Millionen Euro veranschlagt, wovon weniger als
15 % für Verwaltungsausgaben der Kommission vorgesehen sind.
Abänderung 3 Artikel 3 Absatz 1 a (neu) nach der Tabelle
Die Kommission unternimmt alle notwendigen Schritte, um zu prüfen, ob die finanzierten Maßnahmen effizient und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt werden.
Abänderung 4 Artikel 3 Absatz 1 b (neu) nach der Tabelle
Der Gesamtbetrag der Ausgaben zur Verwaltung des spezifischen Programms, einschließlich der internen Kosten und der Management-Ausgaben der Exekutivagentur, sollte gegenüber den im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen verhältnismäßig sein und unterliegt der Entscheidung der Haushaltsbehörde und der Rechtsetzungsorgane.
Abänderung 5 Artikel 3 Absatz 1 c (neu) nach der Tabelle
Die Haushaltsmittel sind im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu verwenden, das heißt im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Effizienz und Effektivität sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Abänderung 6 Artikel 4 Absatz 1
(1) Bei allen Forschungstätigkeiten des spezifischen Programms müssen ethische Grundprinzipien eingehalten werden.
(1) Bei allen Forschungstätigkeiten des spezifischen Programms müssen ethische Grundprinzipien eingehalten werden. Wesentliches Ziel der Forschungstätigkeiten ist es, sowohl für die Sicherheit der friedlichen Nutzung der Kernenergie ("safety") zu sorgen als auch zur Vermeidung ihres Missbrauchs für militärische Zwecke ("security") beizutragen.
Abänderung 7 Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Die Kommission informiert die Haushaltsbehörde im Voraus, wenn sie beabsichtigt, von der in den Erläuterungen und im Anhang des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union aufgeführten Aufteilung der Mittel abzuweichen.
Abänderung 9 Artikel 7 Absatz 1 a (neu)
(1a) Die Kommission arbeitet einen Bewertungsbericht aus, der eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie eine Bewertung der Effizienz und der Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsausführung und der wirtschaflichen Verwaltung in Bezug auf das spezifische Programm umfasst.
Abänderung 10 Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 a (neu)
Diese Informationen stehen jederzeit zur Verfügung und werden auf Anforderung dem Europäischen Parlament, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegt.
Abänderung 11 Anhang Teil 1 Absatz 1 a (neu)
Unbeschadet der Anstrengungen, die die EU im Bereich der Forschung über erneuerbare Energieträger unternimmt und weiter unternehmen muss, kann die Kernenergie einen wichtigen Beitrag dazu leisten, eine sichere und nachhaltige Energieversorgung in der EU zu erreichen.
Abänderung 12 Anhang Teil 1 Absatz 2
Längerfristig bietet die Kernfusion die Aussicht auf eine fast unbegrenzte Verfügbarkeit umweltfreundlicher Energie. Hier ist der ITER der entscheidende nächste
Schritt hin zu diesem Ziel, weshalb die Verwirklichung des ITER-Projekts das Kernstück der derzeitigen EU-Strategie bildet. Parallel dazu ist jedoch ein umfassendes, gezieltes europäisches Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Vorbereitung der Nutzung des ITER und zur Entwicklung der Technologien und der Wissensbasis durchzuführen, die für den Betrieb und die Zeit danach erforderlich sind.
Längerfristig bietet die Kernfusion die Aussicht auf eine fast unbegrenzte Verfügbarkeit umweltfreundlicher Energie. Hier ist der ITER ein wichtiger nächster
Schritt hin zu diesem Ziel, weshalb die Verwirklichung des ITER-Projekts das Kernstück der derzeitigen EU-Strategie bildet. Parallel dazu ist jedoch ein umfassendes, gezieltes europäisches Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Vorbereitung der Nutzung des ITER und zur Entwicklung der Technologien und der Wissensbasis durchzuführen, die für den Betrieb und die Zeit danach erforderlich sind.
Abänderung 13 Anhang Teil 2 Abschnitt 2.1 Zwischentitel "Maßnahmen" Ziffer ii Absatz 1 Einleitung
Im Rahmen eines eigenen physikalisch-technologischen Programms sollen die Projektentscheidungen für den ITER konsolidiert und eine rasche Inbetriebnahme des ITER vorbereitet werden, womit der zeitliche und finanzielle Aufwand für das Erreichen der Basisziele des ITER beträchtlich verringert werden soll. Das Programm soll mittels koordinierter Versuche, theoretischer Arbeiten und Modellierungsarbeiten unter Nutzung der JET-Anlagen und sonstiger Einrichtungen in den Assoziationen durchgeführt werden. Es soll sicherstellen, dass Europa über den nötigen Einfluss auf das ITER-Projekt verfügt, und eine starke europäische Beteiligung beim Betrieb des ITER vorbereiten. Das Programm umfasst:
Im Rahmen eines eigenen physikalisch-technologischen Programms sollen die Projektentscheidungen für den ITER konsolidiert und eine rasche Inbetriebnahme des ITER vorbereitet werden, womit der zeitliche und finanzielle Aufwand für das Erreichen der Basisziele des ITER beträchtlich verringert werden soll. Das Programm soll mittels koordinierter Versuche, theoretischer Arbeiten und Modellierungsarbeiten unter Nutzung der JET-Anlagen, der Anlagen für magnetischen Einschluss (Tokamaks, Stellaratoren und RFP, die in den Mitgliedstaaten bereits bestehen oder derzeit gebaut werden)
und sonstiger Einrichtungen in den Assoziationen durchgeführt werden. Es soll sicherstellen, dass Europa über den nötigen Einfluss auf das ITER-Projekt verfügt, und eine starke europäische Beteiligung beim Betrieb des ITER vorbereiten. Das Programm umfasst:
Abänderung 14 Anhang Teil 2 Abschnitt 2.1 Zwischentitel "Maßnahmen" Ziffer v Spiegelstrich 3 a (neu)
–Anreize zur Anmeldung von Patenten.
Abänderungen 15 und 16 Anhang Teil 2 Abschnitt 2.2 Absatz 1
In den fünf nachstehend beschriebenen wichtigen Forschungsbereichen werden indirekte Maßnahmen durchgeführt. Im gesamten Programm gibt es wichtige übergreifende Themen. Interaktionen bei verschiedenen Maßnahmen müssen entsprechend berücksichtigt werden. Die Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Forschungsinfrastrukturen ist in diesem Zusammenhang von wesentlicher Bedeutung. Der Ausbildungsbedarf muss ein zentraler Aspekt aller von der EU geförderten Projekte in diesem Sektor sein; zusammen mit der Unterstützung der Infrastrukturen ist dies ein wichtiger Teil der Behandlung der Frage des Kompetenzerhalts im Nuklearbereich.
Bei allen Tätigkeiten der Union im Bereich der Kernspaltungsforschung wird die Sicherheit das wesentliche Anliegen sein. Insbesondere wird dabei angestrebt, einerseits Energieerzeugungsanlagen sicherer zu machen ("safety") und andererseits ihren Missbrauch für militärische und terroristische Zwecken zu vermeiden ("security").
In den fünf nachstehend beschriebenen wichtigen Forschungsbereichen werden indirekte Maßnahmen durchgeführt. Im gesamten Programm gibt es wichtige übergreifende Themen. Interaktionen bei verschiedenen Maßnahmen müssen entsprechend berücksichtigt werden. Die Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen, Austausch von wissenschaftlichen und technologischen Informationen
und Forschungsinfrastrukturen ist in diesem Zusammenhang von wesentlicher Bedeutung. Der Ausbildungsbedarf muss ein zentraler Aspekt aller von der EU geförderten Projekte in diesem Sektor sein; zusammen mit der Unterstützung der Infrastrukturen ist dies ein wichtiger Teil der Behandlung der Frage des Kompetenzerhalts im Nuklearbereich.
Abänderung 17 Anhang Teil 2 Abschnitt 2.2 Ziffer ii Zwischentitel "Maßnahmen" Spiegelstrich 1
– Sicherheit kerntechnischer Anlagen: FTE zur betrieblichen Sicherheit bestehender und künftiger kerntechnischer Einrichtungen, insbesondere zu den Themen: Beurteilung und Management der Lebensdauer von Anlagen, Sicherheitskultur, fortgeschrittene Methoden der Sicherheitsbewertung, numerische Simulationswerkzeuge, Ausrüstung und Kontrolle sowie Vermeidung schwerer Unfälle bzw. Schadensbegrenzung (einschließlich damit verbundener Maßnahmen für ein optimales Wissensmanagement und die Aufrechterhaltung der Kompetenzen).
– Sicherheit kerntechnischer Anlagen: FTE zur betrieblichen Sicherheit bestehender und künftiger kerntechnischer Einrichtungen, insbesondere zu den Themen: Beurteilung und Management der Lebensdauer von Anlagen, Sicherheitskultur (Minimierung des Risikos menschlicher und organisatorischer Fehler)
, fortgeschrittene Methoden der Sicherheitsbewertung, numerische Simulationswerkzeuge, Ausrüstung und Kontrolle sowie Vermeidung schwerer Unfälle bzw. Schadensbegrenzung (einschließlich damit verbundener Maßnahmen für ein optimales Wissensmanagement und die Aufrechterhaltung der Kompetenzen).
Abänderung 18 Anhang Teil 2 Abschnitt 2.2 Ziffer iii Zwischentitel "Ziele" Absatz 2
Ein wichtiges Ziel der Forschungsarbeiten wird sein, einen Beitrag zur Klärung der kontroversen Frage der Gefährdung durch niedrige und über einen langen Zeitraum wirkende Strahlungsdosen zu leisten. Die Beendigung dieser wissenschaftlichen und politischen
Kontroverse hat potenziell bedeutende finanzielle und/oder medizinische Folgen für die Nutzung von Radioaktivität in Medizin und Industrie.
Ein wichtiges Ziel der Forschungsarbeiten wird sein, einen Beitrag zur Klärung der kontroversen Frage der Gefährdung durch niedrige und über einen langen Zeitraum wirkende Strahlungsdosen zu leisten. Die Beendigung dieser wissenschaftlichen Kontroverse hat potenziell bedeutende finanzielle und/oder medizinische Folgen für die Nutzung von Radioaktivität in Medizin und Industrie.
Abänderung 19 Anhang Teil 2 Abschnitt 2.2 Ziffer v Zwischentitel "Ziele"
Angesichts des in allen Bereichen der Kernspaltung und des Strahlenschutzes vorhandenen Anliegens, weiterhin die notwendige hohe fachliche Kompetenz und die erforderlichen Humanressourcen sicherzustellen - und angesichts der Bedeutung, die diese Aspekte insbesondere für die Aufrechterhaltung der derzeitigen hohen nuklearen Sicherheit haben können – soll mit diesem Programm mittels unterschiedlicher Maßnahmen die Verbreitung von wissenschaftlicher Kompetenz und entsprechendem Know-how für den gesamten Sektor gefördert werden. So soll sichergestellt werden, dass Forscher und technisches Personal mit geeigneten Qualifikationen zur Verfügung stehen, zum Beispiel durch eine bessere Koordinierung zwischen den Bildungseinrichtungen der EU im Hinblick auf in allen Mitgliedstaaten äquivalente Qualifikationen und durch die Erleichterung von Ausbildung und Mobilität der Studenten und Wissenschaftler. Nur ein wirklich europäisches Konzept kann sicherstellen, dass die notwendigen Anreize gegeben werden und in Hochschulbildung und Ausbildung ein einheitliches Niveau vorhanden ist, so das die Mobilität einer neuen Wissenschaftlergeneration erleichtert und dem kontinuierlichen Weiterbildungsbedarf der Ingenieure Rechnung getragen wird, die sich den wissenschaftlichen und technologischen Herausforderungen der Zukunft in einem immer stärker integrierten Nuklearsektor stellen müssen.
Angesichts des in allen Bereichen der Kernspaltung und des Strahlenschutzes vorhandenen Anliegens, weiterhin die notwendige hohe fachliche Kompetenz und die erforderlichen Humanressourcen sicherzustellen - und angesichts der Bedeutung, die diese Aspekte insbesondere für die Aufrechterhaltung der derzeitigen hohen nuklearen Sicherheit haben können – soll mit diesem Programm mittels unterschiedlicher Maßnahmen die Verbreitung von wissenschaftlicher Kompetenz und entsprechendem Know-how für den gesamten Sektor gefördert werden. So soll so früh wie möglich
sichergestellt werden, dass Forscher,
und technisches Personal mit geeigneten Qualifikationen zur Verfügung stehen, zum Beispiel durch eine bessere Koordinierung zwischen den Bildungseinrichtungen der EU im Hinblick auf in allen Mitgliedstaaten äquivalente Qualifikationen und durch die Erleichterung von Ausbildung und Mobilität der Studenten und Wissenschaftler. Nur ein wirklich europäisches Konzept kann sicherstellen, dass die notwendigen Anreize gegeben werden und in Hochschulbildung und Ausbildung ein einheitliches Niveau vorhanden ist, so das die Mobilität einer neuen Wissenschaftlergeneration erleichtert und dem kontinuierlichen Weiterbildungsbedarf der Ingenieure Rechnung getragen wird, die sich den wissenschaftlichen und technologischen Herausforderungen der Zukunft in einem immer stärker integrierten Nuklearsektor stellen müssen.
Abänderung 20 Anhang Teil 2 Abschnitt 2.2 Ziffer v Zwischentitel "Maßnahmen" Spiegelstrich 1
– Ausbildung: Koordinierung der nationalen Programme und Berücksichtigung des generellen Ausbildungsbedarfs in den Nuklearwissenschaften und –technologien durch mehrere - u. a. wettbewerbsorientierte - Instrumente im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der Humanressourcen in allen Themenbereichen. Hierzu gehört auch die Unterstützung von Ausbildungsveranstaltungen und Ausbildungsnetzen.
– Ausbildung: Koordinierung der nationalen Programme und Berücksichtigung des generellen Ausbildungsbedarfs in den Nuklearwissenschaften und –technologien durch mehrere - u. a. wettbewerbsorientierte - Instrumente im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der Humanressourcen in allen Themenbereichen. Hierzu gehört auch die Unterstützung von Ausbildungsveranstaltungen und Ausbildungsnetzen. Andererseits wird vor dem Hintergrund der Ziele des spezifischen Programms "Menschen" und anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schulung von Fachleuten darauf hingearbeitet, dass junge Spitzenkräfte sich für die Kernenergiewirtschaft als künftiges Berufsfeld begeistern.
Abänderung 21 Anhang Teil 3 a (neu)
3a. VERBREITUNG
Es muss dafür gesorgt werden, dass die Informationen über die Kernenergie unter den Bürgern und ihren Vertretern verbreitet werden, wozu Mehrjahreskampagnen zur Information über die Kernenergie zu konzipieren sind, um die Debatte zu fördern und die Entscheidungsfindung zu erleichtern. Um eine möglichst hohe Wirksamkeit sicherzustellen, sind diese Kampagnen unter Anwendung von sozialwissenschaftlichen Methoden zu konzipieren.