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Verfahren : 2005/0246(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0429/2006

Eingereichte Texte :

A6-0429/2006

Aussprachen :

PV 11/12/2006 - 15
CRE 11/12/2006 - 15

Abstimmungen :

PV 12/12/2006 - 14.15
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0545

Angenommene Texte
Dienstag, 12. Dezember 2006 - Straßburg Vorläufige Ausgabe
Zollkodex der Gemeinschaft ***I
P6_TA-PROV(2006)0545A6-0429/2006

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (KOM(2005)0608 – C6-0419/2005 –2005/0246 (COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament ,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM (2005)0608)(1) ,

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 95 und 135 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0419/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0429/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 1
(1)  Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion. Die bestehenden zollrechtlichen Vorschriften sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten wie auch der Zollbehörden der Gemeinschaft in einem Zollkodex der Gemeinschaft (nachstehend "Zollkodex" genannt) zusammengefasst werden. Der Zollkodex, dem das Konzept eines Binnenmarkts zugrunde liegt, muss die allgemeinen Vorschriften und Verfahren enthalten, welche die Anwendung der zolltariflichen und sonstigen gemeinsamen politischen Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführt wurden, unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser gemeinsamen politischen Maßnahmen gewährleisten. Dabei müssen die besonderen Bestimmungen in anderen Bereichen unberührt bleiben, die im Rahmen von Rechtsvorschriften unter anderem über die Landwirtschaft, die Umwelt, die gemeinsame Handelspolitik, die Statistik oder die Eigenmittel bestehen oder eingeführt werden könnten. Die zollrechtlichen Vorschriften müssen stärker an die Bestimmungen über die Erhebung, Aussetzung und Erstattung der Mehrwert- und Verbrauchsteuern angeglichen werden, ohne den Anwendungsbereich der geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zu verändern.
(1)  Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion. Die bestehenden zollrechtlichen Vorschriften sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten wie auch der Zollbehörden der Gemeinschaft in einem Zollkodex der Gemeinschaft (nachstehend "Zollkodex" genannt) zusammengefasst werden. Der Zollkodex, dem das Konzept eines Binnenmarkts zugrunde liegt, muss die allgemeinen Vorschriften und Verfahren enthalten, welche die Anwendung der zolltariflichen und sonstigen gemeinsamen politischen Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführt wurden, unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser gemeinsamen politischen Maßnahmen gewährleisten. Dabei müssen die besonderen Bestimmungen in anderen Bereichen unberührt bleiben, die im Rahmen von Rechtsvorschriften unter anderem über die Landwirtschaft, die Umwelt, die gemeinsame Handelspolitik, die Statistik oder die Eigenmittel bestehen oder eingeführt werden könnten. Die zollrechtlichen Vorschriften müssen stärker an die Bestimmungen über die Erhebung der Einfuhrabgaben angeglichen werden, ohne den Anwendungsbereich der geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zu verändern.
Abänderung 2
Erwägung 6 a (neu)
(6a ) Dieser Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologie muss einhergehen mit einer Harmonisierung der zollamtlichen Prüfungen, die im gesamten Hoheitsgebiet der Gemeinschaft wirksam sein müssen und keine dem Wettbewerb abträglichen Verhaltensweisen an den verschiedenen Eingangs- und Ausgangsorten des Hoheitsgebiets nach sich ziehen dürfen.
Abänderung 3
Erwägung 8
(8)  Zur Erleichterung der Geschäftsabläufe sollten die Wirtschaftbeteiligten das Recht haben, für den Verkehr mit den Zollbehörden einen Vertreter zu ernennen.
(8)  Zur Erleichterung bestimmter Geschäftsabläufe sollten die Wirtschaftbeteiligten weiterhin das Recht haben, für den Verkehr mit den Zollbehörden einen Vertreter zu ernennen. Allerdings sollte dieses Recht der Zollvertretung nicht mehr durch eine Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats vorbehalten werden können.
Außerdem sollte der Zollvertreter den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erhalten können.
Abänderung 4
Erwägung 9
(9)  Gesetzestreue und vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte sollen als "zugelassene Wirtschaftsbeteiligte" Vereinfachungen möglichst umfassend nutzen können und – unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte – einem weniger strengen Prüfungsniveau unterliegen.
(9)  Gesetzestreue und vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte sollen als "zugelassene Wirtschaftsbeteiligte" Vereinfachungen möglichst umfassend nutzen können und – unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte – einem weniger strengen Prüfungsniveau unterliegen. Sie können somit den Status "zugelassener Wirtschaftsbeteiligter – Zollvereinfachungen" oder "zugelassener Wirtschaftsbeteiligter – Sicherheitserleichterungen" unabhängig voneinander oder in Kombination nutzen.
Abänderung 5
Erwägung 36
(36)  Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Januar 1999 zur Festlegung der Verfahren für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse getroffen werden.
(36)  Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Januar 1999 zur Festlegung der Verfahren für die Ausübung der der Kommission1 übertragenen Durchführungsbefugnisse getroffen werden.
______________________________
1 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
Abänderung 6
Erwägung 38
(38)  Zur Vereinfachung und Straffung der zollrechtlichen Vorschriften sowie aus Gründen der Transparenz ist eine Reihe von Bestimmungen, die derzeit in eigenständigen Rechtsakten der Gemeinschaft enthalten sind, in den Zollkodex übernommen worden.
(38)  Zur Vereinfachung und Straffung der zollrechtlichen Vorschriften sowie aus Gründen der Transparenz ist eine Reihe von Bestimmungen, die derzeit in eigenständigen Rechtsakten der Gemeinschaft enthalten sind, in den Zollkodex übernommen worden.
Die folgenden Verordnungen sind daher gemeinsam mit der Verordnung EWG Nr. 2913/92 aufzuheben:
Die folgenden Verordnungen sind daher gemeinsam mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 aufzuheben:
  Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen 1 ,
–  Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck,
–  Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck,
–  Verordnung (EG) Nr. 82/2001 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Handel zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla,
–  Verordnung (EG) Nr. 82/2001 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Handel zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla,
–  Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung und Formblättern EUR.2 sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als anerkannter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern.
–  Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung und Formblättern EUR.2 sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als anerkannter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern.
______________
1 ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
Abänderung 7
Artikel 2
Die Zollbehörden sind dafür zuständig, den internationalen Handel an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verwalten und dadurch zur Liberalisierung des Handels, zur Umsetzung der externen Aspekte des Binnenmarkts und der gemeinsamen Politik der Gemeinschaft in den handelsrelevanten Bereichen sowie zur Sicherheit der Lieferkette insgesamt beizutragen. Zu diesen Aufgaben zählen
Die Zollbehörden sind dafür zuständig, den internationalen Handel der Gemeinschaft zu überwachen und dadurch zur Liberalisierung des Handels, zur Umsetzung der externen Aspekte des Binnenmarkts, der gemeinsamen Handelspolitik und der anderen gemeinsamen Politiken der Gemeinschaft in den handelsrelevanten Bereichen sowie zur Sicherheit der Lieferkette insgesamt beizutragen. Zu diesen Aufgaben zählen
a) der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten,
a) der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten,
b) der Schutz der Gemeinschaft vor unlauterem und illegalem Handel bei gleichzeitiger Unterstützung der legalen Wirtschaftstätigkeit,
b) der Schutz der Gemeinschaft vor unlauterem und illegalem Handel bei gleichzeitiger Unterstützung der legalen Wirtschaftstätigkeit,
c) die Gewährleistung von Schutz und Sicherheit für Bürger und Umwelt, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
c) die Gewährleistung von Schutz und Sicherheit für Bürger und Umwelt, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
d) die Erleichterung des internationalen Handels.
d) die Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen den Zollkontrollen und der Erleichterung des legalen Handels.
Abänderung 8
Artikel 4 Nummer 4
4.  "Wirtschaftsbeteiligter" ist eine Person, die gewerblich mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren in das beziehungsweise aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft befasst ist.
4.  "Wirtschaftsbeteiligter" ist eine Person, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die Zollvorschriften abgedeckt sind.
Abänderung 9
Artikel 4 Nummer 4 a (neu)
4a. "Zollvertreter" ist jede im Hoheitsgebiet der Union ansässige Person, die gegenüber Dritten Dienstleistungen im Zollverkehr erbringt.
Abänderung 10
Artikel 4 Nummer 8 a (neu)
8a. "Anmelder" ist die Person, die in eigenem Namen eine summarische Anmeldung oder eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird.
Abänderung 11
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2
Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Ausnahmen zu Unterabsatz 1 dieses Absatzes festlegen .
Die Kommission kann nach dem in Artikel 196 Absatz 2a genannten Verfahren Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung im Wege von Ausnahmen zu Unterabsatz 1 dieses Absatzes erlassen .
(Komitologieabänderung: Artikel 11 Absatz 2, Artikel 59 Buchstabe c, die Artikel 61, 68, 77, 81 und 83, Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe c, die Artikel 95, 107, 115, 116, 117, 128, 137, 138 und 141, Artikel 143 Absatz 2, Artikel 144 Absatz 2 sowie die Artikel 145, 150, 172, 174, 186, 191, 192 und 193 werden ebenfalls angepasst.)
Abänderung 12
Artikel 9 Absatz 2 Einleitung
(2)  Vorbehaltlich verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen haftet der Beteiligte mit Abgabe einer summarischen Anmeldung oder einer Zollanmeldung, einschließlich einer vereinfachten Zollanmeldung, oder einer Anzeige oder mit Stellung eines Antrags auf eine Bewilligung oder eine sonstige Entscheidung
(2)  Vorbehaltlich von Sanktionen haftet der Beteiligte mit Abgabe einer summarischen Anmeldung oder einer Zollanmeldung, einschließlich einer vereinfachten Zollanmeldung, oder einer Anzeige oder mit Stellung eines Antrags auf eine Bewilligung oder eine sonstige Entscheidung
Abänderung 13
Artikel 10 Absatz 3
Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, das Standardformat und den Standardinhalt der zu erfassenden Daten und die Vorschriften über den Zugang zu diesen Daten fest .
Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 196 Absatz 2a genannten Verfahren Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung des Standardformats und des Standardinhalts der zu erfassenden Daten und der Vorschriften über den Zugang zu diesen Daten.
(Komitologieabänderung: Artikel 11 Absatz 2, Artikel 59 Buchstabe c, die Artikel 61, 68, 77, 81 und 83, Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe c, die Artikel 95, 107, 115, 116, 117, 128, 137, 138 und 141, Artikel 143 Absatz 2, Artikel 144 Absatz 2 sowie die Artikel 145, 150, 172, 174, 186, 191, 192 und 193 werden ebenfalls angepasst.)
Abänderung 14
Artikel 11 Absätze 2 a und 2 b (neu)
(2a) Der Status des Zollvertreters unterliegt folgenden Kriterien:
– er steht allen Personen offen, die einen solchen Status beantragen,
– er wird von einer Regierungsstelle im zuständigen Mitgliedstaat verwaltet,
– er wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt, nachdem er im Antragsmitgliedstaat registriert wurde,
– er unterliegt praktischen Normen bezüglich der Fachkenntnisse oder beruflichen Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen.
Die Zahl der Zollvertreter in der EU ist nicht begrenzt.
Eine Person mit dem Status des Zollvertreters und mit dem Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten kann alle Vereinfachungen nutzen.
(2b) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2a ist jede Person, die eine Handelstätigkeit wahrnimmt, befugt, sich an die Zollbehörden wendet, ohne sich durch einen Zollvertreter vertreten lassen zu müssen.
Abänderung 15
Artikel 13 Titel
Vertretung in Sonderfällen
Zollvertretung und Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
Abänderung 16
Artikel 14 Absatz 2
(2)  Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte kann Erleichterungen bei den sicherheitsrelevanten zollamtlichen Prüfungen oder Vereinfachungen nach dem Zollkodex oder den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften in Anspruch nehmen .
(2)  Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten deckt zwei Zulassungen ab: die eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten – Zollvereinfachungen und die eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten – Sicherheitserleichterungen.
Die erste Zulassung bewirkt Vereinfachungen nach dem Zollkodex oder den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften. Die zweite gewährt ihrem Inhaber sicherheitsrelevante Erleichterungen.
Beide Zulassungen sind kombinierbar.
Abänderung 17
Artikel 14 Absatz 3
(3)  Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 von den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten unbeschadet zollamtlicher Prüfungen anerkannt. Vorbehaltlich der Voraussetzungen des Artikels 16 Buchstabe g kann der Antragsteller jedoch beantragen, dass der Status nach Absatz 1 auf einen Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt wird.
(3)  Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 von den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten unbeschadet zollamtlicher Prüfungen anerkannt.
Abänderung 18
Artikel 15
Artikel 15
Artikel 15
Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind mindestens folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind mindestens folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
a) ein geeigneter Nachweis für die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften,
a) ein geeigneter Nachweis für die Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften,
b) ein zufrieden stellendes System für die Verwaltung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete zollamtliche Prüfungen ermöglicht,
b) ein zufrieden stellendes System für die Verwaltung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete zollamtliche Prüfungen ermöglicht,
c) gegebenenfalls nachgewiesene Zahlungsfähigkeit,
c) gegebenenfalls nachgewiesene Zahlungsfähigkeit,
d) gegebenenfalls ein ausreichendes Niveau praktischer oder beruflicher Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen,
d) wenn ein zugelassener Wirtschaftsteilnehmer die Vereinfachungen nach dem Kodex oder den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 14 Absatz 2 in Anspruch nehmen möchte: ein ausreichendes Niveau praktischer oder beruflicher Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen,
e) gegebenenfalls geeignete Sicherheitsstandards.
e) wenn ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter die Erleichterungen bei den sicherheitsrelevanten zollamtlichen Prüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, in Anspruch nehmen möchte: geeignete Sicherheitsstandards.
Abänderung 20
Artikel 16 Buchstabe e
e) der Art und des Umfangs der Erleichterungen, die unter Berücksichtigung der nach Artikel 27 Absatz 3 erlassenen Vorschriften für sicherheitsrelevante zollamtliche Prüfungen gewährt werden können,
e) der Art und des Umfangs der Erleichterungen, die für sicherheitsrelevante zollamtliche Prüfungen gewährt werden können,
Abänderung 21
Artikel 22 Absatz 1
(1)  Jeder Mitgliedstaat sieht verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(1)  Jeder Mitgliedstaat sieht Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Abänderung 22
Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1
(2)  Mit Ausnahme von Stichproben erfolgen zollamtliche Prüfungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse im Wege der elektronischen Datenverarbeitung, mit dem Ziel, auf der Grundlage von auf einzelstaatlicher, gemeinschaftlicher und – soweit verfügbar – internationaler Ebene entwickelten Kriterien Risiken zu ermitteln und abzuschätzen und die für die Risikoabwehr erforderlichen Maßnahmen zu entwickeln.
(2)  Zollamtliche Prüfungen, einschließlich Stichproben erfolgen auf der Grundlage einer Risikoanalyse im Wege der elektronischen Datenverarbeitung, mit dem Ziel, auf der Grundlage von auf einzelstaatlicher, gemeinschaftlicher und – soweit verfügbar – internationaler Ebene entwickelten Kriterien Risiken zu ermitteln und abzuschätzen und die für die Risikoabwehr erforderlichen Maßnahmen zu entwickeln.
Abänderung 23
Artikel 32 Absatz 1
(1)  Für zollamtliche Prüfungen oder sonstige in Anwendung zollrechtlicher Vorschriften während der üblichen Öffnungszeiten der zuständigen Zollstellen durchgeführte Handlungen werden von den Zollbehörden keine Gebühren erhoben.
(1)  Für zollamtliche Prüfungen werden von den Zollbehörden keine Gebühren erhoben.
Die Zollbehörden können jedoch für bestimmte Dienstleistungen Gebühren erheben oder Kostenerstattung verlangen.
Die Zollbehörden können jedoch für bestimmte Dienstleistungen oder sonstige in Anwendung zollrechtlicher Vorschriften durchgeführte Handlungen Gebühren erheben oder Kostenerstattung verlangen.
Abänderung 25
Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a
a)  Anwesenheit von Zollbediensteten außerhalb der üblichen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort als den Zolldienststellen auf Antrag;
a)  Anwesenheit von Zollbediensteten an einem anderen Ort als den Zolldienststellen auf Antrag;
Abänderung 26
Artikel 35
Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, festlegen , in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Anwendung des Zollkodex vereinfacht werden kann.
(1)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 196 Absatz 2 genannten Verfahren Maßnahmen dazu erlassen , in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Anwendung des Zollkodex vereinfacht werden kann.
(1a) Vereinfachte Verfahren, die nach dem in Artikel 196 Absatz 2a genannten Verfahren festzulegen sind, finden Anwendung, wenn gemeinschaftliche Waren aus einem nationalen Hoheitsgebiet im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG in einen anderen Teil des gemeinschaftlichen Zollgebiets verbracht werden.
(1b) Vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission, die im Einklang mit dem in Artikel 196 Absatz 2a genannten Verfahren tätig wird, kann ein Mitgliedstaat vereinfachte Verfahren auf die in Absatz 1a genannten gemeinschaftliche Waren anwenden, wenn deren Verbringung ausschließlich in seinem Hoheitsgebiet erfolgt; entsprechend können zwei oder mehr Mitgliedstaaten wechselseitig vereinbaren, dass vereinfachte Verfahren auf den Warenverkehr zwischen ihnen angewandt werden.
Abänderung 28
Artikel 42 Absatz 5 a (neu)
(5a) Wenn die Kommission im Namen der Gemeinschaft die in Absatz 2 genannten Übereinkünfte aushandelt, oder einen Vorschlag vorlegt, um durch eine gemäß dem Mitentscheidungsverfahren oder gemäß Artikel 187 des Vertrags beschlossene Verordnung die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Regeln zu erlassen, berücksichtigt sie insbesondere:
a) die im Rahmen internationaler Abkommen übernommenen Verpflichtungen,
b) die Notwendigkeit, Kriterien betreffend den Ursprungscharakter der Produkte zu definieren, die den Merkmalen jedes Produkts entsprechen und gewährleisten, dass der wirtschaftliche Nutzen der Präferenzmaßnahmen tatsächlich den Ländern, Gebieten oder Gruppen von Ländern oder Gebieten vorbehalten ist, für die diese Maßnahmen vereinbart oder erlassen wurden,
c) das Entwicklungsniveau und das Ausmaß der Industrialisierung der Länder, Gebiete oder Gruppen von Ländern oder Gebieten, für die die Präferenzmaßnahmen vereinbart oder erlassen wurden,
d) die Ziele einer regionalen Integration, die mehreren der fraglichen Präferenzsystemen zugrunde liegen, durch die Definition geeigneter Kumulierungsregeln,
e) die Notwendigkeit, leicht verständliche und anwendbare Regeln zu definieren, die die tatsächliche Inanspruchnahme der Präferenzmaßnahmen durch die Akteure der Länder, Gebiete oder Gruppen von Ländern oder Gebieten erlauben, für die diese Maßnahmen vereinbart oder erlassen wurden, und die mit dem Ziel der Handelserleichterung in Einklang stehen.
Sie sieht geeignete Kontrollmaßnahmen vor, die es erlauben, den Missbrauch oder die Umgehung der Präferenzmaßnahmen zu verhindern oder zu sanktionieren.
Abänderung 29
Artikel 56 Absatz 1 a (neu)
(1a) Zunächst wird jedoch der nachweisliche Importeur oder Exporteur vorrangig zur Erfüllung der Zollschuld herangezogen.
Abänderung 30
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c
c) durch jede andere Form der Sicherheitsleistung, die dieselbe Gewähr für die Erfüllung der Zollschuld bietet.
c) durch jede andere Form der Sicherheitsleistung, die dieselbe Gewähr für die Erfüllung der Zollschuld bietet, wie eine Erklärung im Einklang mit einer bestehenden Branchenvereinbarung, eine notarielle Erklärung, eine besondere Vereinbarung zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden usw.
Abänderung 31
Artikel 67 Absatz 2 Einleitung
(2)  Ist eine Gesamtsicherheit für eine möglicherweise entstehende Zollschuld zu leisten, so können zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nach Artikel 61 Absatz 7 eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag verwenden oder von der Sicherheitsleistung befreit werden, sofern sie mindestens die folgenden Kriterien erfüllen:
(2)  Ist eine Gesamtsicherheit für eine möglicherweise entstehende Zollschuld zu leisten, so können Wirtschaftsbeteiligte nach Artikel 61 Absatz 7 eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag verwenden oder von der Sicherheitsleistung befreit werden, sofern sie mindestens die folgenden Kriterien erfüllen:
Abänderung 32
Artikel 94 Absatz 4 a (neu)
(4a) Wenn die summarische Eingangsanmeldung von einer anderen Person als dem Betreiber des Verkehrsmittels abgegeben wird, auf dem die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, muss dieser Betreiber bei der zuständigen Zollstelle eine Eingangsbestätigung in Form eines Manifests, eines Frachtbriefs oder einer Ladeliste abgeben, die die erforderlichen Angaben für die Identifizierung aller verbrachten Waren enthält, die Gegenstand einer summarischen Eingansanmeldung sein müssen.
Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 196 Absatz 2 genannten Verfahren Maßnahmen zur Festlegung der Angaben, die in der Eingangsbestätigung enthalten sein müssen.
Absatz 1 gilt mutatis mutandis für Unterabsatz 1 dieses Absatzes.
Abänderung 33
Artikel 101 Artikel 4 Buchstabe c
c)  Briefe, Postkarten und Drucksachen.
c)  Briefe, Postkarten und Drucksachen und ihre auf anderen Medien existierenden elektronischen Äquivalente .
Abänderung 36
Artikel 115 Absatz 2
(2)  Der Anmelder muss im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sein.
(2)  Der Anmelder muss im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sein.
Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, die Voraussetzungen festlegen, unter denen auf die Anforderung des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes verzichtet werden kann.
Die Voraussetzung der Ansässigkeit in der Gemeinschaft gilt jedoch nicht für Personen, die:
– eine Anmeldung zum Versandverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung abgeben,
– gelegentlich Waren anmelden, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten.
Abänderung 37
Artikel 125 Absatz 1
Die Zollbehörden bewilligen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten die Überlassung von Waren aufgrund einer vereinfachten Zollanmeldung.
Die Zollbehörden bewilligen Wirtschaftsbeteiligten die Überlassung von Waren aufgrund einer vereinfachten Zollanmeldung.
Abänderung 38
Artikel 141
Artikel 141
entfällt
Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund besonderer Umstände
Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, fest, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen aufgrund besonderer Umstände eine Befreiung von den Einfuhrabgaben bei der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gewährt wird.
Dabei sind internationale Übereinkünfte, der Status des Beteiligten sowie die Beschaffenheit der Waren und ihre besondere Verwendung zu berücksichtigen.
Abänderung 39
Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe b
b) der MwSt auf Einfuhren oder Verbrauchsteuern nach dem geltenden MwSt- und Verbrauchsteuerrecht oder
b) anderen bei der Einfuhr gemäß den geltenden Bestimmungen erhobenen Abgaben oder
Abänderung 41
Artikel 152 Absatz 3 Buchstabe f a (neu)
fa) mit CIM-Frachtbrief oder TR-Lieferschein als Versandpapieren.
Abänderung 40
Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe f a (neu)
fa) mit CIM-Frachtbrief oder TR-Lieferschein als Versandpapieren.
Abänderung 42
Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe c
c) die Leistung einer Sicherheit für eine möglicherweise entstehende Zollschuld oder etwaige andere Abgaben, insbesondere MwSt und Verbrauchsteuern nach dem geltenden MwSt- und Verbrauchsteuerrecht , sofern die zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmen.
c) die Leistung einer Sicherheit für eine möglicherweise bezüglich der betreffenden Waren entstehende Zollschuld oder etwaige andere diesbezügliche Abgaben gemäß den geltenden Bestimmungen , sofern die zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmen.
Abänderung 43
Artikel 157 Absatz 2 Buchstabe b
b) der MwSt auf Einfuhren oder Verbrauchsteuern nach dem geltenden MwSt- und Verbrauchsteuerrecht oder
b) anderen bei der Einfuhr gemäß den geltenden Bestimmungen erhobenen Abgaben oder
Abänderung 44
Artikel 158 Absatz 2
(2)  Abweichend von Absatz 1 kann in der Bewilligung für ein öffentliches Zolllager vorgesehen sein, dass die unter Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Verantwortlichkeiten ausschließlich dem Inhaber des Zollverfahrens obliegen. In diesem Fall können die Zollbehörden vom Inhaber des Zollverfahrens die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Erfüllung einer möglicherweise entstehenden Zollschuld oder die Entrichtung etwaiger anderer Abgaben, insbesondere der MwSt und der Verbrauchsteuern nach dem geltenden MwSt- und Verbrauchsteuerrecht, sicherzustellen.
(2)  Abweichend von Absatz 1 kann in der Bewilligung für ein öffentliches Zolllager vorgesehen sein, dass die unter Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Verantwortlichkeiten ausschließlich dem Inhaber des Zollverfahrens obliegen. In diesem Fall können die Zollbehörden vom Inhaber des Zollverfahrens die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Erfüllung einer möglicherweise entstehenden Zollschuld oder die Entrichtung etwaiger anderer Abgaben gemäß den geltenden Bestimmungen sicherzustellen,
Abänderung 45
Artikel 160 Absatz 3
(3)  Die Zollbehörden können vom Besitzer der Waren die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Erfüllung einer möglicherweise entstehenden Zollschuld oder die Entrichtung etwaiger anderer Abgaben, insbesondere der MwSt und den Verbrauchsteuern nach dem geltenden MwSt- und Verbrauchsteuerrecht sicherzustellen.
(3)  Die Zollbehörden können vom Besitzer der Waren die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Erfüllung einer möglicherweise entstehenden Zollschuld oder die Entrichtung etwaiger anderer Abgaben gemäß den geltenden Bestimmungen sicherzustellen.
Abänderung 46
Artikel 172 Absatz 1 Unterabsatz 2
Für Waren, für die eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt wird, gilt ferner eine MwSt- Befreiung bei der Einfuhr nach dem geltenden MwSt-Recht .
Für Waren, für die eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt wird, gilt ferner eine Befreiung von anderen bei der Einfuhr gemäß den geltenden Bestimmungen erhobenen Abgaben .
Abänderung 47
Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b
b) der MwSt auf Einfuhren oder Verbrauchsteuern nach dem geltenden MwSt- und Verbrauchsteuerrecht,
b) anderen bei der Einfuhr gemäß den geltenden Bestimmungen erhobenen Abgaben,
Abänderung 48
Artikel 187 Absatz 2 Unterabsatz 2
Die Zollbehörden können gegebenenfalls die Strecke bestimmen , über die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen sind.
Die Zollbehörden können gegebenenfalls die Strecke, über die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen sind, und die Frist, innerhalb der dies zu geschehen hat, bestimmen .
Abänderung 49
Artikel 190 Absatz 1
(1)  Sollen Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden und ist eine Wiederausfuhranzeige nicht erforderlich, so ist nach Artikel 185 eine summarische Ausgangsanmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben.
(1)  Sollen Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden und ist eine Wiederausfuhranzeige nicht erforderlich, so ist nach Artikel 185 eine summarische Ausgangsanmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben.
Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, einen gemeinsamen Datensatz und ein gemeinsames Format für die summarische Ausgangsanmeldung fest, die die notwendigen Angaben für die Risikoanalyse und die ordnungsgemäße Durchführung von zollamtlichen Prüfungen – hauptsächlich zu Sicherheitszwecken – umfassen, wobei nach Möglichkeit internationale Normen und Handelspraktiken berücksichtigt werden.
Abänderung 50
Artikel 190 Absatz 2 Unterabsatz 2
In Ausnahmefällen können die Zollbehörden die summarische Ausgangsanmeldung auch in Papierform annehmen, sofern das Risikomanagement auf demselben Niveau erfolgt wie bei der elektronisch erstellten summarischen Ausgangsanmeldung und der vorgeschriebene Austausch dieser Daten mit anderen Zollstellen gewährleistet werden kann.
(2a) In Ausnahmefällen können die Zollbehörden die summarische Ausgangsanmeldung auch in Papierform annehmen, sofern das Risikomanagement auf demselben Niveau erfolgt wie bei der elektronisch erstellten summarischen Ausgangsanmeldung und der vorgeschriebene Austausch dieser Daten mit anderen Zollstellen gewährleistet werden kann.
Die Zollbehörden können akzeptieren, dass die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung durch die Abgabe einer mit einem Zugang zu den Daten der summarischen Anmeldung im EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten versehenen Mitteilung ersetzt wird.
Abänderung 51
Artikel 190 Absatz 3 a (neu)
(3a) Wenn die summarische Ausgangsanmeldung von einer anderen Person als dem Betreiber des Verkehrsmittels abgegeben wird, auf dem die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, muss dieser Betreiber innerhalb der in Artikel 186 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fristen bei der zuständigen Zollstelle eine Ausgangsbestätigung in Form eines Manifests, eines Frachtbriefs oder einer Ladeliste abgeben, die die erforderlichen Angaben für die Identifizierung aller verbrachten Waren enthält, die Gegenstand einer summarischen Ausgangsanmeldung sein müssen.
Absatz 2 gilt mutatis mutandis für den Unterabsatz 1 dieses Absatzes.
Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 196 Absatz 2 genannten Verfahren Maßnahmen dazu,
a) welche Angaben die Ausgangsbestätigung enthalten muss,
b) unter welchen Voraussetzungen von der Abgabe einer Ausgangsbestätigung abgesehen oder diese angepasst werden kann,
c) welche Ausnahmen und Alternativen in Bezug auf die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Frist gelten,
d) welche die zuständige Zollstelle ist, bei der die Ausgangsbestätigung abgegeben oder zur Verfügung gestellt werden muss.
Bei dem Erlass dieser Maßnahmen ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) die besonderen Umstände;
b) die Anwendung dieser Maßnahmen auf bestimmte Arten von Warenverkehr, Beförderungsmitteln und Wirtschaftsbeteiligten;
c) die in internationalen Übereinkünften vorgesehenen speziellen Sicherheitsbestimmungen.
Abänderung 52
Artikel 193
Artikel 193
entfällt
Befreiung von den Ausfuhrabgaben wegen besonderer Umstände
Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, fest, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen bei der Ausfuhr von Waren aufgrund besonderer Umstände eine Befreiung von den Ausfuhrabgaben gewährt wird.
Dabei sind internationale Übereinkünfte, der Status des Beteiligten sowie die Beschaffenheit der Waren zu berücksichtigen.
Abänderung 53
Artikel 194 Buchstabe a
a) der Vorschriften und Normen für die Interoperabilität der Zollsysteme der Mitgliedstaaten mit dem Ziel, die Zusammenarbeit durch den elektronischen Datenaustausch zwischen den Zollbehörden untereinander sowie zwischen den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten zu verbessern;
a) der Vorschriften und Normen für die Interoperabilität der Zollsysteme der Mitgliedstaaten mit dem Ziel, die Zusammenarbeit durch den elektronischen Datenaustausch zwischen den Zollbehörden untereinander, zwischen den Zollbehörden und anderen zuständigen Behörden sowie zwischen den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten zu verbessern;
Abänderung 54
Artikel 195 Absatz 1 a (neu)
Derartige Erläuterungen und Leitlinien werden als Anhänge in die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung aufgenommen.
Abänderung 55
Artikel 196 Absatz 2 a (neu)
(2a) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Abänderung 56
Artikel 198 Absatz 1
Die Verordnungen (EWG) Nr. 918/83, (EWG) Nr. 3925/91, (EWG) Nr. 2913/92, (EWG) Nr. 82/2001 und (EG) Nr. 1207/2001 werden aufgehoben.
Die Verordnungen (EWG) Nr. 3925/91, (EWG) Nr. 2913/92, (EWG) Nr. 82/2001 und (EG) Nr. 1207/2001 werden aufgehoben.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

Letzte Aktualisierung: 13. September 2007Rechtlicher Hinweis