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Verfahren : 2006/2200(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0020/2007

Eingereichte Texte :

A6-0020/2007

Aussprachen :

PV 14/02/2007 - 2
CRE 14/02/2007 - 2

Abstimmungen :

PV 14/02/2007 - 3.1
PV 14/02/2007 - 5.1
CRE 14/02/2007 - 3.1
CRE 14/02/2007 - 5.1
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0032

Angenommene Texte
PDF 273kWORD 198k
Mittwoch, 14. Februar 2007 - Straßburg
Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen
P6_TA(2007)0032A6-0020/2007

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen (2006/2200(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2005 zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen(1),

–   unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 18. Januar 2006 zur Einsetzung eines nichtständigen Ausschusses zu der behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen – Halbzeitbilanz des nichtständigen Ausschusses(3),

–   unter Hinweis auf die Delegationen, die sein nichtständiger Ausschuss in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, in die Vereinigten Staaten, nach Deutschland, in das Vereinigte Königreich sowie nach Rumänien, Polen und Portugal entsandt hat,

–   unter Hinweis auf die nicht weniger als 130 Anhörungen, die sein nichtständiger Ausschuss im Rahmen seiner Sitzungen, Delegationen und vertraulichen Gespräche durchgeführt hat,

–   unter Hinweis auf alle schriftlichen Beiträge, die sein nichtständiger Ausschuss erhalten hat oder zu denen er Zugang erhielt, insbesondere die vertraulichen Unterlagen, die ihm (vor allem von der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt Eurocontrol und von der deutschen Regierung) übermittelt wurden oder die er aus verschiedenen Quellen erhalten hat,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. November 2006 zu den Fortschritten der EU bei der Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Artikel 2 und 39 des EU-Vertrags)(4), insbesondere deren Ziffer 3,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2006 zur Lage der Gefangenen in Guantánamo(5),

–   gestützt auf Artikel 175 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts seines nichtständigen Ausschusses zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen (A6-0020/2007),

A.   in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 6. Juli 2006 beschlossen hat, dass der nichtständige Ausschuss seine Tätigkeit für die verbleibende Zeit des bestehenden Mandats von 12 Monaten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 175 seiner Geschäftsordnung über eine etwaige Verlängerung fortsetzen wird,

B.   in der Erwägung, dass das Parlament durch die Annahme seiner Entschließung vom 22. November 1990 zur Affaire Gladio(6) schon vor mehr als 16 Jahren auf das Vorhandensein geheimer Tätigkeiten unter Beteiligung von Geheimdiensten und militärischen Organisationen außerhalb jeglicher angemessener demokratischer Kontrolle hingewiesen hat,

C.   in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen aufgrund des Gemeinschaftsrechts und des internationalen Rechts nicht dadurch umgehen können, dass sie es den Geheimdiensten anderer Länder, die weniger strengen gesetzlichen Auflagen unterliegen, gestatten, in ihrem Hoheitsgebiet tätig zu werden; in der Erwägung ferner, dass die Tätigkeit von Geheimdiensten nur dann den Grundrechten entspricht, wenn angemessene Maßnahmen zu ihrer Überwachung vorgesehen sind,

D.   in der Erwägung, dass der Grundsatz der Unverletzlichkeit der Menschenwürde in den internationalen Menschenrechtsgesetzen festgehalten ist, insbesondere in der Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in der Präambel und in Artikel 10 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, und dass dieser Grundsatz durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte garantiert wird; in der Erwägung ferner, dass dieser Grundsatz in den Verfassungen den meisten Mitgliedstaaten und in Artikel 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(7) enthalten ist und in keiner Weise untergraben werden sollte, auch nicht für Zwecke der Sicherheit in Friedens- oder Kriegszeiten,

E.   in der Erwägung, dass der Grundsatz der Unverletzlichkeit der Menschenwürde jedem anderen durch internationale, europäische und nationale Menschenrechtsinstrumente garantierten Grundrecht zugrunde liegt, insbesondere dem Recht auf Leben, dem Recht auf Freiheit in Bezug auf Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, dem Recht auf Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht,

F.   in der Erwägung, dass außerordentliche Überstellungen und geheime Inhaftierungen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen implizieren, insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und in Extremfällen das Recht auf Leben; in der Erwägung ferner, dass in einigen Fällen, in denen die Überstellung zu einer geheimen Inhaftierung wird, diese eine Zwangsverschleppung darstellt,

G.   in der Erwägung, dass das Verbot von Folter eine zwingende Norm des Völkerrechts darstellt (jus cogens), von der keine Abweichung möglich ist, und dass die Verpflichtung zum Schutz gegen Folter, zu deren Ermittlung und Bestrafung eine allen Staaten gemeinsame Verpflichtung darstellt (erga omnes), wie dies in Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in Artikel 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, in Artikel 3 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der entsprechenden Gesetzgebung, in Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in den nationalen Verfassungen und Rechtsvorschriften vorgesehen ist; in der Erwägung ferner, dass die auf europäischer und internationaler Ebene angenommenen besonderen Übereinkommen und Protokolle über Folter und entsprechende Überwachungsmechanismen die Bedeutung belegen, die dieser unverletzlichen Norm von der internationalen Gemeinschaft beigemessen wird; in der Erwägung, dass die Anwendung diplomatischer Zusicherungen mit dieser Norm unvereinbar ist

H.   in der Erwägung, dass in Demokratien, in denen die Rechtstaatlichkeit eine Selbstverständlichkeit darstellt, Terrorismus nicht dadurch erfolgreich bekämpft werden kann, dass die Grundsätze selbst, die der Terrorismus zu zerstören sucht, geopfert oder eingeschränkt werden, und dass der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten niemals in Frage gestellt werden darf; in der Erwägung ferner, dass Terrorismus mit rechtlichen Mitteln sowie unter Beachtung der internationalen und nationalen Gesetze besiegt werden kann und muss,

I.   in der Erwägung, dass im Rahmen sowohl des internationalen wie auch des nationalen Rechts wirksame Rechtsinstrumente zur Bekämpfung von Terrorismus geschaffen werden müssen,

J.   in der Erwägung, dass die von der Regierung der Vereinigten Staaten umgesetzte Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus auf fragwürdige Instrumente zur Kontrolle der sensiblen Daten europäischer Bürgerinnen und Bürger wie das Abkommen über Fluggastdatensätze (Passenger Names Record - PNR) und die Kontrolle der Bankdaten mit Hilfe von Swift (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication) zurückgegriffen hat,

K.   in der Erwägung, dass der vorliegende Bericht nicht dazu dienen soll, den Geheimhaltungscharakter von Geheimdiensten anzugreifen, sondern vielmehr das Ziel verfolgt, die Rechtswidrigkeit jener geheimdienstlichen Tätigkeiten anzuprangern, die unter den Umständen, die Gegenstand der Ermittlungen sind, ohne angemessene demokratische Kontrolle zu Verstößen gegen nationales und internationales Recht geführt haben,

L.   in der Erwägung, dass US-Präsident George W. Bush am 6. September 2006 bestätigt hat, dass der amerikanische Geheimdienst Central Intelligence Agency (CIA) ein geheimes Inhaftierungsprogramm außerhalb der Vereinigten Staaten betreibt,

M.   in der Erwägung, dass Präsident George W. Bush weiter ausgeführt hat, dass die im Rahmen des Programms der außerordentlichen Überstellungen und geheimen Inhaftierungen gewonnenen wesentlichen Informationen an andere Länder weitergegeben wurden und dass das Programm fortgesetzt werden soll, was die Möglichkeit durchaus wahrscheinlich erscheinen lässt, dass mehrere europäische Länder wissentlich oder unwissentlich Informationen erhalten haben, die unter Anwendung von Folter zustande kamen,

N.   in der Erwägung, dass der nichtständige Ausschuss aus vertraulicher Quelle Aufzeichnungen des informellen transatlantischen Treffens der Außenminister der Europäischen Union und der NATO einschließlich der US-Außenministerin Condoleezza Rice vom 7. Dezember 2005 erhalten hat, aufgrund derer bestätigt wird, dass die Mitgliedstaaten Kenntnis von dem Programm der außerordentlichen Überstellungen hatten, wogegen alle offiziellen Gesprächspartner des nichtständigen Ausschusses diesbezüglich falsche Angaben gemacht haben,

O.   in der Erwägung, dass der nichtständige Ausschuss aus vertraulicher Quelle Aufzeichnungen von Sitzungen der Arbeitsgruppe des Rates Internationales Öffentliches Recht (COJUR) und der Arbeitsgruppe Transatlantische Beziehungen (COTRA) mit hohen Vertretern des US-Außenministeriums in der ersten Jahreshälfte 2006 (insbesondere am 8. Februar und am 3. Mai 2006) erhalten hat; wogegen er vom Ratsvorsitz lediglich mit einer zusammenfassenden Version dieser Unterlagen bedacht wurde; in der Erwägung ferner, dass die dem Parlament auf dessen besonderen Antrag hin vom Rat übermittelten Unterlagen zu diesen Sitzungen sich als unvollständige Zusammenfassungen des Sitzungsverlaufs erwiesen haben, bei denen wesentliche Teile fehlten,

P.   in der Erwägung, dass dem Parlament die Informationen zu diesen Sitzungen vorenthalten wurden und dass über deren Abhaltung größte Geheimhaltung praktiziert worden ist,

Q.   unter Hinweis darauf, dass in der vorliegenden Entschließung die Bezeichnungen "europäische Länder" und "Länder Europas" alle Mitgliedstaaten sowie alle Bewerberländer und assoziierten Länder umfasst, wie dies in dem am 18. Januar 2006 angenommenen Mandat des nichtständigen Ausschusses festgelegt worden ist,

1.   erinnert daran, dass der Terrorismus eine der größten Bedrohungen für die Sicherheit der Europäischen Union darstellt und dass er mit rechtmäßigen und koordinierten Bemühungen aller europäischen Regierungen in enger Zusammenarbeit mit internationalen Partnern und insbesondere den Vereinigten Staaten nach Maßgabe der Leitlinien der auf der Ebene der Vereinten Nationen festgelegten Strategie bekämpft werden muss; betont, dass der Kampf gegen den Terrorismus auf der Grundlage unserer gemeinsamen Werte von Demokratie, Rechtstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundrechte und zum Schutz dieser Rechte geführt werden muss; betont ferner, dass alle Arbeiten des nichtständigen Ausschusses darauf abzielen, einen Beitrag zur Entwicklung eindeutiger und zielgerichteter Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus, die allgemein akzeptiert werden und nationales wie internationales Recht beachten, zu leisten;

2.   vertritt die Auffassung, dass nach dem 11. September 2001 der so genannte "Krieg gegen den Terror" in seinen übermäßigen Ausformungen zu einem schwerwiegenden und gefährlichen Abbau der Menschenrechte und der Grundfreiheiten geführt hat, worauf auch der scheidende UN-Generalsekretär Kofi Annan hingewiesen hat,

3.   bekundet seine Überzeugung, dass die Rechte des Einzelnen und die umfassende Beachtung der Menschenrechte zur Sicherheit beitragen; hält es für erforderlich, dass im Verhältnis zwischen der nötigen Sicherheit und den Rechten des Einzelnen die Menschenrechte in jedem Falle umfassend beachtet werden müssen, und dass gewährleistet werden muss, dass verdächtige Terroristen unter Beachtung aller verfahrensrechtlichen Schritte gerichtlich verfolgt und verurteilt werden;

4.   betont, dass die positive Verpflichtung zur Achtung, zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte eine verbindliche Verpflichtung darstellt, unabhängig vom Rechtsstatus der betreffenden Person, und dass jede Form der Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, Einwohnern von Mitgliedstaaten, oder jeder anderen Person, die den Schutz eines Mitgliedstaats beanspruchen kann oder auf andere Art und Weise der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaates unterstellt ist, vermieden werden muss;

5.   erinnert daran, dass die vorliegende Entschließung auf der Grundlage des Berichts seines nichtständigen Ausschusses zum einen darauf abzielt, die Verantwortlichkeiten für die Vorkommnisse zu ermitteln, die der Ausschuss bislang hat prüfen können und zum anderen darauf, nach Mitteln zu suchen, um zu verhindern, dass die Missbräuche und Verstöße, die im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus verübt wurden, sich in Zukunft wiederholen;

6.   nimmt die Erklärung des amerikanischen Präsidenten George W. Bush vom 6. September 2006 zur Kenntnis, demzufolge eine kleine Anzahl von verdächtigen Terroristenführern und Aktivisten, die im Verlaufe des Krieges gefangen genommen worden waren, außerhalb der Vereinigten Staaten im Rahmen eines von der CIA geleiteten besonderen Programms festgehalten und befragt wurden, und dass viele der dort inhaftierten Personen anschließend nach Guantánamo verbracht worden sind; stellt fest, dass der schwerwiegende Verdacht besteht, dass weitere Gefangene nach wie vor in geheimen Haftlagern festgehalten werden; nimmt den Bericht der US-amerikanischen Ermittlungsbehörde FBI vom 2. Januar 2007 zur Kenntnis, in dem 26 Zeugenaussagen in Bezug auf Misshandlungen in Guantánamo seit dem 11. September 2001 erwähnt werden;

7.   bedauert in diesem Zusammenhang die Unfähigkeit des Rates aufgrund des Widerstandes einzelner Mitgliedstaaten, anlässlich des Rates "Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen" vom 15. September 2006 als Antwort auf diese Erklärung Schlussfolgerungen zu verabschieden und verlangt, dass der Rat entsprechende Schlussfolgerungen umgehend verabschiedet, um alle Zweifel in Bezug auf die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Programm der außerordentlichen Überstellungen und der geheimen Haftlager und in Bezug auf deren heimliches Einverständnis damit in der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft zu zerstreuen;

8.   fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, im Sinne des Standpunkts dieses Parlaments eine eindeutige und energische Erklärung an die amerikanische Regierung zu richten und sie darin aufzufordern, die Verfahren der außerordentlichen Inhaftierungen und Überstellungen einzustellen;

9.   bedauert, dass die Regierungen der europäischen Länder nicht das Bedürfnis verspürt haben, von der amerikanischen Regierung Erklärungen über die Existenz geheimer Haftlager außerhalb des amerikanischen Hoheitsgebietes zu verlangen;

10.   nimmt die Erklärungen des Rechtsberaters des amerikanischen Außenministeriums anlässlich einer Sitzung am 3. Mai 2006 mit Vertretern der Mitgliedstaaten im Rahmen des Rates zur Kenntnis, denen zufolge das Programm der außerordentlichen Überstellungen, dessen Existenz er bestätigt hat, stets unter vollständiger Beachtung der Hoheitlichkeit der betreffenden Länder angewandt worden sei; stellt fest, dass diese Behauptung anschließend in der Sitzung mit der Delegation des nichtständigen Ausschusses, die sich nach Washington begeben hatte, bestätigt wurde;

11.   dankt den ehemaligen Agenten der CIA, die dem nichtständigen Ausschuss ihre Zusammenarbeit angeboten haben, insbesondere bei verschiedenen vertraulichen Sitzungen, bei denen sie bestätigt haben, dass das Programm der Überstellungen bereits in den 1990er Jahren eingeleitet worden war;

12.   begrüßt die Ankündigung der neuen aus den Senatswahlen hervorgegangenen Mehrheit, dass sie sich mit der Frage des von der CIA entwickelten Programms der außerordentlichen Überstellungen befassen wird; betont, dass dies die Relevanz der Arbeit seines nichtständigen Ausschusses bestätigt;

13.   bedauert die mangelhafte Zusammenarbeit vieler Mitgliedstaaten und des Rates der Europäischen Union gegenüber seinem nichtständigen Ausschuss; betont, dass das Verhalten der Mitgliedstaaten und insbesondere des Rates und seiner verschiedenen Vorsitze weit hinter dem Standard zurückgeblieben ist, den es berechtigterweise erwarten darf;

14.   vertritt die Auffassung, dass das problematische Ausbleiben konkreter Antworten zu den Fragen der Opfer, der Nichtregierungsorganisationen (NRO), der Medien und der Abgeordneten den Wahrheitsgehalt der ohnehin gut dokumentierten Behauptungen nur noch weiter bekräftigt hat;

15.   betont die sorgfältige und konsequente Arbeit der Justizbehörden Italiens, Deutschlands, Spaniens und Portugals in Bezug auf die Behauptungen, die in den Zuständigkeitsbereich seines nichtständigen Ausschusses fallen, und ersucht die Justizbehörden der übrigen Mitgliedstaaten, auf der Grundlage der von seinem nichtständigen Ausschuss bereitgestellten grundlegenden Informationen ebenso zu handeln;

16.   ermutigt die nationalen Parlamente der europäischen Länder, auf die ihrer Ansicht nach am besten geeignete Art und Weise eingehende Ermittlungen zu diesen Behauptungen, unter anderem durch die Einsetzung parlamentarischer Untersuchungsausschüsse, einzuleiten oder fortzusetzen;

17.   schätzt die Arbeit der Weltpresse, insbesondere der US-Journalisten, die als erste die Verstöße und Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den außerordentlichen Überstellungen aufgedeckt und damit die große demokratische Tradition der US-amerikanischen Presse unter Beweis gestellt haben; anerkennt ebenso die Bemühungen und die von mehreren NRO geleistete gute Arbeit in diesen Bereichen, insbesondere von Statewatch, Amnesty International und Human Rights Watch;

18.   anerkennt, dass einige der im Bericht des nichtständigen Ausschusses vorgelegten Informationen, einschließlich der Informationen über die Existenz geheimer CIA-Gefängnisse, aus offiziellen oder inoffiziellen US-Quellen stammen, womit die Vitalität und die Selbstkontrolle der US-Demokratie unter Beweis gestellt wird;

19.   bekundet seine tief empfundene Dankbarkeit gegenüber allen Opfern, die den Mut hatten, ihre traumatischen Erfahrungen dem nichtständigen Ausschuss mitzuteilen;

20.   fordert alle Länder Europas auf, darauf zu verzichten, Maßnahmen gegen Beamte, ehemalige Beamte, Journalisten oder andere Personen zu ergreifen, die durch die Bereitstellung von Zeugenaussagen oder anderen Informationen entweder vor dem nichtständigen Ausschuss oder vor anderen Ermittlungsbehörden dazu beigetragen haben, Licht in das System der außerordentlichen Überstellungen, der illegalen Inhaftierungen und der Verbringung von Terrorverdächtigen zu bringen;

21.   wiederholt seine in seiner Entschließung vom 6. Juli 2006 zum Ausdruck gebrachte Forderung an den Rat, einen gemeinsamen Standpunkt zu beschließen, durch den die Annahme lediglich diplomatischer Zusicherungen von Drittländern als Bedingung für jede Art von rechtmäßiger Auslieferung ausgeschlossen wird, wenn gewichtige Gründe für die Annahme bestehen, dass Personen Gefahr laufen, Folter oder Misshandlungen ausgesetzt zu werden;

Zusammenarbeit mit Organen der Europäischen Union sowie internationalen Organisationen

22.   bedauert, dass der Rat und sein Vorsitz ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, das Parlament umfassend über die wesentlichen Aspekte und die grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Arbeiten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gemäß Artikel 21 und 39 des Vertrags über die Europäische Union zu unterrichten;

23.   betont diesbezüglich, dass es völlig inakzeptabel erscheint, dass der Rat zunächst verheimlichte, dass er regelmäßige Gespräche mit hohen Beamten der amerikanischen Regierung geführt hat und erst auf Antrag des Parlaments lediglich Teilinformationen über diese Gespräche bereitgestellt hat mit der Behauptung, dies sei die einzig verfügbare Fassung; verurteilt ferner den Umstand, dass der Rat dem Antrag eines Drittstaates auf Geheimhaltung der Informationen stattgegeben hat;

24.   weist darauf hin, dass diese Versäumnisse des Rates alle Regierungen der Mitgliedstaaten betreffen, da sie als Mitglieder des Rates eine kollektive Verantwortung tragen;

25.   bekundet seine Empörung über den Vorschlag, der vom damaligen Ratsvorsitz gemacht worden sein soll und der die Einrichtung eines gemeinsamen Rahmens mit den Vereinigten Staaten in Bezug auf Normen für die Überstellung von Terrorverdächtigen vorgesehen haben soll, wie dies von denjenigen bestätigt wird, die an der Sitzung der Arbeitsgruppe des Rates Internationales Öffentliches Recht (COJUR) und der Arbeitsgruppe Transatlantische Beziehungen (COTRA) mit Hohen Vertretern des US-Außenministeriums am 3. Mai 2006 in Brüssel teilgenommen hatten;

26.   fordert die Bekanntgabe der Ergebnisse der Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten, in denen laut Gijs de Vries, dem Koordinator der Europäischen Union für die Bekämpfung des Terrorismus, eine Einigung über die genaue Bedeutung der Begriffe "Überstellung" und "außerordentliche Überstellung" erzielt werden sollte;

27.   nimmt zur Kenntnis, dass der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) Javier Solana bekräftigt hat, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass alle ihre Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus ihren Verpflichtungen nach internationalem Recht entsprechen müssen; bekundet seine Besorgnis angesichts der nicht erschöpfenden Antworten des Rates und seines Generalsekretärs vor seinem nichtständigen Ausschuss in Bezug auf die Gespräche und die Kenntnis der von den Vereinigten Staaten in ihrem Kampf gegen den Terrorismus eingesetzten Verfahren; bedauert, dass er nicht in der Lage gewesen ist, die dem nichtständigen Ausschuss bereits vorliegenden Beweise zu ergänzen; fordert den Rat auf, über alle Fakten und Diskussionen zu Themen im Rahmen des Mandats des nichtständigen Ausschusses, von denen er Kenntnis hat, zu berichten und sich für eine europäische Außenpolitik und eine internationale Anti-Terror-Strategie einzusetzen, die die Menschenrechte und Grundfreiheiten beachten;

28.   wirft die Frage nach dem tatsächlichen Gegenstand des Amtes des Koordinators der Europäischen Union für die Bekämpfung des Terrorismus auf, das von Gijs de Vries ausgeübt wird, da dieser nicht in der Lage gewesen ist, zufriedenstellende Antworten auf die Fragen seines nichtständigen Ausschuss zu geben; ist der Auffassung, dass seine Zuständigkeiten und Befugnisse in naher Zukunft überprüft und gestärkt werden müssen, verbunden mit einer verstärkten Transparenz und Überwachung seiner Tätigkeiten durch das Parlament, um die europäische Dimension der Terrorismusbekämpfung zu fördern;

29.   bedauert die Weigerung des Direktors der europäischen Polizeibehörde Europol, Max-Peter Ratzel, vor seinem nichtständigen Ausschuss zu erscheinen, insbesondere weil deutlich wurde, dass Verbindungsbeamte vor allem der amerikanischen Geheimdienste zu Europol abgeordnet wurden; verlangt, dass der Direktor dem Parlament umfassende Informationen über die Rolle dieser Verbindungsbeamten, ihre Aufgaben, die Daten, zu denen sie Zugang hatten und die entsprechenden Zugangsbedingungen bereitstellt;

30.   dankt dem Vizepräsidenten der Kommission, Franco Frattini, für seine Zusammenarbeit in Bezug auf die Arbeiten seines nichtständigen Ausschusses und ermutigt die Kommission, ihre Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fortsetzung der Suche nach der Wahrheit und nach Wegen, mit denen verhindert werden soll, dass die von seinem nichtständigen Ausschuss analysierten Sachverhalte sich wiederholen, zu intensivieren;

31.   würdigt insbesondere die Zusage von Vizepräsident Frattini, die Schaffung eines Rahmens für eine euroatlantische Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit einheitlichen Vorschriften für die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in die Wege zu leiten;

32.   dankt Eurocontrol und insbesondere seinem Direktor für seine hervorragende Zusammenarbeit und für die seinem nichtständigen Ausschuss zur Verfügung gestellten überaus nützlichen Informationen;

33.   begrüßt die enge Zusammenarbeit mit dem Europarat, insbesondere mit dessen parlamentarischer Versammlung und dessen Generalsekretär, und ermutigt seinen Ausschuss für Rechtsfragen und Menschenrechte sowie dessen Vorsitzenden, Senator Dick Marty, ihre Arbeiten fortzusetzen; betont die Übereinstimmung der von beiden Ausschüssen bislang erzielten Ergebnisse; unterstützt die dem Ministerausschuss von Generalsekretär Terry Davis übermittelten Empfehlungen;

34.   bekundet seine tiefe Besorgnis angesichts der Weigerung des früheren und des derzeitigen Generalsekretärs der NATO, Lord Robertson bzw. Jaap de Hoop Scheffer, vor seinem nichtständigen Ausschuss zu erscheinen, sowie über die abschlägige Antwort dieser Organisation auf seinen Antrag auf Zugang zu dem Beschluss des Nordatlantik-Rates vom 4. Oktober 2001 bezüglich der Umsetzung von Artikel 5 des Nordatlantik-Vertrages aufgrund der Anschläge vom 11. September 2001 gegen die Vereinigten Staaten; wiederholt seine Forderung, das Dokument zu veröffentlichen und zumindest Informationen über seinen Inhalt, seine Umsetzung in der Vergangenheit und in der Gegenwart bekannt zu geben und mitzuteilen, ob es noch in Kraft ist und ob in diesem Rahmen CIA-Flüge durchgeführt wurden;

35.   dankt den Sonderberichterstattern der Vereinten Nationen, Manfred Nowak (über Folter) und Martin Scheinin (über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus) für ihren Beitrag zu den Arbeiten seines nichtständigen Ausschusses, bedauert jedoch, dass es dem Hohen Kommissar für Menschenrechte, Louise Arbour, nicht möglich gewesen ist, vor dem nichtständigen Ausschuss zu erscheinen; dankt dem Netzwerk europäischer Menschenrechtsexperten und insbesondere seinem Koordinator, Olivier De Schutter, für ihren Beitrag zu den Arbeiten seines nichtständigen Ausschusses;

Vom nichtständigen Ausschuss ausgewertete Informationen
Außerordentliche Überstellungen und Missbrauch von Luftraum und Flughäfen

36.   erinnert daran, dass das Programm der außerordentlichen Überstellungen eine rechtsfreie Praxis darstellt, die gegen geltende internationale Menschenrechtsnormen verstößt und bei der eine des Terrorismus verdächtigte Person rechtswidrig entführt, inhaftiert und/oder in die Obhut von US-Beamten und/oder nach einem anderen Land zu Verhörzwecken verbracht wird, was in der Mehrzahl aller Fälle mit einer geheimen Inhaftierung und mit Folter einhergeht;

37.   bedauert den Umstand, dass die Familien der Opfer über das Schicksal ihrer Angehörigen völlig im Unklaren gelassen werden;

38.   unterstreicht, dass außerordentliche Überstellungen trotz der absichtlichen Verwirrung, die durch einige US-Vertreter in privaten und öffentlichen Reden gestiftet wurde, sich grundlegend von der Praxis unterscheiden, die von einigen europäischen Ländern nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen angewandt wurde und die darin bestand, dass wegen besonders schwerer Verbrechen förmlich angeklagte Personen in Drittländern inhaftiert oder in Gewahrsam genommen wurden, um sie auf europäischen Boden zu überführen und sie dort mit allen Garantien eines Rechtssystems vor Gericht unter Anklage zu stellen;

39.   verurteilt die Praxis der außerordentlichen Überstellungen als illegales und systematisches Instrument der Vereinigten Staaten beim Kampf gegen den Terrorismus; verurteilt ferner die wiederholte Akzeptanz und Verschleierung dieser Praxis durch die Geheimdienste und Regierungsbehörden mehrerer europäischer Länder;

40.   verurteilt jede Mitwirkung an der Verhörung von Personen, die Opfer einer außerordentlichen Überstellung sind, da dies eine bedauerliche Legitimierung dieser Art von illegalem Verfahren darstellt, auch in den Fällen, in denen die Teilnehmer an solchen Verhören nicht unmittelbar für die Entführung, Inhaftierung, Folter oder Misshandlung der Opfer verantwortlich sind;

41.   vertritt die Auffassung, dass die Praxis der außerordentlichen Überstellung sich im Kampf gegen den Terrorismus als kontraproduktiv erwiesen hat und dass die außerordentliche Überstellung faktisch sogar den regulären Polizei- und Justizverfahren gegen Terrorverdächtige schadet und diese Verfahren untergräbt;

42.   betont, dass zwischen Ende 2001 und Ende 2005 mindestens 1 245 Flüge der CIA in den europäischen Luftraum stattgefunden haben oder auf europäischen Flughäfen zwischenlandeten; hinzukommt eine unbekannte Anzahl von Militärflügen, die dem gleichen Zweck dienten; weist darauf hin, dass einerseits möglicherweise mehr CIA-Flüge stattgefunden haben als die vom nichtständigen Ausschuss durchgeführten Untersuchungen ergeben haben, und dass andererseits nicht alle diese Flüge für außerordentliche Überstellungen genutzt wurden;

43.   bedauert, dass die europäischen Länder die Kontrolle über ihren Luftraum und ihre Flughäfen dadurch aufgegeben haben, dass sie ein Auge zugedrückt oder Flüge der CIA zugelassen haben, die gelegentlich für außerordentliche Überstellungen oder die illegale Beförderung von Inhaftierten genutzt wurden, und verweist auf ihre positiven Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wie sie auch von der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) bekräftigt wurden;

44.   bekundet insbesondere seine Besorgnis darüber, dass die den im Namen der CIA operierenden Flugzeugen gewährten Überflug- und Zwischenlande-Genehmigungen möglicherweise u.a. auf dem am 4. Oktober 2001 angenommenen NATO-Abkommen über die Umsetzung von Artikel 5 des Nordatlantik-Vertrags beruht haben;

45.   stellt fest, dass dem Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten zufolge, der sich für die Schließung des Gefängnisses von Guantánamo ausgesprochen hat, die Mehrzahl der Inhaftierten auf dem kubanischen Stützpunkt aus Afghanistan stammten und demnach über Europa befördert worden sein mussten;

46.   erinnert daran, dass Artikel 1 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (das so genannte Abkommen von Chicago) den Grundsatz enthält, dass die Vertragsstaaten über die vollständigen und ausschließlichen Hoheitsrechte in Bezug auf den Luftraum über ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet verfügen, und somit keine Ausnahme hinsichtlich der vollen Verantwortung der Staaten für die Achtung der Menschenrechte auf ihrem Hoheitsgebiet einschließlich des dazugehörigen Luftraums impliziert;

47.   betont, dass die CIA Bestimmungen der Zivilluftfahrt dazu benutzt hat, um die rechtlichen Bestimmungen für staatliche Flugzeuge zu umgehen, einschließlich jener Flugzeuge, die von Militär und Polizei eingesetzt werden, wie dies im Abkommen von Chicago vorgesehen ist; erinnert daran, dass Artikel 4 des Abkommens von Chicago Folgendes bestimmt: "Jeder Vertragsstaat erklärt sich damit einverstanden, die Zivilluftfahrt nicht für Zwecke zu benutzen, die mit den Zielen dieses Abkommens unvereinbar sind";

48.   bestätigt in Anbetracht der im Laufe des zweiten Teils der Arbeiten seines nichtständigen Ausschusses eingegangenen zusätzlichen Informationen, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass einige europäische Regierungen von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit den außerordentlichen Überstellungen, die auf ihrem Hoheitsgebiet stattgefunden haben, keine Kenntnis gehabt haben;

49.   betont, dass die Arbeitsdokumente Nr. 7 und Nr. 8 des nichtständigen Ausschusses(8) zusätzliche Informationen für die außerordentlichen Überstellungen, die vom nichtständigen Ausschuss untersucht worden sind, beinhalten, ebenso Beweise zu den Fluggesellschaften, die mit der CIA in Verbindung standen, zu den von der CIA eingesetzten Flugzeugen und zu den europäischen Ländern, in denen CIA-Flugzeuge Zwischenlandungen durchgeführt haben;

Italien

50.   bedauert den Umstand, dass die Vertreter der jetzigen und vorherigen italienischen Regierung, die für die italienischen Geheimdienste verantwortlich sind bzw. waren, die Einladung, vor dem nichtständigen Ausschuss zu erscheinen, abgelehnt haben;

51.   verurteilt die von der CIA durchgeführte außerordentliche Überstellung des ägyptischen Geistlichen Abu Omar, dem in Italien Asyl gewährt worden war und der am 17. Februar 2003 in Mailand entführt wurde, von Mailand mit einem Kraftfahrzeug zur NATO-Militärbasis in Aviano verbracht und anschließend über die NATO-Militärbasis in Ramstein in Deutschland nach Ägypten geflogen wurde, wo er seitdem an einem geheimen Ort festgehalten und gefoltert wird;

52.   verurteilt die aktive Rolle eines Feldwebels der Carabinieri und einzelner Beamter des italienischen militärischen Sicherheits- und Geheimdienstes (SISMI) bei der Entführung von Abu Omar, wie dies aus den Ermittlungen der Justiz und aus den vom mailändischen Staatsanwalt Armando Spataro gesammelten Beweisen hervorgeht;

53.   gelangt zu der Schlussfolgerung, dass General Nicolò Pollari, der ehemalige Direktor des SISMI, bei seiner Anhörung vor dem nichtständigen Ausschuss am 6. März 2006 die Wahrheit verschwieg, als er angab, italienische Agenten hätten bei keinerlei CIA-Entführungen mitgewirkt und der SISMI hätte von dem Plan, Abu Omar zu entführen, keine Kenntnis gehabt, und bedauert diesen Sachverhalt;

54.   hält es angesichts der Mitwirkung des SISMI für sehr wahrscheinlich, dass die damalige italienische Regierung von der außerordentlichen Überstellung von Abu Omar auf italienischem Hoheitsgebiet Kenntnis hatte;

55.   dankt Staatsanwalt Spataro für seine Zeugenaussage vor dem nichtständigen Ausschuss, begrüßt die von ihm durchgeführten effizienten und unabhängigen Ermittlungen, um Licht auf die genannte außerordentliche Überstellung von Abu Omar zu werfen, und unterstützt in jeder Hinsicht seine Schlussfolgerungen und den Beschluss des GUP (Giudice dell'Udienza Preliminare), 26 US-Staatsbürger, Agenten der CIA, sieben hohe Beamte des SISMI, einen Carabiniere der Spezialeinheit ROS (Raggruppamento Operativo Speciale) und den stellvertretenden Direktor der Tageszeitung "Libero" der Justiz zu überstellen; begrüßt die Eröffnung des Verfahrens vor dem Landgericht Mailand;

56.   bedauert, dass die Entführung von Abu Omar die Ermittlungen von Staatsanwalt Spataro gegen das Terrornetzwerk, mit dem Abu Omar in Verbindung stand, gefährdete; erinnert daran, dass Abu Omar sich in Italien einem ordnungsgemäßen und fairen Verfahren gegenübergesehen hätte, wenn er nicht illegal ergriffen und in ein anderes Land verbracht worden wäre;

57.   nimmt zur Kenntnis, dass die Zeugenaussage von General Pollari mit einer Reihe von Dokumenten, die in Räumen des SISMI gefunden und von Ermittlern aus Mailand konfisziert wurden, nicht übereinstimmt; vertritt die Auffassung, dass diese Dokumente zeigen, dass das SISMI von der CIA regelmäßig über die Inhaftierung von Abu Omar in Ägypten unterrichtet wurde;

58.   bedauert zutiefst, dass die Leitung des SISMI u.a. die Mailänder Ermittler mit dem Ziel fehlgeleitet hat, die Ermittlungen gegen die außerordentliche Überstellung von Abu Omar zu gefährden; ist äußerst besorgt darüber, dass die Leitung des SISMI anscheinend nach einer eigenen Agenda vorgegangen ist, und dass es keine angemessenen internen Kontrollen und Kontrollen durch die Regierung gab; fordert die italienische Regierung auf, diesen Zustand umgehend zu beheben und dazu verstärkte Kontrollen durch das Parlament und die Regierung vorzusehen;

59.   verurteilt den Umstand, dass italienische Journalisten, die im Falle der außerordentlichen Überstellung von Abu Omar ermittelt haben, illegal verfolgt wurden, dass ihre Telefongespräche abgehört und ihre Computer beschlagnahmt wurden; betont, dass die Zeugenaussagen dieser Journalisten für die Arbeit des nichtständigen Ausschusses von größtem Nutzen gewesen sind;

60.   bedauert den langen Zeitraum, den die italienische Regierung benötigte, um zu beschließen, General Pollari von seinem Amt zu entfernen und ihn zu ersetzen;

61.   bedauert, dass die Dokumente über die Zusammenarbeit zwischen den USA und Italien im Kampf gegen den Terrorismus, die die Ermittlungen gegen die außerordentliche Überstellung von Abu Omar unterstützt hätten, von der früheren italienischen Regierung als geheim eingestuft wurden, und dass die aktuelle italienische Regierung diesen Status der Dokumente bestätigt hat;

62.   fordert den italienischen Justizminister auf, die Anträge auf Auslieferung der genannten 26 US-Staatsbürger umgehend zu bearbeiten, damit diese in Italien vor Gericht gestellt werden können;

63.   verurteilt die außerordentliche Überstellung des italienischen Staatsbürgers Abou Elkassim Britel, der im März 2002 von der pakistanischen Polizei in Pakistan verhaftet und von pakistanischen sowie US-Beamten verhört wurde, anschließend den marokkanischen Behörden übergeben und im Haftlager "Temara" inhaftiert wurde, wo er sich nach wie vor befindet; betont, dass die kriminalpolizeilichen Ermittlungen gegen Abou Elkassim Britel in Italien ergebnislos eingestellt worden waren;

64.   bedauert, dass den dem nichtständigen Ausschuss von Abou Elkassim Britels Anwalt zur Verfügung gestellten Unterlagen zufolge der italienische Innenminister zum damaligen Zeitpunkt in Bezug auf den Fall von Abou Elkassim Britel nach dessen Verhaftung in Pakistan mit ausländischen Geheimdiensten in "ständiger Zusammenarbeit" stand;

65.   fordert die italienische Regierung nachdrücklich auf, konkrete Schritte zu unternehmen, um die unverzügliche Freilassung von Abou Elkassim Britel zu erwirken um dafür zu sorgen, dass gegen Abu Omar ein Verfahren vor dem Mailänder Gericht eingeleitet werden kann;

66.   bedauert zutiefst, dass das italienische Hoheitsgebiet von der CIA dazu benutzt wurde, Zwischenlandungen während des Fluges durchzuführen, mit dem die außerordentliche Überstellung von Maher Arar erfolgte, der vor dem nichtständigen Ausschuss ausgesagt hat, und zwar von den Vereinigten Staaten über Rom nach Syrien;

67.   nimmt die 46 Zwischenlandungen von im Auftrag der CIA operierenden Flugzeugen auf italienischen Flughäfen zur Kenntnis und bekundet seine ernsthafte Besorgnis über den Zweck dieser Flüge, die aus Ländern kamen oder für Länder bestimmt waren, die mit außerordentlichen Überstellungen und der Verbringung von Inhaftierten in Verbindung stehen;

Vereinigtes Königreich

68.   begrüßt das Treffen mit dem britischen Europaminister in London und den Umstand, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs Unterlagen und Erklärungen bereitgestellt hat; stellt fest, dass die britischen Behörden nicht alle Fragen beantworten konnten, die von der Delegation des nichtständigen Ausschusses in London aufgeworfen worden waren;

69.   nimmt die Erklärungen der Ministerin für Auswärtige und Commonwealth-Angelegenheiten des Vereinigten Königreiches, Margaret Beckett, zur Kenntnis, die in einer schriftlichen Antwort auf eine parlamentarische Anfrage zugab, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs Kenntnis von einem geheimen Gefängnisnetzwerk der CIA hatte, ehe Präsident George W. Bush im September 2006 dessen Existenz einräumte; fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs auf mitzuteilen, ob sie das Thema bei den US-Behörden aufgegriffen hat und ob sie, und wenn ja, wann, andere europäische Regierungen über das Thema unterrichtet bzw. dieses mit ihnen beraten hat;

70.   dankt der parteiübergreifenden parlamentarischen Arbeitsgruppe des Vereinigten Königreichs zu außerordentlichen Überstellungen (APPG), die Mitglieder des House of Commons und des House of Lords umfasst, für ihre Arbeit und dafür, dass sie der Delegation des nichtständigen Ausschusses in London eine Reihe überaus wertvoller Dokumente zur Verfügung gestellt hat;

71.   verurteilt die außerordentliche Überstellung von Bisher Al-Rawi, einem irakischen Staatsbürger, der im Vereinigten Königreich ansässig ist, und von Jamil El-Banna, einem jordanischen Staatsbürger, der ebenfalls im Vereinigten Königreich lebt, die von den gambischen Behörden im November 2002 in Gambia verhaftet wurden, anschließend US-Agenten übergeben und zunächst nach Afghanistan und später nach Guantánamo geflogen wurden, wo sie ohne Prozess und ohne jede Art von Rechtsbeistand inhaftiert sind;

72.   betont, dass die dem Vorsitzenden der APPG-Arbeitsgruppe, Andrew Tyrie, bereitgestellten Telegramme des Sicherheitsdienstes des Vereinigten Königreiches MI5 an eine nicht genannte ausländische Regierung die Vermutung nahelegen, dass die Entführung von Bisher Al-Rawi und Jamil El-Banna durch teilweise falsche Informationen erleichtert wurde, die vom M15 zur Verfügung gestellt worden waren;

73.   kritisiert die Weigerung der britischen Regierung, Bisher Al-Rawi und Jamil El-Banna konsularische Unterstützung zukommen zu lassen mit der Begründung, dass sie keine britischen Staatsbürger seien;

74.   verurteilt die zweimalige außerordentliche Überstellung von Binyam Mohammed, einem äthiopischen Staatsbürger, der im Vereinigten Königreich lebt; betont, dass Binyam Mohammed zusätzlich zu Aufenthalten in Militärgefängnissen in mindestens zwei geheimen Haftlagern festgehalten worden ist;

75.   bekundet seine tiefe Bestürzung über die Zeugenaussage des Rechtsanwalts von Binyam Mohammed, der der offiziellen Delegation des nichtständigen Ausschusses im Vereinigten Königreich eine Zusammenstellung der grausamsten Folterungen vorgelegt hat, die sein Klient über sich ergehen lassen musste;

76.   betont, dass der frühere britische Minister für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth, Jack Straw, im Dezember 2005 eingeräumt hat, dass britische Geheimdienstbeamte Binyam Mohammed bei seiner Festnahme in Pakistan getroffen haben; betont in diesem Zusammenhang, dass einige der Fragen, die marokkanische Beamte Binyam Mohammed gestellt haben, offensichtlich auf Informationen zurückgehen, die vom Vereinigten Königreich zur Verfügung gestellt worden waren;

77.   verurteilt die außerordentliche Überstellung des britischen Staatsbürgers Martin Mubanga, der mit der offiziellen Delegation des nichtständigen Ausschusses im Vereinigten Königreich zusammentraf und der im März 2002 in Sambia festgenommen und anschließend nach Guantánamo geflogen worden war; bedauert den Umstand, dass Martin Mubanga von Beamten des Vereinigten Königreichs in Guantánamo verhört wurde, wo er zuvor vier Jahre lang ohne Prozess und ohne jeden Rechtsbeistand inhaftiert war und gefoltert wurde, und anschließend ohne weitere Anschuldigungen entlassen wurde;

78.   nimmt die Zeugenaussage von Craig Murray, dem ehemaligen britischen Botschafter in Uzbekistan vor dem nichtständigen Ausschuss über den Austausch von Erkenntnissen, die unter Folter erzwungen wurden, und das Rechtsgutachten von Michael Wood, dem früheren Rechtsberater des britischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth, zur Kenntnis;

79.   äußert seine Besorgnis über die Rechtsauffassung von Michael Wood, derzufolge die Entgegennahme oder der Besitz von unter Folter erzwungenen Informationen vom Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nicht per se verboten seien, sofern es keine direkte Beteiligung an der Folter gebe; verurteilt jeden Versuch einer Informationsgewinnung durch Folter, unabhängig davon, wer daran beteiligt ist;

80.   nimmt 170 Zwischenlandungen von im Auftrag der CIA operierenden Flugzeugen auf britischen Flughäfen zur Kenntnis und bekundet seine ernsthafte Besorgnis über den Zweck dieser Flüge, die aus Ländern kamen oder für Länder bestimmt waren, die mit außerordentlichen Überstellungen und der Verbringung von Inhaftierten in Verbindung stehen; bedauert die auf britischen Flughäfen durchgeführten Zwischenlandungen von Flugzeugen, bei denen sich herausgestellt hat, dass sie bei anderen Gelegenheiten von der CIA für die außerordentliche Überstellung von Bisher Al-Rawi, Jamil El-Banna, Abou Elkassim Britel, Khaled El-Masri, Binyam Mohammed, Abu Omar und Maher Arar und die Ausweisung von Ahmed Agiza und Mohammed El-Zari eingesetzt worden waren;

Deutschland

81.   weist auf die gute Zusammenarbeit von Seiten der deutschen Regierung bei der Bereitstellung von nur für den Dienstgebrauch bestimmten Dokumenten für den Vorsitzenden und den Berichterstatter des nichtständigen Ausschusses hin; bedauert jedoch, dass kein Vertreter der deutschen Regierung in der Lage gewesen ist, vor dem nichtständigen Ausschuss zu erscheinen;

82.   begrüßt die hervorragende Arbeit des Untersuchungsausschusses des Bundestags und bekundet seine vollständige Unterstützung für die Fortsetzung der Arbeit dieses Ausschusses;

83.   dankt dem Münchner Staatsanwalt Martin Hofmann für seine Zeugenaussage vor dem nichtständigen Ausschuss und begrüßt alle laufenden gerichtlichen Ermittlungen in Deutschland; nimmt zur Kenntnis und begrüßt in diesem Kontext, dass das Amtsgericht München Haftbefehle für 13 im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Entführung und widerrechtlichen Inhaftierung von Khaled El-Masri verdächtige CIA-Agenten erlassen hat und erwartet von der deutschen Regierung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Auslieferung dieser Personen durch die USA zu erwirken;

84.   dankt dem Untersuchungsausschuss des Bundestags für die Prüfung des Falles Khaled El Masri; nimmt zur Kenntnis, dass die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses bislang gezeigt haben, dass es keine Beteiligung der deutschen Behörden an der rechtswidrigen Entführung gegeben hat; sieht den Schlussfolgerungen des Untersuchungsausschusses des Bundestags in dieser Angelegenheit mit Erwartung entgegen;

85.   verurteilt die außerordentliche Überstellung des in Deutschland lebenden türkischen Staatsbürgers Murat Kurnaz, der vor dem nichtständigen Ausschuss ausgesagt hat, und der im November 2001 in Pakistan festgenommen, von der pakistanischen Polizei ohne Rechtsgrundlage und ohne Rechtsbeistand über die Grenze nach Afghanistan zu den US-Einheiten verbracht und schließlich Ende Januar 2002 nach Guantánamo geflogen wurde, wo er am 24. August 2006 ohne weitere Anschuldigungen entlassen wurde, wobei er an allen Orten, an denen er inhaftiert war, auch gefoltert worden war;

86.   betont, dass Informationen des Rechtsanwalts von Murat Kurnaz und Informationen der deutschen Behörden zufolge im Jahre 2002 Aussicht auf eine Freilassung von Murat Kurnaz aus Guantánamo bestand, dass diese aber von den deutschen Behörden nicht akzeptiert wurde; stellt fest, dass dem Rechtsanwalt von Murat Kurnaz seit 2002 bei zahlreichen Gelegenheiten von der deutschen Regierung gesagt worden war, es sei unmöglich, Verhandlungen mit der US-Regierung in Bezug auf dessen Freilassung aufzunehmen, weil Murat Kurnaz türkischer Staatsbürger sei; nimmt zur Kenntnis, dass nach den dem Ausschuss verfügbaren Informationen Murat Kurnaz bereits Ende Ooktober 2002 keine terroristische Bedrohung dargestellt hat; erwartet eine vollständige Klärung aller einschlägigen Maßnahmen oder Unterlassungen von Seiten der deutschen Behörden durch den Untersuchungsausschuss des Bundestags und begrüßt den Umstand, dass die entsprechenden Ermittlungen bereits eingeleitet worden sind;

87.   bedauert den Umstand, dass Murat Kurnaz von deutschen Beamten in Guantánamo, wo er ohne formelle Anklage, ohne Prozess und ohne Rechtsbeistand inhaftiert war, in den Jahren 2002 und 2004 zweimal verhört wurde; bedauert den Umstand, dass die deutschen Beamten ihm jeden Beistand verwehrten und ausschließlich an seiner Befragung interessiert waren;

88.   unterstützt in jeder Hinsicht die vom Staatsanwalt in Potsdam eingeleiteten und am 25. Oktober 2006 an die Staatsanwaltschaft in Tübingen/Karlsruhe übergegebenen Ermittlungen gegen Unbekannt, um herauszufinden, inwieweit Murat Kurnaz in Afghanistan von deutschen Soldaten des Kommandos Spezialkräfte (KSK), den Sondertruppen der Bundeswehr, misshandelt wurde, bevor er nach Guantánamo verbracht wurde;

89.   nimmt zur Kenntnis, dass Murat Kurnaz in den Verhören Details aus seinem persönlichen Leben vorgehalten worden sind; stellt fest, dass dies den Verdacht aufdrängt, dass Murat Kurnaz bereits vor seiner Abreise aus Deutschland mit einer Intensität überwacht worden ist, wie sie für gewöhnlich nur von einheimischen Geheimdiensten aufgebracht werden kann;

90.   begrüßt die Initiative der Bundesregierung von Januar 2006, die zur Freilassung von Murat Kurnaz geführt hat;

91.   verurteilt die außerordentliche Überstellung des deutschen Staatsbürgers Mohammed Zammar, der am 8. Dezember 2001 auf dem Flughafen Casablanca in Marokko ohne formelle Anschuldigung festgenommen und anschließend in Marokko und Syrien festgehalten und gefoltert wurde;

92.   nimmt zur Kenntnis, dass einer vertraulichen institutionellen Quelle zufolge das Bundeskriminalamt am 26. November 2001 dem FBI Detailinformationen über Mohammed Zammar zur Verfügung stellte und dass dies die Verhaftung von Mohammed Zammar erleichterte;

93.   weist darauf hin, dass im Anschluss an ein Treffen zwischen Beamten des Bundeskanzleramtes und syrischen Geheimdienstmitarbeitern im Juli 2002 die deutschen Strafverfolgungsbehörden Anschuldigungen gegen mehrere in Deutschland lebende syrische Staatsbürger fallen ließen, während die syrischen Behörden deutschen Beamten erlaubten, Mohammed Zammar im syrischen Gefängnis Far'Falastin zu verhören, was ebenfalls von einer vertraulichen institutionellen Quelle bestätigt wird; bedauert, dass Mohammed Zammar von deutschen Geheimdienstbeamten in diesem Gefängnis verhört wurde;

94.   fordert den Ersten Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages auf, im Rahmen seiner bevorstehenden Mandatserweiterung auch den kürzlich bekannt gewordenen Fall einer illegalen Überstellung des ägyptischen Staatsbürgers und lange in Deutschland lebenden Abdel-Halim Khafagy zu untersuchen, der vermutlich im September 2001 in Bosnien und Herzegowina unter Terrorverdacht festgenommen und in ein Gefängnis der US-Militärbasis "Eagle Base" in Tuzla verschleppt worden war, wo er schwer misshandelt und einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wurde;

95.   bekundet seine ernsthafte Besorgnis angesichts der in einem dem nichtständigen Ausschuss vorliegenden und nicht als geheim eingestuften Dokument enthaltenen Informationen, aus denen hervorgeht, dass die illegale Überstellung von mindestens sechs Algeriern von Tuzla über Incirlik nach Guantánamo von dem US-Militärstützpunkt US EUCOM (United States European Command) bei Stuttgart geplant wurde; fordert den Deutschen Bundestag auf, schnellstmöglich zu untersuchen, inwiefern es hier Verstöße gegen das "Truppenstatut" oder andere Abkommen oder Verträge mit amerikanischen Streitkräften auf deutschem Territorium gegeben hat, ob weitere illegale Überstellungen von der US EUCOM geplant wurden und ob deutsche Verbindungsoffiziere in irgendeiner Weise daran beteiligt waren;

96.   nimmt die 336 Zwischenlandungen von im Auftrag der CIA operierenden Flugzeugen auf deutschen Flughäfen zur Kenntnis und bekundet seine ernsthafte Besorgnis über den Zweck dieser Flüge, die aus Ländern kamen oder für Länder bestimmt waren, die mit außerordentlichen Überstellungen und der Verbringung von Inhaftierten in Verbindung stehen; bedauert die in Deutschland erfolgten Zwischenlandungen von Flugzeugen, von denen sich herausgestellt hat, dass sie von der CIA bei anderen Gelegenheiten für die außerordentliche Überstellung von Bisher Al-Rawi, Jamil El-Banna, Abou Elkassim Britel, Khaled El-Masri, Binyam Mohammed, Abu Omar und Maher Arar und die Ausweisung von Ahmed Agiza und Mohammed El-Zari eingesetzt worden waren; bekundet seine Besorgnis insbesondere darüber, dass einer der betreffenden Flüge als Bestimmungsort Guantánamo hatte; befürwortet ausdrücklich, dass die deutschen Behörden ihre Ermittlungen zu diesem Flug fortsetzen;

97.   nimmt die Vorwürfe über die zeitweilige Inhaftierung und Misshandlung von mutmaßlichen Terroristen im US-Militärgefängnis Mannheim-Blumenau zur Kenntnis; begrüßt die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft und hofft, dass der Deutsche Bundestag bzw. der zuständige Untersuchungsausschuss diesen Fall eingehender untersuchen wird;

Schweden

98.   nimmt den in dem Schreiben des schwedischen Außenministers Carl Bildt an den nichtständigen Ausschuss vertretenen Standpunkt der schwedischen Regierung zur Kenntnis; bedauert, dass es keinem Vertreter der Regierung möglich war, zu einer Aussprache über diesen Standpunkt vor seinem nichtständigen Ausschuss zu erscheinen;

99.   verurteilt den Umstand, dass die im Dezember 2001 von Schweden vollzogene Ausweisung der ägyptischen Staatsbürger Mohammed El-Zari und Ahmed Agiza, die in Schweden Asyl beantragt hatten, ausschließlich auf diplomatischen Zusicherungen von Seiten der ägyptischen Regierung beruhte, was keine ausreichende Sicherheit gegen Folter bot, und diese Ausweisung erfolgte, obwohl Schweden sogar eingeräumt hatte, dass die Gefahr einer Misshandlung bestehe; stellt ferner fest, dass die schwedische Regierung die Männer an der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Bestimmungen der EMRK gehindert hat, indem sie ihre Rechtsanwälte erst nach ihrer Ankunft in Kairo informiert hat; bedauert den Umstand, dass die schwedischen Behören ein Angebot der Vereinigten Staaten auf Bereitstellung eines Flugzeugs mit einer speziellen Überfluggenehmigung für die Beförderung der beiden Männer nach Ägypten akzeptiert haben;

100.   bedauert den Umstand, dass die schwedischen Sicherheitskräfte die Kontrolle über die Vollstreckung der Ausweisung von Ahmed Agiza und Mohammed El-Zari nach Ägypten unter Missachtung des Rechtsstaats aus der Hand gegeben haben, indem sie sich bei der entwürdigenden Behandlung der Männer durch US-Agenten am Flughafen Bromma passiv verhielten;

101.   unterstreicht, dass der Ausweisungsbeschluss auf höchster Exekutivebene gefasst wurde und keine Berufung eingelegt werden konnte;

102.   unterstützt in jeder Hinsicht den Beschluss der UN-Menschenrechtskommission vom 6. November 2006, worin festgestellt wird, dass Schweden gegen das absolute Folterverbot verstoßen hat; stimmt ebenso einer gesonderten Entscheidung des UN-Komitees vom 20. Mai 2005 gegen Folter zu, die zu der Schlussfolgerung gelangte, dass Schweden gegen das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter verstoßen hat, und feststellte, dass die Bereitstellung diplomatischer Zusicherungen von ägyptischer Seite, die im übrigen keinerlei Mechanismus für deren Umsetzung enthielten, nicht ausgereicht hat, um vor diesem offensichtlichen Risiko zu schützen;

103.   dankt dem obersten parlamentarischen Bürgerbeauftragten Schwedens, Mats Melin, für seine Zeugenaussage vor dem nichtständigen Ausschuss und begrüßt seine Ermittlungen, die zu der Schlussfolgerung gelangen, dass der schwedische Sicherheitsdienst und die Flughafenpolizei "den amerikanischen Beamten gegenüber bemerkenswert willfährig gewesen sind" und "die Kontrolle über die Durchsetzung verloren haben", was zur Misshandlung von Ahmed Agiza und Mohammed El-Zari einschließlich körperlicher Übergriffe und weiterer Erniedrigungen auf dem Flughafen unmittelbar vor ihrer Verbringung nach Kairo führte;

Österreich

104.   nimmt die schriftlichen Erklärungen im Namen der österreichischen Regierung zur Kenntnis, bedauert jedoch, dass die österreichische Regierung es nicht für angezeigt hielt, zu einer Aussprache über ihren Standpunkt vor seinem nichtständigen Ausschuss zu erscheinen;

105.   stellt fest, dass es sich diesen schriftlichen Erklärungen zufolge bei den in den folgenden Ziffern genannten Männern, Massad Omer Behari und Gamal Menshawi, um Personen handelt, die in Österreich lebten und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besaßen und deren Reisefreiheit keinerlei Beschränkungen unterlag; stellt fest, dass die Ausreise beider Männer aus eigenem Willen und ohne Kontrolle durch österreichische Behörden erfolgte und dass ihre Festnahme außerhalb des österreichischen Staatsgebietes und außerhalb des Einflussbereiches der österreichischen Behörden durch ausländische Stellen ohne österreichische Mitwirkung stattfand; stellt fest, dass es sich daher zweifelsfrei nicht um eine Überstellung der Personen an ausländische Behörden handelt;

106.   erinnert dennoch daran, dass gemäß der EMRK die Vertragsstaaten über in ihrem Hoheitsgebiet Ansässige Gerichtsbarkeit ausüben und folglich die Pflicht haben, sie zu schützen und jedwede Verletzung ihrer Menschenrechte zu untersuchen;

107.   verurteilt den Umstand, dass der seit 1989 in Österreich lebende sudanesische Staatsbürger Masaad Omer Behari, der vor dem nichtständigen Ausschuss ausgesagt hat, am 12. Januar 2003 auf der Rückreise aus dem Sudan nach Wien auf dem Flughafen von Amman entführt wurde;

108.   bedauert den Umstand, dass Masaad Omer Behari anschließend ohne Prozess und ohne Rechtsbeistand widerrechtlich geheim in einem bei Amman gelegenen und vom jordanischen Geheimdienst geleiteten Gefängnis inhaftiert und dort bis zum 8. April 2003 gefoltert und misshandelt wurde, bis er schließlich ohne Anschuldigungen entlassen wurde;

109.   verurteilt die Entführung des in Österreich lebenden ägyptischen Staatsbürgers Gamal Menshawi, der im Februar 2003 auf dem Weg nach Mekka am Flughafen von Amman festgenommen und anschließend nach Ägypten verbracht wurde, wo er bis zum Jahre 2005 ohne Gerichtsverfahren und ohne Rechtsbeistand an einem geheimen Ort festgehalten wurde;

110.   bedauert, dass in Anbetracht der bisherigen Ausführungen in Österreich weder Sonderuntersuchungen noch parlamentarische Untersuchungen in Bezug auf die mögliche Mitwirkung der österreichischen Behörden an den beiden erwähnten Auslieferungen eingeleitet worden sind; fordert das österreichische Parlament eindringlich auf, umgehend diesbezügliche Untersuchungen einzuleiten;

Spanien

111.   begrüßt die erklärte Bereitschaft der spanischen Regierung zur guten Zusammenarbeit mit dem nichtständigen Ausschuss, insbesondere die Zeugenaussage des spanischen Außenministers vor diesem Ausschuss; bedauert jedoch, dass die spanische Regierung dem Direktor des spanischen Geheimdienstes einige Monate, nachdem ein entsprechender Antrag gestellt worden war, schließlich doch nicht die Genehmigung erteilt hat, vor dem nichtständigen Ausschuss zu erscheinen;

112.   dankt dem Generalstaatsanwalt Javier Zaragoza und dem Staatsanwalt Vicente González Mota von der Audiencia Nacional für ihre Zeugenaussagen vor dem nichtständigen Ausschuss und begrüßt ihre Ermittlungen in Bezug auf die Nutzung spanischer Flughäfen für den Transit von CIA-Flugzeugen im Zusammenhang mit dem Programm der außerordentlichen Überstellungen; fordert die Staatsanwälte auf, ihre Ermittlungen auf die Zwischenlandungen des mit der außerordentlichen Überstellung von Khaled El-Masri im Zusammenhang stehenden Flugzeugs auszuweiten; nimmt die Entscheidung der spanischen Behörden zur Kenntnis, auf Antrag des Richters der Audiencia Nacional geheime Dokumente freizugeben, die den Geheimdiensten betreffend die Nutzung von im Auftrag der CIA operierenden Flugzeugen auf spanischen Flughäfen vorliegen;

113.   begrüßt den der Aufklärung dienenden Journalismus des Diario de Mallorca, der bei der Offenlegung des Transits von CIA-Flugzeugen durch die Flughäfen der Balearen und der Identifizierung ihrer Besatzungen eine wichtige Rolle gespielt hat;

114.   erinnert an die Worte des Generalstaatsanwalts Zaragoza, der darauf hingewiesen hat, dass es "im Rahmen der Ermittlungen der Audiencia Nacional keine Behinderungen, Einwände oder Störungen von Seiten der spanischen Regierung" gegeben habe;

115.   fordert die spanischen Behörden auf, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um dem in Syrien im Oktober 2005 entführten und US-Agenten übergebenen spanischen Staatsbürger Mustafa Setmariam Nasarwho die Möglichkeit eines fairen Gerichtsprozesses vor den zuständigen Gerichtsbehörden zu eröffnen;

116.   nimmt die 68 Zwischenlandungen von im Auftrag der CIA operierenden Flugzeugen auf spanischen Flughäfen zur Kenntnis und bekundet seine ernsthafte Besorgnis über den Zweck dieser Flüge, die aus Ländern kamen oder für Länder bestimmt waren, die mit außerordentlichen Überstellungen und der Verbringung von Inhaftierten in Verbindung stehen; bedauert die in Spanien erfolgten Zwischenlandungen von Flugzeugen, die von der CIA in anderen Ländern nachweislich der in Spanien und Italien laufenden Ermittlungen für die außerordentliche Überstellung von Ahmed Agiza, Mohammed El-Zari, Bisher Al-Rawi, Jamil El-Banna, Abou Elkassim Britel, Khaled El-Masri, Binyam Mohammed, Abu Omar und Maher Arar eingesetzt wurden; bekundet seine Besorgnis insbesondere darüber, dass von den obengenannten Flügen drei aus Guantánamo stammten bzw. für Guantánamo bestimmt waren; unterstützt nachdrücklich die spanischen Staatsanwälte bei ihren Bemühungen, ihre Ermittlungen zu diesen Flügen fortzusetzen;

Portugal

117.   begrüßt die in Lissabon stattgefundene Sitzung mit dem portugiesischen Außenminister und dem Umstand, dass die portugiesische Regierung Unterlagen und Erklärungen zur Verfügung gestellt hat; bedauert, dass die portugiesischen Behörden nicht alle von der Delegation des nichtständigen Ausschusses in Portugal aufgeworfenen Fragen beantworten konnten;

118.   begrüßt die am 5. Februar 2007 von den zuständigen Behörden in Portugal eingeleitete gerichtliche Untersuchung zur möglichen Nutzung des portugiesischen Hoheitsgebietes für die Verbringung von Gefangenen, die des Terrorismus verdächtigt wurden und Folter sowie grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen waren;

119.   weist insbesondere auf den Fall von Abdurahman Khadr hin, der mutmaßlich am 6. November 2003 an Bord des Gulfstream-Flugzeugs IV N85VM von Guantánamo nach Tuzla in Bosnien und Herzegowina verbracht wurde, mit einer Zwischenlandung auf einem portugiesischen Flughafen am 7. November 2003; fordert die Behörden ebenfalls auf, weitere mögliche Fälle von inhaftierten Personen, die über Portugal verbracht wurden, zu untersuchen;

120.   begrüßt die Einsetzung der interministeriellen Arbeitsgruppe am 26. September 2006 und das am 13. Oktober 2006 erfolgte Inkrafttreten einer Verordnung, die die Übergabe von Namenslisten der Besatzungsmitglieder und der Passagiere privater Flüge an die portugiesischen Zolldienststellen vorsieht;

121.   nimmt die 91 auf portugiesischen Flughäfen registrierten Zwischenlandungen zur Kenntnis und bekundet seine ernsthafte Besorgnis über den Zweck solcher Flüge, die aus Ländern kamen oder für Länder bestimmt waren, die mit außerordentlichen Überstellungen und der Verbringung von Inhaftierten in Verbindung stehen; bekundet seine Besorgnis insbesondere darüber, dass von den genannten Flügen mindestens drei aus Guantánamo stammten bzw. für Guantánamo bestimmt waren; stellt fest, dass die in die Überstellungen von Maher Arar und Abou Elkassim Britel implizierten Flugzeuge bei den Rückflügen von diesen Überstellungen in Portugal zwischenlandeten;

122.   bekundet seine Besorgnis über eine zusätzliche Liste, die der nichtständige Ausschuss erhalten hat, aus der hervorgeht, dass es weitere 14 Zwischenlandungen auf portugiesischen Flughäfen von Zivil- und Militärflugzeugen aus mehreren Ländern gab, die zwischen dem 11. Januar 2002 und dem 24. Juni 2006 auf dem Weg nach oder von Guantánamo erfolgten; stellt fest, dass die portugiesische Regierung Informationen über 7 von diesen Zwischenlandungen, die im Rahmen der Operation "Dauerhafte Freiheit" durchgeführt worden waren, bereitstellte;

Irland

123.   lobt den irischen Außenminister für seine Aussagen gegenüber dem nichtständigen Ausschuss und begrüßt seine im Namen der irischen Regierung geäußerte eindeutige Kritik am Prozess der außerordentlichen Überstellungen; stellt jedoch fest, dass er es versäumt hat, alle Fragen im Zusammenhang mit der möglichen Nutzung irischer Flughäfen durch CIA-Flugzeuge, die im Rahmen außerordentlicher Überstellungen unterwegs waren (wie im Fall Abu Omar) zu beantworten;

124.   dankt der irischen Menschenrechtskommission für ihre Zeugenaussage vor dem nichtständigen Aussschuss und unterstützt ihre Auffassung, dass die Akzeptanz diplomatischer Zusicherungen durch die irische Regierung nicht die irischen Menschenrechtsverpflichtungen erfüllt, die die Regierung verpflichten, aktiv darauf hinzuwirken, alle Maßnahmen zu unterbinden, die in irgendeiner Weise Folterungen oder Misshandlungen in Irland oder einem anderen Land erleichtern könnten; bedauert die Entscheidung der irischen Regierung, bisher der entsprechenden Empfehlung der irischen Menschenrechtskommission nicht Folge zu leisten; stellt fest, das es einen dauerhaften Dialog zwischen der irischen Menschenrechtskommission und der irischen Regierung gibt;

125.   nimmt die 147 Zwischenlandungen von im Auftrag der CIA operierenden Flugzeugen auf irischen Flughäfen zur Kenntnis und bekundet seine ernsthafte Besorgnis über den Zweck dieser Flüge, die aus Ländern kamen oder für Länder bestimmt waren, die mit außerordentlichen Überstellungen und der Verbringung von Inhaftierten in Verbindung stehen; bedauert die in Irland erfolgten Zwischenlandungen von Flugzeugen, bei denen sich herausgestellt hat, dass sie bei anderen Gelegenheiten von der CIA für die außerordentliche Überstellung von Bisher Al-Rawi, Jamil El-Banna, Abou Elkassim Britel, Khaled El-Masri, Binyam Mohammed, Abu Omar und Maher Arar und für die Abschiebung von Ahmed Agiza und Mohammed El Zari eingesetzt worden waren;

126.   verweist auf das Fehlen einer irischen parlamentarischen Kontrolle sowohl irischer als auch ausländischer Geheimdienste und das mögliche Missbrauchspotenzial, das daraus entsteht;

127.   vertritt die Auffassung, dass mangels Stichprobenkontrollen ein Verbot gegen alle von im Auftrag der CIA operierenden Flugzeuge, die in Irland landen, verhängt werden sollte;

128.   fordert die irische Regierung in Anbetracht der Feststellungen seines nichtständigen Ausschusses dringend auf, der Einleitung einer parlamentarischen Untersuchung in Bezug auf die Nutzung von irischem Hoheitsgebiet im Rahmen der Überstellungen der CIA zuzustimmen;

Griechenland

129.   nimmt die 64 Zwischenlandungen von im Auftrag der CIA operierenden Flugzeugen auf griechischen Flughäfen zur Kenntnis und bekundet seine ernsthafte Besorgnis über den Zweck dieser Flüge, die aus Ländern kamen oder für Länder bestimmt waren, die mit außerordentlichen Überstellungen und der Verbringung von Inhaftierten in Verbindung stehen; bedauert die in Griechenland durchgeführten Zwischenlandungen von Flugzeugen, bei denen sich herausgestellt hat, dass sie bei anderen Gelegenheiten von der CIA für die außerordentliche Überstellung von Bisher Al-Rawi, Jamil El-Banna, Abou Elkassim Britel, Khaled El-Masri, Binyam Mohammed und Maher Arar und für die Abschiebung von Ahmed Agiza und Mohammed El-Zari eingesetzt worden waren;

Zypern

130.   nimmt die 57 Zwischenlandungen von im Auftrag der CIA operierenden Flugzeugen auf zypriotischen Flughäfen zur Kenntnis und bekundet seine ernsthafte Besorgnis über den Zweck dieser Flüge, die aus Ländern kamen oder für Länder bestimmt waren, die mit außerordentlichen Überstellungen und der Verbringung von Inhaftierten in Verbindung stehen; bedauert die in Zypern durchgeführten Zwischenlandungen von Flugzeugen, bei denen sich herausgestellt hat, dass sie bei anderen Gelegenheiten von der CIA für die außerordentliche Überstellung von Bisher Al-Rawi, Jamil El-Banna, Abou Elkassim Britel, Khaled El-Masri, Binyam Mohammed und Abu Omar und für die Abschiebung von Ahmed Agiza und Mohammed El Zari eingesetzt worden waren;

Dänemark

131.   begrüßt die von den dänischen Behörden praktizierte Zusammenarbeit, bedauert jedoch, dass kein Vertreter der dänischen Regierung es für angezeigt hielt, vor dem nichtständigen Ausschuss zu erscheinen;

Belgien

132.   fordert die belgische Regierung auf, die Ergebnisse aller Ermittlungen zu veröffentlichen, die durchgeführt wurden bezüglich der Nutzung belgischer Flughäfen und belgischen Luftraums durch in das Programm der außerordentlichen Überstellung oder in die Verbringung von Häftlingen involvierte Flugzeuge;

133.   nimmt Kenntnis von den Erklärungen von Anne-Marie Lizin, Präsidentin des belgischen Senats, die die mangelnde Zusammenarbeit der belgischen Geheimdienste und der belgischen Behörden zu Beginn der Untersuchung beklagt; verweist jedoch auf die Schlussfolgerungen des Berichts des belgischen Senats, die den Willen Belgiens zeigen, die aufgetretenen Probleme zu bewältigen;

Türkei

134.   bekundet seine ernsthafte Besorgnis in Bezug auf das Versäumnis der türkischen Behörden, ihren diplomatischen Schutz gegenüber ihrem Staatsangehörigen Murat Kurnaz auszuüben, sowie in Bezug auf das Ausbleiben von Schritten im Hinblick auf dessen Freilassung aus dem Gefängnis von Guantánamo;

135.   bedauert, dass die türkischen Behörden im Gegenteil die rechtswidrige Inhaftierung von Murat Kurnaz dazu genutzt haben, um ihn in Guantánamo zu verhören;

136.   bedauert das Schweigen der türkischen Behörden in Bezug auf die Nutzung ihres Hoheitsgebietes für eine Zwischenlandung des Flugzeugs, mit dem die sechs bosnischen Staatsbürger und/oder in Bosnien und Herzegowina ansässigen Staatsbürger algerischer Herkunft, die in Bosnien und Herzegowina rechtswidrig verhaftet worden waren, nach Guantánamo verbracht wurden;

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

137.   betont, dass im April 2006 eine Delegation seines nichtständigen Ausschusses vom Präsidenten der Republik, von Regierungsmitgliedern und mehreren Beamten empfangen worden war, und dankt ihnen für die freundliche Aufnahme der Delegation; stellt jedoch fest, dass die Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien es versäumt haben, im Fall Khaled El-Masri sorgfältig zu ermitteln;

138.   verurteilt die außerordentliche Überstellung des deutschen Staatsbürgers Khaled El-Masri, der am 31. Dezember 2003 am Grenzübergang Tabanovce in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien entführt, vom 31. Dezember 2003 bis 23. Januar 2004 in Skopje rechtswidrig festgehalten und anschließend zwischen dem 23. und 24. Januar 2004 nach Afghanistan verbracht wurde, wo er bis Mai 2004 festgehalten und einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung unterworfen wurde;

139.   fordert den Rat und seinen Hohen Vertreter für die GASP auf, sich für eine vollständige Aufklärung bezüglich der Tatsache einzusetzen, dass die EU-Polizei-Mission (PROXIMA) zu der Zeit, als Khaled El-Masri der CIA überstellt wurde, in das Innenministerium der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien integriert und in die Arbeit der mazedonischen Sicherheits- und Spionage-Bekämpfungseinheit (DBK) involviert wurde; möchte wissen, ob es zutrifft, dass der Rat das im Rahmen der PROXIMA-Mission tätige EU-Personal befragte, um zu beurteilen, inwieweit die betreffenden Personen über Informationen im Fall von Khaled El-Masri verfügten; fordert den Rat gegebenenfalls auf, das Parlament umfassend über die Untersuchung zu unterrichten;

140.   begrüßt in jeder Hinsicht die vorläufigen Erkenntnisse des Münchner Staatsanwalts Martin Hofmann, denen zufolge es keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür gibt, die von Khaled El-Masri vorgelegte Schilderung der Tathergänge zurückzuweisen;

141.   bedauert zutiefst den Umstand, dass die Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien es versäumt haben, den vom nichtständigen Ausschuss in dessen Zwischenbericht vom 6. Juli 2006 ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen;

142.   weist erneut darauf hin, dass erwartet wird, dass die Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Ermittlungen einleiten; fordert das neu gewählte nationale Parlament der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf, umgehend einen Untersuchungsausschuss zur Behandlung des Falles Khaled El-Masri einzusetzen und bei den laufenden Ermittlungen des Deutschen Bundestags umfassend zusammenzuarbeiten;

Bosnien und Herzegowina

143.   begrüßt den Umstand, dass die Regierung von Bosnien und Herzegowina die einzige europäische Regierung ist, die ihre Mitwirkung an der außerordentlichen Überstellung von vier Staatsbürgern von Bosnien und Herzegowina und von zwei dort ansässigen Personen, die alle algerischer Abstammung sind, nicht abstreitet, und unterstreicht, dass die Regierung von Bosnien und Herzegowina die einzige europäische Regierung war, die offiziell die Verantwortung für ihre unrechtmäßigen Handlungen übernommen hat; bedauert jedoch, dass die von der Regierung von Bosnien und Herzegowina bislang durchgeführten Schritte noch nicht zur Freilassung der sechs Männer aus Guantánamo geführt haben;

144.   verurteilt die außerordentliche Überstellung dieser sechs Männer, die am 17. Januar 2002 in Sarajewo entführt, anschließend US-Soldaten übergeben und dann nach Guantánamo geflogen wurden, wo sie ohne Gerichtsverfahren oder rechtliche Garantien nach wie vor festgehalten werden;

145.   nimmt die Zeugenaussagen von Wolfgang Petritsch, dem ehemaligen Hohen Vertreter der internationalen Gemeinschaft in Bosnien und Herzegowina, und von Michèle Picard, der ehemaligen Vorsitzenden der Menschenrechtskammer von Bosnien und Herzegowina, vor seinem nichtständigen Ausschuss zur Kenntnis, wobei beide erklärten, dass Vertreter der internationalen Gemeinschaft in Bosnien und Herzegowina rechtzeitig Kenntnis von der anstehenden Übergabe der betreffenden sechs Männer an die US-Streitkräfte erhielten, bevor es zu diesem Vorgang kam; verurteilt diesbezüglich die Regierungen der Mitgliedstaaten wegen ihrer Untätigkeit;

146.   bedauert den Umstand, dass die in Bosnien und Herzegowina vertretene internationale Gemeinschaft die Augen verschloss, als die Beschlüsse des Obersten Gerichts und der Menschenrechtskammer von Bosnien und Herzegowina mit der Anweisung, die sechs Männer aus der Verwahrhaft zu entlassen, nicht umgesetzt wurden;

147.   weist darauf hin, dass gemäß den Informationen, die sein nichtständiger Ausschuss von den Rechtsanwälten der sechs Männer erhalten hat, die Behörden von Bosnien und Herzegowina einem bislang einmaligen Druck von Seiten der US-Regierung ausgesetzt waren, die damit drohte, ihre Botschaft zu schließen, jegliches Personal abzuziehen und die diplomatischen Beziehungen mit Bosnien und Herzegowina einzustellen, wenn die Regierung von Bosnien und Herzegowina die sechs Männer nicht unverzüglich mit der Anschuldigung der terroristischen Betätigung festnehmen würde;

148.   stellt fest, dass Wolfgang Petritsch bestätigte, dass die Vereinigten Staaten erheblichen Druck auf die Regierung von Bosnien und Herzegowina sowie die internationale Gemeinschaft ausübten, sich nicht in die Überstellungen einzumischen, und dass insbesondere der Kommandant der internationalen Stabilisierungstruppe unter Führung der NATO jegliche Infragestellung seiner Tätigkeit ablehnte, da er in seiner Eigenschaft als US-Militäroffizier handelte;

Sonstige europäische Länder

149.   nimmt die Zwischenlandungen von im Auftrag der CIA operierenden Flugzeugen auf Flughäfen in anderen europäischen Ländern zur Kenntnis und bekundet seine ernsthafte Besorgnis über den Zweck dieser Flüge, die aus Ländern kamen oder für Länder bestimmt waren, die mit außerordentlichen Überstellungen und der Verbringung von Inhaftierten in Verbindung stehen; ermutigt die Behörden der betreffenden europäischen Länder, entsprechende Ermittlungen zu diesen Vorfällen einzuleiten;

Geheime Haftanstalten

150.   begrüßt die von Human Rights Watch, der Washington Post und American Broadcasting Company News (ABC News) durchgeführten Ermittlungen in Bezug auf die Existenz geheimer Haftanstalten in Europa;

151.   erinnert daran, dass mehrere Journalisten der Washington Post und von ABC News gegenüber dem nichtständigen Ausschuss bestätigt haben, dass sie unter Druck gesetzt worden waren, die Namen der osteuropäischen Länder Polen und Rumänien, in denen es angeblich geheime Haftanstalten gegeben hat, nicht zu nennen;

152.   betont, dass der Begriff der "geheimen Haftanstalt" nicht nur Gefängnisse umfasst, sondern alle Orte, an denen Personen geheim festgehalten wird, beispielsweise auch Privatwohnungen, Polizeireviere oder Hotelzimmer, wie im Falle von Khaled El-Masri in Skopje;

153.   bekundet seine ernsthafte Besorgnis darüber, dass in einigen Fällen vorübergehend eingerichtete geheime Haftanstalten in europäischen Ländern sich möglicherweise auf US-Militärstützpunkten befunden haben;

154.   fordert die angemessene Umsetzung der bilateralen Abkommen, der Abkommen über die Rechtsstellung von Truppen und der Abkommen über Militärstützpunkte (zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern), um die Überwachung der Achtung der Menschenrechte sicherzustellen, sowie erforderlichenfalls eine Überprüfung und Neuverhandlung dieser Abkommen zu diesem Zweck; betont, dass gemäß der Venedig-Kommission der Rechtsrahmen ausländischer Militärstützpunkte auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Europarates sie befähigen muss, ausreichende Befugnisse auszuüben, um ihre Menschenrechtsverpflichtungen zu erfüllen;

155.   verweist in diesem Zusammenhang auf die Vorwürfe betreffend die US Coleman-Kaserne in Mannheim, Deutschland, und fordert sowohl die Justiz als auch den Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestags auf, diesen Fall eingehender zu untersuchen;

156.   bedauert, dass es auf Seiten der europäischen Gastländer möglicherweise mangelhafte Kontrollen in Bezug auf US-Militärstützpunkte gegeben hat; erinnert jedoch daran, dass nach Maßgabe EMRK alle Unterzeichnerstaaten gehalten sind, ihre gerichtliche Zuständigkeit in ihrem gesamten Hoheitsgebiet einschließlich ausländischer Militärstützpunkte auszuüben;

157.   erinnert daran, dass die EMRK ebenfalls bestimmt, dass jeder Fall der Inhaftierung rechtmäßig und das Ergebnis gesetzlich vorgeschriebener Verfahren nationaler oder internationaler Art sein muss;

158.   erinnert daran, dass die Planung oder Ausführung geheimer Inhaftierungen, bei denen es sich um Instrumente zum "Verschwindenlassen" von Menschen handelt, per se gravierende Menschenrechtsverletzungen darstellen und dass die aktive oder passive Mitwirkung eines europäischen Landes an derartigen geheimen und rechtswidrigen Inhaftierungen dessen Verantwortung nach der EMRK nach sich zieht;

Rumänien

159.   begrüßt die außerordentliche Gastfreundschaft und die gute Zusammenarbeit der rumänischen Behörden mit dem nichtständigen Ausschuss, einschließlich der Sitzungen mit Mitgliedern der rumänischen Regierung sowie die Einsetzung eines Ad-hoc-Untersuchungsausschusses beim rumänischen Senat;

160.   bedauert jedoch die Weigerung von Seiten der zuständigen rumänischen Behörden, eingehende Ermittlungen in Bezug auf die Existenz geheimer Haftanstalten auf rumänischem Hoheitsgebiet durchzuführen;

161.   bedauert, dass der vom rumänischen Untersuchungsausschuss erstellte Bericht mit Ausnahme seiner in Kapitel 7 enthaltenen Schlussfolgerungen vollständig geheim war, wobei kategorisch die Möglichkeit verneint wurde, dass sich geheime Haftanstalten auf rumänischem Boden befinden könnten; bedauert, dass der rumänische Untersuchungsausschuss keine Zeugenaussagen von Journalisten, NRO oder Flughafenbediensteten gehört und seinem nichtständigen Ausschuss den Bericht entgegen seiner diesbezüglichen Zusagen noch nicht zur Verfügung gestellt hat; bedauert, dass unter Berücksichtigung dieser Sachverhalte die im Bericht des rumänischen Untersuchungsausschusses enthaltenen Schlussfolgerungen voreilig und oberflächlich erscheinen; nimmt jedoch die von der Vorsitzenden des rumänischen Ausschusses gegenüber der Delegation des nichtständigen Untersuchungsausschusses bekundete Absicht zur Kenntnis, die Schlussfolgerungen als vorläufig zu betrachten;

162.   bedauert die mangelhafte Kontrolle des Gulfstream-Flugzeugs mit der Registrier-Nummer N478GS, das bei seiner Landung in Bukarest am 6. Dezember 2004 verunglückte; erinnert daran, dass dieses Flugzeug auf dem Flughafen Bagram in Afghanistan gestartet war und dass seine sieben Passagiere nach dem Unglück verschwunden blieben; begrüßt jedoch die gute Zusammenarbeit mit den rumänischen Behörden bei der Übergabe des Berichts über den Unglückshergang an den nichtständigen Ausschuss;

163.   bekundet seine ernsthafte Besorgnis darüber, dass die rumänischen Behörden im Fall eines Passagiers im Gulfstream-Flugzeug N478GS, der mit einer 9 mm Beretta Parabellum Pistole samt Munition vorgefunden wurde, keine offizielle Untersuchung eingeleitet haben;

164.   nimmt Kenntnis von den 21 Zwischenlandungen von im Auftrag der CIA operierenden Flugzeugen auf rumänischen Flughäfen und bekundet seine ernste Besorgnis über den Zweck dieser Flüge, die aus Ländern kamen oder für Länder bestimmt waren, die mit außerordentlichen Überstellungen und der Verbringung von Inhaftierten in Verbindung stehen; bedauert die in Rumänien erfolgten Zwischenlandungen von Flugzeugen, bei denen sich herausgestellt hat, dass sie bei anderen Gelegenheiten von der CIA für die außerordentliche Überstellung von Bisher Al-Rawi, Jamil El-Banna, Abou Elkassim Britel, Khaled El-Masri, Binyam Mohammed und Abu Omar und für die Ausweisung von Ahmed Agiza und Mohammed El Zari eingesetzt worden waren; bekundet seine Besorgnis insbesondere darüber, dass von den genannten Flügen zwei aus Guantánamo stammten bzw. für Guantánamo bestimmt waren; ruft die rumänischen Behörden eindringlich dazu auf, ihre Ermittlungen in Bezug auf diese Flüge fortzusetzen;

165.   bekundet seine Besorgnis über die Zweifel, die bezüglich der von den rumänischen Behörden ausgeübten Kontrolle der US-Aktivitäten auf dem Flughafen Kogalniceanu geäußert wurden;

166.   kann allein aufgrund der Aussagen der rumänischen Behörden gegenüber der Delegation des nichtständigen Ausschusses in Rumänien die Möglichkeit nicht ausschließen, dass US-Geheimdienste geheim in Rumänien operiert haben und dass keine schlüssigen Beweise vorgebracht wurden, um alle Vorwürfe bezüglich des Betriebs einer geheimen Haftanstalt auf rumänischem Boden zu widerlegen;

Polen

167.   bedauert die eklatant mangelhafte Zusammenarbeit der polnischen Regierung mit dem nichtständigen Ausschuss, vor allem beim Empfang der Delegation des nichtständigen Ausschusses auf unangemessener Ebene; bedauert zutiefst, dass alle Vertreter der polnischen Regierung und des polnischen Parlaments, die eingeladen worden waren, mit dem nichtständigen Ausschuss zusammenzutreffen, sich dieser Einladung entzogen haben;

168.   vertritt die Überzeugung, dass diese Haltung eine allgemeine Zurückweisung des nichtständigen Ausschusses und seines Ziels, Vorwürfe zu prüfen und Fakten festzustellen, seitens der polnischen Regierung widerspiegelt;

169.   bedauert, dass das polnische Parlament keinen eigenen Untersuchungsausschuss eingesetzt und keine unabhängigen Ermittlungen durchgeführt hat;

170.   erinnert daran, dass der Ausschuss für Sonderdienste am 21. Dezember 2005 nicht öffentlich eine Sitzung mit dem für die Koordination der Sonderdienste zuständigen Minister und den Leitern der beiden Sicherheitsdienste durchgeführt hat; betont, dass diese Sitzung zügig und im Geheimen vonstatten ging, wobei es weder zu Anhörungen noch Zeugenaussagen kam und keinerlei Einsichtnahme möglich war; weist nachdrücklich darauf hin, dass derartige Ermittlungen nicht als unabhängig bezeichnet werden können, und bedauert, dass der Ausschuss außer einem einzigen diesbezüglichen Abschlussdokument keinerlei Unterlagen erstellt hat;

171.   nimmt Kenntnis von den 11 Zwischenlandungen von im Auftrag der CIA operierenden Flugzeugen auf polnischen Flughäfen und bekundet seine ernste Besorgnis über den Zweck dieser Flüge, die aus Ländern kamen oder für Länder bestimmt waren, die mit außerordentlichen Überstellungen und der Verbringung von Inhaftierten in Verbindung stehen; bedauert die in Polen erfolgten Zwischenlandungen von Flugzeugen, bei denen sich herausgestellt hat, dass sie bei anderen Gelegenheiten von der CIA für die außerordentliche Überstellung von Bisher Al-Rawi, Jamil El-Banna, Abou Elkassim Britel, Khaled El-Masri und Binyam Mohammed und die Ausweisung von Ahmed Agiza und Mohammed El-Zari eingesetzt worden waren;

172.   bedauert, dass es im Anschluss an die von der Delegation des nichtständigen Ausschusses in Polen durchgeführten Anhörungen zu Verwirrung und widersprüchlichen Äußerungen in Bezug auf die Flugpläne für diese CIA-Flüge kam, von denen es zunächst hieß, sie seien nicht sichergestellt worden, anschließend, sie seien wahrscheinlich auf dem Flughafen archiviert worden, und von denen schließlich behauptet wurde, sie seien von der polnischen Regierung dem Europarat übermittelt worden; stellt fest, dass die Leitung des Flughafens Szymany dem nichtständigen Ausschuss im November 2006 einige Informationen über die Flugpläne zukommen ließ;

173.   dankt dem ehemaligen Leiter des Flughafens Szymany, für die wertvolle Zeugenaussage vor dem nichtständigen Ausschuss; stellt fest, dass er oder sie 2006 unmittelbar nach der Veröffentlichung der Zeugenaussage im Rahmen einer verspäteten Untersuchung im Zusammenhang mit den CIA-Flügen vernommen wurde;

174.   nimmt zur Kenntnis, dass unterschiedlichen Quellen zufolge mehrere wichtige Inhaftierte, die im Jahre 2003 in Afghanistan geheim inhaftiert waren, im September und Oktober 2003 aus dem Land verbracht wurden; betont mit Besorgnis, dass eine Boeing 737 mit der Registrier-Nummer N313P, die von der CIA für gesicherte Auslieferungen eingesetzt wurde, am 22. September 2003 von Kabul zum Flughafen Szymany flog und anschließend nach Guantánamo weitergeleitet wurde;

175.   erinnert daran, dass in Bezug auf die Landung des betreffenden Flugzeugs auf dem Flughafen Szymany sich den sieben an Bord befindlichen Mitgliedern des Flugpersonals fünf Passagiere hinzugesellten und dass bei diesen Passagieren keine Zollkontrollen durchgeführt wurden;

176.   nimmt die Erklärungen der Beschäftigten des Flughafens Szymany und insbesondere des ehemaligen Flughafenleiters zur Kenntnis, aus denen Folgendes hervorgeht:

   im Jahre 2002 waren zwei Gulfstream-Jets und im Jahre 2003 vier Gulfstream-Jets mit zivilen Registrier-Nummern am Flughafenende geparkt und blieben von der Zollabfertigung ausgenommen;
   von den regionalen Sicherungskräften kamen direkte Anweisungen in Bezug auf die Ankunft der betreffenden Flugzeuge, wobei betont wurde, dass die Flughafenbehörden sich den Flugzeugen nicht nähern sollten und dass nur Militärpersonal und militärische Dienststellen dazu ermächtigt seien, das Handling für diese Flugzeuge zu übernehmen und dies auch nur, um die technischen Einzelheiten nach der Landung abschließend durchzuführen;
   einem ehemaligen hohen Flughafenbeamten zufolge hatte weder das zivile noch das militärische polnische Personal die Erlaubnis, sich dem Flugzeug zu nähern;
   die übermäßigen hohen Landegebühren wurden bar bezahlt - normalerweise zwischen 2 000 und 4 000 Euro;
   in der Regel wurde die Ankunft des Flugzeugs von einem oder zwei Fahrzeugen erwartet;
   die Fahrzeuge hatten militärische Registrier-Nummern, die mit dem Buchstaben "H" begannen, und die mit dem im nahegelegenen Stare Kiejkuty befindlichen Geheimdienst-Ausbildungslager in Verbindung stehen;
   in einem Fall war eine Militärambulanz entweder von der Polizei-Akademie oder vom Militärstützpunkt involviert;
   ein Mitarbeiter des Flughafenpersonals gab an, in einem Fall die Fahrzeuge verfolgt und dabei beobachtet zu haben, wie sie auf das Geheimdienst-Ausbildungslager von Stare Kiejkuty zufuhren;

177.   weist darauf hin, dass kurz danach und in Übereinstimmung mit der Aussage von Präsident George W. Bush vom 6. September 2006 eine Liste von 14 Inhaftierten, die von einer geheimen Haftanstalt nach Guantánamo verbracht worden waren, veröffentlicht wurde; weist darauf hin, dass 7 der 14 Inhaftierten in einem Bericht von ABC News genannt worden waren, der neun Monate zuvor, am 5. Dezember 2005, veröffentlicht wurden war, kurz danach jedoch wieder von der Web-Seite von ABC zurückgezogen wurde, und der die Namen von zwölf in Polen festgehaltenen Al-Qaida-Hauptverdächtigen enthielt;

178.   fordert das polnische Parlament auf, einen eigenen von der Regierung unabhängigen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in der Lage ist, sorgfältige und eingehende Ermittlungen durchzuführen;

179.   bedauert, dass polnische Menschenrechtsorganisationen und investigative Journalisten mit einer mangelhaften Zusammenarbeit von Seiten der Regierung zu kämpfen hatten und dass ihnen verweigert wurde, Informationen zu verbreiten;

180.   nimmt Kenntnis von den Erklärungen der höchsten Vertreter der polnischen Behörden, wonach es in Polen keine geheimen Haftanstalten gegeben hat; vertritt jedoch die Auffassung, dass sich in Anbetracht der genannten Indizienbeweise nicht feststellen oder leugnen lässt, dass es geheime Haftanstalten in Polen gegeben hat;

181.   stellt mit Besorgnis fest, dass aus der offiziellen Antwort des Unterstaatssekretärs Witold Waszykowski an den Generalsekretär des Europarats Terry Davis vom 10. März 2006 hervorgeht, dass es direkt zwischen den Geheimdiensten der beiden Länder abgeschlossene geheime Kooperationsvereinbarungen gibt, durch die die Tätigkeit ausländischer Geheimdienste von der Zuständigkeit der polnischen Justizorgane ausgenommen wird;

Kosovo (Gemäss Resolution 1244/1999 des Un-Sicherheitsrates)

182.   bekundet seine ernsthafte Besorgnis angesichts der Tatsache, dass der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe erst im Juli 2006 Zugang zu den von der NATO unterhaltenen Haftanstalten im Kosovo erhalten hat;

183.   bedauert die Weigerung der NATO zur Bereitstellung von Beweisen in Bezug auf die mutmaßliche rechtswidrige Inhaftierung von Terrorverdächtigen in dem von der NATO-Truppe KFOR geleiteten Gefängnis in Camp Bondsteel, der einzigen Haftanstalt in Europa, zu der die Inspektoren des Ausschusses zur Verhütung von Folter erst in jüngster Zeit freien Zugang erhalten haben;

184.   weist in diesem Zusammenhang auf die Aussage hin, die der frühere Ombudsman für den Kosovo, Marek Antoni Nowicki, vor dem nichtständigen Ausschuss gemacht hat und der bestätigte, dass seit Juli 1999 in Camp Bondsteel häufig Personen ohne Gerichtsbeschluss oder eine andere Form der externen Kontrolle allein aufgrund eines Beschlusses des KFOR-Befehlshabers festgehalten wurden; weist darauf hin, dass von 2000 bis 2001 eine Reihe von Personen auch aufgrund von Verwaltungsentscheidungen des Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs festgehalten wurden und dass nach offiziellen Unterlagen 23 Personen im Zusammenhang mit im Frühjahr 2004 im Kosovo begangenen Gewalttaten für eine kurze Zeit vom KFOR-Befehlshaber in Camp Bondsteel inhaftiert wurden;

Weitere wichtige Hinweise, die der nichtständige Ausschuss erhalten hat

185.   weist darauf hin, dass der nichtständige Ausschuss Hinweise erhalten hat – einschließlich der unmittelbaren Zeugenaussage von Murat Kurnaz –, wonach Gefangene in Guantánamo von Agenten vernommen wurden, die von Regierungen der Mitgliedstaaten entsandt worden waren; betont, dass diese Vernehmungen darauf abzielten, Informationen von rechtswidrig festgehaltenen Personen zu erlangen, was eindeutig im Widerspruch zur öffentlichen Verurteilung von Guantánamo steht, wie sie sowohl auf EU-Ebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten wiederholt zum Ausdruck gebracht wurde;

186.   fordert die beteiligten Mitgliedstaaten auf, in dieser Angelegenheit entsprechende Untersuchungen einzuleiten;

Empfehlungen
Politische Empfehlungen

187.   hält es für erforderlich, dass jene europäischen Länder, die Ermittlungen und Untersuchungen auf Regierungsebene auf, parlamentarischer und/oder Justizebene im Zusammenhang mit dem Mandat des nichtständigen Ausschusses eingeleitet haben, ihre Arbeiten so zügig wie möglich durchführen und die Ergebnisse ihrer Ermittlungen veröffentlichen;

188.   fordert jene europäischen Länder, gegen die schwerwiegende Vorwürfe in Bezug auf ihre aktive oder passive Beteiligung an außerordentlichen Überstellungen erhoben wurden und die bislang noch keine Ermittlungen auf Regierungsebene, auf parlamentarischer und/oder gerichtlicher Ebne eingeleitet haben, nachdrücklich auf, umgehend entsprechende Verfahren zu eröffnen; erinnert daran, dass gemäß der geltenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Mitgliedstaaten die positive Verpflichtung haben, in Bezug auf mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte widersprechen, Ermittlungen einzuleiten und Sanktionen zu verhängen;

189.   fordert die Schließung von Guantánamo und fordert die Länder Europas auf, sich unverzüglich um die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen und der in ihren Ländern Ansässigen, die derzeit von den US-Behörden rechtwidrig festgehalten werden, zu bemühen;

190.   vertritt die Auffassung, dass alle europäischen Länder, sofern sie dies noch nicht getan haben, unabhängige Ermittlungen in Bezug auf alle Zwischenlandungen einleiten sollten, die von Zivilflugzeugen im Auftrag der CIA wenigstens seit 2001 durchgeführt wurden, einschließlich jener Fälle, die der nichtständige Ausschuss bereits untersucht hat;

191.   erwartet, dass es über alle Entwicklungen in Bezug auf die vorgenannten Verfahren ständig und umfassend unterrichtet wird;

192.   fordert die europäischen Länder auf, die unschuldigen Opfer außerordentlicher Überstellungen zu entschädigen und sicherzustellen, dass sie Zugang zu einer wirksamen und raschen Entschädigung erhalten, einschließlich des Zugangs zu Rehabilitationsprogrammen, Garantien, dass sich derartige Vorfälle nicht wiederholen, und eine angemessene finanzielle Entschädigung;

193.   fordert die Kommission auf, eine Beurteilung aller Anti-Terrorgesetze in den Mitgliedstaaten und der offiziellen und inoffiziellen Vereinbarungen zwischen den Geheimdiensten der Mitgliedstaaten und den Geheimdiensten von Drittländern aus einer Menschenrechtsperspektive heraus vorzunehmen, Gesetze zu überprüfen, die nach Ansicht internationaler oder europäischer Menschenrechtsorganisationen zu Menschenrechtsverletzungen führen könnten, und Vorschläge für Maßnahmen vorzulegen, um eine Wiederholung der Tatbestände, die vom Mandat des nichtständigen Ausschusses erfasst werden, auszuschließen;

194.   hält es für erforderlich, die Ausnahmen in Bezug auf den Begriff des "Staatsgeheimnisses" nicht zuletzt im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001(9) zu begrenzen und restriktiv zu definieren, und hält ferner die Annahme gemeinsamer Grundsätze durch die EU-Organe hinsichtlich der Behandlung vertraulicher Informationen für erforderlich; um Missbräuche und Umgehungen zu vermeiden, die in modernen demokratischen Staaten zunehmend inakzeptabel sind und den Menschenrechtsverpflichtungen widersprechen; hält es für erforderlich, spezifische Mechanismen zu schaffen, um Parlamenten und Richtern den Zugang zu geheimen Informationen sowie die Freigabe von Informationen nach einer bestimmten Zeit zu ermöglichen;

195.   nimmt zur Kenntnis, dass vor kurzem eine hochrangige Arbeitsgruppe eingesetzt wurde, die aus Vertretern der Kommission, des Rates sowie des Justizministeriums und des Heimatschutzministeriums der USA besteht, die den politischen Rahmen für einen Dialog zwischen der EU und den USA in Bezug auf Sicherheitsfragen bildet, der sich auch auf die Unterschiede beim Umgang mit Terrorismus sowie auf die von seinem nichtständigen Ausschuss aufgeworfenen Bedenken erstreckt; hält es für erforderlich, an dieser hochrangigen Arbeitsgruppe auch das Europäische Parlament und den US-Kongress zu beteiligen sowie die Tagesordnungen und Protokolle der Sitzungen und die von dieser Gruppe geprüften Dokumente und gefassten Beschlüsse zu veröffentlichen, um ihre demokratische Legitimierung und Transparenz zu gewährleisten und zu steigern;

196.   ermutigt die europäischen Länder, bei ihren Militäraktionen in Drittländern

   sicherzustellen, dass alle von ihren militärischen Streitkräften eingerichteten Haftlager einer politischen und gerichtlichen Überwachung unterstellt sind und dass geheime Inhaftierungen nicht zulässig sind;
   aktive Maßnahmen zu ergreifen, um alle anderen Behörden davon abzuhalten, Haftlager zu betreiben, die nicht einer politischen und gerichtlichen Überwachung unterstellt sind oder in denen geheime Inhaftierungen zulässig sind;

Rechtliche Empfehlungen

197.   vertritt die Auffassung, dass die Befugnisse der parlamentarischen nichtständigen Untersuchungsausschüsse ausgeweitet werden sollten und dass der interinstitutionelle Beschluss bezüglich der Ausübung des Untersuchungsrechtes durch das Parlament entsprechend angepasst werden sollte;

198.   vertritt die Ansicht, dass das Parlament in angemessener Form einbezogen werden sollte, wenn die Gemeinschaft oder die Union verbindliche Maßnahmen beschließen, die die bürgerlichen Rechte und Freiheiten betreffen;

199.   fordert den Aufbau eines angemessenen und strukturierten Systems der Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und den zuständigen Gremien der Vereinten Nationen und des Europarates bei der Behandlung von Fragen, die die innere Sicherheit der Europäischen Union betreffen;

200.   fordert eine verstärkte Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten, um alle Informationen aus dem öffentlichen Bereich im Zusammenhang mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus untereinander auszutauschen;

201.   unterstreicht die Bedeutung einer gemeinsamen Definition von "Terrorismus" und fordert die Schaffung effizienter Rechtsinstrumente zur Bekämpfung des Terrorismus im Rahmen des internationalen Rechts; ist der Ansicht, dass die Vereinten Nationen die am besten geeignete Organisation sind, um diesen Begriff zu definieren;

Geheimdienste

202.   pflichtet den im "Follow-up zu den Berichten des Generalsekretärs nach Artikel 52 EMRK" enthaltenen Schlussfolgerungen des Generalsekretärs des Europarats, Terry Davis, voll und ganz bei, der einen Mangel an Mechanismen der Überwachung und gerichtlichen Kontrolle von Sicherheitsdiensten beklagt, und erwartet, dass seinen Empfehlungen gebührend Form Rechnung getragen wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Parlamente und Regierungen in Bezug auf ihre Geheimdienste und die offiziellen und inoffiziellen Netzwerke, denen sie angehören, durch die Einsetzung von Überwachungsausschüssen mit entsprechenden Befugnissen hinsichtlich des Zugangs zu Unterlagen und haushaltsrechtlichen Informationen eine angemessene und effiziente Überwachung und Aufsicht durchführen;

203.   hält es für erforderlich, die Konferenz der Überwachungsausschüsse für die Geheimdienste der Mitgliedstaaten zu verstärken, an der das Parlament umfassend beteiligt werden sollte;

204.   vertritt die Auffassung, dass alle europäischen Länder über spezifische nationale Gesetze verfügen sollten, um die Tätigkeiten von Geheimdiensten aus Drittländern auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu regeln und zu überwachen sowie rechtswidrige Handlungen oder Aktivitäten zu sanktionieren, vor allem solche im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen;

205.   hält eine Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Sicherheits- und Geheimdiensten der Mitgliedstaaten, entweder auf multilateraler Ebene, und hier vorzugsweise auf EU-Ebene, oder auf bilateraler Grundlage in hohem Maße für wünschenswert, sofern ein rechtlicher Rahmen dafür geschaffen wird, mit dem eine umfassende demokratische Kontrolle durch die Parlamente und Gerichte sichergestellt wird und die Menschenrechte dauerhaft geachtet und geschützt werden;

206.   legt dem Rat und den Mitgliedstaaten nahe, vorrangig ein System für die demokratische Überwachung und Kontrolle der gemeinsamen und koordinierten Geheimdiensttätigkeiten auf der Ebene der Europäischen Union einzurichten; schlägt vor, dass das Parlament in diesem Überwachungs- und Kontrollsystem eine wichtige Rolle spielt;

Luftverkehr

207.   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass Artikel 3 des Übereinkommens von Chicago, mit dem staatliche Flugzeuge aus dem Geltungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen werden, ordnungsgemäß umgesetzt wird, damit alle Militär- und/oder Polizeiflugzeuge das Hoheitsgebiet eines anderen Staates nur dann überfliegen bzw. nur dann auf dessen Hoheitsgebiet landen, wenn sie zuvor eine entsprechende Genehmigung eingeholt haben, und dass gemäß diesem Übereinkommen ein Verbot oder ein Überwachungssystem für alle im Auftrag der CIA operierenden Flugzeuge, deren Beteiligung an außerordentlichen Überstellungen bekannt ist oder vermutet wird, eingeführt wird;

208.   fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Überfluggenehmigungen für Militär- und/oder Polizeiflugzeuge nur dann gewährt werden sollten, wenn sie mit Garantien in Bezug auf die Achtung und Überwachung der Menschenrechte einhergehen;

209.   hält es für erforderlich, sowohl auf der Ebene der Europäischen Union als auch auf nationaler Ebene das Übereinkommen von Tokio über Gewalttaten und bestimmte andere Handlungen an Bord von Flugzeugen wirksam umzusetzen, damit die Ausübung der Gerichtsbarkeit dazu eingesetzt wird, um zu gewährleisten, dass alle Verpflichtungen aufgrund eines internationalen multilateralen Abkommens insbesondere in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte eingehalten und gegebenenfalls Kontrollen an Bord durchgeführt werden;

210.   fordert die Kommission auf, gemäß Artikel 71 des EG-Vertrags angemessene Legislativvorschläge für die Verkehrssicherheit vorzulegen und dabei die in dieser Entschließung enthaltenen Empfehlungen zu berücksichtigen;

211.   erinnert an die Befugnisse der Gemeinschaft im Verkehrsbereich und insbesondere im Bereich der Verkehrssicherheit; fordert die Kommission daher auf, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Empfehlungen des Generalsekretärs des Europarates und des Parlaments auch umgesetzt werden;

212.   fordert die Kommission auf, die Verabschiedung von Bestimmungen über Nutzung, Kontrolle und Verwaltung des europäischen Luftraumes, die Nutzung der Flughäfen in der Europäischen Union und die Überwachung der nicht-kommerziellen Luftfahrt zu prüfen;

Internationale Übereinkommen und Vereinbarungen

213.   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Ratifizierung des Auslieferungsabkommens zwischen der Europäischen Union und den USA aus dem Jahre 2003 umgehend abzuschließen, sofern sie dies noch nicht getan haben, und dabei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine irrige Auslegung von Artikel 12 dieses Abkommens zu vermeiden und damit zu gewährleisten, dass der Geltungsbereich des Abkommens nicht über eine formelle Auslieferung hinaus ausgedehnt wird und zu keiner Legitimierung außerordentlicher Überstellungen führt;

214.   fordert die europäischen Länder auf, das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Menschen gegen Verschleppung, das am 20. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, zu ratifizieren und umzusetzen;

215.   vertritt die Auffassung, dass alle Länder Europas durch die Gewährleistung einer entsprechenden Auslegung und Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter sicherstellen sollten, dass ihre jeweilige Definition von Folter mit Artikel 1 des Übereinkommens in Einklang steht und dass die hinsichtlich des Verbots von Folter übernommenen Verpflichtungen darüber hinaus auch in Bezug auf alle sonstigen in Artikel 16 des Übereinkommens genannten Formen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe erfüllt werden; vertritt die Ansicht, dass alle europäischen Länder dafür sorgen sollten, dass Artikel 3 des Übereinkommens gebührend durchgesetzt wird, insbesondere hinsichtlich der Tätigkeiten ihrer Geheimdienste;

216.   vertritt die Auffassung, dass angesichts der Tatsache, dass der Schutz vor einer Zurückweisung auf der Ebene des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte größer ist als auf der Ebene des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter, die Länder Europas in jedem Falle den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bereitgestellten Schutz sicherstellen sollten; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung auch vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anerkannt wurde;

217.   fordert alle europäischen Länder auf, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter zu unterzeichnen und zu ratifizieren und unabhängige nationale Mechanismen zur Überwachung von Haftanlagen einzurichten; betont, dass alle derartigen Verfahren, die von den einzelnen internationalen Menschenrechtsübereinkommen eingesetzt werden, miteinander vereinbar sein müssen;

218.   vertritt die Auffassung, dass dem Ausschuss zur Verhütung von Folter umgehend freier Zugang zu allen Haftanlagen in den Ländern Europas, einschließlich der ausländischen Militärstützpunkte, gewährt und ihm alle einschlägigen Informationen zu entsprechenden Inhaftierungen zur Verfügung gestellt werden sollten; vertritt die Auffassung, dass dazu alle bilateralen Abkommen, die den Zugang des Ausschusses zur Verhütung von Folter beschränken, überprüft werden sollten;

219.   fordert alle Länder Europas eindringlich auf, den Bestimmungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs nachzukommen;

220.   vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union alle Drittstaaten darin bestärken sollte, dem Optionsprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und dem Übereinkommen über das Verschwindenlassen von Personen beizutreten;

221.   fordert die Länder Europas auf, eindeutige Bestimmungen zu erlassen, mit denen die Möglichkeit vorgesehen wird, die staatliche Immunität auszusetzen, wenn es zu illegalen Aktionen mit Menschenrechtsverletzungen kommt;

Verwaltungstechnische Empfehlungen (auf EU-Ebene)

222.   vertritt die Auffassung, dass alle internen Dienststellen des Rates (u.a. die Polizeieinheit und das gemeinsame Lagezentrum) und der Kommission (Dienststelle Krisenmanagement und Konfliktvorbeugung bei der Generaldirektion Außenbeziehungen sowie die einschlägigen Dienststellen bei der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit) in enger Zusammenarbeit mit allen Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Sicherheitsstrategie der Europäischen Union und der Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus verstärkt werden sollten, und dass deren Zusammenarbeit untereinander wie auch mit den Mitgliedstaaten klar geregelt und der Datenschutz sichergestellt werden sollte; vertritt ferner die Auffassung, dass das Parlament diesbezüglich umfassend einbezogen werden sollte, indem ihm ähnliche Kontrollbefugnisse eingeräumt werden wie den nationalen parlamentarischen Überwachungsausschüssen, und dass dem Gerichtshof Zuständigkeiten in diesem Bereich eingeräumt werden sollten; unterstreicht, dass die Befugnisse der Europäischen Union im Bereich der Terrorismusbekämpfung erheblich ausgeweitet werden sollten;

Beziehungen der EU zu Drittländern

223.   fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, im Rahmen ihrer Kontakte zu Drittländern ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der angemessene Rechtsrahmen zur Steuerung des internationalen Kampfes gegen Terrorismus das Strafrecht und die internationalen Menschenrechtsbestimmungen sind;

224.   unterstreicht, dass mit den Vereinigten Staaten und mit anderen strategischen Partnern der Europäischen Union ein politischer Dialog über Sicherheitsfragen geführt werden muss, um den Terrorismus wirksam und mit rechtlichen Mitteln zu bekämpfen;

225.   fordert die Europäische Union auf, daran zu erinnern, dass in ihren Beziehungen zu Drittländern, insbesondere zu jenen Ländern, mit denen sie Abkommen geschlossen hat, die umfassende Anwendung der so genannten "Demokratie-Klausel" von grundlegender Bedeutung ist; fordert Ägypten, Jordanien, Syrien und Marokko auf, Klarheit über ihre Rolle bei dem Programm der außerordentlichen Überstellungen zu schaffen;

226.   vertritt die feste Überzeugung, dass es erforderlich ist, innerhalb des Rahmens der Vereinten Nationen Verhaltenskodizes für alle Sicherheits- und Militärdienste auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, der humanitären Gesetze und der demokratischen politischen Kontrolle nach dem Vorbild des Verhaltenskodex zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa aus dem Jahre 1994 zu fördern;

Abschließende Schlussfolgerungen

227.   weist nachdrücklich darauf hin, dass sein nichtständiger Ausschuss in Anbetracht der ihm übertragenen Befugnisse, der ihm zur Verfügung stehenden Zeitspanne und des geheimen Charakters der untersuchten Aktionen nicht in der Lage war, sich umfassend mit allen Fällen von Missbrauch und Verstößen im Rahmen seines Mandats zu befassen und dass seine Schlussfolgerungen demnach nicht erschöpfend sind;

228.   erinnert an die Grundsätze und Werte, auf denen die Europäische Union beruht und wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt sind, und ersucht die EU-Organe, ihre Verantwortung in Bezug auf Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union und alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen der Verträge zu übernehmen und alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Schlussfolgerungen der Arbeiten seines nichtständigen Ausschusses, den im Zuge der Ermittlungen des nichtständigen Ausschusses aufgedeckten Sachverhalten und allen weiteren Aspekten, die in Zukunft auftauchen könnten, nachzukommen; erwartet, dass der Rat Druck auf alle betroffenen Regierungen ausübt, damit diese den Rat und die Kommission vollständig und genau informieren, und dass er nötigenfalls Anhörungen beginnt und unverzüglich eine unabhängige Untersuchung in Auftrag gibt.

229.   glaubt, dass der in den Verträgen verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – wonach die Mitgliedstaaten und die EU-Organe gehalten sind, Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Verpflichtungen nach Maßgabe der Verträge zu erfüllen, wie etwa die Achtung der Menschenrechte, oder Verpflichtungen die sich aus Maßnahmen der Organe der EU ergeben, wie etwa die Feststellung der Wahrheit im Zusammenhang mit den mutmaßlichen CIA-Flügen und -Gefängnissen, und um die Durchführung der Aufgaben und die Erreichung der Ziele der EU zu erleichtern – nicht eingehalten wurde;

230.   erinnert daran, dass im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Unterzeichnerstaat die Verantwortung für materielle Verstöße gegen die Bestimmungen der EMRK und des Artikels 6 des Vertrages über die Europäische Union trägt, nicht nur wenn seine direkte Verantwortung ohne berechtigten Zweifel festgestellt werden kann, sondern auch wenn er seine positive Verpflichtung zur Durchführung einer unabhängigen und unparteiischen Untersuchung berechtigter Vorwürfe in Bezug auf solche Verstöße nicht erfüllt;

231.   nimmt die Berichte angesehener Medienoperateure zur Kenntnis, wonach außerordentliche Überstellungen, rechtswidrige Verhaftungen und systematische Folterungen vieler Menschen andauern, und verweist auf die Erklärung der derzeitigen US-Regierung, sie werde weiterhin außerordentliche Überstellungen durchführen und geheime Inhaftierungslager unterhalten; fordert daher ein Gipfeltreffen der Europäischen Union und der USA zur Terrorismusbekämpfung, um derartigen unmenschlichen und illegalen Praktiken Einhalt zu gebieten, und drängt darauf, dass die Zusammenarbeit im Bereich der Terrorismusbekämpfung mit den sich aus den Menschenrechten und den Anti-Folter-Gesetzen ergebenden internationalen Vertragsverpflichtungen in Einklang stehen muss;

232.   beauftragt seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, insbesondere dem Unterausschuss Menschenrechte, mit der politischen Begleitung der Arbeiten des nichtständigen Ausschusses und mit der Überwachung der Entwicklungen, und insbesondere für den Fall, dass der Rat und/oder die Kommission keine geeigneten Maßnahmen ergriffen haben, mit der Feststellung inwieweit eine eindeutige Gefahr eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Grundsätze und Werte der Union besteht, sowie damit, ihm auf der Grundlage der Artikel 6 und 7 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Union jede diesbezügliche für notwendig erachtete Entschließung zu empfehlen;

233.   beauftragt seinen Generalsekretär, zumindest in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 alle eingegangenen, ausgearbeiteten und geprüften Dokumente sowie die Unterlagen der Arbeiten des nichtständigen Ausschusses im Internet sowie auf jede andere geeignete Weise zu veröffentlichen und darauf hinzuwirken, dass eine Nachbearbeitung der weiteren Entwicklungen in den Bereichen des Mandats des nichtständigen Ausschusses nach dessen Auflösung gewährleistet wird;

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234.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Bewerberländern und den assoziierten Ländern sowie dem Europarat, der NATO, den Vereinten Nationen und der Regierung und den beiden Kammern des Kongresses der Vereinigten Staaten zu übermitteln und sie zu ersuchen, das Parlament über alle Entwicklungen in den Bereichen zu unterrichten, die in den Zuständigkeitsbereich des nichtständigen Ausschusses fallen.

(1) ABl. C 286 E vom 23.11.2006, S. 509.
(2) ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 159.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2006)0316.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2006)0525.
(5) Angenommene Texte, P6_TA(2006)0254.
(6) ABl. C 324 vom 24.12.1990, S. 201.
(7) ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.
(8) Bezugsnummern: PE 380.593v04-00 und PE 380.984v02-00.
(9) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

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