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Verfahren : 2007/2121(REG)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0198/2007

Eingereichte Texte :

A6-0198/2007

Aussprachen :

PV 23/05/2007 - 13
CRE 23/05/2007 - 13

Abstimmungen :

PV 24/05/2007 - 7.3
CRE 24/05/2007 - 7.3
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0209

Angenommene Texte
PDF 121kWORD 39k
Donnerstag, 24. Mai 2007 - Straßburg
Prüfung des Mandats von Beniamino Donnici
P6_TA(2007)0209A6-0198/2007

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zur Prüfung des Mandats von Beniamino Donnici (2007/2121(REG))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf den Akt vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments(1),

–   gestützt auf die Artikel 3, 4 und 9 sowie auf Anlage I seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der offiziellen Mitteilung der zuständigen italienischen Behörde über die Wahl von Beniamino Donnici ins Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der am 25. März 2007 eingegangenen Anfechtung der Gültigkeit der Wahl von Beniamino Donnici ins Europäische Parlament durch Achille Occhetto,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0198/2007),

A.   in der Erwägung, dass in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Akts vom 20. September 1976 festgelegt ist, welche Ämter mit der Ausübung des Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments unvereinbar sind,

B.   in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 und Anlage I der Geschäftsordnung die Mitglieder gehalten sind, eine Erklärung abzugeben, in der ihre beruflichen Tätigkeiten und alle anderen von ihnen gegen Entgelt ausgeübten Funktionen oder Tätigkeiten genau anzugeben sind,

C.   in der Erwägung, dass in Artikel 3 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Folgendes vorgesehen ist: "Wird ein Mitglied benannt, weil Bewerber derselben Liste zurücktreten, dann vergewissert sich der für Wahlprüfung zuständige Ausschuss, dass ihr Rücktritt gemäß Geist und Buchstaben des Akts vom 20. September 1976 sowie Artikel 4 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung erfolgt ist",

D.   in der Erwägung, dass die nationalen Vorschriften über das Verfahren für die Wahlen zum Europäischen Parlament im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung und insbesondere mit dem Primärrecht der Gemeinschaften und mit Geist und Buchstabe des Akts von 1976 stehen müssen; in der Erwägung, dass die zuständigen nationalen Behörden der Legislative, Exekutive und Judikative daher bei der Anwendung und/oder Auslegung ihrer nationalen Vorschriften über das Verfahren für die Wahlen zum Europäischen Parlament den Grundsätzen des gemeinschaftlichen Wahlrechts Rechnung tragen müssen,

E.   in der Erwägung, dass auf der Grundlage von Artikel 6 des Akts von 1976, der vorsieht, dass die Abgeordneten des Europäischen Parlaments "weder an Aufträge noch an Weisungen" gebunden sind, und damit die Freiheit und Unabhängigkeit der Abgeordneten zum echten Schlüsselprinzip erklärt, beurteilt werden muss, ob der Rücktritt von Achille Occhetto gemäß Geist und Buchstaben dieses Akts erfolgt ist,

F.   in der Erwägung, dass in Artikel 2 Absatz 1 des Abgeordnetenstatuts (das 2009 in Kraft treten wird) vorgesehen ist, dass die "Abgeordneten [...] frei und unabhängig [sind]", und dass in Absatz 2, der sich eindeutig aus Absatz 1 ableitet, festgelegt ist, dass "Vereinbarungen über die Niederlegung des Mandats vor Ablauf oder zum Ende einer Wahlperiode [...] nichtig [sind]",

G.   in der Erwägung, dass diese Bestimmungen des Abgeordnetenstatuts lediglich eine Verdeutlichung des Grundsatzes der Freiheit und der Unabhängigkeit darstellen, der bereits im Akt von 1976 verankert ist und durch das Abgeordnetenstatut ausdrücklich zum Schutz des Europäischen Parlaments und seiner Mitglieder bekräftigt wird,

H.   in der Erwägung, dass das Abgeordnetenstatut, obwohl es erst ab der 2009 beginnenden nächsten Wahlperiode in Kraft treten wird, nach dem derzeitigen Stand der Gemeinschaftsrechtsordnung einen Rechtsakt des Primärrechts darstellt, der vom Europäischen Parlament mit uneingeschränkter Zustimmung des Rates angenommen und ordnungsgemäß im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde,

I.   in der Erwägung, dass das Europäische Parlament sowie die für die Anwendung und/oder Auslegung der nationalen Vorschriften über das Verfahren für die Wahlen zum Europäischen Parlament zuständigen nationalen Behörden den Grundsätzen und Vorschriften des Abgeordnetenstatuts Rechnung tragen müssen und unter anderem gemäß dem in Artikel 10 des EG-Vertrags verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit davon Abstand nehmen müssen, Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen, die in offensichtlichem Widerspruch zu denen des Statuts stehen,

J.   in der Erwägung, dass die Grundsätze und Vorschriften des Abgeordnetenstatuts unbestreitbar zu den in Artikel 6 des EU-Vertrags genannten Grundsätzen gehören, die das Fundament der Europäischen Union bilden (vor allem der Grundsatz der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit) und die die Europäische Union als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts achtet,

K.   in der Erwägung, dass die rechtliche Tragweite des Anwendungsbereichs von Artikel 6 des Akts von 1976 im Interesse des Europäischen Parlaments auch die Kandidaten einschließt, die offiziell auf einer Wahlliste stehen, weil diese Abgeordneten Mitglieder des Parlaments werden könnten,

L.   in der Erwägung, dass der Rücktritt von Achille Occhetto auf eine Vereinbarung mit dem anderen Teil der Liste "Società civile DI PIETRO-OCCHETTO" zurückgeht, die vor der Bekanntgabe der bei den Wahlen zum Europäischen Parlament am 12. und 13. Juni 2004 gewählten Mitglieder getroffen wurde, und dass dieser Rücktritt daher als mit dem Buchstaben und Geist des Akts von 1976 unvereinbar und somit als nichtig zu betrachten ist,

M.   in der Erwägung, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen und die Gültigkeit des Mandats von Beniamino Donnici aufgrund der Tatsache, dass der Rücktritt von Achille Occhetto nichtig ist, nicht erfüllt sind,

N.   in der Erwägung, dass das regionale Verwaltungsgericht Latium (Gericht erster Instanz) in seinem Urteil vom 21. Juli 2006 die Ansicht vertreten hat, der von Achille Occhetto vor Bekanntgabe der Gewählten angekündigte Rücktritt stelle keinen Verzicht auf seinen Listenplatz dar, weil das Wahlergebnis aus Achtung vor dem Willen des Volkes als unantastbar und unveränderlich zu betrachten ist, und habe keine Auswirkungen auf die Entscheidung über eventuelle Ersetzungen in Fällen von Unvereinbarkeit, Verlust, Nichtwählbarkeit oder Verzicht der Berechtigten auf die Benennung oder das Amt; in der Erwägung, dass ein Kandidat, der zurückgetreten ist, bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Ersetzung mithin das Recht hat, seinen Rücktritt zu widerrufen, um auf den frei gewordenen Sitz nachzurücken,

O.   in der Erwägung, dass der italienische Staatsrat die Benennung von Achille Occhetto zu einem Mitglied des Europäischen Parlaments mit rechtskräftigem Urteil für nichtig erklärt hat,

P.   in der Erwägung, dass das Europäische Parlament – und nur das Europäische Parlament – gemäß Artikel 12 des Akts von 1976 die Mandate seiner Mitglieder prüft, die in allgemeiner Wahl gewählt wurden; in der Erwägung, dass dieses grundlegende Vorrecht des Europäischen Parlaments nicht in Frage gestellt und erst recht nicht durch eine Maßnahme der nationalen Behörden, die in offensichtlichem Widerspruch zu den einschlägigen Vorschriften und Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts steht, für ungültig erklärt werden kann, selbst wenn dieser Maßnahme Rechtskraft durch den obersten Gerichtshof dieses Staates verliehen wurde, wie dies beim vorliegenden Urteil des italienischen Staatsrats der Fall ist; in der Erwägung, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung dieses Vorrecht auch in Bezug auf rechtskräftige nationale Urteile, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, bestätigt und gegen den Staat entschieden hat,

Q.   in der Erwägung, dass das Europäische Parlament das Mandat von Beniamino Donnici rechtmäßig für ungültig erklären und dabei die Entscheidung des italienischen Staatsrats außer Acht lassen kann, weil sie dem Buchstaben und dem Geist des Akts von 1976 widerspricht, und daher das Mandat von Achille Occhetto aufrechterhält,

1.   erklärt das Mandat des Mitglieds des Europäischen Parlaments, Beniamino Donnici, dessen Wahl von der zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt wurde, für ungültig,

2.   bekräftigt die Gültigkeit des Mandats von Achille Occhetto,

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss den zuständigen italienischen Behörden, Beniamino Donnici und Archille Occhetto zu übermitteln.

(1) ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1).

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