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Verfahren : 2003/0168(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0257/2007

Eingereichte Texte :

A6-0257/2007

Aussprachen :

PV 09/07/2007 - 22
CRE 09/07/2007 - 22

Abstimmungen :

PV 10/07/2007 - 8.29
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0317

Angenommene Texte
PDF 62kDOC 39k
Dienstag, 10. Juli 2007 - Straßburg Endgültige Ausgabe
Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht (Rom II) ***III
P6_TA(2007)0317A6-0257/2007

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2007 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II") (PE-CONS 3619/2007 – C6-0142/20072003/0168(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs (PE-CONS 3619/2007 – C6-0142/2007),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0427)(2) ,

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2006)0083)(3) ,

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung(4) zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates(5) ,

–   in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2007)0126)(6) ,

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 65 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A6–0257/2007),

1.   nimmt den gemeinsamen Entwurf an und verweist auf die diesbezüglichen Erklärungen des Rates und der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3.   beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 371.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(3) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(4) Angenommene Texte vom 18.1.2007, P6_TA(2007)0006.
(5) ABl. C 289 E vom 28.11.2006, S. 68.
(6) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

Letzte Aktualisierung: 9. September 2008Rechtlicher Hinweis