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Verfahren : 2007/2590(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

B6-0291/2007

Aussprachen :

PV 12/07/2007 - 11.1
CRE 12/07/2007 - 11.1

Abstimmungen :

PV 12/07/2007 - 13.1
CRE 12/07/2007 - 13.1

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0357

Angenommene Texte
DOC 50k
Donnerstag, 12. Juli 2007 - Straßburg Endgültige Ausgabe
Humanitäre Lage der irakischen Flüchtlinge
P6_TA(2007)0357B6-0291, 0295, 0299, 0300, 0303 und 0308/2007

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zu Irak

Das Europäische Parlament ,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Recht der Flüchtlinge auf internationalen Schutz,

–   unter Hinweis auf seine frühere Entschließung zur Lage im Irak, insbesondere seine Entschließung vom 15. Februar 2007 zur humanitären Lage der Flüchtlinge aus Irak(1) ,

–   unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen von 1951 über den Flüchtlingsstatus (Flüchtlingskonvention) und das Protokoll der Vereinten Nationen von 1967 über den Flüchtlingsstatus,

–   unter Hinweis auf den dringenden Appell des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) vom 7. Februar 2007, die internationale Unterstützung für die Länder, die Flüchtlinge aus dem Irak aufnehmen, zu verstärken, auf die internationale Konferenz über den humanitären Bedarf der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen im Irak und in der Region, die am 17. und 18. April 2007 in Genf stattfand, den Aufruf des UNHCR vom 5. Juni 2007, alle Grenzen für Schutzbedürftige offen zu halten sowie die Rückkehrempfehlung und die Haltung des UNHCR zu dem von Irakern außerhalb des Iraks benötigten Schutz ("Return Advisory and Position on International Protection Needs of Iraqis outside Iraq") vom 18. Dezember 2006 und das Dokument des UNHCR vom 8. Januar 2007 mit dem Titel "Supplementary Appeal – Iraq Situation Response" (Erneuter Appell zur Reaktion auf die Lage im Irak),

–   unter Hinweis auf die am 11. Februar 1998 vom Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen erlassenen Leitsätze für Binnenvertreibung,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes(2) ("Qualifizierungsrichtlinie"),

–   unter Hinweis auf die Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten auf dem Gebiet Asyl und Zuwanderung,

–   unter Hinweis auf die Tatsache, dass sich die Zahl der Anträge irakischer Asylsuchender im ersten Halbjahr 2007 im Vergleich zu demselben Zeitraum des Vorjahrs verdoppelt hat,

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass sich die allgemeine humanitäre Lage und die Situation der Menschenrechte im Irak verschlechtert, wie aus den regelmäßigen Berichten der UN-Unterstützungsmission für den Irak (UNAMI) und anderen Agenturen der Vereinten Nationen in diesem Land hervorgeht, die belegen, dass jeden Tag durchschnittlich 100 Menschen getötet und 200 verletzt werden, dass 50% der Bevölkerung mit weniger als 1 USD pro Tag auskommen muss, dass mehr als 80% der Bevölkerung von Arbeitslosigkeit betroffen ist, dass 70% keinen Zugang zu einer angemessenen Wasserversorgung und 81% keinen Zugang zu adäquaten Sanitäreinrichtungen haben, dass 3 Millionen Menschen unter einem Nahrungsmitteldefizit leiden, wenn die Nahrungsmittelverteilung ausfällt, was in einigen Gebieten bereits der Fall ist, dass 80% der Ärzte die Krankenhäuser verlassen haben, dass 75% der Kinder keine Schule besuchen und je nach Region 30 bis 70% der Schulen geschlossen sind,

B.   in der Erwägung, dass in der gegenwärtigen Nachkriegssituation kriminelle Aktivitäten einschließlich bewaffnete Raubüberfälle, Entführungen mit Lösegeldforderungen, Schikanierungen, die Tötung von am politischen Prozess oder an Wiederaufbautätigkeiten beteiligten Personen, Sabotageanschläge gegen zivile Infrastrukturen wie Stromleitungen oder Ölpipelines und groß angelegte Anschläge wie willkürliche Bomben- und/oder Sprengstoffanschläge gegen Zivilisten stattfinden und dass deswegen nach wie vor viele Irakerinnen und Iraker fliehen, vor allem nach Jordanien und Syrien, aber auch nach Ägypten, in den Libanon, in die Türkei, den Iran und weiter entfernt liegende Länder,

C.   in der Erwägung, dass inzwischen mehr als 2 Millionen Menschen Binnenvertriebene sind, dass seit Februar 2006 weitere 822 000 Menschen zu Binnenvertriebenen wurden und jeden Tag schätzungsweise 2 000 weitere Betroffene dazu kommen; in der Erwägung, dass der UNHCR davon ausgeht, dass sich diese Zahl bis Ende 2007 auf etwa 2,3-2,5 Millionen erhöhen wird,

D.   in der Erwägung, dass es zusätzlich zu den Binnenvertriebenen rund 42 000 nichtirakische Flüchtlinge innerhalb des Irak gibt (darunter rund 15 000 Palästinenser, die besonders gefährdet sind, sowie Sudanesen, türkische Kurden, Iraner und andere),

E.   in der Erwägung, dass viele Provinzen im Irak neuen Binnenvertriebenen den Zugang verwehren, was die Chancen, einen vorübergehend sicheren Ort innerhalb des Landes zu finden, drastisch mindert,

F.   in der Erwägung, dass Binnenvertriebenen die Registrierung für die Nahrungsmittelverteilung verwehrt wird, womit sich die Gefahr einer humanitären Krise verschärft,

G.   in der Erwägung, dass schätzungsweise 2 Millionen Iraker in die Nachbarstaaten geflohen sind, ohne dort offiziell als Flüchtlinge anerkannt zu sein: Syrien hat 1,2 bis 1,5 Millionen Menschen aus dem Irak aufgenommen, Jordanien 500 000 bis 750 000, was einem hohem Bevölkerungsanteil entspricht; die übrigen Länder sind Ägypten (mehr als 80 000), Libanon (schätzungsweise 20 000), Iran (mehr als 50 000), die Golfregion (mehr als 200 000) und die Türkei (schätzungsweise 5 100),

H.   in der Erwägung, dass 560 000 dieser Flüchtlinie in den Nachbarländern Kinder im schulpflichtigen Alter sind und dass der Zugang zum öffentlichen Bildungswesen oder der staatlichen Gesundheitsversorgung in vielen Gebieten sehr schwierig oder gesetzlich verboten ist,

I.   in der Erwägung, dass nach internationalem Gewohnheitsrecht eine rechtliche Verpflichtung besteht, Flüchtlinge nicht zurückzuführen, wenn ihnen Verfolgung oder schwerwiegender Schaden droht, und Asylsuchenden, die vor weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen und allgemeiner Gewalt geflohen sind, die Einreise in das betreffende Land zumindest vorübergehend zu erlauben, um ihren Flüchtlingsstatus zu prüfen,

J.   in der Erwägung, dass die meisten Mitgliedstaaten und die USA in der Frage des Schutzes irakischer Flüchtlinge eine restriktive Haltung vertreten,

K.   in der Erwägung, dass bei den Mitgliedstaaten große Unterschiede in der Bewertung irakischer Asylanträge festgestellt wurden, die den mangelnden Fortschritt bei der Entwicklung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verdeutlichen, das auf hohen gemeinsamen Standards beruht und Schutzbedürftigen Schutz gewährt,

L.   in der Erwägung, dass die Nachbarländer den Zugang für Flüchtlinge erheblich eingeschränkt haben und viele Menschen gezwungen sind, in den Irak zurückzukehren oder an den Grenzen feststecken; in der Erwägung, dass einige Länder strenge Aufenthaltsbedingungen festlegen wie Verkürzung der Aufenthaltsdauer und/oder Erschwerung der Visumsverlängerung, so dass viele Iraker rasch ihren Rechtsstatus verlieren,

M.   in der Erwägung, dass Brasilien eines der wenigen Länder ist, dessen Regierung angeboten hat, eine gewisse Zahl palästinensischer Flüchtlinge aufzunehmen, die früher im Rahmen des Solidaritäts-Wiederansiedelungsprogramms im Irak gelebt haben,

N.   in der Erwägung, dass der UNHCR an einem Ersuchen arbeitet, den Nachtragshaushalt für den Irak von 60 auf 115 Mio. USD zu erhöhen,

O.   in der Erwägung, dass Juden, Mandäer und Christen (einschließlich Assyrer, Armenier, griechisch-orthodoxe und andere christliche Minderheiten) einer immer stärkeren Diskriminierung im Hinblick auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und grundlegenden sozialen Dienstleistungen ausgesetzt sind und immer mehr fürchten, von Aufständischen oder islamistischen Milizen verfolgt zu werden, die in mehreren Städten und Dörfern im Irak faktisch die Kontrolle über ganze Wohngebiete errungen haben; in der Erwägung, dass im Zuge der wachsenden Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten auch Einzelpersonen aufgrund der Tatsache, dass sie ethnischen oder religiösen Minderheiten angehören, das Ziel von Angriffen sein können,

1.   begrüßt die von den Nachbarländern des Irak unter Beweis gestellte Solidarität mit den irakischen Flüchtlingen und fordert diese Länder auf, der internationalen Gemeinschaft mitzuteilen, welche Hilfe sie benötigen, um die Situation bewältigen zu können;

2.   erkennt den verstärkten Beitrag der regionalen kurdischen Behörden zur Unterstützung innerhalb des Landes vertriebener nichtmuslimischer Gemeinschaften an;

3.   fordert gemeinsam mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen eine anhaltende, umfassende und koordinierte internationale Reaktion, um die Not der Millionen Menschen zu lindern, die durch die humanitäre Krise entwurzelt wurden, die nicht länger ignoriert werden kann; ist der Auffassung, dass die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft unverzichtbar ist, um das Leid Hunderttausender irakischer Flüchtlinge und Binnenvertriebener oder derjenigen, die aus dem Land fliehen, zu lindern; hält eine stärkere Ermutigung und Unterstützung von Ländern wie Syrien und Jordanien, die beide ein große Zahl irakischer Flüchtlinge aufgenommen haben, für ebenso unverzichtbar;

4.   erkennt außerdem die Anstrengungen an, die von nicht angrenzenden Ländern in der Region, wie Ägypten, unternommen werden, um irakische Flüchtlinge zu unterstützen; fordert diese Länder auf, ihren Einsatz für die irakischen Flüchtlinge fortzusetzen, ihre Grenzen offen zu halten und die Bedingungen für die Betroffenen zu verbessern, ihre Grundrechte zu achten und mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft den Zugang dieser Menschen zur Grundversorgung wie beispielsweise im Gesundheits- und Bildungsbereich sicherzustellen;

5.   bedauert, dass die Nachbarstaaten, abgesehen von seltenen und begrenzten Ausnahmen, ihre Grenzen für Palästinenser geschlossen halten, die den gewalttätigen Übergriffen und Drohungen entfliehen, denen sie im Irak ausgesetzt sind; verurteilt den Aufruf des irakischen Ministers für Vertreibung und Migration, alle Palästinenser aus dem Irak abzuschieben; verurteilt den Beschluss der irakischen Regierung, strenge Meldeauflagen für palästinensische Flüchtlinge zu erlassen, die es ihnen schwer machen, legal im Irak zu bleiben;

6.   fordert die irakische Regierung sowie die lokalen, regionalen und religiösen Einrichtungen und die multinationalen Koalitionskräfte im Irak auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit für alle Flüchtlinge und Binnenvertriebenen im Irak zu verbessern und diskriminierende Praktiken zu beenden;

7.   weist die Drohung, sie abzuschieben und ihnen die Versorgung mit Brennstoff und Trinkwasser abzuschneiden, die einige ältere Beamte in der irakischen Regierung gegenüber 4 000 Mitgliedern der iranischen Opposition geäußert haben, die seit 20 Jahren als politische Flüchtlinge im Irak leben und den rechtlichen Status von "Personen, die durch die Vierte Genfer Konvention geschützt sind" genießen, mit Nachdruck zurück und fordert die irakische Regierung auf, die diesen Menschen vom internationalen Recht zugestandenen Rechte zu achten;

8.   fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Untätigkeit im Hinblick auf die Lage der irakischen Flüchtlinge zu überwinden und ihrer sich aus dem internationalen und dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtung nachzukommen, den Irakerinnen und Irakern Gelegenheit zu geben, in den Mitgliedstaaten Asyl zu beantragen, und diesen Antrag unter Beachtung der Verfahrensgarantien unverzüglich zu bearbeiten und denjenigen, deren Furcht vor Verfolgung oder schwerwiegendem Schaden wohlbegründet ist, den Flüchtlingsstatus oder subsidiären oder vorübergehenden Schutz zu gewähren;

9.   fordert die Mitgliedstaaten auf, keine Menschen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung(3) in Länder zu verbringen, von denen bekannt ist, dass sie irakische Asylanträge nicht ordnungsgemäß berücksichtigen; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten sich zu diesem Zweck auf Artikel 3 Absatz 2 der Dublin-II-Verordnung berufen können;

10.   ermutigt die Mitgliedstaaten, Irakern, die keinen speziellen Schutz beanspruchen können, jedoch nicht zurückgeführt werden können, einen (je nach den Umständen vorübergehenden oder dauerhaften) rechtlichen Status einzuräumen und ihnen angemessene Bedingungen und Grundrechte zuzusichern;

11.   äußert seine Besorgnis angesichts der Tatsache, dass es in den Jahren 2005 und 2006 in 400 bis 500 Fällen zu einer erzwungenen Rückkehr kam, und fordert die Mitgliedstaaten auf, jede erzwungene Rückkehr in alle Teile des Iraks vorübergehend auszusetzen;

12.   fordert die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, als Beweis für die internationale Aufgabenverteilung, in erheblichem Maß zur Wiederansiedlung irakischer Flüchtlinge und staatenloser Personen sowie der gegenwärtig in Irak lebenden oder aus dem Irak geflohenen und nun in der Region gestrandeten Flüchtlinge beizutragen und dabei den am meisten gefährdeten Personen im Einklang mit den UNHCR-Leitsätzen für die Wiederansiedlung irakischer Flüchtlinge Vorrang einzuräumen; fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, einen Mechanismus zu schaffen, um diese Aufgabenverteilung zu organisieren und die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen;

13.   unterstützt die Empfehlung des UNHCR, irakische Asylsuchende aus dem Süden und dem Zentrum des Landes im Hinblick auf den Flüchtlingsstatus als Flüchtlinge gemäß der Flüchtlingskonvention anzusehen und ihnen, sofern sie nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, einen ergänzenden Schutz zu gewähren, sofern die Betreffenden nicht unter die Ausschlusskriterien der Flüchtlingskonvention fallen;

14.   fordert die Kommission auf, unverzüglich weitere Möglichkeiten der humanitären Unterstützung für die Binnenvertriebenen im Irak zu sondieren und bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften die gebotene Flexibilität unter Beweis zu stellen und die Nachbarstaaten bei ihren Anstrengungen zu unterstützen, die Flüchtlinge aufzunehmen;

15.   begrüßt die ersten Schritte des Amtes für Humanitäre Hilfe der Kommission (ECHO); bedauert jedoch die überaus schleppenden Verfahren, die auf die schwierige Situation des Landes zurückzuführen sind;

16.   fordert die Kommission auf, unverzüglich die Schaffung von Zentren zur Behandlung posttraumatischer Störungen für irakische Flüchtlinge und Binnenvertriebene vorzubereiten und insbesondere für Binnenvertriebene im Agrarsektor der Teile des Iraks, wo dies möglich ist, "Beschäftigungsprojekte" zu entwickeln;

17.   fordert die Kommission auf, das Parlament und insbesondere seinen Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung am 16. Juli 2007 über die Verwendung der für Irak ausgewiesenen Mittel zu informieren, insbesondere die im Rahmen des Internationalen Wiederaufbaufonds für den Irak (IRFFI) vorgesehenen, und erinnert die Kommission an die Prioritäten in ihrer Mitteilung vom 7. Juni 2006 (KOM(2006)0283), nämlich 1. die Unterstützung einer demokratischen Regierung, 2. die Stärkung der Sicherheit auf der Grundlage des Rechtsstaatlichkeit und die Förderung einer Kultur der Achtung der Menschenrechte; bekräftigt seine Auffassung, dass es dringend geboten und notwendig ist, wie in seiner oben genannten Entschließung vom 15. Februar 2007 gefordert, einen erheblichen Teil der für Programme mit Irak bestimmten EU-Haushaltsmittel den Flüchtlingen vorzubehalten, wobei exakt aufzuschlüsseln ist, um welche Art von Maßnahme es sich handelt und welche Mittel angesetzt, gebunden und ausgegeben wurden; ferner ist anzugeben, welche Programme für die irakischen Flüchtlinge und Binnenvertriebenen bestimmt sind;

18.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), den Regierungen und Parlamenten des Iraks, Syriens, Jordaniens, des Libanon, Ägyptens, der Türkei, Palästinas und der Arabischen Liga zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0056.
(2) ABl L 304 vom 30.9.2004, S. 12.
(3) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

Letzte Aktualisierung: 18. März 2008Rechtlicher Hinweis