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Verfahren : 2005/0037B(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0308/2007

Eingereichte Texte :

A6-0308/2007

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 06/09/2007 - 5.1
CRE 06/09/2007 - 5.1
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0378

Angenommene Texte
DOC 32k
Donnerstag, 6. September 2007 - Straßburg Endgültige Ausgabe
Drogenprävention und -aufklärung (2007-2013) ***II
P6_TA(2007)0378A6-0308/2007

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. September 2007 betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des spezifischen Programms "Drogenprävention und -aufklärung" als Teil des Generellen Programms "Grundrechte und Justiz" für den Zeitraum 2007-2013 (8698/4/2007 – C6-0258/2007 – 2005/0037B(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament ,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (8698/4/2007 – C6-0258/2007),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0230)(2) ,

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A6-0308/2007),

1.   billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.   weist auf die Erklärung der Kommission in der Plenarsitzung vom 6. September 2007 hin, in der die Kommission sich verpflichtet, ausnahmsweise die Entwürfe des Jahresprogramms für das spezifische Programm dem Vorsitzenden des zuständigen parlamentarischen Ausschusses so rasch wie möglich zu übermitteln, zusätzlich zur Übermittlung im Wege des Komitologie-Registers, und das Europäische Parlament unverzüglich über jede als Ergebnis der Ausschusssitzungen an deren Text vorgenommene Änderung zu informieren;

3.   stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

5.   beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte vom 14.12.2006, P6_TA(2006)0579.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

Letzte Aktualisierung: 29. April 2008Rechtlicher Hinweis