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Verfahren : 2007/0170(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0404/2007

Eingereichte Texte :

A6-0404/2007

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 25/10/2007 - 7.7
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0478

Angenommene Texte
DOC 44k
Donnerstag, 25. Oktober 2007 - Straßburg Endgültige Ausgabe
Partnerschaftliches Fischereiabkommen EG/Mosambik *
P6_TA(2007)0478A6-0404/2007

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik (KOM(2007)0472) – C6-0284/2007 – 2007/0170(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament ,

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2007)0472),

–   gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0284/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A6-0404/2007),

1.   billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Mosambik zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Die finanzielle Gegenleistung der Europäischen Gemeinschaft sollte für die Förderung der von der Fischerei lebenden Küstenbevölkerung und die Gründung kleiner industrieller Fischgefrier- und -verarbeitungsbetriebe auf lokaler Ebene verwendet werden.
Abänderung 2
Erwägung 2 b (neu)
(2b)  Die dem Europäischen Parlament bereitgestellten Informationen müssen verbessert werden. Die Kommission sollte zu diesem Zweck die Schlussfolgerungen der Sitzungen des in Artikel 9 des Abkommens genannten gemischten Ausschusses übermitteln.
Abänderung 4
Artikel 3 a (neu)
Artikel 3a
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über die Ergebnisse des in Artikel 7 des Protokolls genannten mehrjährigen sektoralen Programms.
Abänderung 5
Artikel 3 b (neu)
Artikel 3b
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament die Schlussfolgerungen der Sitzungen des in Artikel 9 des Abkommens genannten gemischten Ausschusses.
Abänderung 6
Artikel 3 c (neu)
Artikel 3c
Im letzten Jahr der Gültigkeit des Protokolls und vor Abschluss eines neuen Abkommens zur Verlängerung des Protokolls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Abkommens und die Bedingungen, unter denen es durchgeführt wurde.
Abänderung 7
Artikel 3 d (neu)
Artikel 3d
Auf der Grundlage des Berichts gemäß Artikel 3 c und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt der Rat der Kommission gegebenenfalls ein Mandat für die Verhandlungen im Hinblick auf die Annahme eines neuen Protokolls.
Letzte Aktualisierung: 28. August 2008Rechtlicher Hinweis