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Verfahren : 2007/2003(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0409/2007

Eingereichte Texte :

A6-0409/2007

Aussprachen :

PV 28/11/2007 - 24
CRE 28/11/2007 - 24

Abstimmungen :

PV 29/11/2007 - 7.32
CRE 29/11/2007 - 7.32
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0576

Angenommene Texte
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Donnerstag, 29. November 2007 - Brüssel
Handel und Klimawandel
P6_TA(2007)0576A6-0409/2007

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu Handel und Klimaänderung (2007/2003(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die im Jahr 2007 veröffentlichten Berichte "Mitigation of Climate Change", "Impacts, Adaptation and Vulnerability" und "The Physical Science Basis" der drei Arbeitgruppen des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zur handelsbezogenen Hilfe der EU(1),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Tagung des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission "Begrenzung des globalen Klimawandels auf 2 Grad Celsius – Der Weg in die Zukunft bis 2020 und darüber hinaus" (KOM(2007)0002),

–   unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (KOM(2006)0818),

–   unter Hinweis auf die am 30. Oktober 2006 vorgestellte Studie "Review on the Economics of Climate Change" von Nicholas Stern,

–   unter Hinweis auf den OECD-Bericht "Biofuels: is the cure worse than the disease" vom 11./12. September 2007 (SG/SD/RT(2007)3),

–   unter Hinweis auf die Vorträge von Bert Merz, Mitvorsitzender der IPCC-Arbeitsgruppe III, und der weiteren vom Europäischen Parlament benannten Sachverständigen bei der Anhörung zu Handel und Klimaänderung vom 27. Juni 2007,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2006 zu dem Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament über die Antidumping-, Antisubventions- und Schutzmaßnahmen von Drittländern gegen die Gemeinschaft (2004)(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen zu bilateralem Handel und bilateralen Investitionstätigkeiten, insbesondere die Entschließung vom 13. Oktober 2005 zu den Perspektiven für die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und China(3) und die Entschließung vom 28. September 2006 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Indien(4),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2006 zur Verringerung der Klimaauswirkungen des Luftverkehrs(5),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2005 zu der Strategie für eine erfolgreiche Bekämpfung der globalen Klimaänderung(6),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0409/2007),

A.   in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Klimawandels ein beunruhigendes Ausmaß annehmen und die EU, die auf diesem Gebiet bereits politisch führend aufgetreten ist, ihre Anstrengungen verdoppeln sollte,

B.   in der Erwägung, dass eine Verringerung der weltweiten Emissionen bereits im Jahr 2015, bei einem Rückgang von 25 bis 40 % in den Industriestaaten bis 2020, Schätzungen zufolge nicht gewährleisten würde, dass das Ziel der Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 2°C über dem vorindustriellen Niveau erreicht wird,

C.   in der Erwägung, dass durch die Begrenzung der globalen Erwärmung auf 2˚C die dramatischen Auswirkungen auf Landwirtschaft, wetterbedingte Gefahren, Migration und biologische Vielfalt nur gemildert, aber nicht beseitigt würden,

D.   in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahrzehnten die Zunahme des Welthandels mehr als doppelt so hoch ausgefallen ist wie der Anstieg der weltweiten Wirtschaftsleistung,

E.   in der Erwägung, dass zwar der Umfang des Seetransports vierzig Mal größer ist als der des Lufttransports (gemessen in t/km), dieser Bereich jedoch nur eine doppelt so große Menge an Treibhausgasen bewirkt, während Lastkraftwagen pro t/km eine vier Mal so große Menge an Treibhausgasemissionen verursachen wie Züge,

F.   unter Hinweis darauf, dass die Freiheit der Wahl der Beförderungsmittel im weltweiten Handel entscheidende Bedeutung hat,

G.   in der Erwägung, dass dringend Produktions-, Konsum- und Handelsmuster entwickelt werden müssen, mit denen der Klimawandel und seine wirtschaftlichen Auswirkungen gemildert werden und das Gemeinwohl in größtmöglichen Umfang gesteigert wird,

H.   in der Erwägung, dass die Energieeffizienz, eine nachhaltige Verkehrssteuerung und kürzere Entfernungen zwischen Herstellern bzw. zwischen Herstellern und Verbrauchern Elemente einer Handelspolitik der Europäischen Union sein müssen, die auf das Problem des Klimawandels Einfluss nimmt,

I.   in der Erwägung, dass die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung weiterhin das Hauptziel der EU-Handelspolitik sein sollte und dass dazu auch gehört, sich darum zu bemühen, dass auf diese Weise der Übergang zu einer Gesamtwirtschaft mit niedrigen CO2-Emissionen und hoher Energieeffizienz beschleunigt wird,

J.   in der Erwägung, dass die Verbraucher die bestmöglichen Informationen über die Auswirkungen der von ihnen gekauften Güter in Bezug auf Treibhausgasemissionen erhalten sollten,

K.   in der Erwägung, dass die Kosten für globales Gemeingut wie stabiles Klima in die Preise eingerechnet werden müssen,

L.   in der Erwägung, dass bei der VN-Konferenz über Klimaänderungen (13. Konferenz der Vertragsparteien) in Bali im Dezember 2007 Verhandlungen zur Ausarbeitung eines weltweit geltenden umfassenden Post-Kyoto-Übereinkommen (für die Zeit ab 1. Januar 2013), einschließlich verbindlicher Ziele für Treibhausgasemissionen, in Gang gesetzt werden sollten,

M.   in der Erwägung, dass die langfristige Zielsetzung darin bestehen sollte, bis 2050 für die weltweite Konvergenz der pro Kopf verursachten Treibhausgasemissionen zu sorgen,

N.   in der Erwägung, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Unterzeichnerstaaten des Kyoto-Protokolls nicht beeinträchtigt wurde (mit der wesentlichen Ausnahme des Zementsektors) und dass sie eine Vorreiterrolle in einer Welt übernommen haben, in der künftig die Treibhausgasemissionen möglicherweise geregelt sind,

O.   in der Erwägung, dass diese Wettbewerbssituation nach dem Auslaufen des Kyoto-Protokolls möglicherweise keinen Bestand haben wird, wenn einige Länder, neben anderen insbesondere die USA, Australien, China und Indien, bei dem "+2°C-Ziel" nicht mitmachen und folglich den Wettbewerb zugunsten von Unternehmen verzerren werden, die ihren Sitz an Standorte ohne Regulierung verlegen und die Treibhausgasemissionen durch Produktion und Transport steigern,

P.   in der Erwägung, dass in großem Maßstab Maßnahmen gegen den Klimawandel eingeleitet werden müssen und dass alle international wichtigen Akteure von weltweiter Bedeutung sich nach Maßgabe ihres Entwicklungsstandes auf handelspolitische Ausrichtungen einigen müssen, die mit dem Ziel der Bekämpfung des Klimawandels in Einklang stehen, damit diese Maßnahmen greifen,

Vom Konsens zu Maßnahmen

1.   begrüßt den breiten wissenschaftlichen und politischen Konsens über das Ausmaß des Problems des Klimawandels; fordert mit Nachdruck, dass ein ambitioniert gefasstes, weltweit geltendes Post-Kyoto-Übereinkommen geschlossen wird, das dem von der Arbeitsgruppe III des Zwischenstaatlichen Ausschusses über Klimaänderungen aufgezeigten Szenario im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 2°C Rechnung trägt, und dass entsprechende Anpassungen an anderen internationalen Übereinkommen über den Handel, die Zivilluftfahrt und die Rechte an geistigem Eigentum vorgenommen werden; ist der Auffassung, dass ein Rechtsrahmen für die Zeit nach 2012 die Möglichkeit schaffen sollte, dass einzelne Länder entsprechend ihren eigenen Gegebenheiten sich mit einem kurzfristig angelegten und mehrere Phasen umfassenden Ansatz beteiligen, und dass mittelfristig die Emissionsmengen nach Einwohnerzahl zugeteilt werden sollten, und zwar zunächst für Industrieländer, letztlich aber für alle Länder; fordert den Rat und die Kommission auf, auf einen Konsens über einen Rechtsrahmen für die Zeit nach 2012 hinzuarbeiten, indem sie die Bemühungen verstärken, entscheidende Vertragsparteien, für die gegenwärtig das Kyoto-Protokoll nicht gilt, besonders die USA und Australien, einzubeziehen und, solange die Regierungen keine Verpflichtungen übernommen haben, mit einzelnen Staaten und Unternehmen zusammenzuarbeiten;

2.   vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sich bemühen müssen, die Durchsetzungsmechanismen des Kyoto-Protokolls durchgreifend anzuwenden, wenn es in Kraft tritt, damit Staaten, die keine Zielvorgaben übernommen haben oder solche nicht einhalten, keine ungerechtfertigten Vorteile genießen, und dass die Industrie, solange Unternehmen unlauterem Wettbewerb von Ländern ausgesetzt sind, die keine Zielvorgaben akzeptieren, es stets schwierig finden wird, die Kohlenstoffeffizienz ihrer eigenen Betriebsschritte zu verbessern; vertritt die Auffassung, dass ein Staat, der im ersten Verpflichtungszeitraum über seine Emissionsmengenzuteilung hinausgeht, die Pflicht haben sollte, im zweiten Verpflichtungszeitraum die Differenz auszugleichen, wobei als Sanktion 30 % abgezogen werden; hebt hervor, dass die EU sicherstellen muss, dass dieses Erfordernis so streng wie möglich angewendet wird, wenn es in ganzem Umfang in Kraft tritt;

3.   befürwortet den Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) im Kyoto-Protokoll, der Anreize für Investitionen in Entwicklungsländern schafft, die die CO2-Emissionen reduzieren, stellt aber fest, dass das noch nicht ausreicht, um die Investitionsmuster in den Sektoren mit den stärksten Klimaauswirkungen, wie Stromerzeugung, Verkehr und industrielle Energienutzungen, wesentlich zu verändern; vertritt die Auffassung, dass die EU, um das zu ändern, die Führung unter den Industrieländern übernehmen sollte, indem sie die im Rahmen der Globalen Umweltfazilität verfügbaren Ressourcen aufstockt;

4.   vertritt die Auffassung, dass der zunehmende Handel als günstiger Faktor für das Wirtschaftswachstum und das Wohlergehen der Bürger zu gelten hat, soweit die Probleme des Klimawandels berücksichtigt werden; ist darüber besorgt, dass die Zunahme des Handelsvolumens in erheblichem Ausmaß zum Klimawandel beiträgt, und ist der Auffassung, dass deshalb die Handelspolitik zur Lösung der Probleme beitragen muss; betont, dass die Europäische Union angesichts des wachsenden Konsenses darüber, dass der Klimawandel dringend bekämpft werden muss, in zunehmendem Umfang handels- und investitionspolitische Maßnahmen treffen muss, aus denen sich wirtschaftliche Anreize zur Erfüllung klimaschutzpolitischer Ziele ergeben; betont, dass die Europäische Union entsprechende Regeln unter Umständen einsetzen muss, um mit wirtschaftlichen Mitteln von klimaschädlichen Aktivitäten abzuschrecken, was jedoch nicht als Vorwand dafür genommen werden darf, protektionistische Maßnahmen zum Nachteil von Entwicklungsländern zu treffen;

5.   bedauert, dass das derzeitige Handelssystem eine weltweite Arbeitsteilung bewirkt, die einen sehr hohen Umfang an Transport von einheitlichen Produkten voraussetzt, die genauso in nächster Umgebung hergestellt werden könnten, und dass die bei diesem Transport entstehenden Umweltkosten nicht gedeckt werden;

6.   verweist darauf, dass zwar der Handel erheblich zur Entwicklung der Wirtschaft und zum Wohlstand der Menschen beitragen kann, dass aber der den Handel mit Gütern und Rohstoffen abwickelnde Verkehrssektor (vor allem der Straßengüterverkehr) für ein Drittel der weltweiten Treibhausgasemissionen verantwortlich ist; hält es für unbedingt notwendig, Maßnahmen zur Verlagerung des Verkehrs auf umweltfreundlichere Verkehrarten (z.B. Eisenbahn und Wasserverkehr) zu fördern und die beim Güterverkehr entstehenden Treibhausgasemissionen zu senken;

7.   ist der Ansicht, dass die Europäische Union als Handelspartner von weltweiter Bedeutung gute Voraussetzungen dafür hat, einen Beitrag zur Änderung der Produktionsmuster und Verkehrskonzepte zu leisten, und dass ein in vorderster Front aktives Europa in Sachen Wettbewerbsfähigkeit günstiger gestellt ist, wenn weltweit strengere Vorschriften erlassen werden;

8.   erinnert daran, dass der Abbau staatlicher Handelshemmnisse und der Kampf gegen den Klimawandel nur durch koordinierte multilaterale Maßnahmen zu verwirklichen sind, die auch für die EU, die in beiden Bereichen eine führende Rolle spielt, von grundlegendem Interesse ist, besonders mit Blick auf die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit Europas;

Wege zu einem multilateralen Ansatz bei der Bekämpfung des Klimawandels

9.   betont die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmern am Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), den Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen und der WTO und fordert die Kommission auf, eine Initiative zur Unterstützung dieses Ziels auszuarbeiten; fordert rasche Fortschritte bei der Überarbeitung der WTO-Definition für umweltfreundliche Waren und Dienstleistungen, besonders bei den Verhandlungen der laufenden Doha-Runde, empfiehlt als Ausgangspunkt jedoch eine Verknüpfung mit dem Klimawandel, um eine Einigung über die Beseitigung tariflicher und nichttariflicher Hemmnisse für umweltverträgliche Waren und Dienstleistungen zu erzielen, , welche die Verbreitung von Technologien mit niedrigen Kohlenstoffemissionen verhindern oder verlangsamen; fordert die Kommission auf, auf einen Konsens darüber hinzuarbeiten, dass den Sekretariaten von multilateralen Umweltschutzübereinkommen Beobachterstatus bei allen WTO-Treffen eingeräumt wird, die für die Angelegenheiten dieser Übereinkommen relevant sind; betont, dass zu einer dauerhaften Lösung zwangsläufig ein starkes politisches Signal gehört, mit dem eine sinnvolle Arbeitsteilung zwischen dem WTO-System und den Systemen der multilateralen Umweltübereinkommen nach Maßgabe von Kernkompetenzen anerkannt wird; ist davon überzeugt, dass die Zuständigkeiten des WTO-Ausschusses für Handel und Umwelt neu festgelegt werden müssen; empfiehlt, dass eine Studie zur möglichen Änderung des WTO-Übereinkommens über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) ausgearbeitet wird, um die Erteilung von Zwangslizenzen für Technologien, deren Anwendung aus Umweltschutzgründen notwendig ist, innerhalb eines Rahmens mit klaren und strengen Regeln zum Schutz des geistigen Eigentums, deren Umsetzung weltweit genau überwacht werden muss, zu ermöglichen;

10.   betont, dass die Verpflichtungen aus multilateralen Umweltabkommen wie dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder dem zugehörigen Kyoto-Protokoll eingehalten werden müssen und dass eine restriktive Auslegung der Handelsregeln nicht das Erreichen der betreffenden Ziele hemmen bzw. verhindern darf;

11.   ist der Ansicht, dass die WTO-Vorschriften nicht dadurch, dass sie technische Neutralität verlangen, die Mitgliedstaaten daran hindern dürfen, die Weiterentwicklung von Niedrigenergietechnologien zu fördern, weil durch ein solches Hindernis die Anreize zur Entwicklung von Technologien für erneuerbare Energieträger geschwächt werden könnten;

12.   fordert die Kommission auf, auf internationaler Ebene und besonders im WTO-Rahmen Initiativen zu ergreifen, damit die Handelspolitik insgesamt und bezüglich der Entwicklung der Handelsvolumen ihren möglichen Auswirkungen auf den Klimawandel Rechnung trägt;

13.   fordert den Rat und die Kommission auf, im Hinblick auf den Schutz und die Erhaltung der Umwelt in den bilateralen Handelsabkommen der Europäischen Union und in den multilateralen WTO-Handelsabkommen die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens geltend zu machen, nach denen der internationale Handel gemäß dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung die bestmögliche Nutzung der weltweiten Ressourcen gewährleisten soll; empfiehlt die Aufnahme der "Nachhaltigkeitsklausel" in das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), das Kernabkommen des WTO-Systems, das vereinbarte Grundsätze der Umweltpolitik enthält, etwa das Verursacherprinzip und das Vorsorgeprinzip, anhand derer Maßnahmen beurteilt werden können;

14.   fordert den Rat und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das WTO-Streitbeilegungsgremium in Einklang mit Artikel 20 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) handelt, aufgrund dessen seine Mitglieder die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen sowie zur Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen notwendigen, auch protektionistischen, Maßnahmen ergreifen können;

15.   stellt fest, dass die Europäische Union bereits heute eine weltweit führende Rolle im Bereich der Technologien für alternative Energieträger, etwa bei Sonnenkollektoren und Windturbinen, spielt, dass sie dank den effizienten und technologisch innovativen europäischen Unternehmen beim weltweiten Export von umweltfreundlichen Produkten und Dienstleistungen eine führende Rolle am Markt einnehmen sollte und dass das Programm Galileo und das System für die Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) zur Überwachung von CO2-Emissionen genutzt werden sollten;

16.   fordert die Europäische Union auf, zur Erreichung der Ziele von Lissabon "klimafreundliche Industrie" weltweit zu konzipieren und zu fördern, gerade weil der Handel ein wichtiges Instrument des Technologietransfers zugunsten der Entwicklungsländer ist; betont die Notwendigkeit, die Hemmnisse für den "umweltfreundlichen Handel" abzubauen, indem unter anderem auf WTO-Ebene die Zölle für Ökoprodukte abgeschafft werden, die Bestimmungen über die Rechte an geistigem Eigentum überarbeitet werden, der Marktzugang für umweltfreundliche Technologie dadurch begünstigt wird, dass Klimaschutzbelange zu Kriterien für die Gewährung von Ausfuhrkreditbürgschaften gemacht werden, und indem Anreize, die das Gegenteil des Gewünschten bewirken, und Marktverzerrungen wie etwa Subventionen für fossile Brennstoffe abgeschafft werden;

17.   fordert die Schaffung einer Internationalen Umweltorganisation, die für die Einhaltung internationaler Verträge und Übereinkommen über den Umweltschutz und die Bekämpfung des Klimawandels zu sorgen hat und unter anderem Probleme der Auswirkungen des Handels auf die Umwelt zu behandeln und hier mit der WTO zusammenzuarbeiten hätte;

18.   stellt fest, dass die Europäische Union eine historische Verantwortung für den Ausstoß von Treibhausgasen trägt, und ist sich darüber im Klaren, dass wesentliche Veränderungen ihrer Handelspolitik erforderlich sind, um die lokale Produktion zu fördern und auf diese Weise den Transportbedarf zu verringern; betont die Notwendigkeit zu einer intensiveren technologischen Zusammenarbeit mit den Entwicklungs- und Schwellenländern, vor allem China, Brasilien und Indien, damit diese den Umweltschutz in ihre Politik einbeziehen können; bedauert jedoch, dass die bestehenden Technologietransfermechanismen wie der Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung unzureichend sind, und fordert deshalb eine Stärkung von Kofinanzierungen und Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten;

19.   stellt fest, dass der Transfer von Energieeffizienztechnologie und anderen umweltfreundlichen Technologien von der Europäischen Union zu den Entwicklungsländern wesentlich zur Entkopplung von wirtschaftlicher Entwicklung und Treibhausgasemissionen beizutragen hat und dass angemessene Investitionen notwendig sind, um den genannten Prozess zu fördern; fordert die Kommission auf, durch angemessene finanzielle Unterstützung und den Transfer von Know-how Anreize zu schaffen;

20.   fordert die Kommission auf, Umweltschutzklauseln mit besonderer Bezugnahme auf die Eindämmung von Kohlendioxidemissionen systematisch in ihre Handelsabkommen mit Drittstaaten einzubeziehen; fordert den Transfer von Technologien und Handelssystemen mit niedrigem CO2-Ausstoß in Entwicklungsländer; fordert die zuständigen Dienststellen der Kommission auf, im Rahmen ihrer Nachhaltigkeitsprüfungen rasch auf den Klimawandel bezogene Kriterien zu entwickeln, diese mit dem Parlament zu erörtern und sie vor dem Abschluss dieser Abkommen systematisch anzuwenden;

21.   fordert die Kommission auf, sich im Rahmen der WTO-Abkommen für die Berücksichtigung der Methode der Nachhaltigkeitsprüfung einzusetzen und dabei langfristig zu überprüfen, inwieweit die Klassifizierung von Umweltgütern im Bereich der erneuerbaren Energieträger bei bilateralen und multilateralen Abkommen angemessen berücksichtigt wird;

22.   fordert den Rat und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Verhandlungen über die neuen Freihandelsabkommen mit Partnern in Asien und Lateinamerika Verpflichtungen in Bezug auf die sozial- und umweltpolitischen Aspekte des Handels unter besonderer Berücksichtigung des Handels und der Investitionen im Bereich der auf erneuerbaren Energieträgern beruhenden Waren und Dienstleistungen und bezüglich der nachhaltigen Entwicklung und der wirksamen Umsetzung von multilateralen Umweltübereinkommen vorsehen; stellt fest, dass die Liberalisierung des Handels mit Gütern und Technologien im Bereich erneuerbare Energieträger und die Verbesserung des Zugangs zu Umweltschutz-Dienstleistungen ein wesentliches Ziel der Kommission in den bevorstehenden Verhandlungen über Freihandelsabkommen sein sollten; betont die Notwendigkeit, in bilaterale Abkommen systematisch Strategien für umweltverträgliche öffentliche Aufträge, die WTO-kompatibel sind, aufzunehmen;

23.   fordert eingehende Analysen der Auswirkungen der zwischen der Europäischen Union und Drittländern ausgehandelten multilateralen und bilateralen Handelsabkommen unter den Aspekten Klima, Gleichbehandlung der Geschlechter und Nachhaltigkeit und fordert die Kommission auf, ausdrückliche Unterstützung für Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels in allen Handelshilfemaßnahmen sowie in allen übrigen einschlägigen Entwicklungshilfemaßnahmen zu erlauben;

24.   unterstützt den Vorschlag der Kommission, in jedem Handelsabkommen die Einrichtung eines Forums für nachhaltige Entwicklung, das sich verstärkt dem Klimaschutz widmet und gewählten Volksvertretern sowie der Bürgergesellschaft (insbesondere nichtstaatlichen Organisationen, die im Umweltschutzbereich tätig sind) und anderen wichtigen Betroffenen offen stünde, festzulegen, und fordert die Gewährleistung dieser Foren bei den derzeitigen Verhandlungen;

25.   betont die Notwendigkeit, die umweltschutzpolitischen Dialoge ebenso wie den energiepolitischen Dialog – die Elemente der EU-Abkommen mit Drittstaaten oder Regionen über Angelegenheiten des Klimawandels sind – erweitert werden müssen, und fordert die Kommission auf, konkrete Vorschläge für je nach Art des Landes unterschiedliche Leistungsvergleichswerte (Benchmarks) für Fortschritte vorzulegen;

26.   ist der Ansicht, dass Ökosysteme, die eine wichtige Rolle als CO2-Senken und Reservate der biologischen Vielfalt spielen, als öffentliches Gut der ganzen Welt erhalten werden sollten und besonderen Schutz und internationale finanzielle Unterstützung benötigen; schlägt vor, dass die Partnerschaftsabkommen für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) in alle bestehenden und künftigen Abkommen mit Drittstaaten einbezogen werden;

27.   stellt fest, dass der Handel häufig eine übermäßige Nutzung von Ökosystemen, insbesondere Wäldern, der Entwicklungsländer bewirkt; fordert die Industriestaaten auf, Verantwortung für die durch den internationalen Handel bedingte umfangreiche Abholzung zu übernehmen; betont die erheblichen Auswirkungen der Abholzung auf das Klima und damit den langfristigen wirtschaftlichen Wert und die Bedeutung der Erhaltung intakter Wälder; fordert seriöse Anstrengungen der Europäischen Union um die Schaffung eines Mechanismus zur Honorierung der "vermiedenen Abholzung" im Rahmen der internationalen Klimaschutz-Verhandlungen, neben anderen energischen politischen Maßnahmen zur Förderung eines verantwortbaren Handels mit natürlichen Ressourcen; betont, dass die einzelnen Länder politische Maßnahmen für eine verstärkte und nachhaltige Forstwirtschaft durchführen sollten, und fordert die Kommission auf, diesbezüglich finanzielle und technische Unterstützung zu leisten; betont, dass die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft die Kosten für alternative Flächennutzungen, die Kosten für Verwaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie die Herausforderungen im Hinblick auf den Umgang mit dem politischen Wandel, durch den bestehende Interessen zurückgedrängt werden, berücksichtigen sollte; betont, dass ergänzende Programme zur Ermittlung neuer Einkommensquellen von entscheidender Bedeutung sind, um die Arbeitslosigkeit in den ländlichen Gebieten und eine Landflucht zu verhindern;

28.   befürwortet den Vorschlag der Kommission, die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern in Bereichen der Anpassung an den Klimawandel und der Begrenzung des Klimawandels durch Schaffung einer weltweiten Allianz für Klimapolitik zu intensivieren; betont, dass eine Priorität für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten darin bestehen muss, mit wichtigen aufstrebenden Volkswirtschaften wie China, Indien, Brasilien, Ukraine und Südafrika einen intensiveren Dialog zu führen und auf die Ausarbeitung und Umsetzung gemeinsamer Programme in Bereichen mit gemeinsamen Umweltschutzanliegen hinzuarbeiten, wie Klimawandel, Abfallbewirtschaftung und illegaler Holzeinschlag;

29.   fordert die Aufhebung der öffentlichen Unterstützung durch Exportkreditanstalten und öffentliche Investitionsbanken für Projekte, die fossile Brennstoffe betreffen, sowie weitaus größere Bemühungen um einen verstärkten Transfer von Technologien für erneuerbare Energieträger und energieeffiziente Technologien;

30.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, legislative Instrumente vorzuschlagen, damit die Ausfuhrkreditanstalten der Mitgliedstaaten und die Europäischen Investitionsbank die klimaschädlichen Auswirkungen von Projekten, für die sie Kredite oder Bürgschaften gewähren, berücksichtigen und entsprechend den Empfehlungen der OECD, der G8 und der "Extractive Industries Review" ein Zahlungsmoratorium verhängen, bis genügend Daten zur Verfügung stehen;

31.   empfiehlt, das WTO-Subventionsübereinkommen dahingehend zu ändern, dass eine Klausel wiedereingeführt wird, die die Nichtverhandelbarkeit bestimmter Umweltschutz-Subventionen vorsieht;

Größere Anstrengung der Europäischen Union zur Vermeidung von CO2 - Emissionen

32.   betont erneut die Notwendigkeit, unabhängig von den Verpflichtungen von Drittländern die Treibhausgasemissionen der Europäischen Union bis 2020 um 30 % zu senken;

33.   betont die Notwendigkeit, die Öffentlichkeit für die vollständigen Umweltkosten von Konsumgütern zu sensibilisieren; fordert die Kommission und den Rat auf, Maßnahmen zur Aufklärung über Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen bei der Herstellung und dem Transport von in der Europäischen Union auf den Markt gebrachten Produkten vorzuschlagen, wie z.B. das Vorhaben der britischen Regierung, die Kennzeichnung des bei der Erzeugung, dem Transport und der späteren Entsorgung von Produkten entstandenen CO2 in Form eines "CO2-Fußabdrucks" einzuführen;

34.   fordert eindringlich, dass im Rahmen einer umfassenderen Verbraucherinformationspolitik WTO-kompatible gemeinsame Normen und Kennzeichnungsvorschriften im Zusammenhang mit den Auswirkungen verschiedener Erzeugnisse – auch in den Phasen der Herstellung und des Transports – auf den Treibhauseffekt eingeführt werden, wodurch die Verbraucher Gelegenheit erhalten, zur Verringerung von CO2-Emissionen beizutragen;

35.   fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ein geeignetes Verfahren zur Prüfung und Kennzeichnung dieser "ökologischen Fußabdrücke" auszuarbeiten und eine Software zu entwickeln, mit der Unternehmen die Menge der bei den einzelnen Produktionsprozessen ausgestoßenen Treibhausgase ermitteln können;

36.   betont, dass die Internalisierung von handelsbezogenen externen Effekten (beispielsweise schädliche Umweltauswirkungen), d.h. die Umsetzung dieser Effekte in Preissignale auf dem Markt, sowie – durch die Umsetzung des Verursacherprinzips – die Förderung eines fairen Wettbewerbs (besonders im Bereich des Straßen- und des Luftverkehrs) vorzugsweise durch die Ausdehnung des Systems für den Handel mit Emissionsberechtigungen auf die ganze Welt angestrebt werden muss;

37.   verweist auf den unlösbaren Zusammenhang zwischen Handel und Transport; fordert nachdrücklich die Berücksichtigung sämtlicher Transportmittel, insbesondere jener, deren Emissionen in den letzten Jahren erheblich gestiegen sind, wie der Schifffahrt (die doppelt so viel Kohlendioxidemissionen wie der Luftverkehr ausstoßen soll, wobei dieser Ausstoß in den nächsten 15 bis 20 Jahren noch um weitere 75 % steigen könnte);

38.   begrüßt, dass im Rahmen des "Fußabdruck-Ansatzes" in Europa landende Flugzeuge letztlich in das EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen einbezogen werden; fordert die Prüfung des Vorschlags, dieses System auszuweiten, um mehr Sektoren abzudecken, und den Seeverkehr einzubeziehen;

39.   betrachtet die Förderung IKT-gestützter Lösungen, die Einrechnung der Umweltkosten des Transports in die Kraftstoffpreise, die Förderung des Eisenbahnverkehrs und der Küstenschifffahrt, nachhaltige Biokraftstoffe sowie die zügige Einbeziehung des Luftverkehrs in ein streng konzipiertes System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen als entscheidende Maßnahmen zur Eindämmung der Klimaauswirkungen von Handel und Transport; fordert die Kommission und den Rat auf, Maßnahmen zur Förderung und zur Wahl möglichst umweltfreundlicher Transportmittel vorzuschlagen, indem sie insbesondere Vorschriften über verschiedene Marktinstrumente ausarbeiten;

40.   fordert, bei der Berechnung der dem Transportsektor zu gewährenden Fördermittel die Klimaauswirkungen der einzelnen Verkehrsträger zu berücksichtigen und die Heranziehung von marktkonformen handelspolitischen Instrumenten der WTO, die den Klimaschutz fördern (wie Kennzeichnung und Normen) in Betracht zu ziehen;

41.   ist der Ansicht, dass Stützungsregelungen zur Förderung nachhaltiger lokaler Erzeugung als akzeptabel gelten und so gefördert werden sollten, dass ein übermäßiger Straßentransport von Lebensmitteln zurückgedrängt wird, nachdem die realen CO2-Kosten des Straßengüterverkehrs, insbesondere bei Lebensmitteln und anderen Gütern des täglichen Bedarfs, nicht bekannt sind; empfiehlt zudem die Einführung von mit den WTO-Regeln vereinbaren Normen für die Kennzeichnung von Produkten in Bezug auf Klimafolgen, um die Verbraucher über den "ökologischen Fußabdruck" der Produkte zu informieren;

42.   erklärt sich besonders besorgt wegen der potenziell negativen ökologischen und sozialen Auswirkungen der Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Biokraftstoffen und Biomasse in Europa; fordert die Kommission erneut auf, ein mit den WTO-Regeln vereinbares System für die Zertifizierung der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen (bzw. von deren Ausgangsstoffen) als Bedingung für deren Einsatz und ihre Übereinstimmung mit den obligatorischen sektoralen und in der gesamten EU geltenden Zielen einzuführen; unterstreicht, dass die Entwicklung von Anbaukulturen zur Gewinnung von Biokraftstoffen der ersten Generation für die Zukunft der europäischen Landwirte, die von der Reform der GAP und der Reform der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker betroffen sind, eine äußerst bedeutende Rolle spielt; verlangt, dass Maßnahmen eingeleitet werden, um während des gesamten Herstellungsprozesses die Nachhaltigkeit sicherzustellen;

43.   fordert dazu auf, alle Abkommen über die Abnahme von Biokraftstoffen von Klauseln darüber abhängig zu machen, dass die dem Schutz der Artenvielfalt und der menschlichen Ernährung dienenden Flächen nicht angetastet werden;

44.   fordert die Kommission auf, die Klimafolgen der Einfuhr von Soja und Palmöl in die Europäische Union unter Berücksichtigung ihres Einflusses auf die Abholzung der tropischen Wälder, von der vor allem Borneo und das Amazonasgebiet betroffen sind, zu untersuchen und Maßnahmen zur Einbeziehung der klimabezogenen Kosten in die Preise zu ergreifen;

45.   fordert die Kommission auf, europäisches Engagement für bewährte Verfahren und Verfahren zum Leistungsvergleich im Zusammenhang mit Aspekten des Klimawandels bei der Standortwahl insbesondere im Zusammenhang mit der Produktionskette, die räumlich zunehmend auseinandergezerrt ist, und der zeitoptimalen Produktion zu fördern und entsprechende Vorschläge vorzulegen;

46.   fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten für WTO-kompatible Mechanismen und klimaverträgliche Handelspolitik zu untersuchen, um das Problem der Drittländer zu lösen, die nicht an das Kyoto-Protokoll gebunden sind, und darauf hinzuwirken, dass in künftigen Fassungen des Protokolls solche Möglichkeiten ausdrücklicher als bisher vorgesehen werden; vertritt die Auffassung, dass handelspolitische Maßnahmen nur dann ergriffen werden sollten, wenn Alternativmaßnahmen nicht zu einem bestimmten umweltpolitischen Ziel führen; vertritt die Auffassung, dass die eingesetzten handelspolitischen Maßnahmen den Handel nicht stärker beschränken sollten, als zum Erreichen des Ziels notwendig ist, und keine willkürliche oder nicht zu rechtfertigende Diskriminierung mit sich bringen sollten;

47.   empfiehlt die langfristige Entwicklung eines auf soliden Lebenszyklus-Daten beruhenden Systems, mit dem Fertigprodukte wie Autos und elektronische Geräte erforderlichenfalls in den steuerlichen Grenzausgleich einbezogen werden;

48.   verlangt, dass künftige Vorschläge in voller Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union stehen, insbesondere mit denjenigen, die durch die WTO, einschließlich Artikel XX des GATT, geschaffen wurden;

49.   fordert die Kommission auf zu bewerten, ob die Regeln über Handelsschutzmaßnahmen, wie etwa diejenigen über Anti-Dumping-Maßnahmen oder Subventionen, unter Führung der WTO überarbeitet werden sollten, damit die Nichteinhaltung von weltweit geltenden Übereinkommen oder internationalen Vereinbarungen über soziale Normen und Umweltschutz als Form von Dumping oder ungerechtfertigter Subventionierung zur Geltung kommt;

50.   betont gleichzeitig, dass die handelspolitischen Abwehrinstrumente, wenn sie überarbeitet werden, der Machbarkeit der Einführung umweltbezogener Faktoren Rechnung tragen sollten, damit das Umweltdumping bei Erzeugnissen aus den Ländern verhindert wird, die das Post-Kyoto-Protokoll nicht unterzeichnen;

51.   befürwortet die Schaffung von Anreizen für die Herstellung von Produkten, die zur Verringerung der CO2-Emissionen beitragen, durch staatliche oder gemeinschaftliche Zuschüsse und die Begünstigung der Verwendung dieser Produkte durch Senkung der Mehrwertsteuer;

o
o   o

52.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0203.
(2) ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 276.
(3) ABl. C 233 E vom 28.9.2006, S. 103.
(4) ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 400.
(5) ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 119.
(6) ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 120.

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