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 Vollständiger Text 
Verfahren : 2005/0228(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0482/2007

Eingereichte Texte :

A6-0482/2007

Aussprachen :

PV 11/12/2007 - 18
CRE 11/12/2007 - 18

Abstimmungen :

PV 12/12/2007 - 3.8
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0607

Angenommene Texte
PDF 210kWORD 77k
Mittwoch, 12. Dezember 2007 - Straßburg
Europäische Agentur für Flugsicherheit ***II
P6_TA(2007)0607A6-0482/2007
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2007 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (10537/3/2007 – C6-0353/2007– 2005/0228(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (10537/3/2007 – C6-0353/2007)(1),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0579),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   in Kenntnis der im Anhang beigefügten Erklärungen der Kommission,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6-0482/2007),

1.   billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 277 E vom 20.11.2007, S. 8.
(2) Angenommene Texte vom 14.3.2007, P6_TA(2007)0067.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 12. Dezember 2007 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG
P6_TC2-COD(2005)0228

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in zweiter Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 216/2008).


Erklärungen der Kommission

Betrifft: Artikel 64

Bezüglich Artikel 64 erklärt die Kommission, bei Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte gebührendes Augenmerk auf die besondere Lage von KMU zu richten, insbesondere auf die Auswirkungen der Gebühren- und Entgelthöhe auf ihre wirtschaftliche Bestandsfähigkeit, und gleichzeitig weiterhin sowohl die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung sicherzustellen als auch zu gewährleisten, dass die Einnahmen aus der Zertifizierungstätigkeit der Agentur weiterhin ausreichen, um die vollen Kosten der erbrachten Leistungen zu decken.

Betrifft: Artikel 3 Buchstabe j Ziffer i vierter Gedankenstrich

"Hinsichtlich der Definition technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge wird die Kommission bewerten, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die Einbeziehung von Flugzeugen mit Strahlturbinen oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk in diese Definition auf die Märkte hat, und die Europäische Agentur für Flugsicherheit auffordern, deren Sicherheit zu überwachen."

Betrifft: Anhang II Buchstabe e (Ultraleichtflugzeuge)

"Die Kommission wird die Europäische Agentur für Flugsicherheit auffordern, förmliche Konsultationen mit allen Beteiligten durchzuführen und eine begründete Stellungnahme für eine Änderung von Anhang II Buchstabe e vorzulegen, mit der bezweckt wird, Ultraleichtflugzeuge von weniger als 600 kg darin einzubeziehen, falls notwendig."

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