Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments, angenommen am 22. April 2008, zur Änderung seines Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (2006/2223(INI))
Der folgende Entwurf eines Beschlusses(1)
wurde angenommen und dem Rat sowie der Kommission im Einklang mit Artikel 195 Absatz 4 des EG-Vertrags und Artikel 107d Absatz 4 des Euratom-Vertrags übermittelt
Die Abstimmung über den Entschließungsantrag (A6-0076/2008) wurde verschoben, bis das Verfahren nach Artikel 195 Absatz 4 des EG-Vertrags und Artikel 107d Absatz 4 des Euratom-Vertrags abgeschlossen ist.
Beschluss des Europäischen Parlaments zur Änderung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 195 Absatz 4,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 107 d Absatz 4,
unter Hinweis auf seine Entschließung vom … zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments zur Änderung seines Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten,
nach Stellungnahme der Kommission,
nach Zustimmung des Rates,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(1)
wird das Recht auf eine gute Verwaltung als Grundrecht der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger anerkannt.
(2) Das Vertrauen der Bürger in die Fähigkeit des Bürgerbeauftragten, in Fällen möglicher Missstände gründliche und unparteiische Untersuchungen vorzunehmen, ist für den Erfolg der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten von grundlegender Bedeutung.
(3) Es ist wünschenswert, das Statut des Bürgerbeauftragten anzupassen, um mögliche Unsicherheiten zu beseitigen, was die Fähigkeit des Bürgerbeauftragten betrifft, in Fällen möglicher Missstände gründliche und unparteiische Untersuchungen vorzunehmen.
(4) Es ist wünschenswert, das Statut des Bürgerbeauftragten anzupassen, um einer möglichen Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften oder der Rechtsprechung Rechnung zu tragen, was den Beitritt von Einrichtungen, Stellen und Agenturen der Europäischen Union in beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen betrifft.
(5) Es ist wünschenswert, das Statut des Bürgerbeauftragten anzupassen, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die in den letzten Jahren hinsichtlich der Rolle der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union bei der Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union erfolgt sind, insbesondere hinsichtlich der Errichtung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), und damit dem Bürgerbeauftragten die Möglichkeit einzuräumen, diesen Organen oder Einrichtungen Informationen zur Kenntnis zu bringen, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen.
(6) Es ist wünschenswert, Maßnahmen zu ergreifen, um den Bürgerbeauftragten in die Lage zu versetzen, seine Zusammenarbeit mit entsprechenden Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene sowie mit nationalen oder internationalen Einrichtungen, selbst wenn deren Tätigkeitsbereich über den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten hinausgeht und sich beispielsweise auf den Schutz der Menschenrechte erstreckt, zu verstärken, da eine solche Zusammenarbeit einen positiven Beitrag zur Förderung der Effizienz des Handelns des Bürgerbeauftragten leisten kann.
(7) Der Vertrag über die Gründung der Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist 2002 ausgelaufen -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Bezugsvermerk 1, Erwägung 3, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 5, Artikel 4 und Artikel 5 des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom werden wie folgt geändert:
"
Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten
Änderungsvorschlag
Abänderung 1 Bezugsvermerk 1
gestützt auf die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 195 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 20 d Absatz 4 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und Artikel 107 d Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 195 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 107 d Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
Abänderung 2 Erwägung 3
Der Bürgerbeauftragte, der auch auf eigene Initiative tätig werden kann, muss über alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel verfügen. Im Hinblick darauf sind die Organe und Institutionen der Gemeinschaft verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten auf Anfrage die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen, es sei denn, entsprechende berechtigte Geheimhaltungsgründe liegen vor, sowie
unbeschadet der Auflage für den Bürgerbeauftragten, diese Auskünfte nicht zu verbreiten;
die Behörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten alle erforderlichen Informationen zu liefern, es sei denn, diese Informationen unterliegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Geheimhaltung oder der Veröffentlichung entgegenstehenden Bestimmungen;
wenn der Bürgerbeauftragte die gewünschte Unterstützung nicht erhält, setzt er das Europäische Parlament hiervon in Kenntnis, dem es obliegt, geeignete Schritte zu unternehmen.
Der Bürgerbeauftragte, der auch auf eigene Initiative tätig werden kann, muss über alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel verfügen. Im Hinblick darauf sind die Organe und Institutionen der Gemeinschaft verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten auf Anfrage die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen, unbeschadet der Auflage für den Bürgerbeauftragten, diese Auskünfte nicht zu verbreiten und Verschlusssachen nach Vorschriften zu behandeln, die den in den betreffenden Organen oder Institutionen geltenden Vorschriften gleichwertig sind; die Organe oder Institutionen, die Verschlusssachen zur Verfügung stellen, weisen den Bürgerbeauftragten auf die Tatsache hin, dass es sich um solche handelt; der Bürgerbeauftragte und die Organe und Institutionen sollten praktische Modalitäten für die Bereitstellung von Verschlusssachen vereinbaren;die
Behörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten alle erforderlichen Informationen zu liefern, es sei denn, diese Informationen unterliegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Geheimhaltung oder der Veröffentlichung entgegenstehenden Bestimmungen; wenn
der Bürgerbeauftragte die gewünschte Unterstützung nicht erhält, setzt er das Europäische Parlament hiervon in Kenntnis, dem es obliegt, geeignete Schritte zu unternehmen.
Abänderung 3 Artikel 1 Absatz 1
1. Dieser Beschluss legt die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 195 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 20 d Absatz 4 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und Artikel 107 d Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fest.
1. Dieser Beschluss legt die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 195 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 107 d Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fest.
Abänderung 4 Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1
2. Die Organe und Institutionen der Gemeinschaft sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen, und gewähren ihm Zugang zu den betreffenden Unterlagen. Sie können dies nur aus berechtigten Gründen der Geheimhaltung verweigern.
2. Die Organe und Institutionen der Gemeinschaft sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen, und gewähren ihm Zugang zu den betreffenden Unterlagen. Der Zugang zu Verschlusssachen, insbesondere zu sensiblen Dokumenten im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/20011, wird nur gewährt, wenn der Bürgerbeauftragte Vorschriften einhält, die den in dem betreffenden Organ oder der betreffenden Institution geltenden Vorschriften gleichwertig sind.
Die Organe und Institutionen, die die in Unterabsatz 1 genannten Verschlusssachen zur Verfügung stellen, weisen den Bürgerbeauftragten auf die Tatsache hin, dass es sich um Verschlusssachen handelt.
Zur Umsetzung der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Regelungen kann der Bürgerbeauftragte mit den Organen und Institutionen praktische Modalitäten für den Zugang zu Verschlusssachen und anderen unter das Dienstgeheimnis fallenden Informationen vereinbaren. ---------------------------------------------- 1Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
Abänderung 5 Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 5
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe und Institutionen der Gemeinschaften unterliegen der Zeugnispflicht gegenüber dem Bürgerbeauftragten; sie äußern sich im Namen und auf Anweisung ihrer Verwaltungsstelle und
bleiben an die Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses gebunden.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe und Institutionen der Gemeinschaften unterliegen der Zeugnispflicht gegenüber dem Bürgerbeauftragten; sie bleiben an die einschlägigen Bestimmungen des Statuts, insbesondere an die
Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses gebunden.
Abänderung 6 Artikel 4
1. Der Bürgerbeauftragte und sein Personal - auf die Artikel 287 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 47 Absatz 2 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und Artikel 194 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Anwendung finden - sind verpflichtet, Auskünfte und Dokumente, von denen sie im Rahmen ihrer Untersuchungen Kenntnis erhalten haben, nicht preiszugeben. Sie sind ferner hinsichtlich jeder Information
, die dem Beschwerdeführer oder anderen betroffenen Personen schaden könnte
, unbeschadet des Absatzes 2 zur Zurückhaltung verpflichtet
.
1. Der Bürgerbeauftragte und sein Personal - auf die Artikel 287 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 194 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Anwendung finden - sind verpflichtet, Auskünfte und Dokumente, von denen sie im Rahmen ihrer Untersuchungen Kenntnis erhalten haben, nicht preiszugeben. Sie sind ferner verpflichtet, keine Verschlusssachen oder dem Bürgerbeauftragten zur Verfügung gestellten Dokumente, bei denen es sich um sensible Dokumente im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 oder um Dokumente handelt, die unter den Geltungsbereich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten fallen, und keine Informationen
, die dem Beschwerdeführer oder anderen betroffenen Personen schaden könnten
, unbeschadet des Absatzes 2 zu verbreiten
.
Der Bürgerbeauftragte und sein Personal behandeln Anträge Dritter auf Zugang zu Dokumenten, die der Bürgerbeauftragte im Rahmen von Untersuchungen erlangt, im Einklang mit den Bedingungen und innerhalb der Grenzen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, insbesondere des Artikels 4.
2. Erhält der Bürgerbeauftragte im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Sachverhalten, die seines Erachtens unter das Strafrecht fallen, so unterrichtet er davon unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden, indem er die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei den Europäischen Gemeinschaften sowie gegebenenfalls
das Organ der Gemeinschaft einschaltet, dem
der betreffende Beamte oder Bedienstete angehört und das
gegebenenfalls Artikel 18 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften anwenden kann. Der Bürgerbeauftragte kann außerdem das betreffende Organ oder die betreffende Institution der Gemeinschaft über Sachverhalte unterrichten, die auf ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten eines ihrer Beamten oder Bediensteten hindeuten.
2. Erhält der Bürgerbeauftragte im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Sachverhalten, die seines Erachtens unter das Strafrecht fallen, so unterrichtet er hiervon unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden
, indem er die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei den Europäischen Gemeinschaften oder
das zuständige
Organ oder die zuständige Institution
der Gemeinschaft einschaltet; gegebenenfalls schaltet der Bürgerbeauftragte auch
das Organ oder die Institution
der Gemeinschaft ein
, dem/der
betreffende Beamte oder Bedienstete angehört und das/die
gegebenenfalls Artikel 18 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaft anwenden kann. Der Bürgerbeauftragte kann außerdem das betreffende Organ oder die betreffende Institution der Gemeinschaft über Sachverhalte unterrichten, die auf ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten eines ihrer Beamten oder Bediensteten hindeuten.
Abänderung 7 Artikel 5
Sofern es dazu beitragen kann, die Wirksamkeit seiner Untersuchungen zu verstärken und den Schutz der Rechte und Interessen der Personen, die Beschwerden bei ihm einreichen, zu verbessern, kann der Bürgerbeauftragte mit den in bestimmten Mitgliedstaaten bestehenden Stellen gleicher Art unter Wahrung des geltenden nationalen Rechts zusammenarbeiten. Der Bürgerbeauftragte kann
auf diesem Wege keine Dokumente anfordern, zu denen Artikel 3 keinen Zugang gewährt.
Sofern es dazu beitragen kann, die Wirksamkeit seiner Untersuchungen zu verstärken und den Schutz der Rechte und Interessen der Personen, die Beschwerden bei ihm einreichen, zu verbessern, kann der Bürgerbeauftragte mit den in bestimmten Mitgliedstaaten bestehenden Stellen gleicher Art unter Wahrung des geltenden nationalen Rechts zusammenarbeiten. Der Bürgerbeauftragte darf
auf diesem Wege keine Dokumente anfordern, zu denen Artikel 3 keinen Zugang gewährt. Der Bürgerbeauftragte kann unter denselben Voraussetzungen mit anderen Stellen zur Förderung und zum Schutz der Grundrechte zusammenarbeiten.
"
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.