Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (KOM(2007)0528 – C6-0316/2007 – 2007/0195(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament
,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0528),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0316/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0191/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Juni 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie Nr. 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission║,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1)
,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2)
,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3)
,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Elektrizitätsbinnenmarkt, der seit 1999 in der Europäischen Union schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Europäischen Union
eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise und höhere Dienstleistungsstandards bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.
(2) Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt║(4)
war ein wichtiger Beitrag zur Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes.
(3) Derzeit kann die Europäische Union jedoch nicht allen
Unternehmen in der Gemeinschaft das Recht garantieren, in allen Mitgliedstaaten zu gleichen Bedingungen – ohne Diskriminierung oder Benachteiligung – Strom zu verkaufen. Insbesondere gibt es noch nicht in allen Mitgliedstaaten einen diskriminierungsfreien Netzzugang und eine gleichermaßen wirksame Regulierungsaufsicht, da der ║ Rechtsrahmen nicht ausreicht.
(4)Eine gesicherte Stromversorgung ist für das Entstehen einer europäischen Gesellschaft, die Umsetzung einer nachhaltigen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels und die Förderung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung. Aus diesem Grund sollten grenzüberschreitende Verbindungsleitungen weiter ausgebaut werden, damit den Verbrauchern und der Wirtschaft in der Europäischen Union alle Energieträger zum bestmöglichen Preis bereitgestellt werden können.
(5)Ein funktionierender Elektrizitätsbinnenmarkt sollte die Erzeuger durch geeignete Anreize zu Investitionen in innovative Stromerzeugungstechnologien veranlassen und die Verbraucher durch geeignete Maßnahmen zu einer effizienteren Nutzung der Energie motivieren, wofür eine gesicherte Stromversorgung Grundvoraussetzung ist.
(6)Da die erneuerbaren Energiequellen kontinuierliche Energiequellen sind, ist es unbedingt erforderlich, die Verbindungskapazität bei Strom auf der Ebene der Europäischen Union unter besonderer Beachtung der Länder und Regionen, die vom Energiemarkt der Union am stärksten abgeschnitten sind, auszubauen, um den Mitgliedstaaten die Mittel für die Verwirklichung des Ziels, bis 2020 einen Anteil von 20 % erneuerbarer Energien zu erreichen, an die Hand zu geben.
(7)Der Binnenmarkt sollte den grenzüberschreitenden Stromhandel und Stromfluss fördern, um eine optimale Nutzung der verfügbaren Stromerzeugungskapazitäten bei möglichst niedrigen Preisen zu gewährleisten. Gleichzeitig darf dies Mitgliedstaaten und Erzeugern nicht als Rechtfertigung dafür dienen, nicht in innovative und moderne Stromerzeugungstechnologien zu investieren.
(8) In der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel "Eine Energiepolitik für Europa" wurde dargelegt, wie wichtig es ist, den Elektrizitätsbinnenmarkt zu vollenden und für alle in der Gemeinschaft niedergelassenen Elektrizitätsunternehmen gleiche Bedingungen zu schaffen. Die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zu den Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt,
und der Abschlussbericht über die Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003
haben deutlich gemacht, dass der durch die derzeitigen Vorschriften und Maßnahmen vorgegebene Rahmen nicht ausreicht, um das Ziel eines gut funktionierenden Binnenmarktes zu verwirklichen.
(9)Um für Wettbewerb zu sorgen, die Stromversorgung zu möglichst niedrigen Preisen sicherzustellen und dabei gleichzeitig zu verhindern, dass Märkte von großen Marktteilnehmern beherrscht werden, sollten die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden den grenzüberschreitenden Zugang für neue Stromversorger aus unterschiedlichen Energiequellen und die Erzeugung von zusätzlichem Strom begünstigen.
(10) Ohne eine effektive Trennung des Netzbetriebs von der Erzeugung und Versorgung besteht zwangsläufig die Gefahr einer Diskriminierung nicht nur in der Ausübung des Netzgeschäfts, sondern auch in Bezug auf die Schaffung von Anreizen für vertikal integrierte Unternehmen, ausreichend in ihre Netze zu investieren.
(11) Die derzeit geltenden Vorschriften für eine rechtliche und funktionale Entflechtung haben nicht zu einer tatsächlichen Entflechtung der Übertragungsnetzbetreiber geführt. Auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 in Brüssel forderte der Europäische Rat die Kommission auf, Legislativvorschläge für die wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze auszuarbeiten.
(12) Nur durch Beseitigung der zwangsläufig für vertikal integrierte Unternehmen bestehenden Anreize, Wettbewerber in Bezug auf den Netzzugang und auf Investitionen zu diskriminieren, kann eine tatsächliche Entflechtung gewährleistet werden. Eine eigentumsrechtliche Entflechtung, die darin besteht, dass der Netzeigentümer als Netzbetreiber benannt wird, aber unabhängig von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen operiert, ist eindeutig der einfachste und stabilste Weg, um den inhärenten Interessenkonflikt zu lösen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. So bezeichnete auch das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom
10. Juli 2007 zu den Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt eine eigentumsrechtliche Entflechtung der Übertragungs- und Fernleitungsnetze als das wirksamste Instrument, um diskriminierungsfrei Investitionen in Infrastrukturen, einen fairen Netzzugang für neue Anbieter und Transparenz des Marktes zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten daher dazu verpflichtet werden, dafür Sorge zu tragen, dass nicht ein und dieselbe(n) Person(en), auch nicht durch Sperrminoritäten bei Entscheidungen von strategischer Bedeutung, etwa bei Investitionsentscheidungen, eine Kontrolle über ein Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen ausüben und gleichzeitig eine Beteiligung an einem Übertragungsnetzbetreiber oder einem Übertragungsnetz halten oder Rechte an einen Übertragungsnetzbetreiber oder Übertragungsnetz ausüben kann bzw. können
. Umgekehrt sollte die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber die Möglichkeit ausschließen, eine Beteiligung an einem Versorgungsunternehmen zu halten oder Rechte an einem Versorgungsunternehmen auszuüben.
(13)Wenn ein auf Eigentumsentflechtung abzielendes System eingeführt werden soll, sollte es Interessenkonflikte zwischen Erzeugern und Übertragungsnetzbetreibern wirksam beseitigen und nationalen Regulierungsbehörden kein kostenträchtiges und sperriges Regulierungssystem auferlegen, dessen Umsetzung sich kompliziert und teuer gestaltet.
(14) Da die eigentumsrechtliche Entflechtung in einigen Fällen die Umstrukturierung von Unternehmen voraussetzt, sollte den Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Bestimmungen der Richtlinie mehr Zeit eingeräumt werden. Wegen der vertikalen Verbindungen zwischen dem Elektrizitätssektor und dem Erdgassektor sollten die Entflechtungsvorschriften überdies für beide Sektoren gelten.
(15) Um die vollständige Unabhängigkeit des Netzbetriebs von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen zu gewährleisten und den Austausch vertraulicher Informationen zu verhindern, sollte ein und dieselbe Person nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates eines Übertragungsnetzbetreibers und eines Unternehmens sein, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt. Aus demselben Grund sollte kein Mitglied des Verwaltungsrates eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Unternehmens, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, von der gleichen Person bestellt werden. ▌
(16) Ist das Unternehmen, das Eigentümer eines Übertragungsnetzes ist, Teil eines vertikal integrierten Unternehmens, sollten die Mitgliedstaaten ║die Möglichkeit haben, zwischen einer eigentumsrechtlichen Entflechtung und – unter Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung – der Einrichtung von Netzbetreibern, die unabhängig von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen sind, zu wählen. Dabei ist die Effektivität der Lösung in Form des unabhängigen Netzbetreibers durch spezifische zusätzliche Vorschriften sicherzustellen. Damit die Interessen der Anteilseigner von vertikal integrierten Unternehmen in vollem Umfang gewahrt bleiben, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus wählen können zwischen einer eigentumsrechtlichen Entflechtung durch direkte Veräußerung und einer eigentumsrechtlichen Entflechtung durch Aufteilung der Anteile des integrierten Unternehmens in Anteile des Netzunternehmens und Anteile des verbleibenden Stromversorgungs- und Stromerzeugungsgeschäfts, sofern die aus der eigentumsrechtlichen Entflechtung resultierenden Anforderungen erfüllt werden.
(17) Bei der Umsetzung einer wirksamen
Entflechtung sollte dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen öffentlichem und privatem Sektor Rechnung getragen werden. Daher sollte nicht ein und dieselbe Person die Möglichkeit haben, einzeln oder zusammen mit anderen Personen auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe sowohl der Übertragungsnetzbetreiber als auch der Versorgungsunternehmen Einfluss zu nehmen. Sofern der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Anforderung erfüllt ist, könnten zwei voneinander getrennte öffentliche Einrichtungen die Kontrolle über die Erzeugungs- und Versorgungsaktivitäten einerseits und die Übertragungsaktivitäten andererseits ausüben.
(18) Die vollständige Trennung der Netzaktivitäten von den Versorgungsaktivitäten sollte in der gesamten Gemeinschaft erfolgen, so dass es keinem Netzbetreiber in der Gemeinschaft und keinem mit einem Netzbetreiber verbundenen Unternehmen möglich sein sollte, in einem anderen Mitgliedstaat als Stromversorger oder Stromerzeuger zu operieren. Dies sollte gleichermaßen für in der
EU niedergelassene
Unternehmen wie für ║Unternehmen aus Drittländern
gelten. Um eine effektive Trennung von Netz- und Versorgungsaktivitäten in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten die nationalen
Regulierungsbehörden die Befugnis erhalten, Übertragungsnetzbetreibern, die die Entflechtungsvorschriften nicht erfüllen, eine Zertifizierung zu verweigern. Um eine kohärente, gemeinschaftsweite Anwendung sicherzustellen und die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu wahren, sollte die die durch die Verordnung (EG) Nr. ... /2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) errichtete
▌Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ("die Agentur")
über das Recht verfügen, die Zertifizierungsentscheidungen der nationalen
Regulierungsbehörden zu überprüfen.
(19) Die Gewährleistung der Energieversorgung ist ein Kernelement der öffentlichen Sicherheit und daher bereits von Natur aus direkt verbunden mit dem effizienten Funktionieren des europäischen Elektrizitätsbinnenmarktes und der Aufhebung der räumlichen Isolierung dieses Marktes
. Die Versorgung der Unionsbürger
mit Elektrizität kann nur über Netze erfolgen. Funktionsfähige Strommärkte und insbesondere
Netze sowie andere mit der Energieversorgung verbundenen Anlagen sind entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und das Wohl der Unionsbürger
.║ Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft ist die Gemeinschaft der Ansicht, dass der Übertragungsnetzsektor für die Gemeinschaft von großer Bedeutung ist und daher zusätzliche Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Einflusses von Drittländern erforderlich sind, um eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinschaft und des Wohlergehens der Unionsbürger
║ zu vermeiden. Solche Maßnahmen sind notwendig, um die Einhaltung der Vorschriften für eine wirksame Entflechtung zu gewährleisten.
(20) Ein diskriminierungsfreier Zugang zum Verteilernetz ist Voraussetzung für den nachgelagerten Zugang zu den Endkunden. In Bezug auf den Netzzugang Dritter und Investitionen stellt sich die Diskriminierungsproblematik dagegen weniger auf der Ebene der Verteilung als vielmehr auf der Ebene der Übertragung, da auf der Verteilerebene Engpässe und der Einfluss von Erzeugungsinteressen im Allgemeinen weniger ausgeprägt sind als auf der Übertragungsebene. Überdies wurde die funktionale Entflechtung der Verteilernetzbetreiber gemäß der Richtlinie 2003/54/EG erst am 1. Juli 2007 verpflichtend und müssen ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt erst noch bewertet werden. Die geltenden Vorschriften für die rechtliche und funktionale Entflechtung können zu einer wirksamen Entflechtung führen, wenn sie klarer formuliert, ordnungsgemäß umgesetzt und genau überwacht werden. Mit Blick auf die Schaffung gleicher Bedingungen auf der Ebene der Endkunden sollten die Aktivitäten der Verteilernetzbetreiber überwacht werden, damit sie aus ihrer vertikalen Integration keinen Nutzen ziehen können, um ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt, insbesondere bei kleinen Haushalts- und Nichthaushaltskunden, zu stärken.
(21)Damit mehr Wettbewerb auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt entsteht, sollten gewerbliche Verbraucher den Anbieter wählen und zur Deckung ihres Energiebedarfs Aufträge an mehrere Anbieter vergeben können. Die Verbraucher sollten vor vertraglichen Exklusivitätsklauseln geschützt werden, die bewirken, dass Angebote von Mitbewerbern und/oder ergänzende Angebote ausgeschlossen werden.
(22) Die Richtlinie 2003/54/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von Regulierungsbehörden mit spezifischen Zuständigkeiten. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass die Effektivität der Regulierung vielfach aufgrund mangelnder Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden von der Regierung sowie unzureichender Befugnisse und Ermessensfreiheit eingeschränkt wird. Daher forderte der Europäische Rat die Kommission auf seiner genannten
Tagung ║ in Brüssel auf, Legislativvorschläge auszuarbeiten, die eine weitere Harmonisierung der Befugnisse und eine Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden
║ vorsehen.
(23)Bei einer Harmonisierung der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden sollte auch die Möglichkeit von Anreizen für Energieunternehmen und für Sanktionen gegen sie vorgesehen werden. Die Agentur sollte mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet werden, um bei der Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Anreizen und Sanktionen in allen Mitgliedstaaten die Führung zu übernehmen und Leitlinien für solche Maßnahmen aufzustellen.
(24)
Soll der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktionieren, müssen die nationalen Regulierungsbehörden
in der Lage sein, Entscheidungen in allen relevanten Regulierungsangelegenheiten zu treffen und völlig unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Interessen zu handeln.
(25) Die nationalen Regulierungsbehörden
sollten über die Befugnis verfügen, Entscheidungen zu erlassen, die für die Elektrizitätsunternehmen bindend sind, und wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gegen Elektrizitätsunternehmen zu verhängen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Auch sollte
ihnen die Befugnis gegeben
werden, unabhängig von der Anwendung der Wettbewerbsregeln über geeignete Maßnahmen zu entscheiden, die durch
Förderung eines wirksamen Wettbewerbs als
Voraussetzung für einen ordnungsgemäß funktionierenden Markt Vorteile für die Kunden herbeiführen,
und hohe Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Erfordernissen einer Marktöffnung, den Schutz benachteiligter Kunden und die volle Wirksamkeit der zum Schutz der Kunden ergriffenen Maßnahmen ║gewährleisten. Von diesen Vorschriften unberührt bleiben sollten die Befugnisse der Kommission bezüglich der Anwendung der Wettbewerbsregeln, einschließlich der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen, die eine gemeinschaftliche Dimension aufweisen, sowie der Binnenmarktregeln, etwa der Vorschriften zum freien Kapitalverkehr.
(26) Dem Elektrizitätsbinnenmarkt mangelt es an Liquidität und Transparenz, was eine effiziente Ressourcenallokation, Risikoabsicherung und neue Markteintritte behindert. Das Vertrauen in den Markt und in seine Liquidität und die Zahl der Marktteilnehmer müssen zunehmen.▌
(27)Für den Energiemarkt und die Finanzmärkte zuständige nationale Regulierungsbehörden müssen zusammenarbeiten, um sich einen Überblick über die betreffenden Märkte verschaffen zu können, und sollten ermächtigt sein, relevante Informationen von Energieunternehmen einzufordern, und zwar aufgrund geeigneter und ausreichender Befugnisse zur Untersuchung, zur Streitbeilegung und zur Verhängung wirksamer Sanktionen.
(28) Bevor die Kommission Leitlinien zur Festlegung der Aufbewahrungsanforderungen erlässt, sollten die Agentur ║und der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden ("Committee of European Securities Regulators (CESR)") den Inhalt der Leitlinien gemeinsam prüfen und die Kommission dazu beraten. Die Agentur und der CESR
sollten ferner zusammenarbeiten, um der Frage weiter nachzugehen, ob Transaktionen mit Stromversorgungsverträgen und Stromderivaten Gegenstand von vor- und nachbörslichen Transparenzanforderungen sein sollten und, wenn ja, welchen Inhalt diese Anforderungen haben sollten, und um diesbezüglich beratend tätig zu sein.
(29)Um zu verhindern, dass marktbeherrschende Versorger die Marktöffnung durch Abschottung vereiteln, ist es wichtig, die Voraussetzungen für die Aufstellung neuer Geschäftsmodelle, z. B. die Möglichkeit, gleichzeitig Verträge mit mehreren Versorgern zu schließen, geschaffen werden.
(30) Die Universaldienstverpflichtungen und
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die daraus resultierenden gemeinsamen Mindeststandards müssen weiter gestärkt werden, damit sichergestellt werden kann, dass die Vorteile des Wettbewerbs und gerechter Preise
allen Verbrauchern – insbesondere schutzbedürftigen Verbrauchern –
zugute kommen. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sollten auf nationaler Ebene, unter Berücksichtigung der nationalen Bedingungen, festgelegt werden; gleichzeitig sind jedoch die Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts und der gemeinsamen Mindestnormen verpflichtet. Die Unionsbürger, vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sollten sich gerade hinsichtlich der Versorgungssicherheit und der Angemessenheit der Tarifsätze darauf verlassen können, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllt werden.
Ein zentraler Aspekt in der Versorgung der Verbraucher
ist der Zugang zu Verbrauchsdaten; die Verbraucher müssen Zugang zu ihren Daten haben, so dass sie die Wettbewerber auffordern können, Angebote
auf der Grundlage dieser Daten zu unterbreiten. Auch sollten die Verbraucher Anspruch darauf haben, in angemessener Form über ihren Energieverbrauch informiert zu werden. Eine regelmäßige, auf gemeinsamen Kriterien beruhende
Information über die Energiekosten schafft Anreize für Energieeinsparungen, da die Kunden auf diese Weise eine direkte Rückmeldung über die Auswirkungen von Investitionen in die Energieeffizienz wie auch von Verhaltensänderungen erhalten.
(31)Im Mittelpunkt dieser Richtlinie sollten die Belange der Verbraucher stehen. Die bestehenden Verbraucherrechte müssen gestärkt und abgesichert werden und sollten auch auf mehr Transparenz und bessere Interessenvertretung ausgerichtet sein. Durch den Verbraucherschutz muss sichergestellt werden, dass alle Verbraucher von den Vorzügen eines Wettbewerbsmarkts profitieren. Zur Durchsetzung der Verbraucherrechte sollten die nationalen Regulierungsbehörden Anreize schaffen und Sanktionen gegen Unternehmen verhängen, die die Verbraucherschutz- und Wettbewerbsbestimmungen missachten.
(32)Die Verbraucher sollten klar und verständlich über ihre Rechte gegenüber dem Energiesektor informiert werden. Die Kommission sollte gemäß ihrer Mitteilung vom 5. Juli 2007 "Auf dem Weg zu einer Charta der Rechte der Energieverbraucher" nach Anhörung der Beteiligten, einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden, Verbraucherorganisationen und Sozialpartner, eine allen zugängliche, benutzerfreundliche Charta vorlegen, die die im Gemeinschaftsrecht, einschließlich dieser Richtlinie, bereits verankerten Rechte der Energieverbraucher enthält. Die Stromversorger sollten gewährleisten, dass alle Verbraucher eine Kopie der Charta erhalten und dafür sorgen, dass diese öffentlich zugänglich ist.
(33)Die Energiearmut ist in der Europäischen Union ein wachsendes Problem. Die Mitgliedstaaten sollten daher nationale Aktionspläne aufstellen, um dieses Problem anzugehen und eine ausreichende Stromversorgung für schutzbedürftige Verbraucher zu gewährleisten. Dazu bedarf es eines integrierten Ansatzes, und die Maßnahmen sollten sozial- und tarifpolitische Maßnahmen und die Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden umfassen. Zumindest sollte diese Richtlinie die Möglichkeit dafür schaffen, dass auf nationaler Ebene schutzbedürftige Verbraucher im Rahmen der Preissetzungsmodelle durch positive Diskriminierung begünstigt werden.
(34)Ein besserer Verbraucherschutz ist gewährleistet, wenn für alle Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen besteht. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren zur schnellen und wirksamen Streitbeilegung einrichten.
(35)Die Marktpreise sollten die richtigen Impulse für den Ausbau des Netzes und Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen setzen.
(36)Für die Mitgliedstaaten sollte es die oberste Priorität sein, den fairen Wettbewerb und einen freien Marktzugang für die einzelnen Versorger zu fördern sowie Kapazitäten für neue Erzeugungsanlagen zu gewähren, damit die Verbraucher die Vorzüge eines liberalisierten Elektrizitätsbinnenmarkts im vollen Umfang nutzen können. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten für die Aufstellung nationaler Aktionspläne und sozialpolitischer Maßnahmen verantwortlich sein.
(37)Bei der
Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes kann ein erster Schritt darin bestehen, regionale Energiemärkte aufzubauen. Die
Mitgliedstaaten sollten daher
auf der EU-Ebene, möglichst aber auch auf der regionalen
Ebene die Integration ihrer nationalen Märkte und die Zusammenarbeit der Netzbetreiber fördern. Initiativen zur regionalen Integration sind eine wesentliche Phase auf dem Weg zu einer Integration der gemeinschaftlichen Energiemärkte, die das Endziel bleibt. Durch das Vorgehen auf der regionalen Stufe kann der Integrationsprozess beschleunigt werden, indem die beteiligten Akteure – die Mitgliedstaaten, die nationalen Regulierungsbehörden und die Übertragungsnetzbetreiber – Gelegenheit erhalten, bei konkreten Problemen zusammenzuarbeiten.
(38)Ziel dieser Richtlinie sollte der Aufbau eines wirklichen europäischen Netzes sein, und demnach sollten Regulierungsangelegenheiten, die grenzüberschreitende Verbindungsleitungen oder regionale Märkte betreffen, Aufgabe der Agentur sein.
(39)Die Kommission sollte in Konsultation mit den Beteiligten (insbesondere den Übertragungsnetzbetreibern und der Agentur) prüfen, ob die Schaffung eines einzigen europäischen Übertragungsnetzbetreibers möglich ist, und im Hinblick auf die Marktintegration und den effizienten und sicheren Betrieb des Übertragungsnetzes eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführen.
(40)Um gemeinsame Regeln für einen wirklich funktionierenden europäischen Binnenmarkt sicherzustellen, sollten die zentralen Ziele dieser Richtlinie darin bestehen, ein gemeinsames Netz aufzubauen und für eine umfassende, allgemein zugängliche Energieversorgung zu sorgen. Unverzerrte Marktpreise bieten in diesem Zusammenhang den besten Anreiz für den Aufbau grenzüberschreitender Verbindungsleitungen und Investitionen in neue Erzeugungsanlagen, und sie werden langfristig die Konvergenz der Preise bewirken.
(41)Eine verstärkte regionale Zusammenarbeit sollte der erste Schritt zum Aufbau eines vollständig integrierten europäischen Elektrizitätsnetzes sein, an das letztlich auch die gegenwärtig noch bestehenden Elektrizitätsinseln der Union angeschlossen werden.
(42) Die nationalen
Regulierungsbehörden sollten dem Markt Informationen zur Verfügung stellen, auch um es der Kommission zu ermöglichen, ihre Funktion der Beobachtung und Überwachung des europäischen Elektrizitätsmarktes und seiner kurz-, mittel- und langfristigen Entwicklung – einschließlich solcher Aspekte wie Erzeugungskapazität, verschiedene Elektrizitätserzeugungsquellen, Übertragungs- und Verteilungsinfrastrukturen, Dienstleistungs- und Versorgungsqualität,
grenzüberschreitender Handel, Engpassmanagement,
Investitionen, Großhandels- und Verbraucherpreise, Marktliquidität, ökologische Verbesserungen und Effizienzsteigerungen – wahrzunehmen.
(43) Da das Ziel dieser Richtlinie
, nämlich die Schaffung eines voll funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarktes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht
werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen
ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(44) Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel(6)
sieht vor, dass die Kommission Leitlinien erlassen kann, um das erforderliche Maß an Harmonisierung zu bewirken. Solche Leitlinien, bei denen es sich um bindende Durchführungsmaßnahmen handelt, sind ein nützliches Instrument, das im Bedarfsfall rasch angepasst werden kann.
▌
(45) Die Richtlinie 2003/54/EG sollte daher entsprechend geändert werden -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2003/54/EG
Die Richtlinie 2003/54/EG wird wie folgt geändert:
(1)Artikel 1 erhält folgende Fassung:
"
Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, -übertragung, -verteilung und -versorgung sowie Vorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes erlassen, um in der Europäischen Union wettbewerbsbestimmte, integrierte Energiemärkte zu verbessern und zu integrieren, die durch ein gemeinsames Netz verbunden sind
. Zu diesem Zweck regelt sie ferner die Organisation und Funktionsweise des Elektrizitätssektors, den freien Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für Ausschreibungen und die Vergabe von Genehmigungen sowie den Betrieb der Netze. Darüber hinaus werden in der Richtlinie die Verpflichtungen zur Gewährleistung der Grundversorgung und die Rechte der Stromverbraucher festgelegt und die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften klargestellt.
"
2
. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a)Nummer 12 erhält folgende Fassung:
"
12.
"zugelassene Kunden" Kunden, denen es gemäß Artikel 21 dieser Richtlinie frei steht, Elektrizität von einem Lieferanten ihrer Wahl zu kaufen und gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen;
"
b) Nummer 21 erhält folgende Fassung
:
"
21.
"vertikal integriertes Unternehmen" ein Elektrizitätsunternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitätsunternehmen, in denen ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), direkt oder indirekt Kontrolle im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (die EU-Fusionskontrollverordnung)*
auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe von Unternehmen mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt; _____________
* ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
"
c) Folgende Nummern werden angefügt:
"
32.
"Stromversorgungsvertrag" einen Vertrag über die Lieferung von Strom, wobei jedoch Stromderivate nicht eingeschlossen sind;
33.
"Stromderivat" ein in einem der Abschnitte C5, C6 und C7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente* genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument Strom betrifft;
34.
"Kontrolle" Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
a)
Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
b)
Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.
35.
"Industriegelände" eine Fläche in Privatbesitz mit einem Stromversorgungsnetz, das in erster Linie für die Nutzung durch industrielle Verbraucher auf dieser Fläche konzipiert ist.
36.
"fairer und unverzerrter Wettbewerb auf einem offenen Markt" Chancengleichheit und gleichberechtigten Zugang für alle Versorger in der Europäischen Union, die zu gewährleisten Aufgabe der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ("die Agentur"), die durch die Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates** errichtet wurde, sein sollte.
37.
"Elektrizitätsunternehmen" jede natürliche oder juristische Person, die mindestens eine der Funktionen Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Versorgung mit oder Kauf von Elektrizität und darüber hinaus die mit diesen Funktionen verbundenen geschäftlichen, technischen und/oder wartungstechnischen Aufgaben wahrnimmt, bei der es sich aber nicht um einen Endkunden handelt;
38.
"Energiearmut" eine Situation, in der die Mitglieder eines Haushalts finanziell außerstande ist, den Wohnraum in einem angemessenen Maß zu heizen, das auf den von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Werten beruht.
39.
"virtuelles Kraftwerk" ein Programm zur Abgabe von Elektrizität, in dessen Rahmen ein Strom erzeugendes Unternehmen verpflichtet wird, eine bestimmte Menge an Elektrizität zu verkaufen oder zur Verfügung zu stellen oder interessierten Versorgern befristet Zugang zu einem Teil seiner Erzeugungskapazität zu gewähren; _____ * ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. ** ABl. L ...
"
3.Artikel 3 wird wie folgt abgeändert:
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
" (2)Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels 86, den Elektrizitätsunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen in der Europäischen Union zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen. In Bezug auf die Versorgungssicherheit, die Energieeffizienz/Nachfragesteuerung sowie zur Erreichung der Umweltziele und der Ziele für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Sinne dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten eine langfristige Planung vorsehen, wobei die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass Dritte Zugang zum Netz erhalten wollen."
b)Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Haushaltskunden und Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen * (Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR haben) in ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, also das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu auf den Kosten basierenden, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Preisen haben. Diese Kunden haben ein Recht auf Wahlmöglichkeiten, Fairness, Interessenvertretung und Entschädigung. Die Gewährleistung der Dienstleistungsqualität ist zentraler Bestandteil der Aufgaben von Elektrizitätsunternehmen. Zur Gewährleistung der Bereitstellung der Grundversorgung können die Mitgliedstaaten einen Versorger letzter Instanz benennen. Die Mitgliedstaaten erlegen Verteilerunternehmen die Verpflichtung auf, Kunden nach Modalitäten, Bedingungen und Tarifen an ihr Netz anzuschließen, die nach dem Verfahren des Artikels 22a festgelegt werden. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Marktstellung der privaten sowie der kleinen und mittleren Verbraucher zu stärken, indem sie die Möglichkeiten des freiwilligen Zusammenschlusses zur Vertretung dieser Verbrauchergruppe fördern.
________________________________
* ABl. L 124, 20.5.2003, S. 36.
"
c)Folgende Absätze werden nach Absatz 3 eingefügt:
"
(3a)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden das Recht haben, von einem Lieferanten – sofern dieser zustimmt – versorgt zu werden, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat dieser als Lieferant zugelassen ist. In diesem Zusammenhang haben die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen zu treffen, damit Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet als Lieferanten zugelassen sind, ohne weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen, die Kunden beliefern können.
(3b)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass:
a)
in den Fällen, in denen Kunden den Lieferanten wechseln wollen, die betreffenden Betreiber diesen Wechsel innerhalb von zwei Wochen vornehmen und
b)
Kunden das Recht haben, sämtliche sie betreffenden Verbrauchsdaten zu erhalten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die unter den Buchstaben a und b genannten Rechte allen Kunden ohne Diskriminierung bezüglich der Kosten, des Aufwands und der Dauer gewährt werden.
"
d)Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"
(5)Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, einschließlich des Verbots, Rentner und Behinderte im Winter von der Versorgung auszuschließen. In diesem Zusammenhang erkennen die Mitgliedstaaten die in Artikel 2 definierte Energiearmut an und formulieren eine Definition für schutzbedürftige Kunden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass schutzbedürftige Kunden betreffende Rechte und Verpflichtungen Anwendung finden, und treffen insbesondere Maßnahmen zum Schutz von Endkunden in abgelegenen Gebieten. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich problemlos zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen ein.
"
e)Folgender Absatz wird nach Absatz 5 eingefügt:
"
(5a)Die Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen nationaler energiepolitischer Aktionspläne geeignete Maßnahmen, damit die Zahl der in Energiearmut lebenden Menschen real abnimmt, und informieren die Kommission über diese Maßnahmen. Jeder Mitgliedstaat ist dafür verantwortlich, entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip in Konsultation mit den nationalen Regulierungsbehörden und den beteiligten Kreisen unter Bezugnahme auf Artikel 2 Nummer 38 auf nationaler Ebene eine Definition des Begriffs der Energiearmut vorzusehen. Die oben genannten Maßnahmen können Leistungen der Systeme der sozialen Sicherheit, Zuschüsse für Verbesserungen der Energieeffizienz und Energieerzeugung mit möglichst niedrigen Preisen umfassen. Die Maßnahmen dürfen die in Artikel 21 geforderte Öffnung des Marktes nicht beeinträchtigen. Die Kommission legt Kennzahlen vor, anhand derer die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Energiearmut und auf das Funktionieren des Marktes überwacht werden.
"
f)Absatz 6 wird wie folgt geändert:
(i)In Unterabsatz 1 wird Buchstabe a wie folgt geändert:
"
a)
den Anteil der einzelnen Energiequellen am Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im vorangegangenen Jahr verwendet hat, und zwar verständlich und für alle Mitgliedstaaten einheitlich aufbereitet, sodass die Angaben leicht verglichen werden können;
"
ii)In Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
"
Informationen über ihre Rechte und die Rechtsbehelfe, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen.
"
iii)Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"
Die nationalen Regulierungsbehörden ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Informationen, die von den Versorgungsunternehmen gemäß diesem Artikel an ihre Kunden weitergegeben werden, verlässlich sind. Die in den Mitgliedstaaten und für die betreffenden Märkte geltenden Bestimmungen zur Bereitstellung von Informationen werden harmonisiert.
"
g)Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"
(7)Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts – mit dem Ziel, die Energiekosten einkommensschwacher Haushalte zu verringern und denjenigen, die in abgelegenen Gebieten leben, gleiche Bedingungen zu garantieren – und des Umweltschutzes. Zu diesen Maßnahmen gehören Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Bekämpfung von Klimaveränderungen und Maßnahmen für Versorgungssicherheit. Diese Maßnahmen können insbesondere die Schaffung geeigneter wirtschaftlicher Anreize für den Aufbau und den Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbindungsleitungskapazitäten gegebenenfalls unter Einsatz aller auf einzelstaatlicher Ebene oder auf Gemeinschaftsebene vorhandenen Instrumente umfassen.
"
h)Folgende Absätze werden nach Absatz 7 angefügt:
"
(7a)Um die Energieeffizienz zu fördern, beauftragen die nationalen Regulierungsbehörden die Elektrizitätsunternehmen, Preissetzungsformeln einzuführen, die höhere Preise bei höheren Verbrauchsniveaus vorsehen, und sorgen für die aktive Beteiligung der Kunden und der Verteilernetzbetreiber am Netzbetrieb, indem sie die Einführung von Maßnahmen zur Optimierung der Energienutzung, vor allem in Zeiten der Spitzenlast, fördern. Solche Preissetzungsformeln sollen in Verbindung mit der Einführung intelligenter Stromzähler und intelligenter Netze ein im Sinn der Energieeffizienz vorteilhaftes Verhalten begünstigen und möglichst niedrige Kosten für Haushaltsverbraucher, besonders für von Energiearmut betroffene Haushaltsverbraucher, bewirken.
(7b)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Anlaufstellen eingerichtet werden, über die die Verbraucher alle notwendigen Informationen über ihre Rechte, die geltende Rechtslage und Rechtsbehelfe, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, erhalten.
"
(i)Folgende neue Absätze werden angefügt:
"
(9a)Die Kommission erstellt in Konsultation mit den Beteiligten, einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden, Verbraucherorganisationen und Sozialpartner, eine Charta, die die im Gemeinschaftsrecht, einschließlich dieser Richtlinie, verankerten Rechte der Energieverbraucher enthält. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Stromversorger die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Verbrauchern eine Kopie der Charta zukommen zu lassen, und gewährleisten, dass diese öffentlich zugänglich ist. Die nationalen Regulierungsbehörden gewährleisten, dass die Stromversorger diese Verpflichtungen erfüllen und die in der Charta festgelegten Verbraucherrechte respektieren.
(9b)Um die Verbraucher bei der Verringerung ihrer Energiekosten zu unterstützen, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die im Privatkundengeschäft erzielten Einnahmen zur Finanzierung von Programmen zur Förderung der Energieeffizienz und der Nachfragesteuerung bei privaten Verbrauchern eingesetzt werden.
"
4.Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"
Die Mitgliedstaaten sorgen für ein Monitoring der Versorgungssicherheit. Soweit die Mitgliedstaaten es für angebracht halten, können sie diese Aufgabe den in Artikel 22a genannten nationalen Regulierungsbehörden übertragen. Dieses Monitoring betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, einschließlich einer detaillierten Prognose der zukünftigen Nachfrage und des verfügbaren Angebots, die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten, die Qualität und den Umfang der Netzwartung, den Zugang dezentraler und kleiner Erzeuger sowie Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Die zuständigen Behörden veröffentlichen spätestens zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über die bei dem Monitoring dieser Aspekte gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante diesbezügliche Maßnahmen und übermitteln ihn unverzüglich der Kommission.
"
5.In Artikel 5 wird folgender Absatz vor den bestehenden Absatz eingefügt:
"
Die nationalen Regulierungsbehörden tragen dafür Sorge, dass technische Betriebskriterien festgelegt werden und dass für den Betrieb von Erzeugungsanlagen, Verteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Vorschriften über adäquate Zuverlässigkeits- und Sicherheitsniveaus und betriebsbezogene Anforderungen ausgearbeitet und veröffentlicht werden. Diese technischen Vorschriften müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie objektiv und diskriminierungsfrei sein. Wenn die Agentur die Auffassung vertritt, dass diese Vorschriften angeglichen werden müssen, richtet sie geeignete Empfehlungen an die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden.
"
6
. Folgender Artikel 5a wird eingefügt:
"
Artikel 5a
Förderung der regionalen Zusammenarbeit
(1)
Die nationalen Regulierungsbehörden
arbeiten zusammen, um die Marktstruktur zu harmonisieren und
ihre nationalen Märkte zumindest auf einer oder mehreren regionalen Ebenen
zu integrieren, als erster Schritt zu einem vollständig liberalisierten Binnenmarkt für Elektrizität
. Sie
fördern insbesondere die Zusammenarbeit der Netzbetreiber auf regionaler Ebene und erleichtern deren Integration auf regionaler Ebene, um einen wettbewerbsbestimmten europäischen Markt zu schaffen und die Harmonisierung ihres rechtlichen, regulatorischen und technischen Rahmens zu erleichtern sowie vor allem die gegenwärtig in der Europäischen Union noch vorhandenen Strominseln zu integrieren. Aus diesen Gründen fördern die Mitgliedstaaten die grenzüberschreitende und die regionale Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden.
(2)Die Agentur arbeitet mit nationalen Regulierungsbehörden und Übertragungsnetzbetreibern in Übereinstimmung mit Kapitel IV dieser Richtlinie zusammen, um die Konvergenz der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines von Wettbewerb geprägten europäischen Marktes zu gewährleisten. Wenn die Agentur die Auffassung vertritt, dass verbindliche Regeln für eine derartige Zusammenarbeit erforderlich sind, gibt sie entsprechende Empfehlungen ab. Auf den regionalen Märkten wird die Agentur die für die in Artikel 22d aufgeführten Bereiche zuständige Behörde.
"
7.Artikel 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Die Einleitung lautet wie folgt:
" (2)Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen zum Bau von Erzeugungsanlagen in ihrem Hoheitsgebiet fest. Die Kriterien betreffen Folgendes:"
b)
Es werden folgende Buchstaben eingefügt:
" Beitrag der Mitgliedstaaten zum Erreichen des Ziels von einem Anteil der erneuerbaren Energieträger von 20 % bis 2020; ib) das Erfordernis, dass die Erzeuger den EU-Emissionsrechtehandel berücksichtigen."
8.Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung
"
3. "(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für kleine dezentrale bzw. an das Verteilernetz angeschlossene Erzeuger vereinfachte Genehmigungsverfahren gelten. Diese vereinfachten Verfahren sollten für alle Anlagen mit einer Erzeugung von unter 50 MW und für alle am Verbundnetz beteiligten Erzeuger gelten.
"
"
9.Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"
(5)Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, eine öffentliche Stelle oder eine von der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie von der Elektrizitätsversorgung unabhängige private Stelle, bei der es sich um die in Artikel 22a Absatz 1 genannte nationale Regulierungsbehörde handeln kann und die für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle des in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Ausschreibungsverfahrens zuständig ist. Diese Behörde oder Stelle trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der in den Angeboten gemachten Angaben zu gewährleisten.
"
10
. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"
Artikel 8
Entflechtung der Übertragungsnetze und der Übertragungsnetzbetreiber
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ab dem [Umsetzungstermin + 1 Jahr]
a)
jedes Unternehmen, das Eigentümer eines Übertragungsnetzes ist, als Übertragungsnetzbetreiber agiert;
b)
nicht ein und dieselbe(n) Person(en) entweder allein oder zusammen mit anderen Personen
berechtigt ist (sind),
i)
direkt oder indirekt Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, und direkt oder indirekt Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber auszuüben
oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen
zu halten oder Rechte an einem solchen Unternehmen
▌ auszuüben oder
ii)
direkt oder indirekt Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber ▌ auszuüben und direkt oder indirekt Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen zu halten oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben;
c)
nicht ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Übertragungsnetzbetreibers ▌ zu bestellen und direkt oder indirekt Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen zu halten oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben;
d)
nicht ein und dieselbe Person berechtigt ist, Mitglied des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines Unternehmens, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, als auch eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes zu sein.
e)
nicht ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), das Übertragungsnetz aufgrund eines Managementvertrags zu betreiben oder in irgendeiner anderen Form der Nichteigentümerschaft Einfluss auszuüben oder direkt oder indirekt Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen zu halten oder Rechte an einem solchen Unternehmen wahrzunehmen.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beteiligungen und Rechte schließen insbesondere Folgendes ein:
a)
das Eigentum an einem Teil des Kapitals oder der Vermögenswerte des Unternehmens,
b)
die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten,
c)
die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen, oder
d)
den Anspruch auf Auszahlung von Dividenden oder anderen Gewinnanteilen.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b schließt der Begriff "Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt" "Unternehmen, das eine der Funktionen Gewinnung und Versorgung wahrnimmt" im Sinne der Richtlinie 2003/55/EG ║ ein und schließen die Begriffe "Übertragungsnetzbetreiber" und "Übertragungsnetz" "Fernleitungsnetzbetreiber" und "Fernleitungsnetz" im Sinne der Richtlinie 2003/55/EG ein.
(4)Die Mitgliedstaaten überwachen den Prozess der Trennung der Tätigkeitsbereiche vertikal integrierter Unternehmen und unterbreiten der Kommission einen Bericht über die erzielten Fortschritte.
(5) Die Mitgliedstaaten können bis zum [Umsetzungstermin + 2 Jahre] Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstaben b und c zulassen, sofern die Übertragungsnetzbetreiber nicht Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind.
(6) Die Verpflichtung des Absatzes 1 Buchstabe a gilt als erfüllt, wenn mehrere Unternehmen, die Eigentümer von Übertragungsnetzen sind, ein Joint Venture gründen, das in mehreren Mitgliedstaaten als Übertragungsnetzbetreiber für die betreffenden Übertragungsnetze tätig ist. ▌
(7)Bei der Anwendung dieses Artikels gelten in dem Fall, in dem es sich bei der in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Person um den betreffenden Mitgliedstaat oder eine öffentliche Einrichtung handelt, zwei von einander getrennte öffentliche Einrichtungen, die die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Übertragungsnetz und über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, ausüben, nicht als ein und dieselbe(n) Person(en).
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 12 genannten wirtschaftlich sensiblen Informationen, über die ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens war, und sein Personal verfügen, nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen.
"
11
. Folgende Artikel ║ werden eingefügt:
"
Artikel 8a
Kontrolle über Eigentümer und Betreiber von Übertragungsnetzen
(1) Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft dürfen Übertragungsnetze oder Übertragungsnetzbetreiber nicht von einer oder mehreren Personen aus Drittländern kontrolliert werden.
(2) Ein mit einem oder mehreren Drittländern geschlossenes Abkommen, bei dem die Gemeinschaft Vertragspartei ist, kann eine Ausnahme von Absatz 1 vorsehen.
Artikel 8b
Benennung und Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern
(1) Unternehmen, die Eigentümer eines Übertragungsnetzes sind und denen von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß dem in diesem Artikel
beschriebenen Zertifizierungsverfahren bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 8a genügen, werden von den Mitgliedstaaten zugelassen und als Übertragungsnetzbetreiber benannt. Die Benennung der Übertragungsnetznetzbetreiber wird der Kommission mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(2) Wird eine Zertifizierung von einem Übertragungsnetzeigentümer oder Übertragungsnetzbetreiber beantragt, der von einer oder mehreren Personen aus Drittländern in Sinne des Artikels 8a kontrolliert wird, wird die Zertifizierung unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft verweigert, es sei denn, der Übertragungsnetzeigentümer oder Übertragungsnetzbetreiber weist nach, dass eine direkte oder indirekte Einflussnahme auf die betreffende Rechtsperson durch einen in den Bereichen Gasgewinnung/Gasversorgung oder Stromerzeugung/Stromversorgung tätigen Betreiber oder durch ein Drittland – was einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 darstellen würde – ausgeschlossen ist.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber unterrichten die nationale
Regulierungsbehörde über alle geplanten Transaktionen, die eine Neubewertung erforderlich machen können, bei der festzustellen ist, ob sie die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 oder des Artikels 8a erfüllen.
(4) Die nationalen
Regulierungsbehörden überwachen kontinuierlich die Einhaltung des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 8a durch die Übertragungsnetzbetreiber. Um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen, leiten sie ein Zertifizierungsverfahren ein
a)
bei Erhalt einer Mitteilung eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß Absatz 3;
b)
aus eigener Initiative, wenn sie Kenntnis von einer geplanten Änderung bezüglich der Rechte an oder der Einflussnahme auf Übertragungsnetzeigentümer oder Übertragungsnetzbetreiber erlangen und diese Änderung zu einem Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 8a führen kann oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass es bereits zu einem derartigen Verstoß gekommen ist;
c)
wenn die Kommission einen entsprechend begründeten Antrag stellt.
(5) Die nationalen
Regulierungsbehörden entscheiden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Mitteilung des Übertragungsnetzbetreibers oder ab Antragstellung durch die Kommission über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zertifizierung als erteilt. Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung der nationalen
Regulierungsbehörde wird erst nach Abschluss des in den Absätzen 6 bis 9 beschriebenen Verfahrens und nur bei Nichtvorliegen von Einwänden seitens der Kommission wirksam.
(6) Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers wird der Kommission zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden relevanten Informationen unverzüglich von der nationalen
Regulierungsbehörde übermittelt.
(7) Die Kommission prüft die Mitteilung unmittelbar nach deren Eingang. Gelangt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu der Auffassung, dass die Entscheidung der nationalen
Regulierungsbehörde ernsthafte Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit mit Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8a oder Artikel 8b Absatz 2 begründet, beschließt sie die Einleitung eines Verfahrens. In einem solchen Fall fordert sie die betreffende nationale
Regulierungsbehörde und den betreffenden Übertragungsnetzbetreiber auf, Stellung zu nehmen. Fordert die Kommission zusätzliche Informationen an, kann die Zweimonatsfrist um weitere zwei Monate, gerechnet ab Eingang der vollständigen Informationen, verlängert werden.
(8) Hat die Kommission die Einleitung eines Verfahrens beschlossen, erlässt sie ║ innerhalb von vier Monaten nach dem Tag, an dem dieser Beschluss gefasst wurde, eine endgültige Entscheidung,
a)
keine Einwände gegen die Entscheidung der nationalen
Regulierungsbehörde zu erheben oder
b)
von der betreffenden nationalen
Regulierungsbehörde eine Änderung oder einen Widerruf der fraglichen Entscheidung zu verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1, des Artikels 8a oder des Artikels 8b Absatz 2 nicht erfüllt sind.
(9) Beschließt die Kommission nicht innerhalb der in den Absätzen 7 und 8 genannten Fristen, ein Verfahren einzuleiten oder eine endgültige Entscheidung zu erlassen, wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der nationalen
Regulierungsbehörde erhebt.
(10) Die nationale
Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der Kommission über eine Änderung oder einen Widerruf der Zertifizierungsentscheidung innerhalb von vier Wochen nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis.
(11) Die nationalen
Regulierungsbehörden und die Kommission können Übertragungsnetzbetreiber und Unternehmen, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, um Bereitstellung sämtlicher für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel relevanten Informationen ersuchen.
(12) Die nationalen
Regulierungsbehörden und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
"
▌
12
. Artikel 9 ║ erhält folgende Fassung:
a)Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"
a)
auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Übertragungsnetze zu betreiben, zu warten und auszubauen um die Integrierung
erneuerbarer Energiequellen
und integrierter Erzeugung in das Netz und die Förderung von Energieeffizienz, Forschung und Innovation ▌
zu gewährleisten;
"
b)Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"
c)
die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen und der auf europäischer Ebene koordinierten gemeinsamen Normen zu regeln. Daher ist es Sache des Übertragungsnetzbetreibers, ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsnetz zu unterhalten und in diesem Zusammenhang für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste, einschließlich jener, die zur Befriedigung der Nachfrage aufgrund gemeinsamer Normen geleistet werden, zu sorgen, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedwedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet;
"
c)Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"
d)
dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb […]und die Interoperabilität des Verbundnetzes durch gemeinsame Nutzung dieser Informationen sicherzustellen;
"
d)Buchstabe f erhält folgende Fassung:
"
f)
auf der Grundlage gemeinsamer Normen den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;
"
e)Folgender neuer Buchstabe wird angefügt:
"
fa) unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörden Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieses Artikels festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern und den sozioökonomischen Gewinn zu optimieren.
"
13
. Artikel 10 wird gestrichen.
▌
14)Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"
(2)Die Einspeisung aus den Erzeugungsanlagen und die Nutzung der Verbindungsleitungen erfolgen auf der Grundlage von Kriterien, die die nationalen Regulierungsbehörden genehmigen, die objektiv und veröffentlicht sein sowie auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden müssen, damit ein einwandfreies Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts gewährleistet wird. Bei den Kriterien werden der wirtschaftliche Vorrang von Strom aus verfügbaren Erzeugungsanlagen oder aus dem Transfer aus Verbindungsleitungen sowie die sich für das Netz ergebenden technischen Beschränkungen berücksichtigt.
"
b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"
(3)Eine nationale Regulierungsbehörde macht dem Betreiber des Übertragungsnetzes zur Auflage, dass er bei der Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen solchen den Vorrang gibt, in denen erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, es sei denn, der technische Ausgleich von Einspeisungsschwankungen oder die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes wäre in Frage gestellt.
"
c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"
(5)Die Mitgliedstaaten machen den Übertragungsnetzbetreibern durch die nationalen Regulierungsbehörden zur Auflage, bei dem Betrieb, der Wartung und dem Ausbau des Übertragungsnetzes, einschließlich der Verbindungskapazitäten, bestimmte Mindestanforderungen einzuhalten. Die Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden werden erweitert, damit der Verbraucherschutz in der Europäischen Union gewährleistet wird.
"
d)Folgende Absätze werden angefügt:
"
(7a)Die Übertragungsnetzbetreiber ermöglichen die Beteiligung großer Endkunden oder Gruppierungen von Endkunden an den Reserve- und Ausgleichsmärkten. Immer wenn Erzeugungs- und Nachfragegebote die gleiche Höhe haben, ist der Nachfrage der Vorrang zu geben.
(7b)Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass bis ...* die Ausgleichsvorschriften und -gebühren in allen Mitgliedstaaten angemessen vereinheitlicht werden. Insbesondere sorgen sie dafür, dass große Endkunden, Gruppierungen von Endkunden und dezentrale Erzeuger wirksam zum Ausgleich und zu anderen entsprechenden Hilfsdiensten beitragen können.
_________
* Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie .../.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt].
"
15
. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
"
Artikel 12
Vertraulichkeitsanforderungen für Eigentümer und Betreiber von Übertragungsnetzen
(1) Unbeschadet des Artikels 18 und sonstiger rechtlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen wahrt jeder Betreiber eines Übertragungsnetzes und jeder Eigentümer eines Übertragungsnetzes die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden; insbesondere gibt er keine wirtschaftlich sensiblen Informationen an andere Teile des Unternehmens weiter, es sei denn, dies ist für die Durchführung einer Transaktion erforderlich. Zur Gewährleistung der vollständigen Einhaltung der Regeln zur Informationsentflechtung muss ferner sichergestellt sein, dass der Eigentümer des Übertragungsnetzes und die übrigen Teile des Unternehmens keine gemeinsamen Dienste – abgesehen von Diensten rein administrativer Natur oder von IT-Diensten – (z. B. keine gemeinsame Rechtsabteilung) in Anspruch nehmen.
(2) Übertragungsnetzbetreiber dürfen wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung des Netzzugangs oder bei Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Elektrizität durch verbundene Unternehmen nicht missbrauchen.
(3)Die für den Wettbewerb auf dem Markt maßgeblichen Geschäftsinformationen, insbesondere die Informationen, mit denen die Ermittlung der Abnahmestelle möglich ist, die Informationen über die installierte Leistung und die Informationen über die Leistungsabnahme müssen für alle auf dem Markt tätigen Stromversorgungsunternehmen zugänglich sein. Erforderlichenfalls verlangt die nationale Regulierungsbehörde von den etablierten Marktteilnehmern, diese Information den Betroffenen zur Verfügung zu stellen.
"
16.Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"
(1)Der Verteilernetzbetreiber trägt die Verantwortung dafür, auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen, unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter Beachtung des Umweltschutzes in seinem Gebiet ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsverteilernetz zu betreiben, zu warten und auszubauen und Energieeffizienz zu fördern.
"
b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"
(3)Der Verteilernetzbetreiber stellt den Netzbenutzern die Informationen bereit, die sie für einen effizienten Netzzugang und eine effiziente Nutzung des Netzes benötigen.
"
c)Folgende Absätze werden nach Absatz 3 eingefügt:
"
(3a)Der Verteilernetzbetreiber übermittelt binnen ...* der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde einen Vorschlag, in dem die geeigneten Informations- und Kommunikationssysteme beschrieben sind, die zur Bereitstellung der in Absatz 3 genannten Informationen einzuführen sind. Mit diesem Vorschlag wird u. a. die Anwendung bidirektionaler elektronischer Zähler, die binnen ... ** bei allen Verbrauchern einzuführen sind, die aktive Beteiligung der Endverbraucher und der dezentralen Erzeuger im Rahmen des Netzbetriebs und der verzögerungsfreie Austausch von Informationen zwischen den Verteiler- und den Übertragungsnetzbetreibern erleichtert, damit die Nutzung aller verfügbaren Erzeugungs-, Netz- und Nachfrageressourcen optimiert wird.
(3b)Binnen ...*** nehmen die nationalen Regulierungsbehörden die in Absatz 3a genannten Vorschläge an oder lehnen sie ab. Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen für die uneingeschränkte Interoperabilität der einzuführenden Informations- und Kommunikationssysteme. Zu diesem Zweck können sie Leitlinien veröffentlichen und die Änderung der in Absatz 3a genannten Vorschläge fordern.
(3c)Vor der Inkenntnissetzung des Verteilernetzbetreibers unterrichtet die nationale Regulierungsbehörde die Agentur oder – falls diese ihre Arbeit noch nicht aufgenommen hat – die Kommission von ihrer Entscheidung über den in Absatz 3a genannten Vorschlag. Die Agentur oder die Kommission sorgt dafür, dass mit dem einzuführenden Informations- und Kommunikationssystem die Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes gefördert wird und keine neuen technischen Hindernisse geschaffen werden.
"
______
* Ein Jahr nach Inkraftreten der Richtlinie .../.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt].
** 10 Jahre ab dem Inkrafttreten der Richtlinie .../.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt].
*** Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie .../.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt].
d)Folgender Absatz wird nach Absatz 4 eingefügt:
"
(4a)Die Mitgliedstaaten unterstützen die Modernisierung der Verteilernetze, die so zu gestalten sind, dass dezentrale Energieerzeugung und Energieeffizienz gefördert werden.
"
17
. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 2 Buchstabe c wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
"
Um diese Aufgaben erfüllen zu können, muss der Verteilernetzbetreiber über die erforderlichen Ressourcen, einschließlich personellen, technischen, finanziellen und materiellen Ressourcen, verfügen.
"
b) Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
i) Der letzte Satz erhält folgende Fassung:
"
Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle (im Folgenden "Compliance-Beauftragter") legt der in Artikel 22a Absatz 1 genannten nationalen
Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.
"
ii) Folgender Satz wird angefügt:
"
Der "Compliance-Beauftragte" ist völlig unabhängig und hat Zugang zu allen Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der "Compliance-Beauftragte" benötigt, um seine Aufgabe zu erfüllen.
"
c) Folgender Absatz wird angefügt
:
"
(3) Ist der Verteilernetzbetreiber Teil eines vertikal integrierten Unternehmens, stellen die nationalen Regulierungsbehörden
sicher, dass die Tätigkeiten des Verteilernetzbetreibers überwacht werden, so dass er diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann. Insbesondere müssen vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber in ihren Kommunikations- und Branding-Aktivitäten dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.
"
.▌
18
. Artikel 17 erhält folgende Fassung:
"
Diese Richtlinie steht dem Betrieb eines kombinierten Übertragungs- und Verteilernetzbetreibers nicht entgegen, sofern dieser für jede seiner Tätigkeiten die anwendbaren Bestimmungen des Artikels 8, des Artikels 10b und des Artikels 15 Absatz 1 einhält.
"
19.Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"
3) Zur Vermeidung von Diskriminierung, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen führen Elektrizitätsunternehmen in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für ihre Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten in derselben Weise, wie sie dies tun müssten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten Unternehmen ausgeführt würden. Sie führen auch Konten für jede nicht mit den Bereichen Übertragung und Verteilung zusammenhängende elektrizitätswirtschaftliche Tätigkeit, wobei diese Konten konsolidiert sein können. Bis zum 1. Juli 2007 führen sie jeweils getrennte Konten für die Versorgung zugelassener und nicht zugelassener Kunden. Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- bzw. Verteilernetz weisen sie in den Konten gesondert aus. Gegebenenfalls führen sie konsolidierte Konten für ihre Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs. Diese interne Rechnungslegung schließt für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung ein.
"
20.Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"
2) Der Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes kann den Netzzugang verweigern, wenn ihm die nötige tatsächlich verfügbare Kapazität fehlt. Die Verweigerung des Zugangs ist auf der Grundlage technisch und wirtschaftlich begründeter objektiver Kriterien hinreichend substanziiert zu rechtfertigen. Die nationale Regulierungsbehörde sorgt dafür, dass diese Kriterien einheitlich angewandt werden und die Netzbenutzer, denen der Netzzugang verweigert wurde, ein Recht auf Einspruch haben. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen gegebenenfalls sicher, dass der Übertragungs- bzw. Verteilernetzbetreiber bei einer Verweigerung des Netzzugangs aussagekräftige Informationen darüber bereitstellt, welche Maßnahmen zur Verstärkung des Netzes erforderlich wären. Der um solche Informationen ersuchenden Partei kann eine angemessene Gebühr in Rechnung gestellt werden, die die Kosten für die Bereitstellung dieser Informationen widerspiegelt.
"
21.In Artikel 21 werden folgende Absätze angefügt:
"
(2a)Zugelassene Kunden haben das Recht, gleichzeitig mit mehreren Versorgungsunternehmen Verträge abzuschließen.
(2b)Die Agentur überwacht alle organisierten Großhandelsmärkte für Elektrizität in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in den benachbarten Staaten in Echtzeit, um die missbräuchliche Ausnutzung der Marktmacht und Mängel in der Marktstruktur aufzudecken und die Verbesserung der Effizienz des Binnenmarktes zu fördern.
"
22. Nach Artikel 22 wird folgendes Kapitel eingefügt:
"
KAPITEL VIIa
NATIONALE REGULIERUNGSBEHÖRDEN
Artikel 22a
Benennung und Unabhängigkeit der nationalen
Regulierungsbehörden
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige nationale Regulierungsbehörde.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der nationalen
Regulierungsbehörde und sorgen dafür, dass diese ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale
Regulierungsbehörde in der Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie und andere einschlägige Rechtsvorschriften
übertragenen Regulierungsaufgaben
a)
rechtlich getrennt und funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ist,
b)
dass ihr Personal und ihr Management unabhängig von Marktinteressen handeln und
c)
bei der Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben
keine direkten
Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholen oder entgegennehmen.
(3) Zur Wahrung der Unabhängigkeit der nationalen
Regulierungsbehörde stellen die Mitgliedstaaten insbesondere sicher,
a)
dass die nationalen
Regulierungsbehörde über Rechtspersönlichkeit, finanzielle Autonomie sowie
eine für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung verfügt;
b)
dass die Mitglieder des Leitungsgremiums der nationalen Regulierungsbehörde
für eine nicht verlängerbare Amtszeit von mindestens fünf und höchstens sieben
Jahren ernannt werden und dass für die Hälfte der Mitglieder die erste Amtszeit zweieinhalb Jahre beträgt. Die Mitglieder können während ihrer Amtszeit
ihres Amtes nur enthoben werden können, wenn sie nicht mehr die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen oder wenn sie sich eines schweren Fehlverhaltens nach nationalem Recht
schuldig gemacht haben, und
c)
der Finanzbedarf der nationalen Regulierungsbehörde wird durch direkte Einnahmen aus Tätigkeiten auf dem Energiemarkt gedeckt.
Artikel 22b
Politische Ziele der
nationalen
Regulierungsbehörde
Bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie genannten Regulierungsaufgaben trifft die nationale
Regulierungsbehörde alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele:
a)
Förderung eines wettbewerbsbestimmten
, sicheren und ökologisch nachhaltigen Elektrizitätsbinnenmarktes in der Gemeinschaft und effektive Öffnung des Marktes für alle Verbraucher und Lieferanten in der Gemeinschaft in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, der Agentur und den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten║sowie Vorkehrungen dafür, dass die Energieversorgungsnetze unter Berücksichtigung langfristiger Ziele wirkungsvoll und zuverlässig betrieben werden
;
b)
Entwicklung wettbewerbsbestimmter
und gut funktionierender ▌Märkte
in der Gemeinschaft zur Verwirklichung des unter Buchstabe a genannten Ziels;
c)
Aufhebung etwaiger
Beschränkungen des Stromhandels zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich Aufbau geeigneter grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage und
die Förderung der Integration der nationalen Märkte zur Erleichterung
ungehinderter Stromflüsse innerhalb der Gemeinschaft;
d)
Entwicklung verbraucherorientierter,
sicherer, zuverlässiger und effizienter Netzsysteme in möglichst kostengünstiger Weise
und Förderung der
Angemessenheit der Systeme ▌bei gleichzeitigen Maßnahmen für Energieeffizienz und die Integration von Strom aus erneuerbaren Energieträgern und dezentraler Erzeugung im kleinen und großen Maßstab sowohl in Übertragungs- als auch in Verteilernetze
;
e)
Erleichterung des Zugangs zusätzlicher Erzeugungskapazität zum Netz, insbesondere durch Beseitigung von Hindernissen, die neuen Marktteilnehmern und erneuerbaren Energiequellen den Zugang verwehren könnten;
f)
Maßnahmen die bewirken,
dass für die Netzbetreiber kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, für Effizienzsteigerungen in der Netzleistung zu sorgen und die Marktintegration zu fördern;
g)
Maßnahmen die bewirken, dass die Kunden Vorteile aus einem
effizienten Funktionierens des nationalen Marktes ziehen, Gewährleistung des Verbraucherschutzes und
Förderung eines effektiven Wettbewerbs in Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden;
h)
Beiträge zur Verwirklichung hoher Standards bei der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich Elektrizitätsversorgung, Beiträge zum Schutz von schutzbedürftigen Kunden und Maßnahmen, damit die in Anhang A festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher Wirkung erzielen;
i)
Vereinheitlichung der notwendigen Datenaustauschverfahren.
Artikel 22c
Aufgaben und Befugnisse der nationalen
Regulierungsbehörde
(1) Die nationale
Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben, die sie gegebenenfalls in enger Abstimmung mit anderen einschlägigen Gemeinschafts- und nationalen Behörden, Übertragungsnetzbetreibern und anderen Marktbeteiligten sowie unbeschadet spezifischen Zuständigkeiten der Marktbeteiligten wahrnimmt
:
a)
Sie legt eigenständig und anhand transparenter Kriterien regulierte Netztarife und Netztarifkomponenten fest oder genehmigt sie;
b)
Sie gewährleistet, dass Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber – gegebenenfalls auch Netzeigentümer – sowie Elektrizitätsunternehmen ihren aus dieser Richtlinie und anderen einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erwachsenden Verpflichtungen nachkommen, auch in Bezug auf Fragen grenzüberschreitender Natur.
c)
Sie arbeitet mit den nationalen
Regulierungsbehörden oder Behörden der anderen
Mitgliedstaaten und mit der Agentur
in grenzüberschreitenden Angelegenheiten zusammen und sorgt dabei auch dafür, dass ausreichende Verbindungskapazitäten zwischen den Übertragungsinfrastrukturen vorhanden sind, um eine effiziente Bewertung des Gesamtmarkts vornehmen und die Kriterien für eine sichere Versorgung erfüllen zu können, ohne zwischen Versorgungsunternehmen in einzelnen Mitgliedstaaten zu diskriminieren
.
d)
Sie kommt allen einschlägigen verbindlichen
Entscheidungen der Kommission und der
Agentur ║ nach und führt sie durch.
e)
Sie erstattet der Kommission,
den maßgeblichen Behörden der Mitgliedstaaten und
der Agentur ║ jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und die Erfüllung ihrer Aufgaben. In dem Bericht ist für jede einzelne der in diesem Artikel genannten Aufgaben darzulegen, welche Maßnahmen getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden.
f)
Sie überwacht die Einhaltung der Entflechtungsanforderungen im Rahmen dieser Richtlinie und anderer einschlägiger gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften und
sorgt dafür, dass Quersubventionen zwischen den Übertragungs-, Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten verhindert werden und dass die Tarife für die Übertragung und die Verteilung lange vor Beginn der Zeiträume festgelegt werden, für die sie gelten sollen
.
g)
Sie prüft die Investitionspläne der Übertragungsnetzbetreiber und legt mit ihrem Jahresbericht eine Beurteilung dieser Investitionspläne unter dem Gesichtspunkt ihrer Kohärenz mit dem europaweit geltenden zehnjährigen Netzinvestitionsplan
gemäß Artikel 2c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 vor; durch den Zehnjahresinvestitionsplan sollen Anreize für Investitionen geschaffen und für die zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderliche Qualität und entsprechende Beschäftigtenzahlen gesorgt werden. Wenn der jeweilige Betreiber den Zehnjahresinvestitionsplan nicht erfüllt, verhängt die nationale Regulierungsbehörde entsprechend den Empfehlungen der Agentur entsprechende Sanktionen gegen den Betreiber
.
h)
Sie genehmigt die Jahresinvestitionspläne der Übertragungsnetzbetreiber.
i)
Sie überwacht die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes, legt für Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltende Normen und Anforderungen fest oder genehmigt sie
und überprüft die bisherige Dienstleistungs- und Versorgungsqualität und die
Regeln für Sicherheit und Zuverlässigkeit.
j)
Sie überwacht den Grad der Transparenz und trägt dafür Sorge, dass die Elektrizitätsunternehmen die Transparenzanforderungen erfüllen.
k)
Sie fördert die Entwicklung von unterbrechbaren europäischen Lieferverträgen.
l)
Sie überwacht in Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden den Grad der tatsächlichen
Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endkundenebene, einschließlich Strombörsen, Haushaltspreise, Versorgerwechselraten, angemessener Vorauszahlungsbedingungen, die sich nach dem tatsächlichen Verbrauch richten, Anschluss- und
Abschaltraten, Wartungsentgelt
und Beschwerden von Haushaltskunden
, sowie etwaige Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen, sie stellt relevante Informationen bereit und macht gegebenenfalls die zuständigen Wettbewerbsbehörden auf einschlägige Fälle
aufmerksam.
m)
Sie überwacht etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die gewerbliche Kunden möglicherweise daran hindern, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken und setzt gegebenenfalls die nationalen Wettbewerbsbehörden von solchen Praktiken in Kenntnis.
n)
Sie fördert unter uneingeschränkter Beachtung des Vertrags langfristige Verträge zwischen Energieverbrauchern und -versorgern, die zur Verbesserung der Energieerzeugung und -verteilung beitragen und dafür sorgen, dass den Verbrauchern die erreichten Vorteile zugute kommen, sofern diese Verträge ebenfalls zu einem optimalen Investitionsaufwand im Energiesektor beitragen.
o)
Sie erkennt die Vertragsfreiheit in Bezug auf langfristige Verträge und die Möglichkeit von Vertragsabschlüssen auf der Grundlage von Vermögenswerten an, sofern diese mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
p)
Sie verfolgt, wie viel Zeit die Übertragungs- und Verteilerunternehmen für die Herstellung von Anschlüssen und für Reparaturen benötigen, und verhängt Sanktionen gemäß den dafür von der Agentur aufgestellten Leitlinien, wenn die Arbeiten ohne hinreichenden Grund verzögert werden
.
q)
Sie überwacht
unbeschadet der Zuständigkeiten anderer nationaler Regulierungsbehörden die hohen
Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich Elektrizität und
den Schutz benachteiligter Kunden.▌
r)
Sie gewährleistet, dass die in Anhang A festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden wirksam sind und durchgesetzt werden.
s)
Sie veröffentlicht mindestens einmal jährlich Empfehlungen dafür, wie die Versorgungstarife Artikel 3 genügen sollen, wobei in diesen Empfehlungen die Auswirkungen regulierter Preise auf das Funktionieren des Marktes gebührend zu berücksichtigen sind, nämlich Großhandels- und Endkundenpreise
.
t)
Sie meldet den nationalen Wettbewerbsbehörden und der Kommission, in welchen Mitgliedstaaten die regulierten Tarife unter dem Marktpreis liegen.
u)
Sie legt standardisierte Regeln für die Beziehungen zwischen Endkunden und Versorgungsunternehmen, Verteilernetzbetreibern und Messsystembetreibern fest, die sich mindestens auf
den Zugang zu den Verbrauchsdaten der Kunden beziehen, einschließlich Informationen über Preise und sonstige damit im Zusammenhang stehende Ausgaben
, die Anwendung eines einheitlichen, leicht verständlichen
Formats für die Erfassung dieser Daten
, angemessene Vorauszahlungen, die sich nach dem tatsächlichen Verbrauch richten,
und unverzüglichen
Zugang für alle Verbraucher
zu diesen
Daten gemäß Buchstabe h des Anhangs A.
v)
Sie überwacht die Umsetzung der Vorschriften betreffend die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden sowie anderer Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003.
w)
Sie überwacht die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit.
x)
Sie verfügt über ein Einspruchsrecht bei Entscheidungen über die Ernennung oder Abberufung von Personen, die die Geschäftsführung bei einem Übertragungsnetzbetreiber innehaben.
y)
Sie legt Netzzugangstarife fest oder genehmigt sie und gibt das verwendete Tariffestlegungsverfahren bekannt.
z)
Sie legt Normen in Bezug auf die Qualität der Dienste fest oder genehmigt sie, überwacht ihre Umsetzung und verhängt Sanktionen im Fall der Nichteinhaltung.
aa)
Sie überwacht die Durchführung der Schutzmaßnahmen nach Artikel 24.
ab)
Harmonisierung der Datenaustauschprozesse für die wichtigsten Marktprozesse auf regionaler Ebene.
"
ac)
Sie führt auf Märkten ohne Wettbewerb für einen begrenzten Zeitraum Preisobergrenzen ein, um Verbraucher gegen die missbräuchliche Ausnutzung der Marktmacht zu schützen. Die Preisobergrenzen müssen hoch genug angesetzt werden, damit der Markteintritt neuer Mitbewerber bzw. die Expansion vorhandener Mitbewerber nicht behindert wird.
ad)
Sie prüft die Wartungsmaßnahmen der Übertragungsnetzbetreiber.
ae)
Sie erarbeitet zusammen mit den für die Planung zuständigen Stellen Leitlinien für ein zeitlich begrenztes Lizenzvergabeverfahren, um den Markteintritt neuer Mitbewerber im Bereich der Erzeugung und des Handels zu fördern, und
af)
Sie gewährleistet die Transparenz von Schwankungen der Großhandelspreise.
(2)Wenn ein Mitgliedstaat dies so vorsieht, können die Überwachungsaufgaben nach Absatz 1 von anderen Behörden als der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt werden. In diesem Fall müssen die Informationen, die aus der Überwachung hervorgehen, der nationalen Regulierungsbehörde so rasch wie möglich zur Verfügung gestellt werden.
Entsprechend den Grundsätzen der besseren Regulierung konsultiert die nationale Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben gegebenenfalls die Übertragungsnetzbetreiber und arbeitet eng mit anderen zuständigen nationalen Behörden zusammen, und zwar ohne dass deren Unabhängigkeit und deren spezifische Zuständigkeiten beeinträchtigt werden.
(3)
Wurde gemäß Artikel 10 ein unabhängiger Netzbetreiber benannt, so hat die nationale
Regulierungsbehörde zusätzlich zu den ihr gemäß Absatz 1 übertragenen Aufgaben folgende Pflichten:
a)
Sie überwacht, ob der Eigentümer des Übertragungsnetzes und der unabhängige Netzbetreiber ihren aus diesem Artikel erwachsenden Verpflichtungen nachkommen, und verhängt gemäß Absatz 5
Buchstabe d Strafen für den Fall, dass den Verpflichtungen nicht nachgekommen wird.
b)
Sie überwacht die Beziehungen und die Kommunikation zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Netzeigentümer, um sicherzustellen, dass der unabhängige Netzbetreiber seinen Verpflichtungen nachkommt, und genehmigt insbesondere Verträge und fungiert im Falle von Beschwerden einer Partei gemäß Absatz 10
als Streitbeilegungsinstanz zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Netzeigentümer.
c)
Unbeschadet des Verfahrens gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c genehmigt sie die vom unabhängigen Netzbetreiber jährlich vorzulegende Investitionsplanung für den ersten zehnjährigen Netzentwicklungsplan sowie den von ihm vorzulegenden mehrjährigen Netzentwicklungsplan.
d)
Sie gewährleistet, dass die von unabhängigen Netzbetreibern erhobenen Netzzugangstarife ein Entgelt für den bzw. die Netzeigentümer enthalten, das für die Nutzung der Netzvermögenswerte und mit Blick auf etwaige neue Investitionen in das Netz angemessen ist.
e)
Sie verfügt über die Befugnis, in den Räumlichkeiten des Eigentümers des Übertragungsnetzes und des unabhängigen Netzbetreibers Kontrollen durchzuführen.
f)
Sie überwacht die Verwendung der vom unabhängigen Netzbetreiber gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003║ eingenommenen Engpasserlöse.
(4)Bei der Überwachung der nationalen Elektrizitätsmärkte gemäß Absatz 1 Buchstabe l, einschließlich der Überwachung der Großhandels- und Endkundenpreise, führen die nationalen Regulierungsbehörden einheitliche Methoden ein, die von der Agentur angenommen und genehmigt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen
Regulierungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, die es ihnen ermöglichen, die in den Absätzen 1und 2 genannten Aufgaben effizient und rasch zu erfüllen. Zu diesem Zweck muss die nationale
Regulierungsbehörde unter anderem über folgende Befugnisse verfügen:
a)
Erlass von Entscheidungen, die für Elektrizitätsunternehmen bindend sind;
b)
Durchführung von Untersuchungen zum Funktionieren der Elektrizitätsmärkte in Zusammenarbeit mit der nationalen Wettbewerbsbehörde und▌ Festlegung notwendiger und angemessener geeigneter Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Marktes.▌
c)
Einforderung
der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgeblichen Informationen bei den Elektrizitätsunternehmen, einschließlich Begründungen für Verweigerungen des Zugangs Dritter und sonstiger Informationen über Maßnahmen zur Stabilisierung der Netze sowie bei Bedarf Zusammenarbeit mit für die Finanzmärkte zuständigen nationalen Regulierungsbehörden
.
d)
Verhängung wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen gegen Elektrizitätsunternehmern, die ihren aus dieser Richtlinie oder etwaigen Entscheidungen der nationalen
Regulierungsbehörde oder der Agentur erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen.
e)
Durchführung angemessener Untersuchungen mit einschlägigen Anweisungsbefugnissen
mit Blick auf die Streitbeilegung gemäß den Absätzen 10 und 11;
f)
Genehmigung der Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 24.
(6) Die nationalen
Regulierungsbehörden sind für die Festlegung der Vertragsbedingungen oder für ihre Genehmigung vor ihrem Inkrafttreten verantwortlich; die Vertragsbedingungen betreffen
a)
Anschluss und Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich Übertragungs- und Verteilungstarife sowie die jeweiligen Tariffestlegungsverfahren bzw. die bei der Festlegung oder Genehmigung der Übertragungs- und Verteilungstarife angewandten Verfahren und deren Überwachung
. Diese Tarife richten sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten, sofern diese den Kosten eines effizienten Betreibers entsprechen, und sind transparent. Sie
ermöglichen es, die erforderlichen Investitionen in die Netze so vorzunehmen, dass diese Investitionen die Tragfähigkeit der Netze gewährleisten. Diese Tarife dürfen neue Marktteilnehmer nicht diskriminieren;
b)
die Bereitstellung von Ausgleichsdiensten, die sich möglichst nach den Kosten richten und einkommensneutral sind, gleichzeitig aber den Netznutzern angemessene Anreize bieten, ihre Einspeisungen und Entnahmen auszugleichen. Sie müssen fair und diskriminierungsfrei sein und sich auf objektive Kriterien stützen;
c)
den Zugang zu grenzübergreifenden Infrastrukturen einschließlich der Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements.
Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von den Übertragungsnetzbetreibern die Änderung dieser Vertragsbedingungen zu verlangen.
(7) Bei der Festsetzung oder Genehmigung der für
Tarife geltenden Vertragsbedingungen oder Tariffestlegungsverfahren und der Ausgleichsdienste
stellen die nationalen
Regulierungsbehörden sicher, dass für die Netzbetreiber ausreichende Anreize gesetzt werden, sowohl kurzfristig als auch langfristig die Effizienz zu steigern, die Marktintegration zu fördern und entsprechende Forschungsarbeiten zu unterstützen.
(8)Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen das Engpassmanagement in den nationalen Elektrizitätssystemen und den Verbindungsleitungen.
Die Übertragungsnetzbetreiber legen den nationalen Regulierungsbehörden ihre Engpassmanagementverfahren nebst Kapazitätszuweisung zur Genehmigung vor. Die nationalen Regulierungsbehörden können vor der Genehmigung verlangen, dass Änderungen an diesen Verfahren vorgenommen werden.
(9)
Die nationalen
Regulierungsbehörden sind befugt, falls erforderlich von Betreibern von Übertragungsnetzen und Verteilernetzen zu verlangen, die in diesem Artikel genannten Vertragsbedingungen▌ zu ändern, um sicherzustellen, dass sie angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden. Bei verzögerter Festlegung von Übertragungs- und Verteilungstarifen sind die nationalen Regulierungsbehörden befugt, vorläufig geltende Übertragungs- und Verteilungstarife festzulegen und angemessene Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, falls die endgültigen Tarife von diesen vorläufigen Tarifen abweichen.
(10) Jeder Betroffene, der eine Beschwerde gegen einen Betreiber eines Übertragungsnetzes oder eines Verteilernetzes im Zusammenhang mit den von dem Betreiber im Rahmen dieser Richtlinie eingegangenen Verpflichtungen
hat, kann damit die nationale
Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die nationale
Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung der
Frist möglich. Eine solche Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde
ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.
(11) Jeder Betroffene, der hinsichtlich einer gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidung über die Methoden oder, soweit die nationale
Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Tarife bzw.
Methoden beschwerdeberechtigt ist, kann längstens binnen zwei Monaten bzw. innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw. des Vorschlags für eine Entscheidung eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(12) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete und wirksame Mechanismen für die Regulierung, die Kontrolle und die Sicherstellung der Transparenz, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil insbesondere der Verbraucher sowie Verdrängungspraktiken zu verhindern. Diese Mechanismen tragen den Bestimmungen des Vertrags, insbesondere Artikel 82, Rechnung.
(13)Die nationalen Regulierungsbehörden richten eine unabhängige Beschwerdestelle oder alternative Rechtsbehelfe, beispielsweise einen unabhängigen Bürgerbeauftragten oder eine Verbraucherschutzeinrichtung für den Energiesektor, ein. Diese Stellen oder Verfahrenswege dienen der wirksamen Behandlung von Beschwerden und erfüllen die Kriterien bewährter Praktiken. Die nationalen Regulierungsbehörden legen Normen und Leitlinien für die Behandlung von Beschwerden durch Hersteller und Netzbetreiber fest.
(14) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Verstößen gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Geheimhaltungsvorschriften geeignete Maßnahmen, einschließlich der nach nationalem Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren, gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen ergriffen werden.
(15) Beschwerden nach den Absätzen 10 und 11
lassen die nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften möglichen Rechtsbehelfe unberührt.
(16) Die von den nationalen
Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen sind im Hinblick auf die Rechtsaufsicht gebührend
zu begründen und der Öffentlichkeit verfügbar zu machen
.
(17) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Mechanismen bestehen, in deren Rahmen eine von einer Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde betroffene Partei das Recht hat, bei einer von den beteiligen Parteien und den Regierungen
unabhängigen nationalen Justizbehörde oder einer anderen unabhängigen nationalen Behörde
Beschwerde einzulegen.
▌
Artikel 22d
Regulierungssystem für grenzüberschreitende Fragen
(1) Die nationalen
Regulierungsbehörden arbeiten eng zusammen, konsultieren einander und übermitteln einander und der Agentur sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen. Hinsichtlich des Informationsaustauschs ist die einholende Behörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.
(2) Um zu gewährleisten, dass die Integration des regionalen Elektrizitätsmarktes in angemessenen Regulierungsstrukturen zum Ausdruck kommt, stellen die nationalen Regulierungsbehörden der beteiligten Mitgliedstaaten in enger Abstimmung mit der Agentur und unter ihrer Federführung sicher, dass zumindest die folgenden Regulierungsaufgaben in Bezug auf die jeweiligen regionalen Märkte wahrgenommen werden:
a)
Zusammenarbeit
zumindest auf regionaler Ebene, um netztechnische Regelungen zu fördern, die ein optimales Netzmanagement gewährleisten, gemeinsame Strombörsen aufzubauen und grenzüberschreitende Kapazitäten zuzuweisen und ein geeignetes Maß
an Verbindungskapazitäten durch neue Verbindungsleitungen
innerhalb der Region und zwischen den Regionen
sicherzustellen, damit sich ein effektiver Wettbewerb entwickeln und die Versorgungssicherheit verbessert werden
kann;
b)
zumindest auf der relevanten regionalen Ebene Harmonisierung aller technischen Kodizes und Marktkodizes für die jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber und andere Marktteilnehmer;
c)
Harmonisierung der Regeln für das Engpassmanagement und die faire Umverteilung der Erlöse bzw. der Kosten des Engpassmanagements zwischen allen Marktteilnehmern;
d)
Regeln, mit denen dafür gesorgt wird, dass die Eigentümer bzw. Leiter von Strombörsen, die den jeweiligen regionalen Poolmarkt betreiben, völlig unabhängig von den Eigentümern bzw. Leitern der Erzeugungsanlagen sind.
(3)Die nationalen Regulierungsbehörden sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen zu schließen, um die Zusammenarbeit bei der Regulierungstätigkeit zu fördern; die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen sind gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden durchzuführen, ohne deren spezifische Zuständigkeiten zu beeinträchtigen.
(4)
Die Agentur entscheidet über das Regulierungssystem für Infrastrukturen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten miteinander verbinden,
a)
auf gemeinsamen Antrag der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden oder
b)
wenn die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte dieser nationalen Regulierungsbehörden
mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Einigung über ein geeignetes Regulierungssystem erzielen konnten. (▌
Artikel 22e
Einhaltung der Leitlinien
(1) Die Kommission oder jede nationale
Regulierungsbehörde ║ können die Agentur um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 erlassenen Leitlinien steht.
(2) Die Agentur unterbreitet der Kommission oder der
anfragenden nationalen
Regulierungsbehörde ║ sowie der nationalen
Regulierungsbehörde, die die fragliche Entscheidung getroffen hat, innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung
ihre Stellungnahme.
(3) Kommt die nationale
Regulierungsbehörde, die die fragliche
Entscheidung getroffen hat, der Stellungnahme der Agentur nicht innerhalb von vier Monaten nach ihrem Eingang nach, unterrichtet die Agentur die Kommission entsprechend
.
(4) Jede nationale
Regulierungsbehörde, die der Auffassung ist, dass eine von einer nationalen
Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung nicht im Einklang mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 erlassenen Leitlinien steht, kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, davon in Kenntnis setzen.
(5) Gelangt die Kommission innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie gemäß Absatz 3 von der Agentur oder gemäß Absatz 4 von einer nationalen
Regulierungsbehörde informiert wurde, oder innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung getroffen wurde, von sich aus zu der Einschätzung, dass die Entscheidung einer Regulierungsbehörde ernsthafte Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 erlassenen Leitlinien begründet, kann die Kommission die Einleitung eines Verfahrens beschließen. In einem solchen Fall lädt sie die betreffende nationale
Regulierungsbehörde und die betroffenen Parteien zu dem Verfahren vor der nationalen
Regulierungsbehörde, damit sie Stellung nehmen können.
(6) Hat die Kommission die Einleitung eines Verfahrens beschlossen, erlässt sie spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des entsprechenden Beschlusses die endgültige Entscheidung,
a)
keine Einwände gegen die Entscheidung der nationalen
Regulierungsbehörde zu erheben, oder
b)
von der betreffenden nationalen
Regulierungsbehörde eine Änderung oder einen Widerruf ihrer Entscheidung zu verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass den Leitlinien nicht nachgekommen wurde.
(7) Beschließt die Kommission nicht innerhalb der in den Absätzen 5 und 6 genannten Fristen, ein Verfahren einzuleiten oder eine endgültige Entscheidung zu erlassen, wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der nationalen
Regulierungsbehörde erhebt.
(8) Die nationale
Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der Kommission über die Änderung oder den Widerruf ihrer
Entscheidung ║ innerhalb von zwei Monaten nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis.
▌
Artikel 22f
Aufbewahrungspflichten
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versorgungsunternehmen, dass sie die relevanten Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und Übertragungsnetzbetreibern getätigte Transaktionen mit Stromversorgungsverträgen und Stromderivaten für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahren und der nationalen Regulierungsbehörde, der nationalen Wettbewerbsbehörde und der Kommission bei Bedarf zur Verfügung stellen.
(2) Die Daten enthalten genaue Angaben zu den Merkmalen der relevanten Transaktionen, wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktionspreise und Formen der Identifizierung des betreffenden Großhandelskunden sowie bestimmte Angaben zu sämtlichen nicht abgerechneten Stromversorgungsverträgen und Stromderivaten.
(3) Die nationale
Regulierungsbehörde berichtet über das Ergebnis ihrer Untersuchungen bzw. ihres Ersuchens an die Marktteilnehmer,▌
, wobei sicherzustellen ist, dass keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen preisgegeben werden.
▌
(4)Dieser
║ Artikel begründet
für Rechtspersonen, die unter die Richtlinie 2004/39/EG fallen, keine zusätzlichen Verpflichtungen gegenüber den in Absatz 1 genannten Behörden.
(5) Falls die in Absatz 1 genannten Behörden Zugang zu Daten haben müssen, die von Unternehmen aufbewahrt werden, die unter die Richtlinie 2004/39/EG fallen, übermitteln die nach jener Richtlinie zuständigen Behörden den ║ genannten Behörden die erforderlichen Daten.
23. Artikel 23 wird gestrichen.
24.Artikel 26 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"
(2)Ein Mitgliedstaat, der nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aus technischen Gründen erhebliche Schwierigkeiten hat, seinen Markt für bestimmte begrenzte Gruppen der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b genannten gewerblichen Kunden zu öffnen, kann eine Ausnahme von dieser Bestimmung beantragen; diese kann ihm von der Kommission für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten ab dem in Artikel 30 Absatz 1 genannten Zeitpunkt gewährt werden. Der Ausnahmezeitraum endet in jedem Fall zu dem in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c genannten Zeitpunkt.
"
b)Folgender Absatz wird angefügt:
"
(2a)Die Mitgliedstaaten können Industriegelände von den Bestimmungen der Kapitel III, IV, V, VI, und VII befreien. Das Prinzip des Zugangs Dritter wird von diesen teilweisen Ausnahmen nicht berührt. Die Ausnahmen beeinträchtigen die Funktion öffentlicher Verteilernetze nicht.
" ▌
"
25.Anhang A wird wie folgt geändert:
a)Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"
a)
"a) Anspruch auf einen Vertrag mit ihren Anbietern von Elektrizitätsdienstleistungen haben, in dem Folgendes festgelegt ist:
–
Name und Anschrift des Anbieters,
–
erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss,
–
[...] die Art der angebotenen Wartungsdienste,
–
Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,
–
Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts, das gebührenfrei in Anspruch genommen werden kann,
–
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich ungenauer und verspäteter Abrechnung, [...]
–
Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Buchstabe f
–
Bereitstellung eindeutiger Informationen zu den Verbraucherrechten, einschließlich aller vorstehend genannten Angaben, im Rahmen der Abrechnung sowie auf den Internetseiten der Elektrizitätsunternehmen,
–
nähere Angaben zur zuständigen Beschwerdebehörde sowie zum Verfahrensweg, den Verbraucher im Streitfall einschlagen müssen.
Die Bedingungen müssen gerecht und im Voraus bekannt sein. Die in diesem Buchstaben genannten Informationen müssen in jedem Fall vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags bereitgestellt werden. Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler müssen die oben genannten Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden;
"
b)Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"
b)
rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt und auf transparente und verständliche Weise jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Elektrizitätsdienstleister mitgeteilt hat;
"
c)Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"
d)
über ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten verfügen können, durch die die Kunden nicht diskriminiert werden. Die Unterschiede in den Vertragsbedingungen spiegeln die Kosten wider, die dem Lieferanten durch die unterschiedlichen Zahlungssysteme entstehen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen müssen fair und transparent sein. Sie müssen klar und verständlich abgefasst sein. Die Kunden müssen gegen unfaire oder irreführende Verkaufsmethoden, einschließlich vom Händler aufgestellte nichtvertragliche Hindernisse, beispielsweise übertrieben umfangreiche Dokumentationspflichten im Vertrag, geschützt sein;
"
d)Buchstabe f erhält folgende Fassung:
"
f)
transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung ihrer Beschwerden in Anspruch nehmen können. Insbesondere haben alle Verbraucher Anspruch auf die Durchführung von Dienstleistungen und die Bearbeitung von Beschwerden durch ihren Elektrizitätsdienstleister. Diese Verfahren müssen eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen innerhalb von drei Monaten ermöglichen und für berechtigte Fälle ein Erstattungs- und Entschädigungssystem vorsehen. Sie sollten, soweit möglich, den in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission dargelegten Grundsätzen folgen*; __________________________
* ABl. L 115, 17.4.1998, S. 31
"
e)
Folgende Buchstaben werden angefügt:
"
h)
den Versorger leicht wechseln können und
Zugang zu ihren Verbrauchsdaten haben und durch ausdrückliche Zustimmung und gebührenfrei einem beliebigen zugelassenen Versorgungsnternehmen
▌Zugang zu ihren Messdaten gewähren. Die für die Datenverwaltung zuständige Stelle ist verpflichtet, diese Daten an das betreffende Unternehmen weiterzugeben. Die Mitgliedstaaten legen ein Format für die Erfassung der Daten fest sowie ein Verfahren, um Versorgern und Kunden Zugang zu den Daten zu verschaffen. Den Kunden dürfen dafür keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
i)
mindestens vierteljährlich
in angemessener Form über ihren tatsächlichen Stromverbrauch und ihre Stromkosten informiert werden. Den Kunden dürfen dafür keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einführung intelligenter Zähler binnen ... * bei minimaler Störung der Verbraucher durchgeführt wird und dass die Verteiler oder Versorger dafür verantwortlich sind. Die nationalen Regulierungsbehörden sind für die Überwachung dieser Entwicklung und die Festlegung einheitlicher Normen zuständig, die diesem Zweck dienen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Normen, in denen das Mindestniveau an technischer Auslegung und betrieblichen Anforderungen für die Zähler festgelegt wird, den Problemen der Interoperabilität Rechnung trägt, damit den Verbrauchern ein Höchstmaß an Vorteilen bei einem Mindestmaß an Kosten geboten wird
.
j)
nach einem Wechsel des
Stromversorgers spätestens einen Monat nach Unterrichtung des betreffenden Versorgers eine Abschlussrechnung erhalten. _____ * 10 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie .../.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt].
"
Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens am ...(7)
in Kraft. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab ... *║ an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu ║
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates