Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2008 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Witold Tomczak (2008/2078(IMM))
Das Europäische Parlament
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– befasst mit dem am 31. Januar 2008 vom polnischen Generalstaatsanwalt weitergeleiteten und am 10. März 2008 im Plenum bekannt gegebenen Antrag des stellvertretenden Staatsanwalts in Warschau auf Aufhebung der Immunität von Witold Tomczak vom 14. Dezember 2007 im Zusammenhang mit dem bei der Bezirksstaatsanwaltschaft in Warschau (Warszawa Śródmieście Północ), Polen, anhängigen Strafverfahren,
– nach Anhörung von Witold Tomczak am 28. Mai 2008 gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 sowie auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986(1)
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– in Kenntnis des Artikels 105 der polnischen Verfassung,
– gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0277/2008),
A. in der Erwägung, dass Witold Tomczak am 21. September 1997 und am 23. September 2001 in das Unterhaus des polnischen Parlaments (den Sejm) gewählt wurde; in der Erwägung, dass er nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags am 16. April 2003 Beobachter wurde; in der Erwägung, dass er vom 1. Mai 2004 bis zum 19. Juli 2004 Mitglied des Europäischen Parlaments war; in der Erwägung, dass er am 13. Juni 2004 ins Europäische Parlament gewählt wurde und dass seine Amtszeit im polnischen Parlament am 16. Juni 2004 ablief,
B. in der Erwägung, dass Witold Tomczak beschuldigt wird, am 21. Dezember 2000 in der Galerie Zachęta in Warschau an der Skulptur "La Nona Ora" – die den von einem Meteoriten getroffenen Papst Johannes Paul II. darstellt – Sachschaden in Höhe von 39 669 PLN (etwa 11 500 EUR) verursacht zu haben, was einen Verstoß gegen Artikel 288 Absatz 1 des polnischen Strafgesetzbuchs darstellt(2)
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C. in der Erwägung, dass die Bezirksstaatsanwaltschaft in Warschau Beweismaterial gegen Witold Tomczak zusammengetragen hat, dieser sich jedoch weigert, Fragen zu dem Vorkommnis in der Galerie Zachęta zu beantworten,
D. in der Erwägung, dass Witold Tomczak behauptet, dass er mit seiner gegen die Skulptur gerichteten Handlung seine religiösen Gefühle und die anderer Menschen verteidigen und die Würde des Papstes schützen wollte; in der Erwägung, dass er die Höhe des Schadens bestreitet, den er angeblich verursacht habe, und in jedem Fall die Auffassung vertritt, dass sein Verhalten darauf abzielte, einen höheren Wert – den der Ehre des Papstes in den Augen der polnischen Katholiken – zu schützen,
E. in der Erwägung, dass Witold Tomczak auf der Grundlage der vorliegenden Informationen im Hinblick auf keine der dem Präsidenten des Europäischen Parlaments zur Kenntnis gebrachten Anschuldigungen durch die parlamentarische Immunität geschützt ist,
1. beschließt, die Immunität von Witold Tomczak aufzuheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden der Republik Polen zu übermitteln.
Wortlaut des Artikels in deutscher Übersetzung: Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt oder gebrauchsunfähig macht, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (polnischer Wortlaut: "Kto cudzą rzecz niszczy, uszkadza lub czyni niezdatną do użytku, podlega karze pozbawienia wolności od 3 miesięcy do lat 5").