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Verfahren : 2007/2266(REG)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0324/2008

Eingereichte Texte :

A6-0324/2008

Aussprachen :

PV 23/09/2008 - 16
CRE 23/09/2008 - 16

Abstimmungen :

PV 24/09/2008 - 6.1
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0440

Angenommene Texte
PDF 120kWORD 38k
Mittwoch, 24. September 2008 - Brüssel
Änderung von Artikel 121 GO
P6_TA(2008)0440A6-0324/2008

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 über die Änderung von Artikel 121 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend das Verfahren vor dem Gerichtshof (2007/2266(REG))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Schreibens des Vorsitzenden des Rechtsausschusses vom 26. September 2007,

–   gestützt auf die Artikel 201 und 202 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0324/2008),

1.   beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehende Änderung vorzunehmen;

2.   erinnert daran, dass diese Änderung am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft tritt;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

Derzeitiger Wortlaut   Geänderter Text
Änderungsantrag 1
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 121 − Absatz 3 a (neu)
3a.  In Gerichtsverfahren reicht der Präsident nach Anhörung des zuständigen Ausschusses im Namen des Parlaments eine Stellungnahme ein oder tritt dem Verfahren bei.
Beabsichtigt der Präsident, von der Empfehlung des zuständigen Ausschusses abzuweichen, so unterrichtet er den Ausschuss entsprechend und überweist die Angelegenheit an die Konferenz der Präsidenten unter Angabe seiner Gründe.
Gelangt die Konferenz der Präsidenten zu der Auffassung, dass das Parlament in einem Verfahren vor dem Gerichtshof, das die Gültigkeit eines vom Parlament verabschiedeten Rechtakts betrifft, ausnahmsweise keine Stellungnahme einreichen oder dem Verfahren nicht beitreten sollte, so wird die Angelegenheit unverzüglich dem Plenum vorgelegt.
In dringenden Fällen kann der Präsident vorläufig tätig werden, sofern dies zur Einhaltung der von dem betreffenden Gericht gesetzten Fristen erforderlich ist. In derartigen Fällen ist das in diesem Absatz vorgesehene Verfahren unverzüglich einzuleiten.
Auslegung:
In der Geschäftsordnung gibt es keine Bestimmung, die den zuständigen Ausschuss daran hindert, geeignete Verfahrensregeln für die rechtzeitige Übermittlung seiner Empfehlung in dringenden Fällen zu beschließen.
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