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Verfahren : 2008/0015(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0414/2008

Eingereichte Texte :

A6-0414/2008

Aussprachen :

PV 16/12/2008 - 13
CRE 16/12/2008 - 13

Abstimmungen :

PV 17/12/2008 - 5.4
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0612

Angenommene Texte
PDF 284kWORD 46k
Mittwoch, 17. Dezember 2008 - Straßburg
Geologische Speicherung von Kohlendioxid ***I
P6_TA(2008)0612A6-0414/2008
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (KOM(2008)0018 – C6-0040/2008 – 2008/0015(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0018),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0040/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0414/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   nimmt die beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
P6_TC1-COD(2008)0015

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/31/EG.)


ANHANG

ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION

Erklärung der Kommission zu den neuesten Entwicklungen beim Einsatz von CCS-Technologien:

Ab 2010 wird die Kommission im Rahmen ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Netzes von CCS-Demonstrationsprojekten regelmäßig über die neuesten Entwicklungen beim Einsatz von CCS-Technologien Bericht erstatten. Diese Berichte werden Informationen über die Fortschritte beim Einsatz von CCS-Demonstrationsanlagen und bei der Entwicklung von CCS-Technologien, Kostenschätzungen sowie Angaben zur Entwicklung der Infrastruktur für den Transport und die Speicherung von CO2 enthalten.

Erklärung der Kommission zu den Genehmigungsentwürfen und den Entwürfen von Entscheidungen über die Übertragung der Verantwortung (Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie):

Die Kommission wird alle Stellungnahmen zu den Genehmigungsentwürfen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie sowie zu den Entwürfen von Entscheidungen über die Übertragung der Verantwortung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie veröffentlichen. Die veröffentlichte Fassung der Stellungnahmen wird jedoch keine Angaben enthalten, deren Vertraulichkeit durch die Ausnahmen vom Informationszugang der Öffentlichkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, vom 22.3.2005 vom 31.5.2001, S. 43) und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13) gewährleistet ist.

Erklärung der Kommission zu der Frage, ob Kohlendioxid in eine überarbeitete Seveso-Richtlinie als namentlich aufgeführter Stoff mit geeigneten Schwellenwerten aufgenommen werden sollte:

CO2 ist ein gemeiner, derzeit nicht als gefährlich eingestufter Stoff. Der Transport von CO2 und CO2-Speicherstätten fallen daher gegenwärtig nicht unter die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-Richtlinie). Nach einer ersten Analyse der über den CO2-Transport verfügbaren Angaben durch die Kommission sprechen sowohl empirische Daten als auch Modellierungen dafür, dass der Pipelinetransport mit keinen höheren Risiken verbunden ist als der Pipelinetransport von Erdgas. Dasselbe würde offenbar auch für den Schifftransport von CO2 im Vergleich zum Schifftransport von verflüssigtem Erdgas oder verflüssigtem Erdölgas gelten. Außerdem dürfte das von einer CO2-Speicherstätte ausgehende Unfallrisiko (Bruch bei der Injektion oder Leckage nach der Injektion) kaum signifikant sein. Im Zuge der für Ende 2009/Anfang 2010 geplanten Überarbeitung der Seveso-Richtlinie wird jedoch detaillierter geprüft werden, ob CO2 als namentlich aufgeführter Stoff in die Richtlinie aufgenommen werden sollte. Ergibt die Bewertung ein relevantes potenzielles Unfallrisiko, so wird die Kommission Vorschläge unterbreiten, um CO2 in die überarbeitete Seveso-Richtlinie als namentlich aufgeführten Stoff mit geeigneten Schwellenwerten aufzunehmen. In diesem Fall würde die Kommission auch Änderungen von Anhang III der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie) vorschlagen, um zu gewährleisten, dass alle Seveso-Anlagen, in denen mit überkritischem CO2 umgegangen wird, unter die Umwelthaftungsrichtlinie fallen.

Erklärung der Kommission zur mineralischen Sequestrierung von CO2:

Die mineralische Sequestrierung von CO2 (Bindung von CO2 in Form von anorganischen Karbonaten) ist eine potenzielle Klimaschutztechnologie, die im Prinzip von denselben Kategorien von Industrieanlagen angewendet werden könnte, die zur geologischen Speicherung von CO2 in der Lage sind. Allerdings ist diese Technologie derzeit noch im Entwicklungsstadium. Abgesehen vom zusätzlichen Energieaufwand ("Energy penalty")(1) bei der Abscheidung ist derzeit auch der Prozess der mineralischen Karbonisierung selbst mit einem erheblichen zusätzlichen Energieaufwand verbunden, für den eine Lösung gefunden werden muss, bevor eine kommerzielle Anwendung ins Auge gefasst werden kann. Wie bei der geologischen Speicherung müssten auch hier die erforderlichen Kontrollen festgelegt werden, die die Umweltsicherheit der Technologie gewährleisten. Wegen der fundamentalen Unterschiede zwischen den Technologien dürften sich diese Kontrollen von denen für die geologische Speicherung erheblich unterscheiden. Aufgrund dieser Überlegungen wird die Kommission die technischen Fortschritte bei der mineralischen Sequestrierung aufmerksam verfolgen, um einen Rechtsrahmen zu entwickeln, der eine umweltsichere mineralische Sequestrierung und deren Anerkennung im Rahmen des Emissionshandelssystems ermöglicht, sobald die Technologie ein angemessenes Entwicklungsstadium erreicht hat. Angesichts des in den Mitgliedstaaten herrschenden Interesses an der Technologie und des Tempos des technologischen Fortschritts dürfte eine erste Bewertung gegen 2014 (oder gegebenenfalls auch früher) angezeigt sein.

(1) Der Begriff "Energy penalty" bezeichnet die Tatsache, dass eine Anlage, in der CO2 abgeschieden oder mineralisiert wird, einen Teil ihrer Energie für diese Prozesse verbraucht und daher mehr Energie benötigt als eine Anlage mit äquivalentem Output, in der keine Abscheidung/Mineralisierung erfolgt.

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