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Verfahren : 2008/2690(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B6-0627/2008

Eingereichte Texte :

B6-0627/2008

Aussprachen :

PV 17/12/2008 - 15
CRE 17/12/2008 - 15

Abstimmungen :

PV 18/12/2008 - 6.17
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0632

Angenommene Texte
PDF 116kWORD 36k
Donnerstag, 18. Dezember 2008 - Straßburg
Vorgehensweise des Rates bei der Überarbeitung der OLAF-Verordnung
P6_TA(2008)0632B6-0627/2008

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Ansatz des Rates in Bezug auf die Änderung der Verordnung über die Untersuchungen von OLAF

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtssetzung(1),

–   unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (KOM(2006)0244) und auf seinen diesbezüglichen Standpunkt vom 20. November 2008(2),

–   unter Hinweis auf die mündliche Anfrage an den Rat über den Ansatz des Rates in Bezug auf die Änderung der Verordnung über die Untersuchungen von OLAF (O-0116/2008),

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass OLAF zehn Jahre nach seiner Errichtung als operatives Amt zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Jahre 1999 wertvolle Erfahrungen bei der Bekämpfung von Betrug und Korruption gesammelt hat,

B.   in der Erwägung, dass der Regelungsrahmen von OLAF auf der Grundlage der von dem Amt gewonnenen operativen Erfahrungen verbessert werden sollte,

C.   in der Erwägung, dass die beiden Teile der gesetzgebenden Gewalt der Europäischen Union nach dem Verfahren der Mitentscheidung eng zusammenarbeiten sollten, um den Regelungsrahmen für Betrugsbekämpfung an die derzeitigen Bedürfnisse anzupassen,

D.   in der Erwägung, dass es seine erste Lesung über die Reform der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 am 20. November 2008 mit breiter Mehrheit abgeschlossen hat,

1.   vertritt die Auffassung, dass es dringend erforderlich erscheint, den Regelungsrahmen von OLAF zu klären, um die Effizienz der Untersuchungen zur Betrugsbekämpfung weiter zu verbessern und die erforderliche Unabhängigkeit von OLAF zu gewährleisten und dazu die Erfahrungen, die OLAF seit seiner Errichtung im Jahre 1999 als Nachfolgeamt von UCLAF gewonnen hat, umfassend zu berücksichtigen;

2.   erinnert den Rat daran, dass sein oben genannter Standpunkt vom 20. November 2008 durch eine Stärkung der Verfahrensgarantien, die Rolle des Überwachungsausschusses, die Unschuldsvermutung, die Verteidigungsrechte derjenigen, die Gegenstand von Untersuchungen sind, und durch die Rechte von Informanten sowie durch die Annahme eindeutiger und transparenter Verfahrensregelungen für Untersuchungen und eine verbesserte Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden sowie den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union zu einer erheblichen Verbesserung der Effizienz und der Qualität der Untersuchungen von OLAF führen wird;

3.   fordert den französischen und den tschechischen Ratsvorsitz eindringlich auf, einen Zeitplan für Verhandlungen mit dem Parlament auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 zu unterbreiten und damit zu bestätigen, dass sie alles unternehmen, um eine zügige Annahme eines Gemeinsamen Standpunkts des Rates zu gewährleisten und weitere ungerechtfertigte Verzögerungen zu vermeiden;

4.   vertritt die Auffassung, dass der Standpunkt des Rates zugunsten einer einfachen Konsolidierung der drei bestehenden Rechtsgrundlagen für die Untersuchungen von OLAF kein gültiges Argument dafür bietet, die Verhandlungen über die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 nicht unverzüglich einzuleiten, da die einfache Konsolidierung nicht zu einer Verbesserung des gesetzlichen Rahmens der Untersuchungen von OLAF zur Betrugsbekämpfung führen wird und deshalb im Hinblick auf eine Intensivierung der Betrugsbekämpfung einen erheblichen Zeitverlust darstellt; befürwortet deshalb eine Neufassung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Betrugsbekämpfung einschließlich der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999, (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EG, Euratom) Nr. 2988/95, wobei diese Neufassung auf der überarbeiteten Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 beruhen sollte;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, den zuständigen Ausschüssen der Parlamente der Mitgliedstaaten sowie dem Europäischen Rechnungshof und den nationalen Rechnungshöfen zu übermitteln.

(1) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0553.

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