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Verfahren : 2008/2201(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0498/2008

Eingereichte Texte :

A6-0498/2008

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 14/01/2009 - 4.7
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2009)0021

Angenommene Texte
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Mittwoch, 14. Januar 2009 - Straßburg
Entwicklung des UN-Menschenrechtsrats und Rolle der EU
P6_TA(2009)0021A6-0498/2008

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2009 zu der Entwicklung des UNHRCs, einschließlich der Rolle der EU (2008/2201(INI))

Das Europäische Parlament,

-   unter Hinweis auf seine früheren, seit 1996 angenommenen Entschließungen zur Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen (UNCHR), insbesondere seine Entschließung vom 16. März 2006 zum Ergebnis der Verhandlungen über den Menschenrechtsrat und zur 62. Tagung der UN-Menschenrechtskommission(1), sowie seine Entschließungen vom 29. Januar 2004 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen(2), vom 9. Juni 2005 zur Reform der Vereinten Nationen(3), vom 29. September 2005 zu den Ergebnissen des Weltgipfels der Vereinten Nationen vom 14. bis zum 16. September 2005(4), vom 21. Februar 2008 zu der Siebten Sitzung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC)(5) und vom 8. Mai 2008 zu dem Jahresbericht 2007 zur Menschenrechtslage in der Welt und zur Menschenrechtspolitik der Europäischen Union(6),

-   unter Hinweis auf seine Dringlichkeitsentschließungen zu Menschenrechten und Demokratie,

-   in Kenntnis des Berichts des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 21. März 2005 mit dem Titel "In Larger Freedom: towards security, development and human rights for all" (Größere Freiheit: der Weg zu Sicherheit, Entwicklung und Menschenrechten für alle) der Resolution A/RES/60/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Ergebnis des Weltgipfels 2005 und des Berichts des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 7. März 2006 mit dem Titel "In die Vereinten Nationen investieren – die Organisation weltweit stärken",

-   in Kenntnis der Resolution A/RES/60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des UNHRC,

-   unter Hinweis auf die im Namen der Europäischen Union abgegebene Erklärung des EU-Vorsitzes vom 16. März 2006 zur Errichtung des UNHRC,

-   unter Hinweis auf die früheren ordentlichen Sitzungen und Sondersitzungen des UNHRC,

-   unter Hinweis auf die Ergebnisse der Arbeitsgruppen des UNHRC zum Beschwerdeverfahren, zur allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR), zum künftigen System der Beiziehung von Sachverständigen, zur Agenda, zum Jahresarbeitsprogramm, zu Arbeitsmethoden, zur Geschäftsordnung und zur Überprüfung der Sonderverfahren,

-   unter Hinweis auf die Ergebnisse der dritten Wahl von Mitgliedstaaten zum UNHRC, die im Rahmen der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. Mai 2008 stattgefunden hat,

-   unter Hinweis auf die Ergebnisse der Wahlen zum Vorsitz des UNHRC, die am 19. Juni 2008 stattgefunden haben,

-   unter Hinweis auf die erste, zweite und dritte Sitzung der Arbeitsgruppe zur UPR, die vom 7. bis zum 18. April 2008, vom 5. bis zum 16. Mai 2008 bzw. vom 1. bis zum 15. Dezember 2008 stattgefunden haben,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0498/2008),

A.   in der Erwägung, dass die Achtung, die Förderung und die Wahrung der Universalität der Menschenrechte Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands und eines der Grundprinzipien der Europäischen Union sind,

B.   in der Erwägung, dass die Europäische Union Menschenrechte und Demokratie in den Mittelpunkt ihrer Außenbeziehungen stellt; ferner in der Erwägung, dass die Außenpolitik der Europäischen Union auf der entschiedenen und eindeutigen Förderung eines wirksamen Multilateralismus, wie er in der Charta der Vereinten Nationen verankert ist, basiert,

C.   in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen und der UNHRC zu den Organisationen gehören, die am besten in der Lage sind, sich umfassend mit den Menschenrechtsfragen und humanitären Herausforderungen zu befassen,

D.   in der Erwägung, dass der Beschluss zur Errichtung des UNHRC als quasi ständiges Gremium allgemein als Initiative begrüßt wurde, mit der die Unzulänglichkeiten der Menschenrechtskommission behoben werden und der Stellenwert der Menschenrechte bei zwischenstaatlichen Debatten durch die Schaffung einer quasi-ständigen Einrichtung erhöht wird,

E.   in der Erwägung, dass sich der UNHRC für seine ersten drei Jahre ein ehrgeiziges Programm vorgenommen hat, zu dem die Überprüfung seiner Verfahren und Arbeitsmethoden, insbesondere die Entwicklung und Durchführung der UPR, zu der bereits drei Sitzungen mit der Überprüfung von 48 Staaten, von denen acht EU-Mitgliedstaaten sind, stattgefunden haben, sowie die Überprüfung der Sonderverfahren gehören,

F.   in der Erwägung, dass die Europäische Union eine entschiedene Verfechterin und Fürsprecherin der Errichtung des UNHRC war; ferner in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten sich engagiert dazu verpflichtet haben, eine aktive und sichtbare Rolle bei der Schaffung und Förderung eines effizienten Gremiums zu spielen, das sich den heutigen Herausforderungen auf dem Gebiet der Menschenrechte widmet,

G.   in der Erwägung, dass sich die Europäische Union nachdrücklich dafür eingesetzt hat, dass für die Wahl in den UNHRC eine stärkere Mehrheit und umfassende Kriterien für die Mitgliedschaft erforderlich sind (diese Vorschläge fanden jedoch keine Berücksichtigung), sowie dafür, dass Verfahren für die Überprüfung der tatsächlichen Umsetzung der von den UN-Mitgliedstaaten abgegebenen Wahlversprechen festgelegt werden,

H.   in der Erwägung, dass es Hinweise gibt, dass die Mitgliedstaaten – trotz der Grenzen, die hinsichtlich der Möglichkeit zur Annahme eines einheitlichen Verfahrens in der Europäischen Union nach wie vor bestehen, insbesondere aufgrund entgegengesetzter nationaler Interessen und des fortdauernden Wunsches der Mitgliedstaaten, bei den Vereinten Nationen unabhängig zu handeln – im UNHRC geschlossener agieren als dies in der UNCHR der Fall war,

I.   in der Erwägung, dass die Tatsache, dass die EU-Mitgliedstaaten im UNHRC numerisch in der Minderheit sind, die Möglichkeit der Europäischen Union zur Beeinflussung der Agenda des UNHRC ernsthaft einschränkt und eine ernsthafte Herausforderung für die Einbringung der Standpunkte der Europäischen Union in die Arbeit des UNHRC darstellt,

J.   in der Erwägung, dass die bedauerliche Abwesenheit der Vereinigten Staaten im UNHRC dazu geführt hat, dass die EU ihre Rolle als führende Kraft der demokratischen Staaten bei Menschenrechtsthemen stärken muss,

K.   in der Erwägung, dass es die Entwicklungen im UN-UNHRC aufmerksam verfolgt, indem es regelmäßig Delegationen zu dessen Sitzungen entsendet und Sonderberichterstatter sowie unabhängige Sachverständige einlädt, einen Beitrag zu seiner Arbeit für die Menschenrechte zu leisten,

L.   in der Erwägung, dass die Verfahren und Mechanismen des UNHRC im Einklang mit der Resolution A/RES/60/251 der Generalversammlung im Jahr 2011 überprüft werden sollen,

Gesamtbewertung der ersten drei Tätigkeitsjahre des UNHRC

1.   begrüßt die bisher vom UNHRC geleistete Arbeit und nimmt zur Kenntnis, dass der UNHRC über das Potenzial verfügt, sich zu einem wertvollen Rahmen für die multilateralen Bemühungen der Europäischen Union um die Menschenrechte zu entwickeln; bedauert jedoch, dass das neue Gremium während seiner ersten drei Tätigkeitsjahre noch keine wesentlicheren Fortschritte bei der Verbesserung der Menschenrechtsbilanz der Vereinten Nationen erzielt hat;

2.   begrüßt die Annahme wichtiger im Bereich der Menschenrechte normgebender Texte durch den UNHRC, nämlich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker sowie des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; stellt fest, dass der letztgenannte Text eine wegweisende Entscheidung darstellt, da er ein individuelles Beschwerdeverfahren vorsieht, wodurch ein Mechanismus geschaffen wird, der es Opfern von Verletzungen der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ermöglicht, auf internationaler Ebene Petitionen einzureichen; fordert die UN-Generalversammlung auf, das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu verabschieden, und fordert alle Staaten dringend auf, es schnell zu ratifizieren;

3.   bedauert, dass es dem UNHRC bei vielen der dringlichsten Menschenrechtsfragen auf der Welt nicht gelungen ist, tätig zu werden, was teilweise auf den wachsenden Widerstand zahlreicher Mitgliedstaaten des UNHRC zurückzuführen ist, die sich jeglicher Prüfung der länderspezifischen Situationen – auch über Länderentschließungen, Sondersitzungen und Ländermandate für Sonderverfahren – mit dem Argument widersetzen, dies würde den UNHRC politisieren; bekräftigt seine Ansicht, dass die Fähigkeit des UNHRC, sich mit länderspezifischen Situationen auseinanderzusetzen, wirklich entscheidend für seine Autorität und Glaubwürdigkeit ist;

4.   begrüßt die Tatsache, dass das Verfahren für die Wahlen zum UNHRC es ermöglicht hat, aus dem UNHRC die größten Menschenrechtsverletzer wie Iran und Belarus auszuschließen; bedauert jedoch, dass nicht alle geografischen Gruppen echte Verfahren für die Wahlen zum Beitritt in den UNHRC organisiert haben; bedauert, dass das System der freiwilligen Zusagen sehr unterschiedliche und unzureichende Ergebnisse erbracht hat, die es Regierungen ermöglichen, vor ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte zurückzuweichen; ist in diesem Zusammenhang zutiefst besorgt über den taktischen Einsatz von sogenannten Verpflichtungen durch einige Mitglieder und bekräftigt daher, dass die uneingeschränkte Mitwirkung an den Sonderverfahren das grundlegende Kriterium für den Beitritt zum UNHRC bleiben sollte;

5.   bedauert die zunehmende Aufspaltung des UNHRC in regionale Blöcke; ist der Ansicht, dass diese "Blockmentalität" die Fähigkeit des UNHRC, sich effizient, unparteiisch und objektiv mit Menschenrechtsverletzungen auf der ganzen Welt auseinanderzusetzen, untergräbt und dass sie die wirkliche Ursache für die Ungleichbehandlungen, die selektive Vorgehensweise und die Schwäche des UNHRC ist;

6.   erkennt an, dass eine Reihe von Delegationen in Genf nicht hinreichend darauf vorbereitet sind, sich an den Menschenrechtsverhandlungen angemessen zu beteiligen, und deshalb die Formulierung ihrer Standpunkte den führenden Kräfte innerhalb ihrer Gruppe überlassen; stellt dennoch fest, dass diesem Trend in Bezug auf einige wichtige Fragen, wie den Verhaltenskodex für Sonderverfahren und die Situation in Darfur, insbesondere in der asiatischen und der afrikanischen Gruppe wirksam entgegengewirkt wurde; betont gleichzeitig, dass die Standpunkte, die gemeinsam von der EU und den Beitrittsländern vertreten wurden, sehr zur Blockmentalität beigetragen haben; fordert die Kommission auf, einen jährlichen Bericht über Abstimmungsmuster bei Menschenrechtsthemen in den Vereinten Nationen vorzulegen und darin zu analysieren, wie diese durch die Politik der Europäischen Union, der EU-Mitgliedstaaten und anderer Blöcke beeinflusst wurden;

7.   räumt ein, dass das breite Spektrum der Mitglieder des UNHRC sowie die Beteiligung zahlreicher Staaten als Beobachter gewährleisten, dass nahezu alle Staaten in seine Aussprachen einbezogen werden; vertritt mit Blick auf die Überprüfung im Jahr 2011 die Auffassung, dass einerseits die Möglichkeit der Öffnung des UNHRC für eine universelle Mitgliedschaft sondiert werden könnte, gibt aber zu bedenken, dass sich andererseits eine kleinere Zusammensetzung als nützlich erweisen könnte;

8.   nimmt die laufenden Diskussionen über das Verhältnis zwischen dem UNHRC und dem Drittem Ausschuss der Generalversammlung zur Kenntnis; verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Dritte Ausschuss, in dem alle Mitgliedsländer der Vereinten Nationen vertreten sind, die Aufgabe hat, die wichtigsten Anliegen des UNHRC weiterzuleiten; ist der Auffassung, dass dieses Organ auch die Unzulänglichkeiten des UNHRC ausgleichen kann, wie es die Generalversammlung im Hinblick auf die Entscheidungen des Sicherheitsrates tut, was ein wichtiges Element der Komplementarität zwischen UNHRC und Drittem Ausschuss darstellt; fordert die Europäische Union auf, erneut zu bekräftigen, dass sie sich zur Unterstützung des UNHRC und zur Steigerung von dessen Effizienz verpflichtet hat, da er eine einzigartige Plattform für universelle Menschenrechte darstellt sowie ein spezifisches Forum, das sich innerhalb der Vereinten Nationen mit den Menschenrechten beschäftigt;

9.   ist tief besorgt angesichts der Tatsache, dass der Grundsatz der Universalität der Menschenrechte immer stärker gefährdet ist, was insbesondere an den Versuchen bestimmter Staaten deutlich wird, Beschränkungen für allgemein anerkannte Menschenrechte wie die freie Meinungsäußerung einzuführen oder die Menschenrechte vor dem Hintergrund von Kultur, Ideologie oder Tradition auszulegen; fordert die Europäische Union auf, diese Versuche genau im Auge zu behalten und die Grundsätze der Universalität, Unteilbarkeit und Interdependenz der Menschenrechte vehement zu verteidigen;

Sonderverfahren

10.   ist der Auffassung, dass die Sonderverfahren eine zentrale Rolle im Menschenrechtsinstrumentarium der Vereinten Nationen spielen, und betont, dass die Glaubwürdigkeit und Effizienz des UNHRC bei der Wahrung der Menschenrechte auf der Zusammenarbeit mit den Sonderverfahren und deren voller Umsetzung beruhen sowie auf der Annahme von Reformen, welche die Fähigkeit der Sonderverfahren, Menschenrechtsverletzungen aufzugreifen, stärken würde;

11.   erachtet Sonderverfahren zu länderspezifischen Situationen als ein wesentliches Instrument zur Verbesserung der Menschenrechtslage vor Ort; ist der Auffassung, dass Ländermandate nicht durch die Art und die Häufigkeit von Länderüberprüfungen im Rahmen der UPR ersetzt werden können; lehnt deshalb die Versuche bestimmter Staaten ab, das Argument der "Rationalisierung" der Sonderverfahren zu nutzen, um solche Mandate abzuschaffen; bedauert in diesem Zusammenhang das Auslaufen der Ländermandate in Bezug auf Belarus, die Demokratische Republik Kongo und die Republik Kuba sowie die Auflösung der Sachverständigengruppe zu Darfur;

12.   nimmt die gestellten Bedingungen für die Aussetzung des Landesmandats für Burundi zur Kenntnis; erkennt die Bedeutung der Festlegung einer Aussetzungsstrategie für jedes dieser länderspezifischen Sonderverfahren an;

13.   verurteilt die Bemühungen mehrerer Mitglieder des UNHRC, die Unabhängigkeit und Effizienz der Sonderverfahren zu begrenzen; nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass am 18. Juni 2007 ein Verhaltenskodex für Mandatsträger für Sonderverfahren angenommen wurde; fordert den UNHRC auf, diesen Verhaltenskodex im Sinne der genannten Resolution 60/251 umzusetzen und die Unabhängigkeit der Sonderverfahren zu respektieren;

14.   fordert Verbesserungen bei der Auswahl und Benennung von geeigneten Mandatsträgern für Sonderverfahren, insbesondere indem Mittel und Wege gesucht werden, um das bestehende Kandidatenverzeichnis innerhalb des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) zu stärken, und indem die Unabhängigkeit der Mandatsträger durch die Berücksichtigung von Erfahrung und Fachwissen der Kandidaten gestärkt wird, wobei jedoch auch auf die geografische Verteilung und auf eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern geachtet werden sollte;

15.   betont, dass ein besseres Follow-up hinsichtlich der Feststellungen und Empfehlungen von Sonderverfahren notwendig ist, zu dem auch die Schaffung von Mechanismen gehören würde, um über die Umsetzung der Empfehlungen Bericht zu erstatten;

16.   ist der Auffassung, dass die UPR ein Instrument ist, welches die Sonderverfahren ergänzt und eine Gelegenheit bietet, effizienteren Gebrauch von deren Berichten zu machen sowie eine engere Zusammenarbeit und ein besseres Follow-up von deren Arbeit zu gewährleisten;

17.   fordert, dass die Sonderverfahren im Hinblick auf Finanz- und Personalfragen fortlaufend unterstützt werden;

Allgemeine regelmäßige Überprüfung

18.   erkennt den potenziellen Wert der Mechanismen der UPR hinsichtlich der Verbesserung der Universalität der Überwachung der Menschenrechtsverpflichtungen und -verfahren in der ganzen Welt an, weil alle UN-Mitgliedstaaten gleich behandelt und in gleicher Weise kontrolliert werden und nichtstaatlichen Organisationen neue Möglichkeiten eröffnet werden, mit einzelnen Staaten einen Dialog aufzunehmen;

19.   begrüßt die Tatsache, dass die UPR zahlreichen UN-Mitgliedstaaten einen Anreiz geboten hat, sich darauf einzulassen, ihre internationalen Verpflichtungen umzusetzen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Vertragsorgane und Sonderverfahren zu befolgen, den Vertragsorganen zusammenfassende Berichte zu übermitteln, noch ausstehende Anträge auf die Einladung von Sonderverfahren zu beantworten, noch nicht ratifizierte Verträge zu ratifizieren und nationale Rechtsvorschriften zu verabschieden, mit denen gewährleistet werden soll, dass Verpflichtungen im Zusammenhang mit von ihnen unterzeichneten Verträgen erfüllt werden;

20.   bedauert, dass die ersten drei Sitzungen des UNHRC den Erwartungen im Hinblick auf ein "objektives, transparentes, nichtselektives, konstruktives, nicht auf Konfrontation ausgerichtetes und nicht politisiertes" Verfahren(7) nicht ganz gerecht wurden;

21.   betont, dass dieses Ziel nur dann erreicht werden kann, wenn in allen Phasen der Überprüfung unabhängiges Fachwissen einbezogen wird und wenn die Überprüfung einen wirksamen, ergebnisorientierten Follow-up-Mechanismus umfasst;

22.   bedauert die mangelnde Konzentration auf wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie die Rechte von Minderheiten während der UPR und fordert, dass diesen Rechten – im Einklang mit dem Grundsatz der Universalität, Unteilbarkeit und Interdependenz der Menschenrechte – bei den kommenden Sitzungen mehr Aufmerksamkeit geschenkt wird;

23.   verurteilt die Tatsache, dass politische Bündnisse dazu benutzt werden, bestimmte Staaten vor Kontrolle zu schützen statt die Menschenrechtsbedingungen und den Schutz der Menschenrechte kritisch zu beurteilen, was den eigentlichen Zweck der UPR ernsthaft infrage stellt; stellt fest, dass diese Praktik bei der Überprüfung Tunesiens ein gefährliches Niveau erreicht hat, da sie Erklärungen enthielt, die deutlich im Widerspruch zu den Erkenntnissen unabhängiger Sachverständiger standen; stellt jedoch fest, dass diese spezielle Überprüfung keinen Trend widerzuspiegeln scheint;

24.   begrüßt die Entscheidung der Europäischen Union, keine gemeinsamen Interventionen bei den Länderüberprüfungen vorzunehmen, sondern die gegenseitige Ergänzung von Interventionen zu gewährleisten, so dass das breite Spektrum von Themen in Angriff genommen werden kann; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bemühungen der Europäischen Union, die "Blockmentalität" im UNHRC durch gegenseitige Fragestellungen der EU-Mitgliedstaaten zu den Vorgängen des anderen zu ändern; begrüßt das Niveau des Engagements der EU-Mitgliedstaaten bei Überprüfungen, einschließlich denjenigen im Zusammenhang mit anderen EU-Mitgliedstaaten; ermuntert die EU, weiter auf das aktuelle Modell der "losen Koordinierung" zu bauen und zu gewährleisten, dass alle Länder und alle Themen von den EU-Mitgliedstaaten in ausreichender Gründlichkeit behandelt werden und dass jede Wiederholung vermieden wird;

25.   bringt seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass in mehreren Fällen der Abschlussbericht der UPR und der interaktive Dialog während der Überprüfung nicht den in den Zusammenfassungen enthaltenen Informationen entsprachen oder gar im Widerspruch zu den Erkenntnissen unabhängiger Sachverständiger standen und somit das Überprüfungsverfahren bedeutungslos gemacht haben; ist ferner besorgt darüber, dass die in den Berichten der Arbeitsgruppe formulierten Empfehlungen zu unklar sind und sich nicht umsetzen lassen; fordert die Mitglieder der Arbeitsgruppe zur UPR auf, bei ihren künftigen Überprüfungen messbare, konkrete, realistische und opferorientierte Empfehlungen vorzulegen, die auf Informationen unabhängiger Beobachtungsmechanismen oder nichtstaatlicher Organisationen aufbauen;

26.   bedauert, dass die Empfehlungen der UPR nicht bindend sind, was darauf zurückzuführen ist, dass die UPR es den Staaten erlaubt zu entscheiden, welche Empfehlungen sie annehmen können; stellt fest, dass in einigen Fällen, wie jenem Sri Lankas, der Prozentsatz der angenommenen Empfehlungen niedrig war; ist jedoch der Auffassung, dass nicht alle Empfehlungen nützlich oder im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte sein könnten; ist deshalb der Ansicht, dass dies deutlich macht, dass sich die UPR in bestimmten Fällen nicht als das nützlichste Instrument erweisen könnte, und betont nachdrücklich, wie wichtig – unter gleichzeitiger Beibehaltung der Ländermandate des UNHRC – das Einbringen unabhängiger Beobachtungsmechanismen und Erkenntnisse durch nichtstaatliche Organisationen in die UPR ist;

27.   verurteilt die Versuche bestimmter UNHRC-Mitgliedstaaten, Beiträge nichtstaatlicher Organisationen zu zensieren; bedauert, dass die Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen angesichts der begrenzten Redezeit, die ihnen zur Erörterung des Berichts über die UPR zugestanden wird, und des begrenzten Interventionsbereichs, der ihnen zwar allgemeine Anmerkungen gestattet, nicht jedoch die Möglichkeit bietet, Themen, die bereits in den Arbeitsgruppen erörtert wurden, noch einmal aufzugreifen, nur begrenzte Auswirkungen auf das Endergebnis hat;

28.   bedauert den Mangel an umfassenden Konsultationen auf nationaler Ebene und unter Einbeziehung nichtstaatlicher Organisationen über die Berichte der UN-Mitgliedstaaten; fordert deshalb alle Staaten, die überprüft werden, nachdrücklich auf, eine gehaltvolle und transparente Erörterung ihrer Menschenrechtsbilanz unter Einbeziehung aller Sektoren von Regierung und Zivilgesellschaft vorzunehmen, und dabei daran zu denken, dass das Hauptziel des Überprüfungsverfahrens die Verbesserung der Menschenrechtslage vor Ort ist;

29.   fordert alle Staaten auf, umfassende Konsultationen auf nationaler Ebene im Anschluss an die Überprüfung und auf Grundlage von deren Empfehlungen durchzuführen; fordert die Europäische Union auf, weiter zu untersuchen, wie diese Empfehlungen bei der Entwicklung technischer Hilfsprogramme verwendet werden können;

30.   fordert den UNHRC auf, in seinen Bemühungen um eine verstärkte Rechenschaftspflicht der UN-Mitgliedstaaten im Bereich der Menschenrechte nicht nachzulassen, und die Effizienz der UPR vor allem dadurch zu steigern, dass die Verfahren gestrafft werden, damit eine vorsätzliche Behinderung oder Ablenkungstaktiken, die die eigentlichen Ziele der Vereinten Nationen, des UNHRC und der UPR untergraben, verhindert werden;

Transparenz und Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Arbeit des UNHRC

31.   bekräftigt, wie wichtig die Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Arbeit des UNHRC ist, und fordert die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, effiziente Wege und Instrumente zu schaffen, die es der Zivilgesellschaft ermöglichen, sich in den UNHRC einzubringen, und die Vorrechte wahrzunehmen, die ihr beratender Status mit sich bringt, um schriftliche Mitteilungen vorzulegen und mündliche Erklärungen abzugeben;

32.   begrüßt es, dass die Praxis der Beteiligung nichtstaatlicher Menschenrechtsorganisationen an den Erörterungen beibehalten worden ist, und hofft, dass diese Beteiligung künftig verbessert und verstärkt wird; bekräftigt seine Forderung nach einer Reform des UN-Ausschusses für nichtstaatliche Organisationen, um die wirksame Beteiligung unabhängiger nichtstaatlicher Organisationen zu gewährleisten, und weist darauf hin, dass Empfehlungen für die Akkreditierung durch unabhängige Sachverständige auf der Grundlage der Tätigkeit und der Beiträge der nichtstaatlichen Organisation gemacht werden müssen;

33.   stellt fest, dass die Tatsache, dass der UNHRC ein ständiges Gremium ist, besondere Herausforderungen für nichtstaatliche Organisationen, die nicht in Genf ansässig sind, mit sich bringt; begrüßt deshalb die Beiträge der Agenturen, die im Namen nichtstaatlicher Organisationen mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem UN-Büro in Genf in Verbindung stehen, um nichtstaatlichen Organisationen Informationen über Tätigkeiten zu liefern und deren Beteiligung an der Arbeit des UNHRC zu erleichtern;

34.   fordert die Geber auf, den Schulungs- und Finanzierungsbedürfnissen von Menschenrechtsorganisationen Rechnung zu tragen – insbesondere derjenigen, die nicht in Genf ansässig sind –, damit es ihnen ermöglicht wird, sich konsequent und effizient an der Arbeit des UNHRC zu beteiligen; fordert die Kommission auf, Initiativen der Zivilgesellschaft zur Kontrolle von Maßnahmen der Regierung, die Menschenrechtsthemen der Vereinten Nationen betreffen, weiter zu unterstützen;

35.   bedauert, dass es an öffentlichem Interesse an dem und Wissen über den UNHRC mangelt; begrüßt deshalb die Initiativen des OHCHR zur Erhöhung der Transparenz, namentlich die Einführung des "Bulletins informeller Treffen"; begrüßt die Übertragung der Sitzungen des UNHRC über das Internet, die zu einer Sensibilisierung der Öffentlichkeit für seine Arbeit führen soll;

Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte

36.   bekräftigt seinen Standpunkt, dass das OHCHR ein Schlüsselgremium innerhalb des Systems der Vereinten Nationen ist, da es eine entscheidende Rolle beim Schutz und bei der Wahrung der Menschenrechte spielt, indem es für die Berücksichtigung dieser Rechte im gesamten System der Vereinten Nationen und innerhalb aller einschlägigen Organisationen eintritt, insbesondere in Verbindung mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wiederherstellung und Stärkung des Friedens, der Entwicklung und humanitärer Maßnahmen;

37.   bekräftigt seine Unterstützung für das OHCHR und sein Festhalten an der Integrität des Zuständigkeitsbereichs dieses Gremiums sowie an dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit;

38.   unterstützt die Bemühungen des OHCHR, seine Präsenz vor Ort durch die Eröffnung von Regionalbüros zu verstärken; begrüßt in diesem Zusammenhang die Unterzeichnung einer Absichtserklärung zwischen dem OHCHR und den Behörden der kirgisischen Republik über die Eröffnung eines Regionalbüros in Bischkek; bekräftigt seine Anerkennung für die Arbeit, die von dem OHCHR zur Unterstützung der Vertragsorgane und Sonderverfahren geleistet wird;

39.   bringt seine Wertschätzung für die Arbeit von Frau Louise Arbour als Vorsitzende des OHCHR sowie für ihr Engagement und ihre Integrität zum Ausdruck und ist überzeugt, dass ihre Nachfolgerin, Frau Navanethem Pillay, mit ähnlichem Enthusiasmus vorgehen und den Herausforderungen dieser Stelle gerecht werden wird;

40.   begrüßt die freiwilligen Beiträge, die die Kommission dem OHCHR seit Jahren im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte zukommen lässt, darunter 4 Millionen Euro für das Jahr 2008; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, das OHCHR – insbesondere im für Verwaltungs- und Haushaltsfragen zuständigen Fünften Ausschuss der Generalversammlung – weiterhin zu unterstützen, um sicherzustellen, dass es keine Einflussnahme auf seine Unabhängigkeit gibt und dass er alle erforderlichen finanziellen Mittel erhält, um ihn in die Lage zu versetzen, sein Mandat wahrzunehmen;

Die Rolle der Europäischen Union im UNHRC

41.   begrüßt die aktive Beteiligung der Europäischen Union während der ersten drei Tätigkeitsjahren des UNHRC, insbesondere durch das Einreichen oder Unterstützen von Resolutionen, die Abgabe von Erklärungen, die Teilnahme an interaktiven Dialogen und Debatten und die erfolgreiche Beantragung von Sondersitzungen zur Lage der Menschenrechte in Darfur im Dezember 2006,in Burma/Myanmar im Oktober 2007 und im Osten der Demokratischen Republik Kongo im November 2008; erkennt an, dass sich die Europäische Union dazu verpflichtet hat, im UNHRC länderspezifische Situationen zur Sprache zu bringen;

42.   begrüßt die Tatsache, dass alle von der Europäischen Union eingereichten oder unterstützten Resolutionen vom UNHRC während seiner ersten neun regulären Sitzungen und ersten acht Sondersitzungen angenommen worden sind; stellt jedoch fest, dass zahlreiche kontroverse und nichtkonsensfähige Themen nicht zur Abstimmung gebracht wurden;

43.   nimmt zur Kenntnis, dass die EU-Mitgliedstaaten, die im UNHRC vertreten sind, zwei unterschiedlichen Regionalgruppen angehören, nämlich der Gruppe der westeuropäischen Staaten und der Gruppe der osteuropäischen Staaten; stellt fest, dass sich die Europäische Union gegen das System wendet, nach dem jede Region nur so viele Kandidaten vorschlägt wie es Sitze gibt,(Neuzuschnitt) was dazu geführt hat, dass EU-Mitgliedstaaten untereinander um die Wahl in den UNHRC konkurrieren;

44.   ermutigt die Europäische Union, weiterhin auf die Festlegung von Mitgliedschaftskriterien für die Wahl in den UNHRC zu drängen, unter anderem auch darauf, dass ständige Einladungen an Mandatsträger für Sonderverfahren ausgesprochen werden, sowie auf die Überprüfung der tatsächlichen Umsetzung der Wahlversprechen der UN-Mitgliedstaaten; fordert, dass diese Regel auch dann angewandt wird, wenn es darum geht, festzulegen, ob die Europäische Union Kandidatenländer unterstützen soll; bedauert, dass die Europäische Union dieser Forderung noch nicht gefolgt ist;

45.   nimmt zur Kenntnis, dass sich die Europäische Union innerhalb des UNHRC numerisch in der Minderheit befindet, was sicherlich eine Herausforderung darstellt, wenn es darum geht, ihrer Stimme Gewicht zu verleihen; begrüßt das während des slowenischen Vorsitzes praktizierte Verfahren der Einbindung anderer Mitglieder des UNHRC und der "Lastenteilung" zwischen den EU-Mitgliedstaaten; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, dieses Verfahren weiterzuentwickeln und zu stärken;

46.   begrüßt die zunehmende Tendenz der EU-Mitgliedstaaten, zusätzlich zum EU-Vorsitz in die Debatten einzugreifen; fordert, diese Entwicklung fortzuführen und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, den Anliegen der Europäischen Union mehr Gewicht zu verleihen, indem ein und dasselbe Anliegen mit vielen verschiedenen Stimmen vorgetragen wird; fordert die Europäische Union und die Organisation der islamischen Konferenz auf, sich noch stärker um die Verbesserung ihres gegenseitigen Verständnisses und ihrer Zusammenarbeit zu bemühen;

47.   unterstützt die Europäische Union in ihrer Haltung, die darin besteht, einen koordinierten, gemeinsamen Standpunkt im UNHRC anzustreben; bedauert jedoch, dass die Suche nach einer gemeinsamen Haltung der EU-Mitgliedstaaten im UNHRC oft damit endet, dass die Europäische Union mit dem kleinsten gemeinsamen Nenner im UNHRC auftritt und dadurch die Dynamik des diplomatischen Potenzials der Europäischen Union im Vergleich zu anderen Regionalgruppen eingeschränkt wird; ermutigt den Hohen Repräsentanten der Europäischen Union für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik Javier Solana, seinem persönlichen Beauftragten für Demokratie und Menschenrechte den Auftrag zu erteilen, – erforderlichenfalls durch Entsendung persönlicher Gesandter – intensive Konsultationen in Afrika, Asien und Lateinamerika zu im UNHRC erörterten Themen mit dem Ziel zu führen, Länder aus anderen Blöcken in gemeinsame Initiativen auf Ebene der Vereinten Nationen einzubeziehen;

48.   bedauert, dass – teilweise bedingt durch die Zeit und die Anstrengungen, die notwendig sind, um zu einem gemeinsamen Standpunkt zu gelangen – die Europäische Union nicht in der Lage gewesen ist, innerhalb des weiteren UN-Systems wirksam Einfluss auszuüben; fordert die EU auf, sich zwar weiterhin um gemeinsame Standpunkte zu bemühen, jedoch mehr Flexibilität bei weniger wichtigen Fragen zu zeigen, um so in den Verhandlungen über grundlegende Fragen schneller und effizienter agieren zu können;

49.   bedauert die eher defensive Haltung der Europäische Union im UNHRC, und insbesondere ihr Zögern, wenn es darum geht, Resolutionen zu länderspezifischen Situationen einzureichen, da diese gewöhnlich auf heftigen Widerstand vonseiten bestimmter Staaten stoßen, sowie ihre bewusste Entscheidung für den Konsens und ihre Tendenz, Formulierungen zu vermeiden, die Widerstand erzeugen würden, was wiederum zur Annahme von Kompromissen führt, die nicht den Wünschen der Europäischen Union entsprechen, wie im Falle der Resolutionen vom 27. März 2007 zur Lage der Menschenrechte im Sudan(8) und vom 13. Dezember 2007 zur Sachverständigengruppe zur Lage der Menschenrechte in Darfur(9), die dazu geführt haben, dass die Gruppe aufgelöst wurde, obwohl sich die Europäische Union zunächst für deren Beibehaltung eingesetzt hatte;

50.   fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, ihren potenziellen Einfluss besser geltend zu machen, um die Rolle einzunehmen, die sie als führende Kraft innerhalb einer Gruppe demokratischer Staaten mit solider Menschenrechtsbilanz spielen könnte; ist der Auffassung, dass diese Rolle als führende Kraft am besten dadurch erreicht werden kann, dass die Partnerschaften mit Staaten aus anderen Regionalgruppen verstärkt werden, wie mehrere EU-Initiativen innerhalb der Vereinten Nationen, beispielsweise die Resolutionen der Generalversammlung zu einem Moratorium für die Todesstrafe und zum Recht auf Wasser, gezeigt haben;

51.   fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten zu einer lebhaften Interaktion mit anderen demokratischen Mitgliedern des UNHRC auf, einschließlich mit Staaten aus der Afrikagruppe und der Asiengruppe, und insbesondere mit demokratischen Staaten, die sich an die internationale Rechtsstaatlichkeit halten; ist der Auffassung, dass der derzeitige Vorsitz Nigerias im UNHRC der Europäischen Union eine günstige Gelegenheit dazu bietet;

52.   fordert die Europäische Union auf, regelmäßige Treffen mit solchen Staaten zu bestimmten Themen zu organisieren und auf diese Weise einen Mechanismus der Koalitionsbildung zu schaffen und größtmögliche Unterstützung für ihre Standpunkte zu gewährleisten; betont die Notwendigkeit, die Vertretungen der EU-Mitgliedstaaten in Genf zu stärken und in diplomatische Ressourcen zu investieren, indem Menschenrechtsspezialisten und hochrangige Diplomaten zur Lenkung des UNHRC entsandt werden;

53.   fordert eine engere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Arbeitsgruppen des Rates in Brüssel, den EU-Büros und den Ständigen Vertretungen der EU-Mitgliedstaaten in New York und Genf; begrüßt in diesem Zusammenhang die wirksame Dezentralisierung durch Verlagerung der alltäglichen Entscheidungsfindung von Brüssel nach Genf, wobei die Hauptstädte eine wichtige koordinierende Rolle beibehalten;

54.   fordert die Europäische Union erneut auf, effizienteren Gebrauch von ihrer Hilfe und politischen Unterstützung für Drittstaaten zu machen, sowie von anderen Instrumenten wie Menschenrechtsdialogen und Menschenrechtskonsultationen, um breitere Zustimmung zu ihren Initiativen oder zu Initiativen, die sie unterstützt, zu gewährleisten, wobei diese sich von der Achtung des Völkerrechts und den allgemein anerkannten Menschenrechtsnormen und der Förderung demokratischer Reformen leiten lassen sollten; fordert gleichzeitig die EU-Mitgliedstaaten und die Kommission auf, das Ergebnis der Arbeit des UNHRC hinsichtlich eines bestimmten Staates sowie die Empfehlungen und Schlussfolgerungen der UPR bei der Festlegung der Ziele und Prioritäten von EU-Hilfsprogrammen zu berücksichtigen;

55.   bedauert die Tatsache, dass die Europäische Union nicht in der Lage gewesen ist, wesentliche Prioritäten für die Arbeit des UNHRC vorzulegen und mehrmals gezwungen war, eine Position der "Schadensbegrenzung" einzunehmen, wie insbesondere im Falle des Verhaltenskodexes für Sonderverfahren, der 2007 von der Afrikagruppe vorgeschlagen worden war; fordert die Europäische Union auf, eine proaktivere Strategie zu verfolgen und ihre Bemühungen, die Agenda des UNHRC und dessen Debatten zu beeinflussen, zu intensivieren;

56.   ist der Auffassung, dass die EU-Mitgliedstaaten zwar bessere Menschenrechtsbilanzen als viele andere Mitglieder des UNHRC haben, dass die Europäische Union jedoch wirksamer handeln kann, wenn man ihr nicht vorwerfen kann, mit zweierlei Maß zu messen und bei ihrer eigenen Menschenrechts- und Demokratiepolitik selektiv zu sein; fordert die Europäische Union deshalb auf, ihrer Zusage, die Menschenrechte überall auf der Welt sowie im Hinblick auf alle Themen zu stärken, gerecht zu werden; fordert die Europäische Union in diesem Zusammenhang auf, sich aktiv für die Überprüfung der Konferenz von Durban einzusetzen, die im Jahr 2009 stattfinden soll, wobei insbesondere die Notwendigkeit der Umsetzung der oben genannten, von der UN-Generalversammlung am 18. Dezember 2007 verabschiedeten Resolution A/RES/62/149, in der ein weltweites Moratorium für die Todesstrafe gefordert wird, zu berücksichtigen ist;

57.   ermutigt zur regelmäßigen Anwesenheit von Delegationen des Parlaments bei den Sitzungen des UNHRC in Genf; begrüßt die Initiative des Unterausschusses für Menschenrechte des Europäischen Parlaments, Mandatsträger für Sonderverfahren sowie den Vorsitz des Menschenrechtrates zu seinen Sitzungen einzuladen, und fordert, diese Praxis fortzuführen;

58.   bekräftigt die Notwendigkeit einer klaren Vision, einer politischen Agenda und einer Langzeitstrategie in Bezug auf die Arbeit des UNHRC sowie in Bezug auf die Tätigkeiten der EU-Mitgliedstaaten in diesem Gremium, insbesondere was die Überprüfung des UNHRC anbelangt, die 2011 stattfinden soll; ist der Auffassung, dass diese Strategie klare Zielvorgaben beinhalten sollte; fordert die Europäische Union in diesem Zusammenhang auf,

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   die Grundsätze der Universalität, Unteilbarkeit und Interdependenz der Menschenrechte zu bekräftigen und vehement zu verteidigen,
   zu gewährleisten, dass die Fähigkeit des UNHRC, sich mit länderspezifischen Situationen auseinanderzusetzen – unter anderem auch in Form von Ländermandaten – gewahrt bleibt und gestärkt wird,
   die Unabhängigkeit und Effizienz der Sonderverfahren allgemein zu gewährleisten und dahingehend zu wirken, dass die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit Sonderverfahren für Mitglieder des UNHRC umgesetzt wird,
   auf die Stärkung unabhängiger Beobachtungsmechanismen und Erkenntnisse bei der UPR hinzuarbeiten;
   die spezifische Rolle des UNHRC als das grundlegende und legitime internationale Menschenrechtsforum sowie seine Komplementarität hinsichtlich anderer Gremien der Vereinten Nationen zu bekräftigen,
   die Unabhängigkeit des OHCHR zu wahren,
   ihre nach außen gerichtete Strategie der Koalitionsbildung zu stärken, insbesondere durch regionenübergreifende Initiativen,
   weiterhin ihre interne und externe Glaubwürdigkeit auf dem Gebiet der Menschenrechte zu stärken, insbesondere durch die Ratifizierung von Verträgen;

59.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten und der Mitgliedstaaten des UNHRC, dem Präsidenten der Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu übermitteln.

(1) ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 409.
(2) ABl. C 96 E vom 21.4.2004, S. 79.
(3) ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 549.
(4) ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 582.
(5) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0065.
(6) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0193.
(7) Entschließung 5/1 des UNHRC vom 18. Juni 2007.
(8) Resolution A/HRC/7/16.
(9) Resolution A/HRC/6/35.

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