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Verfahren : 2008/0140(APP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0149/2009

Eingereichte Texte :

A6-0149/2009

Aussprachen :

PV 01/04/2009 - 14
CRE 01/04/2009 - 14

Abstimmungen :

PV 02/04/2009 - 9.16
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2009)0211

Angenommene Texte
PDF 637kWORD 276k
Donnerstag, 2. April 2009 - Brüssel
Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung *
P6_TA(2009)0211A6-0149/2009

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (KOM(2008)0426 – C6-0291/2008 – 2008/0140(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0426),

–   gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0291/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und Gleichstellung der Geschlechter (A6-0149/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
(2)  Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und der Schutz vor Diskriminierung ist ein allgemeines Menschenrecht und wurde in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, im Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, im Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte, im Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in der Europäischen Sozialcharta anerkannt, die von den [allen] Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden. Insbesondere ist im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen die Verweigerung angemessener Vorkehrungen in der Definition von Diskriminierung enthalten.
(2)  Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und der Schutz vor Diskriminierung ist ein allgemeines Menschenrecht und wurde in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, im Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, im Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte, im Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, in Artikel 14 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im dazugehörigen Fakultativprotokoll Nr. 12 und in der Europäischen Sozialcharta anerkannt, die von den [allen] Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden. Insbesondere ist im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen die Verweigerung angemessener Vorkehrungen in der Definition von Diskriminierung enthalten.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Der Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot sind allgemeine Prinzipien des internationalen, europäischen und nationalen Rechts, die für die Europäischen Union und ihre Mitgliedstaaten in allen Bereichen ihrer Zuständigkeit verbindlich sind. Diese Richtlinie trägt zur Erreichung dieses Ziels und zur Überwindung von Diskriminierungen bei, die nicht mit ihnen vereinbar sind.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 b (neu)
(2b)  Diese Richtlinie ist ein Weg, auf dem die Gemeinschaft ihren Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nachkommt, und sollte unter diesem Aspekt ausgelegt werden.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 c (neu)
(2c)  Gemäß Artikel 5 der Politischen Erklärung anlässlich des Abschlusses der Weltkonferenz der Vereinten Nationen zum Altern 2002 in Madrid wurde vereinbart, die Entschlossenheit zu bekräftigen, keine Mühe bei der Beseitigung aller Formen der Diskriminierung, namentlich der Altersdiskriminierung, zu scheuen, anzuerkennen, dass Menschen auch im Alter ein erfülltes, gesundes und sicheres Leben genießen und aktiv am wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Leben der Gesellschaft teilhaben sollten, der Würde älterer Menschen mehr Anerkennung zu verschaffen und alle Formen von Vernachlässigung, Misshandlung und Gewalt zu beseitigen.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 d (neu)
(2d)  Die körperliche und geistige Gesundheit und das Wohlergehen sind die zentralen Aspekte der Lebensqualität des Menschen und der Gesellschaft und stellen grundlegende Faktoren für die Verwirklichung der Zielsetzungen der Lissabon-Strategie der Europäischen Union dar.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
(3)  Die Richtlinie wahrt die Grundrechte und achtet die Grundsätze, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. In Artikel 10 der Charta wird die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit anerkannt, in Artikel 21 werden Diskriminierungen unter anderem aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten und in Artikel 26 wird der Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit anerkannt.
(3)  Die Richtlinie wahrt die Grundrechte und achtet die Grundsätze, die insbesondere in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich des Artikels 9 zur Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und des Artikels 10 zur Freiheit der Meinungsäußerung, und auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. In Artikel 10 der Charta wird die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit anerkannt, nach Artikel 20 sind alle Personen vor dem Gesetz gleich, in Artikel 21 werden Diskriminierungen unter anderem aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten, durch Artikel 24 werden Kindern besondere Rechte eingeräumt und in Artikel 26 wird der Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit anerkannt.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  Das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003, das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle 2007 und das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs 2008 haben das Weiterbestehen von Diskriminierung, aber auch die Vorzüge der Vielfalt deutlich gemacht.
(4)  Das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003, das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle 2007 und das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs 2008 haben das Weiterbestehen von unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung, Mehrfachdiskriminierung und von Diskriminierung durch Assoziation, aber auch die Notwendigkeit der Förderung der Vorzüge der Vielfalt deutlich gemacht.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Die Vielfalt der europäischen Gesellschaft stellt ein zentrales Element der kulturellen, politischen und sozialen Integration der Union dar und muss respektiert werden.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Diskriminierungen aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung können die Verwirklichung der im EG-Vertrag festgelegten Ziele unterminieren, insbesondere die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sowie die Solidarität. Ferner kann das Ziel der Weiterentwicklung der Europäischen Union zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beeinträchtigt werden.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
(8)  Die Gemeinschaft hat auf der Grundlage des Artikels 13 Absatz 1 EG-Vertrag drei Rechtsinstrumente erlassen, um Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu verhindern und zu bekämpfen. Insbesondere wird mit der Richtlinie 2000/78/EG ein allgemeiner Rahmen gegen Ungleichbehandlung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf festgelegt. Doch bestehen nach wie vor Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, was Umfang und Art des Schutzes vor derartiger Diskriminierung außerhalb des Beschäftigungsbereichs betrifft.
(8)  Die Gemeinschaft hat auf der Grundlage des Artikels 13 Absatz 1 des EG-Vertragsein Richtlinienpaket erlassen, um Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu verhindern und zu bekämpfen. Diese Richtlinienhaben den Nutzen von Rechtsvorschriften im Kampf gegen Diskriminierung deutlich gemacht.Mit der Richtlinie 2000/43/EG wird ein Rahmen gegen Ungleichbehandlung aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft innerhalb und außerhalb des Arbeitsmarkts festgelegt. Die Richtlinie 2004/113/EG schafft einen Rahmen für die Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Mit der Richtlinie 2000/78/EG wird ein allgemeiner Rahmen für Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung festgelegt. Weitere Bereiche werden von der Richtlinie nicht abgedeckt.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
(9)  Daher sollte Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in einer Reihe von Bereichen außerhalb des Arbeitsmarktes gesetzlich verboten werden, unter anderem in den Bereichen Sozialschutz, Bildung sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum. Gesetzlich vorgeschrieben werden sollten Maßnahmen zur Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs von Personen mit Behinderungen zu den erfassten Bereichen.
(9)  Daher sollte unmittelbare und mittelbare Diskriminierung, Mehrfachdiskriminierung und Diskriminierung durch Assoziation aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung oder des Geschlechts in einer Reihe von Bereichen außerhalb des Arbeitsmarktes gesetzlich verboten werden, unter anderem in den Bereichen Sozialschutz, Bildung sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, wie z.B. Wohnraum, Transport, Vereinigungen sowie Gesundheit. Gesetzlich vorgeschrieben werden sollten Maßnahmen zur Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs von Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung oder mit einer Kombination dieser besonderen Merkmale und für Personen, die mit diesen Personen in Beziehung stehen, zu den erfassten Bereichen.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  In dieser Richtlinie sollten unter Gütern Güter im Sinne der den freien Warenverkehr betreffenden Bestimmungen des EG-Vertrags verstanden werden. Unter Dienstleistungen sollten Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrags verstanden werden.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 b (neu)
(9b)  Menschen mit Behinderungen sind häufig Diskriminierung in Form von unzugänglichen öffentlichen Verkehrsmitteln und aufgrund der baulichen Umwelt sowie aufgrund unzugänglicher Kommunikation und Information ausgesetzt. Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen ergreifen, um in diesen Bereichen die Zugänglichkeit zu gewährleisten und somit den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verwirklichen.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
(11)  Diese Richtlinie sollte die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in den Bereichen Bildung, soziale Sicherheit und Gesundheitswesen unberührt lassen. Ebenso sollten die grundlegende Rolle und der breite Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei Bereitstellung, Inauftraggabe und Organisation von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unberührt bleiben.
(11)  Diese Richtlinie berührt nicht die Ausübung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in den Bereichen Bildung und Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens. Sie berührt auch nicht die grundlegende Rolle und den breiten Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei Bereitstellung, Inauftraggabe und Organisation von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
(12)  Unter Diskriminierung sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierung, Belästigung, Anweisung zur Diskriminierung und Verweigerung angemessener Vorkehrungen zu verstehen.
(12)  Unter Diskriminierung sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierung, Mehrfachdiskriminierung, Belästigung, Anweisung zur Diskriminierung und Verweigerung angemessener Vorkehrungen zu verstehen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 a (neu)
(12a)  Zu Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, geistige, intellektuelle oder sensorische Beeinträchtigungen aufweisen, welche in Wechselwirkung mit umwelt- oder einstellungsbedingten Barrieren diese Menschen daran hindern können, voll, wirksam und gleichberechtigt an der Gesellschaft teilzuhaben.
Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 b (neu)
(12b)  Aufgrund der Überforderungen für Kleinstunternehmen sollten diese, wie nach Vorbild des Civil Rights Act in den USA, besonders geschützt werden.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 c (neu)
(12c)  Unter Diskriminierung ist auch die Verweigerung der medizinischen Behandlung allein aus Altersgründen zu verstehen.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 d (neu)
(12d)  Diskriminierung aufgrund einer Behinderung umfasst auch eine Diskriminierung, die darauf beruht, dass eine Person von einem anerkannten Blindenführ- oder Assistenzhund begleitet oder unterstützt wird, der gemäß den Standards des Internationalen Verbands für Blindenführhunde (International Guide Dog Federation) oder des Internationalen Verbands für Assistenzhunde (Assistance Dogs International) ausgebildet ist.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 e (neu)
(12e)  Ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang kann auf verschiedenen Wegen gewährleistet werden, darunter auch mit Hilfe des Konzepts des "Design für Alle" und indem Menschen mit Behinderungen die Verwendung von Hilfsmitteln erleichtert wird, einschließlich von Hilfen für Mobilität und Zugang, wie etwa anerkannte Blindenführ- oder Assistenzhunde.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 f (neu)
(12f)  Eine Veränderung ist im Sinne von Artikel 4 grundlegender Natur, wenn sie die Güter oder Dienstleistungen oder den Charakter des Gewerbes, Berufs oder Betriebs soweit verändert, dass der Anbieter der betreffenden Güter oder Dienstleistungen tatsächlich eine völlig andere Art von Gütern oder Dienstleistungen zur Verfügung stellt.
Abänderungen 10 und 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
(13)  Bei der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sollte die Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 EG-Vertrag darauf hinwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, insbesondere auch, weil Frauen häufig Opfer von Mehrfachdiskriminierung sind.
(13)  Diese Richtlinie berücksichtigt auch die Mehrfachdiskriminierung. Da eine Diskriminierung auf einer Kombination von zwei oder mehreren Gründen gemäß den Artikeln 12 und 13 des EG-Vertrags beruhen kann, sollte die Gemeinschaft bei der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 13 des EG-Vertrags darauf hinwirken, Ungleichheiten im Zusammenhang mit dem Geschlecht, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der Weltanschauung oder dem Alter oder einer Kombination aus diesen Gründen zu beseitigen und die Gleichstellung zu fördern, ungeachtet dessen, welche Kombination von Merkmalen im Zusammenhang mit den vorstehend erwähnten Faktoren bei einer Person vorliegt. Wirksame rechtliche Verfahren sollten zur Verfügung stehen, um Fälle von Mehrfachdiskriminierung zu regeln. Insbesondere sollte durch nationale rechtliche Verfahren sichergestellt werden, dass ein Beschwerdeführer alle Aspekte des Vorwurfs einer Mehrfachdiskriminierung in einem einzigen Verfahren vorbringen kann.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14 a (neu)
(14a)  Ungleichbehandlungen aus Gründen des Alters oder einer Behinderung können unter bestimmten Umständen zulässig sein, sofern sie durch ein legitimes Ziel objektiv und ausreichend gerechtfertigt sind und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Bei solchen Ungleichbehandlungen kann es sich beispielsweise um besondere Altersbedingungen für den Zugang zu bestimmten Gütern oder Dienstleistungen wie alkoholischen Getränken, Waffen oder zu einem Führerschein handeln. Die Förderung der wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Integration junger oder älterer Menschen oder von Menschen mit Behinderungen kann auch als legitimes Ziel angesehen werden. Daher gelten Maßnahmen im Zusammenhang mit Alter und Behinderung, die günstigere Bedingungen schaffen, wie beispielsweise Ermäßigungen für Verkehrsmittel, Museen oder Sportstätten bzw. der kostenlose Zugang zu diesen Einrichtungen, als mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar.
Abänderung 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
(15)  Bei Versicherungs-, Bank- und anderen Finanzdienstleistungen werden behinderungs- und altersbezogene versicherungsmathematische Faktoren und Risikofaktoren angewandt. Sie sollten nicht als diskriminierend angesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um für die Risikobewertung zentrale Faktoren handelt.
(15)  Bei Versicherungs-, Bank- und anderen Finanzdienstleistungen werden behinderungs- und altersbezogene versicherungsmathematische Faktoren und Risikofaktoren angewandt. Sie sollten nicht als diskriminierend angesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um für die Risikobewertung maßgebliche Faktoren handelt, und wenn der Dienstleistungserbringer anhand versicherungsmathematischer Grundsätze oder statistischer oder medizinischer Daten bedeutend höhere Risiken belegen kann. Diese Daten sollten exakt, aktuell und relevant sein und auf Antrag zur Verfügung gestellt werden. Die versicherungsmathematischen Faktoren und Risikofaktoren sollten die positiven Veränderungen bei der Lebenserwartung und in Bezug auf ein aktives Altern sowie die verbesserte Mobilität und Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen widerspiegeln. Dabei ist davon auszugehen, dass sich der Begriff medizinische Daten auf objektive und überprüfte medizinische Fakten und gesichertes medizinisches Wissen beschränkt, was im Einklang mit den Standards bei der Sammlung medizinischer Daten steht.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 a (neu)
(15a)  Die Vergabe von Aufträgen in den Mitgliedstaaten auf Rechnung des Staates, der Gebietskörperschaften und anderer Einrichtungen des öffentlichen Rechts ist an die Einhaltung der im Vertrag niedergelegten Grundsätze gebunden, insbesondere des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit und des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit sowie der davon abgeleiteten Grundsätze, wie z.B. des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Grundsatzes der Transparenz. Die rechtlichen Anforderungen an die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge sind in der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge1 so festgelegt, dass die Vergabe von Aufträgen in den Mitgliedstaaten auf Rechnung des Staates, der Gebietskörperschaften und anderer Einrichtungen des öffentlichen Rechts an die Einhaltung der im EG-Vertrag niedergelegten Grundsätze gebunden ist, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, unabhängig von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Behinderung, sexueller Ausrichtung, Religion oder Weltanschauung oder Alter, und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung. Allerdings wurden für öffentliche Aufträge, die einen bestimmten Wert überschreiten, Bestimmungen zur gemeinschaftlichen Koordinierung der nationalen Verfahren für die Vergabe solcher Aufträge ausgearbeitet, um die Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens für den Wettbewerb sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Koordinierungsbestimmungen nach Maßgabe des Grundsatzes der Gleichbehandlung, unabhängig von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Behinderung, sexueller Ausrichtung, Religion oder Weltanschauung oder Alter, sowie gemäß den anderen Bestimmungen des EG-Vertrags auslegen.
_____________
1 ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
(16)  Für alle Personen gelten die Freiheit der Vertragsschließung und die freie Wahl des Vertragspartners für eine Transaktion. Die Richtlinie sollte nicht für Wirtschaftstransaktionen von Personen gelten, für die diese Transaktionen nicht ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darstellen.
(16)  Für alle Personen gilt die Freiheit der Vertragsschließung, einschließlich der freien Wahl des Vertragspartners für eine Transaktion. Es ist wichtig, dass im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen der Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens sowie der in diesem Zusammenhang getätigten Geschäfte gewahrt bleibt. Transaktionen zwischen Privatpersonen, die als solche handeln, fallen daher nicht unter diese Richtlinie, wenn diese Transaktionen nicht eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der Vertragspartner darstellen.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
(17)  Durch das Diskriminierungsverbot dürfen andere Grundrechte und Grundfreiheiten nicht beeinträchtigt werden, einschließlich des Schutzes des Privat- und Familienlebens und der in diesem Kontext stattfindenden Transaktionen, der Religionsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit. Einzelstaatliche Gesetze über den Ehe- oder Familienstand einschließlich der reproduktiven Rechte bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Unberührt bleibt auch der säkulare Charakter des Staates und seiner Einrichtungen oder Gremien sowie der Bildung.
(17)  Beim Diskriminierungsverbot bedarf es der Achtung anderer Grundrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Religionsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Pressefreiheit. Unberührt von dieser Richtlinie bleibt der säkulare Charakter des Staates und seiner Einrichtungen oder Gremien sowie der Bildung. Durch diese Richtlinie wird die Trennung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten, einschließlich des Bereichs des Ehe- und Familienrechts sowie des Gesundheitsrechts, nicht verändert.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
(18)  Die Mitgliedstaaten sind für die Gestaltung und die Inhalte der Bildung zuständig. In der Mitteilung der Kommission zum Thema "Bessere Kompetenzen für das 21. Jahrhundert: eine Agenda für die europäische Zusammenarbeit im Schulwesen" wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, den benachteiligten Kindern und den Kindern mit besonderen Bedürfnissen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Insbesondere kann das einzelstaatliche Recht unterschiedliche Behandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung bei der Zulassung zu Bildungseinrichtungen vorsehen. Auch können die Mitgliedstaaten das Tragen oder Zurschaustellen religiöser Symbole in Schulen zulassen oder verbieten.
(18)  Die Mitgliedstaaten sind für die Gestaltung und die Inhalte der Bildung zuständig. Sie sollten für einen wirksamen Schutz gegen Diskriminierung aus Gründen der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sorgen. In der Mitteilung der Kommission zum Thema "Bessere Kompetenzen für das 21. Jahrhundert: eine Agenda für die europäische Zusammenarbeit im Schulwesen" wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, den benachteiligten Kindern und den Kindern mit besonderen Bedürfnissen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Mitgliedstaaten können – nur auf der Grundlage objektiver Gründe – unterschiedliche Behandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung bei der Zulassung zu Bildungseinrichtungen erlauben, wenn dies im Hinblick darauf geschieht, dass von einzelnen Personen verlangt wird, dass sie sich loyal und aufrichtig im Sinne des Ethos der Einrichtung verhalten; Voraussetzung hierfür ist, dass dies nicht als Begründung für eine Diskriminierung aus anderen Gründen dient und dass andere Bildungseinrichtungen geographisch zugänglich sind und eine sinnvolle Alternative darstellen, um indirekte Diskriminierung zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dies nicht zur Verweigerung des Rechts auf Bildung führt.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
(19)  Die Europäische Union hat in ihrer der Schlussakte des Vertrags von Amsterdam angefügten Erklärung Nr. 11 zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften ausdrücklich anerkannt, dass sie den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, achtet und ihn nicht beeinträchtigt und dass sie den Status von weltanschaulichen oder nicht religiösen Gemeinschaften in gleicher Weise achtet. Maßnahmen, durch die Menschen mit Behinderungen ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang zu den von der vorliegenden Richtlinie erfassten Bereichen ermöglicht werden soll, spielen für die Gewährleistung der vollen Gleichstellung in der Praxis eine wichtige Rolle. Außerdem können in Einzelfällen individuelle angemessene Vorkehrungen erforderlich sein, um diesen Zugang zu gewährleisten. In keinem Fall sind Maßnahmen erforderlich, die eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden. Bei der Bewertung der Frage, ob die Belastung unverhältnismäßig ist, sollte eine Reihe von Faktoren berücksichtigt werden, etwa die Größe, die Ressourcen und die Art der Organisation. Das Prinzip der angemessenen Vorkehrungen ist in der Richtlinie 2000/78/EG und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen festgelegt.
(19)  Die Europäische Union hat in ihrer der Schlussakte des Vertrags von Amsterdam angefügten Erklärung Nr. 11 zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften ausdrücklich anerkannt, dass sie den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, achtet und ihn nicht beeinträchtigt und dass sie den Status von weltanschaulichen oder nicht religiösen Gemeinschaften in gleicher Weise achtet.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19 a (neu)
(19a)  Maßnahmen, durch die Menschen mit Behinderungen ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang zu den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen ermöglicht werden soll, spielen für die Gewährleistung der vollen Gleichstellung in der Praxis eine wichtige Rolle. Außerdem können in Einzelfällen individuelle angemessene Vorkehrungen erforderlich sein, um diesen Zugang zu gewährleisten. In keinem Fall sind Maßnahmen erforderlich, die eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden. Bei der Bewertung der Frage, ob die Belastung unverhältnismäßig ist, sollte berücksichtigt werden, ob die betreffende Maßnahme undurchführbar ist oder die Sicherheit gefährdet und nicht durch eine angemessene Änderung der Vorschriften, Politikstrategien oder Praktiken, durch den Abbau baulicher, kommunikationsbedingter oder beförderungsbedingter Barrieren oder durch die Bereitstellung von Hilfsmitteln oder Hilfsdiensten durchführbar und sicher gemacht werden kann. Angemessene Vorkehrungen erfordern nicht unbedingt umfassende bautechnische Änderungen an Gebäuden, deren Struktur aufgrund ihres historischen, kulturellen oder architektonischen Werts nach nationalem Recht besonders geschützt ist. Das Prinzip der angemessenen Vorkehrungen ist in der Richtlinie 2000/78/EG und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen festgelegt.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
(21)  Das Diskriminierungsverbot sollte nicht der Beibehaltung oder Einführung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten entgegenstehen, die Nachteile für eine Gruppe von Personen einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, mit einer Behinderung, einer bestimmten Altersgruppe oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung verhindern oder ausgleichen sollen. Durch solche Maßnahmen können Organisationen von Personen einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, mit einer Behinderung, einer bestimmten Altersgruppe oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung zugelassen werden, wenn ihr Hauptzweck die Förderung der besonderen Bedürfnisse dieser Personen ist.
(21)  Das Diskriminierungsverbot sollte nicht der Beibehaltung oder Einführung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten entgegenstehen, die Nachteile für Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, mit einer Behinderung, einer bestimmten Altersgruppe oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung oder mit einer Kombination von Merkmalen im Zusammenhang mit diesen Faktoren und für zu diesen Personen in Beziehung stehenden Personen verhindern oder ausgleichen sollen. Dieses Verbot kann flankiert werden durch Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung und Chancengleichheit, die dem Gleichstellungsaspekt und positiven Maßnahmen mit dem Ziel Rechnung tragen, den spezifischen Bedürfnissen von Personen oder Personengruppen gerecht zu werden, die aufgrund ihrer Merkmale Strukturen, Dienstleistungen und Hilfe benötigen, die für andere Personen nicht notwendig sind. Solche Maßnahmen werden begleitet von der Schaffung unabhängiger Organisationen von Personen einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, mit einer Behinderung, einer bestimmten Altersgruppe oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung, wenn ihr Hauptzweck die Förderung der besonderen Bedürfnisse dieser Personen ist.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
(25)  Voraussetzung für eine effektive Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist ein angemessener rechtlicher Schutz vor Viktimisierung.
(25)  Voraussetzung für eine effektive Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist ein angemessener rechtlicher Schutz vor Viktimisierung. Ein wirkungsvoller rechtlicher Schutz der Rechte des Einzelnen muss mit einer aktiven Förderung von Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit einhergehen.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26
(26)  Der Rat hat in seiner Entschließung zu den Folgemaßnahmen zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) dazu aufgerufen, die Zivilgesellschaft, einschließlich Organisationen, die diskriminierungsgefährdete Personen vertreten, die Sozialpartner und andere interessierte Kreise in vollem Umfang in die Entwicklung von Strategien und Programmen zur Verhütung von Diskriminierung und zur Förderung der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene einzubinden.
(26)  Der Rat hat in seiner Entschließung zu den Folgemaßnahmen zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) dazu aufgerufen, die Zivilgesellschaft, einschließlich Organisationen, die diskriminierungsgefährdete Personen vertreten, die Sozialpartner und andere interessierte Kreise in vollem Umfang in die Entwicklung von Strategien und Programmen zur Verhütung von Diskriminierung und zur Förderung der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene einzubinden. Zu diesem Zweck sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen und die bereits in diesem Bereich geltenden Bestimmungen der Öffentlichkeit und den betroffenen Personen – mit Informations- und Pressekampagnen, auch zur Beseitigung von Stereotypen – in geeigneter, angemessener und zugänglicher Form (wie z.B. Zeichensprache oder spezifische Webseiten für Sehbehinderte) zur Kenntnis gebracht werden.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31 a (neu)
(31a)  Bei der Auslegung der Bedeutung der Diskriminierungsgründe sollten die Gerichte internationale und europäische Menschenrechtsübereinkommen zugrundelegen, einschließlich der Empfehlungen und der Rechtsprechung ihrer Überwachungsorgane, wie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1
Mit dieser Richtlinie wird ein allgemeiner Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten außerhalb von Beschäftigung und Beruf festgelegt.
1.  Mit dieser Richtlinie wird ein allgemeiner Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung, einschließlich von Mehrfachdiskriminierung, aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten außerhalb von Beschäftigung und Beruf festgelegt.
2.  Eine Mehrfachdiskriminierung liegt vor, wenn sich die Diskriminierung stützt
a) auf eine Kombination von Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung oder
b) auf einen oder mehrere Gründe gemäß Absatz 1 oder auch auf einen oder mehrere der folgenden Gründe:
i)  Geschlecht (sofern der Vorfall, der Gegenstand der Beschwerde ist, in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/113/EG und dieser Richtlinie fällt),
ii)  Rasse oder ethnische Herkunft (sofern der Vorfall, der Gegenstand der Beschwerde ist, in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/43/EG und dieser Richtlinie fällt) oder
iii)  Staatsangehörigkeit (sofern der Vorfall, der Gegenstand der Beschwerde ist, in den Anwendungsbereich von Artikel 12 des EG-Vertrags fällt).
3.  Im Rahmen dieser Richtlinie sind die Begriffe "Mehrfachdiskriminierung" und "mehrfache Gründe" entsprechend auszulegen.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2
2.  Im Sinne des Absatzes 1
2.  Im Sinne des Absatzes 1
a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;
a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person oder Personen, die mit einer derartigen Person in Verbindung stehen oder gebracht werden, wegen einesoder mehrererder in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt bzw. erfahren als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;
b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, einem bestimmten Alter oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, einem bestimmten Alter oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung oder Personen, die mit derartigen Personen in Verbindung stehen oder gebracht werden, gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 3
3.  Unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der Gründe nach Artikel 1 in Zusammenhang stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1 gelten.
3.   Unbeschadet des Rechts auf freie Meinungsäußerung sind unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der Gründe nach Artikel 1 in Zusammenhang stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, Belästigungen, die als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1 gelten. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten den Begriff "Belästigung" im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten definieren.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 4
4.  Die Anweisung zur Diskriminierung einer Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe gilt als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1.
4.  Die Anweisung oder Aufforderung im Rahmen eines Untergebenenverhältnisses zur Diskriminierung einer Person wegen eines der Gründe nach Artikel 1 gilt als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Diskriminierungen, die sich auf Annahmen über die Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung einer Person oder ihre Assoziierung mit Personen einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung stützen, gelten als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 5
5.  Werden im konkreten Fall angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie verweigert, gilt dies als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1.
5.  Werden im konkreten Fall angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen oder für Personen, die mit einer Person mit einer Behinderung in Verbindung stehen, wenn die Vorkehrungen erforderlich sind, damit solche Personen einer Person mit einer Behinderung persönliche Unterstützung leisten können, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie verweigert, so gilt dies als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 6
6.  Ungeachtet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten festlegen, dass Ungleichbehandlung aufgrund des Alters keine Diskriminierung darstellt, sofern sie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Insbesondere wird durch diese Richtlinie die Festsetzung bestimmter Altersgrenzen für den Zugang zu sozialen Vergünstigungen, zur Bildung und zu bestimmten Gütern und Dienstleistungen nicht ausgeschlossen.
6.  Diese Richtlinie schließt Ungleichbehandlung aufgrund des Alters nicht aus, sofern sie durch ein legitimes Ziel objektiv und ausreichend gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen, verhältnismäßig, erforderlich und wirksam sind.
Abänderungen 87 und 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 − Absatz 7
7.  Ungeachtet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Finanzdienstleistungen verhältnismäßige Ungleichbehandlungen zulassen, wenn für das fragliche Produkt die Berücksichtigung des Alters oder einer Behinderung ein zentraler Faktor bei der auf relevanten und exakten versicherungsmathematischen oder statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ist.
7.  Unbeschadet des Absatzes 2 gilt es im Sinne dieser Richtlinie nicht als Diskriminierung, wenn bei der Bereitstellung von Finanzdienstleistungen verhältnismäßige Ungleichbehandlungen erfolgen, sofern für das fragliche Produkt die Berücksichtigung des Alters oder einer Behinderung ein maßgeblicher Faktor bei der Risikobewertung anhand relevanter versicherungsmathematischer Grundsätze, exakter statistischer Daten oder medizinischen Wissens ist. Diese Daten sollten exakt, aktuell und relevant sein und auf Antrag auf leicht zugängliche Weise zur Verfügung gestellt werden. Die versicherungsmathematischen Faktoren und Risikofaktoren sollten die positiven Veränderungen bei der Lebenserwartung und in Bezug auf ein aktives Altern sowie die verbesserte Mobilität und Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen widerspiegeln. Der Dienstleistungserbringer muss bedeutend höhere Risiken objektiv belegen können und gewährleisten, dass die Ungleichbehandlung objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels verhältnismäßig, erforderlich und wirksam sind.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 8
8.  Diese Richtlinie berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen allgemeinen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
8.  Diese Richtlinie berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen allgemeinen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und verhältnismäßig sind.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 8 a (neu)
8a.  Diese Richtlinie erkennt an, dass das Recht auf Schutz der Privatsphäre ein Mittel zur Bekämpfung von Diskriminierungen gemäß diesem Artikel darstellt.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 − Buchstabe d
d) den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum.
d) den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraumund Transport.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
da) die Mitgliedschaft und Mitwirkung in Organisationen, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 − Unterabatz 2
Buchstabe d gilt für Einzelne nur insoweit, als sie ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben.
Buchstabe d betrifft nicht Transaktionen zwischen Privatpersonen, für die die Transaktionen keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darstellen.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Abatz 2
2.  Einzelstaatliche Gesetze über den Ehe- oder Familienstand einschließlich der reproduktiven Rechte bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
2.  Durch diese Richtlinie wird die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten nicht verändert.
Abänderungen 89 und 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3
3.  Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte, die Aktivitäten und die Gestaltung ihres Bildungssystems einschließlich der Sonderpädagogik bleibt von dieser Richtlinie unberührt. Die Mitgliedstaaten können eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung beim Zugang zu Bildungseinrichtungen vorsehen.
3.   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Lehrinhalte, die Aktivitäten und die Gestaltung der einzelstaatlichen Bildungssysteme, wenn auch die Mitgliedstaaten das Recht von Personen mit Behinderungen auf Bildung ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit sicherstellen müssen. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass bei der Entscheidung darüber, welche Art der Bildung oder Ausbildung angemessen ist, die Ansicht der Person mit einer Behinderung respektiert wird. Die Mitgliedstaaten können unterschiedliche Behandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung bei der Zulassung zu Bildungseinrichtungen zur Beibehaltung des besonderes Charakters und Ethos einer solchen Einrichtung und einer Pluralität der Bildungssysteme unter der Voraussetzung erlauben, dass dies keine Verletzung des Rechts auf Bildung darstellt und nicht als Begründung für eine Diskriminierung aus anderen Gründen dient. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dies nicht zur Verweigerung des Rechts auf Bildung führt.
Abänderungen 95 und 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 4
4.  Einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Gewährleistung des säkularen Charakters des Staates, der staatlichen Einrichtungen und Gremien sowie der Bildung oder zum Status und zu den Aktivitäten der Kirchen und anderer religiös oder weltanschaulich begründeter Organisationen bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Das Gleiche gilt für einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen.
4.  Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf das einzelstaatliche Recht zur Gewährleistung des säkularen Charakters des Staates, der staatlichen Einrichtungen und Gremien sowie der Bildung oder zum Status und zu den Aktivitäten und dem Rechtsrahmen der Kirchen und anderer religiös oder weltanschaulich begründeter Organisationen, wenn dies nicht in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt. Wenn die Aktivitäten der Kirchen oder anderer religiös oder weltanschaulich begründeter Organisationen in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen, gelten für sie die Bestimmungen der Europäischen Union über die Nichtdiskriminierung. Davon unberührt bleiben auch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5
5.  Diese Richtlinie betrifft nicht die unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und berührt nicht die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder ihren Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Personen ergibt.
5.  Diese Richtlinie betrifft nicht die unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und berührt nicht die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder ihren Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Personen ergibt. Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, die als unterschiedliche Behandlung infolge der Staatsangehörigkeit zum Ausdruck kommt, wird als Diskriminierung im Sinne von Artikel 1 betrachtet.
Abänderung 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 − Absatz 5 a (neu)
5a.  Die Bereiche Werbung und Medien sind von dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 − Absatz 1 – Einleitung
1.  Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten,
1.  Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, wobei "Behinderung" im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit chronischen Erkrankungen zu verstehen ist,
Abänderung 97
Vorschlag für eine Richtlinie
a) werden die Maßnahmen, die für Menschen mit Behinderungen einen effektiven diskriminierungsfreien Zugang zu Sozialschutz, sozialen Vergünstigungen, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum und Transport, gewährleisten, im Voraus vorgesehen, einschließlich angemessener Veränderungen oder Anpassungen. Diese Maßnahmen sollten keine unverhältnismäßige Belastung bedeuten und keine grundlegende Veränderung des Sozialschutzes, der sozialen Vergünstigungen, der Gesundheitsdienste, der Bildung oder der betreffenden Güter und Dienstleistungen zur Pflicht machen oder die Bereitstellung von entsprechenden Alternativen erfordern.
a) werden die Maßnahmen, die für Menschen mit Behinderungen einen effektiven diskriminierungsfreien Zugang zu Sozialschutz, sozialen Vergünstigungen, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gewährleisten, einschließlich Wohnraum, Telekommunikation und elektronische Kommunikation, Information, auch in zugänglichen Formaten, Finanzdienstleistungen, Kultur und Freizeit, für die Öffentlichkeit geöffnete Gebäude, Verkehrsmittel sowie sonstige öffentliche Räume und Einrichtungen, im Voraus vorgesehen, einschließlich angemessener Veränderungen oder Anpassungen. Wenn das Versäumnis, einen effektiven diskriminierungsfreien Zugang zu gewährleisten, von einer Praxis, einer Politik oder einem Verfahren herrührt, werden Maßnahmen ergriffen, um dieser Wirkung ein Ende zu setzen.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 - Absatz 1 - Buchstabe b
b)  Unbeschadet der Pflicht, den effektiven diskriminierungsfreien Zugang zu gewährleisten, und wenn im konkreten Fall erforderlich, ist für angemessene Vorkehrungen zu sorgen, es sei denn, dies würde eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten.
b)   Für die Zwecke von Absatz 1 umfasst ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang die Feststellung und Beseitigung von Hindernissen und Barrieren sowie die Verhinderung neuer Hindernisse und Barrieren, die den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Gütern, Dienstleistungen und Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, beeinträchtigen, ungeachtet dessen, wie das Hindernis, die Barriere oder die Behinderung beschaffen ist. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Richtlinie und ungeachtet der Maßnahmen, die zur Beseitigung der Hindernisse bzw. Barrieren gewählt wurden, wird ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang für Menschen mit Behinderungen, soweit möglich, unter denselben Bedingungen wie für Menschen ohne Behinderungen gewährleistet und wird Menschen mit Behinderungen gegebenenfalls die Verwendung von Hilfsmitteln erleichtert, einschließlich von Hilfen für Mobilität und Zugang, wie etwa anerkannte Blindenführ- oder Assistenzhunde. Wenn angemessene Vorkehrungen nicht getroffen werden können und deshalb ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang trotz aller Bemühungen nicht unter denselben Bedingungen gemäß der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleistet werden kann, wird eine sinnvolle Alternative zum Zugang zur Verfügung gestellt. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff "angemessene Vorkehrungen" die im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen, die einer Person mit Behinderung gestatten, gleichberechtigt mit anderen Personen Zugang zu Rechten, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie gemäß Artikel 3 Absatz 1 fallen, zu erhalten und diese zu nutzen bzw. auszuüben.
Abänderung 98
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2
2.  Bei der Bewertung der Frage, ob die zur Einhaltung der Bestimmungen in Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten, werden insbesondere Größe und Ressourcen der Organisation, die Art der Organisation, die voraussichtlichen Kosten, der Lebenszyklus der Güter und Dienstleistungen und die möglichen Vorteile eines verbesserten Zugangs für Menschen mit Behinderungen berücksichtigt. Die Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Maßnahmen im Rahmen der Gleichbehandlungspolitik des betreffenden Mitgliedstaates in ausreichendem Maße ausgeglichen wird.
2.   Maßnahmen zur Erreichung eines effektiven diskriminierungsfreien Zugangs sollten keine unverhältnismäßige Belastung verursachen und keine grundlegende Veränderung erfordern. Bei der Bewertung der Frage, ob die betreffende Maßnahme zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde, sollte berücksichtigt werden, ob die betreffende Maßnahme undurchführbar ist oder die Sicherheit gefährdet und nicht durch eine angemessene Änderung der Vorschriften, Politikstrategien oder Praktiken, durch den Abbau baulicher, kommunikationsbedingter oder beförderungsbedingter Barrieren oder durch die Bereitstellung von Hilfsmitteln oder Hilfsdiensten durchführbar und sicher gemacht werden kann. Eine Veränderung ist grundlegend, wenn durch sie die Güter und Dienstleistungen oder das Wesen der Branche, der Berufsgruppe oder des Unternehmens so sehr verändert werden, dass der Erbringer der Güter oder Dienstleistungen tatsächlich eine völlig andere Art von Gütern oder Dienstleistungen bereitstellt. Angemessene Vorkehrungen erfordern nicht unbedingt umfassende bautechnische Änderungen an Gebäuden, deren Struktur aufgrund ihres historischen, kulturellen oder architektonischen Werts nach nationalem Recht besonders geschützt ist. Die Belastung gilt nicht als unverhältnismäßig, wenn sie durch Maßnahmen, die es in dem betreffenden Mitgliedstaat gibt, in ausreichendem Maße ausgeglichen wird. Der Grundsatz der angemessenen Vorkehrungen und der unverhältnismäßigen Belastung sollte anhand der Richtlinie 2000/78/EG und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ausgelegt werden.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 3
3.  Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen oder nationale Vorschriften über den Zugang zu besonderen Gütern oder Dienstleistungen bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
3.  Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen oder nationale Vorschriften über den Zugang zu besonderen Gütern oder Dienstleistungen bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Wo immer dies möglich ist, ergreifen die EU-Organe und die Mitgliedstaaten jedoch Maßnahmen, um die Anbieter von Gütern und Dienstleistungen, insbesondere von hergestellten Gütern, zu ermutigen, Lösungen zu entwickeln, die einen barrierefreien Zugang ermöglichen, etwa im Wege öffentlicher Ausschreibungsverfahren. Barrierefreie Produkte und Dienstleistungen sind so konzipiert, dass sie von allen Benutzern benutzt bzw. in Anspruch genommen werden können.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5
Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung in der Praxis spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen wegen der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verhindert oder ausgeglichen werden.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung in der Praxis spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen oder staatlichen, privaten oder gemeinnützigen Sektoren die Einführung solcher Maßnahmen zu erlauben, mit denen Benachteiligungen wegen der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verhindert oder ausgeglichen werden.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1
1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.
1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren tatsächlich geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass der einer Person durch eine Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie entstandene Verlust oder Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies auf eine abschreckende und dem erlittenen Schaden angemessene Art und Weise geschehen muss.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 2
2.  Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für die klagende Partei günstigere Beweislastregelung vorzusehen, unberührt.
2.  Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für die klagende Partei günstigere Regelung vorzusehen, unberührt.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 a (neu)
Artikel 9a
Förderung von Gleichstellung
Die Mitgliedstaaten fördern aktiv die Gleichstellung von Menschen, ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, wenn sie Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Politiken und Aktivitäten in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen formulieren und umsetzen.
Abänderung 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen in geeigneter Form bekannt gemacht werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen in geeigneter Form, einschließlich des Internet, bekannt gemacht werden.
Zur Förderung des Grundsatzes der Gleichbehandlung führen die Mitgliedstaaten Ad-hoc-Informations- und -Sensibilisierungskampagnen und Schulungen durch.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11
Zur Förderung des Grundsatzes der Gleichbehandlung begünstigen die Mitgliedstaaten den Dialog mit den einschlägigen Interessengruppen, insbesondere nichtstaatlichen Organisationen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein legitimes Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierung aus den Gründen und in den Bereichen, die unter diese Richtlinie fallen, zu beteiligen.
Zur Förderung des Grundsatzes der Gleichbehandlung begünstigen die Mitgliedstaaten den Dialog mit den einschlägigen Interessengruppen, insbesondere nichtstaatlichen Organisationen, wobei eine derartige Konsultation auch die Überwachung der Umsetzung der Richtlinie einschließt.
Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1
1.  Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu fördern. Diese Stellen können Teil einer Einrichtung sein, die auf nationaler Ebene für den Schutz der Menschenrechte oder der Rechte des Einzelnen zuständig ist, einschließlich der Rechte aus anderen Rechtsakten der Gemeinschaft, etwa den Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG.
1.  Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere unabhängig tätige Stellen, die mit angemessenen Mitteln ausgestattet sind und deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu fördern. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Stelle oder Stellen über Zuständigkeiten in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen und in den Bereichen Beschäftigung und Beruf nach der Richtlinie 2000/78/EG verfügen. Diese Stellen können Teil einer Einrichtung sein, die auf nationaler Ebene für den Schutz der Rechte aus anderen Rechtsakten der Gemeinschaft, etwa den Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG zuständig ist.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 – Spiegelstrich -1 (neu)
– in Fällen, in denen das Opfer seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als der Beklagte, die Durchführung des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens zu unterstützen, indem sie Kontakt zu der entsprechenden Organisation oder den entsprechenden Organisationen des Mitgliedstaats des Beklagten aufnehmen;
Abänderung 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 – Spiegelstrich -1a (neu)
– gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass der Kläger Zugang zu Prozesskostenhilfe erhält, wie sie im Rahmen der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen1 gewährt wird;
_____________
1ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 – Spiegelstrich 2
– unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen;
– unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung, einschließlich zur Anwendung der Rechtsvorschriften gegen Diskriminierung, durchzuführen und zu überwachen;
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 – Spiegelstrich 3 a (neu)
– mit der Agentur für Grundrechte und anderen entsprechenden EU-Einrichtungen zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die Mitgliedstaaten statten diese Stellen mit ausreichenden Mitteln aus, damit sie ihre Aufgaben wirksam und auf zugängliche Weise wahrnehmen können.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Buchstabe a
a)  Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden;
a)  Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, umgehend aufgehoben werden;
Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen können auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen, die nicht durch eine im Voraus festgelegte Höchstgrenze limitiert werden dürfen, und müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten Die Sanktionen können auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen, die nicht durch eine im Voraus festgelegte Höchstgrenze limitiert werden dürfen, und müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und zur Beendigung des diskriminierenden Verhaltens und zur Beseitigung der Auswirkungen führen.
Abänderungen 59 und 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 2
2.  Zur Berücksichtigung besonderer Umstände können die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls festlegen, dass der in Artikel 4 vorgesehenen Pflicht, effektiven Zugang zu gewährleisten, bis … [spätestens vier Jahre nach der Annahme] nachzukommen ist.
2.  Um der Pflicht, effektiven diskriminierungsfreien Zugang zu bestehenden Infrastrukturen, Politiken und Verfahren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zu gewährleisten, nachzukommen, kann den Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine zusätzliche Frist von zehn Jahren [nach Ablauf der Frist für die Umsetzung] zugestanden werden, um diese Pflicht zu erfüllen.
Die Mitgliedstaaten, die diese zusätzliche Frist in Anspruch nehmen wollen, setzen die Kommission bis spätestens zu dem in Absatz 1 genannten Datum unter Angabe von Gründen davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten, die diese zusätzliche Frist in Anspruch nehmen wollen, legen der Kommission einen Plan für die schrittweise Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Anforderungen vor, einschließlich Zielvorgaben, Mittel und Zeitrahmen. Die Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, diese zusätzliche Frist in Anspruch zu nehmen, erstatten der Kommission halbjährlich Bericht über die Schritte, die sie unternommen haben, um effektiven diskriminierungsfreien Zugang zu gewährleisten, und über die Fortschritte bei der Umsetzung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a. Die Kommission erstattet dem Rat halbjährlich Bericht.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 1
1.  Bis spätestens …. und in der Folge alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten und die nationalen Gleichbehandlungsstellen der Kommission sämtliche Informationen, die diese für die Erstellung eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Berichts über die Anwendung dieser Richtlinie benötigt.
1.  Bis spätestens …. und in der Folge alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission sämtliche Informationen, die diese für die Erstellung eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Berichts über die Anwendung dieser Richtlinie benötigt.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Spätestens ... Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie muss ein umfassender gemeinschaftlicher Rechtsrahmen über Nichtdiskriminierung in Kraft gesetzt werden in Form einer einzigen Richtlinie, in der alle geltenden Richtlinien, deren Rechtsgrundlage Artikel 13 des EG-Vertrags ist, einschließlich dieser Richtlinie, konsolidiert und auf diese Weise ersetzt werden. Die neue Richtlinie sieht für jeden Diskriminierungsgrund ein gleiches Schutzniveau vor.
Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 2
2.  Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht in angemessener Weise die Standpunkte der Sozialpartner und der einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen sowie der Europäischen Agentur für Grundrechte. Im Einklang mit dem Grundsatz der systematischen Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen wird ferner in dem Bericht die Auswirkung der Maßnahmen auf Frauen und Männer bewertet. Unter Berücksichtigung der übermittelten Informationen enthält der Bericht erforderlichenfalls auch Vorschläge für eine Änderung und Aktualisierung dieser Richtlinie.
2.  Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht in angemessener Weise die Standpunkte der Sozialpartner und der einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen sowie der Europäischen Agentur für Grundrechte. Der Bericht enthält eine Prüfung der aktuellen Praxis der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 7 in Bezug auf die Berücksichtigung der Faktoren Alter oder Behinderung bei der Berechnung von Prämien und Leistungen. Im Einklang mit dem Grundsatz der systematischen Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen wird ferner in dem Bericht die Auswirkung der Maßnahmen auf Frauen und Männer bewertet. Der Bericht umfasst auch Informationen über Mehrfachdiskriminierung, wobei nicht nur die Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, der sexuellen Ausrichtung, des Alters und der Behinderung einzubeziehen ist, sondern ebenfalls die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse und der ethnischen Herkunft. Unter Berücksichtigung der übermittelten Informationen enthält der Bericht erforderlichenfalls auch Vorschläge für eine Änderung und Aktualisierung dieser Richtlinie.
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