1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2007 (C6-0430/2008 – 2008/2257(DEC))
Das Europäische Parlament
,
– in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2007(1)
,
– in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, zusammen mit den Antworten der Agentur(2)
,
– in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 – C6-0060/2009),
– gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3)
, insbesondere auf Artikel 185,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte(4)
, insbesondere auf Artikel 21,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(5)
, insbesondere auf Artikel 94,
– gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0176/2009),
1. erteilt dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2007;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zum Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2007 (C6-0430/2008 – 2008/2257(DEC))
Das Europäische Parlament
,
– in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2007(1)
,
– in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, zusammen mit den Antworten der Agentur(2)
,
– in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 – C6-0060/2009),
– gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3)
, insbesondere auf Artikel 185,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte(4)
, insbesondere auf Artikel 21,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(5)
, insbesondere auf Artikel 94,
– gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0176/2009),
1. nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;
2. billigt den Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2007;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2007 sind (C6-0430/2008 – 2008/2257(DEC))
Das Europäische Parlament
,
– in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2007(1)
,
– in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, zusammen mit den Antworten der Agentur(2)
,
– in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 – C6-0060/2009),
– gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3)
, insbesondere auf Artikel 185,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte(4)
, insbesondere auf Artikel 21,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(5)
, insbesondere auf Artikel 94,
– gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0176/2009),
A. in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2007 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,
B. in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte am 22. April 2008 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2006(6)
erteilt hat,
1. stellt fest, dass durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte errichtet wurde, die die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) mit einem erweiterten Mandat mit Wirkung vom 1. März 2007 abgelöst hat;
2. weist darauf hin, dass die Agentur sich bemühen sollte, Synergieeffekte zu erzielen und Überschneidungen mit anderen im Bereich der Menschenrechte tätigen Einrichtungen, insbesondere dem Europarat, zu vermeiden, wie dies in der Entschließung des Parlaments vom 14. Januar 2009(7)
gefordert wurde;
3. bedauert, dass in Artikel 21 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 als Termin für den Entlastungsbeschluss des Parlaments der 30. April des Jahres n+2 festgesetzt wurde und dieser Termin nicht an den neuen Termin angepasst wurde, der in der geänderten Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002(8)
vorgesehen ist, nämlich der 15. Mai des Jahres n+2;
4. entnimmt dem Bericht der Agentur über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement 2007, dass die Agentur seit August 2007 die periodengerechte Rechnungsführung (Accrual Based Accounting – ABAC) einsetzt;
5. begrüßt die Bemerkungen des Rechnungshofs, dass trotz der Umstellung von der EUMC auf die Agentur und des erheblich aufgestockten Haushaltsplans (14 200 000 EUR gegenüber Mittelzuweisungen für die EUMC im Vorjahr in Höhe von 9 300 000 EUR) 2007 nahezu alle Mittel gebunden wurden (EUR 13 900 000);
6. stellt fest, dass OLAF im Zusammenhang mit der Agentur eine Untersuchung eingeleitet hat; fordert die Agentur und insbesondere den Direktor auf, uneingeschränkt mit OLAF zusammenzuarbeiten; fordert OLAF, die Agentur und die Kommission auf, die Entlastungsbehörde so bald wie möglich über die Ergebnisse der Untersuchung und etwaige Folgemaßnahmen zu unterrichten;
Unzulänglichkeiten beim Haushaltsvollzug aufgrund der Umstellung von der EUMC auf die Agentur
7. nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass dennoch 7 500 000 EUR auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden mussten, was auf die Ausweitung des Auftrags der Agentur im Jahr 2007 zurückzuführen war, durch die sich die Annahme des neuen Arbeitsprogramms, die Ernennung des neuen Direktors und die Durchführung ihrer Tätigkeiten verzögert haben;
8. fordert die Agentur auf, die Verzögerungen zu kompensieren und somit die Annullierung der aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mittel so gering wie möglich zu halten, wie dies von der Agentur in ihren Antworten auf die Bemerkungen des Rechnungshofs zugesagt wird, und in ihrem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement 2008 über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;
9. nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof ferner festgestellt hat, dass die Agentur durch Änderungen der Mittelansätze und verschiedene Mitteltransfers die Haushaltslinien für Personalausgaben um 798 000 EUR gekürzt hat, um damit die Annullierung nicht verwendeter Mittel für Personalausgaben zu umgehen;
10. akzeptiert die Antwort der Agentur, dass die Änderungen an ihren Mittelansätzen und die Übertragungen in engem Zusammenhang mit der Übergangsphase standen und somit eine Ausnahme darstellten;
Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit den Vergabeverfahren
11. nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach bei einem Vergabeverfahren die veröffentlichte Bewertungsmethode indirekt zu einer Verringerung der relativen Bedeutung des Preiskriteriums führte, was möglicherweise auf potenzielle Bieter abschreckend gewirkt hat und nicht im Einklang mit dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung stand;
12. akzeptiert die Antwort der Agentur, dass sie, obwohl das angewandte Verfahren im Einklang mit der Finanzregelung stand, ein neues, von der Kommission vorgeschlagenes Bewertungsverfahren einführen wird, um ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis zu erzielen;
Folgemaßnahmen zu früheren Entlastungsverfahren
13. weist darauf hin, dass der Rechnungshof für das Haushaltsjahr 2004 wegen Unzulänglichkeiten bei den Vergabeverfahren eine mit Einschränkungen versehene Zuverlässigkeitserklärung für die EUMC abgegeben hat und der Rechnungshof auch bezüglich der Haushaltsjahre 2005 und 2006 Beanstandungen im Zusammenhang mit den Vergabeverfahren geäußert hat;
14. fordert die Agentur daher auf, der Rechtmäßigkeit ihrer Vergabeverfahren besonderes Augenmerk zu schenken;
o o o
15. verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen(9)
.