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Verfahren : 2008/0222(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0146/2009

Eingereichte Texte :

A6-0146/2009

Aussprachen :

PV 05/05/2009 - 4
CRE 05/05/2009 - 4

Abstimmungen :

PV 05/05/2009 - 5.12
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2009)0345

Angenommene Texte
PDF 485kWORD 184k
Dienstag, 5. Mai 2009 - Straßburg
Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung) ***I
P6_TA(2009)0345A6-0146/2009
Entschließung
 Konsolidierter Text
 Anlage
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung) (KOM(2008)0778 – C6-0412/2008 – 2008/0222(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0778),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0412/2008),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(1),

–   unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 11. März 2009 an den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0146/2009),

A.   in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtsakte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung)
P6_TC1-COD(2008)0222

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen(4) wurde erheblich geändert(5). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt durchzuführenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(2)  Der Geltungsbereich der Richtlinie 92/75/EWG ║ beschränkt sich auf Haushaltsgeräte. Die Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2008 zu dem Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik^^ hat gezeigt, dass die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie 92/75/EWG auf energieverbrauchsrelevante Produkte, einschließlich Bauprodukte, die ║bei ihrer Nutzung erhebliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Energieverbrauch haben, die potenziellen Synergien verschiedener Legislativmaßnahmen verstärken könnte, insbesondere mit der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte ║(6).Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Richtlinie 2005/32/EG ergänzen und darf sie in keiner Weise beeinträchtigen. Sie strebt ihre Ziele mit einem ganzheitlichen Ansatz an und bewirkt zusätzliche Energieeinsparungen und Umweltvorteile, weshalb sie als Teil eines größeren Rechtsrahmens betrachtet werden sollte, der die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens(7) und die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden(8)umfasst.

(3)  Der Vorsitz des Europäischen Rates, vom 8. und 9. März 2007 hat in seinen Schlussfolgerungen betont, dass die Energieeffizienz in der Gemeinschaft erhöht werden muss, damit das Ziel erreicht wird, 20 % des Energieverbrauchs in der Gemeinschaft bis 2020 einzusparen, und forderte eine umfassende und rasche Umsetzung der vorrangigen Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2006 mit dem Titel "Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen" aufgeführt sind. In diesem Aktionsplan werden die enormen Energieeinsparungspotenziale im Produktionssektor hervorgehoben.

(4)  Für die Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen ist es weiterhin äußerst wichtig, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten das Ziel von 20 % Energieeinsparungen bis 2020 für rechtlich verbindlich erklären und entsprechende Maßnamen vorschlagen und umsetzen, damit es erreicht wird.

(5)  Die Verbesserung der Effizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte durch sachkundige Wahl der Verbraucher kommt sowohl der Wirtschaft in der EU insgesamt als auch der Verarbeitungsindustrie zugute, da sie zur Senkung des Kohlenstoffpreises im Emissionshandelssystem führt.

(6)  Eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten sollte die Wahl der Endverbraucher auf Produkte lenken, die bei ihrem Gebrauch am wenigsten Energie oder andere wichtige Ressourcen verbrauchen oder indirekt zu einem geringeren Verbrauch führen , und wird die Hersteller somit zu Maßnahmen veranlassen, die den Verbrauch von Energie und anderen wichtigen Ressourcen der von ihnen hergestellten Produkte verringern. Diese Unterrichtung sollte mittelbar auch den rationellen Einsatz dieser Produkte fördern, um zur Erreichung des EU-Ziels einer Steigerung der Energieeffizienz um 20 % beizutragen. Mangels einer derartigen Unterrichtung werden die Marktmechanismen allein nicht in der Lage sein, zur rationellen Nutzung der Energie und anderer wichtiger Ressourcen bei diesen Produkten beizutragen.

(7)  Da 40 % des Endenergieverbrauchs in der Europäischen Union auf den Gebäudesektor entfallen und mit der Überarbeitung der Richtlinie 2002/91/EG die kosteneffiziente Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gefördert werden soll, dürfte in diesem Zusammenhang die Einbeziehung bestimmter energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte in den Geltungsbereich dieser Richtlinie dazu beitragen, dass private Haushalte bei der Renovierung ihrer Gebäude die energie- und kosteneffizientesten Produkte auswählen.

(8)  Um vorhersehbare Bedingungen für die Hersteller und Klarheit für die Endverbraucher zu gewährleisten, sollte die Kommission eine Prioritätenliste mit energieverbrauchsrelevanten Produkten, einschließlich Bauprodukten, erstellen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen und daher in die Durchführungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten und der Kommission einbezogen werden.

(9)  Die Information ist für das Funktionieren der Marktmechanismen von besonderer Bedeutung; daher ist es erforderlich, ein einheitliches Etikett für sämtliche Produkte eines Typs einzuführen, den potenziellen Käufern ferner zusätzlich genormte Informationen über den Energieverbrauch und den Verbrauch sonstiger wichtiger Ressourcen durch diese Produkte zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen dafür zu treffen, dass den potenziellen Endverbrauchern die das Produkt – und somit das Etikett – nicht in Augenschein nehmen können, diese Informationen ebenfalls zur Kenntnis gelangen. Damit dies effizient und erfolgreich geschieht, sollte das Etikett für Endverbraucher leicht erkennbar, einfach und knapp sein. Für diesen Zweck sollte die bisherige Form des Etiketts beibehalten werden und als Rahmen für die an die Endverbraucher gerichteten Informationen über die Energieeffizienz des Produkts dienen. Der Energieverbrauch sowie die anderen Angaben über die Produkte sind gemäß harmonisierten Normen und Verfahren zu messen.

(10)  In der mit dem Vorschlag für diese Richtlinie vorgelegten Folgenabschätzung weist die Kommission darauf hin, dass dieses Modell in einer Reihe von Ländern in der Welt zum Vorbild genommen wurde, so z.B. in Argentinien, Brasilien, Chile, China, Iran, Israel und Südafrika.

(11)  Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung dieser Richtlinie insbesondere bezüglich der Verantwortlichkeiten von Lieferanten und Händlern regelmäßig überwachen und die entsprechenden Ergebnisse in den Zweijahresbericht aufnehmen, den sie gemäß dieser Richtlinie der Kommission vorlegen müssen.

(12)  Im Fall einer Regelung auf ausschließlich freiwilliger Basis würden nur einige Produkte mit einheitlichen Etiketten bzw. Produktinformationen versehen; dies könnte zu Unklarheiten oder sogar Fehlinformationen für den Endverbraucher führen. Durch die vorliegende Regelung soll daher die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderer wichtiger Ressourcen aller in Betracht kommenden Produkte mittels einheitlicher obligatorischer Etiketten und Produktinformationen sichergestellt werden.

(13)  Energieverbrauchsrelevante Produkte haben während ihres Gebrauchs unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch einer Vielzahl verschiedener Energieträger, vor allem Elektrizität und Gas. Daher sollte sich diese Richtlinie – unabhängig von dem verwendeten Energieträger – in Einklang mit den Zielen der Europäischen Union hinsichtlich der Verbesserung der Energieeffizienz, der Förderung erneuerbarer Energiequellen und der Verringerung der Treibhausgasemissionen – auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte erstrecken, die sich während des Gebrauchs auf den Energieverbrauch unmittelbar oder mittelbar auswirken.

(14)  Es sind nur energieverbrauchsrelevante Produkte in eine Durchführungsvorschrift aufzunehmen, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch von Energie oder gegebenenfalls wichtiger Ressourcen haben, ▌ wenn die Bereitstellung von Informationen auf Etiketten die Endverbraucher zum Kauf effizienterer Produkte bewegen kann.

(15)  Da 40 % des Endenergieverbrauchs in der Europäischen Union auf den Gebäudesektor entfallen und die Union im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen im Kyoto - Protokoll das Ziel einer Steigerung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft um 20 % bis 2020 festgelegt hat, ist es äußerst wichtig, der Ausarbeitung von Durchführungsmaßnahmen für Bauprodukte, wie z. B. Fenster, Vorrang einzuräumen.

(16)  Die öffentliche Beschaffungspolitik einer Reihe von Mitgliedstaaten verlangt von den Vergabebehörden die Beschaffung energieeffizienter Produkte. Es sollten immer mehr Mitgliedstaaten hinzukommen, bis die gesamte Europäische Union dieses Ziel erreicht hat. Das Gleich gilt für die Mitgliedstaaten, die Anreize für energieeffiziente Produkte geschaffen haben. Obgleich die Kriterien, nach denen Produkte für die öffentliche Beschaffung oder für Anreize in Frage kommen, ║ je nach Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark voneinander abweichen können, sollten sie zur Vermeidung von Marktverzerrungen mit den strategischen Zielen der Europäischen Union hinsichtlich der Energieeffizienz in Einklang stehen. Die Bezugnahme auf Leistungsklassen für bestimmte Produkte, die in Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie festgelegt sind, kann die Fragmentierung bei der öffentlichen Beschaffung und bei Anreizen verringern und die Marktaufnahme effizienter Produkte erleichtern.

(17)  Bei der Festlegung von Bestimmungen über die öffentliche Beschaffung in Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie sollten angemessene Schwellen hinsichtlich Wert und Umfang der öffentlichen Aufträge festgelegt werden, die dem Verwaltungsaufwand und der Durchsetzbarkeit von Regeln für die Beschaffung durch die Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

(18)  Anreize, die die Mitgliedstaaten zur Förderung effizienter Produkte gewähren, können staatliche Beihilfen darstellen. Diese Richtlinie greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen bezüglich solcher Anreize gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags nicht vor. Allerdings gelten für staatliche Umweltschutzbeihilfen und insbesondere für Energieeinsparungen, die dem gemeinsamen europäischen Interesse dienen, Ausnahmeregelungen, die auf verschiedenen Rechtsakten der Gemeinschaft und den darin festgelegten Bedingungen(9) beruhen, gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen.

(19)  Die Förderung energieeffizienter Produkte durch Etikettierung, öffentliche Beschaffung und Anreize sollte die Gesamtumweltverträglichkeit solcher Produkte nicht beeinträchtigen.

(20)  Die Bestimmungen dieser Richtlinie über den Inhalt von Werbung sollten lediglich als außerordentliche Maßnahmen gelten. Diese Bestimmungen sollten deshalb die Werbetätigkeiten in keiner anderen Weise und nicht aufgrund sonstiger gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften einschränken.

(21)  Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(10)erlassen werden.

(22)  Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsbestimmungen bezüglich der Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen wichtigen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte während des Gebrauchs mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen zu erlassen. Damit ein für die Unternehmen vorhersehbares und für die Verbraucher verständliches System geschaffen wird, sollte die Kommission die Aufgabe haben, die Geltungsdauer der auf dem Energieverbrauchsetikett angegebenen Klassifizierung festzulegen und die Klassifizierungsschwellenwerte in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung ║ nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG ║ zu erlassen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament alle zwei Jahre einen Bericht vorlegen, der die gesamte Europäische Union und jeden Mitgliedstaat jeweils getrennt erfasst und in dem genaue Informationen über die Annahme von Durchführungsmaßnamen und einheitliche Produktinformationen enthalten sind.

(23)  Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

(24)  Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie nach Möglichkeit auf Maßnahmen verzichten, mit denen den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) überflüssige bürokratische und schwerfällige Arbeitsgänge aufgebürdet werden, und soweit wie möglich die speziellen Bedürfnisse sowie die begrenzten finanziellen und administrativen Kapazitäten von KMU berücksichtigen.

(25)  Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie unberührt lassen –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

 Geltungsbereich

(1)  Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher – insbesondere mittels Etiketten und Produktinformationen – über den Energieverbrauch und den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs sowie zusätzlichen Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte, damit die Endverbraucher effizientere Produkte wählen können.

(2)  Diese Richtlinie gilt für energieverbrauchsrelevante Produkte, einschließlich Bauprodukte, die während des Gebrauchs unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen haben.

(3)  Diese Richtlinie gilt nicht für 

   a) Produkte aus zweiter Hand, 
   b) Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung, 
   c) das Leistungsschild oder ein gleichwertiges Etikett, das aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht wird.

Artikel 2

 Begriffsbestimmungen 

Für Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff:

   "energieverbrauchsrelevantes Produkt" ("Produkt"): ein Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch an Energie beeinflusst und der in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein unter diese Richtlinie fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil für Endverbraucher in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
   "Bauprodukt": ein energieverbrauchsrelevantes Produkt, das bei der Konstruktion oder Renovierung von Gebäuden verwendet wird;
   "Datenblatt": eine einheitliche Aufstellung von Angaben über ein Produkt;
   "andere wichtige Ressourcen": Wasser, Rohstoffe oder jede andere Ressource, die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;
   "zusätzliche Angaben": weitere Angaben über die Leistung und Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie pro Zeiteinheit oder anderen wichtigen Ressourcen beziehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind und die auf messbaren Daten beruhen, die u. a. die Herstellung des Produkts oder andere wichtige diesbezügliche Umweltaspekte betreffen;
   "wesentliche Umweltaspekte": diejenigen Aspekte, die in einer nach der Richtlinie 2005/32/EG für ein energieverbrauchsrelevantes Produkt erlassenen Durchführungsmaßnahme für das betreffende Produkt als wesentlich festgestellt wurden;
   "unmittelbare Auswirkungen": Auswirkungen von Produkten, die tatsächlich Energie verbrauchen;
   "mittelbare Auswirkungen": Auswirkungen von Produkten, die zwar keine Energie verbrauchen, jedoch zum Energieverbrauch beitragen, wobei die Bewertung der Leistung dieser Produkte auf objektiven und unabhängigen Parametern beruht, die vom Klima unabhängig sind;
   "Händler": ein Wiederverkäufer oder jede andere Person, die Produkte an Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;
   "Lieferant": der Hersteller, der Importeur oder dessen zugelassener Vertreter in der Gemeinschaft oder die Person, die das Produkt in der Gemeinschaft vermarktet;
   "Endverbraucher": juristische oder natürliche Person, die das Produkt für berufliche oder persönliche Zwecke verwendet; diese Person, für die das Produkt insbesondere ausgelegt wurde, steht am Ende der Lieferkette und kann sich von der Person unterscheiden, die das Produkt kauft. Diese Definition umfasst private Verbraucher und Verbrauchergruppen. Erwerben öffentliche Stellen energieverbrauchsrelevante Produkte, werden sie ebenfalls als "Endverbraucher" im Sinne dieser Richtlinie angesehen.

Artikel 3

 Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten 

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

   a) alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Lieferanten und Händler ihren Verpflichtungen gemäß den Artikeln 5 und 6 sowie gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie nachkommen;
   b)  hinsichtlich der dieser Richtlinie unterliegenden Produkte untersagt wird, dass Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen verwendet werden, die den in dieser Richtlinie sowie in den einschlägigen Durchführungsmaßnahmen enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen, wenn diese beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen können;
   c) anlässlich der Einführung des Systems der Etiketten und Datenblätter über die Angaben zum Verbrauch oder der Einsparung an Energie auch Informationskampagnen zur Verbrauchererziehung und -motivierung durchgeführt werden, deren Ziel es ist, die Energieeffizienz und bei Endverbrauchern den verantwortungsvolleren Umgang mit Energie zu fördern;
   d) geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Kommission und die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen nationalen Behörden darin zu bestärken, ║ zusammenzuarbeiten und einander Auskünfte zu erteilen, um zur Anwendung der Richtlinie beizutragen.

Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen, wobei eine Unterstützung durch die einschlägigen Programme der Gemeinschaft möglich ist. Bei der Zusammenarbeit sind wo nötig die Sicherheit und Vertraulichkeit der Verarbeitung und der Schutz sensibler Informationen zu gewährleisten, die im Rahmen dieses Verfahrens übermittelt werden. Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die ║ Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und einen Beitrag dazu zu leisten.

(2)  Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Produkt nicht allen einschlägigen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts entspricht, die in dieser Richtlinie und ihren Durchführungsmaßnahmen festgelegt sind, stellt der Lieferant sicher, dass das Produkt mit diesen Anforderungen und allen gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten wirksamen und angemessenen Bedingungen in Einklang gebracht wird. Hinsichtlich der Produkte, die bereits erworben wurden, verfügen die Verbraucher über Rechte, die bereits in gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz festgelegt sind, einschließlich des Rechts auf Entschädigung oder Umtausch des Produkts.

Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein Produkt nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechen könnte, ergreift der betreffende Mitgliedstaat innerhalb eines festgelegten Zeitraums die erforderlichen Vorbeugemaßnahmen, damit den Anforderungen dieser Richtlinie entsprochen wird, wobei er die durch die Nichteinhaltung verursachten Schäden berücksichtigt.

Entspricht das Produkt dauerhaft nicht den einschlägigen Bestimmungen, so trifft der Mitgliedstaat eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts eingeschränkt oder untersagt wird, oder er sorgt dafür, dass es vom Markt genommen wird. Werden Einschränkungen auferlegt oder wird ein Produkt vom Markt genommen oder das Inverkehrbringen untersagt, so sind die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.

(3)  Alle zwei Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über ihre Tätigkeiten zur Durchsetzung der Bestimmungen und über das Niveau der Einhaltung der Bestimmungen in ihrem Hoheitsgebiet vor.

Die Kommission kann Einzelheiten zum einheitlichen Inhalt dieser Berichte vorgeben, indem sie Mindestanforderungen für ein einheitliches Muster festlegt. Derartige Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 4

 Informationspflichten 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

   1. Angaben über den Verbrauch der Produkte an elektrischer Energie und anderen Energieträgern sowie anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs und die zusätzlichen Angaben zur Unterrichtung des Endverbrauchers gemäß den Durchführungsbestimmungen dieser Richtlinie auf einem Datenblatt und einem Etikett erfolgen, die sich auf die unmittelbar oder mittelbar mit Mitteln des Fernverkaufs, einschließlich des Internets, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angebotenen oder für den Endverbraucher ausgestellten Produkte beziehen;
   2. die in Nummer 1 genannten Angaben für eingebaute oder installierte Produkte ▌ bereitgestellt werden, wenn dies in den anwendbaren Durchführungsmaßnahmen vorgeschrieben ist;
   3. bei der Werbung für ein bestimmtes Modell eines von einer Durchführungsmaßnahme gemäß dieser Richtlinie erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkts, bei der die technischen Merkmale angegeben werden, den Endverbrauchern die erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch oder die Energieeinsparungen zur Verfügung gestellt werden oder auf die Energieklasse dieses Produkts hingewiesen wird;
   4. in sämtlichen technischen Werbeschriften für energieverbrauchsrelevante Produkte, in denen die technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind, insbesondere in technischen Handbüchern oder in Broschüren der Hersteller, die entweder gedruckt vorliegen oder im Internet angeboten werden, den Endverbrauchern die erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder ein Hinweis auf das Energieverbrauchsetikett des Produkts enthalten ist.

Artikel 5

 Verantwortlichkeiten der Lieferanten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

   1. Lieferanten, die die unter eine Durchführungsvorschrift fallenden Produkte vertreiben oder in Betrieb nehmen, Etiketten und Datenblätter gemäß der vorliegenden Richtlinie und der jeweiligen Durchführungsvorschrift mitliefern;
  2. Lieferanten eine ausreichende technische Dokumentation erstellen, anhand deren die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann. Die technische Dokumentation beinhaltet:
   a) eine allgemeine Beschreibung des Geräts,
   b) gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen,
   c) Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger gemeldeter Stellen, die in anderen Gemeinschaftsvorschriften festgelegt sind,
   d) falls bestimmte Werte für ähnliche Modelle verwendet worden sind: Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen.

Hierzu dürfen vom Lieferanten Unterlagen verwendet werden, die bereits gemäß den Anforderungen in einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erstellt wurden;

   3. Lieferanten diese technische Dokumentation über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung des letzten betreffenden Produkts für eine Überprüfung zur Einsicht bereithalten;

Lieferanten stellen den Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung eine elektronische Fassung der technischen Dokumentation zur Verfügung;

   4. im Hinblick auf die Etikettierung und Produktinformation die Lieferanten den Händlern die erforderlichen Etiketten kostenlos liefern. Unbeschadet des von den Lieferanten gewählten Verfahrens für die Lieferung der Etiketten liefern die Lieferanten die von Händlern angeforderten Etiketten unverzüglich;
   5. die Lieferanten zusätzlich zu den Etiketten ein Datenblatt für das Produkt ▌ liefern;
   6. Lieferanten ein Datenblatt für das Produkt in alle Produktbroschüren aufnehmen. Falls der Lieferant keine Produktbroschüren ausgibt, stellt der Lieferant das Datenblatt zusammen mit anderen Unterlagen bereit, die zu dem Produkt mitgeliefert werden;
   7. Lieferanten für die Richtigkeit der Angaben auf den mitgelieferten Etiketten und Datenblättern verantwortlich sind;
   8. die Zustimmung des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben als erteilt gilt.

Artikel 6

 Verantwortlichkeiten der Händler

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

   1. Händler die Etiketten in lesbarer und sichtbarer Form ordnungsgemäß ausstellen und das Datenblatt in der Produktbroschüre oder in anderen das Produkt beim Verkauf an Endverbraucher begleitenden Unterlagen zur Verfügung stellen;
   2. in Bezug auf die Etikettierung und die Produktinformation bei der Ausstellung eines in einer Durchführungsmaßnahme genannten Produkts die Händler an der in der entsprechenden Durchführungsmaßnahme vorgeschriebenen Stelle nach Ablauf der Geltungsdauer des alten Etiketts ein geeignetes Etikett in seiner neuesten Fassung in der entsprechenden Sprache deutlich sichtbar anbringen.

Artikel 7

 Fernverkauf

Werden Produkte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über das Telefonmarketing oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Endverbraucher das Produkt nicht ausgestellt sieht, so wird durch die Durchführungsmaßnahmen sichergestellt, dass dem potenziellen Endverbraucher die auf dem Produktetikett in seiner neuesten Fassung und dem Datenblatt enthaltenen Angaben vor dem Kauf des Produkts zur Kenntnis gelangen. Im Zusammenhang mit dem Fernverkauf wird im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen die Form festgelegt, in der das Etikett und das Datenblatt ausgestellt werden.

Artikel 8

 Freier Warenverkehr

(1)  Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme innerhalb ihres Hoheitsgebiets von Produkten, die von dieser Richtlinie und den anwendbaren Durchführungsmaßnahme erfasst sind und deren Bestimmungen vollständig entsprechen, nicht untersagen, beschränken oder behindern.

(2)  Sofern die Mitgliedstaaten den Markt regelmäßig überwachen, gehen sie bis zum Beweis des Gegenteils ║ davon aus, dass Etiketten und Datenblätter mit den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und den Durchführungsmaßnahmen übereinstimmen. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben im Sinne des Artikels 5, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass diese Informationen unrichtig sind.

Artikel 9

Öffentliche Beschaffung und Anreize

(1)  Vergabebehörden, die öffentliche Bauaufträge, Lieferaufträge oder Dienstleistungsaufträge gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11) vergeben, die nicht aufgrund von Artikel 12 bis 18 der genannten Richtlinie ausgeschlossen sind, beschaffen keine Produkte, die nicht die Mindestleistungsniveaus erfüllen, die in der anwendbaren Durchführungsmaßnahme festgelegt sind und mit der die höchste Energieeffizienzklasse erreicht werden soll, und die nicht die in Absatz 2 festgelegten Kriterien erfüllen.

(2)  Es gelten die folgenden Kriterien für die Festlegung der Mindestleistungsniveaus für öffentliche Aufträge in Durchführungsmaßnahmen:

   a) Kostenwirksamkeit in Bezug zur öffentlichen Finanzierung,
   b) Relevanz der Produkte für die öffentliche Beschaffung,
   c) Potenzial für Energieeinsparungen,
   d) Förderung von Innovation gemäß der Lissabon-Strategie,
   e) Wahrscheinlichkeit einer Anregung von Marktveränderungen in Richtung auf Produkte besserer Leistung,
   f) Notwendigkeit der Gewährleistung eines ausreichenden Wettbewerbs.

(3)  Absatz 1 gilt für Aufträge mit einem Wert ohne Mehrwertsteuer (MWSt.), der mit 15 000 EUR oder mehr veranschlagt wird. In Durchführungsmaßnahmen kann der Schwellenwert unter Berücksichtigung normaler Kaufpreise und Mengen auf einen höheren Betrag als 15 000 EUR ohne MWSt. angehoben werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten schaffen keine Anreize für Produkte, die nicht die in der anwendbaren Durchführungsmaßnahme festgelegten Mindestleistungsniveaus erfüllen.

(5)  Bei der öffentlichen Beschaffung oder der Schaffung von Anreizen für Produkte drücken die Mitgliedstaaten die Leistungsniveaus in Klassen gemäß der Festlegung in der anwendbaren Durchführungsmaßnahme aus.

Die Anreize können unter anderem bestehen in Steuergutschriften für Endverbraucher, die Produkte mit hoher Energieeffizienz nutzen, und für Unternehmen, die solche Produkte vertreiben und herstellen, und in einer ermäßigten MWSt. auf Werkstoffe und Bauteile, die die Energieeffizienz verbessern. Die von den Mitgliedstaaten geschaffenen Anreize müssen wirksam und effizient sein.

Artikel 10

Überprüfung der auf dem Energieverbrauchsetikett angegebenen Klassifizierung(en)

(1)  Die Kommission ist für die Überprüfung der auf dem Energieverbrauchsetikett angegebenen Klassifizierung(en) zuständig, die entsprechend der in den Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 12 festgelegten Geltungsdauer der Klassifizierung(en) regelmäßig wiederholt wird.

(2)  Die Kommission überprüft unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts beim betreffenden Produkt die Schwellenwerte bezüglich der Energieeffizienzklassifizierung auf der Grundlage der jeweils neuesten verfügbaren Daten und führt rechtzeitig vor der Überprüfung in Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 eine angemessene Konsultation der Beteiligten durch.

(3)  Die Lieferanten sind verpflichtet, den Händlern spätestens mit Ablauf der Geltungsdauer des alten Etiketts die neueste Fassung des Etiketts bereitzustellen.

(4)  Die Händler sind verpflichtet, am Tag, an dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 die Geltungsdauer des alten Etiketts ausläuft, das alte Etikett durch das Energieverbrauchsetikett, das die überarbeiteten Klassifizierungen für das betreffende Produkt erhält, zu ersetzen.

Artikel 11

 Ausschussverfahren 

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 12

Durchführungsmaßnahmen 

(1)  Einzelheiten in Bezug auf das Etikett und das Datenblatt werden in Durchführungsmaßnahmen festgelegt. Die Durchführungsmaßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle bezüglich jedes Produkttyps gemäß diesem Artikel erlassen.

Erfüllt ein Produkt die in Absatz 2 genannten Kriterien, so wird es von einer Durchführungsmaßnahme im Sinne von Absatz 4 erfasst.

Bestimmungen in Durchführungsmaßnahmen bezüglich Angaben auf dem Etikett und im Datenblatt über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs haben es dem Endverbraucher zu ermöglichen, Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen, und haben den Marktaufsichtsbehörden die Prüfung zu ermöglichen, ob Produkte den Angaben entsprechen.

Enthält eine Durchführungsmaßnahme Bestimmungen sowohl bezüglich der Energieeffizienz als auch des Verbrauchs eines Produkts an anderen wichtigen Ressourcen, ist durch Gestaltung und Inhalt des Etiketts die Energieeffizienz des Produkts zu betonen.

Die derzeit geltenden Durchführungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie verabschiedet wurden, werden bis spätestens ...(12) den Bestimmungen dieser Richtlinie angepasst, insbesondere was Konzeption, Gestaltung, Effizienzklassen oder andere Aspekte der Energieverbrauchskennzeichnung anbelangt.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Kriterien sind die Folgenden:

   a) laut den neuesten verfügbaren Angaben und in Anbetracht der auf dem Gemeinschaftsmarkt platzierten Mengen weisen die Produkte ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen auf;
   b) ein großer Unterschied der einschlägigen Leistungsniveaus solcher Produkte im Vergleich zu auf dem Markt verfügbarer Produkte mitgleichwertigen Funktionen ║;
   c) die Kommission berücksichtigt einschlägige gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen und Maßnahmen zur Selbstregulierung, wie freiwillige Vereinbarungen, wenn von ihnen zu erwarten ist, dass sie die Erreichung der politischen Ziele schneller oder kostengünstiger als zwingende Vorschriften ermöglichen.

(3)  Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Durchführungsmaßnahme geht die Kommission wie folgt vor:

   a) Sie berücksichtigt diejenigen in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2005/32/EG aufgeführten Umweltparameter, die in der einschlägigen aufgrund der Richtlinie 2005/32/EG erlassenen Durchführungsmaßnahme als signifikant angegeben und für den Endverbraucher während des Gebrauchs von Belang sind;
   b) sie führt eine Bewertung der Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt, die Endverbraucher und die Hersteller, einschließlich KMU, in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, auch auf Märkten außerhalb der Gemeinschaft, Innovation, Marktzugang sowie Kosten und Nutzen durch;
   c) sie führt eine geeignete Konsultation der Beteiligten einschließlich der Hersteller und deren Lieferanten durch;
   d) sie macht Terminvorgaben für die Durchführung, legt abgestufte Maßnahmen oder Übergangsmaßnahmen oder -zeiträume fest und berücksichtigt dabei insbesondere die möglichen Auswirkungen auf KMU oder auf spezifische, hauptsächlich von KMU hergestellte Produktgruppen.

(4)  In den Durchführungsmaßnahmen ist insbesondere Folgendes festzulegen:

   a) eine genaue Definition des betreffenden Produkttyps ;
   b) die zur Erstellung der Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 zu verwendenden Messnormen und -verfahren;
   c) die Einzelheiten der technischen Dokumentation gemäß Artikel 5;
   d) Form und Inhalt des in Artikel 4 genannten Etiketts, das für die verschiedenen Produktgruppen möglichst einheitlich gestaltet und stets deutlich sichtbar und lesbar sein soll und gleichzeitig als Grundlage die Hauptelemente seiner derzeitige Form (geschlossene Skala von A bis G) beibehalten soll, die einfach und wiedererkennbar sein müssen; auf dem Etikett ist außerdem die Geltungsdauer anzugeben;
   e) die Stelle des Produkts, an der das Etikett anzubringen ist, und die bei Verkaufsangeboten im Sinne des Artikels 7 zu machenden Angaben sowie die Art und Weise, in der das Etikett und/oder die Informationen bereitzustellen sind. Gegebenenfalls können die Durchführungsmaßnahmen die Anbringung des Etiketts am Produkt oder den Aufdruck des Etiketts auf der Verpackung oder detaillierte Kennzeichnungsanforderungen für den Abdruck in Katalogen, für den Fernverkauf und Internet-Verkäufe vorsehen;
   f) der Inhalt und gegebenenfalls das Format sowie sonstige Einzelheiten in Bezug auf das in Artikel 4 und 5 Absatz 3 genannte Datenblatt bzw. die weiteren Angaben. Die auf dem Etikett enthaltenen Angaben sind ebenfalls in das Datenblatt aufzunehmen;
   g) für einschlägige Produkte die Mindestleistungsniveaus und gegebenenfalls ein höherer Schwellenwert als 15 000 EUR ohne MWSt. für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 und 3;
   h) für einschlägige Produkte die Mindestleistungsniveaus für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 4;
   i) der spezifische Inhalt von Etiketten für die Werbung, gegebenenfalls einschließlich der Energieklasse und anderer einschlägiger Leistungsniveaus des betreffenden Produkts in lesbarer und sichtbarer Form;
   j) ▌die Geltungsdauer der auf dem Etikett angegebenen Klassifizierung, die mindestens drei Jahre beträgt, jedoch fünf Jahre nicht überschreiten darf, wobei das Tempo, in dem das Produkt Innovation erfährt, und der nächste Termin der Überprüfung dieser Klassifizierungen auf der Grundlage ihrer Geltungsdauer berücksichtigt werden;
   k) die Genauigkeit der Angaben auf Etiketten und Datenblättern;
   l) das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung der Durchführungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts.

Artikel 13

Prioritätenliste für die Umsetzung

Die Kommission legt bis spätestens ...(13) dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten eine Liste mit vorrangigen Produkten, einschließlich Bauprodukten, vor, die auf der Grundlage ihres erheblichen Potenzials für Energieeinsparungen von Energie zur Etikettierung vorgeschlagen werden.

Artikel 14

Durchführbarkeit der Ausweitung des Anwendungsbereichs

Die Kommission wird bis spätestens 2010 eine Durchführbarkeitsstudie erstellen und dabei prüfen, ob durch die Annahme entsprechender Durchführungsmaßnahmen den Endverbrauchern auf dem Etikett auch Informationen über Auswirkungen des Produkts auf die beträchtlichen Energieressourcen und andere wichtige Ressourcen während seines gesamten Lebenszyklus zur Verfügung gestellt werden sollen.

Artikel 15

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsmaßnahmen erlassenen nationalen Vorschriften fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten treffen außerdem die erforderlichen Maßnahmen, um den rechtlichen Schutz vor unbefugter Verwendung des Etiketts zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens an dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Tag mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 16

 Umsetzung 

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen bis zum ...(14) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Vorschriften bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem […] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderte Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Aufhebung

Die Richtlinie 92/75/EWG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie mit Wirkung vom ...(16) aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel ... (17) gelten ab dem ...*.

Artikel 19

 Adressaten 

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) Stellungnahme vom 24. März 2009.
(2) ABl. C ...
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009.
(4) ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.
(5) Siehe Anhang I Teil A.
(6) ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.
(7) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.
(8) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.
(9) ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.
(10) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(11) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
(12)* Sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(13)* Sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(14)* 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(15) ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1.
(16)* Ein Tag nach dem in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datum.
(17) Als in der Neufassung nicht geändert geltende Artikel in der endgültigen Fassung.


ANHANG I

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 17)

Richtlinie 92/75/EWG des Rates

(ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16)

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

Nur Anhang III Nummer 32

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 17)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

92/75/EWG

1. Januar 1994


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 92/75/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1, einleitender Wortlaut, Satz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1, einleitender Wortlaut, Satz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 1 erster bis siebter Spiegelstrich

-

Artikel 1 Absatz 2

-

-

Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c

-

Artikel 2 erster und dritter Spiegelstrich

Artikel 1 Absatz 4 erster und zweiter Spiegelstrich

Artikel 2 sechster und siebter Spiegelstrich

-

Artikel 2 erster Spiegelstrich

Artikel 1 Absatz 4 dritter Spiegelstrich

-

Artikel 1 Absatz 4 vierter Spiegelstrich

Artikel 2 vierter Spiegelstrich

Artikel 1 Absatz 4 fünfter Spiegelstrich

Artikel 2 fünfter Spiegelstrich

Artikel 1 Absatz 5

-

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

-

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 5 Absätze 2 und 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 5 Absätze 5 und 6

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 8

Artikel 4 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 2

Artikel 4 Buchstabe b

-

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

-

Artikel 7 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Buchstabe a

-

Artikel 9 Buchstabe b

-

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 3

-

Artikel 11

-

Artikel 12 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 12 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 12 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 12 Buchstabe d

Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 12 Buchstabe e

Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe e

Artikel 12 Buchstabe f

Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe f

Artikel 12 Buchstabe g

-

Artikel 13

Artikel 17

Artikel 14

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 19

-

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

-

Artikel 3 Absatz 2

-

Artikel 3 Absatz 3

-

Artikel 4 Absatz 2

-

Artikel 6 Absatz 1

-

Artikel 9

-

Artikel 12 Absätze 1 bis 3

-

Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben g bis l

-

Artikel 15

-

Artikel 18

-

Anhang I

-

Anhang II

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