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Verfahren : 2008/0243(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0284/2009

Eingereichte Texte :

A6-0284/2009

Aussprachen :

PV 06/05/2009 - 12
CRE 06/05/2009 - 12

Abstimmungen :

PV 07/05/2009 - 9.6
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2009)0377

Angenommene Texte
PDF 519kWORD 342k
Donnerstag, 7. Mai 2009 - Straßburg
Anträge von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat auf internationalen Schutz (Neufassung) ***I
P6_TA(2009)0377A6-0284/2009
Entschließung
 Konsolidierter Text
 Anlage
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (KOM(2008)0820 – C6-0474/2008 – 2008/0243(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0820),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0474/2008),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(1),

–   unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 3. April 2009 an den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0284/2009),

A.   in der Erwägung, dass gemäß der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als jene, die als solche im Vorschlag bereits ausgewiesen sind, und in der Erwägung, dass hinsichtlich der Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte zusammen mit diesen Änderungen der Vorschlag eine reine Kodifizierung der vorhandenen Rechtstexte ohne substanzielle Änderungen enthält,

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)
P6_TC1-COD(2008)0243

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist(4), muss in einigen wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung der Verordnung.

(2)  Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Gemeinschaft um Schutz nachsuchen.

(3)  Der Europäische Rat kam auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere überein, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. In dieser Hinsicht gelten unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien die Mitgliedstaaten, die alle den Grundsatz der Nichtzurückweisung achten, als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige.

(4)  Entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere sollte dieses System auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen.

(5)  Eine solche Formel sollte auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung des internationalen Schutzstatus zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden.

(6)  Bezüglich der schrittweisen Einführung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf längere Sicht zu einem gemeinsamen Asylverfahren und einem unionsweit geltenden einheitlichen Status für die Personen, denen Asyl gewährt wird, führen sollte, sollten im derzeitigen Stadium die Grundsätze des am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichneten Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen), dessen Durchführung die Harmonisierung der Asylpolitik gefördert hat, mit den aufgrund der bisherigen Erfahrungen erforderlichen Änderungen beibehalten werden.

(7)  Die erste Phase auf dem Weg zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem ║ist nun abgeschlossen. Der Europäische Rat nahm auf seiner Tagung vom 4. November 2004 das Haager Programm an, das die Ziele für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorgibt, die im Zeitraum 2005-2010 erreicht werden sollen. Im Haager Programm wurde die Kommission aufgefordert, die Bewertung der Rechtsakte aus der ersten Phase abzuschließen und dem Rat und dem Europäischen Parlament die Rechtsakte und Maßnahmen der zweiten Phase so vorzulegen, dass sie vor Ende 2010 angenommen werden können.

(8)  Die für Asylfragen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten müssen sich auf konkrete Unterstützung verlassen können, um ihren täglichen und operativen Erfordernissen gerecht zu werden. In diesem Zusammenhang spielt das durch die Verordnung (EG) Nr..../...vom ...(5) errichtete Unterstützungsbüro für Asylfragen eine wesentliche Rolle.

(9)  Angesichts der Bewertungsergebnisse empfiehlt es sich in dieser Phase, die der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zugrunde liegenden Prinzipien zu bestätigen und gleichzeitig im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen die notwendigen Verbesserungen vorzunehmen, um die Leistungsfähigkeit des Systems zu erhöhen und die Personen, die auf der Grundlage dieses Verfahrens internationalen Schutz beantragen, besser zu schützen.

(10)  Im Interesse der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und um die Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der EU zu wahren, insbesondere mit der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes(6), empfiehlt es sich, den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf Personen auszudehnen, die subsidiären Schutz beantragt haben oder genießen.

(11)  Um die Gleichbehandlung aller Asylbewerber sicherzustellen, sollte die Richtlinie ║…/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten(7)] auf das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach Maßgabe dieser Verordnung Anwendung finden.

(12)  Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte das Wohl des Kindes im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Darüber hinaus sollten für unbegleitete Minderjährige aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit spezielle Verfahrensgarantien festgelegt werden.

(13)  Im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollte die Achtung der Einheit der Familie eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein, wenn sie diese Verordnung anwenden.

(14)  Mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat kann sichergestellt werden, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden.

(15)  Um die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und des Kindeswohls zu gewährleisten, sollte ein zwischen dem Antragsteller und seiner erweiterten Familie bestehendes Abhängigkeitsverhältnis, das durch Schwangerschaft oder Mutterschaft, durch den Gesundheitszustand oder hohes Alter begründet ist, als verbindliches Zuständigkeitskriterium herangezogen werden. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, der einen Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat hat, der für ihn sorgen kann, so sollte dieser Umstand ebenfalls als verbindliches Zuständigkeitskriterium gelten.

(16)  Die Mitgliedstaaten sollten von den Zuständigkeitskriterien abweichen und insbesondere aus humänitären Gründen oder in Härtefällen einen Antrag auf internationalen Schutz prüfen können, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat und der Antragsteller dem zustimmen.

(17)  Um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, sollte ein persönliches Gespräch geführt und der Antragsteller ▌mündlich über die Anwendung dieser Verordnung informiert werden.

(18)  Es sollten insbesondere im Einklang mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechtsgarantien und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsbeschlüsse festgeschrieben werden, um einen wirksamen Schutz der Rechte der Betroffenen zu gewährleisten.

(19)  Gegenstand des Rechtsbehelfs sollte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowohl die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung als auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat sein, in den der Antragsteller überstellt wird, um so die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen.

(20)  Im Sinne dieser Verordnung sollte der Begriff "Ingewahrsamnahme" keine strafrechtliche oder punitive Konnotation haben und sollte eine reine Verwaltungsmaßnahme zeitweiliger Natur bedeuten, die in etwa dem Polizeigewahrsam entspricht.

(21)  Die Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht. Die Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern muss insbesondere im Einklang mit Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention in Einrichtungen für Verwaltungsgewahrsam, die sich von Haftanstalten unterscheiden, und auf der Grundlage der in der Richtlinie ║…/…/EG [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern] eindeutig definierten Ausnahmen und Garantien erfolgen. Von der Ingewahrsamnahme zum Zweck der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat sollte zudem nur in begrenztem Umfang und im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Gebrauch gemacht werden.

(22)  Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat können entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates(8) auf freiwilliger Basis, in Form der kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten sich für Überstellungen auf freiwilliger Basis einsetzen und sicherstellen, dass Überstellungen in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung in humaner Weise unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der Menschenwürde vorgenommen werden.

(23)  Der schrittweise Aufbau eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen des Vertrags ║gewährleistet wird, sowie die Festsetzung der Gemeinschaftspolitiken zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen einschließlich allgemeiner Anstrengungen zur Verwaltung der Außengrenzen erfordern ausgewogene, im Geiste der Solidarität anzuwendende Zuständigkeitskriterien.

(24)  Mitgliedstaaten, die mit einer Notsituation konfrontiert sind, die ihre Aufnahmekapazitäten, ihr Asylsystem oder ihre Infrastruktur außergewöhnlich schwer belastet, kann durch die Anwendung dieser Verordnung unter bestimmten Umständen eine zusätzliche Belastung entstehen. Für solche Fälle muss ein effizientes Verfahren eingeführt werden, das es ermöglicht, Überstellungen in den betreffenden Mitgliedstaat vorübergehend auszusetzen und finanzielle Unterstützung auf der Grundlage der bestehenden Finanzinstrumente der EU zu leisten. Die vorübergehende Aussetzung der Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems kann auf diese Weise zu einem höheren Maß an Solidarität gegenüber den Mitgliedstaaten beitragen, deren Asylsystem insbesondere aufgrund ihrer geografischen Lage oder demografischen Situation einem besonderen Druck ausgesetzt ist.

(25)  Um sicherzustellen, dass allen Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in allen Mitgliedstaaten ein angemessenes Schutzniveau geboten wird, sollte das Verfahren der Aussetzung der Überstellungen auch dann ausgewendet werden, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass in einem bestimmten Mitgliedstaat das Schutzniveau für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, insbesondere im Hinblick auf die im Rahmen der Aufnahme herrschenden Bedingungen, die Anerkennung für internationalen Schutz und den Zugang zum Asylverfahren, nicht den Asylvorschriften der Gemeinschaft entspricht.

(26)  Dieses Verfahren für die Aussetzung von Überstellungen ist eine außergewöhnliche Maßnahme, um einer besonderen Belastung oder akuten Schutzbelangen Rechnung zu tragen.

(27)  Die Kommission sollte regelmäßig bewerten, welche Fortschritte im Hinblick auf eine Verbesserung der langfristigen Entwicklung und Harmonisierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems erzielt wurden sowie inwieweit diese Fortschritte durch Solidaritätsmaßnahmen und die Verfügbarkeit eines Verfahrens zur Aussetzung von Überstellungen begünstigt werden, und einen Bericht über diese Fortschritte erstellen.

Aufgrund der Tatsache, dass das Dublin-System kein Verfahren für eine gerechte Aufteilung der Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sein sollte und dass einige Mitgliedstaaten den Migrationsströmen vor allem aufgrund ihrer geografischen Lage besonders ausgesetzt sind, ist es von wesentlicher Bedeutung, rechtsverbindliche Instrumente zu konzipieren und vorzuschlagen, um größere Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und höhere Schutzstandards zu gewährleisten. Diese Instrumente sollten insbesondere die Entsendung von Beamten aus anderen Mitgliedstaaten erleichtern, die diejenigen Mitgliedstaaten unterstützen, die sich einem besonderen Druck gegenübersehen, und den Antragstellern kein angemessenes Schutzniveau bieten können , und soweit die Aufnahmekapazitäten eines Mitgliedstaates nicht ausreichen, sollten diese Instrumente die Umsiedlung von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, in einen anderen Mitgliedstaat erleichtern, vorausgesetzt, die betreffenden Personen stimmen zu und ihre Grundrechte werden gewahrt.

(28)  Für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten in Anwendung dieser Verordnung erfolgt, gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(9).

(29)  Der Austausch von personenbezogenen einschließlich sensibler gesundheitsbezogener Daten des Antragstellers vor der Überstellung soll die zuständigen Asylbehörden in die Lage versetzen, dem Antragsteller eine angemessene Unterstützung zukommen zu lassen und die Kontinuität des Schutzes und der ihm zustehenden Rechte zu gewährleisten. Der Schutz der Daten von Antragstellern, die in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden, sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG geregelt werden.

(30)  Die Anwendung dieser Verordnung kann dadurch erleichtert und ihre Wirksamkeit erhöht werden, dass die Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen treffen, die darauf abzielen, die Kommunikation zwischen den zuständigen Dienststellen zu verbessern, die Verfahrensfristen zu verkürzen, die Bearbeitung von Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchen zu vereinfachen oder Modalitäten für die Durchführung von Überstellungen festzulegen.

(31)  Die Kontinuität zwischen dem in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 festgelegten Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren sollte sichergestellt werden. Außerdem sollte die Kohärenz zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. ║.../.. des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über die Einrichtung von EURODAC für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der ║Verordnung (EG) Nr. .../... zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist](10) sichergestellt werden.

(32)  Die Anwendung dieser Verordnung soll durch das EURODAC-System, das mit Verordnung (EG) Nr. ║.../... [über die Einrichtung von EURODAC für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der ║Verordnung (EG) Nr. .../... zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] eingerichtet worden ist, und insbesondere durch die Artikel 6 und 10 jener Verordnung erleichtert werden.

(33)  Das Visa-Informationssystem, das mit Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt(11) eingerichtet worden ist, und insbesondere die Artikel 21 und 22, sollen die Anwendung dieser Verordnung ebenfalls erleichtern.

(34)  In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten gebunden, denen sie beigetreten sind.

(35)  Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(12) erlassen werden.

(36)  Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung der Bestimmungen über unbegleitete Minderjährige und über die Zusammenführung mit abhängigen Angehörigen sowie die für die Durchführung von Überstellungen erforderlichen Kriterien festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(37)  Die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erforderlichen Maßnahmen wurden im Wege der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 erlassen. Aus Gründen der Klarheit und weil sie einem allgemeinen Zweck dienen können, sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 in diese Verordnung übernommen werden. Für die Mitgliedstaaten und die Asylbewerber ist es gleichermaßen wichtig, dass es ein allgemeines Verfahren zur Lösung von Fällen gibt, in denen die Mitgliedstaaten die Verordnung unterschiedlich anwenden. Es ist daher gerechtfertigt, das in der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vorgesehene Verfahren zur Schlichtung von Streitigkeiten, die die humanitäre Klausel betreffen, in diese Verordnung zu übernehmen und auf den Regelungsgegenstand dieser Verordnung insgesamt auszudehnen.

(38)  Um die Anwendung dieser Verordnung wirksam überwachen zu können, bedarf es einer regelmäßigen Bewertung.

(39)   Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union║ anerkannt wurden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des in Artikel 18 verankerten Rechts auf Asyl zu gewährleisten sowie die Anwendung der Artikel 1, 4, 7, 24 und 47 der Charta zu fördern, und sollte in diesem Sinne angewandt werden.

(40)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 desVertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND DEFINITIONEN

Artikel 1

 Gegenstand 

Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen.

Artikel 2

 Definitionen 

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

   a) "Drittstaatsangehöriger" jede Person, die nicht Bürger der Union im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags ║ ist und bei der es sich nicht um eine Person im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) handelt, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießt;
   b) "Antrag auf internationalen Schutz" einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2004/83/EG;
   c) "Antragsteller" oder "Asylbewerber" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen , der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist;
   d) "Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz " die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen oder Urteile der zuständigen Behörden in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage der Richtlinie 2005/85/EG des Rates(14), mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung, und auf der Grundlage der Richtlinie 2004/83/EG;
   e) "Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz " die vom Antragsteller im Einklang mit der Richtlinie 2005/85/EG ausdrücklich oder stillschweigend unternommenen Schritte zur Beendigung des Verfahrens, das aufgrund des von ihm gestellten Antrags auf internationalen Schutz eingeleitet worden ist;
   f) "Person, der internationaler Schutz gewährt wird" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der anerkanntermaßen internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/83/EG benötigt;
   g) "Minderjähriger" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;
   h) "unbegleiteter Minderjähriger" einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen werden;
  i) "Familienangehörige" die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
   der Ehegatte des Asylbewerbers oder dessen nicht verheirateter Partner, der mit dem Asylbewerber eine dauerhafte Beziehung führt, soweit in den Rechtsvorschriften oder nach der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
   die minderjährigen Kinder des im ersten Spiegelstrich genannten Paares oder des Antragstellers, sofern diese ledig sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
   die verheirateten minderjährigen Kinder des im ersten Spiegelstrich genannten Paares oder des Antragstellers, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt und vorausgesetzt, dass sie sich nicht in Begleitung ihrer Ehepartner befinden, wenn es ihrem Wohl dient, bei dem Antragsteller zu wohnen;
   der Vater, die Mutter oder der Vormund der Antragsteller bei minderjährigen und unverheirateten oder minderjährigen und verheirateten und nicht von ihren Ehegatten begleiteten Antragstellern, wenn es ihrem Wohl dient, bei dem Vater, der Mutter oder dem Vormund zu wohnen;
   die minderjährigen unverheirateten Geschwister der Antragsteller bei minderjährigen und unverheirateten oder bei minderjährigen und verheiratetenund nicht von ihrem Ehegatten begleiteten Antragstellern oder deren Geschwistern, wenn es ║dem Wohl von einem oder mehreren von ihnen dient, dass sie zusammen wohnen;
   j) "Aufenthaltstitel" jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entsprechend dieser Verordnung erforderlichen Frist oder während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden;
  k) "Visum" die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck der Durchreise oder die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten verlangt wird. Die Entscheidung über die Art des Visums ist nach folgenden Definitionen zu treffen:
   i) "Visum für den längerfristigen Aufenthalt" bezeichnet die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck eines geplanten Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat von mehr als drei Monaten verlangt wird;
   ii) "Visum für den kurzfristigen Aufenthalt" bezeichnet die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck eines geplanten Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten von insgesamt höchstens drei Monaten verlangt wird;
   iii) "Durchreisevisum": die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die im Hinblick auf eine Einreise zum Zweck der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten verlangt wird, mit Ausnahme des Flughafentransits;
   iv) "Visum für den Flughafentransit": die Erlaubnis oder Entscheidung, die einem ausdrücklich dieser Verpflichtung unterliegenden Drittstaatsangehörigen ermöglicht, sich während einer Zwischenlandung oder einer Unterbrechung zwischen zwei Abschnitten eines internationalen Flugs in der Transitzone eines Flughafens aufzuhalten, ohne dabei das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu betreten;
   l) "Fluchtgefahr" die in einem Einzelfall auf objektive gesetzlich festgelegte Kriterien gegründete Annahme, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsbeschluss ergangen ist, dem Vollzug dieses Beschlusses möglicherweise durch Flucht entziehen wird.

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN 

Artikel 3

 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz 

(1)  Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz , den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in einer Transitzone stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2)  Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz obliegt, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz zuerst gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

(3)  Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Asylbewerber nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 2005/85/EG in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Artikel 4

 Recht auf Information 

1)  Sobald ein Antrag auf internationalen Schutz eingegangen ist, wird der Asylbewerber von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere über folgende Aspekte unterrichtet:

   a) die Ziele dieser Verordnung und die Folgen einer weiteren Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat;
   b) die Kriterien für die Zuweisung der Prüfungszuständigkeit und die Rangfolge dieser Kriterien;
   c) das allgemeine Verfahren und die Fristen, die von den Mitgliedstaaten einzuhalten sind;
   d) der mögliche Ausgang des Verfahrens und die Folgen;
   e) die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Überstellungsbeschluss;
   f) den Umstand, dass die zuständigen Behörden ihn betreffende Daten allein zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung austauschen können;

g)   das Auskunftsrecht bezüglich ihn betreffender Daten und das Recht zu beantragen, dass ihn betreffende unrichtige Daten berichtigt oder ihn betreffende unrechtmäßig verarbeitete Daten gelöscht werden, sowie die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte, einschließlich der Kontaktangaben der in Artikel 34 genannten Behörden und der nationalen Kontrollstellen ▌, die Beschwerden hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten entgegennehmen.

(2)  Die Informationen nach Absatz 1 werden schriftlich in einer Sprache mitgeteilt, die der Antragsteller ▌versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Die Mitgliedstaaten verwenden hierzu das zu diesem Zweck gemäß Absatz 3 erstellte gemeinsame Merkblatt.

Die Informationen werden zum besseren Verständnis des Antragstellers auch mündlich bei dem Gespräch nach Artikel 5 erteilt ▌.

Die Mitgliedstaaten erteilen die Informationen in einer dem Alter des Antragstellers angemessenen Weise.

(3)  Nach dem Regelungsverfahren in Artikel 41 Absatz 2 wird ein gemeinsames Merkblatt erstellt, das mindestens die Angaben in Absatz 1 enthält.

Artikel 5

Persönliches Gespräch

(1)  Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieser Verordnung das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, fordert den Antragsteller auf, ein persönliches Gespräch mit einer nach dem innerstaatlichen Recht hierzu befähigten Person zu führen.

(2)  Zweck des persönlichen Gesprächs ist es, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, indem der Antragsteller insbesondere die Möglichkeit erhält, relevante Angaben mitzuteilen, die für die korrekte Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats notwendig sind, und den Antragsteller mündlich über die Anwendung dieser Verordnung zu informieren.

(3)  Das persönliche Gespräch wird zeitnah nach Eingang des Antrags auf internationalen Schutz geführt, in jedem Fall aber bevor über die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß Artikel 25 Absatz 1 entschieden wird.

(4)  Das persönliche Gespräch wird in einer Sprache geführt, die der Antragsteller versteht oderbei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht und in der er sich verständigen kann. Die Mitgliedstaaten ziehen erforderlichenfalls einen Dolmetscher hinzu, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der Person, die das Gespräch führt, gewährleisten kann.

(5)  Das persönliche Gespräch erfolgt unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten.

(6)  Der Mitgliedstaat, der das persönliche Gespräch führt, erstellt einen kurzen schriftlichen Bericht, der die vom Antragsteller vorgetragenen wesentlichen Informationen enthält, und stellt dem Antragsteller eine Kopie dieses Berichts zur Verfügung. Der Bericht wird einem etwaigen Überstellungsbeschluss gemäß Artikel 25 Absatz 1 beigefügt.

Artikel 6

Garantien für Minderjährige

(1)  Das Wohl des Kindes ist in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unbegleitete Minderjährige in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, von einem Vertreter im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Richtlinie 2005/85/EG vertreten und/oder unterstützt werden. Bei diesem Vertreter kann es sich auch um einen Vertreter im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie ║…/…/EG [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern] handeln.

(3)  Bei der Würdigung des Kindeswohls arbeiten die Mitgliedstaaten eng zusammen und tragen dabei insbesondere folgenden Faktoren Rechnung:

   a) Möglichkeiten der Familienzusammenführung;
   b) dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines ethnischen, religiösen, kulturellen und sprachlichen Hintergrunds;
   c) Sicherheitserwägungen, vor allem wenn es sich bei dem Kind um ein Opfer des Menschenhandels handeln könnte;
   d) den Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

(4)  Die Mitgliedstaaten sehen ▌Verfahren für die Suche nach Familienangehörigen oder sonstigen Angehörigen unbegleiteter Minderjähriger in den Mitgliedstaaten vor, erforderlichenfalls mit der Unterstützung internationaler oder anderer einschlägiger Organisationen. Sie beginnen baldmöglichst nach Eingang eines Antrags auf internationalen Schutz mit der Suche nach Familienmitgliedern des unbegleiteten Minderjährigen oder nach sonstigen Angehörigen und tragen gleichzeitig für sein Wohl Sorge.

(5)  Die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 34, die Gesuche bearbeiten, die unbegleitete Minderjährige betreffen, erhalten eine geeignete Schulung über die besonderen Bedürfnisse Minderjähriger.

(6)  Im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung und unter den in Artikel 17 der Richtlinie 2005/85/EG festgelegten Bedingungen können die Mitgliedstaaten ärztliche Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter Minderjähriger durchführen lassen.

Werden ärztliche Untersuchungen vorgenommen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie in einer angemessenen und gründlichen Weise entsprechend wissenschaftlichen und ethischen Normen durchgeführt werden.

KAPITEL III

 KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS 

Artikel 7

 Rangfolge der Kriterien 

(1)  Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2)  Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag auf internationalen Schutz zuerst in einem Mitgliedstaat stellt.

Artikel 8

 Unbegleitete Minderjährige 

(1)  Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient.

(2)  Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, von dem sich kein Familienangehöriger im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, von dem sich jedoch ein sonstiger Angehöriger in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig aufhält und ▌ihn bei sich aufnehmen kann , so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient.

(3)  Hat der Antragsteller in mehreren Mitgliedstaaten Familienangehörige oder sonstige Angehörige, die sich dort rechtmäßig aufhalten, wird der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des Minderjährigen dient.

(4)  Hat der Antragsteller keinen Familienangehörigen oder sonstigen Angehörigen in einem Mitgliedstaat, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen ▌Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, für die Prüfung des Antrags zuständig, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. 

(5)  Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung der Absätze 2 und 3 werden von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 9

 Familienangehörige, denen internationaler Schutz gewährt wurde 

Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen ‐ ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat ‐, der in seiner Eigenschaft als Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist , so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.

Artikel 10

 Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben 

Hat ein Asylbewerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Entscheidung in der Sache ergangen ist, so  ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des  Antrags auf internationalen Schutz  zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.

Artikel 11

 Abhängige Angehörige 

(1)  Ist der Asylbewerber wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung eines Angehörigen angewiesen oder ist ein Angehöriger aus denselben Gründen auf die Unterstützung des Asylbewerbers angewiesen, ist für die Prüfung des Antrags der Mitgliedstaat zuständig, der als am besten geeignet angesehen wird, dafür zu sorgen, dass die betreffenden Personen zusammenbleiben oder zusammengeführt werden, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat und die betreffenden Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. Bei der Bestimmung des am besten geeigneten Mitgliedstaats wird den Interessen der betreffenden Personen Rechnung getragen, so unter anderem der Reisefähigkeit der abhängigen Person. 

(2)  Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung von Absatz 1 werden von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 12

 Familienverfahren 

Stellen mehrere Mitglieder einer Familie in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen  Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:

   a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienmitglieder ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils der Familienmitglieder zuständig ist;
   b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten Familienmitglied gestellten Antrags zuständig ist.

Artikel 13

 Ausstellung von Aufenthaltsiteln oder Visa 

(1)  Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)  Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist dieser andere Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentrale Behörde eines anderen Mitgliedstaats, so ist deren Antwort auf die Konsultation nicht gleichbedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.

(3)  Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

   a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
   b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
   c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4)  Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5)  Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine arglistige Täuschung vorgenommen wurde.

Artikel 14

 Einreise und/oder Aufenthalt 

(1)  Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. ║.../... [über die Einrichtung von "EURODAC" für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der ║Verordnung (EG) Nr. .../2009 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats regelwidrig überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des  Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des regelwidrigen Grenzübertritts.

(2)  Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht mehr zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber – der regelwidrig in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Artikel 15

 Visafreie Einreise 

(1)  Reist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)  Der Grundsatz nach Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose seinen  Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Artikel 16

 Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens 

Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig.

KAPITEL IV

 ERMESSEN

Artikel 17

 Ermessensregeln

(1)  Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz  zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, sofern der Antragsteller dem zustimmt.

Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet  gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt unverzüglich über EURODAC mit, dass er die Zuständigkeit gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. ║.../... [über die Einrichtung von EURODAC für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zweck der effektiven Anwendung der ║Verordnung (EG) Nr. .../... zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] übernommen hat.

(2)  Der Mitgliedstaat , in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, um aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere Familienangehörige zusammenzuführen, auch wenn letzterer Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 12 ║ nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor,  um sich zu vergewissern, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und entscheidet über das Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eingang. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. 

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

 PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS 

Artikel 18

 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats 

(1)  Der Mitgliedstaat, der nach dieser Verordnung für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist verpflichtet:

   a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 28 aufzunehmen;
   b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24 und 28 wieder aufzunehmen;
   c) einen Antragsteller, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 23, 24 und 28 wieder aufzunehmen;
   d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24 und 28 wieder aufzunehmen.

(2)  Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Fällen den Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d oder schließt die Prüfung des Antrags ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat die Prüfung nach Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller nicht fortgeführt, so widerruft er seine Entscheidung und schließt die Prüfung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d ab.

Artikel 19

 Übertragung der Zuständigkeit 

(1)  Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

(2)  Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

Ein nach einer solchen Abwesenheit gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3)  Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat .

Ein nach einer erfolgten Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

KAPITEL VI

 AUFNAHME – UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN 

 ABSCHNITT I

Einleitung des Verfahrens 

Artikel 20

Einleitung des Verfahrens

(1)  Das Verfahren zur Bestimmung des gemäß dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2)  Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3)  Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen in Artikel 2 Buchstabe i entspricht, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist, sofern dies seinem Wohl dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4)  Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem  Antrag auf internationalen Schutz befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Zuständigkeitsübertragung und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5)  Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält und dort einen  Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24 und 28 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Asylbewerber zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einer solchen Abwesenheit gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

 Abschnitt II

Aufnahmeverfahren 

Artikel 21

 Vorlage eines Aufnahmegesuchs 

(1)  Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 den anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

(2)  Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der  Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringende Antwort anfordern.

In dem Gesuch werden die Gründe der Dringlichkeit genannt, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.

(3)  In beiden Fällen ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Asylbewerbers enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist.

Die Vorschriften für die Erstellung und Übermittlung der Gesuche werden nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 41 Absatz 2 erlassen.

Artikel 22

 Antwort auf ein Aufnahmegesuch 

(1)  Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde.

(2)  In dem in dieser Verordnung geregelten Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines  Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3)  Entsprechend dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 41 Absatz 2 werden zwei Verzeichnisse erstellt und regelmäßig überprüft, in denen die Beweismittel und Indizien nach folgenden Kriterien aufgeführt sind:

a)  Beweismittel:

i)  Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden.

ii)  Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 41 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung.

b)  Indizien:

i)  Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können.

ii)  Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4)  Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5)  Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6)  Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf Dringlichkeit gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um sich an die vorgegebene Frist zu halten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat die Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen; in jedem Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen teilt der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mit.

(7)  Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 oder der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Aufnahmevorkehrungen zu treffen.

 Abschnitt III

Wiederaufnahmeverfahren 

Artikel 23

 Vorlage eines Wiederaufnahmegesuchs 

(1)  Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt wurde oder in dessen Hoheitsgebiet sich ein Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c und d einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2)  Im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz ist das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach der EURODAC-Treffermeldung im Sinne von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. ║.../... [über die Einrichtung von "EURODAC" für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der ║Verordnung (EG) Nr. .../... zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] zu stellen.

Stützt sich das Gesuch um Wiederaufnahme des Antragstellers, der einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat, auf andere Beweismittel als Angaben aus dem EURODAC-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(3)  Liegt kein Folgeantrag auf internationalen Schutz vor und beschließt der ersuchende Mitgliedstaat eine Abfrage der EURODAC-Datenbank gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. ║.../... [über die Einrichtung von "EURODAC" für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zweck der effektiven Anwendung der ║Verordnung (EG) Nr. .../... zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist], ist das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach der EURODAC-Treffermeldung im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 der genannten Verordnung zu unterbreiten.

Stützt sich das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person auf andere Beweismittel als Angaben aus dem EURODAC-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der ersuchende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass ein anderer Mitgliedstaat für die betreffende Person zuständig sein könnte, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(4)  Wird das Gesuch um Wiederaufnahme eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d nicht innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Fristen unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Folgeantrag gestellt wurde oder in dessen Hoheitsgebiet sich die Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(5)  Für das Gesuch um Wiederaufnahme des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d  ist ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat zuständig ist.

Die Vorschriften über die Beweismittel und Indizien und deren Auslegung sowie über die Erstellung und Übermittlung von Gesuchen werden gemäß dem Regelungsverfahren nach Artikel 41 Absatz 2 erlassen.

Artikel 24

 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch 

(1)  Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem EURODAC-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2)  Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird,  was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Aufnahmevorkehrungen zu treffen.

Abschnitt IV

Verfahrensgarantien 

Artikel 25

 Mitteilung des Überstellungsbeschlusses 

(1)  Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d zu, setzt der ersuchende Mitgliedstaat die betreffende Person von dem Beschluss in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls von dem Beschluss, ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich innerhalb von höchstens fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang der Antwort des ersuchten Mitgliedstaats in einer Sprache, die der Antragsteller versteht oderbei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. 

(2)  Der Beschluss nach Absatz 1 ist zu begründen und mit einer Erläuterung der wichtigsten Verfahrensschritte, die zu diesem Beschluss führten, zu versehen. Ihm ist eine Rechtsbehelfsbelehrung mit den Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beizufügen sowie Angaben zu Personen oder Einrichtungen, die die betreffende Person rechtlich beraten und/oder vertreten können. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und gegebenenfalls der Ort und der Zeitpunkt , an dem oder zu dem sich  die betreffende Person zu melden hat, wenn sie sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Die Fristen für die Durchführung der Überstellung werden so bemessen, dass die Person über eine angemessene Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 26 verfügt.  

Artikel 26

Rechtsbehelf

(1)  Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d hat das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Rückführungsbeschluss im Sinne von Artikel 25 in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.

(2)  Die Mitgliedstaaten sehen eine angemessene Frist vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.

Diese Frist beträgt mindestens zehn Arbeitstage ab dem Datum der in Artikel 25 Absatz 1 vorgesehenen Mitteilung.

(3)  Im Falle einer auf Sach- oder Rechtsfragen gerichteten Überprüfung des Überstellungsbeschlusses gemäß Artikel 25 entscheidet das in Absatz 1 genannte Gericht entweder auf Antrag der betreffenden Person oder in Ermangelung eines solchen Antrags von Amts wegen so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einlegung des Rechtsbehelfs über den Verbleib der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bis zum Abschluss der Überprüfung.

(4)  Bevor die Entscheidung nach Absatz 3 ergangen ist, darf keine Überstellung vorgenommen werden. Die Entscheidung, den Verbleib der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bis zum Abschluss der gerichtlichen Überprüfung nicht zu erlauben, ist zu begründen.

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person rechtliche Beratung und/oder Vertretung und – wenn nötig – sprachliche Hilfe in Anspruch nehmen kann.

(6)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erforderliche rechtliche Beratung und/oder Vertretung auf Antrag gemäß Artikel 15 Absätze 3 bis 6 der Richtlinie 2005/85/EG unentgeltlich gewährt wird ▌.

Die Verfahren für die Inanspruchnahme der rechtlichen Beratung und/oder Vertretung werden im einzelstaatlichen Recht festgelegt.

Abschnitt V

Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Überstellung

Artikel 27

Gewahrsam

(1)  Die Mitgliedstaaten nehmen im Einklang mit der Richtlinie 2005/85/EG eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam, weil sie internationalen Schutz beantragt hat.

(2)  Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie ║…/…/EG [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern] dürfen die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen es erforderlich ist, ▌auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung einen Asylbewerber oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung, gegen den ein Überstellungsbeschluss ergangen ist, nur dann in einer Einrichtung in Gewahrsam nehmen, die keine Haftanstalt ist, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen als nicht wirksam erwiesen haben und nur, wenn ▌Fluchtgefahr besteht.

(3)  Wenn sie die Anwendung weniger einschneidender Maßnahmen nach Absatz 2 prüfen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten Alternativen zum Gewahrsam wie die regelmäßige Meldung bei den Behörden, die Hinterlegung einer Kaution, die Pflicht, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, oder andere Maßnahmen, um die Fluchtgefahr auszuschließen.

(4)  Eine Person darf gemäß Absatz 2 erst ab dem Zeitpunkt in Gewahrsam genommen werden, zu dem sie gemäß Artikel 25 von dem Beschluss in Kenntnis gesetzt worden ist, dass sie in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird, und sie darf nur bis zu ihrer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat in Gewahrsam gehalten werden.

(5)  Der Gewahrsam gemäß Absatz 2 wird für den kürzest möglichen Zeitraum angeordnet. Er darf sich nur über den Zeitraum erstrecken, der nach vernünftigem Ermessen zur ordnungsgemäßen Durchführung der für die Überstellung erforderlichen Verwaltungsverfahren notwendig ist.

(6)  Der Gewahrsam gemäß Absatz 2 wird von einer Justizbehörde angeordnet. In dringenden Fällen kann er von einer Verwaltungsbehörde angeordnet werden; die Gewahrsamsanordnung ist dann binnen 72 Stunden nach Beginn des Gewahrsams von einer Justizbehörde zu bestätigen. Erachtet die Justizbehörde den Gewahrsam für rechtswidrig oder wird die Anordnung nicht binnen 72 Stunden bestätigt, ist die betreffende Person unverzüglich auf freien Fuß zu setzen.

(7)  Der Gewahrsam gemäß Absatz 2 wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet; anzugeben sind dabei insbesondere die Gründe, aus denen eine ▌Fluchtgefahr angenommen wird, sowie die Dauer des Gewahrsams.

Die Gründe für den Gewahrsam, die beabsichtigte Dauer des Gewahrsams und die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren für die Anfechtung der Gewahrsamsanordnung werden den in Gewahrsam genommenen Personen unverzüglich in einer Sprache mitgeteilt, die sie verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen.

(8)  Der Gewahrsam wird bei jedem Fall von Ingewahrsamnahme gemäß Absatz 2 in angemessenen Zeitabständen entweder auf Antrag der betreffenden Person oder von Amts wegen von einer Justizbehörde überprüft. Der Gewahrsam darf in keinem Fall über Gebühr verlängert werden.

(9)  Im Falle einer Ingewahrsamnahme gemäß Absatz 2 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die betreffende Person unentgeltlich rechtliche Beratung und/oder Vertretung in Anspruch nehmen kann, wenn sie die Kosten nicht selbst tragen kann.

Die Verfahren für die Inanspruchnahme von rechtlicher Beratung und/oder Vertretung in solchen Fällen werden im innerstaatlichen Recht festgelegt.

(10)  Minderjährige dürfen nur in Gewahrsam genommen werden, wenn dies gemäß Artikel 6 Absatz 3 ihrem Wohl dient und nur nach einer Einzelfallprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie ║…/…/EG [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern].

(11)  Unbegleitete Minderjährige dürfen unter keinen Umständen in Gewahrsam genommen werden.

(12)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Aufnahmebedingungen für in Gewahrsam genommene Asylbewerber, wie sie insbesondere in den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie ║…/…/EG [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern] festgelegt sind, in gleichem Maße für die nach Maßgabe dieses Artikels in Gewahrsam genommenen Personen gelten.

Abschnitt VI

Überstellung 

Artikel 28

 Modalitäten und Fristen 

(1)  Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung mit den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des  Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der rechtskräftigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn diesem gemäß Artikel 26 Absatz 3 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. 

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber ein Laisser-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Regelungsverfahren nach Artikel 41 Absatz 2 festgelegt wird.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2)  Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung  der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn  die betreffende Person flüchtig ist.

(3)  Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen einen Überstellungsbeschluss nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person unverzüglich wieder auf.

(4)  Die Kommission kann ergänzende Vorschriften zur Durchführung von Überstellungen erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 29

Kosten der Überstellung

(1)  Die Kosten für die Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d in den zuständigen Mitgliedstaat werden von dem überstellenden Mitgliedstaat getragen.

(2)  Muss die betreffende Person infolge einer irrümlichen Überstellung oder eines erfolgreichen Rechtsbehelfs gegen einen Überstellungsbeschluss nach Vollzug der Überstellung rücküberstellt werden, werden die Kosten für die Rücküberstellung von dem Mitgliedstaat getragen, der die erste Überstellung durchgeführt hat.

(3)  Die Überstellungskosten werden nicht den nach dieser Verordnung zu überstellenden Personen auferlegt.

(4)  Ergänzende Vorschriften zu der Verpflichtung des überstellenden Mitgliedstaats, für die Überstellungskosten aufzukommen, können nach dem Regelungsverfahren in Artikel 41 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 30

Austausch relevanter Informationen vor der Überstellung

(1)  Bei jeder Überstellung teilt der überstellende Mitgliedstaat dem Bestimmungsmitgliedstaat mit, ob die betreffende Person überstellungsfähig ist. Nur überstellungsfähige Personen werden überstellt.

(2)  Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt dem zuständigen Mitgliedstaat die personenbezogenen Daten des zu überstellenden Antragstellers allein zu dem Zweck und soweit dies sachdienlich und relevant ist und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht, es den Asylbehörden im zuständigen Mitgliedstaat zu ermöglichen, den Antragsteller in geeigneter Weise zu unterstützen, die notwendige medizinische Versorgung zu leisten und die Kontinuität des Schutzes und der Rechte sicherzustellen, die diese Verordnung und die Richtlinie ║…/…/EG [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern] bieten. Diese Daten werden frühzeitig, spätestens aber sieben Arbeitstage vor der Überstellung übermittelt, es sei denn, der Mitgliedstaat erhält zu einem späteren Zeitpunkt von ihnen Kenntnis.

(3)  Die Mitgliedstaaten tauschen insbesondere folgende Informationen aus:

   a) Namen und Anschriften von Familienangehörigen oder sonstigen Angehörigen im Bestimmungsmitgliedstaat, sofern relevant;
   b) bei Minderjährigen Angaben zur Schulbildung;
   c) Angaben zum Alter des Antragstellers;
   d) sonstige Informationen, die der überstellende Mitgliedstaat als wesentlich für den Schutz der Rechte und die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse eines Antragstellers erachtet.

(4)  Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt Informationen über besondere Bedürfnisse des zu überstellenden Antragstellers, insbesondere bei Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Minderjährigen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, nur zum Zwecke der medizinischen Versorgung oder Behandlung, wozu in bestimmten Fällen auch Angaben zur körperlichen und geistigen Gesundheit des zu überstellenden Antragstellers gehören können. Der zuständige Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass diesen besonderen Bedürfnissen in geeigneter Weise insbesondere auch, sofern erforderlich, durch eine medizinische Primärversorgung Rechnung getragen wird.

(5)  Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt dem zuständigen Mitgliedstaat die Informationen in Absatz 4 nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Antragstellers und/oder seines Vertreters oder wenn dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten erforderlich ist, sofern die Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben. Diese Informationen werden nach Vollzug der Überstellung umgehend vom überstellenden Mitgliedstaat gelöscht.

(6)  Die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten erfolgt nur durch Angehörige der Gesundheitsberufe, die nach einzelstaatlichem Recht, einschließlich der von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen, der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Schweigepflicht unterliegen. Angehörige der Gesundheitsberufe und Personen, die solche Daten entgegennehmen und verarbeiten, erhalten eine geeignete medizinische Schulung sowie eine Schulung über die ordnungsgemäße Verarbeitung sensibler personenbezogener Gesundheitsdaten.

(7)  Der Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Artikels erfolgt nur zwischen den Behörden, die der Kommission gemäß Artikel 34 dieser Verordnung unter Verwendung des ║ elektronischen Kommunikationsnetzes "DubliNet" mitgeteilt worden sind. Diese gemäß Artikel 34 benannten Behörden geben auch die Angehörigen der Gesundheitsberufe an, die zur Verarbeitung der Daten nach Absatz 4 dieses Artikels befugt sind. Die ausgetauschten Informationen werden nur für die in den Absätzen 2 und 4 genannten Zwecke verwendet.

(8)  Zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten wird für die Übermittlung der nach diesem Artikel erforderlichen Daten nach dem Regelungsverfahren in Artikel 41 Absatz 2 ein Formblatt festgelegt.

(9)  Auf den Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Artikels findet Artikel 33 Absätze 8 bis 12 Anwendung.

Artikel 31

Art der Durchführung der Überstellung

(1)   Der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchführt, setzt sich für Überstellungen auf freiwilliger Basis ein, indem er dem Antragsteller angemessene Informationen zur Verfügung stellt.

(2)   Wenn Überstellungen an den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung vorgenommen werden, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Abschnitt VII

Vorläufige Aussetzung von Überstellungen

Artikel 32

Vorläufige Aussetzung von Überstellungen

(1)  Ist ein Mitgliedstaat mit einer Notsituation konfrontiert, die seine Aufnahmekapazitäten, sein Asylsystem oder seine Infrastruktur außergewöhnlich schwer belastet, und kann ihm durch die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nach Maßgabe dieser Verordnung eine zusätzliche Belastung entstehen, kann dieser Mitgliedstaat beantragen, dass diese Überstellungen ausgesetzt werden.

Der Antrag ist an die Kommission zu richten. Er ist zu begründen und muss insbesondere Folgendes enthalten:

   a) eine ausführliche Beschreibung der Notsituation, die die Aufnahmekapazitäten, das Asylsystem oder die Infrastruktur des betreffenden Mitgliedstaats außergewöhnlich schwer belastet, einschließlich relevanter Statistiken und Nachweise;
   b) eine begründete Prognose der möglichen kurzfristigen Entwicklungen;
   c) eine begründete Erläuterung der zusätzlichen Belastung, die mit der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nach Maßgabe dieser Verordnung für die Aufnahmekapazitäten, das Asylsystem oder die Infrastruktur des betreffenden Mitgliedstaats verbunden wäre, einschließlich relevanter Statistiken und Nachweise.

(2)  Ist die Kommission der Auffassung, dass die Umstände in einem bestimmten Mitgliedstaat für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, ein Schutzniveau zur Folge haben könnten, das mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit der Richtlinie ║…/…/EG [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern], der Richtlinie 2005/85/EG und der Richtlinie 2004/83/EG, nicht vereinbar ist, kann sie nach dem Verfahren in Absatz 4 beschließen, dass die Überstellung von Antragstellern nach Maßgabe dieser Verordnung in den betreffenden Mitgliedstaat ausgesetzt wird.

(3)  Hat ein Mitgliedstaat Bedenken, dass die Umstände in einem anderen Mitgliedstaat für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, ein Schutzniveau zur Folge haben könnten, das mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit der Richtlinie ║…/…/EG [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern], der Richtlinie 2005/85/EG und der Richtlinie 2004/83/EG, nicht vereinbar ist, kann er beantragen, dass die Überstellung von Antragstellern nach Maßgabe dieser Verordnung in den betreffenden Mitgliedstaat ausgesetzt wird.

Der Antrag ist an die Kommission zu richten. Er ist zu begründen und muss detaillierte Angaben zu der Lage in dem betreffenden Mitgliedstaat enthalten, die auf eine etwaige Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit der Richtlinie ║…/…/EG [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern], der Richtlinie 2005/85/EG und der Richtlinie 2004/83/EG, hinweisen.

(4)  Die Kommission kann nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 oder von sich aus gemäß Absatz 2 beschließen, dass die Überstellung von Antragstellern nach Maßgabe dieser Verordnung in den betreffenden Mitgliedstaat ausgesetzt wird. Diese Entscheidung ergeht so bald wie möglich, spätestens aber einen Monat nach Eingang des Antrags. Die Entscheidung ist zu begründen und enthält insbesondere:

   a) eine Prüfung aller relevanten Umstände, die in dem Mitgliedstaat herrschen, in den vorläufig nicht mehr überstellt werden soll;
   b) eine Prüfung der möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die anderen Mitgliedstaaten;
   c) das Datum, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll;
   d) etwaige mit der Aussetzung verbundene besondere Bedingungen.
   e) festzulegende Maßstäbe, Richtwerte und Zeitpläne für die Bewertung der Fortschritte bei der Behebung der Umstände nach Buchstabe a.

(5)  Die Kommission teilt dem Rat und den Mitgliedstaaten die Entscheidung mit, die Überstellung von Antragstellern nach Maßgabe dieser Verordnung in den betreffenden Mitgliedstaat auszusetzen. Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb eines Monats, nachdem er von einem Mitgliedstaat mit der Entscheidung der Kommission befasst worden ist, eine andere Entscheidung erlassen.

(6)  Nach der Entscheidung der Kommission über die Aussetzung der Überstellungen in einen bestimmten Mitgliedstaat sind für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen, deren Überstellung ausgesetzt worden ist, die anderen Mitgliedstaaten zuständig, in denen sich die Antragsteller aufhalten.

In der Entscheidung über die Aussetzung der Überstellungen in einen bestimmten Mitgliedstaat ist der Notwendigkeit, den Schutz von Minderjährigen und die Einheit der Familie zu gewährleisten, gebührend Rechnung zu tragen.

(7)  Eine Entscheidung über die Aussetzung der Überstellungen in einen bestimmten Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 begründet die Unterstützung von Sofortmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(15), die von dem betreffenden Mitgliedstaat beantragt werden.

(8)   Ein von den Absätzen 1 bis 3 erfasster Mitgliedstaat trifft rechtzeitig wirksame Maßnahmen, um Abhilfe in einer Situation zu schaffen, die zu der vorläufigen Aussetzung von Überstellungen geführt hat.

(9)  Die Überstellungen können für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ausgesetzt werden. Sind die Gründe für die Aussetzung der Überstellungen nach sechs Monaten weiter gegeben, kann die Kommissin auf Antrag des Mitgliedstaats im Sinne von Absatz 1 oder von sich aus eine Verlängerung der Aussetzung um weitere sechs Monate beschließen. Die Bestimmungen von Absatz 5 finden ebenfalls Anwendung.

(10)  Dieser Artikel darf nicht dahin ausgelegt werden, dass sich die Mitgliedstaaten ihrer allgemeinen Pflicht entziehen könnten, alle geeigneten allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, um die Erfüllung ihrer Pflichten aus den Asylvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere aus dieser Verordnung, der Richtlinie ║…/…/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern und aus der Richtlinie 2005/85/EG, sicherzustellen.

(11)   Auf Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat werden Rechtsinstrumente nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind, um jenen Mitgliedstaaten eine wirkungsvolle Unterstützung bereitzustellen, deren nationale Systeme vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind. Diese Rechtsinstrumente treten spätestens am 31. Dezember 2011 in Kraft und sehen in jedem Fall Folgendes vor:

   a) die Abordnung von Beamten von anderen Mitgliedstaaten unter der Verantwortung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen , die diejenigen Mitgliedstaaten unterstützen, die einem besonderen Druck ausgesetzt sind und in denen Antragsteller keine angemessenen Schutzstandards genießen;
   b) ein System zur Umverteilung von Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, von Mitgliedstaaten, die einer spezifischen und unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt sind, an andere Mitgliedstaaten im Benehmen mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, wobei gewährleistet wird, dass die Umverteilung nach nichtdiskriminierenden, transparenten und eindeutigen Regeln erfolgt.

(12)   Dieser Artikel findet keine Anwendung mehr, sobald die in Absatz 11 genannten Rechtsinstrumente in Kraft getreten sind und in jedem Fall spätestens am 31. Dezember 2011.

(13)   Als Teil der in Artikel 42 genannten Begleitung und Bewertung überprüft die Kommission die Anwendung dieses Artikels und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2011 Bericht. In diesem Bericht bewertet die Kommission, ob eine berechtigte Notwendigkeit für die Verlängerung der Anwendung dieses Artikels über den 31. Dezember 2011 hinaus besteht. Wenn die Kommission es für angemessen hält, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags einen Vorschlag für eine solche Verlängerung vor.

KAPITEL VII

VERWALTUNGSKOOPERATION

Artikel 33

 Informationsaustausch

(1)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, personenbezogene Daten über den Asylbewerber, die sachdienlich und relevant sind und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen, für

   a) die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist;
   b) die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz ;
   c) die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Verordnung.

(2)  Die Informationen nach Absatz 1 dürfen nur Folgendes betreffen:

   a) die Personalien des Antragstellers und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen (Name, Vorname - gegebenenfalls früherer Name - Beiname oder Pseudonym, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort);
   b) den Personalausweis oder den Reisepass (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
   c) sonstige zur Identifizierung des Antragstellers erforderliche Angaben, einschließlich Fingerabdruckdaten, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. ║.../... [über die Einrichtung von "EURODAC" für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der ║Verordnung (EG) Nr. .../... zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] verarbeitet werden;
   d) die Aufenthaltsorte und die Reisewege;
   e) die Aufenthaltstitel oder die durch einen Mitgliedstaat erteilten Visa;
   f) den Ort der Antragstellung;
   g) das Datum eines früheren Antrags auf internationalen Schutz, das Datum des jetzigen Antrags, den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung.

(3)  Soweit dies zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist, kann der zuständige Mitgliedstaat außerdem einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, ihm die Gründe, die dem Antrag des Asylbewerbers zugrunde liegen, und gegebenenfalls die Gründe für die bezüglich seines Antrags getroffene Entscheidung mitzuteilen. Der ersuchte Mitgliedstaat kann eine Beantwortung des Ersuchens ablehnen, wenn die Mitteilung dieser Informationen wichtige Interessen des Mitgliedstaats oder den Schutz der Grundrechte und -freiheiten der betreffenden Person oder anderer Personen gefährden kann. Zur Erteilung dieser Auskünfte hat der ersuchte Mitgliedstaat auf jeden Fall die schriftliche Zustimmung  der Person, die den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, einzuholen. Der Antragsteller muss in diesem Fall wissen, zu welchen Auskünften er seine Zustimmung erteilt. 

(4)  Jedes Informationsersuchen darf sich nur auf einen individuellen Antrag auf internationalen Schutz beziehen. Es ist zu begründen und sofern es darauf abzielt, ein Kriterium zu überprüfen, das die Zuständigkeit des um Auskunft ersuchten Mitgliedstaats nach sich ziehen kann, ist anzugeben, auf welches Indiz – auch einschlägige Informationen aus zuverlässigen Quellen über die Modalitäten der Einreise von Asylbewerbern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – oder auf welchen einschlägigen und nachprüfbaren Sachverhalt der Erklärungen des Asylbewerbers es sich stützt. Es besteht Einverständnis darüber, dass solche einschlägigen Informationen aus zuverlässigen Quellen für sich genommen nicht ausreichen, um die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung zu bestimmen, dass sie aber bei der Bewertung anderer Hinweise zu dem Asylbewerber hilfreich sein können.

(5)  Der ersuchte Mitgliedstaat ist gehalten, innerhalb einer Frist von  vier Wochen zu antworten. Jede Verspätung ist ordnungsgemäß zu begründen. Ergibt sich aus den Nachforschungen des ersuchten Mitgliedstaats, der die Frist nicht eingehalten hat, dass er zuständig ist, kann er sich nicht auf den Ablauf der in den Artikeln 21 und 23 genannten Frist berufen, um einem Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme nicht nachzukommen. 

(6)  Der Informationsaustausch erfolgt auf Antrag eines Mitgliedstaats und kann nur zwischen den Behörden stattfinden, die der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden.

(7)  Die übermittelten Informationen dürfen nur zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Die Informationen dürfen in jedem Mitgliedstaat je nach Art und Zuständigkeit der die Information erhaltenden Behörde nur den Behörden und Gerichten übermittelt werden, die beauftragt sind,

   a) den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Prüfung des  Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist;
   b) den  Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen;
   c) alle Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu erfüllen.

(8)  Der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt, sorgt für deren Richtigkeit und Aktualität. Zeigt sich, dass dieser Mitgliedstaat unrichtige Daten oder Daten übermittelt hat, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, werden die Empfängermitgliedstaaten unverzüglich darüber informiert. Sie sind gehalten, diese Informationen zu berichtigen oder zu löschen.

(9)  Ein Asylbewerber hat das Recht, sich auf Antrag die über seine Person erfassten Daten mitteilen zu lassen.

Stellt er fest, dass bei der Verarbeitung dieser Daten gegen diese Verordnung oder gegen die Richtlinie 95/46/EG verstoßen wurde, insbesondere weil die Angaben unvollständig oder unrichtig sind, hat er das Recht auf Berichtigung oder Löschung .

Die Behörde, die die Berichtigung oder Löschung der Daten vornimmt, informiert hierüber den Mitgliedstaat, der die Informationen erteilt oder erhalten hat.

Ein Asylbewerber hat das Recht, bei den zuständigen Behörden oder Gerichten des Mitgliedstaats, in dem ihm das Auskunftsrecht oder das Recht auf Berichtigung oder Löschung der ihn betreffenden Daten verweigert wird, Beschwerde einzulegen oder Klage zu erheben.

(10)  In den betreffenden Mitgliedstaaten werden die Weitergabe und der Erhalt der ausgetauschten Informationen in der Akte der betreffenden Person und/oder in einem Register vermerkt.

(11)  Die ausgetauschten Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung der mit dem Austausch der Daten verfolgten Ziele notwendig ist.

(12)  Soweit die Daten nicht automatisiert oder in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, ergreift jeder Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Artikels durch wirksame Kontrollen zu gewährleisten.

Artikel 34

 Zuständige Behörden und Mittelausstattung 

(1)  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich die speziell für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Behörden sowie alle späteren sie betreffenden Änderungen mit. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass diese Behörden über die nötigen Mittel verfügen, um ihre Aufgabe zu erfüllen und insbesondere die Informationsersuchen sowie die Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylbewerbern innerhalb der vorgegebenen Fristen zu beantworten.

(2)  Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine konsolidierte Liste der in Absatz 1 genannten Behörden. Werden Änderungen vorgenommen, veröffentlicht die Kommission einmal im Jahr eine aktualisierte konsolidierte Liste.

(3)  Die in Absatz 1 genannten Behörden erhalten die für die Anwendung dieser Verordnung nötige Schulung.

(4)  Vorschriften über die Einrichtung gesicherter elektronischer Übermittlungskanäle zwischen den Behörden nach Absatz 1 für die Übermittlung von Gesuchen, Antworten sowie des gesamten Schriftverkehrs und zur Gewährleistung, dass die Absender automatisch einen elektronischen Übermittlungsnachweis erhalten, werden gemäß dem Regelungsverfahren nach Artikel 41 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 35

 Verwaltungsvereinbarungen

(1)  Die Mitgliedstaaten können untereinander bilaterale Verwaltungsvereinbarungen bezüglich der praktischen Modalitäten der Durchführung dieser Verordnung treffen, um deren Anwendung zu erleichtern und die Effizienz zu erhöhen. Diese Vereinbarungen können Folgendes betreffen:

   a) den Austausch von Verbindungsbeamten;
   b) die Vereinfachung der Verfahren und die Verkürzung der Fristen für die Übermittlung und Prüfung von Gesuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylbewerbern.

(2)  Die Vereinbarungen gemäß Absatz 1 werden der Kommission mitgeteilt. Die Kommission genehmigt die Vereinbarungen nach Absatz 1 Buchstabe b , nachdem sie sich vergewissert hat, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht zuwiderlaufen.

 KAPITEL VIII 

Schlichtung

Artikel 36

 Schlichtung 

(1)  Können sich die Mitgliedstaaten in Fragen, die die Anwendung dieser Verordnung betreffen, nicht einigen, können sie das Schlichtungsverfahren in Absatz 2 in Anspruch nehmen.

(2)  Das Schlichtungsverfahren wird auf Ersuchen eines der an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Mitgliedstaaten an den Vorsitzenden des durch Artikel 41 eingesetzten Ausschusses eingeleitet. Mit der Inanspruchnahme des Schlichtungsverfahrens verpflichten sich die beteiligten Mitgliedstaaten, die vorgeschlagene Lösung weitestgehend zu berücksichtigen.

Der Ausschussvorsitzende benennt drei Mitglieder des Ausschusses, die drei nicht an der Angelegenheit beteiligte Mitgliedstaaten vertreten. Diese Ausschussmitglieder nehmen die Argumente der Parteien in schriftlicher oder mündlicher Form entgegen und schlagen nach Beratung, gegebenenfalls nach Abstimmung, binnen eines Monats eine Lösung vor.

Der Ausschussvorsitzende oder sein Stellvertreter führt bei diesen Beratungen den Vorsitz. Er kann sich zur Sache äußern, darf an der Abstimmung aber nicht teilnehmen.

Die vorgeschlagene Lösung ist endgültig und kann ungeachtet dessen, ob sie von den Parteien angenommen oder abgelehnt wurde, nicht angefochten werden.

KAPITEL IX

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 37

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherstellen, dass jeder Missbrauch von nach Maßgabe dieser Verordnung verarbeiteten Daten nach einzelstaatlichem Recht mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs- und/oder strafrechtlicher Sanktionen, geahndet wird.

Artikel 38

 Übergangsmaßnahmen

Wenn ein Antrag nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Datum gestellt wurde, werden Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren, mit Ausnahme der in Artikel 14 Absatz 2 genannten Sachverhalte.

Artikel 39

 Berechnung der Fristen 

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

   a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
   b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
   c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.

Artikel 40

 Geltungsbereich

Für die Französische Republik gilt diese Verordnung nur für ihr europäisches Hoheitsgebiet.

Artikel 41

 Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

Artikel 42

 Begleitung und Bewertung

Spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 45 Absatz 1 genannten Datum und unbeschadet des Artikels 32 Absatz 13 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung der Verordnung und schlägt gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens sechs Monate vor diesem Datum alle für die Erstellung dieses Berichts sachdienlichen Informationen.

Nach Vorlage dieses ersten Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den Bericht über die Anwendung dieser Verordnung gleichzeitig mit den in Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. ║.../... [über die Einrichtung von "EURODAC" für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der ║Verordnung (EG) Nr. .../... zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] vorgesehenen Berichten über die Anwendung des EURODAC-Systems vor.

Artikel 43

Statistiken

Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz(16) Statistiken über die Anwendung dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003.

Artikel 44

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.

Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 ║ werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 45

 Inkrafttreten und Anwendbarkeit 

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf  Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylbewerbern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag ║ unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C ...
(2) ABl. C ...
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009.
(4) ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.
(5) ABL L ...
(6) ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.
(7) ABl. L ...
(8) ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3.
(9) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(10) ABl.
(11) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.
(12) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(13) ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.
(14) ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13.
(15) ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1.
(16) ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23.


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung (gemäß Artikel 44)

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates

L50 vom 25.2.2003)

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission, nur Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17

L222 vom 5.9.2003)


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 343/2003

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 a)

Artikel 2 a)

Artikel 2 b)

gestrichen

Artikel 2 c)

Artikel 2 b)

Artikel 2 d)

Artikel 2 c)

Artikel 2 e)

Artikel 2 d)

Artikel 2 f)

Artikel 2 e)

Artikel 2 g)

Artikel 2 f)

-

Artikel 2 g)

Artikel 2 h) bis k)

Artikel 2 h) bis k)

-

Artikel 2 (l)

Artikel 3 (1)

Artikel 3 (1)

Artikel 3 (2)

Artikel 17 (1)

Artikel 3 (3)

Artikel 3 (3)

Artikel 3 (4)

Artikel 4 (1), einleitender Satz

-

Artikel 4 (1) a) bis g)

-

Artikel 4 (2) und (3)

Artikel 4 (1) bis (5)

Artikel 20 (1) bis (5)

-

Artikel 20 (5) Unterabsatz 3

-

Artikel 5

-

Artikel 6

Artikel 5 (1)

Artikel 7 (1)

Artikel 5 (2)

Artikel 7 (2)

-

Artikel 7 (3)

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 8 (1)

-

Artikel 8 (3)

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 8 (4)

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 13

Artikel 10

Artikel 14

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 12

Artikel 16

Artikel 13

Artikel 3 (2)

Artikel 14

Artikel 12

Artikel 15 (1)

Artikel 17 (2) Unterabsatz 1

Artikel 15 (2)

Artikel 11 (1)

Artikel 15 (3)

Artikel 8 (2)

Artikel 15 (4)

Artikel 17 (2) Unterabsatz 4

Artikel 15 (5)

Artikel 8 (5) und Artikel 11 (2)

Artikel 16 (1) a)

Artikel 18 (1) a)

Artikel 16 (1) b)

Artikel 18 (2)

Artikel 16 (1) c)

Artikel 18 (1) b)

Artikel 16 (1) d)

Artikel 18 (1) c)

Artikel 16 (1) e)

Artikel 18 (1) d)

Artikel 16 (2)

Artikel 19 (1)

Artikel 16 (3)

Artikel 19 (2) Unterabsatz 1

-

Artikel 19 (2) Unterabsatz 2

Artikel 16 (4)

Artikel 19 (3)

-

Artikel 19 (3) Unterabsatz 2

Artikel 17

Artikel 21

Artikel 18

Artikel 22

Artikel 19 (1)

Artikel 25 (1)

Artikel 19 (2)

Artikel 25 (2) und Artikel 26 (1)

-

Artikel 26 (2) bis (6)

Artikel 19 (3)

Artikel 28 (1)

Artikel 19 (4)

Artikel 28 (2)

-

Artikel 28 (3)

Artikel 19 (5)

Artikel 28 (4)

Artikel 20 (1), einleitender Satz

Artikel 23 (1)

-

Artikel 23 (2)

-

Artikel 23 (3)

-

Artikel 23 (4)

Artikel 20(1) a)

Artikel 23 (5) Unterabsatz 1

Artikel 20 (1) b)

Artikel 24 (1)

Artikel 20 (1) c)

Artikel 24 (2)

Artikel 20 (1) d)

Artikel 28 (1) Unterabsatz 1

Artikel 20 (1) e)

Artikel 25 (1) und (2), Artikel 26 (1), Artikel 28 (1) Unterabsätze 2 und 3

Artikel 20 (2)

Artikel 28 (2)

Artikel 20 (3)

Artikel 23 (5) Unterabsatz 2

Artikel 20 (4)

Artikel 28 (4)

-

Artikel 27

-

Artikel 29

Artikel 30

-

Artikel 32

Artikel 21 (1) bis (9)

Artikel 33 (1) bis (9) AUnterabsätze 1 bis 3

-

Artikel 33 (9) Unterabsatz 4

Artikel 21 (10) bis (12)

Artikel 33 (10) bis (12)

Artikel 22 (1)

Artikel 34 (1)

-

Artikel 34 (2)

-

Artikel 34 (3)

Artikel 22 (2)

Artikel 34 (4)

Artikel 23

Artikel 35

Artikel 24 (1)

gestrichen

Artikel 24 (2)

Artikel 38

Artikel 24 (3)

gestrichen

Artikel 25 (1)

Artikel 39

Artikel 25 (2)

gestrichen

Artikel 26

Artikel 40

Artikel 27 (1) und (2)

Artikel 41 (1) und (2)

Artikel 27 (3)

gestrichen

Artikel 28

Artikel 42

Artikel 29

Artikel 45

-

Artikel 36

-

Artikel 37

-

Artikel 43

-

Artikel 44

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003

Diese Verordnung

Artikel 11 (1)

Artikel 11 (1)

Artikel 13 (1)

Artikel 17 (2) Unterabsatz 1

Artikel 13 (2)

Artikel 17 (2) Unterabsatz 2

Artikel 13 (3)

Artikel 17 (2) Unterabsatz 3

Artikel 13 (4)

Artikel 17 (2) Unterabsatz 1

Artikel 14

Artikel 36

Artikel 17 (1)

Artikel 9, 10, 17 (2) Unterabsatz 1

Artikel 17 (2)

Artikel 33 (3)

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