Erklärung des Europäischen Parlaments zur Versorgung der karitativen Organisationen, die zur Durchführung des Europäischen Nahrungsmittelhilfeprogramms für bedürftige Bevölkerungsgruppen zugelassen sind
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 116 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass in der Europäischen Union mit 25 Mitgliedstaaten mindestens 40 Millionen Europäer Hunger leiden,
B. in der Erwägung, dass die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs aller Europäer eine Priorität der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und eines der Gründungsprinzipien der Römischen Verträge ist,
C. in der Erwägung, dass das Europäische Nahrungsmittelhilfeprogramm für bedürftige Bevölkerungsgruppen sich bewährt hat und für Millionen Europäer lebenswichtig geworden ist,
D. in Sorge um die Zukunft der Maßnahme, da die öffentlichen Interventionsbestände der Gemeinschaft verschwinden und das Programm damit seine Rechtsgrundlage verliert,
1. fordert die Kommission und den Rat auf:
a)
die Existenz von Unterernährung in der Europäischen Union sowie die Notwendigkeit, den Nahrungsmittelbedarf der betroffenen Personen zu befriedigen, anzuerkennen;
b)
das Europäische Nahrungsmittelhilfeprogramm zu verlängern und einen mehrjährigen Gesamtbetrag bereitzustellen;
c)
die Maßnahme auf neue Sektoren wie Schweinefleisch, Geflügel und Eier auszudehnen;
d)
innovative Maßnahmen in das Europäische Nahrungsmittelhilfeprogramm einzubeziehen, um die Verteilung ausgewogener Nahrungsmittelrationen zu ermöglichen;
e)
die Nahrungsmittelhilfe als Beitrag zu dem Ziel der Armutsbekämpfung zu betrachten;
f)
die Verordnungen dahingehend zu ändern, dass:
–
Bestände geschaffen werden, die dem Programm vorbehalten sind, d.h. für bedürftige Bevölkerungsgruppen bereitgestellt werden und bestimmt sind;
–
der Tauschhandel ausgeweitet wird;
–
Produkte, die in den Interventionsbeständen nicht verfügbar sind, auf dem Gemeinschaftsmarkt gekauft werden;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.