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Verfahren : 2009/2087(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0023/2009

Eingereichte Texte :

A7-0023/2009

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 20/10/2009 - 7.19
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2009)0048

Angenommene Texte
PDF 209kWORD 40k
Dienstag, 20. Oktober 2009 - Straßburg
Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2009, Einzelplan III - Kommission: Erdbeben in Italien
P7_TA(2009)0048A7-0023/2009

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Erdbeben in Italien, Einzelplan III – Kommission (14265/2009 – C7-0214/2009 – 2009/2087(BUD))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

–   unter Hinweis auf den am 18. Dezember 2008 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009(2),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),

–   in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, der von der Kommission am 28. August 2009 vorgelegt wurde (KOM(2009)0448),

–   in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2009, der vom Rat am 9. Oktober 2009 aufgestellt wurde (14265/2009 – C7-0214/2009),

–   gestützt auf Artikel 75 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0023/2009),

A.   in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9 zum Gesamthaushaltsplan 2009 folgende Punkte abdeckt:

   Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union über einen Betrag von 493 780 000 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen wegen der Auswirkungen des Erdbebens in Italien im April 2009,
   eine entsprechende Kürzung der gesamten Zahlungsermächtigungen in Höhe von 493 780 000 EUR aus folgenden Haushaltslinien:

05 04 02 01 Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung – Ziel-1-Regionen (2000 bis 2006);
06 02 06 Programm Marco Polo II;
06 04 06 Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation – Programm "Intelligente Energie – Europa";
06 06 01 02 Forschung im Energiebereich – Gemeinsames Unternehmen "Brennstoffzellen und Wasserstoff";
06 06 02 01 Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt);
06 06 02 03 Gemeinsames Unternehmen SESAR;
06 06 05 02 Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006);
07 03 07 LIFE+ (Finanzierungsinstrument für die Umwelt – 2007 bis 2013);
08 02 01 Zusammenarbeit – Gesundheit;
08 07 02 Zusammenarbeit – Verkehr – Gemeinsames Unternehmen "Clean Sky";
08 10 01 Ideen;
11 06 01 Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) – Ziel 1 (2000-2006) und
11 06 04 Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) – Ziel 1 – Andere als Ziel-1-Gebiete (2000-2006),

B.   in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2009 darin besteht, diese Haushaltsanpassungen förmlich in den Haushaltsplan 2009 aufzunehmen,

1.   nimmt Kenntnis von dem Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2009, bei dem es sich um den fünften Berichtigungshaushaltsplan handelt, der ausschließlich dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union gewidmet ist, wie es vom Europäischen Parlament und vom Rat in einer in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen gemeinsamen Erklärung gefordert wurde;

2.   billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2009 ohne Änderungen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 69 vom 13.3.2009.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

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