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Verfahren : 2010/2528(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B7-0123/2010

Aussprachen :

PV 24/02/2010 - 16
CRE 24/02/2010 - 16

Abstimmungen :

PV 25/02/2010 - 7.3
CRE 25/02/2010 - 7.3
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0036

Angenommene Texte
PDF 138kWORD 55k
Donnerstag, 25. Februar 2010 - Brüssel
Prioritäten des EP für die Tagung des UN-Menschensrechtsrats vom 1. bis 26. März 2010 in Genf
P7_TA(2010)0036RC-B7-0123/2010

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2010 zur 13. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC), insbesondere seine Entschließung vom 14. Januar 2009 zu der Entwicklung des UNHRC, einschließlich der Rolle der EU(1), sowie seine Entschließungen vom 16. März 2006 zum Ergebnis der Verhandlungen über den Menschenrechtsrat und zur 62. Tagung der UN-Menschenrechtskommission(2), vom 29. Januar 2004 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen(3), vom 9. Juni 2005 zur Reform der Vereinten Nationen(4), vom 29. September 2005 zu den Ergebnissen des Weltgipfels der Vereinten Nationen vom 14. bis zum 16. September 2005(5) und vom 7. Mai 2009 zu dem Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt 2008 und der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(6),

–   unter Hinweis auf seine Dringlichkeitsentschließungen zu Menschenrechten und Demokratie,

–   in Kenntnis der Resolution A/RES/60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrates (UNHRC),

–   unter Hinweis auf die vorhergehenden ordentlichen Tagungen und Sondertagungen des UNHRC sowie auf die vorhergehenden Runden der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR),

–   unter Hinweis auf die anstehende 13. Tagung des UNHRC, die im März 2010 stattfinden soll, und die achte Runde der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR), die vom 3. bis zum 14. Mai 2010 stattfinden soll,

–   unter Hinweis auf die Überprüfung des UNHRC, die 2011 stattfinden soll,

–   unter Hinweis auf die durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon bedingten institutionellen Änderungen,

–   unter Hinweis auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5 sowie die Artikel 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union in der sich aus dem Vertrag von Lissabon ergebenden Fassung,

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Achtung, die Förderung und die Wahrung der universellen Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität sind(7),

B.   in der Erwägung, dass der UNHRC eine einzigartige Plattform für universelle Menschenrechte sowie ein spezifisches Forum darstellt, das sich innerhalb des Systems der Vereinten Nationen mit den Menschenrechten beschäftigt,

C.   in der Erwägung, dass die Überprüfung des UNHRC zweigleisig erfolgen wird, wobei über den Status des Gremiums in New York und über die Verfahren in Genf diskutiert werden soll, und in der Erwägung, dass im kommenden Jahr eine Reihe von Initiativen und informellen Treffen stattfinden wird,

D.   in der Erwägung, dass die Rolle der Europäischen Union als weltweit agierender Akteur in den letzten Jahrzehnten immer mehr an Bedeutung gewonnen hat und dass ein neuer Ansatz in Gestalt des neuen Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) dazu dienen könnte, die Union dabei zu unterstützen, wirksamer zu agieren, um weltweiten Herausforderungen auf einheitliche, kohärente und effiziente Weise zu begegnen,

E.   unter Hinweis darauf, dass die Delegation seines Unterausschusses Menschenrechte zur 13. Tagung des UNHCR nach Genf reisen wird, wie das auch in den früheren Jahren zu den Tagungen des UNHRC und davor des Vorgängers des UNHCR, der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen, der Fall war,

1.   betont die Bedeutung der 13. Tagung des UNHRC, der wichtigsten Tagung des Menschenrechtsrates im Jahr 2010; begrüßt das hochrangige Segment der anstehenden 13. ordentlichen Tagung mit der Beteiligung der Minister der Regierungen und weiterer hochrangiger Vertreter; stellt fest, dass zwei Themen – die Wirtschafts- und Finanzkrise und die Erklärung der Vereinten Nationen über Menschenrechtsbildung und -ausbildung – während der Sitzungen des hochrangigen Segments erörtert werden;

2.   begrüßt, dass ein Bericht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte über die Auswirkungen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise auf die Durchsetzung aller Menschenrechte und über die möglichen Maßnahmen zur Verringerung dieser Auswirkungen auf der Tagesordnung der 13. Tagung des UNHRC steht; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, einen aktiven Beitrag zu dieser Debatte zu leisten;

3.   fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich aktiv an der jährlichen interaktiven Debatte über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie an den (von der Gruppe der lateinamerikanischen und karibischen Staaten, GRULAC, initiierten und schwerpunktmäßig auf die historische Wahrheit über Unterdrückung abzielenden) Aussprachen über das Recht auf Wahrheit und dem Jahrestreffen zu den Rechten des Kindes zu beteiligen;

4.   betont die Bedeutung gemeinsamer Standpunkte der EU zu Fragen, die während der 13. Tagung des UNHCR erörtert werden sollen, obwohl die Modalitäten für die Betätigung der EU-Mitgliedstaaten im UNHRC nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon noch nicht ganz klar sind;

Die Tätigkeit des Menschenrechtsrates

5.   bekräftigt seine Forderung an die EU-Mitgliedstaaten, sich aktiv jedem Versuch zu widersetzen, die Grundsätze der Universalität, Unteilbarkeit und Interdependenz der Menschenrechte zu untergraben, und sich aktiv dafür einzusetzen, dass der UNHRC der Diskriminierung jeglicher Art einschließlich der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, des Alters, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der Weltanschauung in gleichem Maße Aufmerksamkeit schenkt;

6.   warnt vor der extremen Politisierung des UNHRC, da sie die Wahrnehmung des Mandats dieses Gremiums verhindert; unterstreicht die Bedeutung länderspezifischer Resolutionen bei der Auseinandersetzung mit schweren Menschenrechtsverletzungen; verurteilt insofern aufs Schärfste den Einsatz von „Anträgen, auf Maßnahmen zu verzichten“, und ist enttäuscht über den Einsatz dieses Verfahrens auf der 11. Sondertagung des Rates, was die Annahme einer einheitlichen und kohärenten Abschlussresolution verhindert hat, die der Lage in Sri Lanka gerecht worden wäre;

7.   begrüßt die auf die Initiative Brasiliens hin erfolgte Abhaltung der 13. Sondertagung zu Haiti, deren Ziel es war, den Schwerpunkt auf die Einbindung des Menschenrechtsansatzes in die Wiederaufbaubemühungen nach dem verheerenden Erdbeben zu legen, sowie die innovativen Aspekte dieser Tagung wie etwa die Abhaltung einer Sondertagung nach einer Naturkatastrophe und die Einbindung von Sonderorganisationen der Vereinten Nationen als Mittel zur Erlangung einer fachlichen Grundlage für die Debatte; betont die wichtige Rolle des Unabhängigen Experten für die Menschenrechtslage auf Haiti dabei, die Menschenrechte in alle Bereiche der umfassenderen Bemühungen der Vereinten Nationen und von Gebern gesteuerter Initiativen zur Unterstützung Haitis einzubeziehen, und fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, dieser Tagung Taten folgen zu lassen, indem sie den Menschenrechtsansatz in die weitergehenden Bemühungen der Vereinten Nationen zur Unterstützung Haitis einbeziehen, wobei schutzbedürftigen Menschen wie etwa Kindern besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist;

8.   fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, konkreten Maßnahmen des UNHRC Vorrang einzuräumen, die darauf abzielen, Verletzungen der Menschenrechte der Zivilbevölkerung in Kriegen und gewaltsamen Konflikten – einschließlich der speziell gegen Frauen und Kinder gerichteten Gewalt – sowie dem Problem der Kindersoldaten ein Ende zu setzen;

9.   bedauert, dass der UNHRC nicht in der Lage war, sich rechtzeitig mit anderen ernsten Menschenrechtssituationen zu befassen; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, Menschenrechtsverletzungen zu verurteilen und sich aktiv für die Schaffung zielgerichteter Mechanismen des UNHRC einzusetzen, um auf die Menschenrechtskrisen in Afghanistan, Guinea, Iran, Jemen, Irak und der Westsahara zu reagieren; bleibt dabei, dass das Mandat der Vereinten Nationen die Überwachung der Menschenrechtslage in der Westsahara umfasst;

10.   bekräftigt seinen Standpunkt zu dem Grundsatz der „Diffamierung von Religion“ und erkennt zwar die Notwendigkeit an, das Problem der Diskriminierung religiöser Minderheiten zu behandeln, ist aber der Auffassung, dass die Aufnahme dieses Konzepts in das Protokoll über zusätzliche Standards zu Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und allen Formen der Diskriminierung nicht sachgerecht ist; fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, in vollem Umfang die bestehenden Standards zur Meinungsfreiheit sowie zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit umzusetzen;

11.   bekräftigt seine Forderung an die EU-Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte in ihrer eigenen internen Politik geachtet werden, da ansonsten die Position der EU im UNHRC geschwächt wird;

12.   begrüßt, dass sich die Vereinigten Staaten wieder an den Gremien der Vereinten Nationen beteiligen und daraufhin zum Mitglied des UNHRC gewählt wurden, und ihre konstruktive Arbeit zur Meinungsfreiheit in der 64. Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie zum Aktionsplan zu den Folgemaßnahmen nach der Überprüfungskonferenz von Durban; fordert die USA und die EU-Mitgliedstaaten auf, auf dem Weg fortzuschreiten und bei solchen Initiativen in Zukunft in vollem Umfang zusammenzuarbeiten;

13.   hat Bedenken gegen die Kandidatur von Iran bei den Wahlen zum UNHRC, die im Mai 2010 stattfinden sollen; bekräftigt seine Ablehnung des Konzepts des „Neuanfangs“ bei den UNHRC-Wahlen, fordert Wahlen mit Wettbewerb für alle regionalen Gruppen und fordert die EU nachdrücklich auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Wahl von Ländern mit äußerst problematischen Menschenrechtsbilanzen in den UNHRC zu verhindern;

14.   fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, weiter darauf zu drängen, dass Mitgliedschaftskriterien für die Wahl zum UNHRC aufgestellt werden, insbesondere die Mindestanforderung der Zusammenarbeit mit den Sonderverfahren im Einklang mit ihrer eigenen Aufgabenstellung; fordert die EU auf, eine Führungsrolle bei der Erarbeitung eines Pakets von Leitlinien mit regionenübergreifenden Partnern für die Benutzung bei Wahlen zu übernehmen;

15.   fordert eine wirksame Überwachung der tatsächlichen Umsetzung der Sonderverfahren und der Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Vertragsorgane im Rahmen des UPR-Prozesses für die einzelnen Länder;

16.   fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um alle Mandate der Sonderverfahren zu erhalten; fordert eine Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Myanmar und die Demokratische Volksrepublik Korea sowie ein neues länderspezifisches Mandat für die Demokratischen Republik Kongo angesichts der sich verschlechternden Menschenrechtslage dort;

17.   begrüßt die „Joint study on global practices in relation to secret detention in the context of countering terrorism“ (Studie zu weltweiten Praktiken im Zusammenhang mit geheimen Inhaftierungen im Kontext der Terrorismusbekämpfung), die auf der 13. Tagung erörtert werden wird; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sie zu unterstützen und für angemessene Folgemaßnahmen zu dem Bericht im Einklang mit seinen früheren Standpunkten hierzu, insbesondere seinen Entschließungen vom 19. Februar 2009(8) und 14. Februar 2007(9) zu der behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen, zu sorgen;

18.   fordert die EU auf, sich aktiv in den anstehenden UPR-Sitzungen zu engagieren, um ein faires Verfahren und ein Ergebnis sicherzustellen, das die Sonderverfahren der Vereinten Nationen sowie die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Vertragsorgane unterstützt und ihnen Taten folgen zu lässt, u. a. durch Bereitstellung der notwendigen technischen Unterstützung zur Erreichung ihrer Umsetzung;

19.   fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten auf, auf einen starken gemeinsamen Standpunkt der EU zum Follow-up des Berichts der Erkundungsmission zum Konflikt in Gaza und im südlichen Israel hinzuarbeiten, öffentlich die Umsetzung seiner Empfehlungen und die Rechenschaftspflicht für alle Völkerrechtsverletzungen einschließlich mutmaßlicher Kriegsverbrechen zu fordern sowie beide Seiten nachdrücklich aufzufordern, Ermittlungen durchzuführen, die internationalen Standards der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit, der Transparenz, der zeitlichen Nähe und der Wirksamkeit in Einklang mit der Resolution A/64/L.11 der VN-Generalversammlung entsprechen, und betont, dass die Einhaltung internationaler Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts durch alle Parteien und unter allen Umständen eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung eines gerechten und dauerhaften Friedens im Nahen Osten ist;

20.   fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die EU-Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der Empfehlungen im Goldstone-Bericht aktiv zu überwachen, indem sie die Außenstellen der EU und in diesem Bereich tätige nichtstaatliche Organisationen konsultieren; fordert, dass die Empfehlungen und die damit zusammenhängenden Bemerkungen in die Dialoge der EU mit beiden Seiten sowie in die Standpunkte der EU in multilateralen Foren aufgenommen werden;

21.   betont, dass zwar die Überprüfung des UNHRC kein Thema ist, das auf der 13. Tagung des UNHRC direkt angesprochen werden soll, aber die Notwendigkeit eines transparenten und allumfassenden Überprüfungsprozesses unter Berücksichtigung nichtstaatlicher Organisationen, der Zivilgesellschaft und aller anderen Beteiligten besteht;

22. betont, dass die Überprüfung des UNHRC diesen nicht davon abhalten sollte, seine inhaltliche Arbeit an Menschenrechtsverletzungen fortzuführen;

23.   fordert die EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf die anstehende erste Sitzung der durch die Resolution A/HRC/12/L.28 eingesetzten Arbeitsgruppe zur Überprüfung des UNHRC auf, sich auf einen gemeinsamen Standpunkt zu diesem Thema und auf eine wirksame und proaktive Verhandlungsstrategie zu einigen; betont die Bedeutung eines gemeinsamen Standpunkts der EU zum Prozess der Überprüfung des UNHRC und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, gemeinsam vereinbarte „rote Linien“ einzuhalten;

24. fordert seinen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten auf, eine Empfehlung an den Rat zu formulieren, einen frühzeitigen Beitrag zum Standpunkt der EU zur anstehenden Überprüfung zu leisten;
25. äußert seine Ansicht, dass zwar eine umfassendere Debatte nötig ist, dass aber bei der Überprüfung die Unabhängigkeit des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) gewahrt bleiben, das Mittel der Sonderverfahren geschützt und möglichst gestärkt und die Möglichkeit des UNHRC, sich mit konkreten Menschenrechtsverletzungen durch Länderresolutionen und Ländermandate zu befassen, garantiert werden sollte; betont die Bedeutung der Unteilbarkeit der Menschenrechte, unabhängig davon, ob es sich um soziale, wirtschaftliche, kulturelle, bürgerliche oder politische Rechte handelt; erkennt die Debatten darüber an, wie der UNHRC gestärkt werden kann, ohne dass man sich des Pakets „Institutioneller Aufbau“ bedient;
Mitwirkung der Europäischen Union

26.   erkennt die aktive Mitwirkung der EU und ihrer Mitgliedstaaten an der Arbeit des UNHRC an, beglückwünscht Belgien zu einer bisher erfolgreichen UNHRC-Präsidentschaft und begrüßt die Prioritäten des spanischen EU-Vorsitzes im Bereich der Menschenrechte;

27.   fordert den Rat und die Kommission auf, in ihren Bemühungen nicht nachzulassen, die Ratifizierung des Römischen Statuts durch alle Länder und nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP des Rates vom 16. Juni 2003 zum Internationalen Strafgerichtshof(10) und dem Aktionsplan von 2004 mit Folgemaßnahmen zum Gemeinsamen Standpunkt zu fördern; erkennt das Abkommen über Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen der EU und dem IStGH an und fordert auf dieser Grundlage die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, mit dem Gerichtshof in vollem Umfang zusammenzuarbeiten und ihn in erforderlicher Weise zu unterstützen; stellt fest, dass die erste Überprüfungskonferenz des Römischen Statuts vom 31. Mai bis 11. Juni 2010 in Kampala, Uganda, stattfinden und ein entscheidender Schritt für die weitere Entwicklung des Gerichtshofs sein wird;

28.   ist der Auffassung, dass die neue institutionelle Struktur der EU die Gelegenheit bietet, die Kohärenz, Sichtbarkeit und Glaubwürdigkeit der Tätigkeit der EU im UNHRC zu steigern; fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission auf, dafür zu sorgen, dass praktische Schritte unternommen werden, um den Vertrag von Lissabon umzusetzen, damit eine übermäßig lange Übergangszeit vermieden wird, die der Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit der Union schaden würde, und sicherzustellen, dass durch neue Vereinbarungen die Fähigkeit der EU zur regionenübergreifenden Einbindung und Zusammenarbeit mit Staaten anderer Blöcke bei gemeinsamen Initiativen gestärkt wird;

29.   erteilt der seiner Delegation für die 13. Tagung des UNHRC den Auftrag, die in dieser Entschließung ausgedrückten Bedenken zur Sprache zu bringen, fordert die Delegation auf, dem Unterausschuss für Menschenrechte über ihren Besuch Bericht zu erstatten, und erachtet es als zweckmäßig, weiterhin Delegationen des Europäischen Parlaments zu wichtigen Tagungen des UNHRC zu entsenden;

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30.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem VN-Sicherheitsrat, dem VN-Generalsekretär, dem Präsidenten der 64. VN-Generalversammlung, dem Präsidenten des VN-Menschenrechtsrates, der Hohen Kommissarin der VN für Menschenrechte und der vom Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten geschaffenen Arbeitsgruppe EU-VN zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0021.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2006)0097.
(3) Angenommene Texte, P5_TA(2004)0037.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0237.
(5) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0362.
(6) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0385.
(7) Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 6 EUV.
(8) Angenommene Texte P6_TA(2009)0073.
(9) Angenommene Texte P6_TA(2007)0032.
(10) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cmsUpload/l_15020030618de00670069.pdf.

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