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Verfahren : 2009/2131(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0089/2010

Eingereichte Texte :

A7-0089/2010

Aussprachen :

PV 21/04/2010 - 3
CRE 21/04/2010 - 3

Abstimmungen :

PV 05/05/2010 - 13.14
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0104

Angenommene Texte
PDF 225kWORD 49k
Mittwoch, 5. Mai 2010 - Brüssel
Entlastung 2008: Europäische Chemikalienagentur
P7_TA(2010)0104A7-0089/2010
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2008 (C7-0202/2009 – 2009/2131(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2008,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2008 der Europäischen Chemikalienagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur(1),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010 (5827/2010 – C7-0061/2010),

–   gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006(3) zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, insbesondere auf Artikel 97,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(4), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0089/2010),

1.   erteilt dem Direktor der Europäischen Chemikalienagentur Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2008;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Chemikalienagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 304 vom 15.12.2009, S. 33.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2008 (C7-0202/2009 – 2009/2131(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2008,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2008 der Europäischen Chemikalienagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur(1),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010 (5827/2010 – C7-0061/2010),

–   gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006(3) zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, insbesondere auf Artikel 97,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(4), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0089/2010),

1.   billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2008;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Chemikalienagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 304 vom 15.12.2009, S. 33.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2008 sind (C7-0202/2009 – 2009/2131(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2008,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2008 der Europäischen Chemikalienagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur(1),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010 (5827/2010 – C7-0061/2010),

–   gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006(3) zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, insbesondere auf Artikel 97,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(4), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0089/2010),

A.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2008 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.   in der Erwägung, dass das Jahr 2008 das erste Tätigkeitsjahr der Agentur war,

1.   stellt fest, dass die Agentur im Jahre 2008 mit Hilfe eines Gemeinschaftszuschusses in Höhe von 62 200 000 EUR gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung und in geringerem Umfang durch Gebühren finanziert wurde, die von der Industrie für die Registrierung chemischer Stoffe gemäß der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur) gezahlt wurden;

Leistung

2.   ist der Ansicht, dass die Agentur eine Funktion wahrnimmt, die die Kommission selbst nicht ausüben kann, dass sie voll und ganz mit den strategischen Prioritäten der Union im Einklang steht und dass ihre Tätigkeiten die der anderen Agenturen ergänzen;

3.   nimmt Kenntnis von den Bemerkungen in der von der Kommission 2009 in Auftrag gegebenen externen Bewertung der dezentralisierten Einrichtungen, in der es heißt, dass die im mehrjährigen Arbeitsprogramm vorgesehenen Ziele und Tätigkeiten dem Auftrag der Agentur entsprechen und dass die Leistungen rechtzeitig erbracht wurden und hilfreich und von hoher Qualität waren;

4.   hebt jedoch hervor, dass die Agentur Nutzen aus der Entwicklung von Feedback-Verfahren und einem stärker kundenorientierten Ansatz ziehen könnte;

5.   bekundet seine Genugtuung über das erste erfolgreiche Jahr der Arbeit der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) und weist darauf hin, dass die Kommission (GD Unternehmen und Industrie) für die Haushaltsführung der Agentur im Jahre 2007 verantwortlich war; betont insbesondere, dass die reibungslos und sehr rasch erfolgte Errichtung der Agentur hauptsächlich der wirksamen Unterstützung durch die sie betreuende Generaldirektion, dem Erfahrungsaustausch mit anderen, ähnlichen Agenturen und der starken Förderung durch das Gastland zu verdanken ist;

6.   nimmt zur Kenntnis, dass die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, durch die die Agentur errichtet wurde, eine Bestimmung enthält, wonach die Verordnung alle 10 Jahre überprüft werden muss;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

7.   nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofes, dass sich die operative Tätigkeit aufgrund von Schwierigkeiten bei der Einrichtung des IT-Systems und des Mangels an qualifizierten Mitarbeitern verzögert hat; stellt insbesondere fest, dass von den für operative Tätigkeiten vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen 41 % auf das folgende Haushaltsjahr übertragen und 37,5 % in Abgang gestellt wurden; betont, dass dies einen Verstoß gegen den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit darstellt und auf Schwachstellen in der Planung der Tätigkeiten der Agentur hindeutet; fordert die Agentur daher auf, Maßnahmen zur Verbesserung der Planung und Kontrolle der Verwendung ihrer Mittel zu ergreifen;

8.   fordert die Agentur außerdem auf, ihre Verfahren zur Kontrolle der Verwendung ihrer Mittel zu verbessern; nimmt in diesem Zusammenhang Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofes, dass bei einer beträchtlichen Zahl von Vorgängen, deren Gesamtwert sich auf über 400 000 EUR belief, die Ausgaben nicht durch Mittelbindungen gedeckt und damit vorschriftswidrig waren; nimmt allerdings die Antwort der Agentur zur Kenntnis, die versichert, sie habe 2009 genügend Personal eingestellt und ihre Finanz- und internen Kontrollverfahren überprüft und konsolidiert;

9.   nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2008 Erträge aus Zinsen in Höhe von 643 007,40 EUR bei der Agentur verbucht wurden; schließt aus dem Jahresabschluss und der Höhe der Zinszahlungen, dass die Agentur dauerhaft über enorm hohe Kassenbestände verfügt; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Kassenbestände der Agentur zum 31. Dezember 2008 auf 18 747 210,75 EUR beliefen; ersucht die Kommission zu überprüfen, welche Möglichkeiten bestehen, der bedarfsorientierten Kassenmittelbewirtschaftung gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 zur vollen Geltung zu verhelfen, und welcher konzeptionellen Änderungen es bedarf, um die Kassenbestände der Agentur dauerhaft so gering wie möglich zu halten;

Humanressourcen

10.   weist darauf hin, dass sich die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen während des ersten Jahres der unabhängigen Arbeit der Agentur mehr als verdoppelt hat; begrüßt die Tatsache, dass die Agentur Ende des Jahres den Stellenplan zu 95 % besetzt hatte; verweist in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit einer sorgfältigen Durchführung des Einstellungsverfahrens;

11.   bedauert die vom Rechnungshof festgestellten Mängel in Bezug auf die Dokumentation über die Arbeit der Prüfungsausschüsse; nimmt ferner Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofes, dass bei 14 Einstellungsverfahren die Unabhängigkeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses (dem Direktor unterstellte Bedienstete auf Zeit) nicht gewährleistet war, weil der Direktor der Agentur in diesen Prüfungsausschüssen den Vorsitz führte; beglückwünscht die Agentur jedoch zu ihrem Beschluss, dass der Direktor künftig nicht mehr in die Arbeit der Prüfungsausschüsse einbezogen wird;

12.   ist sich darüber im Klaren, dass die in großem Stil praktizierte Rotation bei der Besetzung von Schlüsselpositionen in der Agentur die Geschäftskontinuität gefährdet; fordert daher die Agentur auf, genau festgelegte Amtsübergabeverfahren einzuführen, um einen reibungslosen Übergang der Funktionen und eine lückenlose Übergabe der entsprechenden Tätigkeiten, Akten oder Verfahren zu gewährleisten;

Internes Audit

13.   räumt ein, dass der Dienst Internes Audit (IAS) im Jahr 2008 erstmals in der Agentur tätig geworden ist und dass im Juli 2008 eine Risikobewertung vorgenommen wurde, um die Prüfungsprioritäten und den Prüfungsplan des IAS für die nächsten drei Jahre festzulegen;

14.   stellt fest, dass der IAS 12 Empfehlungen abgegeben hat, von denen vier, die die Geschäftskontinuität der Agentur und ihre Einstellungsverfahren betreffen, als „sehr wichtig“ eingestuft werden; erkennt an, dass die meisten dieser Empfehlungen bereits im Jahr 2008 umgesetzt und die restlichen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen wurden;

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o   o

15.   verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010(5) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 304 vom 15.12.2009, S. 33.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0139.

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