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Verfahren : 2009/2111(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0088/2010

Eingereichte Texte :

A7-0088/2010

Aussprachen :

PV 21/04/2010 - 3
CRE 21/04/2010 - 3

Abstimmungen :

PV 05/05/2010 - 13.25
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0115

Angenommene Texte
PDF 118kDOC 52k
Mittwoch, 5. Mai 2010 - Brüssel Endgültige Ausgabe
Entlastung 2008: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
P7_TA(2010)0115A7-0088/2010
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2008 (C7-0182/2009 – 2009/2111(DEC))

Das Europäische Parlament ,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2008,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2008 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, zusammen mit den Antworten der Stiftung(1) ,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010 (5827/2010 – C7-0061/2010),

–   gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2) , insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen(3) , insbesondere auf Artikel 16,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(4) , insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0088/2010),

1.   erteilt dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2008;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 304 vom 15.12.2009, S. 142.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2008 (C7-0182/2009 – 2009/2111(DEC))

Das Europäische Parlament ,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2008,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2008 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, zusammen mit den Antworten der Stiftung(1) ,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010 (5827/2010 – C7-0061/2010),

–   gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2) , insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen(3) , insbesondere auf Artikel 16,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(4) , insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0088/2010),

1.   billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2008;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 304 vom 15.12.2009, S. 142.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2008 sind (C7-0182/2009 – 2009/2111(DEC))

Das Europäische Parlament ,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2008,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2008 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, zusammen mit den Antworten der Stiftung(1) ,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010 (5827/2010 – C7-0061/2010),

–   gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2) , insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen(3) , insbesondere auf Artikel 16,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(4) , insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0088/2010),

A.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2008 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.   in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen am 23. April 2009 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2007(5) erteilt hat und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem:

   bedauerte, dass der Rechnungshof 2007 ebenso wie 2006 Unzulänglichkeiten bei den Einstellungsverfahren festgestellt habe, wobei der Rechnungshof insbesondere erneut einen Fall ermittelt habe, bei dem die Auswahlkriterien nicht im Einklang mit der Stellenausschreibung standen,
  - Besorgnis darüber äußerte, dass der Rechnungshof im Zusammenhang mit drei Vergabeverfahren Unzulänglichkeiten festgestellt habe, beispielsweise dass:
   a) bei einem Rahmenvertrag das Verfahren für die finanzielle Bewertung in den Ausschreibungsunterlagen nicht näher bestimmt war;
   b) die Auswahlkriterien keine angemessene Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bewerber ermöglichten;

1.   bringt seine Zufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass der Rechnungshof den Jahresabschluss der Stiftung für das Haushaltsjahr 2008 für rechtmäßig und ordnungsgemäß erklärt hat;

Leistung

2.   nimmt zur Kenntnis, dass 2007 eine Ex-post-Bewertung des Arbeitsprogramms 2001-2004 vorgenommen wurde, um den Einfluss der Stiftung, ihren Mehrwert und ihre Wirksamkeit zu bestimmen; beglückwünscht die Stiftung dazu, dass im Rahmen dieser Bewertung nachgewiesen wurde, dass die geplanten Maßnahmen effizient abgeschlossen wurden; stellt darüber hinaus fest, dass die jüngsten, in der 2009 von der Kommission in Auftrag gegebenen Bewertung der Agenturen enthaltenen Daten belegen, dass die Stiftung auch 2008 ihre Maßnahmen effizient durchgeführt hat;

3.   beglückwünscht die Stiftung zur Einleitung einer weiteren Ex-post-Bewertung des Arbeitsprogramms 2005-2008; fordert die Stiftung folglich auf, es über die Ergebnisse dieser Bewertung zu informieren, um ihren Einfluss, ihren Mehrwert und ihre Effizienz in diesem spezifischen Zeitraum besser beurteilen zu können;

4.   fordert die Stiftung darüber hinaus auf, in einer dem nächsten Jahresbericht des Rechnungshofs beizufügenden Tabelle einen Vergleich zwischen den in dem Jahr, für das die Entlastung erteilt werden soll, und den im vorhergehenden Haushaltsjahr durchgeführten Maßnahmen darzustellen, damit die Entlastungsbehörde die Leistung der Stiftung von einem Jahr zum anderen besser bewerten kann;

Mittelübertragungen bei den operativen Ausgaben

5.   vermerkt, dass dem Rechnungshof zufolge für das Haushaltsjahr 2008 mehr als 55 % der Mittel (nämlich 4 900 000 Euro) übertragen wurden; nimmt allerdings die Antwort der Stiftung dahingehend zur Kenntnis, dass die Schwachstellen vorhanden, die Mittelübertragungen jedoch weniger umfangreich (10 %) seien als vom Rechnungshof angemerkt, da im Jahresprogramm der Stiftung bereits geplant war, 45 % der Mittel von Titel 3 zu übertragen, zum einen wegen der Dauer der Studienaufträge und zum anderen wegen des Zeitplans der Stiftung für Zahlungen; betont nichtsdestotrotz, dass diese Situation Unzulänglichkeiten offenbart, die die Konzeption und die Planung der operativen Tätigkeiten der Stiftung betreffen, und nicht in Einklang steht mit dem Grundsatz der Jährlichkeit; fordert die Stiftung folglich auf, Maßnahmen zu ergreifen, um eine solche Situation künftig zu vermeiden, und die Entlastungsbehörde darüber zu informieren;

Mittelübertragungen ohne Belege

6.   nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass Begründungen für Mittelübertragungen unzureichend waren, da keine Bedarfsermittlung vorgelegt und der Verwaltungsrat nicht über die Mittelübertragungen informiert wurde; spricht allerdings der Stiftung seine Anerkennung dafür aus, dass sie diese Schwachstelle inzwischen behoben hat;

Auftragsvergabeverfahren

7.   fordert die Stiftung auf, Schritte zu unternehmen, um die Weiterbehandlung ihrer Verträge und die Planung ihrer Auftragsvergabeverfahren zu verbessern und dazu die neuen Ausschreibungen rechtzeitig vor dem Auslaufen der entsprechenden Verträge einzuleiten; betont diesbezüglich, dass der Rechnungshof diesmal anmerkt, dass die Stiftung in zwei Fällen Verträge über die zulässige Höchstdauer hinaus verlängert hat, was vorschriftswidrig war, und in einem anderen Fall den Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren nicht gerechtfertigt hat;

Personal

8.   fordert die Stiftungsleitung auf, Vorkehrungen zu treffen, um im Rahmen ihrer Personalverwaltung die Abgänge von Mitarbeitern in Schlüsselstellungen unter Wahrung der Pflichten zur Ausführung des Haushaltsplans besser vorwegzunehmen;

9.   fordert die Stiftung auf, den Personalbestand, einschließlich der Vertragsbediensteten (87 Mitarbeiter), im Jahresbericht transparent auszuweisen;

10.   erkennt an, dass die Stiftung 2008 Einstellungsverfahren eingeleitet hat, mit denen die vom Rechnungshof in den vergangenen beiden Jahren ausgesprochenen Empfehlungen umgesetzt wurden; stellt insbesondere fest, dass der Rechnungshof keine Schwachstellen bei den Einstellungsverfahren (zum Beispiel den Auswahlkriterien) mehr vermerkt, die die Transparenz und den nichtdiskriminierenden Charakter dieser Verfahren nicht gewährleisteten;

Interne Prüfung

11.   ist besorgt, dass die Jahresabschlüsse der Stiftung für 2008 unzureichend waren und die Kohärenz mit der Jahresrechnung 2007 nicht gewährleistet war, weshalb im Rahmen der Rechnungsprüfung umfangreiche Korrekturen vorgenommen werden mussten; nimmt zur Kenntnis, dass diese Situation dadurch zu erklären ist, dass die Stiftung für einen kurzen Zeitraum einen Bediensteten auf Zeit einstellen musste, um den Jahresabschluss 2008 zu tätigen, und dass es darüber hinaus keinen ordnungsgemäßen Übergang zwischen den Rechnungsführern gab; fordert die Stiftung folglich auf, eine ähnliche Situation künftig zu vermeiden;

12.   erkennt an, dass seit 2006 26 der 54 Empfehlungen des Diensts Internes Audit (IAS) umgesetzt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass von den 28 noch umzusetzenden acht als sehr wichtig betrachtet werden; fordert die Stiftung insbesondere nachdrücklich auf, die verbleibenden internen Kontrollnormen einzuführen (d. h. betreffend die Delegation für Finanzakteure), die Umsetzung weiterer interner Kontrollnormen weiterzuverfolgen (d. h. betreffend die wirksame Koordinierung des internen Kontrollsystems und die Vereinbarkeit der Vergabeverfahren mit der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen) und ein wirksames Planungs- und Kontrollsystem einzuführen (z. B. durch die Einrichtung eines Risikobewertungssystems für die Tätigkeit der Stiftung, die Einführung von tätigkeitsbezogenen Verfahrensweisen und von der Kontrolle dienenden EDV-Hilfsmitteln);

o
o   o

13.   verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010(6) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 304 vom 15.12.2009, S. 142.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(5) ABl. L 255 vom 26.9.2009, S. 190.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0139.

Letzte Aktualisierung: 11. Februar 2011Rechtlicher Hinweis