Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2008/0238(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0106/2010

Eingereichte Texte :

A7-0106/2010

Aussprachen :

PV 18/05/2010 - 12
CRE 18/05/2010 - 12

Abstimmungen :

PV 19/05/2010 - 6.7
CRE 19/05/2010 - 6.7
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0181

Angenommene Texte
PDF 209kWORD 38k
Mittwoch, 19. Mai 2010 - Straßburg
Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe ***I
P7_TA(2010)0181A7-0106/2010
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe (KOM(2008)0818 – C6-0480/2008 – 2008/0238(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0818),

–  gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 154 Absatz 4 Buchstabe a des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0480/2008),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 168 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Juni 2009(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0106/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt die Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und nimmt die Erklärung der Kommission zur Kenntnis, die als Anlage beigefügt sind und zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 306 vom 16.12.2009, S. 64.


Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2010 festgelegt in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2010/../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe
P7_TC1-COD(2008)0238

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2010/53/EU.)


ANHANG

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 290 AEUV

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie unbeschadet des künftigen Standpunkts der Organe zur Umsetzung von Artikel 290 AEUV oder einzelnen Gesetzgebungsakten, die derartige Bestimmungen enthalten, gelten.

Erklärung der Europäischen Kommission (Dringlichkeit)

Die Europäische Kommission verpflichtet sich, das Europäische Parlament und den Rat jederzeit in vollem Umfang darüber unterrichtet zu halten, ob ein delegierter Rechtsakt möglicherweise nach dem Dringlichkeitsverfahren erlassen werden muss. Sobald die Dienststellen der Kommission absehen können, dass ein delegierter Rechtsakt nach dem Dringlichkeitsverfahren erlassen werden könnte, werden sie die Sekretariate des Europäischen Parlaments und des Rates davon informell in Kenntnis setzen.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen