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Verfahren : 2010/2060(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0178/2010

Eingereichte Texte :

A7-0178/2010

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 15/06/2010 - 7.5
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0200

Angenommene Texte
PDF 216kWORD 42k
Dienstag, 15. Juni 2010 - Straßburg
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: technische Unterstützung auf Initiative der Kommission
P7_TA(2010)0200A7-0178/2010
Entschließung
 Anlage

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Mobilisierung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (KOM(2010)0182 – C7-0099/2010 – 2010/2060(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0182 – C7-0099/2010),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1), insbesondere auf Nummer 28,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0178/2010),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt zu fördern, die von aus Handelsentwicklungen herrührenden Entlassungen und den Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise betroffen sind,

B.  in der Erwägung, dass die Kommission den EGF im Einklang mit den allgemeinen Regelungen der Haushaltsordnung(3) und den Durchführungsbestimmungen durchführen muss, die für diese Form der Ausführung des Haushaltsplans gelten,

C.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EGF-Verordnung 0,35 % des jährlichen EGF-Betrags auf Initiative der Kommission jedes Jahr für die technische Unterstützung verwendet werden können, um Maßnahmen zur Begleitung, Information, administrativen und technischen Unterstützung, Prüfung, Kontrolle und Evaluierung zu finanzieren, die zur Umsetzung der EGF-Verordnung erforderlich sind, einschließlich die Bereitstellung von Informationen und Beratung für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Inanspruchnahme, Begleitung und Evaluierung des EGF und von Informationen über die Inanspruchnahme des EGF an die Sozialpartner auf europäischer und nationaler Ebene (Artikel 8 Absatz 4 der EGF-Verordnung);

D.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der EGF-Verordnung eine Website in sämtlichen Sprachen einrichtet, auf der unter anderem Informationen über Anträge unter Hervorhebung der Rolle der Haushaltsbehörde veröffentlicht werden,

E.  in der Erwägung, dass die Kommission auf der Grundlage dieser Artikel die Inanspruchnahme des EGF beantragt hat, um ihren Verwaltungsbedarf im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Halbzeitbewertung der Funktionsweise des EGF zu decken; hierzu zählen Untersuchungen über die Durchführung des EGF, die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, den Aufbau von Netzwerken zwischen den für den EGF zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, den Austausch von bewährten Praktiken sowie Untersuchungen über die Aktualisierung und Entwicklung der Website, Anträge und Dokumente in allen Sprachen und audiovisuelle Aktivitäten, was im Einklang mit dem Willen des Parlaments steht, das Bewusstsein der Bürger für die Tätigkeiten der Europäischen Union zu schärfen,

F.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.  verweist auf die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten;

3.  billigt den dieser Entschließung als Anlage beigefügten Beschluss;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss zusammen mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)  Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)  Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 können auf Initiative der Kommission jedes Jahr 0,35 % des jährlichen Höchstbetrags für technische Unterstützung eingesetzt werden. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 1 110 000 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)  Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um technische Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um den Betrag von 1 110 000 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

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