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Verfahren : 2010/2099(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0282/2010

Eingereichte Texte :

A7-0282/2010

Aussprachen :

PV 20/10/2010 - 3
CRE 20/10/2010 - 3

Abstimmungen :

PV 20/10/2010 - 6.9
CRE 20/10/2010 - 6.9
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0377

Angenommene Texte
PDF 228kDOC 115k
Mittwoch, 20. Oktober 2010 - Straßburg Endgültige Ausgabe
Verbesserung der Economic Governance und des Stabilitätsrahmens in der Union, vor allem im Euroraum
P7_TA(2010)0377A7-0282/2010
Entschließung
 Anlage

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 mit Empfehlungen an die Kommission zur Verbesserung der Economic Governance und des Stabilitätsrahmens in der Union, vor allem im Euroraum (2010/2099(INI))

Das Europäische Parlament ,

–  gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union,

–   gestützt auf die Artikel 121, 126, 136, 138 und 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Protokolle (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit und (Nr. 14) über die Euro-Gruppe, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind,

–  unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission vom 12. Mai 2010 über die Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung (KOM(2010)0250) und vom 30. Juni 2010 über die Stärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung für Stabilität, Wachstum und Beschäftigung – Instrumente für bessere wirtschaftspolitische Steuerung der EU (KOM(2010)0367),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 27. April 2010 für eine Empfehlung des Rates über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union: Teil I der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 (SEK(2010)0488),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 27. April 2010 für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten: Teil II der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 (KOM(2010)0193) und seinen Standpunkt vom 8. September 2010(1) zu diesem Thema,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 zu Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (KOM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus(2) ,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten(3) ,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken(4) ,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit(5) ,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit(6) ,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. September 2010, in denen eine stärkere Überwachung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik befürwortet wird (das Europäische Semester),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. und 10. Mai 2010,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- bzw. Regierungschefs des Euroraums vom 7. Mai 2010,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euroraums vom 25. März 2010,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. und 26. März 2010,

–  unter Hinweis auf die Erklärung zur Unterstützung Griechenlands durch die Mitgliedstaaten des Euroraums vom 11. April 2010,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. März 2010,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerung der Euro-Gruppe zur Überwachung von Wettbewerbs- und makroökonomischen Ungleichgewichten innerhalb des Euroraums vom 15. März 2010,

–  unter Hinweis auf die Beschreibung von Auswegstrategien und zeitnahen politischen Prioritäten in der Strategie Europa 2020 der Euro-Gruppe: Auswirkung auf die Eurozone vom 15. März 2010,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 22. und 23. März 2005,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 23. und 24. März 2000,

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Rates zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik in der Phase 3 der WWU und zu den Artikeln 109 und 109b [des EG-Vertrags] vom 13. Dezember 1997,

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Rates zum Stabilitäts- und Wachstumspakts vom 17. Juni 1997(7) ,

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Rates vom 16. Juni 1997 zu Wachstum und Beschäftigung(8) ,

–  unter Hinweis auf den Vermerk der Europäischen Zentralbank zur Stärkung der Economic Governance in des Euroraums vom 10. Juni 2010,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zu der Qualität statistischer Daten in der Union und verstärkten Prüfbefugnissen der Kommission (Eurostat)(9) ,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung zur wirtschaftspolitischen Steuerung von 16. Juni 2010(10) ,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2010 zur jährlichen Erklärung zum Euroraum 2009 und zu den öffentlichen Finanzen(11) ,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 zu EU 2020(12) ,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 2008 zu der WWU@10: Zehn Jahre Wirtschafts- und Währungsunion – Errungenschaften und Herausforderungen(13) ,

–  gestützt auf die Artikel 42 und 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0282/2010),

A.  in der Erwägung, dass die jüngsten wirtschaftlichen Entwicklungen eindeutig gezeigt haben, dass die Koordinierung der Wirtschaftspolitik innerhalb der Union und insbesondere im Euroraum nicht gut genug funktioniert hat und dass die Mitgliedstaaten trotz ihrer Pflichten im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) es verabsäumt haben, ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamen Interesse zu betrachten und sie innerhalb des Rates gemäß den einschlägigen Vertragsbestimmungen zu koordinieren und dabei die entscheidende Rolle der Kommission in dem Überwachungsverfahren zu wahren,

B.  in der Erwägung, dass sowohl der derzeitige Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung als auch der Regulierungsrahmen für die Finanzdienste nicht für genug Stabilität und Wachstum gesorgt haben,

C.  in der Erwägung, dass unbedingt über die zeitweiligen Maßnahmen, mit denen der Euroraum stabilisiert werden soll, hinausgegangen werden muss,

D.  in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Koordinierung und Überwachung auf Unionsebene verstärkt werden müssen und gleichzeitig das Subsidiaritätsprinzip gewahrt werden muss und die besonderen Anforderungen des Euroraums und die Lehren, die aus der jüngsten Wirtschaftskrise gezogen werden müssen, zu berücksichtigen sind, ohne die Integrität der Europäischen Union zu beschädigen, und mit der notwendigen Gewährleistung der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten,

E.  in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Koordinierung in der gesamten Union verstärkt werden muss, da die wirtschaftliche Stabilität der Union von der wirtschaftlichen Lage eines ihrer Mitglieder abhängen kann, dass die ökonomische Abhängigkeit zwischen allen Mitgliedstaaten im Rahmen des Binnenmarkts sehr weit fortgeschritten ist und dass man sich auf die Erweiterung des Euroraums vorbereiten muss,

F.  in der Erwägung, dass alle 27 Mitgliedstaaten so weit wie möglich allen Vorschlägen zu Economic Governance umfassend folgen sollten, wobei anerkannt wird, dass dies für die Mitgliedstaaten ausserhalb des Euroraums ein freiwilliger Prozess sein wird,

G.  in der Erwägung, dass mit dem Vertrag von Lissabon die frühere „Gemeinschaftsmethode“ umgewandelt, angepasst und gestärkt und sie in eine „Unionsmethode“ überführt wird, bei der im Wesentlichen:

   der Europäische Rat die allgemeinen politischen Leitlinien und Prioritäten festlegt,
   die Kommission das Allgemeininteresse der Union fördert und zu diesem Zweck die geeigneten Initiativen ergreift,
   das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam legislative und haushaltspolitische Aufgaben auf der Grundlage der Vorschläge der Kommission wahrnehmen,

H.  in der Erwägung, dass die neue verbesserte Economic Governance das EU-Prinzip der Solidarität vollständig einbeziehen und verstärken sollte, als Voraussetzung für die Fähigkeit des Euroraums, auf asymmetrische Schocks und spekulative Angriffe zu reagieren,

I.  in der Erwägung, dass die derzeitige Wirtschaftskrise in der Union eine Solvenzkrise ist, die sich ursprünglich als eine Liquiditätskrise darstellte, die langfristig nicht dadurch gelöst werden kann, dass einfach neue Schulden zusammen mit beschleunigten Plänen zur Hauhaltskonsolidierung in hoch verschuldete Länder gepumpt werden,

J.  in der Erwägung, dass der Beschäftigungspolitik bei der Förderung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit der sozialen Marktwirtschaft in Europa deshalb eine Schlüsselrolle zukommt, weil sie makroökonomische Ungleichgewichte verhindert und für die soziale Integration und die Umverteilung der Einkommen sorgt,

K.  in der Erwägung, dass die Rolle der Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) im Rahmen des AEUV beachtet werden muss,

L.  in der Erwägung, dass eine vollständig unabhängige EZB eine notwendige Voraussetzung für einen stabilen Euro, eine niedrige Inflation und günstige Finanzierungsbedingungen für Wachstum und Arbeitsplätze ist,

M.  in der Erwägung, dass impliziten Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Geschäften, die die Staatsverschuldung mittel- und langfristig erhöhen und die Transparenz verringern können, verstärktes Augenmerk gelten muss,

N.  in der Erwägung, dass die politischen Entscheidungsträger die gemeinsamen wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen, denen sich die Volkswirtschaften der Europäischen Union gegenübersehen, in koordinierter Weise feststellen und bewältigen müssen,

O.  in der Erwägung, dass eine stärkere Einbindung der Sozialpartner auf nationaler und europäischer Ebene zu einer besseren Eigenverantwortung bei der Umsetzung der Economic Governance und der umfassenden Strategie Europa 2020 beitragen wird,

P.  in der Erwägung, dass ein ständiger Mechanismus zur Beilegung von Krisen, einschließlich Verfahren für Umschuldung oder geordnete Insolvenzen, eingerichtet werden sollte, um die finanzielle Stabilität im Falle einer staatlichen und privaten Schuldenkrise zu wahren und gleichzeitig die Unabhängigkeit der EZB zu schützen,

Q.  in der Erwägung, dass die derzeitigen Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) begleitet von einer mangelnden Anwendung nicht ausgereicht haben, um eine solide Finanzpolitik und eine breiter angelegte makroökonomische Politik zu gewährleisten; in Erwägung der Notwendigkeit, den finanzpolitischen und makroökonomischen Rahmen der Europäischen Union durch eine strengere und auf Regeln beruhende Anwendung von Präventivmaßnahmen, Sanktionen und Anreizen zu stärken,

R.  in der Erwägung, dass das Ziel, die öffentlichen Finanzen wieder in ein Gleichgewicht zu bringen, für überschuldete Staaten eine Notwendigkeit darstellt, allein jedoch das Problem wirtschaftlicher Ungleichgewichte zwischen Ländern des Euroraums und im weiteren Sinne innerhalb der Union nicht lösen wird,

S.  in der Erwägung, dass das europäische Sozialmodell im globalen Wettbewerb eine Stärke darstellt, die durch die Unterschiede in der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit zwischen den Mitgliedstaaten abgeschwächt worden ist,

T.  in der Erwägung, dass Wissen, Kapital und Innovationen und in geringerem Ausmaß Arbeit tendenziell in gewisse Regionen abwandern und dass die EU-Mechanismen der finanziellen Solidarität im Einklang mit den Zielen der Europa 2020-Strategie weiter ausgebaut werden sollten und den Schwerpunkt vor allem auf Forschung, Entwicklung und im Bildungsbereich existierende Kooperationsmaßnahmen sowie auf eine ökologische Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß, die auf die Förderung von Innovation, territorialem und sozialem Zusammenhalt und Wirtschaftswachstum ausgerichtet ist, legen müssen,

U.  in der Erwägung, dass die Union einem harten Wettbewerb durch die Schwellenländer ausgesetzt ist und stabile öffentliche Finanzen von wesentlicher Bedeutung sind, um Chancen, Innovationen, Wirtschaftswachstum und damit die Schaffung einer europäischen Wissensgesellschaft zu fördern,

V.  in der Erwägung, dass die Haushaltskonsolidierung wahrscheinlich zum Nachteil der öffentlichen Dienstleistungen und des sozialen Schutzes erfolgt,

W.  in der Erwägung, dass Wirtschaftswachstum und stabile öffentliche Finanzen eine Voraussetzung für wirtschaftliche und soziale Stabilität, langfristige erfolgreiche Haushaltskonsolidierung und Wohlstand sind,

X.  in der Erwägung, dass die Steuerpolitik vieler Mitgliedstaaten häufig prozyklisch und länderspezifisch war und dass die mittelfristigen Haushaltsziele des SWP selten rigoros durchgesetzt oder umgesetzt wurden,

Y.  in der Erwägung, dass beschäftigungspolitische Maßnahmen eine wichtige Rolle spielen, um arbeitsintensives Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft – insbesondere vor dem Hintergrund einer alternden Bevölkerung – zu gewährleisten,

Z.  in der Erwägung, dass die Vollendung des Binnenmarktes, wie sie im Bericht Monti(14) empfohlen wird, für eine wirkliche europäische Economic Governance unerlässlich ist,

AA.  in der Erwägung, dass nicht nachhaltige Finanzen sowie übermäßig angehäufte (öffentliche und private) Schulden eines einzelnen Mitgliedstaates sich potenziell auf die gesamte Union auswirken; in der Erwägung, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Investitionen in nachhaltiges Wachstum und der Vermeidung von übermäßigen Defiziten im Wirtschaftskreislauf im Einklang mit den Verpflichtungen und Leitlinien auf Unionsebene angestrebt werden muss, wobei gleichzeitig der soziale Zusammenhalt und die Interessen künftiger Generationen berücksichtigt werden müssen, um das Vertrauen in die europäischen öffentlichen Finanzen wiederherzustellen,

AB.  in der Erwägung, dass der Prozess des Abbaus langfristiger Defizite mit anderen die Wirtschaft stimulierenden Anstrengungen kombiniert werden muss, wie z. B. ein besseres Umfeld für Investitionen und ein verbesserter und entwickelter Binnenmarkt, der bessere Chancen und größere Wettbewerbsfähigkeit bietet,

AC.  in der Erwägung, dass die Bedeutung der aus dem EU-Haushalt finanzierten politischen Maßnahmen, einschließlich der Kohäsionspolitik, für Wirtschaftswachstum und bessere Wettbewerbsfähigkeit der Union anerkannt werden sollte,

AD.  in der Erwägung, dass die jüngste Wirtschaftskrise deutlich gemacht hat, dass übermäßig große makroökonomische Divergenzen und Unterschiede in der Wettbewerbsfähigkeit und Ungleichgewichte im Haushalt und bei der Leistungsbilanz innerhalb des Euroraums und allgemein in der Union sich in den Jahren vor der Krise u. a. aufgrund des Fehlens einer verbesserten ökonomischen Koordinierung und Überwachung ständig verschärft haben und umfassend angegangen werden sollten,

AE.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament jahrelang nachdrücklich Verbesserungen bei der wirtschaftspolitischen Steuerung sowohl innerhalb der Union als auch hinsichtlich der Vertretung der Europäischen Union nach außen in internationalen wirtschafts- und währungspolitischen Foren gefordert hat,

AF.  in der Erwägung, dass die Verbesserung der Economic Governance Hand in Hand mit der Stärkung der demokratischen Legitimität des Europäischen Parlaments gehen muss, die durch eine stärkere und rechtzeitigere Einbeziehung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente während des gesamten Prozesses, und dass weitere Koordinierung im Geiste der gegenseitiger Achtung zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten erreicht werden muss,

AG.  in der Erwägung, dass die im Frühjahr 2010 getroffenen Entscheidungen, die die Stabilität des Euro wahren sollten, nur vorübergehende Lösungen sind und durch politische Maßnahmen auf nationaler Ebene und einen stärkeren Rahmen der Economic Governance auf EU-Ebene, insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums, unterstützt werden müssen,

AH.  in der Erwägung, dass eine Verbesserung bei der Wirtschaftsüberwachung und -steuerung auf genauen und vergleichbaren Statistiken in Bezug auf die einschlägigen wirtschaftspolitischen Maßnahmen und Positionen der betroffenen Mitgliedstaaten beruhen muss,

AI.  in der Erwägung, dass langfristige wachstumsorientierte Maßnahmen so rasch wie möglich ergriffen werden müssen, um Europa zu einem führenden globalen Akteur und zur wettbewerbsfähigsten Wissensgesellschaft zu machen,

AJ.  in der Erwägung, dass der AEUV der Union mehr Befugnisse gibt, um die Economic Governance innerhalb der Union auszubauen, und dass umfassender Gebrauch von seinen Bestimmungen gemacht werden sollte, während langfristig Änderungen der Bestimmungen des AEUV, die sich als heikel erweisen könnten, nicht ausgeschlossen werden können,

AK.  in der Erwägung, dass mögliche Sanktionen im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen SWP-Ziele entweder auf mangelndem Willen, den Verpflichtungen gerecht zu werden, oder auf Betrug und niemals auf dem Unvermögen, die Verpflichtungen aus Gründen nicht einhalten zu können, die nicht in der Macht des Mitgliedstaats liegen, beruhen sollten,

AL.  in der Erwägung, dass sich die Organe auf die etwaige Notwendigkeit einer Änderung der Verträge vorbereiten müssen,

AM.  in der Erwägung, dass dem Europäischen Parlament in Artikel 48 des Vertrags über die Europäische Union die Befugnis übertragen wird, Entwürfe zur Revision der Verträge zu unterbreiten,

AN.  in der Erwägung, dass ein umfassendes Sekundärrecht eingeführt und umgesetzt werden muss, um die Ziele der Union auf diesem Gebiet zu erreichen; in der Erwägung, dass eine verstärkte Economic Governance für die Union auf der Grundlage der Bestimmungen des AEUV von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Unionsmethode in vollem Umfang genutzt werden sollte und dass die Schlüsselrolle des Europäischen Parlaments und der Kommission geachtet werden sollte, um sich wechselseitig stärkende politische Maßnahmen zu fördern,

AO.  in der Erwägung, dass jeder Gesetzgebungsvorschlag starke Anreize für eine nachhaltige wachstumsfördernde Wirtschaftspolitik unterstützen, exzessive Risikobereitschaft vermeiden, im Einklang mit anderen EU-Instrumenten und -Regeln stehen und die Vorteile des Euro als gemeinsamer Währung für den Euroraum maximal nutzen sowie das Vertrauen in die europäischen Volkswirtschaften und in den Euro wiederherstellen sollte,

AP.  in der Erwägung, dass die Kohärenz zwischen kurz-, mittel- und langfristigen öffentlichen Investitionen gestärkt werden muss, und in der Erwägung, dass solche Investitionen, vor allem solche in die Infrastruktur, effizient genutzt und unter Berücksichtigung der Ziele der Strategie für Europa 2020 angepasst werden müssen, insbesondere was Forschung und Entwicklung, Innovation und Bildung betrifft, um die Ressourceneffizienz zu steigern, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Produktivität zu erhöhen sowie Arbeitsplätze zu schaffen und den Binnenmarkt auszubauen,

AQ.  in der Erwägung, dass zur Förderung des Wirtschaftswachstums Unternehmen und Unternehmer eine reale Möglichkeit erhalten müssen, Größenvorteile wahrzunehmen und sich die 500 Millionen Verbraucher der Union zunutze zu machen; folglich in der Erwägung, dass der Binnenmarkt für Dienstleistungen umfassend ausgebaut werden muss,

AR.  in der Erwägung, dass unterschiedliche Wettbewerbsmodelle in der Union länderspezifische Prioritäten und Bedürfnisse beachten und gleichzeitig den Verpflichtungen im Rahmen des AEUV gerecht werden sollten,

AS.  in der Erwägung, dass die Union mit einer gemeinsamen Position im internationalen Währungssystem sowie in den internationalen Finanzinstitutionen und Foren vertreten sein muss; in der Erwägung, dass dem Geist des AEUV entsprechend der Rat das Europäische Parlament konsultieren muss, bevor er eine Entscheidung gemäß Artikel 138 AEUV trifft, und die Zustimmung des Parlaments benötigt, bevor gemeinsame Standpunkte verabschiedet werden, die Bereiche abdecken, für die intern das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt,

AT.  in der Erwägung, dass die SWP-Ziele nicht nur mit der Europa 2020-Strategie vereinbar sein müssen, sondern auch mit anderen Verpflichtungen, die die Ausgaben für Entwicklungshilfe, F&E, die Umwelt, Bildung und die Beseitigung der Armut betreffen,

AU.  in der Erwägung, dass die europäische Haushaltskonsolidierungsstrategie die Besonderheiten jedes Mitgliedstaats umfassend berücksichtigen und ein zu einfaches „Einheitsgrößen“-Konzept vermeiden sollte, um zu verhindern, dass die in der EU bestehenden Unterschiede in der Wettbewerbsfähigkeit noch größer werden und der Erfolg der neuen verbesserten europäischen Economic Governance wie auch die EU 2020-Ziele im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und ein nachhaltiges Wachstum untergraben werden,

AV.  in der Erwägung, dass alle neu vorgeschlagenen Maßnahmen keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf die anfälligsten Mitgliedstaaten haben dürfen, die ihr Wirtschaftswachstum und ihre Bemühungen um Zusammenhalt behindern,

AW.  in der Erwägung, dass im Zuge der Wirtschaftskrise im Mai 2010 im Dringlichkeitsverfahren der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus durch die Verordnung des Rates (EU) Nr. 407/2010 auf der Grundlage von Artikel 122 Absatz 2 AEUV beschlossen wurde, wobei das Parlament nicht konsultiert wurde,

AX.  in der Erwägung, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 die notwendigen Änderungen in Bezug auf die Schaffung eines neuen Haushaltspostens 01 04 01 03 in Rubrik 1 a für die von der Europäischen Union im Einklang mit den Vorschriften von Artikel 122 Absatz 2 AEUV bereitgestellte Garantie bis zu 60 Milliarden EUR und folglich einen neuen Artikel 8 0 2 auf der Einnahmenseite beinhaltet,

AY.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten möglicherweise das Rettungspaket in Anspruch nehmen, gleichzeitig jedoch dessen spezifisch auf jedes Empfängerland zugeschnittenen Maßnahmen berücksichtigen müssen,

AZ.  in der Erwägung, dass die Kommission am 29. September 2010 Gesetzgebungsvorschläge zur Economic Governance angenommen hat, die der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Verbesserung der Economic Governance, wie sie in dieser Entschließung skizziert werden, teilweise Rechnung tragen; in der Erwägung, dass sich das Parlament gemäß den entsprechenden Bestimmungen des AEUV mit diesen Gesetzgebungsvorschlägen befassen wird; in der Erwägung, dass diese Entschließung künftige Standpunkte, die das Parlament diesbezüglich einnehmen wird, nicht einschränkt,

1.  fordert die Kommission auf, nach Anhörung aller Beteiligten und auf der Grundlage der geeigneten Bestimmungen des AEUV dem Parlament so rasch wie möglich Gesetzgebungsvorschläge zu unterbreiten, um den Rahmen für die Economic Governance der Union, insbesondere innerhalb des Euroraums, zu verbessern und dabei die in der Anlage enthalten ausführlichen Empfehlungen zu befolgen, insofern diese Empfehlungen in den Gesetzgebungsvorschlägen der Kommission vom 29. September 2010 zur Economic Governance noch nicht aufgegriffen wurden;

2.  bestätigt, dass die in der Anlage genannten Empfehlungen den Grundsatz der Subsidiarität und die Grundrechte der Bürger der Europäischen Union achten;

3.  fordert die Kommission auf, über die Maßnahmen hinaus, die im Rahmen der bestehenden Verträge zügig getroffen werden können und müssen, Überlegungen über die institutionellen Entwicklungen einzuleiten, die sich für die Einführung einer in sich schlüssigen und wirksamen Economic Governance als notwendig erweisen können;

4.  ist der Ansicht, dass die finanziellen Auswirkungen des verlangten Vorschlags von angemessenen Mittelzuweisungen abgedeckt werden sollten, wobei die derzeitigen Defizite und die Sparmaßnahmen in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollten;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die in der Anlage genannten ausführlichen Empfehlungen der Kommission, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Europäischen Zentralbank, dem Präsidenten der Euro-Gruppe sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0309.
(2) ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.
(3) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.
(4) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
(5) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
(6) ABl. L 332 vom 31.12. 1993, S. 7.
(7) ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1.
(8) ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 3.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0230.
(10) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0224.
(11) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0072.
(12) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0053.
(13) ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 8.
(14)1 „Eine neue Strategie für den Binnenmarkt – im Dienste der Wirtschaft und Gesellschaft Europas“: Bericht an den Präsidenten der Europäischen Kommission von Professor Mario Monti, 9. Mai 2010.


ANLAGE

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

Empfehlung Nr. 1: Errichtung eines kohärenten und transparenten Rahmens für die multilaterale Überwachung von makroökonomischen Entwicklungen in der Union und in den Mitgliedstaaten und Verstärkung der Finanzkontrolle

Der Gesetzgebungsakt sollte die Form einer Verordnung/mehrerer Verordnungen über die multilaterale Überwachung der Wirtschaftspolitik und -entwicklung annehmen, und zwar auf der Grundlage von Artikel 121 Absatz 6 AEUV zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über die präventive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP), und sie durch eine neue Verordnung mit dem Ziel ergänzen, einen auf Regeln beruhenden und transparenten Überwachungsrahmen für übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte, Spill-over-Effekte und Entwicklungen bei der Wettbewerbsfähigkeit zu errichten. Der Gesetzgebungsakt sollte abzielen auf:

   Gewährleistung einer jährlichen Debatte zwischen dem Europäischen Parlament, der Kommission, dem Rat und Vertretern aus den nationalen Parlamenten zu den Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen (SKP) und den Nationalen Reformprogrammen (NRP) und über die Bewertung nationaler ökonomischer Entwicklungen als Teil des Europäischen Semesters,
   Festlegung der Reichweite der multilateralen Überwachung auf der Grundlage von AEUV-Instrumenten und -Überprüfungen durch die Kommission (Artikel 121, insbesondere Absätze 5 und 6 und Artikel 148), um einen Pakt für Wachstum und Beschäftigung in denselben Rechtsrahmen wie den der vorhandenen Instrumente einzubeziehen mit dem Ziel, übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte sowie nicht nachhaltige steuerpolitische und andere Maßnahmen zu verhindern, wobei die finanzielle Stabilität (z.B. Vermeidung von Finanzblasen infolge übermäßiger Kapitalzuflüsse), langfristige Investitionen und Besorgnisse über das nachhaltige Wachstum im Hinblick auf die Ziele der Strategie für Europa 2020 und anderer wichtiger Entwicklungen zu behandeln sind; regelmäßige Bewertungen systemischer Risiken durch den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sollten fester Bestandteil des jährlichen Überwachungsverfahrens sein,
   Einrichtung eines verbesserten analytischen Überwachungsrahmens (einschließlich eines Anzeigers mit spezifischen Auslösewerten für ein Frühwarnsystem) mit geeigneten methodischen Instrumenten und einer angemessenen Transparenz für eine wirksame multilaterale Überwachung auf der Grundlage von harmonisierten wirtschaftlichen Schlüsselindikatoren (real und nominal), die die Wettbewerbspositionen und/oder übermäßige Ungleichgewichte beieinträchtigen können. Solche Schlüsselindikatoren können folgende sein: realer effektiver Wechselkurs, Leistungs-/Zahlungsbilanz, Produktivität (einschließlich Ressourcenproduktivität und totaler Faktorproduktivität) Lohnstückkosten, Kreditwachstum und Preisentwicklungen bei Anlagen (einschließlich Vermögenswerte und Immobilienmärkte), Wachstums- und Investitionsrate, Erwerbstätigen- und Arbeitslosenquote, Nettoauslandspositionen, Entwicklung der Steuergrundlage, der Armutsquote und des sozialen Zusammenhalts und Indikatoren für externe Umweltkosten; für die in dem Anzeiger aufgeführten Indikatoren sollten Alarmschwellen festgelegt werden, und alle Entwicklungen bei diesen Indikatoren werden durch eine qualitative Bewertung durch die Kommission ergänzt,
   Durchführung einer vertieften länderspezifischen Überwachung wenn sie sich auf der Grundlage des oben genannten Anzeigers und der qualitativen Bewertung als notwendig erwiesen hat. Im Anschluss an diese vertiefte länderspezifische Überwachung sollte es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegen, über nationale politische Maßnahmen zu entscheiden, die darauf abzielen, makroökonomische Ungleichgewichte anzugehen (zu verhüten und zu korrigieren) gemeinsam mit der Notwendigkeit, die spezifischen Empfehlungen der Kommission und die Unionsdimension dieser nationalen politischen Maßnahmen insbesondere für die Staaten im Euroraum zu berücksichtigen. Die Anpassung muss sowohl an die Staaten mit einem übermäßigen Defizit als auch an die mit übermäßigen Überschüssen unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten jedes Landes wie demographische Entwicklung, die Höhe der Privatverschuldung, Lohntendenzen verglichen mit der Arbeitsproduktivität, Beschäftigung – insbesondere die der Jugend – und Leistungs-/Zahlungsbilanz gerichtet sein,
   Beauftragung der Kommission, die geeigneten analytischen Instrumente und das Fachwissen zu entwickeln, um die eigentlichen Gründe hinter den fortdauernden divergierenden Tendenzen innerhalb des Euroraums zu untersuchen, einschließlich der Auswirkungen von gemeinsamen politischen Maßnahmen auf die differenzierten Wirtschaftssysteme im Euroraum,
   Festlegung gemeinsamer Regeln für eine effizientere Anwendung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik in Abstimmung mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien als ein Schlüsselinstrument der wirtschaftlichen Ausrichtung, Überwachung und mitgliedstaatspezifischen Empfehlungen im Einklang mit der EU 2020-Strategie, und gleichzeitige Berücksichtigung der Konvergenzen und Divergenzen zwischen Mitgliedstaaten und ihre nationalen Wettbewerbsvorteile einschließlich der demographischen Situation mit dem Ziel auszubauen sind, die Widerstandfähigkeit der Volkswirtschaft gegenüber externen Schocks und die Auswirkungen, die Entscheidungen von Mitgliedstaaten auf andere Mitgliedstaaten insbesondere im Euroraum haben können, Berücksichtigung finden müssen,
   Einführung eines Mechanismus auf nationaler Ebene, um die Umsetzung der Europa 2020-Prioritäten und die Erreichung der diesbezüglichen relevanten nationalen Zielvorgaben, die in dem Nationalen Reformprogramm enthalten sind, zu bewerten, um die jährliche Beurteilung durch die EU-Organe zu unterstützen,
   Einführung von Verfahren, um der Kommission zu gestatten, frühzeitige Warnungen abzugeben und den Mitgliedstaaten politischen Rat in einem frühen Stadium direkt zu erteilen. In Fällen eines fortdauernden und sich verschärfenden makroökonomischen Ungleichgewichts sollte ein transparentes und objektives Verfahren es ermöglichen, einem Mitgliedstaat die „Position eines übermäßigen Ungleichgewichts“ zuzuweisen, was strengere Überwachungsmaßnahmen nach sich zieht,
   Einführung eines ' Europäischen Semesters„, für einen Vergleich und eine Überprüfung der Haushaltsentwürfe der Mitgliedstaaten (wichtigste Bestandteile und Annahmen) im Anschluss an die Debatte in den nationalen Parlamenten, um die Umsetzung und künftige Ausführung der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme (SKP) und der nationalen Reformprogramme (NRP) besser zu bewerten. Die nationalen Haushaltsregeln und Verfahren und die der EU sind zu beachten. Die Mitgliedstaaten unterbreiten im April ihre SKP und NRP der Kommission im Anschluss an eine gebührende Einbeziehung der nationalen Parlamente und unter Berücksichtigung der Regeln und Schlussfolgerungen auf EU-Ebene; das Europäische Parlament kann seinerseits einen systematischen Weg festlegen, um eine öffentliche Debatte zu unterstützen und das Bewusstsein, die Sichtbarkeit und die Rechenschaftspflicht bei diesen Verfahren und die Art und Weise, wie die EU-Organe die vereinbarten Vorschriften umgesetzt haben, zu verbessern,
   Einführung eines “Europäischen Semesters„, um mögliche Spill-over-Effekte nationaler haushaltspolitischer Maßnahmen sowie die frühzeitige Ermittlung übermäßiger Haushaltsdefizite anzugehen und die Kohärenz zwischen Maßnahmen im Rahmen der integrierten Leitlinien auf nationaler und auf Unionsebene sowie die Verwirklichung der quantitativen und qualitativen Zielvorgaben, z.B. Wachstum und Beschäftigung, zu gewährleisten, was einen wirklichen und rechtzeitigen Beitrag aller betroffenen Parteien, einschließlich der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments, sowie die Konsultation mit den Sozialpartnern ermöglichen würde,
   Sicherstellung, dass die jährlichen Politikempfehlungen im Europäischen Parlament vor den Diskussionen des Europäischen Rates erörtert werden,
   Sicherstellung, dass die Hauptannahmen und Indikatoren, die in den zugrundeliegenden Prognosen zur Vorbereitung der nationalen SKP und NRP verwendet werden, in stabiler und konsistenter Weise vor allem innerhalb des Euroraums abgeleitet werden, Annahme eines dreigliedrigen Ansatzes, der ein negatives, ein neutrales und ein vorteilhaftes makroökonomisches Szenario umfasst und eine unsichere internationale Wirtschaftslandschaft berücksichtigt. Weitere Harmonisierung der Berechnungsmethoden der großen Haushaltsposten, um den Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern,
   Einführung einer stärkeren Verpflichtung in die SKP und NRP, um das mittelfristige Steuerziel zu übernehmen, das die aktuelle Verschuldungsniveaus und implizite Verbindlichkeiten der Mitgliedstaaten, insbesondere im Hinblick auf die Bevölkerungsalterung, berücksichtigt,
   Einführung einer engeren Verknüpfung zwischen SKP und NRP und den nationalen jährlichen und mehrjährigen Haushaltsrahmen unter Beachtung der nationalen Bestimmungen und Verfahren,
   Einführung einer strengeren Bewertung der SKP unter dem Gesichtspunkt der Verbindungen zu anderen Zielvorgaben der Mitgliedstaaten und denen der Union, bevor politische Maßnahmen, die in den SKP auf nationaler Ebene angestrebt werden, getroffen werden,
   Einführung einer starken Beteiligung nationaler Parlamente und einer Anhörung der Sozialpartner in einem vereinbarten Zeitrahmen, bevor die SKP und NRP auf Unionsebene formell vorgelegt werden, beispielsweise mittels einer jährlichen Debatte, die zwischen den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament stattfindet und die integrierten Leitlinien und die jeweiligen Haushaltsleitlinien zum Gegenstand hat,
   Einführung eines systematischeren Ex-post-Vergleichs zwischen dem geplanten finanzpolitischen Kurs, und den geplanten Maßnahmen für Wachstum und Arbeitsplätze, wie sie von den Mitgliedstaaten in ihren SKP und NRP angegeben werden, und dem tatsächlichen Ergebnis, wobei wesentliche Abweichungen zwischen geplanten und verwirklichten Zahlen zu hinterfragen und zu verfolgen sind,
   Sicherstellung der Weiterverfolgung der jährlichen politischen Empfehlungen und Warnungen der Kommission in Bezug auf die Einhaltung der Europa 2020-Ziele durch die Mitgliedstaaten, Sicherstellung der Entwicklung von “Zuckerbrot und Peitsche„, um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten diese Ziele einhalten,
   Sicherstellung von mehr Rechenschaftspflicht und Transparenz der Überprüfung von SKP und NRP auf EU-Ebene gegenüber dem Parlament, um die Sensibilität der Öffentlichkeit und den Gruppenzwang zu vergrößern,
   Einführung – unter der Schirmherrschaft der Kommission – eines unabhängigen, systematischen und soliden Bewertungsverfahrens im Hinblick auf die SKP und NRP, um eine transparentere Vorgehensweise zu erreichen und eine unabhängige Überprüfung zu verstärken,
   Einführung spezifischer Verfahren und einer Anforderung an die Mitgliedstaaten, vor allem an die des Euroraums, sich untereinander und die Kommission über wirtschaftspolitische Entscheidungen mit erwarteten erheblichen Spill-over-Effekten zu unterrichten, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) gefährden könnten,
   Einführung einer Anforderung an die Mitgliedstaaten, der Kommission ergänzende Informationen zur Verfügung zu stellen, falls begründete Bedenken entstehen, dass die verfolgte Politik das Wirtschaftswachstum in der gesamten Union oder das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes oder der WWU gefährden oder die auf Unionsebene vor allem in der Europa 2020-Strategie gesteckten Ziele in Frage stellen könnte,
   Berücksichtigung der Prüfung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken in dem multilateralen Überwachungsrahmen, insbesondere in Bezug auf Finanzstabilität, Stresstests, potenzielle äußere und innere Spill-over-Effekte und die Anhäufung einer übermäßigen Privatverschuldung,
   Errichtung eines soliden und transparenten, auf zwei Säulen – die Wirtschaftspolitik und die Beschäftigungspolitik – gestützten Überwachungsrahmens auf der Grundlage der Artikel 121 und 148 AEUV, im Rahmen der beschäftigungspolitischen Säule, die Teil der überarbeiteten und verstärkten europäischen Beschäftigungsstrategie ist, Ermöglichung der Bewertung der Zweckmäßigkeit der Beschäftigungspolitik vor dem Hintergrund der Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen, damit unter Berücksichtigung der europäischen Dimension und der Spillover -Effekte wirkliche Leitlinien formuliert werden und diese anschließend in innenpolitische Maßnahmen umgesetzt werden können, darüber hinaus Abgabe fristgerechter vorbeugender Empfehlungen, um auf die gravierendsten Schwächen und wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit der Beschäftigungspolitik und den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten einzugehen,
   Stärkung der Rolle des gemäß Artikel 150 AEUV eingesetzten Beschäftigungsausschusses, insbesondere bei der Lösung grenzüberschreitender Beschäftigungsfragen, sowie des gemäß Artikel 160 AEUV eingesetzten Ausschusses für Sozialschutz,
   Sicherstellung der ausdrücklichen Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Strukturreformen, insbesondere der Reformen auf dem Gebiet der Renten, des Gesundheitswesens und des sozialen Schutzes, der auf die Bewältigung der demographischen Entwicklungen ausgerichteten Reformen sowie der Reformen im Zusammenhang mit der Sozialfürsorge, der Bildung und der Forschung unter gleichgewichtiger Berücksichtigung der Nachhaltigkeit und der Angemessenheit in allen Haushaltsbeurteilungen, Prüfung der beschäftigungsspezifischen und sozialen Auswirkungen dieser Reformen, insbesondere auf schutzbedürftige soziale Gruppen, damit in Zukunft keine Vorschrift ohne vorherige Prüfung ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung und die soziale Sicherheit in den Mitgliedstaaten erlassen wird,
   Aktivierung der horizontalen Sozialklausel des Vertrags von Lissabon und Berücksichtigung der sozialen Rechte und sozialen Ziele bei der Formulierung neuer EU-Politiken,
   Sicherstellung einer angemessenen Einbindung des Europäischen Parlaments in den Überwachungszyklus für die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik sowie in die Bewertung der sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen, in diesem Zusammenhang sollten der Zeitrahmen und das Verfahren der Annahme der Integrierten Leitlinien, insbesondere der Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen, so gestaltet werden, dass dem Europäischen Parlament die erforderliche Zeit gewährt wird, um seine beratende Funktion gemäß Artikel 148 Absatz 2 AEUV zu erfüllen,
   Einführung eines fundierten und transparenten Überwachungs- und Bewertungsrahmens für die beschäftigungspolitischen Leitlinien im Zusammenhang mit den Kernzielen der EU, die durch entsprechende Teilziele, Indikatoren und Anzeiger ergänzt werden, wobei die spezifischen Merkmale jedes Mitgliedstaats entsprechend der unterschiedlichen Ausgangssituation jedes Landes zu berücksichtigen sind,
   Aufforderung an die Ratsformationen EPSCO und ECOFIN und ihre jeweiligen Arbeitsgruppen, ihre Zusammenarbeit insbesondere durch die Abhaltung gemeinsamer halbjährlicher Sitzungen zu verstärken, um eine wirkliche Integration ihrer Politiken zu gewährleisten.

Empfehlung Nr. 2: Verstärkung der Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP)

Der zu erlassende Gesetzgebungsakt (auf der Grundlage u.a. von Artikel 126 AEUV) sollte insbesondere darauf abzielen, die präventive Komponente des SWP zu stärken und wirtschaftlich und politisch stärker spürbare Sanktionen und Anreize zu umfassen und dabei die Struktur des nationalen Defizits und der Schulden (einschließlich impliziter Verbindlichkeiten), den Konjunkturzyklus zur Vermeidung prozyklischer Haushaltspolitik und die Art der nationalen öffentlichen Einnahmen und Ausgaben, die für wachstumsfördernde Strukturreformen erforderlich sind, gebührend berücksichtigen. Alle Mitgliedstaaten sollten sich um Fortschritte bemühen, jedoch sollten diejenigen mit größeren Lücken allgemein mehr dazu beitragen, die Ziele in Bezug auf Schuldenstand und Defizite zu erfüllen. Die demografische Entwicklung sollte ebenfalls bei der Bewertung gegenwärtiger Bilanz-Ungleichgewichte berücksichtigt werden. Der Gesetzgebungsakt sollte abzielen auf:

   Bessere Einbeziehung der Defizitkriterien (Nachhaltigkeitsaspekt) in jeder Stufe des Verfahrens bei übermäßigem Defizit und Schaffung eines Überwachungsverfahrens bei einem übermäßigen Defizit auf der Grundlage des Bruttoschuldenstands. Das Überwachungsverfahren bei einem übermäßigen Defizit würde regelmäßige Berichte über die Dynamik von Schulden und Defizit sowie über ihren Zusammenhang und ihre Entwicklung erfordern, wobei länderspezifische Bedingungen zu berücksichtigen und unterschiedliche Zeitpläne für die einzelnen Mitgliedstaaten zu erlauben sind, um die Zielwerte des SWP zu erreichen. Die Kommission sollte im Rahmen des Überwachungsverfahrens bei einem übermäßigen Defizit die europäischen und einschlägigen nationalen Sozialpartner anhören,
   Stärkere Berücksichtigung des Schuldenstands, des Schuldenprofils (einschließlich Laufzeit) und der Schuldendynamik (eine Überprüfung der Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen) bei dem Tempo der Konvergenz in Richtung auf das mitgliedstaatspezifische mittelfristige Steuerziel, das in die SKP aufzunehmen ist,
   Als Teil des Überwachungsverfahrens bei einem übermäßigen Defizit Einführung eines eindeutigen harmonisierten Rahmens, um die Schuldendynamik, einschließlich implizierter und bedingter Verbindlichkeiten wie staatliche Pensionsverpflichtungen und staatliche Bürgschaften (ob aus Kapital-, Zins- oder anderen Einkünften) bei Investitionen in öffentlich-private Partnerschaften sowie die über die Jahre entstehenden Belastungen für den nationalen Haushalt durch diese Investitionen zu messen und zu überwachen,
   Einführung eines länderspezifischen differenzierten Zeitrahmens für den Prozess der Haushaltskonsolidierung, der mit Blick auf die Anpassung aller staatlichen Schuldenstände an die im SWP festgelegten Anforderungen nicht später als 2015 erfolgen wird,
   Einführung eines Überwachungsmechanismus, der mögliche öffentliche Warnungen und abgestufte Sanktionen und Anreize für Mitgliedstaaten enthält, die ihr länderspezifisches mittelfristiges Steuerziel nicht erreicht haben oder sich diesem nicht in dem vereinbarten Tempo nähern, sowie mögliche wirtschaftliche Anreize für Länder, die ihr mittelfristiges Steuerziel schneller als erwartet erreicht haben,
   Festlegung von Mindestbestimmungen und Leitlinien für nationale Haushaltsverfahren (d.h. jährliche und mehrjährige Finanzrahmen), um der Verpflichtung in Artikel 3 des Protokolls Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nachzukommen, diese nationalen Rahmen sollten ausreichende Informationen sowohl über die Ausgaben als auch über die Einnahmenseite der geplanten Haushaltsmaßnahmen enthalten, um eine vernünftige Diskussion und Kontrolle der Haushaltspläne sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene zu ermöglichen, zusätzlich ist weitere Arbeit zur Vergleichbarkeit der nationalen Haushalte hinsichtlich ihrer Ausgabenkategorien und der Einnahmen sowie der politischen Prioritäten, die sie widerspiegeln, vonnöten,
   Befürwortung der Einführung von Frühwarnmechanismen der Haushaltskontrolle auf nationaler Ebene,
   Einführung von im Voraus festgelegten und vorausgreifenden Maßnahmen im Euroraum, die sowohl für die präventiven als auch für die korrigierenden Aspekte des SWP mit klarer Zuständigkeit der Kommission zu beschließen sind, um frühzeitige Warnstufen zu ermöglichen und diese schrittweise anzuwenden,
   Durchsetzung und Anwendung solcher Sanktionen und Anreize für die Mitgliedstaaten des Euroraums unter Berücksichtigung der sehr engen Verflechtungen zwischen den Volkswirtschaften innerhalb und außerhalb des Euroraums (insbesondere mit denjenigen, die vor dem Beitritt zum Euroraum stehen) als Teil des neuen multilateralen Überwachungsrahmens und der verbesserten Instrumente für den SWP, insbesondere einer verstärkten Rolle des mittelfristigen Steuerziels,
   Vornahme der notwendigen Änderungen am internen Entscheidungsverfahren der Kommission unter gebührender Beachtung der geltenden Grundsätze des AEUV, um eine wirksame und rasche Umsetzung der Sanktionsmechanismen unter ihrer klaren Zuständigkeit, insbesondere für Mitgliedstaaten des Euroraums, zu gewährleisten,
   Sicherstellung, dass der Beschluss zur Einhaltung des SWP durch Mitgliedstaaten vom Rat unabhängiger von der Kommission gefasst wird, damit die Grundsätze des SWP voll und ganz gewahrt werden.

Empfehlung Nr. 3: Verbesserung der Economic Governance Steuerung im Euroraum wie auch in der gesamten Europäischen Union durch die Euro-Gruppe

In Anerkennung der Bedeutung einer Beteiligung aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union an den Bemühungen zur Erreichung wirtschaftlicher Konvergenz, aber auch in Anerkennung der Tatsache, dass die Länder des Euroraums sich in einer anderen Situation als die anderen Mitgliedstaaten befinden, da sie nicht über den Wechselkursmechanismus verfügen können, wenn sie relative Preise anpassen müssen, und dass sie die Verantwortung für das Funktionieren der Europäischen Währungsunion in ihrer Gesamtheit tragen, sollten die neuen Regeln, die sich auf die anderen Empfehlungen dieser Entschließung und auf Artikel 136 AEUV und das Protokoll (Nr. 14) zur Euro-Gruppe stützen, auf Folgendes abzielen:

   Einrichtung eines für den Euroraum spezifischen Rahmens zur verstärkten Überwachung, der sich auf übermäßige makroökonomische Divergenzen, das Wirtschaftswachstum, die Arbeitslosenquote, die Preiswettbewerbsfähigkeit, den Wechselkurs, Kreditwachstum und die Entwicklungen der Leistungsbilanz der betroffenen Mitgliedstaaten konzentriert,
   Einrichtung eines ständigen Rahmens, um die Koordinierung zwischen allen EU-Mitgliedstaaten zu verbessern, mit dem Ziel, die wirtschaftliche Konvergenz zu überwachen und zu fördern und potenzielle makroökonomische Ungleichgewichte innerhalb der Union zu erörtern,
   Stärkung der Bedeutung der jährlichen Überwachungsberichte für den Euroraum, die sich auf thematische Quartalsberichte für mehrere Länder stützen und sich auf der einen Seite auf mögliche Ausstrahlungseffekte durch globale Wirtschaftsentwicklungen und durch politische Umstände, die besondere Auswirkungen auf bestimmte Mitgliedstaaten im Euroraum haben, und auf der anderen Seite auf die Auswirkungen konzentrieren, die von der Euro-Gruppe getroffene wirtschaftliche Beschlüsse auf die Länder und Regionen außerhalb des Euroraums haben können. Eine besondere Beachtung sollte der Ermittlung von politischen Maßnahmen gelten, von denen positive Ausstrahlungseffekte insbesondere bei einem Konjunkturabschwung ausgehen und die dadurch ein nachhaltiges Wachstum im gesamten Euroraum fördern,
   Verstärkung des Sekretariats des Präsidenten der Euro-Gruppe,
   Vorschlag, dass der für Wirtschaft und Währung zuständige Kommissar gleichzeitig einer der Vizepräsidenten der Kommission sein soll, der damit betraut ist, zu gewährleisten, dass die Wirtschaftstätigkeit der Europäischen Union konsistent ist, zu überwachen, wie die Kommission ihre Verantwortung in Bezug auf Wirtschaft, Währung und Finanzmarkt wahrnimmt, sowie weitere Aspekte der Wirtschaftstätigkeit der Europäischen Union zu koordinieren,
   Vergrößerung von Transparenz und Rechenschaftspflicht im Rahmen der Entscheidungsfindung der Euro-Gruppe durch Einführung eines regelmäßigen Dialogs mit dem Präsidenten der Euro-Gruppe innerhalb des im Parlament zuständigen Ausschusses und durch die umgehende Veröffentlichung der von der Euro-Gruppe getroffenen Entscheidungen auf ihrer Webseite; Sicherstellung, dass zumindest diejenigen EU-Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums, die sich verpflichtet haben, die gemeinsame Währung zu übernehmen, einen Zugang zur Debatte in der Euro-Gruppe haben.

Empfehlung Nr. 4: Einführung eines soliden und glaubwürdigen Mechanismus zur Verhütung und zum Abbau einer übermäßigen Verschuldung für den Euroraum

Vor jedem Gesetzgebungsakt (auf der Grundlage von Artikel 122, 125, 329 (verstärkte Zusammenarbeit) und 352 AEUV oder jeder anderen geeigneten Rechtsgrundlage) sollte innerhalb von höchstens einem Jahr eine Folgenabschätzungs- und Machbarkeitsstudie mit folgendem Ziel angefertigt werden:

   Nach gründlicher, höchstens ein Jahr dauernder Überprüfung der sich hieraus ergebenden Vor- und Nachteile Einrichtung eines ständigen Mechanismus oder Gremiums (Europäischer Währungsfonds) als Aufsichtsinstanz für Entwicklungen der Staatsverschuldung und zur Ergänzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts als letzter Ausweg in Fällen, bei denen eine Marktfinanzierung für eine Regierung und/oder einen Mitgliedstaat, die sich Zahlungsbilanzschwierigkeiten gegenübersehen, nicht länger verfügbar ist; dieses stützt sich auf bestehende Mechanismen (die europäische Finanzstabilisierungsfazilität, der europäische Finanzstabilisierungsmechanismus und das europäische Zahlungsbilanzinstrument) und umfasst eindeutige Regeln, u. a. zu folgenden Aspekten:
   a) Kriterien für die Aufnahme als Mitglied, wie etwa Erfüllung der Mindestanforderungen für nationale Haushaltsregeln und -verfahren,
   b) Entscheidungsfindungsverfahren und Finanzierung und
   c) Konditionalität für Ausnahmedarlehen,
   d) Überwachung und
   e) Ressourcen und Befugnisse.
Ein solcher Mechanismus sollte die Befugnisse der Haushaltsbehörden, den EU-Haushaltsplan in angemessener Höhe aufzustellen, nicht einschränken, systematisches Fehlverhalten vermeiden und im Einklang mit den Grundsätzen und die Folgen der Nichtbeachtung staatlicher Beihilfen stehen. Es wäre auch sorgfältig zu prüfen, ob Mitgliedstaaten, die nicht dem Euroraum angehören, dem europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus von Fall zu Fall und nach Erfüllung vorher festgelegter Kriterien beitreten können,
   Information des Europäischen Parlaments darüber, wie sich
   a) die Einführung des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus und
   b) die Nutzung des gesamten Finanzrahmens voraussichtlich auf das Kredit-Rating der Europäischen Union auswirken werden,
   Bereitstellung von ausreichenden Informationen über die Bestimmungen für die Anwendung des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus mit Blick auf die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR); angesichts der möglichen weitreichenden Auswirkungen auf den Haushaltsplan sollten vor der Annahme der MFR-Verordnung weitere Überlegungen über den europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus angestellt werden,
   Gewährleistung, dass beide Teile der Haushaltsbehörde in Beschlüsse im Zusammenhang mit den möglichen Auswirkungen dieses Mechanismus auf den EU-Haushalt einbezogen werden sollten,
   Unterstützung des Standpunkts, dass ein möglicher Finanzbedarf im Zusammenhang mit diesem Mechanismus durch eine Ad-hoc-Revision des MFR finanziert werden sollte, um sicherzustellen, dass rechtzeitig eine ausreichende Einbeziehung der Haushaltsbehörde gewährleistet wird.

Empfehlung Nr. 5: Überprüfung der haushaltspolitischen, finanziellen und steuerpolitischen Instrumente der Europäischen Union

Ein Gesetzgebungsakt sollte erlassen werden bzw. eine Machbarkeitsstudie sollte innerhalb von 12 Monaten vorgelegt werden, die auf Folgendes abzielt:

   Innerhalb eines Jahres Erstellung einer Machbarkeitsbewertung bezüglich der langfristigen Einführung eines Systems, bei dem sich die Mitgliedstaaten an der Emission gemeinsamer europäischer Anleihen beteiligen können, die sich mit der Natur, den Risiken und den Vorteilen befasst. Die Bewertung sollte die verschiedenen rechtlichen Alternativen darlegen und Ziele definieren, wie etwa die langfristige Finanzierung europäischer Infrastrukturprojekte und strategischer Projekte durch projektspezifische Anleihen. Dabei müssen die Vor- und Nachteile sämtlicher Optionen untersucht und mögliche Implikationen im Zusammenhang mit verantwortungslosem Verhalten teilnehmender Mitgliedstaaten berücksichtigt werden,
   Stärkung und Aktualisierung der Kohäsionspolitik der Union unter Berücksichtigung der Europa 2020-Ziele und in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank (EIB), um strukturelle Schwächen zu mindern, Wohlfahrtsdisparitäten abzubauen und die Kaufkraft und Wettbewerbsfähigkeit von schwächeren Wirtschaftsregionen zu erhöhen, insbesondere durch Erleichterung der Befriedigung des Finanzbedarfs von KMU und ihrer erfolgreichen Teilnahme am Binnenmarkt,
   Wiederholung der Wichtigkeit der Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank, die für die Stabilität der Finanzwirtschaft und der freien Marktwirtschaft in der Europäischen Union von wesentlicher Bedeutung,
   Beibehaltung der klaren Trennung zwischen Fiskal- und Geldpolitik, um die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank nicht zu gefährden,
   Entwicklung gemeinsamer Haushaltsgrundsätze hinsichtlich der Qualität der öffentlichen Ausgaben (sowohl für die nationalen Haushalte als auch den EU-Haushalt) und einer Reihe gemeinsamer politischer Maßnahmen und Instrumente zur Unterstützung der Europa 2020-Strategie, unter gleichzeitiger Wahrung des Gleichgewichts zwischen dem Erreichen der Zielvorgaben für die Haushaltsdisziplin und der Ermöglichung der langfristigen Finanzierung von Beschäftigung und Investitionen,
   Schaffung eines klaren Regelwerks für erneute gemeinsame Anstrengungen mittels der EU-Haushaltsmittel und der EIB-Finanzmittel, um im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen die Haushaltsmittel mit Hilfe des Fachwissens der EIB für Finanzierungstechnik, ihres Engagements für die EU-Politik und ihrer Vorreiterrolle unter den Finanzinstitutionen des öffentlichen und privaten Sektors noch besser zu nutzen und die Rolle der EIB und der Kohäsionsfonds insbesondere in Zeiten des wirtschaftlichen Abschwungs zu stärken,
   Einsetzung einer hochrangigen Arbeitsgruppe für Steuerpolitik unter Leitung der Kommission, die damit beauftragt wird, innerhalb eines Jahres einen Fahrplan für ein strategisches und pragmatisches Konzept für steuerpolitische Fragen zu erstellen, der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerparadiesen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, den Verhaltenskodex zur Unternehmensbesteuerung mit neuem Leben zu erfüllen und gleichzeitig extensive Verfahren gegen unfairen Steuerwettbewerb zu schaffen, den automatischen Informationsaustausch auszudehnen, die Annahme wachstumsfördernder Steuerreformen zu erleichtern und neue Instrumente zu erforschen. Die außenpolitische Agenda der Europäischen Union in steuerpolitischen Angelegenheiten sollte - vor allem im Zusammenhang mit der G20 - von dieser hochrangigen Arbeitsgruppe für Steuerpolitik analysiert werden,
   Einsetzung einer hochrangigen Arbeitsgruppe unter Leitung der Kommission, die damit beauftragt wird, im Rahmen der laufenden Reformen der wirtschaftspolitischen Steuerung mögliche institutionelle Änderungen, einschließlich der Möglichkeit der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Schatzamts, mit dem Ziel zu prüfen, die Europäische Union im Einklang mit dem Vertrag von Lissabon mit eigenen Finanzmitteln auszustatten, um ihre Abhängigkeit von den nationalen Beiträgen zu verringern,
   Stärkung des Binnenmarktes durch Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs und des grenzüberschreitenden Handels, Vereinfachung der Online-Zahlungsverfahren und Harmonisierung der fiskalischen Instrumente als Möglichkeit zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in die europäische Wirtschaft.

Empfehlung Nr. 6: Finanzmarktregulierung und -überwachung mit einer eindeutigen makroökonomischen Dimension:

Mit dem zu erlassenden Gesetzgebungsakt sollten folgende Ziele verfolgt werden:

   Sicherstellung, dass alle legislativen Initiativen, die Finanzdienstleistungen betreffen, im Einklang mit den makroökonomischen politischen Maßnahmen stehen, um die notwendige Transparenz und die Stabilität des Marktes zu garantieren und damit das Vertrauen in die Märkte und in die wirtschaftliche Entwicklung zu stärken,
   Förderung von Möglichkeiten, die kohärente Umsetzung der Eigenkapitalanforderungen der zweiten Säule als Reaktion auf spezifische Vermögenspreisblasen oder die Geldmenge betreffende Themen zu erreichen,
   Regulierung der Verknüpfung zwischen den Finanzmärkten und den makroökonomischen politischen Maßnahmen, um auf diese Weise Stabilität, Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und Anreize, übermäßig hohe Risiken einzugehen, zu verringern,
   Regelmäßige Überprüfung der Preisentwicklung bei den Vermögenswerten und des Kreditwachstums in den Mitgliedstaaten und ihrer Auswirkungen auf die Finanzstabilität und die Entwicklungen der Leistungsbilanz sowie auf die realen effektiven Wechselkurse der Mitgliedstaaten,
   Übertragung ausschließlicher Aufsichtsbefugnisse über große grenzüberschreitende Finanzinstitute an die europäischen Aufsichtsbehörden.

Empfehlung Nr. 7: Verbesserung der Verlässlichkeit von EU-Statistiken

Mit dem zu erlassenden Gesetzgebungsakt sollten folgende Ziele verfolgt werden:

   Gewährleistung einer genauen Einhaltung von vereinbarten politischen Verpflichtungen im Statistikbereich,
   Ausweitung der Ermittlungsbefugnisse der Kommission (Eurostat), einschließlich Inspektionen vor Ort ohne vorherige Ankündigung, und Zugang zu allen Rechnungslegungs- und Haushaltsinformationen, einschließlich Sitzungen mit Einzelpersonen oder Einrichtungen, die mit solchen Informationen vertraut sind, wie unabhängige Ökonomen, Unternehmensverbände und Gewerkschaften, um die Qualität der öffentlichen Finanzen zu prüfen; diese Maßnahmen sollten gegebenenfalls mit einer Aufstockung ihrer finanziellen Mittel und ihres Personals einhergehen,
   Anforderung an die Mitgliedstaaten, der Kommission (Eurostat) Daten zur Verfügung zu stellen, die mit den statistischen Grundsätzen im Einklang stehen, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäischen Statistiken(1) niedergelegt sind,
   Aufforderung an die Mitgliedstaaten, anzugeben, welche der Kommission (Eurostat) übermittelten Daten von dem Bericht eines unabhängigen Rechnungsprüfers gestützt werden,
   Einführung finanzieller und nichtfinanzieller Sanktionen für die Bereitstellung von Statistiken, die den in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 verankerten statistischen Grundsätzen nicht gerecht werden,
   Überprüfung des Bedarfs an besser abgeglichenen Daten, die für den in diesem Anhang vorgeschlagenen wirtschaftlichen Steuerungsrahmen wichtig sind, insbesondere Sicherstellung eines angemessenen Qualitätsrahmens für die europäischen Statistiken, die für die Verbesserung des analytischen Überwachungsrahmens notwendig sind, einschließlich eines Anzeigers für eine wirksame multilaterale Überwachung gemäß der Empfehlung Nr. 1,
   Harmonisierung von öffentlichen Finanzdaten auf der Grundlage standardisierter und international akzeptierter Rechnungsprüfungsmethoden;
   Sicherstellung der zusammenhängenden Offenlegung bestimmter außerbilanzieller Verbindlichkeiten, insbesondere hinsichtlich künftiger Zahlungen, die für Versorgungsansprüche im öffentlichen Dienst und für langfristige Verträge mit dem Privatsektor für das Leasing oder die Bereitstellung von öffentlichen Einrichtungen erforderlich sind.

Empfehlung Nr. 8: Verbesserung der Außenvertretung der Union in Wirtschafts- und Währungsangelegenheiten:

Mit dem (auf der Grundlage von Artikel 138 AEUV) zu erlassenden Gesetzgebungsakt sollten folgende Ziele verfolgt werden:

   Streben nach einer Vertretung des Euro-Währungsgebiets bzw. der Europäischen Union im IWF und gegebenenfalls in anderen wichtigen Finanzinstitutionen,
   Überprüfung von Vereinbarungen über die Vertretung des Euro-Währungsgebiets bzw. der Europäischen Union in anderen internationalen Gremien auf dem Gebiet der Wirtschafts-, Währungs- und Finanzstabilität,
   Aufnahme eines Verfahrens im Geiste der Bestimmungen des Vertrags zur umfassenden Unterrichtung und Einbeziehung des Europäischen Parlaments, bevor eine Entscheidung gemäß Artikel 138 AEUV getroffen wird,
   Aufstellung einer eindeutigen und zielgerichteten internationalen Agenda für das Euro-Währungsgebiet bzw. die Europäische Union, mit der international gleiche Bedingungen auf der Agenda der EU für Steuerpolitik, Betrugsbekämpfung sowie Finanzregulierung und -aufsicht gewährleistet werden,
   Parallel zu den Maßnahmen, die so zügig wie möglich innerhalb des bestehenden institutionellen Rahmens getroffen werden können und müssen, Einleitung von Überlegungen zur Ermittlung der Grenzen des institutionellen Rahmens und Aufzeigen von Wegen für eine Reform der Verträge, im Zuge derer die Einführung der Mechanismen und Strukturen ermöglicht wird, die für eine kohärente und wirksame Wirtschaftsführung unerlässlich sind, um so eine wirkliche makroökonomische Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Euro-Währungsgebiets zu gestatten.

(1) ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

Letzte Aktualisierung: 7. Februar 2012Rechtlicher Hinweis