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Verfahren : 2010/2268(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0368/2010

Eingereichte Texte :

A7-0368/2010

Aussprachen :

PV 19/01/2011 - 13
CRE 19/01/2011 - 13

Abstimmungen :

PV 20/01/2011 - 7.1
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0020

Angenommene Texte
PDF 118kDOC 52k
Donnerstag, 20. Januar 2011 - Straßburg Endgültige Ausgabe
Rahmenabkommen EU/Libyen
P7_TA(2011)0020A7-0368/2010

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011 an den Rat zu den Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zwischen der EU und Libyen (2010/2268(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den von Ana Gomes im Namen der S&D-Fraktion eingereichten Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat zu den laufenden Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zwischen der EU und Libyen (B7-0615/2010),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 15. Oktober 2007 zur Eröffnung der Debatte über ein Rahmenabkommen zwischen der EU und Libyen sowie in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18./19. Juni und 29./30. Oktober 2009 zu Fragen der Migration,

–  in Kenntnis der von Kommissionsmitglied Ferrero-Waldner und dem Staatssekretär für europäische Angelegenheiten El Obeidi am 23. Juli 2007 gemeinsam unterzeichneten Vereinbarung,

–  unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zwischen der EU und Libyen,

–  unter Hinweis auf den im November 2004 auf den Weg gebrachten „HIV-Aktionsplan für Bangasi“,

–  unter Hinweis auf die derzeitige praktische Zusammenarbeit in Migrationsfragen zwischen der EU und Libyen und die am 4. Oktober 2010 von der Kommission und Libyen unterzeichnete Agenda für die Zusammenarbeit in Migrationsfragen,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948,

–  unter Hinweis auf die Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 und das Protokoll vom 31. Januar 1967 betreffend den Status von Flüchtlingen,

–  unter Hinweis auf verschiedene Menschenrechtsinstrumente, die Libyen unterzeichnet hat, wie etwa den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1970), den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1970), das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1968), das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1989), das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1989), das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1993) und die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (2004),

–  unter Hinweis auf die Resolution Nr. 62/149 der Generalversammlung der Vereinten Nationen (United Nations General Assembly (UNGA)) vom 18. Dezember 2007 zu einem Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe und auf die Resolution Nr. 63/168 der UNGA vom 18. Dezember 2008 zur Umsetzung der Resolution Nr. 62/149 der Generalversammlung,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker und deren Protokoll über die Einrichtung des Afrikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Rechte der Völker, die Libyen am 26. März 1987 bzw. 19. November 2003 ratifiziert hat,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Afrikanischen Union zur Regelung der besonderen Aspekte der Flüchtlingsprobleme in Afrika vom September 1969, dessen Vertragspartei Libyen seit dem 17. Juli 1981 ist,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 18. Januar 2007 zur Todesstrafe für medizinisches Personal in Libyen(1) und vom 17. Juni 2010 zu den Hinrichtungen in Libyen(2) ,

–  gestützt auf Artikel 121 Absatz 3 und Artikel 97 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0368/2010),

A.  in der Erwägung, dass Libyen ungeachtet der fortdauernden autoritären Herrschaft und der systematischen Verletzung internationaler Übereinkommen zu Menschenrechten und Grundfreiheiten seine politischen und Handelsbeziehungen mit Mitgliedstaaten der EU ausgebaut hat und im Mittelmeerraum und in Afrika bei zahlreichen Fragen mit Auswirkungen auf Sicherheit und Stabilität, insbesondere Migration, öffentliche Gesundheit, Entwicklung, Handels- und Wirtschaftsbeziehungen, Klimawandel, Energie und kulturelles Erbe, als Partner der EU fungiert,

B.  in Kenntnis der Tatsache, dass mehrere EU-Mitgliedstaaten enge Beziehungen zu Libyen unterhalten, bei denen nationale Unternehmen und Banken als Vehikel für libysche Finanzinvestitionen in Europa dienen, und in der Erwägung, dass Italien am 30. August 2008 ein Freundschaftsabkommen mit Libyen unterzeichnet hat, das die Beziehungen in verschiedenen Bereichen regelt, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Steuerung der Migration und finanzieller Entschädigungen für Krieg und Kolonialherrschaft; unter Hinweis darauf, dass das italienische Parlament am 9. November 2010 die Regierung um eine Revision dieses Vertrags ersucht hat,

C.   in der Erwägung, dass sich das Rahmenabkommen zwischen der EU und Libyen, das derzeit ausgehandelt wird, über viele Bereiche erstreckt, von der Stärkung des politischen Dialogs über die Steuerung der Migration, den Ausbau der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen bis zur Verbesserung der Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen; unter Hinweis darauf, dass von dem Rahmenabkommen erwartet wird, dass es eine Gelegenheit bietet, den politischen Dialog zwischen Libyen und der EU zu intensivieren,

D.  in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Ablehnung der Todesstrafe zu den Grundsätzen der EU gehören, und in der Erwägung, dass sich das Parlament nachdrücklich für die weltweite Abschaffung der Todesstrafe einsetzt, dass es mehrfach nachdrücklich die Aufhebung der Todesurteile und die Freilassung der fünf bulgarischen Krankenschwestern und des palästinensischen Arztes aus dem Gefängnis gefordert hat, die mehrere Jahre lang in Libyen in Haft waren, und dass es die Hinrichtungen libyscher und nicht libyscher Bürger verurteilt, die in Libyen stattgefunden haben,

E.   in der Erwägung, dass Libyen das Übereinkommen der Afrikanischen Union zur Regelung der besonderen Aspekte der Flüchtlingsprobleme in Afrika ratifiziert hat, in dessen Artikel 8 hervorgehoben wird, dass dieses Übereinkommen in Afrika als rechtskräftige Ergänzung der Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen von 1951 gilt und dass seine Mitglieder mit dem UNHCR zusammenarbeiten sollten; in der Erwägung, dass Libyen allerdings die Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen von 1951 nicht ratifiziert hat, die das einzige internationale Übereinkommen ist, das eine umfassende Definition des Begriffs „Flüchtling“ enthält und von verbindlichen Schutzmaßnahmen und einem besonderen Mechanismus für die Überwachung durch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen begleitet werden soll,

F.  in der Erwägung, dass stichhaltige Belege vorliegen, dass Libyen eine Praxis der weit verbreiteten Diskriminierung gegen Wanderarbeitnehmer auf der Grundlage ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft übt, insbesondere seine rassische Verfolgung von afrikanischen Wanderarbeitnehmern, und in der Erwägung, dass das Europäische Parlament zutiefst besorgt ist über Akte sexueller Gewalt gegen Frauen, über die berichtet wurde,

G.   in der Erwägung, dass nach Artikel 19 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der EU niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder ausgeliefert werden darf, wenn die ernsthafte Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht,

H.   in der Erwägung, dass Libyen am 13. Mai 2010 in den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gewählt wurde und verschiedene Menschenrechtsinstrumente ratifiziert hat, und in der Erwägung, dass Libyen folglich an konkrete internationale rechtliche Verpflichtungen zur Einhaltung der Menschenrechte gebunden ist, dass es aber bislang noch keine konkreten Maßnahmen zur Verbesserung seiner Menschenrechtsbilanz ergriffen und keine echte Zusammenarbeit mit den Sonderverfahren und Vertragsorganen der Vereinten Nationen aufgenommen hat; in der Erwägung, dass die Menschenrechte zwar unteilbar sind, dass aber Libyer und Ausländer in Libyen trotz einiger Wirtschafts- und Wohlfahrtsvergünstigungen, die auf die Verteilung des Nationaleinkommens durch den Staat zurückgehen, die meisten bürgerlichen und politischen Rechte nicht genießen, insbesondere freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, das Recht auf ein faires Verfahren, Arbeitnehmerrechte, Rechte der Frauen und freie Wahlen, und in der Erwägung, dass Fälle von willkürlicher Inhaftierung, Folter, unfreiwilligem Verschwinden und Diskriminierung von Migranten keine Seltenheit sind,

I.   in der Erwägung, dass die Ausübung der staatlichen Macht in Libyen nicht in Rechtsstaatlichkeit oder demokratischer Rechenschaftspflicht verankert ist und zu willkürlichem und unvorhersehbarem Verhalten gegenüber Ausländern und ausländischen Interessen führt, wie etwa in dem Fall aus jüngster Zeit, bei dem Schweizer Geschäftsleute und Ausländer ohne Bekanntgabe der Identität wegen allgemeiner Straftaten hingerichtet wurden,

1.  richtet sich vor dem Hintergrund der laufenden Verhandlungen über das Rahmenabkommen mit den folgenden Empfehlungen an den Rat:

   a) nimmt zur Kenntnis, dass der Rat kürzlich entschieden hat, endlich einer beschränkten Anzahl von Mitgliedern des Parlaments zu gestatten, das der Kommission erteilte Mandat, ein Rahmenabkommen zwischen der EU und Libyen auszuhandeln, zu lesen; bedauert allerdings die Verzögerung bei dieser Entscheidung und fordert, dass dem EP Zugang zu den Mandaten aller internationalen Abkommen, die derzeit ausgehandelt werden, im Einklang mit Artikel 218 Absatz 10 AEUV gewährt wird, wonach das Parlament in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend zu unterrichten ist;
   b) begrüßt die Aufnahme von Verhandlungen zwischen der EU und Libyen als einen Schritt zur Entwicklung neuer Beziehungen der EU im Mittelmeerraum und in Afrika; hält die Zusammenarbeit mit Libyen für nützlich für die Behandlung von Fragen wie Sicherheit und Stabilität, Migration, öffentliche Gesundheit, Entwicklung, Handel, Klimawandel, Energie und Kultur;
   c) fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, Libyen dringend zu empfehlen, die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und deren Protokoll von 1967 zu ratifizieren, einschließlich uneingeschränkter Zusammenarbeit mit dem UNHCR, um Migranten einen angemessenen Schutz und angemessene Rechte zu garantieren, und ein Asylgesetz zu verabschieden, durch das der Status von Flüchtlingen und ihre Rechte entsprechend anerkannt werden, insbesondere das Verbot von Kollektivausweisungen und der Grundsatz der Nichtzurückweisung;
   d) erinnert den Rat und die Kommission daran, dass sie verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass die Außenpolitik der EU in vollständigem Einklang mit der Charta der Grundrechte steht, insbesondere ihrem Artikel 19, nach dem Kollektivausweisungen verboten sind und durch den der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewährt wird;
   e) fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf zu verlangen, dass die libyschen Staatsorgane eine Vereinbarung unterzeichnen, durch die dem UNHCR ein rechtmäßiger Aufenthalt im Land gewährt und es mit dem Mandat ausgestattet wird, die gesamte Bandbreite seiner Tätigkeiten im Bereich Zugang und Schutz zu entfalten;
   f) fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf sicherzustellen, dass das Rückübernahmeabkommen mit Libyen nur für illegale Einwanderer in Betracht gezogen werden könnte, wodurch diejenigen ausgeschlossen würden, die sich als Asylbewerber, Flüchtlinge oder Personen, die Schutz benötigen, bezeichnen, und betont erneut, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung für alle Menschen gilt, die der Gefahr der Todesstrafe, unmenschlicher Behandlung oder Folter ausgesetzt sind;
   g) fordert den Rat auf, für Flüchtlinge, die über das UNHCR in Libyen identifiziert werden, eine Umsiedlung gemäß der vereinbarten Agenda für die Zusammenarbeit in Migrationsfragen vom 4. Oktober 2010 anzubieten;
   h) fordert den Rat und die Kommission auf, ihre Unterstützung für die Tätigkeiten des UNHCR zu verstärken und bei den libyschen staatlichen Stellen für die Einhaltung internationaler humanitärer Standards für Migranten ohne Papiere im Land einzutreten, einschließlich des systematischen Zugangs des UNHCR zu Gewahrsamszentren;
   i) fordert den Rat und die Kommission auf, Libyen unter Einbeziehung des UNHCR, der IOM, des ICMPD und anderer Fachagenturen Unterstützung anzubieten, um sich mit dem Problem des Menschenhandels in der Region auseinanderzusetzen, wobei dem Schutz von Frauen und Kindern besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist, einschließlich Unterstützung zur Integration legaler Migranten und zur Verbesserung der Bedingungen für Migranten, die illegal im Land angetroffen werden; begrüßt insofern die Vereinbarung über eine Agenda für die Zusammenarbeit in Migrationsfragen, die zwischen den Kommissionsmitgliedern Malmström und Füle und den libyschen Staatsorganen im Oktober 2010 unterzeichnet wurde;
   j) fordert die Kommission nachdrücklich auf, gegenüber dem Parlament alle detaillierten Informationen im Zusammenhang mit den Finanzierungsinstrumenten für Außenmaßnahmen, die für das Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Libyen benutzt werden, offen zu legen;
   k) fordert den Rat nachdrücklich auf, Libyen zu empfehlen, sich zu einem Moratorium bei der Todesstrafe im Einklang mit den von der UNGA am 18. Dezember 2007 und 18. Dezember 2008 angenommenen Resolutionen im Hinblick auf die Abschaffung der Todesstrafe zu verpflichten, Statistiken zu den Personen zu veröffentlichen, die seit 2008 in Libyen hingerichtet wurden, und die betroffenen Personen und die Straftaten, wegen derer sie verurteilt wurden, zu nennen; fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission auf, die politische Priorität, die die EU der Abschaffung der Todesstrafe beimisst, unter Beweis zu stellen und dazu das Thema bei libyschen staatlichen Stellen systematisch aufzugreifen;
   l) fordert den Rat auf, darauf zu bestehen, dass in das Rahmenabkommen eine Klausel über den Internationalen Strafgerichtshof aufgenommen wird, die dazu führt, dass Libyen das Römische Statut ratifiziert;
   m) fordert den Rat auf, Libyen eine Zusammenarbeit bei Programmen vorzuschlagen, durch die regionale Synergien in den Bereichen nachhaltige Entwicklung und Umweltschutz, beispielsweise zu Klimawandel, Wasserknappheit und Wüstenbildung, gestärkt werden;
   n) fordert den Rat und Kommission auf, während der Verhandlungen über das Rahmenabkommen für eine Beteiligung Libyens an der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und den Tätigkeiten und Hauptprojekten der Union für den Mittelmeerraum einzutreten;
   o) fordert die Kommission auf, ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 218 AEUV in vollem Umfange nachzukommen, indem sie das Parlament ordnungsgemäß darüber informiert, was die EU im Bereich „nukleare Zusammenarbeit“ mit Libyen im Rahmen des Kapitels „Energie“ in den Verhandlungen über das Rahmenabkommen anstrebt, einschließlich aller politischen und sicherheitsrelevanten Auswirkungen;
   p) beglückwünscht die libyschen Gesundheitsbehörden und Gesundheitsfachkräfte zu der bemerkenswerten Verbesserung bei den medizinischen und wissenschaftlichen Kapazitäten für den Umgang mit HIV-AIDS, die durch den gemeinsam durch die EU und Libyen umgesetzten Bengasi-Aktionsplan erreicht wurde, und unterstützt die Ausweitung einer solchen Zusammenarbeit auf andere Infektionskrankheiten und auf weitere medizinische Zentren in Libyen; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, spezialisierte Gesundheitsversorgung auf libysche Patienten auszuweiten, auch durch die Erleichterung einer befristeten Behandlung in spezialisierten Einrichtungen in Europa;
   q) vertritt die Auffassung, dass das Rahmenabkommen Unterstützung für den Aufbau institutioneller Kapazitäten als Mittel zur Stärkung der Zivilgesellschaft einschließen, die Modernisierung, demokratische Reformen, unabhängige Medien und eine unabhängige Justiz fördern und eine Öffnung für Möglichkeiten der Geschäftstätigkeit, der Hochschulforschung, von NRO und anderen libyschen Akteuren fördern sollte;
   r) fordert den Rat und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Schwerpunkt von Programmen zu Gunsten des Handels auf die tatsächliche Unterstützung von Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, gelegt wird, um ihr Exportpotenzial optimal auszuschöpfen;
   s) fordert den Rat und die Kommission auf, Libyen zu ermuntern, seine Zusagen in vollem Umfang einzuhalten, die es gegeben hat, als es dem UNHRC beitrat, und deshalb Libyen nachdrücklich aufzufordern, ständige Einladungen an diejenigen auszusprechen, die gemäß den Sonderverfahren der Vereinten Nationen ernannt wurden, wie an den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, den Sonderberichterstatter über Folter, den Sonderberichterstatter über freie Meinungsäußerung und den Sonderberichterstatter über zeitgenössische Formen von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit verbundene Intoleranz sowie an die Arbeitsgruppe zum erzwungenen und unfreiwilligen Verschwinden und die Arbeitsgruppe zu willkürlichen Inhaftierungen, wie dies in der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung zu Libyen gefordert wird; fordert in dem gleichen Geist einen ungehinderten Zugang zum Land für eine unabhängige Kontrolle der Menschenrechtslage insgesamt;
   t) fordert den Rat auf, dafür zu sorgen, dass Schengen-Visa für Libyer ohne unnötige Verzögerungen ausgestellt werden, andere Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zu prüfen und die libyschen Staatsorgane dazu zu bewegen, Visa für Europäer, die in Libyen wohnen oder einer Geschäftstätigkeit nachgehen, zu vereinfachen;
   u) empfiehlt, eine EU-Delegation in Tripolis sobald möglich einzurichten;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und zur Information der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln.

(1) ABl. C 244 E vom 18.10.2007, S. 208.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0246.

Letzte Aktualisierung: 4. April 2012Rechtlicher Hinweis