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Verfahren : 2008/0249(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0028/2011

Eingereichte Texte :

A7-0028/2011

Aussprachen :

PV 04/04/2011 - 15
CRE 04/04/2011 - 15

Abstimmungen :

PV 05/04/2011 - 4.6
CRE 05/04/2011 - 4.6
Erklärungen zur Abstimmung
PV 27/09/2011 - 8.11
CRE 27/09/2011 - 8.11
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0125
P7_TA(2011)0406

Angenommene Texte
PDF 439kWORD 237k
Dienstag, 5. April 2011 - Straßburg
Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ***I
P7_TA(2011)0125A7-0028/2011

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 5. April 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck KOM(2008)0854 – C7-0062/2010 – 2008/0249(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Der Vorschlag wurde am wie folgt abgeändert(1):

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Titel
Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung)
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 1
(1)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologie) bei ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft wirksam kontrolliert werden.
(1)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck1, müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologie) wirksam kontrolliert werden, wenn sie aus der Union ausgeführt, durch die Union durchgeführt oder infolge von Vermittlungstätigkeiten eines in der Union ansässigen oder niedergelassenen Vermittlers in ein Drittland geliefert werden.
1ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 2
(2)  Eine gemeinschaftsweit einheitliche und widerspruchsfreie Durchführung der Kontrollen ist wünschenswert, um unlauteren Wettbewerb zwischen den Ausführern in der Gemeinschaft zu vermeiden und die Wirksamkeit der Sicherheitskontrollen in der ganzen Gemeinschaft zu gewährleisten.
(2)  Eine unionsweit einheitliche und widerspruchsfreie Durchführung der Kontrollen ist wünschenswert, um unlauteren Wettbewerb zwischen den Ausführern in der Union zu vermeiden, den Geltungsbereich der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen und die Bedingungen für ihre Verwendung zu harmonisieren und die Wirksamkeit der Sicherheitskontrollen in der ganzen Union zu gewährleisten.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 3
(3)  In ihrer Mitteilung vom 18. Dezember 2006 hat die Kommission angeregt, neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft zu schaffen, um die gegenwärtige Rechtslage zu vereinfachen, die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Wirtschaftszweige zu verbessern und für alle Ausführer in der Gemeinschaft gleiche Ausgangsbedingungen bei der Ausfuhr bestimmter Güter in bestimmte Bestimmungsländer herzustellen.
(3)  In ihrer Mitteilung vom 18. Dezember 2006 hat die Kommission angeregt, neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union zu schaffen, um die gegenwärtige Rechtslage zu vereinfachen, die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Wirtschaftszweige zu verbessern und für alle Ausführer in der Union gleiche Ausgangsbedingungen bei der Ausfuhr bestimmter Güter in bestimmte Bestimmungsländer herzustellen.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Am 5. Mai 2009 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 an. Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 wurde entsprechend mit Wirkung vom 27. August 2009 aufgehoben. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 gelten nur noch für Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen, die vor dem 27. August 2009 eingereicht wurden.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 4
(4)  Um neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft für die Ausfuhr bestimmter nicht sensibler Güter in bestimmte nicht sensible Bestimmungsländer zu schaffen, muss die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 durch Hinzufügen neuer Anhänge geändert werden.
(4)  Um neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union für die Ausfuhr bestimmter spezieller Güter in bestimmte spezielle Bestimmungsländer zu schaffen, müssen die einschlägigen Bestimmungen derVerordnung (EG) Nr. 428/2009 durch Hinzufügen neuer Anhänge geändert werden.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 5
(5)  Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates des Ausführers sollten die Möglichkeit erhalten, die Verwendung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen im Sinne dieser Verordnung zu untersagen, wenn der Ausführer wegen Straftaten im Zusammenhang mit Ausfuhren mit dem Entzug des Rechts, diese Genehmigungen zu verwenden, bestraft worden ist.
(5)  Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates des Ausführers sollten die Möglichkeit erhalten, die Verwendung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union im Sinne dieser Verordnung zu untersagen, wenn der Ausführer wegen Straftaten im Zusammenhang mit Ausfuhren mit dem Entzug des Rechts, diese Genehmigungen zu verwenden, bestraft worden ist.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 6
(6)  Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)  Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Artikel 13 – Absatz 6
(2a)  Artikel 13 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
'6.  Alle nach diesem Artikel erforderlichen Mitteilungen erfolgen über sichere elektronische Mittel; dazu kann auch ein sicheres System zählen, das nach Artikel 19 Absatz 4 eingerichtet wird.„
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 2 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Artikel 19 – Absatz 4
(2b)  Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
4. Die Kommission richtet im Benehmen mit der nach Artikel 23 eingesetzten Koordinierungsgruppe “Güter mit doppeltem Verwendungszweck' ein sicheres, verschlüsseltes System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Kommission ein. Das Europäische Parlament wird über die Haushaltsmittel für dieses System, dessen Entwicklung, dessen vorläufige und endgültige Struktur und Funktionsweise sowie über dessen Netzwerkkosten unterrichtet.„
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 2 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Artikel 23 – Absatz 2 a (neu)
(2c)  Dem Artikel 23 wird folgender Absatz angefügt:
„(2a) Der Vorsitz der Koordinierungsgruppe “Güter mit doppeltem Verwendungszweck' legt dem Europäischen Parlament einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten, geprüfte Fragen und Konsultationen sowie eine Liste der konsultierten Ausführer, Vermittler und Interessenträger vor.„
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 2 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Artikel 25
(2d)  Artikel 25 erhält folgende Fassung:
'Artikel 25
Überprüfung und Berichterstattung
1.   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die er zur Durchführung dieser Verordnung erlässt, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 24. Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten.
2.   Die Kommission überprüft alle drei Jahre die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen umfassenden Durchführungs- und Folgenabschätzungsbericht über ihre Anwendung vor; dieser Bericht kann Vorschläge zur Änderung der Verordnung enthalten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts.
3.  Spezielle Abschnitte des Berichts betreffen
a) die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ und dabei deren Tätigkeiten, geprüfte Fragen und Konsultationen sowie eine Liste der konsultierten Ausführer, Vermittler und Interessenträger;
b) die Durchführung von Artikel 19 Absatz 4, wobei über den Stand der Einrichtung des sicheren, verschlüsselten Systems für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu berichten ist;
c) die Durchführung von Artikel 15 Absatz 1, in dem vorgesehen ist, dass Anhang I im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen aktualisiert wird, die die Mitgliedstaaten als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge u. a. im Rahmen der Australischen Gruppe, des Trägertechnologie-Kontrollregimes, der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer, des Wassenaar-Arrangements und des Chemiewaffenübereinkommens eingegangen sind;
d) die Durchführung von Artikel 15 Absatz 2, in dem vorgesehen ist, dass Anhang IV, bei dem es sich um eine Teilmenge von Anhang I handelt, unter Berücksichtigung des Artikels 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere der Interessen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit, aktualisiert wird.
Ein weiterer spezieller Abschnitt des Berichts enthält umfassende Angaben über Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für schwere Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, wie die vorsätzliche Ausfuhr von Gütern, die für die Verwendung im Rahmen eines Programms zur Entwicklung oder Herstellung von chemischen, biologischen oder atomaren Waffen oder von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind, ohne die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Genehmigung erhalten zu haben, oder die Erteilung falscher oder unvollständiger Angaben zwecks Erlangung einer Genehmigung, die andernfalls versagt worden wäre.
4.  Das Europäische Parlament oder der Rat können die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments bzw. des Rates laden, damit sie alle Punkte hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung darlegt und erläutert.„
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 2 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Artikel 25 a (neu)
(2e)  Folgender Artikel wird eingefügt:
'Artikel 25a
Internationale Zusammenarbeit
Unbeschadet der Bestimmungen über zolltechnische Amtshilfevereinbarungen oder -protokolle, die die Union mit Drittländern geschlossen hat, kann die Kommission Vereinbarungen mit Drittländern über die gegenseitige Anerkennung von Ausfuhrkontrollen bei unter diese Verordnung fallenden Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aushandeln, vornehmlich um Genehmigungspflichten für die Wiederausfuhr innerhalb des Gebiets der Union aufzuheben. Diesbezügliche Verhandlungen werden im Einklang mit den Verfahren des Artikels 207 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bzw. den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) geführt.
Falls von der Union finanzierte Projekte betroffen sind, kann die Kommission gegebenenfalls im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der Vereinbarungen mit Drittländern ein Ad-hoc-Gremium vorschlagen, in dem alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vertreten sind und das die Befugnis erhält, über die Ausfuhrgenehmigungen zu befinden, die erforderlich sind, damit diese Projekte, die die Verwendung von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck beinhalten, ordnungsgemäß abgewickelt werden.„
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II b – Teil 3 – Absatz 5
5.  Im Sinne dieser Genehmigung sind „geringwertige Sendungen“ Güter, die in einem einzigen Ausfuhrantrag zusammengefasst und vom Ausführer in einer oder in mehreren Sendungen im Gesamtwert von höchstens 5 000 € an einen benannten Empfänger versandt werden. „Wert“ ist hierbei der dem Empfänger in Rechnung gestellte Preis; falls es keinen Empfänger oder keinen feststellbaren Preis gibt, wird der statistische Wert herangezogen.
5.  Im Sinne dieser Genehmigung sind „geringwertige Sendungen“ Güter, die in einem einzigen Ausfuhrvertrag zusammengefasst und vom Ausführer in einer oder in mehreren Sendungen im Gesamtwert von höchstens 3000 EUR an einen benannten Empfänger versandt werden. Wenn eine Transaktion oder eine Handlung nachweislich im Rahmen eines integrierten Geschäftsvorgangs erfolgt, wird bei der Berechnung des Wertes dieser Genehmigung der Wert des gesamten Vorgangs berücksichtigt. „Wert“ ist hierbei der dem Empfänger in Rechnung gestellte Preis; falls es keinen Empfänger oder keinen feststellbaren Preis gibt, wird der statistische Wert herangezogen. Auf die Berechnung des statistischen Werts finden die Artikel 28 bis 36 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Anwendung. Wenn der Wert nicht bestimmt werden kann, wird die Genehmigung nicht erteilt.
Zusätzliche Kosten, z. B. für die Verpackung oder die Verbringung, können bei der Berechnung ausgeschlossen werden, wenn sie
a) auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind und
b) und keine zusätzlichen Faktoren enthalten, die den Wert des Gutes beeinflussen.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II b – Teil 3 – Absatz 5 a (neu)
5a.  Der in Artikel 5 in Euro festgesetzte Betrag wird jährlich, beginnend am 31. Oktober 2012, überprüft, um den von der Europäischen Kommission (Eurostat) veröffentlichten Änderungen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes aller Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Der Betrag wird automatisch angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung des genannten Indexes in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2010 und dem Zeitpunkt der Überprüfung erhöht wird.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Überprüfung und den nach Absatz 1 angepassten Betrag.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II c – Teil 1 – Güter
1-1)  Diese Ausfuhrgenehmigung entspricht Artikel 6 Absatz 1 und erstreckt sich auf folgende Güter:
1-1)  Diese Ausfuhrgenehmigung entspricht Artikel 9 Absatz 1 und erstreckt sich auf folgende Güter:
Alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in einer Nummer des Anhangs I aufgeführt sind, mit Ausnahme der nachstehend in Absatz 1-2 aufgeführten Güter:
Alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in einer Nummer des Anhangs I aufgeführt sind, mit Ausnahme der nachstehend in Absatz 1-2 aufgeführten Güter:
a) wenn die Güter auf das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft zur Wartung oder Instandsetzung eingeführt worden sind und ohne Veränderung ihrer ursprünglichen Eigenschaften in das Herkunftsland ausgeführt werden; oder
a) wenn die Güter in das Zollgebiet der Union zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz zurück eingeführt worden sind und innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Erteilung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung ohne Veränderung ihrer ursprünglichen Eigenschaften in das Herkunftsland ausgeführt oder zurück ausgeführt werden; oder
b) wenn im Austausch für Güter, die zur Instandsetzung oder zum Ersatz im Rahmen der Gewährleistung auf das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft zurück eingeführt wurden, Güter derselben Beschaffenheit und Zahl in das Herkunftsland ausgeführt werden.
b) wenn im Austausch für Güter, die zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz in das Zollgebiet der Union zurück eingeführt wurden, innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Erteilung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung Güter derselben Beschaffenheit und Zahl in das Herkunftsland ausgeführt werden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II c – Teil 2 – Bestimmungsländer
Ägypten, Algerien, Amerikanische Jungferninseln, Andorra, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea, Argentinien, Aruba, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Brasilien, Britische Jungferninseln, Brunei, Chile, China, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Dschibuti, El Salvador, Falklandinseln, Färöer, Fidschi, Französische ÜG, Französisch-Guayana, Gabun, Gambia, Ghana, Gibraltar, Grenada, Grönland, Guadeloupe, Guam, Guatemala, Guinea-Bissau, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Island, Israel, Jordanien, Kamerun, Kap Verde, Katar, Komoren, Kuwait, Lesotho, Liechtenstein, Macau, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marokko, Martinique, Mauritius, Mexiko, Monaco, Montserrat, Namibia, Neukaledonien, Nicaragua, Niederländische Antillen, Niger, Nigeria, Oman, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Puerto Rico, Russland, Salomonen, Samoa, San Marino, São Tomé und Príncipe, Saudi-Arabien, Senegal, Seychellen, Singapur, Sonderverwaltungsregion Hongkong, Sri Lanka, St. Helena, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Südkorea, Suriname, Swasiland, Taiwan, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Tunesien, Türkei, Turks- und Caicosinseln, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate.
Albanien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China (einschließlich Hongkong und Macao), Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Französische überseeische Gebiete, Indien, Island, Israel, Kasachstan, Kroatien, Marokko, Mexiko, Montenegro, Russland, Serbien, Singapur, Südafrika, Südkorea, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II c – Teil 3 – Absatz 1
1.  Diese allgemeine Genehmigung kann nur verwendet werden, wenn die ursprüngliche Ausfuhr gemäß einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung erfolgte oder die ursprüngliche Ausfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden desjenigen Mitgliedstaats erteilt wurde, in dem der ursprüngliche Ausführer niedergelassen war, und zwar für die Ausfuhr der Güter, die anschließend auf das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft zur Instandsetzung oder zum Ersatz im Rahmen der Gewährleistung unter den folgenden Bedingungen zurück eingeführt worden sind.
1.  Diese allgemeine Genehmigung kann nur verwendet werden, wenn die ursprüngliche Ausfuhr gemäß einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union erfolgte oder die ursprüngliche Ausfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden desjenigen Mitgliedstaats erteilt wurde, in dem der ursprüngliche Ausführer niedergelassen war, und zwar für die Ausfuhr der Güter, die anschließend in das Zollgebiet der Union zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz zurück eingeführt worden sind. Diese allgemeine Genehmigung gilt nur für Ausfuhren an den ursprünglichen Endnutzer.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II c – Teil 3 – Absatz 2 – Nummer 4
(4) bei einem im Wesentlichen identischen Vorgang, wenn die ursprüngliche Genehmigung widerrufen worden ist.
(4) wenn die ursprüngliche Genehmigung annulliert, ausgesetzt, geändert oder widerrufen worden ist.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II c – Teil 3 – Absatz 2 – Nummer 4 a (neu)
(4a) wenn der Endverwendungszweck der betreffenden Güter nicht derselbe ist wie der in der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung angegebene.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II c – Teil 3 Absatz 3 Nummer 2
(2) dem Zoll auf dessen Verlangen Unterlagen über das Datum der Einfuhr der Güter in die Europäische Gemeinschaft, über jedwede Instandsetzung der Güter in der Europäischen Gemeinschaft und darüber vorlegen, dass die Güter zu der Person und in das Land zurückbefördert werden, aus dem sie in die Europäische Gemeinschaft eingeführt worden waren.
(2) dem Zoll auf dessen Verlangen Unterlagen über das Datum der Einfuhr der Güter in die Union, über jedwede Instandsetzung der Güter in der Union und darüber vorlegen, dass die Güter zum Endnutzer und in das Land zurückbefördert werden, aus dem sie in die Union eingeführt worden waren.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) 428/2009
Anhang IIc – Teil 3 – Ziffer 4
4.  Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er (entsprechend der Definition in Artikel 6 Absatz 6) niedergelassenen ist, vom ersten Gebrauch der Genehmigung spätestens 30 Tage, nachdem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, unterrichten.
4.  Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er (entsprechend der Definition in Artikel 6 Absatz 6) niedergelassenen ist, vom ersten Gebrauch dieser Genehmigung spätestens 30 Tage, nachdem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, bzw. entsprechend der Anordnung der Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor dem ersten Gebrauch dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung unterrichten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.
Die Mitgliedstaaten legen fest, wie über die Nutzung dieser Genehmigung Bericht erstattet wird und welche zusätzlichen Informationen der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, zu Gütern, die mit dieser Genehmigung ausgeführt werden, anfordern kann.
Ein Mitgliedstaat kann von dem in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer verlangen, sich vor dem ersten Gebrauch dieser Genehmigung registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich bestätigt, jedoch spätestens binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang des Registrierungsantrags.
Gegebenenfalls müssen die Bestimmungen des zweiten und dritten Unterabsatzes auf den Bestimmungen beruhen, die Mitgliedstaaten, die nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen ausstellen, für die Nutzung solcher Genehmigungen festgelegt haben.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II d – Teil 2 – Bestimmungsländer
Argentinien, Bahrain, Bolivien, Brasilien, Brunei, Chile, China, Ecuador, Ägypten, Sonderverwaltungsregion Hongkong, Island, Jordanien, Kuwait, Malaysia, Mauritius, Mexiko, Marokko, Oman, Philippinien, Katar, Russland, Saudi-Arabien, Singapur, Südafrika, Südkorea, Tunesien, Türkei, Ukraine
Albanien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China (einschließlich Hongkong und Macao), Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Französische überseeische Gebiete, Indien, Island, Israel, Kasachstan, Kroatien, Marokko, Mexiko, Montenegro, Russland, Serbien, Singapur, Südafrika, Südkorea, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II d – Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)
(4a) bei denen der Ausführer ihre Zurückversetzung in ihren ursprünglichen Zustand ohne Entfernung, Kopieren oder Weitergabe irgendeines Bestandteils oder irgendeiner Software nicht garantieren kann oder bei denen eine Präsentation mit einem Technologietransfer verbunden ist;
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II d – Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu)
(4b) wenn die betreffenden Güter zum Zweck einer privaten Präsentation oder Demonstration (z. B. in internen Ausstellungsräumen) ausgeführt werden sollen;
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II d – Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 4 c (neu)
(4c) wenn die betreffenden Güter in ein Produktionsverfahren einfließen sollen;
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II d – Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 4 d (neu)
(4d) wenn die betreffenden Güter zu ihrem beabsichtigten Zweck verwendet werden sollen, mit Ausnahme der Mindestanforderungen für eine wirkungsvolle Demonstration, und wenn Dritten spezifische Testergebnisse nicht zur Verfügung gestellt werden;
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II d – Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 4 e (neu)
(4e) wenn die Ausfuhr infolge einer Handelstransaktion stattfinden soll, insbesondere wenn die betreffenden Güter verkauft, vermietet oder verleast werden;
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II d – Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 4 f (neu)
(4f) wenn die betreffenden Güter auf einer Ausstellung oder Messe nur zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Leasing gelagert werden sollen, ohne dass eine Präsentation oder Demonstration erfolgt;
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II d – Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 4 g (neu)
(4g) wenn der Ausführer Vorkehrungen trifft, die zur Folge haben, dass er die betreffenden Güter nicht während der gesamten Dauer der vorübergehenden Ausfuhr unter Kontrolle hat;
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II d – Teil 3 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Diese Allgemeingenehmigung berechtigt zur Ausfuhr von in Teil 1 aufgeführten Gütern unter der Bedingung, dass die Ausfuhr eine vorübergehende Ausfuhr zu Ausstellungen oder Messen ist und dass die Güter binnen 120 Tagen nach der ursprünglichen Ausfuhr vollständig und unverändert wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt werden sollen.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) 428/2009
Anhang IId – Teil 3 – Ziffer 3
3.  Jeder Ausführer, der von dieser Allgemeingenehmigung Gebrauch macht, muss die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er (entsprechend der Definition in Artikel 6 Absatz 6) niedergelassenen ist, vom ersten Gebrauch dieser Genehmigung spätestens 30 Tage, nachdem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, unterrichten.
3.  Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er (entsprechend der Definition in Artikel 6 Absatz 6) niedergelassenen ist, vom ersten Gebrauch dieser Genehmigung spätestens 30 Tage, nachdem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, bzw. entsprechend der Anordnung der Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor dem ersten Gebrauch dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung unterrichten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.
Die Mitgliedstaaten legen fest, wie über die Nutzung dieser Genehmigung Bericht erstattet wird und welche zusätzlichen Informationen der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, zu Gütern, die mit dieser Genehmigung ausgeführt werden, anfordern kann.
Ein Mitgliedstaat kann von dem in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer verlangen, sich vor dem ersten Gebrauch dieser Genehmigung registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich bestätigt, jedoch spätestens binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang des Registrierungsantrags.
Gegebenenfalls müssen die Bestimmungen des zweiten und dritten Unterabsatzes auf den Bestimmungen beruhen, die Mitgliedstaaten, die nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen ausstellen, für die Nutzung solcher Genehmigungen festgelegt haben.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II d – Teil 3 – Absatz 4
4.  Für die Zwecke dieser Genehmigung ist „Ausstellung“ jede Handels- oder Industrieausstellung, Messe oder ähnliche öffentliche Zurschaustellung, die nicht zu privaten Zwecken in Ladengeschäften oder auf Unternehmensgrundstücken zum Zweck des Verkaufs ausländischer Güter durchgeführt wird, während derer die Güter unter Zollaufsicht verbleiben.
4.  Für die Zwecke dieser Genehmigung ist „Ausstellung oder Messe“ eine kommerzielle Veranstaltung von bestimmter Dauer, bei der mehrere Aussteller ihre Produkte Messebesuchern oder der allgemeinen Öffentlichkeit präsentieren.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II e
ANHANG II e
entfällt
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER GEMEINSCHAFT Nr. EU005
Computer und Zubehör
Ausstellende Behörde: Europäische Gemeinschaft
Teil 1
Diese Ausfuhrgenehmigung entspricht Artikel 6 Absatz 1 und erstreckt sich auf folgende Güter des Anhangs I:
1.  Digitalrechner der Nummern 4A003a oder 4A003b, die eine „Angepasste Spitzenleistung“ („APP“) von 0,8 gewichteten Teraflops (WT) nicht überschreiten.
2.  Elektronische Baugruppen der Nr. 4A003c, besonders konstruiert oder geändert zur Steigerung der Rechenleistung durch Zusammenschalten von Prozessoren, wobei die „angepasste Spitzenleistung“ („APP“) der Zusammenschaltung 0,8 gewichtete Teraflops (WT) nicht überschreitet.
3.  Ersatzteile einschließlich Mikroprozessoren für die oben genannten Geräte, die ausschließlich unter 4A003a, 4A003b oder 4A003c aufgeführt sind und die Leistung der Geräte nicht über eine „Angepasste Spitzenleistung“ (APP) von 0,8 gewichteten Teraflops (WT) hinaus erhöhen.
4.  Die unter den Nummern 3A001a5, 4A003e und 4A003g beschriebenen Güter.
Teil 2 ‐ Bestimmungsländer
Die Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Gemeinschaft für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:
Ägypten, Algerien, Amerikanische Jungferninseln, Andorra, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea, Argentinien, Aruba, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Brasilien, Britische Jungferninseln, Brunei, Chile, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Falklandinseln, Färöer, Fidschi, Französische ÜG, Französisch-Guayana, Gabun, Gambia, Ghana, Gibraltar, Grenada, Grönland, Guadeloupe, Guam, Guatemala, Guinea-Bissau, Guyana, Honduras, Indien, Island, Jordanien, Kamerun, Kap Verde, Katar, Komoren, Kroatien, Kuwait, Lesotho, Liechtenstein, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marokko, Martinique, Mauritius, Mexiko, Moldau, Monaco, Mongolei, Montserrat, Namibia, Neukaledonien, Nicaragua, Niederländische Antillen, Niger, Oman, Sonderverwaltungsregion Hongkong, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Puerto Rico, Russland, Salomonen, Samoa, San Marino, São Tomé und Príncipe, Saudi-Arabien, Senegal, Seychellen, Singapur, St. Helena, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Südkorea, Suriname, Swasiland, Togo, Trinidad und Tobago, Tunesien, Türkei, Turks- und Caicosinseln, Ukraine, Uruguay, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate.
Teil 3 ‐ Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung dieser Genehmigung
1.  Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern:
(1) die laut Benachrichtigung des Ausführers durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, dazu bestimmt sind oder sein können,
(a) im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, Lagerung, Aufspürung, Erkennung oder Vorbereitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder anderen atomaren Sprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern, die sich als Träger für solche Waffen eignen, verwendet zu werden,
(b) letztendlich militärisch verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion oder einer Entscheidung der OSZE oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, oder
(c) für die Verwendung als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärlisten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;
(2) von denen dem Ausführer bekannt ist, dass sie ganz oder teilweise für eine der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 angeführten Verwendungen bestimmt sind;
(3) wenn die Güter nach einem Zollfreigebiet oder einem Zollfreilager ausgeführt werden, das in einem unter die Genehmigung fallenden Bestimmungsziel liegt.
2.  Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss
(1) die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er (entsprechend der Definition in Artikel 6 Absatz 6) niedergelassen ist, vom ersten Gebrauch der Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Datum der ersten Ausfuhr unterrichten;
(2) dem Käufer vor der Ausfuhr mitteilen, dass die Güter, die er gemäß dieser Genehmigung auszuführen beabsichtigt, nicht an einen endgültigen Bestimmungsort in einem Land wiederausgeführt werden dürfen, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder keine französische überseeische Gebietskörperschaft und nicht in Teil 2 dieser Genehmigung genannt ist.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II f – Teil 1 – Absätze 3 und 4
3.  Güter, die in Kategorie 5 Teil 2 A bis D (Informationssicherheit) aufgeführt sind, einschließlich besonders konstruierter Bestandteile oder besonders entwickelten Zubehörs hierfür, wie folgt:
entfällt
(a)  Unter den folgenden Nummern angegebene Güter, sofern ihre kryptografischen Funktionen nicht für staatliche Endbenutzer in der Europäischen Gemeinschaft konstruiert oder geändert worden sind:
– 5A002a1;
  Software der Position 5D002c1, die die Eigenschaften der von Unternummer 5A002a1 erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert;
(b) unter 5B002 angegebene Ausrüstung für unter Buchstabe a angegebene Güter;
(c)  Software als Bestandteil von Ausrüstung, deren Merkmale oder Funktionen unter Buchstabe b angegeben sind.
4.  Technologie für die Verwendung von unter 3a bis 3c aufgeführten Gütern.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II f – Teil 2 – Bestimmungländer
Argentinien, Kroatien, Russland, Südafrika, Südkorea, Türkei, Ukraine
Argentinien, China (einschließlich Hongkong und Macao), Kroatien, Island, Indien, Israel, Russland, Südafrika, Südkorea, Türkei, Ukraine
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II f – Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c b (neu)
(cb) im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie oder die Meinungsfreiheit, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, auf die Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union Bezug nimmt, verwendet zu werden, indem Abfangtechniken und Vorrichtungen der digitalen Datenübertragung zur Überwachung von Mobiltelefonen und Textnachrichten und zur gezielten Beobachtung der Internet-Nutzung (z. B. durch Überwachungsstellen und Schnittstellen zur legalen Überwachung [„Lawful Interception Gateways“] ) eingesetzt werden;
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II f – Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 2
(2) von denen dem Ausführer bekannt ist, dass sie ganz oder teilweise für eine der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 angeführten Verwendungen bestimmt sind.
(2) von denen dem Ausführer bekannt ist, dass sie ganz oder teilweise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt sind;
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II f – Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
(2a) wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter in ein anderes Bestimmungsland als eines der in Teil 2 dieser Genehmigung bzw. Teil 2 der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU001 aufgeführten Bestimmungsländer oder in die Mitgliedstaaten wieder ausgeführt werden.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) 428/2009
Anhang IIf – Teil 3 – Ziffer 3 – Punkt 1
(1) die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er (entsprechend der Definition in Artikel 6 Absatz 6) niedergelassen ist, vom ersten Gebrauch der Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Datum der ersten Ausfuhr unterrichten;
(1) die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er (entsprechend der Definition in Artikel 6 Absatz 6) niedergelassen ist, vom ersten Gebrauch dieser Genehmigung spätestens 30 Tage, nachdem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, bzw. entsprechend der Anordnung der Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor dem ersten Gebrauch dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung unterrichten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.
Die Mitgliedstaaten legen fest, wie über die Nutzung dieser Genehmigung Bericht erstattet wird und welche zusätzlichen Informationen der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, zu Gütern, die mit dieser Genehmigung ausgeführt werden, anfordern kann.
Ein Mitgliedstaat kann von dem in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer verlangen, sich vor dem ersten Gebrauch dieser Genehmigung registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich bestätigt, jedoch spätestens binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang des Registrierungsantrags.
Gegebenenfalls müssen die Bestimmungen des zweiten und dritten Unterabsatzes auf den Bestimmungen beruhen, die Mitgliedstaaten, die nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen ausstellen, für die Nutzung solcher Genehmigungen festgelegt haben.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II g – Teil 2 – Bestimmungsländer
Argentinien, Bangladesch, Belize, Benin, Bolivien, Brasilien, Chile, Cook-Insel, Costa Rica, Dominica, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Georgien, Guatemala, Guyana, Indien, Kamerun, Lesotho, Malediven, Mauritius, Mexiko, Namibia, Nicaragua, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Republik Korea, Russland, Seychellen, Sri Lanka, St. Lucia, Südafrika, Swasiland, Türkei, Ukraine, Uruguay.
Argentinien
Island
Kroatien
Südkorea
Türkei
Ukraine.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II g – Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 2
(2) von denen dem Ausführer bekannt ist, dass sie ganz oder teilweise für eine der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 angeführten Verwendungen bestimmt sind.
(2) die ganz oder teilweise für eine der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 angeführten Verwendungen bestimmt sind.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Anhang II g – Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
(2a) wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter in ein anderes Bestimmungsland als eines der in Teil 2 dieser Genehmigung bzw. Teil 2 der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU001 aufgeführten Bestimmungsländer oder in die Mitgliedstaaten wieder ausgeführt werden.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) 428/2009
Anhang IIg – Teil 3 – Ziffer 4 – Punkt 1
(1) die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er (entsprechend der Definition in Artikel 6 Absatz 6) niedergelassen ist, vom ersten Gebrauch der Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Datum der ersten Ausfuhr unterrichten;
(1) die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er (entsprechend der Definition in Artikel 6 Absatz 6) niedergelassen ist, vom ersten Gebrauch dieser Genehmigung spätestens 30 Tage, nachdem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, bzw. entsprechend der Anordnung der Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor dem ersten Gebrauch dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung unterrichten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.
Die Mitgliedstaaten legen fest, wie über die Nutzung dieser Genehmigung Bericht erstattet wird und welche zusätzlichen Informationen der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, zu Gütern, die mit dieser Genehmigung ausgeführt werden, anfordern kann.
Ein Mitgliedstaat kann von dem in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer verlangen, sich vor dem ersten Gebrauch dieser Genehmigung registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich bestätigt, jedoch spätestens binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang des Registrierungsantrags.
Gegebenenfalls müssen die Bestimmungen des zweiten und dritten Unterabsatzes auf den Bestimmungen beruhen, die Mitgliedstaaten, die nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen ausstellen, für die Nutzung solcher Genehmigungen festgelegt haben.

(1) Der Gegenstand wurde sodann gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0028/2011).

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