Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2009 (2010/2204(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009(1)
,
– in Kenntnis der Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010)0963 – C7-0211/2010)(2)
,
– in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 zusammen mit den Antworten der Organe(3)
und der Sonderberichte des Rechnungshofs,
– in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4)
,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III – Kommission(5)
und auf seine Entschließung mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil dieses Beschlusses sind,
– in Kenntnis der Sonderberichte des Rechnungshofs, die gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgearbeitet wurden,
– in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 zu der Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 (05891/2011 – C7-0053/2011),
– gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union, die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Artikel 179a und 180b des Euratom-Vertrags,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6)
, insbesondere auf die Artikel 145, 146 und 147,
– gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0135/2011),
A. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und Programme verwaltet, und zwar gemäß Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,
B. in der Erwägung, dass die Sonderberichte des Rechnungshofs Informationen über Themen in Zusammenhang mit Haushaltsvollzugsmaßnahmen enthalten und somit für das Parlament in seiner Rolle als Entlastungsbehörde zweckdienlich sind,
C. in der Erwägung, dass seine Bemerkungen zu den Sonderberichten des Rechnungshofs integraler Bestandteil seines Beschlusses vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III – Kommission, sind,
Allgemeine Bemerkungen
1. begrüßt die Tatsache, dass es dem Rechnungshof gelungen ist, jedes Jahr bessere und spezifischere Berichte zu erstellen; bedauert die Tatsache, dass sie leider wegen der im Parlament geltenden Regeln nicht immer die politische Aufmerksamkeit erhalten, die sie verdienen;
2. verweist darauf, dass diese Sonderberichte von großer Bedeutung sind, wenn Programme und Vorhaben Gegenstand von Überlegungen und Änderungen und/oder Anpassungen sind, weil sie zu einem effizienteren Einsatz von Humanressourcen und Haushaltsmitteln führen können; würdigt die positive Haltung der Kommission gegenüber diesen Prozessen und ihre Bereitschaft, unverzügliche Maßnahmen zu ergreifen, um bei den meisten vom Rechnungshof in diesen Berichten festgestellten Mängeln Abhilfe zu schaffen;
3. fordert seine zuständigen Gremien erneut auf, die Regeln so anzupassen, dass der zuständige Ausschuss – in Abhängigkeit davon, wie schwerwiegend die Befunde des Rechnungshofs sind – beschließen kann, ob es notwendig ist, einen Initiativbericht für das Plenum außerhalb der Quote, die für solche Initiativberichte festgelegt worden ist, auszuarbeiten;
Besondere Bemerkungen Teil I – Sonderbericht Nr. 15/2009 des Rechnungshofs mit dem Titel „Organisationen der Vereinten Nationen – Geleistete Hilfe der EU: Entscheidungsfindung und Kontrolle“
4. merkt an, dass sich die durch UN-Organisationen geleiteten EU-Entwicklungsgelder von 2002 bis 2008 auf über 1 Milliarde EUR verdoppelt haben;
5. begrüßt, dass die Einbindung von UN-Organisationen zu Skaleneffekten sowie zu wirksamerer Hilfe aufgrund besserer Koordination führen kann, weist jedoch darauf hin, dass dies nicht unbedingt immer der Fall ist, da zivilgesellschaftliche Organisationen oftmals über wertvolle Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten verfügen und ihre Mitwirkung dazu führen kann, dass die Entwicklungsländer, die als Partnerländer fungieren, Verantwortungsgefühl entwickeln;
6. ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass es sich als schwierig erweist, aus den strengen rechtlichen Auflagen hinsichtlich einer objektiven und transparenten Auswahl der Partner praktische Kriterien für die Unterstützung der Beschlussfassung abzuleiten;
7. fordert die Kommission daher auf, eindeutige Auswahlkriterien und -verfahren festzulegen, mit denen gewährleistet wird, dass in jedem einzelnen Fall die effizientesten und wirksamsten Mechanismen der Hilfeerbringung ausgewählt werden;
8. fordert die Kommission auf, von den Vereinten Nationen durchgeführte Hilfsprojekte gründlicher zu kontrollieren, um ihre tatsächliche Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit sicherzustellen;
9. vertritt die Ansicht, dass der Vorschlag der Kommission für Treuhandfonds der Geber die Kapazitäten der Kommission zur Einrichtung, Verwaltung und Koordinierung derartiger Fonds mit einer ausreichenden demokratischen und haushaltspolitischen Kontrolle in Einklang bringen muss;
10. ist der Meinung, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem UN-System von zufriedenstellenden Fortschritten bei der Reform der Vereinten Nationen, dem Status der Kommission im UN-System und der Entwicklung von Verfahren und Methoden für die Verfolgung strafrechtlicher Vergehen von Mitarbeitern internationaler Organisationen abhängig sein sollte; glaubt ferner, dass daher ein System für die Tatsachenermittlung und die Einziehung unrechtmäßig ausgegebener EU-Gelder eingeführt werden muss;
11. sieht den Bedarf der Ergänzung des bestehenden Kontrollrahmens, indem die zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission, der Interne Auditdienst der Kommission und der Rechnungshof Zugang zu den internen Prüfberichten der Vereinten Nationen erhalten;
12. ist der Meinung, dass dem Parlament ein Sicherungsnachweis in Form einer Zuverlässigkeitserklärung der internationalen Organisation vorgelegt werden muss, ähnlich der Erklärung, die die bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission ausstellen müssen, und ähnlich den vom Parlament verlangten Erklärungen der Mitgliedstaaten über die nationale Verwaltung;
13. vertritt die Ansicht, dass mit der Einrichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes und seiner komplizierten Struktur, die es seinen Bediensteten ermöglicht, die Mittel der Kommission für Maßnahmen im Außenbereich zu verwalten, die Probleme hinsichtlich der Verwaltung und Kontrolle noch drängender werden; ist der Meinung, dass es für die Union daher von grundlegender Bedeutung ist, eine Gleichstellung mit den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zu erreichen, um sichtbare Fortschritte bei den Kontrollen und gegebenenfalls bei der Weiterverfolgung von Einziehungsmaßnahmen oder sonstigen Verbindlichkeiten zu erreichen;
14. fordert die Kommission auf, mehr Informationen über den Einsatz des EEF in den AKP-Staaten auf nationaler und regionaler Ebene bereitzustellen und für alle EU-finanzierten Tätigkeiten im Ausland eine größere Öffentlichkeitswirkung zu gewährleisten;
Teil II – Sonderbericht Nr. 17/2009 des Rechnungshofs mit dem Titel „Aus dem Europäischen Sozialfonds kofinanzierte Berufsbildungsmaßnahmen für Frauen“
15. erinnert den Rechnungshof und die Kommission daran, dass die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen nach Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein Grundprinzip der Europäischen Union bei allen ihren Tätigkeiten darstellt; weist deshalb darauf hin, dass auf allen Stufen des Haushaltsverfahrens einschließlich der Vorbereitung, der Ausführung und des Audits des Haushaltsplans der Europäischen Union geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigt werden müssen;
16. erinnert den Rechnungshof und die Kommission an die Befunde und die Empfehlungen der Durchführbarkeitsstudie zur geschlechtsspezifischen Haushaltsplanung;
17. begrüßt den Bericht auf der Grundlage der in der Kommission und in fünf Mitgliedstaaten (Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich) ausgeführten Prüfung von insgesamt 76 % der Ausgaben, die im Programmplanungszeitraum 2000 bis 2006 für aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Berufsbildungsmaßnahmen für Frauen getätigt wurden; stellt jedoch fest, dass der Bericht eine Reihe von Schwachstellen bei der Erstellung der Maßnahmen und der Auswahl der vom Rechnungshof geprüften Projekte offenbart hat, und verweist auf Mängel bei der Leistungsüberwachung der Programme;
18. stellt fest, dass die Einrichtung der unter die geprüften Programme fallenden Ausbildungsaktionen keine unmittelbare Reaktion auf die Analysen der Arbeitsmarkterfordernisse darstellte und die beschlossenen Maßnahmen zudem hinsichtlich der Durchführungsweise der Aktionen tendenziell einen breiten Spielraum zuließen und mithin nicht genügend auf spezifische Zielgruppen zugeschnitten waren; bedauert, dass der Rechnungshof bei der Frage der Wiedereingliederung von Frauen in die Arbeitswelt bzw. der Anhebung des Qualifikationsniveaus von Frauen keinen breiteren Problemansatz berücksichtigt hat;
19. ist der Ansicht, dass bei künftigen operationellen Programmen Arbeitsmarktanalysen berücksichtigt werden müssen, sodass mit entsprechenden Bildungsmaßnahmen auf die Ergebnisse dieser Analysen reagiert werden kann; vertritt jedoch auch weiterhin die Auffassung, dass Bildung für Frauen der Verbesserung ihrer beruflichen Fähigkeiten dienen soll und im Zusammenhang mit ihr auch frauenspezifische Erfordernisse wie Kinderbetreuung und flexible Arbeitszeiten berücksichtigt werden müssen; befürwortet ferner, dass ein wirksames Auswahlverfahren zur Genehmigung von Projekten eingerichtet wird, die gegen Ungleichbehandlung gerichtet sind und auf die in der Analyse aufgezeigten Probleme abstellen;
20. stellt fest, dass unter Zugrundelegung der verwendeten Indikatoren die Projektauswahlkriterien in den geprüften Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße an Arbeitsmarktanalysen ausgerichtet waren und auch nicht sichergestellt war, dass die ausgewählten Projekte mit den Gesamtprogrammzielen in Einklang standen; empfiehlt für die Zukunft, dass die Indikatoren stärker auf die Gleichbehandlung der Geschlechter ausgerichtet werden, dass eindeutige Zielvorgaben aufgestellt werden und die Zuverlässigkeit der Informationen erhöht wird, damit gewährleistet ist, dass die Durchführungsbehörden, die Mitgliedstaaten und die Kommission wirksame Bewertungen vornehmen können;
21. ersucht die Kommission, auch weiterhin zu überprüfen, ob von den Mitgliedstaaten angemessene und anwendbare Indikatoren festgelegt werden, um sicherzustellen, dass zuverlässige Daten erhoben werden, damit aussagekräftige Schlussfolgerungen in Bezug auf die Effizienz und Wirksamkeit der kofinanzierten Maßnahmen gezogen werden können; fordert, dass es regelmäßig über den erreichten Fortschritt informiert wird, um dafür zu sorgen, dass den Projektsponsoren keine zu schweren Verpflichtungen auferlegt werden;
22. fordert, dass der Rechnungshof dem Vermerk der Kommission im Jahresbericht zur Ausführung des Haushaltsplans bei den Haushaltsrubriken 4 und 13, wonach diese weiter gefasst sind und unter anderem die Politik zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter einschließen, Rechnung tragen sollte;
23. ersucht die Kommission in Anbetracht der weiterhin bestehenden geschlechtsspezifischen Einkommensunterschiede in Europa, berufsbildende Maßnahmen speziell für Frauen auch künftig zu fördern, damit Frauen die zur Beseitigung dieser ungleichen Situation notwendigen Fähigkeiten erlangen bzw. ausbauen können;
24. bedauert die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht formulierten Bemerkungen betreffend zuviel gezahlte Beträge bei der Durchführung des Vorhabens Daphne II; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Situation zu verfolgen und in der Zukunft eine ordnungsgemäße Umsetzung des Programms Daphne zu gewährleisten;
25. bekräftigt seine an die Kommission und den Rechnungshof gerichtete Forderung, dass die Informationen über Maßnahmen des Gender Mainstreaming und geschlechterspezifische Daten in den Haushaltsentlastungsbericht aufgenommen werden;
Teil III – Sonderbericht Nr. 1/2010 des Rechnungshofs mit dem Titel „Werden die vereinfachten Zollverfahren für Einfuhren wirksam kontrolliert?“
26. begrüßt die Veröffentlichung des Berichts durch den Rechnungshof und die vom Rechnungshof durchgeführte gründliche Analyse;
27. würdigt die Schlüsselrolle vereinfachter Zolleinfuhrverfahren für die Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf die Handelsförderung, bedauert jedoch, dass diese Verfahren zu ungerechtfertigten Ausfällen für den Haushaltsplan der Union und zu Verstößen gegen die Handelspolitik der Union geführt haben;
28. begrüßt den verbesserten Regelungsrahmen für vereinfachte Einfuhrverfahren, der Anfang 2009 eingeführt wurde, und erwartet, dass die Kommission ihre Leitlinien für Betriebsprüfungen unverzüglich und spätestens bis Ende 2011 vervollständigt;
29. fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Rahmen rasch umzusetzen, und fordert die Kommission auf, die Fortschritte eingehend zu überwachen;
30. erachtet das Fehlen wirksamer Kontrollen vereinfachter Verfahren für die Einfuhren in den Mitgliedstaaten, das im Rahmen des Berichts aufgezeigt wurde, als inakzeptabel und fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit der Kontrollen vereinfachter Verfahren in den Mitgliedstaaten weiter zu untersuchen und insbesondere die Fortschritte im Verhalten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Betriebsprüfungen (Häufigkeit, Methodik, Rückgriff auf Risikoanalyse, Organisation) zu untersuchen und dem Parlament die Ergebnisse dieser Untersuchung für mindestens die Hälfte der Mitgliedstaaten bis Ende 2011 und für die verbleibenden Mitgliedstaaten bis Ende 2012 vorzulegen;
31. ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten sich verstärkt um die Gewährleistung der wirksamen Erhebung von Zöllen bemühen sollten, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sie 25 % dieser Zölle als Ausgleich für die Kosten dieser Erhebung behalten;
32. ersucht den Rechnungshof, nach der Einführung der Leitlinien für Betriebsprüfungen einen Folgebericht zu diesem Sonderbericht in Erwägung zu ziehen, und fordert die Kommission auf, dem Parlament Schätzungen der Verluste traditioneller Eigenmittel aufgrund der derzeitigen unwirksamen Kontrollen vereinfachter Verfahren in den Mitgliedstaaten vorzulegen;
33. fordert die Kommission auf, den niederländischen Ansatz für Prüfungen vor Bewilligung zu untersuchen, der, obwohl er in den Niederlanden nicht generell verwendet wurde, vom Rechnungshof als dem Kontrollmodell des Rechnungshofs vollständig entsprechend bewertet wurde, und die Verwendung dieses Modells in anderen Mitgliedstaaten zu empfehlen sowie das Parlament bis September 2011 über die erzielten Fortschritte zu informieren;
34. fordert die Kommission auf, das Thema der missbräuchlichen Verwendung der „Super-Vereinfachungen“ (Befreiung von der Gestellungsmitteilung) ausführlicher zu untersuchen und dem Parlament vor Abschluss des Entlastungsverfahrens für 2009 detaillierte Zahlen zur Häufigkeit der Super-Vereinfachungen pro Mitgliedstaat vorzulegen; fordert die Kommission auf, die besonderen Umstände ausführlicher festzulegen, unter denen Wirtschaftsbeteiligte die Befreiung von der Gestellungsmitteilung in Anspruch nehmen können;
35. fordert die Kommission auf, bis Februar 2011 die Fälle Belgiens, Frankreichs, Irlands, Schwedens und des Vereinigten Königreichs zu prüfen, in denen die Wirtschaftsbeteiligten nicht in der Lage waren, im Rahmen von Betriebsprüfungen die geforderten Zollunterlagen vorzulegen, und das Parlament über die von diesen Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten, um die Situation vor Abschluss des Entlastungsverfahrens für 2009 zu beheben;
36. bedauert das Fehlen einer kohärenten Politik von Sanktionen der Europäischen Union, die die Mitgliedstaaten gegen jene Wirtschaftsbeteiligten verhängen sollten, die gegen die Regeln der vereinfachten Verfahren verstoßen, die für sie zur Erleichterung der Wirtschaftstätigkeit eingeführt wurden; fordert die Kommission auf, das Parlament über die Maßnahmen zu unterrichten, die getroffen worden sind, um Abhilfe für diese Situation zu schaffen;
37. fordert die Mitgliedstaaten auf, das Bewusstsein der Wirtschaftsbeteiligten für ihre Verantwortlichkeiten zu schärfen, wenn sie vereinfachte Verfahren in Anspruch nehmen, möglicherweise auch durch verbindliche Schulungen;
Teil IV – Sonderbericht Nr. 2/2010 des Rechnungshofs mit dem Titel „Wirksamkeit der Unterstützungsmaßnahmen “Designstudien' und „Entwicklung neuer Infrastrukturen“ im Sechsten Forschungsrahmenprogramm„
38. nimmt den zunehmenden Wettbewerb zur Kenntnis, mit dem sich die Europäische Union seitens der traditionellen Konkurrenten und der Schwellenländer im Bereich der Forschung, Entwicklung und Innovation konfrontiert sieht; stellt dementsprechend fest, dass Forschung und insbesondere neue Forschungsinfrastrukturen für die Europäische Union von wesentlicher Bedeutung sind, um die im Rahmen der Strategie EU 2020 festgelegten Zielvorgaben – intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum – zu verwirklichen;
39. unterstreicht, dass die Kommission sorgfältig alle Elemente prüfen sollte, um mit den eingesetzten Mitteln optimale Resultate zu erzielen; stellt jedoch fest, dass im Sonderbericht bzw. in den Antworten der Kommission keine ausdrücklichen Anhaltspunkte geliefert werden, die zu der Schlussfolgerung führen könnten, dass die Kommission tatsächlich für die eingesetzten Mittel die besten Ergebnisse erzielt hat;
40. unterstreicht die Bedeutung der Schlussfolgerung in der von der Kommission im Jahr 2000 durchgeführten Analyse, dass ein Mangel an kritischer Masse bei der technologischen Entwicklung hinsichtlich der Infrastrukturen besteht; stellt fest, dass weder anhand des Sonderberichts noch anhand der Antworten der Kommission die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass die charakteristischen Merkmale und die Zahl der finanzierten Vorhaben (insgesamt 28) der Zielvorgabe der kritischen Masse entsprechen; fordert die Kommission dementsprechend auf, in diesem besonderen Fall die Zielvorgabe der Erreichung einer kritischen Masse und die Art und Weise der Förderung dieses Ziels genauer zu klären;
41. stellt fest, dass es im Hinblick auf die Designstudien nicht offenkundig ist, dass der Rechnungshof bei der Befragung der Begünstigten, der Vertreter von Forschungsorganisationen, der Vertreter der Forschungsgemeinschaft und der Vertreter der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder den Umstand berücksichtigt hat, dass diese Akteure von ihrer Natur her den durchgeführten Studien positiv gegenüberstehen; regt ferner an, dass sich der Rechnungshof ergänzender Anhaltspunkte bedient, um eine genauere Prüfung der betreffenden Projekte vorzunehmen;
42. stellt fest, dass der Antwort der Kommission zufolge das „Ziel der EU-Finanzierung im Rahmen der Maßnahme ,Entwicklung neuer Infrastrukturen“ […] nicht das Anstoßen einer Entscheidung zur Entwicklung neuer Infrastruktur, sondern eine Stärkung der europäischen Dimension' war; stellt jedoch fest, dass die Begriffe „europäische Dimension“ und „europäischer Mehrwert“ und insbesondere die Frage, wie diese Begriffe gemessen werden und auf welche Weise die für diese Vorhaben ausgegebenen Mittel den Begriffen „europäische Dimension“ und „europäischer Mehrwert“(7)
entsprechen, nicht ausreichend definiert sind; fordert die Kommission somit auf, diese Begriffe auf spezifische und messbare Weise genauer zu erläutern;
43. stimmt mit dem Rechnungshof und der Kommission darin überein, dass die Vorzüge des Einsatzes komplementärer Finanzierungsquellen potenziellen Antragstellern vor Augen geführt und von der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten weiter gefördert werden sollten, selbst wenn im Rahmen des RP7 beträchtliche Fortschritte verbucht werden konnten;
44. stellt fest, dass der Einsatz komplementärer Finanzierungsquellen ein entscheidender Faktor bei der Schaffung neuer Forschungsinfrastrukturen in den kommenden Jahren ist;
45. stellt fest, dass die Kommission praktische Maßnahmen – u. a. Kontrollen auf Doppelfinanzierung oder unzulässige Kofinanzierung – ergreifen muss, um den Komplementaritätsaspekt angemessen zu verwalten;
46. erinnert daran, dass die Kommission im Jahr 2008 einen Leitfaden über Finanzierungsmöglichkeiten von Forschung und Innovation durch die EU veröffentlicht und die Mitgliedstaaten aufgefordert hatte, die Vorkehrungen für einen koordinierten Einsatz der Finanzmittel zu verbessern;
47. fordert den Rechnungshof auf, unter dem Aspekt der Rechnungs- und Haushaltsführung eine Bewertung der EU-finanzierten Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Bereich der Sicherheit – einschließlich des 6. Rahmenprogramms, des PASR und des 7. Rahmenprogramms – vorzunehmen und sich dabei nach den Empfehlungen zu richten, die in der von der Fachabteilung C des Parlaments im Oktober 2010 veröffentlichten Studie mit dem Titel „Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Forschungsrahmenprogramm“ formuliert werden;
Teil V – Sonderbericht Nr. 3/2010 des Rechnungshofs mit dem Titel „Folgenabschätzungen in den EU-Organen: Helfen sie bei der Entscheidungsfindung?“
48. begrüßt den Bericht des Rechnungshofs und stimmt den Bemerkungen und Schlussfolgerungen des Rechnungshofs zu;
49. begrüßt den guten Start und hebt die anhaltenden Verbesserungen des Folgenabschätzungssystems der Kommission lobend hervor, insbesondere die stetige Aktualisierung der Folgenabschätzungsleitlinien der Kommission und die Stärkung der Rolle des Ausschusses für Folgenabschätzung (IAB);
50. stellt mit Befriedigung fest, dass die Folgenabschätzungsverfahren laut den Erkenntnissen des Rechnungshofs integraler Bestandteil der Entwicklung eines politischen Konzepts geworden sind und dazu beigetragen haben, die Gesetzgebungsvorschläge der Kommission zu verbessern;
51. regt Maßnahmen der Kommission an, mit denen die Transparenz des Planungsprozesses bei Folgenabschätzungen erhöht wird; ist der Ansicht, dass die Kommission nicht nur die Gründe für die Notwendigkeit einer Folgenabschätzung angeben, sondern auch die Gründe für Entscheidungen, eine Folgenabschätzung nicht durchzuführen, offenlegen sollte (insbesondere in Fällen, in denen ihr Ausschuss für Folgenabschätzung (IAB) eine Folgenabschätzung für notwendig erachtet);
52. ist – wie bereits im zweiten Zwischenbericht der Arbeitsgruppe „Parlamentsreform“ über legislative Tätigkeiten und interinstitutionelle Beziehungen vom 21. Mai 2008 dargelegt wurde – der Ansicht, dass sich die Folgenabschätzungen auf alle Gesetzesinitiativen einschließlich Vereinfachungs- und Komitologiemaßnahmen erstrecken sollten; fordert alle Beteiligten auf, bei den nächsten interinstitutionellen Gesprächen den Umfang der Folgenabschätzungen neu festzulegen und dabei insbesondere die sich durch den Vertrag von Lissabon ergebenden Veränderungen zu berücksichtigen;
53. fordert die Kommission nachdrücklich auf, Interessenverbände nicht nur bei der Vorbereitung von Folgenabschätzungen einzubeziehen, sondern die Interessenträger auch bezüglich der Entwürfe der Folgenabschätzungsberichte zu konsultieren und dem Beispiel einiger OECD-Länder zu folgen und die Entwürfe von Folgenabschätzungsberichten zu veröffentlichen;
54. regt an, dass die Kommission die Planung des Folgenabschätzungsverfahrens verbessert, um dem IAB genügend Zeit für seine Kontrollen einzuräumen;
55. ist der Ansicht, dass die Vorstellung und Erörterung der Folgenabschätzungen ein wesentlicher Bestandteil der gesetzgeberischen Tätigkeit des Parlaments sein sollten, und regt an, dass die Ausschüsse die Vertreter der Kommission auffordern, sich häufiger an diesen zu beteiligen;
56. weist die Kommission auf die kritischen Anmerkungen zur Länge und Fachbezogenheit von Folgenabschätzungen sowie zu der schwer verständlichen Sprache hin, in der sie abgefasst sind; ist der Auffassung, dass Verbesserungen in diesen Bereichen den Nutzen der Folgenabschätzungen für die Gesetzgeber, die Interessenvertreter und die Öffentlichkeit erhöhen würden;
57. stellt jedoch fest, dass die Unabhängigkeit von Folgenabschätzungen – in der Form, wie sie gegenwärtig durchgeführt werden – aufgrund der Tatsache fraglich ist, dass die Mitglieder des Ausschusses für Folgenabschätzung (IAB) der Kommission, der für die Folgenabschätzungen der Kommission verantwortlich ist, vom Präsidenten der Kommission ernannt werden und von diesem Anweisungen entgegennehmen;
58. stellt außerdem fest, dass sich das gleiche Problem bei den Ex-post-Bewertungen der Kommission stellt, die als Hilfestellung für das Parlament bei der Überwachung der Ausführung des Haushaltsplans durch die Kommission nur von begrenztem Wert sind;
59. betont, dass Folgenabschätzungen nicht nur vor der Annahme eines Legislativtextes (ex ante) erfolgen sollten, sondern vielmehr auch nach seiner Annahme durchgeführt werden sollten (ex post); weist darauf hin, dass dies notwendig ist, um genauer beurteilen zu können, ob die Zielsetzungen eines Rechtsakts tatsächlich erreicht wurden und inwiefern ein Rechtsakt angepasst bzw. noch aufrecht erhalten werden sollte;
60. ist überzeugt davon, dass Folgenabschätzungen und Bewertungen, die im Namen des Parlaments durchgeführt werden, die Einsicht der Öffentlichkeit und das Wissen um den Wert der politischen Maßnahmen der Union erhöhen und eine wichtige Funktion bei der Herstellung einer öffentlichen Mitwirkung und Debatte übernehmen würden;
61. unterstreicht, dass das Initiativrecht der Kommission die Rolle des Parlaments einschränkt, und ist der festen Überzeugung, dass unabhängige, freie und unbeschränkte Folgenabschätzungen und Bewertungen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments ein größeres Mitspracherecht bei den künftigen Entwicklungen der europäischen Politik geben würden;
Teil VI – Sonderbericht Nr. 4/2010 des Rechnungshofs mit dem Titel „Lassen Konzeption und Verwaltung der Mobilitätsmaßnahmen des Programms Leonardo da Vinci wirksame Ergebnisse zu?“
62. begrüßt den Bericht des Rechnungshofs und die in ihm vorgenommene gründliche Bewertung der Konzeption und Verwaltung der Mobilitätsmaßnahmen des Einzelprogramms Leonardo da Vinci;
63. nimmt die Gesamtschlussfolgerung des Rechnungshofs, dass Konzeption und Verwaltung der Mobilitätsmaßnahmen des Programms Leonardo da Vinci durchaus wirksame Ergebnisse zulassen würden, mit Befriedigung zur Kenntnis;
64. ist sich der komplexen Aufgabe der Entwicklung geeigneter Indikatoren für die zahlreichen Programmziele zwar durchaus bewusst und erkennt die jüngsten diesbezüglich erzielten Fortschritte durchaus an, ist jedoch besorgt angesichts der Feststellung des Rechnungshofs über das Fehlen eines umfassenden Systems zur Messung der Auswirkungen des Programms sowie darüber, dass die Kommission nach drei Jahren – also etwa der Hälfte der Programmlaufzeit – noch nicht beurteilen kann, inwieweit die Ziele erreicht werden;
65. fordert die Kommission auf, ihm über die Fortschritte zu berichten, die bei der Einrichtung eines benutzerfreundlichen und wirksamen Instruments für die Suche von Partnern erzielt werden, das eine Lösung für die Probleme der Antragsteller bieten könnte, aufnehmende Einrichtungen in anderen Ländern zu finden;
66. fordert die Kommission auf, eine korrekte Antragsbewertung sicherzustellen, indem sie das Bewertungshandbuch für Evaluierungsexperten weiterentwickelt und bei ihren Monitoring-Besuchen zu Qualität und Auswirkungen in den Teilnehmerländern Antragsbewertungen kontrolliert, falls die Analyse des zusätzlichen Nutzens solcher Kontrollen positiv ausfällt;
67. fordert die Kommission auf, ein umfassendes System zur Messung der Auswirkungen des Programms einzurichten, das System für die Berichterstattung über Ergebnisse und Wirkungen des Programms zu verbessern und insbesondere unverzüglich die Softwareanwendung LLPLink für die Berichterstattung über die Messung der Auswirkungen fertigzustellen und das Parlament über diesbezügliche Fortschritte zu informieren;
68. fordert die Kommission auf, die vom Rechnungshof in seinem Sonderbericht genannten Mängel bei den Kontrollen zu beheben;
Teil VII – Sonderbericht Nr. 5/2010 des Rechnungshofs mit dem Titel „Umsetzung des Leader-Konzepts zur Entwicklung des ländlichen Raums“
69. stellt fest, dass es, wie der Rechnungshof anmerkt, mehrere Bereiche gibt, in denen erhebliche Verbesserungen vorgenommen werden können, um sicherzustellen, dass die zusätzlichen Nutzeffekte erzielt werden, die Kernmerkmale des Leader-Ansatzes sind; bedauert sehr, dass 10 Jahre nach der vorangegangenen Prüfung von Leader durch den Rechnungshof nach wie vor die gleichen schwerwiegenden Mängel bestehen;
70. unterstützt die Empfehlungen 3, 4, 5 und 6 des Rechnungshofs;
71. stimmt mit Empfehlung 1 überein, dass Zuschüsse zu bereits abgeschlossenen Projekten nicht gewährt werden sollten, ist jedoch der Ansicht, dass dadurch die Finanzierung der Erweiterung bereits bestehender Projekte durch Leader nicht verhindert werden sollte; begrüßt deshalb die Absicht der Kommission, Vorschläge zu unterbreiten, wie Projekte erweitert werden können, wenn für die folgenden Phasen ein neuer Antrag auf Finanzhilfe eingereicht worden ist;
72. nimmt zur Kenntnis, dass es in Empfehlung 2 heißt, dass Mitglieder der lokalen Aktionsgruppen (LAG) „bei allen Beratungen, Bewertungen oder Entscheidungen zu dem Projekt abwesend sein“ sollten, wenn sie „persönliche, politische, berufliche oder geschäftliche Interessen an einem Projektvorschlag“ haben; nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass die Haushaltsordnung Handlungen untersagt, die Interessenkonflikte hervorrufen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Mitglieder der Projektbewertungs- und Entscheidungsgremien der LAG die Haushaltsordnung in vollem Umfang anwenden; stimmt darin überein, dass das Interesse immer dann schriftlich erklärt werden sollte, wenn dies sachdienlich ist, und Erklärungen des Interesses im Sitzungsprotokoll veröffentlicht werden sollten;
73. fordert die Kommission auf, für eine eindeutige Definition des Begriffs „Interesse an einem Projekt“ Sorge zu tragen, und ist der Ansicht, dass ausführliche Protokolle aller der Entscheidungsfindung dienenden Sitzungen Standard werden sollten, um Bedenken über Ungerechtigkeiten bei der Projektauswahl zu zerstreuen und Transparenz und Neutralität bei der Entscheidungsfindung zu stärken;
74. ist der Auffassung, dass die Kommission die LAG weiterhin ermutigen sollte, aufsuchende Öffentlichkeitsarbeit zu leisten, um lokale Akteure zu finden, die weitere strategische Projekte in bestimmten Bereichen entwickeln können, wie dies derzeit in Mecklenburg-Vorpommern (Deutschland) und Irland geschieht, um so das Element der zusätzlichen Nutzeffekte von Leader zu gewährleisten;
75. fordert die Kommission auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Transparenz bei der Projektauswahl zu erhöhen, und dabei die Beispiele von Mecklenburg-Vorpommern (Deutschland) und des Pays de la Loire (Frankreich) zu berücksichtigen, und ist der Ansicht, dass ein System eingeführt werden sollte, gemäß dem die LAG die Protokolle der Projektauswahlsitzungen auf ihren Websites veröffentlichen;
Teil VIII – Sonderbericht Nr. 6/2010 des Rechnungshofs mit dem Titel „Hat die Zuckermarktreform ihre wichtigsten Ziele erreicht?“
76. stellt fest, dass die Reform des Zuckermarktes der Union im Jahre 2006 grundsätzlich erfolgreich war und dass die Ziele, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und die Preisunterschiede zwischen dem Binnenmarkt in der Union und dem Weltmarkt zu beseitigen, erreicht wurden;
77. nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof Vorbehalte dagegen hat, die Wettbewerbsfähigkeit ausschließlich anhand der Regionen zu messen; hebt hervor, dass die Kommission keine Gelegenheit hatte, die tatsächliche Wettbewerbsfähigkeit einzelner Erzeuger und Betriebe zu untersuchen; ist besorgt darüber, dass, wenn die Wettbewerbsfähigkeit in einer Region nicht auf ihrem tatsächlichen Potenzial beruht, sondern auf einer Verzerrung des Marktes durch verhältnismäßig hohe Quoten in einigen Regionen aufgrund politischer Kriterien, das tatsächliche Wettbewerbspotenzial dieser Regionen durch die neue Lage, die durch die Reformen bewirkt wurde, nicht optimal ausgeschöpft wird;
78. stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass die Daten zur Produktivität und Effizienz der Zuckerhersteller von großem Nutzen für die Bewertung der Umsetzung der Reform sein könnten; richtet dementsprechend die Frage an die Kommission, warum sie solche Daten nicht als Vorbedingung für den Empfang von Finanzhilfe verlangt hat;
79. richtet die Frage an die Kommission, warum die großen Zuckererzeuger, die auf ihre Quoten verzichtet haben, indem sie Ausgleichszahlungen aus dem Umstrukturierungsfonds als finanziellen Anreiz zum Verlassen des Sektors akzeptiert haben, nicht um Informationen über die Verwendung dieser Mittel ersucht wurden; nimmt außerdem die Bedeutung der Erhebung und Verarbeitung solcher Daten zur Kenntnis, um für die Zukunft eine wirksamere und effizientere Organisation der Gemeinsamen Agrarpolitik zu fördern;
80. weist darauf hin, dass Zuckerfabriken einen wichtigen Platz im Rahmen der Agrarpolitik einnehmen und ihr Vorhandensein vor Ort eine Vorbedingung für den Rübenanbau ist, was sich jedoch nicht auf die traditionellen Zuckerrohrraffinerien bezieht, da Zuckerrohr außerhalb der Union angebaut wird; richtet aufgrund dessen die Frage an die Kommission, welchem öffentlichen Interesse es gedient hat, der Zuckerrohrindustrie Übergangsbeihilfen zu zahlen;
81. hebt hervor, dass die Industrieproduktion im Hinblick auf die zusätzliche Isoglukosequote nicht mit der Verfügbarkeit von Mais und anderen Rohstoffen vor Ort in Zusammenhang steht, und dass, wie die Kommission erwähnt, der Preis für Mais und andere Rohstoffe, die für die Verarbeitung von Isoglukose verwendet werden, nicht beeinflusst wird; stellt dementsprechend fest, dass sich die Nachfrage und die Verbrauchsgewohnheiten bei Isoglukose grundlegend vom Zuckerverbrauch unterscheiden; stimmt im Ergebnis dessen mit dem Rechnungshof überein, dass es „unklar [ist], aufgrund welcher Logik diese zusätzlichen Quoten unentgeltlich in die folgenden Quotensenkungen aufgenommen wurden“(8)
, und fragt die Kommission, welchem öffentlichen Interesse es gedient hat, den Isoglukoseherstellern kostenfreie Zertifikate zuzuteilen;
82. fordert die Kommission vor dem Hintergrund, dass die Subventionierung der Produktivität außerhalb Europas nicht zu den Zielen der Zuckerreform zählte, auf, zu untersuchen, ob Mittel, die für die Umstrukturierungsregelung zur Verfügung gestellt wurden, für die Verlagerung einer Reihe von Fabriken in Drittstaaten verwendet wurden, die eine Präferenzbehandlung seitens der Union genießen;
83. macht die Kommission darauf aufmerksam, dass die Vorteile der verstärkten Konzentration der Industrie in diesem Sektor damit einhergehen, dass Preissenkungen nicht oder nur beschränkt an die Kunden weitergereicht werden; fragt daher, ob die Kommission während der Zuckerreform oder im Zusammenhang mit ihr Maßnahmen oder Initiativen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass Preissenkungen bei Zucker in loser Schüttung an die Endverbraucher weitergereicht werden;
84. nimmt zur Kenntnis, dass es laut dem Sonderbericht des Rechnungshofs „große Differenzen gibt, die von einem Nettoüberschuss von 390 Euro je aufgegebener Tonne gegenüber den reinen Schließungskosten bis zu einem Nettoverlust von 226 Euro je Tonne reichen“(9)
, und fragt, ob die Reform so hätte gestaltet werden können, dass diese Differenzen verhindert worden wären;
85. stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass „es keine umfassenden Angaben zu den Auswirkungen der Quotenverzichte auf die lokale Wirtschaft, die Zahl der Arbeitsplatzverluste in den abgebauten Fabriken oder die Wiederbeschäftigung der zuvor dort beschäftigten Mitarbeiter gibt“(10)
, und sieht diese Angaben als sehr nützlich an, um ein umfassendes Bild der Auswirkungen der Reform auf die betroffenen Regionen zu gewinnen; stellt dementsprechend fest, dass beim Fluss von finanziellen Mitteln der Union an Begünstigte aufgrund des Rechts der europäischen Steuerzahler auf Information ein gegenläufiger Fluss von transparenten Informationen über die Art der Verwendung dieser Mittel erwartet werden kann, der in keiner Weise im Widerspruch zu den Befugnissen der Mitgliedstaaten steht;
86. stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, Diversifizierungsbeihilfen zu zahlen, nationale Umstrukturierungsprogramme mit einer ausführlichen Beschreibung der in den betreffenden Regionen anstehenden Diversifizierungsmaßnahmen hätten auflegen und die Kommission über diese Programme hätten informieren sollen; fordert die Kommission dementsprechend auf, Angaben zu den Auswirkungen der Diversifizierungsbeihilfen in den betreffenden Regionen zu machen;
87. stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass die Kommission eine Reihe von Maßnahmen dafür vorschlagen sollte, „wie die im Rahmen der aktuellen Quotenregelung bestehenden Verkrustungen und Zwänge, welche die Wettbewerbsfähigkeit der Zuckerrübenanbauer und Zuckererzeuger beeinträchtigen, beseitigt werden können“(11)
;
88. kann hinsichtlich der Anmerkung des Rechnungshofs, dass die Abhängigkeit der Union von Einfuhren gewachsen ist, kein Urteil über die Antwort der Kommission abgeben, dass unter Berücksichtigung der Öffnung des EU-Markts für Drittländer „der bei Quotenzucker nach der Reform noch vorhandene Selbstversorgungsgrad (rund 85 %) [insgesamt] als zufriedenstellend erachtet werden“(12)
kann; stellt fest, dass die Debatte über das verfügbare Angebot nicht gut dokumentiert oder belegt ist und dass das Parlament keinen Zugang zu Studien zur optimalen Größe des Zuckerangebots oder zu möglichen Szenarien hinsichtlich der Folgen eines Zuckermangels und der möglichen Reaktionen (und entsprechenden Kosten) im Falle einer schwerwiegenden Störung auf dem weltweiten Zuckermarkt hatte;
Teil IX – Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 8/2010 mit dem Titel „Verbesserung der Verkehrsleistung auf den transeuropäischen Eisenbahnachsen: Waren die EU-Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur wirksam?“
89. begrüßt die Veröffentlichung des gründlich recherchierten und konstruktiven Berichts des Rechnungshofs und die vom Rechnungshof durchgeführte gründliche Analyse;
90. ist der Auffassung, dass Verbesserungen bei der Festlegung von vorrangigen Vorhaben die Koordination und Konzentration von Finanzmitteln der Union weiter optimieren können; fordert die Kommission auf, vorrangige Vorhaben auf der Grundlage eines nachweisbaren aktuellen und angenommenen künftigen Bedarfs an Bahndienstleistungen festzulegen;
91. fordert die Kommission auf, notwendige Maßnahmen zur Anpassung der Bahninfrastruktur zu ergreifen, damit transeuropäische Bahndienstleistungen verbessert werden, indem sie dafür sorgt, dass fehlende Verbindungen an Grenzübergangsstellen geschaffen und Engpässe an wichtigen Knotenpunkten beseitigt werden und die alte Bahninfrastruktur ersetzt oder modernisiert wird;
92. begrüßt die Anstrengungen der Kommission, mithilfe der neu verabschiedeten Gesetze Fortschritte auf europäischer Ebene zu erzielen; ist der Auffassung, dass die Kommission die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten weiter verbessern sollte, damit Rechtsvorschriften in den Bereichen Sicherheit des Bahnverkehrs, Fahrgastrechte, Marktöffnung und Interoperabilität auf EU-Ebene erfolgreich in nationales Recht umgesetzt werden können;
93. begrüßt die Bemühungen der Kommission, auch weiterhin wesentliche Mittel in die Verbesserung der Projektvorbereitung zu investieren;
94. fordert die Kommission nachdrücklich auf, externe Bahninfrastrukturexperten zu konsultieren, um die technischen Aspekte vorgeschlagener Projekte besser beurteilen zu können, bevor Mittel aus dem Kohäsionsfonds genehmigt werden;
95. betont, wie wichtig es ist, sich für eine bessere Vorbereitung der Projekte einzusetzen, um das Risiko von Kostensteigerungen bei künftigen Projekten durch unvorhersehbare Faktoren wie unerwartet schwierige geografische Bedingungen oder Umweltschutzauflagen zu senken;
96. nimmt zur Kenntnis, dass es bisweilen Verzögerungen gibt, bevor die Infrastruktur für die Nutzung zur Verfügung steht; ersucht die Kommission, enger mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die künftige Planung den Erfordernissen entsprechend zu verbessern;
97. begrüßt die Leistungsfähigkeit der Abschnitte für Hochgeschwindigkeits-Personenzüge, die den Erwartungen entspricht;
98. nimmt zur Kenntnis, dass der Rechungshof eine Reihe von Komplikationen festgestellt hat, darunter Unterschiede hinsichtlich der Spurweite, der Antriebsenergie, der Zugkontrollsysteme (Signalsysteme), der Zuglänge und der Betriebsvorschriften; ersucht die Kommission, die Mitgliedstaaten bei der Beseitigung dieser Komplikationen wirksamer zu unterstützen, um Verbesserungen bei den transeuropäischen Verkehrsverbindungen zu fördern; weist darauf hin, dass die Union nicht nur wirksame finanzielle Unterstützung leisten sollte, sondern auch eine wichtige Rolle bei der Förderung der Interoperabilität der nationalen Netze spielen muss;
99. nimmt zur Kenntnis, dass die Einsetzung europäischer Koordinatoren die Umsetzung von TEN-V-Vorhaben durch die Konzentration von Investitionen und die Förderung der Entwicklung von vorrangigen Vorhaben wesentlich verbessert hat; fordert die Kommission auf, die gegenwärtige Rolle der Koordinatoren beizubehalten und die Einsetzung weiterer Koordinatoren für solche Abschnitte der vorrangigen Vorhaben, bei denen wesentliche Komplikationen zu erwarten sind, zu erwägen;
100. ist der Auffassung, dass die Zuständigkeiten der TEN-V-Exekutivagentur hinsichtlich der verstärkten Kontrolle und der Bewertungsverfahren bei der Kofinanzierung der vorrangigen Vorhaben erweitert werden müssen;
101. stellt fest, dass sich die Konzentration von TEN-V-Kofinanzierungsmitteln auf grenzüberschreitende Vorhaben seit 2006 verbessert hat, jedoch noch viel erreicht werden muss, einschließlich der Beseitigung der Engpässe und der Schließung der noch bestehenden Verbindungslücken;
102. betont, dass alle noch bestehenden Probleme und Fragen im Rahmen der Überprüfung der TEN-V-Leitlinien analysiert werden müssen;
103. fordert die Kommission auf, die TEN-V-Politik zu überprüfen, um künftigen Aufgaben in Verbindung mit den Klimaschutzzielen, dem weiteren wirtschaftlichen Wachstum sowie der sozialen und wirtschaftlichen Kohäsion gewachsen zu sein;
Teil X – Sonderbericht Nr. 9/2010 des Rechnungshofs mit dem Titel „Werden die EU-Ausgaben für Strukturmaßnahmen im Bereich der Wasserversorgung der Haushalte optimal eingesetzt?“
104. betont, dass Wasser und besonders Trinkwasser eine strategische natürliche Ressource ist, die wie andere natürliche Ressourcen im 21. Jahrhundert aufgrund der steigenden Nachfrage zunehmend knapp wird, und dass das Parlament deshalb die Aufgabe und die Pflicht hat, dem Schutz und der umsichtigen und rationellen Verwendung von Wasser besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um für die wachsende Bevölkerung und die künftigen Generationen eine gute Wasserqualität und ausreichende Wasserversorgung zu sichern;
105. begrüßt die konstruktiven Empfehlungen des Rechnungshofs und fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Erarbeitung ihrer Programme und Projekte für eine Kofinanzierung durch die Union stärkeres Augenmerk auf eine integrierte Wasserbewirtschaftung zu richten, die sowohl ökologischen als auch wirtschaftlichen Interessen dient, und einen größtmöglichen Zusatznutzen der Beteiligung der Union anzustreben;
106. betont, dass es wichtig ist, die Projekte in der Antragsphase genauer zu prüfen, damit Defizite ausgeschlossen werden können; fordert daher die Kommission auf, die Nutzung von Leitlinien und Prüflisten weiter zu verbessern, indem eindeutigere Kriterien zur Bewertung von Zuschussanträgen vorgegeben werden, um die Wirksamkeit und Einheitlichkeit der Verfahren und ihrer Ergebnisse zu verstärken, und geeignete Folgemaßnahmen zu ergreifen, falls erforderliche Informationen nicht bereitgestellt bzw. gebotene Maßnahmen nicht eingeleitet werden;
107. ist schockiert über die Feststellung der Rechnungshofs, dass einige Projekte zwar etliche Jahre vor der Durchführung der Prüfung fertiggestellt worden waren, aber wegen fehlender ergänzender Infrastruktur nicht in Betrieb genommen wurden; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, sich um eine bessere Projektplanung zu bemühen, um zu verhindern, dass teure Infrastrukturen wie zum Beispiel im Sektor Wasserversorgung wegen fehlender Netzabschnitte nicht genutzt werden können;
108. fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, für eine bessere Planung zu sorgen, indem umfassende Bedarfsermittlungen durchgeführt werden, und so gut wie möglich sicherzustellen, dass Investitionen effizient und wirtschaftlich sind, indem sie das Potenzial zur Kostendeckung durch Nutzerbeiträge und für eine effizientere Wassernutzung zum Schutz der Wasserressourcen berücksichtigen und auch auf eine effizientere Wassernutzung und die Reduzierung von Wasserverlusten abstellen;
109. fordert die Mitgliedstaaten auf, eine bessere Koordinierung zu gewährleisten und mehr Interessengruppen in die Projektplanung einzubeziehen, um zu vermeiden, dass etwa Investitionen zum Ausbau der Wasserversorgungskapazitäten in eine Gemeinde fließen, ohne dass ein Verbrauchsrückgang aufgrund anderer Investitionen in dieser Gemeinde berücksichtigt wird, oder dass Investitionen in ein gemeindeübergreifendes Versorgungssystem getätigt werden, ohne dass die Gemeinden zugesagt haben, dieses System auch zu nutzen;
Teil XI – Sonderbericht Nr. 10/2010 des Rechnungshofs mit dem Titel „Sondermaßnahmen zugunsten der Landwirtschaft der Regionen in äußerster Randlage und der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres“
110. begrüßt den Bericht des Rechnungshofs und die Antworten der Kommission;
111. pflichtet Empfehlung 1 des Rechnungshofs bei; erkennt unter Bezugnahme auf Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union(13)
an, dass im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Programmen, die den von der Kommission festgelegten Richtlinien entsprechen, das Subsidiaritätsprinzip gilt; erkennt an, dass auf nationaler Ebene die richtigen Maßnahmen in Übereinstimmung mit den festgelegten Leitlinien getroffen werden müssen; begrüßt die Rolle der Kommission – in deren Rahmen auch die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Leitlinien berücksichtigt werden – bei der Bewertung der Frage, ob die Programme mit den Rechtsvorschriften der Union vereinbar sind, und bei der Abstimmung mit den nationalen Behörden während der Programmplanung; hebt insbesondere die Bedeutung des Ausbaus der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten hervor, um die Kontrollindikatoren zu verbessern und die Wirksamkeit zu erhöhen;
112. pflichtet Empfehlung 2 des Rechnungshofs bei; begrüßt die von der Kommission vorgeschlagene Änderung des einschlägigen Artikels der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 zur Erleichterung des jährlichen Prüfverfahrens der Mitgliedstaaten;
113. pflichtet Empfehlung 3 des Rechnungshofs bei; erkennt an, dass bei der Gestaltung der Maßnahmen das Subsidiaritätsprinzip gilt; stellt fest, dass eine engere Einbeziehung der Programmteilnehmer und eine ausführlichere wirtschaftliche Analyse in den betreffenden Mitgliedstaaten zu einer Verbesserung der Maßnahmen beitragen können; weist darauf hin, dass bei der Gestaltung von Maßnahmen auf nationaler Ebene nachhaltige Zielstellungen gebührend berücksichtigt werden müssen, um eine Überbetonung oberflächlicher Maßnahmen zu vermeiden; ist der Ansicht, dass pauschale Zahlungen von Beihilfen und rein produktionsbezogene Zahlungen von Beihilfen in bestimmten Regionen gerechtfertigt sind, fordert jedoch die Entwicklung nachhaltiger Ansätze, um die künftige Tragfähigkeit der Landwirtschaft in den betreffenden Regionen sicherzustellen;
114. pflichtet Empfehlung 4 des Rechnungshofs bei; fordert darüber hinaus die Mitgliedstaaten auf, Leitlinien für gemeinsame Kontrollindikatoren festzulegen; ist sich darüber im Klaren, dass die unterschiedlichen Merkmale von Ländern, für die individuelle Programme gelten, die Entwicklung von unionsweit gültigen Kontrollindikatoren erschweren; ist dennoch der Ansicht, dass gemeinsame Kontrollindikatoren von grundlegender Bedeutung für die nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete sind; begrüßt den Konsultationsprozess, den die Kommission und die Mitgliedstaaten in Gang gesetzt haben, um gemeinsame, von 2011 an geltende Kontrollindikatoren für Programme zu entwickeln; betrachtet diesen Konsultationsprozess als einen Ansatz, der als Muster für andere Bereiche gelten kann, in denen die Union finanzielle Mittel bereitstellt;
115. pflichtet Empfehlung 5 des Rechnungshofs bei; begrüßt den Vorschlag des Rechnungshofs, den Zeitraum zwischen den Programmbewertungen auf unter fünf Jahre zu senken; nimmt die Antworten der Kommission auf den Vorschlag des Rechnungshofs zur Kenntnis; wiederholt die Empfehlung des Rechnungshofs, den Zeitraum zwischen den Bewertungen von fünf auf vier Jahre zu verkürzen, unbeschadet der jährlichen Implementierungsberichte, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorlegen; fordert außerdem die Einrichtung eines Informationsverarbeitungssystems für die Überwachung der von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage repräsentativer Kontrollindikatoren erhobenen Daten, um Finanzhilfen wirksamer und nachhaltiger zu nutzen;
116. fordert die Kommission auf, wirksamer mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten; stellt fest, dass die Kommission die Mitgliedstaaten nicht zwingen kann, Änderungsvorschläge zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Programme umzusetzen; ist der Auffassung, dass durch die engere Einbeziehung der Kommission in Kontrollmaßnahmen die Effizienz der Programme zunehmen wird;
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117. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
Sonderbericht Nr. 2/2010, Antwort der Kommission zu den Ziffern 25-26: „Das Ziel der Maßnahme “Entwicklung neuer Infrastrukturen' bestand in einer Optimierung der europäischen Infrastrukturen durch die begrenzte Förderung einer beschränkten Anzahl von Projekten zur Entwicklung neuer Infrastrukturen in hinreichend begründeten Fällen, soweit diese Förderung eine kritische Katalysatorwirkung für einen europäischen Mehrwert haben könnte„.