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Verfahren : 2011/2036(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0293/2011

Eingereichte Texte :

A7-0293/2011

Aussprachen :

PV 26/09/2011 - 24
CRE 26/09/2011 - 24

Abstimmungen :

PV 27/09/2011 - 8.7
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0402

Angenommene Texte
PDF 156kWORD 69k
Dienstag, 27. September 2011 - Straßburg
System der Europäischen Schulen
P7_TA(2011)0402A7-0293/2011

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu dem System der Europäischen Schulen (2011/2036(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament „Das System der Europäischen Schulen im Jahr 2009“ (KOM(2010)0595),

–  unter Hinweis auf die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2005 zu den Optionen zur Weiterentwicklung des Schulsystems der Europäischen Schulen(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften(3),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das am 3. Mai 2008 in Kraft getreten ist und am 23. Dezember 2010 von der Europäischen Union ratifiziert wurde, und insbesondere auf Artikel 24(4),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Generalsekretärs der Europäischen Schulen, der in der Sitzung des Obersten Rates in Brüssel vom 12., 13. und 14. April 2011(5) vorgelegt wurde,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Rechtsausschusses (A7-0293/2011),

A.  in der Erwägung, dass die Union nach Artikel 165 AEUV zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung beiträgt, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt,

B.  in der Erwägung, dass es in der Präambel zur Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen von 1994 heißt, dass die Europäischen Schulen ein Schulsystem besonderer Art bilden, bei dem eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften verwirklicht wird, wobei gleichzeitig die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die organisatorische Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen in vollem Umfang erhalten bleibt,

C.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 1 der Vereinbarung in den Schulen auch andere Kinder im Rahmen der vom Obersten Rat festgelegten Grenzen unterrichtet werden können, welcher entsprechend Kapitel XII Punkt II.7 der Sammlung der Beschlüsse des Obersten Rates der Europäischen Schulen im Falle von „Personalmitglieder[n] beliebiger Organisationen mit gemeinschaftlicher Ausrichtung, die durch eine Gründungsaktie der gemeinschaftlichen Institutionen ins Leben gerufen wurden, sowie Personalmitglieder[n], die im Dienste von Organisationen stehen, die vom Obersten Rat genehmigt wurden“ eine Einstufung in Kategorie I vornehmen kann,

D.  in der Erwägung, dass die Europäischen Schulen, indem sie die Bedeutung des Multikulturalismus in den Mittelpunkt stellen und gegenseitiges Verständnis und gegenseitige Achtung fördern, Schülern die Möglichkeit geben, ihre kulturelle Identität zu bejahen und Fremdsprachenkenntnisse auf hohem Niveau zu erwerben, und zwar in mindestens zwei Sprachen, einschließlich ihrer Muttersprache, deren Erwerb von einem sehr frühen Alter an gefördert wird,

E.  in der Erwägung, dass die Europäischen Schulen nicht mit internationalen Schulen gleichgesetzt werden dürfen, weil sie nicht in erster Linie den Eltern eine Option für die Schulwahl bieten sollen, sondern sicherstellen, dass die Kinder Unterricht in ihrer Muttersprache erhalten und die europäische Dimension im Bildungswesen ausgebaut wird,

F.  in der Erwägung, dass die Arbeitsweise der Europäischen Schulen, die sich von Beginn an auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung gestützt hat, verbessert werden sollte und dass das System auf eine Rechtsgrundlage im Sinne einer Vereinfachung und einer verbesserten Transparenz und Wirksamkeit gestellt werden muss,

G.  in der Erwägung, dass die Reform des Systems der Europäischen Schulen im April 2009 vom Obersten Rat gebilligt wurde,

H.  in der Erwägung, dass die Erfahrung der seit über 50 Jahren bestehenden Europäischen Schulen die Einzigartigkeit und Attraktivität des Schulsystems und des Bildungsmodells gezeigt hat, und in der Erwägung, dass eines der Ziele der Reform in der Öffnung des Systems und des Europäischen Abiturs für andere Schüler in der Union besteht und dass die Ziele der Reform ohne eine grundsätzliche Änderung der Rechtsstellung, auf der das gesamte System beruht, nicht erfolgreich verwirklicht werden können,

I.  in der Erwägung, dass im Bericht der Kommission über das System der Europäischen Schulen im Jahr 2009(6) auf anhaltende und sich verschärfende systembedingte Probleme hingewiesen wurde, wie zum Beispiel den Mangel an abgeordneten Lehrkräften oder Verzögerungen bei der Bereitstellung der nötigen Infrastruktur oder deren Nichtvorhandensein an den Standorten der Schulen, was sich unmittelbar auf die Qualität des Unterrichts, die Anmeldungen, die Lebensqualität der Schüler, der Eltern und Lehrer und auch auf die finanziellen Aspekte der Funktionsweise der Schulen auswirkt,

J.  in der Erwägung, dass es in den Schulen in Brüssel und Luxemburg an Schulgebäuden und Infrastruktur fehlt, was die Unterrichtsqualität beeinträchtigt und verhindert, dass sie außer den Kindern des Personals der EU-Institutionen auch noch für andere Kinder offen sind, und in der Erwägung, dass alle Schüler unabhängig von der Muttersprache, dem Standort der Schule oder der Kategorie die gleiche qualitativ hochstehende Bildung erhalten müssen,

K.  in der Erwägung, dass die Reform der Europäischen Schulen im Jahr 2009 vor allem darauf abzielte, die Europäischen Schulen einer breiteren und stärker diversifizierten Schülerschaft zu öffnen, wodurch die langfristige Tragfähigkeit des Systems sichergestellt werden sollte,

L.  in der Erwägung, dass das Bildungsmodell, auf das die Europäischen Schulen sich stützen, in den Mitgliedstaaten gefördert werden sollte, da es einen Mehrwert darstellt, und zu einem Bestandteil ihrer Bildungssysteme gemacht werden sollte,

M.  in der Erwägung, dass es schwierig ist, Schüler mit verschiedenen kulturellen und sprachlichen Horizonten, deren Begabungen und Fähigkeiten sehr stark variieren können, innerhalb eines Unterrichtssystems zusammenzubringen, das mit dem Europäischen Abitur auf den Erwerb eines einzigen Bildungsabschlusses abzielt, und dass daher eine angemessene Betreuung der Schüler mit besonderen Unterrichtsbedürfnissen (SEN) erforderlich ist,

N.  in Anerkennung der Notwendigkeit, neben dem Europäischen Abitur die Einführung eines weiteren Schulabschlusses für Schüler vorzusehen, die eine berufsbezogene Ausbildung anstreben,

O.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 8. September 2005 unter anderem ein Pilotprojekt für ein Zentrum für Kinder mit besonderen Unterrichtsbedürfnissen gefordert hatte, im Haushaltsplan 2008 für diesen Zweck 200 000 Euro zur Verfügung gestellt wurden und mit diesen Mitteln letztendlich eine Studie über die Bildungspolitik und die Praxis für Schüler mit besonderen Unterrichtsbedürfnissen in den Europäischen Schulen finanziert worden ist,

P.  in der Erwägung, dass die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen in Artikel 4 vorsieht, dass der Unterricht in bestimmten Fächern für Klassen derselben Stufe, soweit die Umstände dies rechtfertigen, gemeinsam in jeder Gemeinschaftssprache erteilt wird, um die Annäherung und das gegenseitige Verständnis der Schüler der verschiedenen Sprachabteilungen untereinander zu fördern und ihre Sprachkenntnisse zu verbessern,

Q.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 25 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen diese überwiegend durch die Beiträge der Mitgliedstaaten für die abgeordneten Lehrer, die sich 2010 auf 21 % des Haushalts der Europäischen Schulen beliefen, und einen Ausgleichsbeitrag der EU finanziert werden, der die Differenz zwischen den Gesamtausgaben der Schulen und der Gesamtheit der übrigen Einnahmen decken soll und sich 2010 auf 58 % des Haushalts der Europäischen Schulen belief, und in der Erwägung, dass die Europäischen Schulen mit dem Obersten Rat einer zwischenstaatlichen Exekutive unterstellt sind,

R.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 25 der Haushalt der Schulen durch finanzielle Beiträge finanziert werden kann, über die der Oberste Rat einstimmig beschließt,

S.  in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise Auswirkungen auf die Finanzierung der Europäischen Schulen hat und die Kommission daher Reformen gefordert hat, um die Kosten für die Schulen zu senken, was jedoch nicht die Bildungsangebote für die schwächsten Kinder mit Lernschwierigkeiten und besonderen Bedürfnissen beeinträchtigen und sich nicht auf den Unterricht in der Muttersprache auswirken oder Einschränkungen bei der Vermittlung anderer Sprachen als Französisch, Deutsch und Englisch zur Folge haben darf,

T.  in der Erwägung, dass nach den beiden letzten EU-Erweiterungen die Zahl der Schüler ohne eigene Sprachabteilung (SWALS-Schüler) kontinuierlich zunimmt, ihnen jedoch keinerlei Nachteil daraus erwachsen darf, dass sie keine Sprachabteilung haben,

U.  in der Erwägung, dass der Anstieg der Schülerzahlen in den Europäischen Schulen direkt auf die Einstellungspolitik der EU nach 2004 zurückzuführen ist, als Mitarbeiter unter 30 Jahren eingestellt wurden, wobei diese jungen Beamten in der Zwischenzeit Familien gegründet und später ihre Kinder an Europäischen Schulen angemeldet haben,

V.  in der Erwägung, dass die SWALS-Schüler Lernunterstützung in der Sprache ihrer Sprachabteilung erhalten, damit sie dem Unterricht folgen können, sowie in bestimmten Fächern Unterricht in ihrer eigenen Muttersprache bekommen, wobei einige Wochenstunden das absolute Minimum sind, um die Verbindung zur Muttersprache und zur eigenen Kultur zu halten,

W.  in der Erwägung, dass 2004 eine Sonderabgabe auf Beamtengehälter eingeführt wurde, die u. a. für die Europäischen Schulen verwendet werden sollte, um den Kosten der Sozialpolitik, der verbesserten Arbeitsbedingungen und der Europäischen Schulen Rechnung zu ragen,

Allgemeine Überlegungen

1.  bedauert, dass die Europäischen Schulen häufig zu Unrecht für Eliteschulen – also Luxus statt Notwendigkeit – gehalten werden, obwohl sie den Auftrag haben, Schülern, deren Eltern ihren Dienstort wechseln oder sich wieder in ihr Herkunftsland eingliedern müssen, Unterricht in ihrer Muttersprache anzubieten und die europäische Dimension im Bildungswesen auszubauen;

2.  weist darauf hin, dass durch dieses spezifische Bildungssystem die Schüler die Möglichkeit haben, in allen Fächern (insbesondere in den Naturwissenschaften) mit qualifizierten Lehrern in ihrer Muttersprache zu lernen oder als SWALS-Schüler mit der erforderlichen Lernunterstützung und den erforderlichen Unterrichtsstunden ihre Muttersprache zu erhalten;

Organisation und Verbreitung des Europäischen Abiturs

3.  ist der Ansicht, dass dieses besondere Bildungssystem den Schülern die Möglichkeit gibt, sämtliche Fächer in einer multikulturellen und mehrsprachigen Umgebung mit qualifizierten Lehrern zu lernen und gleichzeitig die eigene Muttersprache zu pflegen;

4.  ist der Ansicht, dass die Europäischen Schulen, die ein hervorragendes Bildungsvorzeigeprojekt darstellen, dessen pädagogische Grundlage sich bereits bewährt hat, zum Vorbild für eine optimale Art der Schulausbildung in Europa werden sollten, die Verbreitung von europäischer Kultur sowie europäischen Werten und Sprachen beruht, und dass die Übertragung bestimmter Elemente dieses Modells wie etwa der verstärkte Fremdsprachenerwerb auf die nationalen und regionalen Bildungssysteme die berufliche Mobilität fördern und zur Förderung der Mehrsprachigkeit und der europäischen Integration beitragen würde;

5.  ist der Ansicht, dass die Europäischen Schulen eine wertvolle Rolle in ihren Gemeinden spielen;

6.  ist der Ansicht, dass die Europäischen Schulen zudem die kulturelle Vielfalt und die Mehrsprachigkeit fördern und vorbildhaft zum Schutz und zur Förderung von international weniger verwendeten Sprachen beitragen sollten; ist der Überzeugung, dass auch bei nur geringen Schülerzahlen der Unterricht in keiner Sprache eingestellt werden sollte, denn – und hierauf ist speziell hinzuweisen - der Unterricht in der Muttersprache stellt das Grundprinzip der Europäischen Schulen dar;

7.  verweist auf die Notwendigkeit, die Kompatibilität der Lehrpläne der Europäischen Schulen mit den einzelstaatlichen Schulsystemen zu erhöhen, um den Schülern nach der Rückkehr in ihr Herkunftsland eine schnelle Wiedereingliederung zu ermöglichen;

8.  ist der Ansicht, dass die Haushaltskürzungen, mit denen die Schulen konfrontiert sind, mit einer echten Stärkung ihrer Verwaltungsautonomie einhergehen müssen, indem es ihnen beispielsweise ermöglicht wird, andere Finanzierungsquellen zu erschließen, und dass tatsächlich mehr Ressourcen für die Umsetzung der Autonomie in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen, die im Rahmen der Reform des Jahres 2009 festgelegt wurden, zur Verfügung zu stellen sind; ist der Ansicht, dass sich die anstehende organisatorische Reform nicht nachteilig auf die Grundprinzipien der Europäischen Schulen auswirken darf;

9.  ist der Ansicht, dass eine größere Haushaltsautonomie für jede Europäische Schule eine angemessene Lösung sein könnte, damit die den Europäischen Schulen zugewiesenen Mittel besser verwaltet werden; betont, dass dies nur nach einer Bewertung der Kommission umgesetzt werden darf, damit sichergestellt wird, dass den Schulen eine größere Autonomie tatsächlich zugute kommen wird.

10.  betont, dass sich die Europäischen Schulen derzeit in einer rechtlichen Grauzone bewegen, was sich an den Unklarheiten in Bezug auf die Rechtsstellung und die Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit den von den Organen der Schule angenommenen Rechtsakten zeigt sowie an den unzureichenden Möglichkeiten, diese Rechtsakte vor nationalen Gerichten anzufechten, wobei außerdem keine Möglichkeit besteht, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden;

11.  ist der Auffassung, dass die jetzige zwischenstaatliche Rechtsstellung der Europäischen Schulen ihre Grenzen erreicht hat und daher grundlegender Änderungen bedarf; ist der Auffassung, dass diese Änderungen so gestaltet sein sollten, dass sie es der Union ermöglichen, Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt, und im Sinne der Artikel 2 und 6 AEUV dementsprechend gesetzgeberisch tätig zu werden;

12.  bekräftigt die Notwendigkeit, die Europäischen Schulen auf eine angemessene Rechtsgrundlage im Zuständigkeitsbereich der EU zu stellen, und fordert, die Generaldirektion Bildung und Kultur der Kommission zusammen mit den gemäß Anhang VII der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments für die Förderung des Systems der Europäischen Schulen zuständigen Ausschuss für Kultur und Bildung in alle diesbezüglichen Überlegungen sowie in alle Erörterungen über die Zukunft der Europäischen Schulen einzubeziehen;

13.  ist der Auffassung, dass die Europäischen Schulen unter der Aufsicht der Union stehen sollten; ist der Auffassung, dass Artikel 165 des AEUV eine angemessene Rechtsgrundlage hierfür sein könnte, in dem es heißt, dass die „Union [...] zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch [beiträgt], dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt“ und in dem die Ziele der Tätigkeit der Union weiter präzisiert werden, die mit den Zielen der Europäischen Schulen übereinstimmen;

14.  fordert den Obersten Rat auf, den Infrastrukturbedarf besser vorherzusehen und Maßnahmen zu ergreifen, um die tatsächliche Nachfrage nach den Europäischen Schulen befriedigen zu können; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Entwicklung von Typ II- und Typ III-Schulen voranzutreiben;

15.  ermutigt die Mitgliedstaaten und die Regionalregierungen mit Gesetzgebungsbefugnissen im Bildungsbereich, das Konzept der Europäischen Schulen in ihrem Hoheitsgebiet durch Aufklärungskampagnen zur europäischen Bildung, durch Werbung für das Europäische Abitur und durch die Schaffung von Piloteinrichtungen zu fördern, wie es das im Rahmen der Reform des Jahres 2009 festgelegte Ziel der Öffnung vorsieht, um den Zugang zum europäischen Lehrplan und zum Europäischen Abitur in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern;

16.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Entwicklung der nationalen Lehrpläne zusammenzuarbeiten und dabei die Erfahrungen mit den Europäischen Schulen im pädagogischen Bereich zu nutzen, um die nationalen Schulsysteme und das System der Europäischen Schulen enger zu verknüpfen; unterstreicht die besondere Rolle der Lehrpläne für Sprachen, Geschichte und Geografie für die Förderung einer gemeinsamen europäischen Identität; fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, in der Oberstufe und ihren Entsprechungen ein Schulfach einzuführen, in dem die Entwicklung, die Ziele und die Funktionsweise der Europäischen Union und ihrer Organe unterrichtet werden, was dazu beitragen wird, dass sich Jugendliche stärker in den Prozess der europäischen Einigung eingebunden fühlen;

17.  fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam darüber nachzudenken, wie sich das Ziel der Öffnung des Systems am besten umsetzen lässt;

18.  empfiehlt den Mitgliedstaaten, bestimmte von den Europäischen Schulen übernommene Ansätze innerhalb ihres Bildungssystems zu fördern, um die Herausbildung einer europäischen Bürgerschaft von frühester Kindheit an zu begünstigen;

19.  fordert die zentrale Anmeldestelle auf, eine Tauschbörse einzurichten, damit Eltern, die in der von ihnen gewünschten Schule keinen Platz für ihre Kinder erhalten haben, durch den Tausch mit einem anderen Schüler einen Schulwechsel an die gewünschte Schule vornehmen können;

20.  weist darauf hin, dass gemäß Artikel 5 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen Inhaber des Europäischen Abiturs an allen Universitäten der EU einen Antrag auf Zulassung stellen können und über dieselben Rechte wie die Bürger dieser Staaten, die entsprechende Befähigungsnachweise besitzen, verfügen, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, über die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu wachen, damit das Europäische Abitur in allen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt wird, und jegliche Diskriminierung der Schüler der Europäischen Schüler gegenüber den Inhabern eines nationalen Abiturs zu verhindern;

21.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle ihre Universitäten und Hochschulen bei der Anerkennung der Bildungsabschlüsse von Europäischen Schulen die gleichen Maßstäbe anlegen wie bei den Abschlüssen von den nationalen Schulen und dass die Schüler der Europäischen Schulen die gleichen Leistungspunkte für ihren Abschluss erhalten, so dass sie gleiche Chancen und Möglichkeiten haben, wenn sie sich für ein Hochschulstudium bewerben;

22.  fordert die Mitgliedstaaten und die Regionalregierungen mit Gesetzgebungsbefugnissen im Bildungsbereich auf, in einem Teil ihres öffentlichen Schulsystems die Möglichkeit zu schaffen, bei Abschluss der Sekundarstufe das Europäische Abitur abzulegen;

23.   ermutigt den Obersten Rat zu einer noch aktiveren Entwicklung der Europäischen Schulen, wobei er sich an den Beispielen der besten Schulsysteme in der Welt orientieren sollte, wie sie sich aus den PISA-Studien ergeben, und ruft zur Entwicklung von Partnerschaften zwischen Europäischen Schulen und nationalen Schulen auf, da diese den Austausch zwischen Schülern/Lehrern fördern und den Bekanntheitsgrad des Systems der Europäischen Schulen in den Mitgliedstaaten nach dem Vorbild des Comenius-Programms steigern können;

Haushaltsaspekte

24.  stellt fest, dass die Einnahmen stagnieren oder zurückgehen, insbesondere da Einschreibungen von Auftragnehmern oder Familien außerhalb der Gemeinschaftsinstitutionen wegen Platzmangels abgelehnt werden, und drängt darauf, dass neue Lösungen unter Berücksichtigung neuer Finanzmittel von mobilen Arbeitnehmern des privaten Sektors und anderen internationalen Institutionen gefunden werden;

25.  nimmt die Notwendigkeit zur Kenntnis, die Verwaltungskosten der Schulen zu straffen, betont jedoch, dass die Maßnahmen zur Ausgabenbegrenzung die Grundsätze, auf denen das Konzept der Europäischen Schulen beruht, wie z. B. von muttersprachlichen Lehrkräften abgehaltener Unterricht in der Muttersprache, nicht in Frage stellen, die wichtigsten Lehrpläne, wie etwa in Naturwissenschaften und Mathematik, nicht beeinträchtigen und nicht zu Lasten der Unterrichtsqualität gehen dürfen; betont, dass für die Kinder aller Sprachgemeinschaften der Europäischen Schulen gleiche Unterrichtsbedingungen gewährleistet werden müssen;

26.  fordert die Europäische Union auf, ihren Haushaltsbeitrag so festzulegen, dass diesen Grundsätzen Rechnung getragen wird und eine angemessene Betreuung der Schüler mit besonderen Unterrichtsbedürfnissen sowie der Schüler mit sonstigen Lernschwierigkeiten, die eine besondere Unterstützung erforderlich machen, sichergestellt ist, und eine umfassende Aufschlüsselung der Mittelzuweisungen für Schüler mit besonderen Unterrichtsbedürfnissen vorzulegen, damit eine optimale Verwendung dieser Mittel gewährleistet wird; ersucht die Kommission, vor einer Entscheidung über irgendwelche Haushaltsänderungen in Zusammenarbeit mit den Schulen und den Eltern-/Lehrerverbänden eine Folgenabschätzung zu den verschiedenen Optionen für die Rationalisierung des Systems vorzunehmen und dabei auch die bildungsrelevanten Aspekte zu untersuchen;

27.  ist der Ansicht, dass die Verpflichtungen der Europäischen Union kurzfristig eingehalten werden sollten, wobei der allgemeine Kontext der eingeschränkten Haushaltsmittel sowohl auf Unionsebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist; stellt fest, dass im Haushaltsplan für 2012 zwar ein Anstieg der Haushaltsmittel für die Europäischen Schulen von 1,7 % vorgesehen ist, die Kommission jedoch aufgrund der haushaltspolitischen Schwierigkeiten ein Einfrieren ihrer eigenen Verwaltungsausgaben und einen allgemeinen Anstieg der Verwaltungsausgaben für die europäischen Institutionen um 1,3 % vorgeschlagen hat; verpflichtet sich, die Mittelansätze bei den betreffenden Haushaltslinien genau zu prüfen, damit der gesamte Haushaltsmittelbedarf gedeckt wird;

28.  betont, dass die Mitwirkung der Union am System der Europäischen Schulen im Verhältnis zu ihrem finanziellen Beitrag aus ihrem Haushalt unverhältnismäßig gering ist;

29.  weist darauf hin, dass durch die vorgeschlagenen Haushaltskürzungen bei den Europäischen Schulen die Qualität der Bildung und das ordnungsgemäße Funktionieren der Europäischen Schulen ernsthaft gefährdet sind, und spricht sich daher generell gegen Haushaltskürzungen aus;

30.  ist der Auffassung, dass viele der systembedingten Probleme darauf zurückzuführen sind, dass die Mitgliedstaaten ihren Pflichten nicht nachkommen; verweist auf die im Rahmen der Vereinbarung fehlenden rechtlichen Garantien dahingehend, dass die Mitgliedstaaten ihre Pflichten erfüllen;

31.  stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Abordnung von Lehrkräften nicht nachkommen und dies insbesondere mit der Diskrepanz zwischen dem Anteil der eingeschulten Kinder, die Staatsangehörige dieser Staaten sind, und dem von ihnen verlangten Beitrag zum Haushalt der Schulen begründen;

32.  stellt fest, dass der Verteilungsschlüssel ebenfalls zu einem gerechteren System der Schulgebühren für Eltern beitragen muss, die nicht den EU-Institutionen oder einem Unternehmen, das eine Vereinbarung mit den Europäischen Schulen geschlossen hat, angehören;

33.  fordert die Kommission auf, die Einrichtung eines Systems von Reservelisten in Erwägung zu ziehen, um Stellen, die nicht mit abgeordneten Lehrern besetzt werden können, und Stellen, die mit vor Ort angeworbenen Personal besetzt werden müssen, vergeben zu können, damit der Lehrkräftebedarf gedeckt und die Qualität und Kontinuität des Unterrichts gewährleistet werden können;

34.  fordert die Einrichtung neuer Sprachabteilungen, sobald die Schülerquote erreicht ist, um den SWALS-Schülern die Möglichkeit zu geben, Unterricht in ihrer Muttersprache zu erhalten, und eine Diskriminierung anderer Sprachabteilungen zu vermeiden sowie die mit dem Sonderstatus der SWALS-Schüler verbundenen Kosten zu begrenzen;

35.  weist mit Besorgnis darauf hin, dass der Mangel an abgeordnetem Personal durch die Einstellung von vor Ort angeworbenen Personal, dessen Gehälter von den Schulen übernommen werden, ausgeglichen werden muss; fordert den Obersten Rat auf, darüber zu wachen, dass die Mitgliedstaaten, die keinen finanziellen Beitrag in Form von Abordnungen von Lehrkräften leisten, einen gleichwertigen Finanzbeitrag zum Haushalt der Schulen leisten;

36.  ist der Ansicht, dass das derzeitige Finanzierungssystem einige Mitgliedstaaten unverhältnismäßig stark belastet, was Abordnungen und die Bereitstellung schulischer Infrastruktur angeht, und fordert den Obersten Rat auf, das Modell zur Finanzierung der Schulen und zur Einstellung von Lehrkräften zu überarbeiten;

37.  weist erneut darauf hin, dass die Europäischen Schulen solide und zuverlässig finanziert werden müssen, damit sie den im Rahmen der Vereinbarung und des Statuts der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union festgelegten Verpflichtungen nachkommen und einen hochwertigen Unterricht sowie gleiche Unterrichtsbedingungen und gleichwertigen Unterricht für alle Sprachgemeinschaften in den Europäischen Schulen sicherstellen können; nimmt in diesem Zusammenhang die aktuelle Petition der Elternvereine und der Lehrervereinigungen der Europäischen Schulen in Brüssel zur Kenntnis, in der die von den vorgeschlagenen Kürzungen ausgehenden erheblichen Gefahren für die Qualität des Unterrichts und das ordnungsgemäße Funktionieren der Europäischen Schulen betont und daher jegliche Haushaltskürzungen abgelehnt werden;

38.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den Prozentsatz der Sonderabgabe festzulegen, der den Europäischen Schulen zugewiesen wird;

39.  betont, wie wichtig es langfristig gesehen ist, gleichzeitig für mehr Transparenz bei dem finanziellen Beitrag der Europäischen Union zu sorgen und eine stärkere Öffnung und größere Vielfalt in diesen Schulen zu gewährleisten, aber auch ein tragfähiges Finanzierungssystem einzuführen; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Kommission erläutert, zu welchen Zwecken die Sonderabgabe verwendet wurde; fordert die Kommission auf, ihm eine Bestandsaufnahme der Umsetzung der Reform von 2009 und der finanziellen Bedürfnisse in den nächsten Jahren, insbesondere im Bereich der Gebäudepolitik, vorzulegen;

Pädagogische Aspekte

40.  fordert – in Übereinstimmung mit Artikel 4 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, wonach die Annäherung und das gegenseitige Verständnis der Schüler der verschiedenen Sprachabteilungen untereinander gefördert werden sollen, indem der Unterricht in bestimmten Fächern für Klassen derselben Stufe gemeinsam erteilt wird – über die allgemeine Rückkehr zu so genannten Trägersprachen in allen Fächern mit nicht grundlegendem Unterrichtsstoff nachzudenken, ohne dass sich das nachteilig für jene auswirkt, deren Muttersprache nicht eine der Trägersprachen ist;

41.  betont erneut den inneren Wert des Unterrichtens von bestimmten Fächern in weniger verbreiteten Sprachen, die von einer geringen Anzahl von EU-Bürgern verwendet werden;

42.  betont, dass eine externe Bewertung der Lehrpläne der Europäischen Schulen vorgenommen werden muss, durch die den Schulen keine zusätzlichen Kosten entstehen, und es wichtig ist, die laufende Reform des Abiturs umzusetzen;

43.  fordert, dass bei der Einstellung von vor Ort angeworbenen Personal die Anforderungen an die Fachkompetenz berücksichtigt werden, dass die Qualität des Lehrpersonals und des Unterrichts sowie der Ersatz bei Fehlzeiten gewährleistet ist und der Oberste Rat eine Beurteilung der beruflichen Fähigkeiten durch Inspektoren sicherstellt;

44.  ist der Auffassung, dass für die Lehrer, die aus unterschiedlichen nationalen Systemen kommen, spezielle Schulungsprogramme und fachbezogene Workshops organisiert werden sollten, um sie – gemäß den gemeinsamen Standards und Kriterien – auf die Arbeit in den Europäischen Schulen vorzubereiten;

45.  bekräftigt, dass die Betreuung von Schülern mit besonderen Unterrichtsbedürfnissen eine Priorität darstellt und dass die Europäischen Schulen alles daransetzen müssen, ihre Kapazitäten im Bereich des Unterrichtens behinderter Schüler auszubauen; fordert den Obersten Rat in diesem Zusammenhang auf, dafür zu sorgen, dass bei der Berechnung der Klassengrößen Koeffizienten für diese Schülerkategorie angewendet werden und die vollständige Integration dieser Schüler gewährleistet ist;

46.  fordert den Obersten Rat der Europäischen Schulen auf, mit der Umsetzung der Empfehlungen für die Schüler mit besonderen Unterrichtsbedürfnissen, die das Ergebnis der Untersuchung einer schwedischen Expertengruppe aus dem Jahre 2009 sind, zu beginnen und in diesem Zusammenhang einen Aktionsplan für Schüler mit besonderen Unterrichtsbedürfnissen auszuarbeiten;

47.  betont die Notwendigkeit der Entwicklung eines einwandfrei funktionierenden Systems zur Unterstützung der Integration von Schülern mit Behinderungen in den Europäischen Schulen (z. B. Hilfe durch spezielle Lehrer), um so die Mobilität ihrer Eltern zu gewährleisten;

48.  stellt fest, dass die vom Obersten Rat genannte offizielle Schulabbrecherquote von 2,7 % nicht die erheblichen Unterschiede bei den Bildungsniveaus in den Europäischen Schulen widerspiegelt, da insbesondere in der französischen Abteilung seit vielen Jahren eine unangemessen hohe Zahl von Schulabbrechern zu verzeichnen ist, und fordert den Obersten Rat auf, die pädagogischen und finanziellen Ursachen und Konsequenzen dieser Probleme, die Schulabbrecherquote im Allgemeinen und den hohen Anteil an Schülern, die eine Klasse wiederholen müssen, zu untersuchen;

49.  fordert erneut den Obersten Rat auf, nach Alternativen für Schüler zu suchen, die nicht in der Lage sind, den Zweig, der auf den Erwerb des Europäischen Abiturs ausgerichtet ist, fortzusetzen, und neben dem Abitur die Einführung eines weiteren Schulabschlusses für Schüler vorzusehen, die eine berufsbezogene Ausbildung anstreben; führt an, dass für jeden neuen Abschluss eine Folgenabschätzung durchzuführen ist und er unbedingt einen Mehrwert für die bestehenden Qualifikationsrahmen darstellen muss;

50.  bekräftigt, dass die Betreuung der Schüler mit besonderen Unterrichtsbedürfnissen auch weiterhin eine Priorität darstellen muss, umso mehr als die Europäischen Schulen bisher nur einen einzigen Abschluss anbieten und dementsprechend eine weitestgehend lückenlose Betreuung vorsehen müssen, um möglichst einen Schulabbruch zu verhindern, der Schüler in eine Sackgasse führen kann, sofern sie nicht aufgrund von Sprach- oder anderen Kenntnissen Zugang zu weiteren nationalen Bildungseinrichtungen des Gastlandes haben;

o
o   o

51.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Mitgliedstaaten und dem Obersten Rat der Europäischen Schulen zu übermitteln.

(1) ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3.
(2) ABl. C 193E vom 17.8.2006, S. 333.
(3) ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.
(4) http://www.un.org/disabilities/documents/convention/convoptprot-f.pdf.
(5) Ref.: 2011-02-D-39.
(6) KOM(2010)0595.

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