Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2011/2821(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B7-0523/2011

Eingereichte Texte :

B7-0523/2011

Aussprachen :

PV 27/09/2011 - 15
CRE 27/09/2011 - 15

Abstimmungen :

PV 28/09/2011 - 4.14
CRE 28/09/2011 - 4.14
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0427

Angenommene Texte
PDF 130kWORD 45k
Mittwoch, 28. September 2011 - Straßburg
Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität im Rahmen des Menschenrechtsrats der VN
P7_TA(2011)0427B7-0523/2011

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität im Rahmen der Vereinten Nationen

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Charta der Grundrechte der EU,

–  in Kenntnis der Resolution A/RES/60/251 der VN-Generalversammlung zur Einrichtung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC),

–  in Kenntnis der Erklärung des Ratsvorsitzes im Namen der Europäischen Union vom 16. März 2006 zur Einrichtung des UNHRC,

–  unter Hinweis aus seine Entschließung vom 10. März 2011 zur 16. Tagung des UNHRC(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2010 zu den Menschenrechten in der Welt 2009 und der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union(2),

–  in Kenntnis der früheren Gemeinsamen Erklärungen im Rahmen der Vereinten Nationen, einschließlich der Gemeinsamen Erklärung des Menschenrechtsrats über die Beendigung von Gewaltakten und damit zusammenhängenden Menschenrechtsverstößen aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität vom 22. März 2011 sowie der Erklärung der Generalversammlung zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität vom 18. Dezember 2008,

–  in Kenntnis der Resolution A/HRC/17/19 des UNHRC vom 17. Juni 2011 zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität,

–  unter Hinweis auf die 17. Tagung des UNHRC, bei der die Resolution A/HRC/17/19 zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität angenommen wurde, sowie auf die 19. Tagung des UNHRC, während der die in der Resolution A/HRC/17/19 geforderte Podiumsdiskussion stattfinden wird,

–  in Kenntnis der Resolution 1728 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 29. April 2010 über Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität sowie der Empfehlung des Ministerrates CM/Rec(2010)5 vom 31. März 2010 zu Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität,

–  in Kenntnis der Resolution AG/RES. 2653 der Organisation Amerikanischer Staaten vom 7. Juni 2011 zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität,

–  in Kenntnis des Berichts der Agentur für Grundrechte über „Homophobie, Transphobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität“ vom November 2010,

–  gestützt auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 18, Artikel 21 und Artikel 27 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den Maßnahmenkatalog des Rates der Europäischen Union zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen (LGBT),

–  in Kenntnis der Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vor den Vereinten Nationen zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität,

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Achtung, die Förderung und die Wahrung der Universalität der Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität sind;

B.  in der Erwägung, dass es in der Europäischen Union sowie in Drittstaaten tagtäglich zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität kommt;

C.  in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die Achtung der Menschenrechte in ihrer eigenen Politik gewährleisten sollten, um die Position der Europäischen Union im UNHRC zu stärken und glaubwürdig zu machen;

D.  in der Erwägung, dass die Europäische Union den universellen und unteilbaren Menschenrechten allergrößte Bedeutung beimisst;

E.  in der Erwägung, dass die Europäische Union die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität bereits bei den Vereinten Nationen, im Rahmen regionaler Gremien und in einigen ihrer bilateralen Menschenrechtsdialoge thematisiert;

F.  in der Erwägung, dass die Resolution des UNHRC zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität die erste von den Vereinten Nationen angenommene Resolution ist, die sich speziell mit der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität befasst;

G.  in der Erwägung, dass Staaten aus allen Regionen einschließlich aller im UNHRC vertretenen EU-Mitgliedstaaten für die Resolution zu Menschenrechten, sexueller Ausrichtung und Geschlechtsidentität gestimmt haben und 21 EU-Mitgliedstaaten diese Resolution unterstützt haben;

H.  in der Erwägung, dass mehrere Menschenrechtsgremien, Sonderberichterstatter und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sowie der Generalsekretär der Vereinten Nationen und die Hohe Kommissarin für Menschenrechte angesichts der Menschenrechtsverletzungen gegenüber Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen auf der ganzen Welt große Besorgnis geäußert haben;

I.  in der Erwägung, dass andere regionale Organisationen einschließlich des Europarats und der Organisation Amerikanischer Staaten kürzlich Resolutionen angenommen haben, in denen Menschenrechtsverletzungen aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität verurteilt werden;

1.  bekräftigt seine Besorgnis angesichts der zahlreichen Menschenrechtsverletzungen und der weitverbreiteten Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität, sowohl in Europa als auch in Drittstaaten;

2.  würdigt und unterstützt die bereits vom Menschenrechtsrat, vom VN-Generalsekretär, von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte, von den VN-Menschenrechtsgremien, von den Sonderberichterstattern und von anderen VN-Sonderorganisationen geleistete Arbeit, mit der die umfassende Einhaltung der internationalen Menschenrechtsstandards unabhängig von der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität einer Person sichergestellt werden soll;

3.  begrüßt die Annahme der Resolution A/HRC/17/19 zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität durch den Menschenrechtsrat;

4.  weist darauf hin, dass diese Resolution von Staaten in allen Regionen unterstützt und von Südafrika verfasst wurde; bekräftigt, dass die Menschenrechte universell und unteilbar sind und für alle gelten, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität;

5.  unterstützt die Veranstaltung einer Podiumsdiskussion während der 19. Tagung des Menschenrechtsrats im Frühjahr 2012, die Gelegenheit bietet, „einen konstruktiven, fundierten und transparenten Dialog zur Frage diskriminierender Rechtsvorschriften und Praktiken sowie von Gewalthandlungen gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und ihrer Geschlechteridentität zu führen“; hält einen respektvollen, offenen Dialog über Menschenrechte, sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität zwischen VN-Mitgliedstaaten aus allen Regionen für unerlässlich;

6.  begrüßt die langjährige Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten und der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik für die Aufnahme der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität in die Arbeiten des Menschenrechtsrats und anderer VN-Gremien, auch im Zusammenhang mit früheren Gemeinsamen Erklärungen;

7.  weist darauf hin, dass im Maßnahmenkatalog der Arbeitsgruppe „Menschenrechte“ des Rates der Europäischen Union zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen die weltweite Entkriminalisierung der Homosexualität, die Gleichstellung und Nichtdiskriminierung und der Schutz von Menschrechtsverteidigern als Hauptprioritäten angeführt werden; ist der Ansicht, dass die Hohe Vertreterin, alle EU-Organe und die Mitgliedstaaten diese Prioritäten in Europa und in ihren Außenbeziehungen systematisch verfolgen sollten;

8.  fordert die Hohe Vertreterin und die Mitgliedstaaten auf, in Partnerschaft mit Drittländern den Schutz und die Achtung der Menschenrechte im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität bei den Vereinten Nationen und in anderen multilateralen Gremien sowie bilateral in ihren Menschenrechtsdialogen systematisch zu fördern;

9.  legt den Mitgliedstaaten nahe, sich in Partnerschaft mit Drittländern konstruktiv an der allgemeinen, regelmäßigen Überprüfung und den Verfahren der Menschenrechtsgremien zu beteiligen, sodass die Menschenrechte im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität in der Europäischen Union und in Drittstaaten umfassend geachtet werden; legt den Mitgliedstaaten und der Hohen Vertreterin in diesem Zusammenhang nahe, die Kohärenz zwischen dem innen- und außenpolitischen Handeln der EU im Bereich der Menschenrechte zu gewährleisten, so wie dies in Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankert ist;

10.  fordert die Hohe Vertreterin, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Partnerschaft mit Drittländern die Menschenrechte im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität durch bilaterale Menschenrechtsdialoge, das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) sowie durch andere externe Finanzinstrumente weiter zu fördern;

11.  bedauert, dass die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen in der Europäischen Union nicht immer umfassend gewahrt werden, einschließlich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, des Rechts auf ein Privat- und Familienleben, des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, des Rechts auf Versammlungsfreiheit, des Rechts auf Nichtdiskriminierung, des Rechts auf Freizügigkeit, einschließlich des Rechts auf Freizügigkeit für gleichgeschlechtliche Paare und ihre Familien, des Rechts auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung und des Asylrechts;

12.  weist auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hin, Drittstaatangehörige, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung aus ihrem Herkunftsland fliehen mussten oder Gefahr laufen, in ihrem Herkunftsland verfolgt zu werden, Schutz bzw. Asyl zu gewähren, so wie es in der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes(3), festgelegt ist;

13.  verurteilt aufs Schärfste die Tatsache, dass Homosexualität, Bisexualität oder Transsexualität von manchen Staaten, auch in der EU, noch immer als psychische Krankheit angesehen werden, und fordert diese Staaten auf, dem ein Ende zu bereiten; fordert insbesondere, dass Transsexuelle und Transgender-Personen nicht in der Psychiatrie behandelt werden und das Pflegepersonal frei wählen können sowie dass die Änderung der Identität vereinfacht wird und die Sozialversicherungen die Kosten übernehmen

14.  weist auf die Erkenntnisse der Agentur für Grundrechte der Europäischen Union hin, die in ihrem Bericht „Homophobie, Transphobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität“ dargelegt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, möglichst weitgehend auf die in diesem Bericht enthaltenen Feststellungen zu reagieren;

15.  fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und den EAD auf, diese Ungleichheiten umfassend anzugehen; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, einen umfassenden Fahrplan zur Bekämpfung von Homophobie, Transphobie und Diskriminierungen aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität auszuarbeiten;

16.  fordert die Kommission und die Weltgesundheitsorganisation auf, Störungen der Geschlechtsidentität von der Liste der psychischen und Verhaltensstörungen zu streichen und in den Verhandlungen über die 11. Revision der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-11) eine nicht pathologisierende Neueinstufung sicherzustellen;

17.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, dem Rat der Europäischen Union, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0097.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0489.
(3) ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen