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Verfahren : 2010/2181(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0330/2011

Eingereichte Texte :

A7-0330/2011

Aussprachen :

Abstimmungen :

Erklärungen zur Abstimmung
PV 25/10/2011 - 8.2
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0446

Angenommene Texte
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Dienstag, 25. Oktober 2011 - Straßburg Endgültige Ausgabe
Entlastung 2009: Europäische Polizeiakademie
P7_TA(2011)0446A7-0330/2011
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009 (C7-0241/2010 – 2010/2181(DEC))

Das Europäische Parlament ,

–  in Kenntnis des endgültigen Jahresabschlusses der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Polizeiakademie zusammen mit den Antworten der Akademie(1) ,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 – C7-0052/2011),

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2011(2) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2009 sowie in Kenntnis der Antworten des Direktors der Europäischen Polizeiakademie,

–  gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3) , insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie(4) , insbesondere auf Artikel 16,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002(5) der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, insbesondere auf Artikel 94,

–  in Kenntnis des Beschlusses C(2011)4680 der Kommission vom 30. Juni 2011, mit dem die Zustimmung zu der von der Europäischen Polizeiakademie beantragten Abweichung von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 erteilt wurde,

–  in Kenntnis des Berichts der Europäischen Polizeiakademie vom 12. Juli 2010 über die Erstattung von Privatausgaben (10/0257/KA),

–  in Kenntnis der von der Europäischen Polizeiakademie (Auftrag Nr. CEPOL/2010/001) in Auftrag gegebenen externen Prüfung der Erstattung von Privatausgaben,

–  in Kenntnis des endgültigen Berichts über die fünfjährige externe Bewertung der Europäischen Polizeiakademie (Auftrag Nr. CEPOL/CT/2010/002),

–  in Kenntnis des jährlichen Tätigkeitsberichts 2009 der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit,

–  in Kenntnis des 4. Fortschrittsberichts der Europäischen Polizeiakademie über die Umsetzung ihres mehrjährigen Aktionsplans (MAP) 2010–2014,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Europäischen Polizeiakademie,

–  in Kenntnis des Vermerks des Internen Auditdiensts (IAS) vom 4. Juli 2011 (Ref. Ares (2011) 722479) betreffend den 3. Fortschrittsbericht über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Europäischen Polizeiakademie,

–  in Kenntnis des Berichts und der dazugehörigen Anlagen der Europäischen Polizeiakademie über die Umsetzung der Entschließung des Europäischen Parlaments betreffend „Entlastung 2009: Europäische Polizeiakademie“,

–  in Kenntnis des Berichts und der dazugehörigen Anlage der Europäischen Polizeiakademie über die Anwendung ihres Beschaffungshandbuchs für den Zeitraum 1. Juli 2010 – 1. Juli 2011,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0330/2011),

1.  erteilt dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Akademie für das Haushaltsjahr 2009;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 137.
(2) ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 260.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 betreffend den Rechnungsabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009 (C7-0241/2010 – 2010/2181(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des endgültigen Jahresabschlusses der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Polizeiakademie zusammen mit den Antworten der Akademie(1) ,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 – C7-0052/2011),

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2011(2) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2009 sowie in Kenntnis der Antworten des Direktors der Europäischen Polizeiakademie,

–  gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3) , insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie(4) , insbesondere auf Artikel 16,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002(5) der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, insbesondere auf Artikel 94,

–  in Kenntnis des Beschlusses C(2011)4680 der Kommission vom 30. Juni 2011, mit dem die Zustimmung zu der von der Europäischen Polizeiakademie beantragten Abweichung von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 erteilt wurde,

–  in Kenntnis des Berichts der Europäischen Polizeiakademie vom 12. Juli 2010 über die Erstattung von Privatausgaben (10/0257/KA),

–  in Kenntnis der von der Europäischen Polizeiakademie (Auftrag Nr. CEPOL/2010/001) in Auftrag gegebenen externen Prüfung der Erstattung von Privatausgaben,

–  in Kenntnis des endgültigen Berichts über die fünfjährige externe Bewertung der Europäischen Polizeiakademie (Auftrag Nr. CEPOL/CT/2010/002),

–  in Kenntnis des jährlichen Tätigkeitsberichts 2009 der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit,

–  in Kenntnis des 4. Fortschrittsberichts der Europäischen Polizeiakademie über die Umsetzung ihres mehrjährigen Aktionsplans (MAP) 2010–2014,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Europäischen Polizeiakademie,

–  in Kenntnis des Vermerks des Internen Auditdiensts (IAS) vom 4. Juli 2011 (Ref. Ares (2011) 722479) betreffend den 3. Fortschrittsbericht über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Europäischen Polizeiakademie,

–  in Kenntnis des Berichts und der dazugehörigen Anlagen der Europäischen Polizeiakademie über die Umsetzung der Entschließung des Europäischen Parlaments betreffend „Entlastung 2009: Europäische Polizeiakademie“,

–  in Kenntnis des Berichts und der dazugehörigen Anlage der Europäischen Polizeiakademie über die Anwendung ihres Beschaffungshandbuchs für den Zeitraum 1. Juli 2010 – 1. Juli 2011,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0330/2011),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

(1) ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 137.
(2) ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 260.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009 sind (C7-0241/2010 – 2010/2181(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des endgültigen Jahresabschlusses der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Polizeiakademie zusammen mit den Antworten der Akademie(1) ,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 – C7-0052/2011),

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2011(2) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2009 sowie in Kenntnis der Antworten des Direktors der Europäischen Polizeiakademie,

–  gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3) , insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL)(4) , insbesondere auf Artikel 16,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002(5) der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, insbesondere auf Artikel 94,

–  in Kenntnis des Beschlusses C(2011)4680 der Kommission vom 30. Juni 2011, mit dem die Zustimmung zu der von der Europäischen Polizeiakademie beantragten Abweichung von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 erteilt wurde,

–  in Kenntnis des Berichts der Europäischen Polizeiakademie vom 12. Juli 2010 über die Erstattung von Privatausgaben (10/0257/KA),

–  in Kenntnis der von der Europäischen Polizeiakademie (Auftrag Nr. CEPOL/2010/001) in Auftrag gegebenen externen Prüfung der Erstattung von Privatausgaben,

–  in Kenntnis des endgültigen Berichts über die fünfjährige externe Bewertung der Europäischen Polizeiakademie (Auftrag Nr. CEPOL/CT/2010/002),

–  in Kenntnis des jährlichen Tätigkeitsberichts 2009 der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit,

–  in Kenntnis des 4. Fortschrittsberichts der Europäischen Polizeiakademie über die Umsetzung ihres mehrjährigen Aktionsplans (MAP) 2010–2014,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Europäischen Polizeiakademie,

–  in Kenntnis des Vermerks des Internen Auditdiensts (IAS) vom 4. Juli 2011 (Ref. Ares (2011) 722479) betreffend den 3. Fortschrittsbericht über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Europäischen Polizeiakademie,

–  in Kenntnis des Berichts und der dazugehörigen Anlagen der Europäischen Polizeiakademie über die Umsetzung der Entschließung des Europäischen Parlaments betreffend „Entlastung 2009: Europäische Polizeiakademie“,

–  in Kenntnis des Berichts und der dazugehörigen Anlage der Europäischen Polizeiakademie über die Anwendung ihres Beschaffungshandbuchs für den Zeitraum 1. Juli 2010 – 1. Juli 2011,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0330/2011),

A.  in der Erwägung, dass die Akademie 2001 errichtet wurde und mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung umgewandelt wurde, für die die Rahmenfinanzregelung für dezentrale Einrichtungen gilt;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinen Berichten über die Jahresabschlüsse 2006 und 2007 der Akademie sein Prüfungsurteil in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge mit der Begründung eingeschränkt hat, dass die Auftragsvergabeverfahren nicht im Einklang mit den Vorschriften der Haushaltsordnung standen;

C.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2008 sein Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung durch Hervorhebung eines Sachverhalts ergänzt hat, ohne es ausdrücklich einzuschränken, und ein eingeschränktes Prüfungsurteil in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abgegeben hat;

D.  in der Erwägung, dass das Parlament es in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2010(6) ablehnte, dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Akademie für das Haushaltsjahr 2008 zu erteilen;

E.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2009 der Akademie sein Prüfungsurteil in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge erneut eingeschränkt hat;

F.  in der Erwägung, dass das Parlament in seinem oben genannten Beschluss vom 10. Mai 2011 beschloss, seinen Beschluss betreffend die Entlastung des Direktors der Europäischen Polizeiakademie zur Ausführung des Haushaltsplans der Akademie für das Haushaltsjahr 2009 aufzuschieben;

G.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den MAP 2010–2014 der Akademie feststellte, dass die Akademie gemäß den in ihrem MAP gesetzten Zwischenzielen Fortschritte mache;

H.  in der Erwägung, dass der IAS in seinem Vermerk vom 4. Juli 2011 an den Direktor der Akademie feststellte, dass die Beschreibung der Umsetzung des MAP der Akademie im Fortschrittsbericht zwar weiterhin relativ allgemein gehalten ist, jedoch einen klaren Überblick über den Stand der verschiedenen Zwischenziele vermittelt und daher als zufriedenstellende Grundlage für die Information der verschiedenen Akteure dienen sollte;

I.  in der Erwägung, dass die Kommission der Akademie mit Beschluss C(2011)4680 vom 30. Juni 2011 eine Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 74b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 gewährte;

Allgemeine Bewertung

1.   nimmt die von der neuen Leitungsstruktur der Akademie als Reaktion auf das Handlungsbegehren des Parlaments im Anschluss an die gravierenden Unregelmäßigkeiten bei der Ausführung des Haushaltsplans 2009 ergriffenen Maßnahmen zur Behebung ihrer Defizite zur Kenntnis; begrüßt insbesondere die folgenden als Reaktion auf die Forderungen des Parlaments rechtzeitig ergriffenen Maßnahmen:

   a. die Änderung der Finanzregelung der Akademie durch die Einführung einer Ausnahmeregelung in Bezug auf den Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren für die Auswahl von Fortbildungsexperten zum Einsatz von Sachverständigen aus nationalen Fortbildungseinrichtungen für Polizeibeamte, womit Kostenwirksamkeit und Einbeziehung der betreffenden Einrichtungen in das Netzwerk der Akademie sichergestellt werden;
   b. die Zusicherung des Rechnungshofs und des IAS, dass der MAP 2010–2014 der Akademie einen Überblick über den Stand ihrer verschiedenen Zwischenziele vermittelt und dass die Akademie entsprechend ihren Zielen Fortschritte macht;
   c. den Bericht über die Anwendung des Beschaffungshandbuchs der Akademie für den Zeitraum 1. Juli 2010 – 1. Juli 2011;
   d. den Beschluss des Verwaltungsrates der Akademie, der Kommission Stimmrechte zu erteilen;

2.  erwartet seitens der Kommission 2012 die Vorlage des neuen Rechtsrahmens der Akademie zur Einbeziehung der oben genannten Stimmrechte der Kommission in die Verfahrensweisen des Verwaltungsrates;

3.   betont, dass die Entlastungsbehörde weiterhin sorgfältig kontrollieren wird, in welchem Umfang die während der bevorstehenden Entlastungsverfahren eingeleiteten Maßnahmen umgesetzt werden;

4.   nimmt zur Kenntnis, dass im endgültigen Bericht über die fünfjährige externe Bewertung der Akademie festgestellt wurde, dass es Argumente für eine Umsiedlung der Akademie gibt; fordert daher den Rechnungshof auf, 2012 einen Sonderbericht auszuarbeiten, in dem die Kosten und Vorteile einer Verschmelzung der Zuständigkeiten der Akademie mit denjenigen von Europol in finanzieller und operationeller Hinsicht dargelegt werden;

Spezifische Maßnahmen der Akademie zur Behebung ihrer Mängel
Vergabeverfahren

5.   nimmt zur Kenntnis, dass die Akademie schlussendlich, wie vom Parlament im Rahmen seiner Entlastungen der Akademie für 2008 und 2009 gefordert, ihr Beschaffungshandbuch für den internen Gebrauch entwickelt und angewandt hat; stellt fest, dass dieses Handbuch vom Kollegium am 8. Juni 2010 verabschiedet wurde und am 1. Juli 2010 in Kraft trat sowie ein Koordinator für die öffentliche Auftragsvergabe ernannt wurde;

6.   begrüßt den ersten Bericht der Akademie über die Anwendung ihres Beschaffungshandbuchs für den Zeitraum 1. Juli 2010 – 1. Juli 2011; erwartet nichtsdestoweniger, dass der Rechnungshof die Anwendung des Beschaffungshandbuchs durch die Akademie bewertet;

7.  hat den statistischen Bericht der Akademie für den Zeitraum 1. Juli 2010 – 1. Juli 2011 geprüft; begrüßt die Tatsache, dass dem Parlament in diesem Dokument vollständige Informationen über die Vergabeverfahren vorgelegt werden; entnimmt diesem Bericht und dem Bericht über die Anwendung des Beschaffungshandbuchs, dass die von der Akademie angewandten Verfahren von ihr ständig überwacht und kontrolliert wurden;

Vorschriften über Ausgaben für Kurse

8.  nimmt zur Kenntnis, dass die Akademie der Kommission am 28. April 2011 einen Antrag auf Änderung ihrer Finanzregelung durch Aufnahme eines Artikels (Artikel 74c) unterbreitete, der eine Abweichung von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 in Bezug auf den Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren für die Auswahl von Fortbildungsexperten zum Einsatz von Sachverständigen aus nationalen Fortbildungseinrichtungen für Polizeibeamte beinhaltet;

9.   begrüßt den nachfolgenden Beschluss C(2011)4680 der Kommission vom 30. Juni 2011, mit dem die Zustimmung zur oben genannten Ausnahmeregelung erteilt wurde;

10.   vertritt die Auffassung, dass die Akademie direkten Zugang zu ihrem detaillierten Haushaltsplan gewähren sollte, was ein Verzeichnis ihrer Aufträge und ihrer Beschaffungsbeschlüsse einschließen sollte, und ist der Ansicht, dass die Akademie dieses Verzeichnis gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf ihrer Internetseite veröffentlichen sollte, mit Ausnahme der Einzelheiten der Aufträge, deren Offenlegung ein Sicherheitsrisiko darstellen könnte;

Mittelübertragungen

11.  nimmt zur Kenntnis, dass die Akademie im Rahmen ihrer laufenden Haushaltsführung ein Risikoregister eingerichtet hat, um die Gefahr einer unzureichenden Mittelverwendung wegen organisatorischer Mängel zu verringern; weist die Akademie nichtsdestotrotz darauf hin, wie wichtig Planung und Überwachung des Haushaltsvollzugs sind, um Mittelübertragungen möglichst gering zu halten; fordert ferner den Rechnungshof und den IAS auf, dem Parlament die Gewähr zu bieten, dass die Akademie diesbezüglich tatsächliche Verbesserungen erzielt, und mitzuteilen, dass alle Instrumente für Planung und Überwachung uneingeschränkt vorhanden sind;

Fehler in der Jahresrechnung

12.   stellt fest, dass die Akademie trotz der erheblichen Verzögerungen und Fehler bei der Erstellung ihrer vorläufigen Jahresrechnung für 2009 gegenüber dem Parlament versichert hat, dass sie ihre Finanzdisziplin und interne Kontrolle seit 2010 ausgeweitet hat; erwartet den Bericht des Rechnungshofs über den Rechnungsabschluss der Akademie für 2010, um festzustellen, ob die Zusicherung der Akademie gerechtfertigt ist;

13.  begrüßt den Beschluss des Verwaltungsrates der Akademie vom März 2011, die früheren internen Kontrollnormen (ICS) durch die kürzlich festgelegten 16 ICS der Kommission zu ersetzen;

14.  ist der Ansicht, dass diese neuen 16 ICS den Direktor der Akademie besser dabei unterstützen werden, Kontrollen nicht nur einzuführen, sondern auch zu überwachen, dass sie wie geplant funktionieren;

15.  fordert die Akademie daher auf, das Parlament kontinuierlich über den Stand der Umsetzung dieser 16 ICS zu unterrichten;

Personalverwaltung

16.  nimmt zur Kenntnis, dass die Akademie einen Vertrag gekündigt hat, den der Rechnungshof als rechtswidrig betrachtete; stellt fest, dass die Kündigung ab dem 15. September 2011 wirksam ist und die betreffende Stelle bereits ausgeschrieben wurde; fordert die Akademie auf, die Entlastungsbehörde über die nachfolgenden Entwicklungen in diesem spezifischen Fall zu unterrichten;

17.   stellt fest, dass die Umsetzung des Einstellungsleitfadens der Akademie zur Anpassung der Verfahren an das Statut der Beamten der Europäischen Union(7) von der Akademie als ausreichend beurteilt wurde; fordert auch den Rechnungshof auf, gegenüber dem Parlament eine Zusicherung hinsichtlich der Umsetzung dieses Leitfadens abzugeben;

Verwendung von Mitteln zur Finanzierung von Privatausgaben

18.   nimmt zur Kenntnis, dass der derzeitige Direktor auf der Grundlage einer externen Ex-Post-Überprüfung eine Einziehungsanordnung ausstellte, in der der ehemalige Direktor aufgefordert wurde, einen Betrag von 2.014,94 EUR zurückzuzahlen, wovon bisher jedoch nur 43,45 EUR wieder eingezogen wurden; bedauert den im Vergleich zu dem finanziellen Verlust, den die Akademie unter der Leitung des ehemaligen Direktors erlitt, geringen wiedereingezogenen Betrag; nimmt zur Kenntnis, dass 2011 eine letzte Mahnung versandt wurde und dass der nächste Schritt die Einleitung eines Verfahrens vor einem englischen Gericht zwecks Feststellung der Rechtmäßigkeit der von 2007 datierenden Schuld wäre, wonach, sollte ein entsprechendes Urteil ergehen, die Vollstreckungsbehörde die Einziehung des Restbetrags der nicht bezahlten Schuld anstreben würde; fordert den derzeitigen Direktor auf, die Entlastungsbehörde regelmäßig über die Entwicklung dieser Angelegenheit zu unterrichten;

MAP 2010–2014 der Akademie

19.  stellt fest, dass die durch den derzeitigen Direktor und seine Leitungsteam gewährleistete verbesserte Transparenz das Verständnis für die Herausforderungen erhöht hat, mit denen die Akademie konfrontiert ist, und die notwendigen Änderungen gefördert hat; begrüßt in diesem Zusammenhang die Politik der Akademie,

   einen monatlichen Newsletter und regelmäßige Fortschrittsberichte über ihre Tätigkeit für ihren Verwaltungsrat zu veröffentlichen, um ihm eine klarere Analyse des Stands der Tätigkeiten der Akademie zu übermitteln;
   ihren Fortschrittsbericht über den Stand der Umsetzung ihres MAP regelmäßig zu aktualisieren;
   dem Parlament die jährlichen Berichte des IAS gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Finanzregelung zu übermitteln;

20.  begrüßt die Tatsache, dass der Rechnungshof als Reaktion auf die Forderung des Parlaments einen Bericht über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Akademie veröffentlicht hat; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in diesem Bericht festgestellt hat, dass die Umsetzung des MAP der Akademie gemäß den Zwischenzielen voranschreitet; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Akademie nachweislich MAP 1 (Governance), MAP 4 (Validierung ihres Finanzsystems), MAP 5 (finanzielles Umfeld), MAP 6 (Transparenz bezüglich ihres Verwaltungsrates), MAP 8 (Strategieprogramm), MAP 9 (mehrjähriger Einstellungsplan) und MAP 12 (Kontrolle im Umfeld des Beschaffungswesens) vollständig verwirklicht hat und dass die verbleibenden MAP-Ziele in Arbeit sind bzw. fristgemäß umgesetzt werden sollen;

21.  fordert die Akademie auf, das Parlament regelmäßig zu konsultieren und es mit ihrem Fortschrittsbericht weiterhin über die Umsetzung des MAP zu unterrichten;

22.  begrüßt auch den Vermerk des IAS betreffend den 3. Fortschrittsbericht über die Umsetzung des MAP der Akademie; nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass in diesem Vermerk festgestellt wird, dass der IAS die Auffassung vertritt, dass die Akademie angemessen auf die Bemerkungen und Empfehlungen des IAS reagiert und dass der Fortschrittsbericht, auch wenn die darin enthaltene Beschreibung weiterhin relativ allgemein gehalten ist, einen klaren Überblick über den Stand der verschiedenen Zwischenziele vermittelt und daher als zufriedenstellende Grundlage für die Unterrichtung der verschiedenen Akteure, darunter des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments, dienen sollte;

Strukturelle Mängel

23.  betont, dass die Leitungskosten der Akademie im Vergleich zu ihrer Tätigkeit hoch sind; begrüßt daher die Bestrebungen der Akademie, im Rahmen ihrer 25. Sitzung des Verwaltungsrates im Juni 2011 ihre Leitungsausgaben zu senken, wobei vereinbart wurde, dass alle Ausschüsse des Verwaltungsrates bis 2012 aufgelöst und alle Arbeitsgruppen des Verwaltungsrates kritisch geprüft werden sollten;

o
o   o

24.  verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zu seinem Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011(8) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 137.
(2) ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 260.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 320 vom 7.12.2010, S. 11.
(7) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S.1.
(8) ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 269.

Letzte Aktualisierung: 8. März 2013Rechtlicher Hinweis