Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2010/0395(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0325/2011

Eingereichte Texte :

A7-0325/2011

Aussprachen :

PV 26/10/2011 - 4
CRE 26/10/2011 - 4

Abstimmungen :

PV 26/10/2011 - 8.6
CRE 26/10/2011 - 8.6
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
PV 23/10/2012 - 6.6
CRE 23/10/2012 - 6.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0465
P7_TA(2012)0362

Angenommene Texte
PDF 1436kWORD 1472k
Mittwoch, 26. Oktober 2011 - Straßburg
Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan ***I
P7_TA(2011)0465A7-0325/2011

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union (KOM(2010)0815 – C7-0016/2011 – 2010/0395(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)  Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden. Da weitere Anpassungen erforderlich sind, insbesondere um mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.
(1)  Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden. Da weitere Anpassungen erforderlich sind, insbesondere um mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen, die gemäß dem Vertrag von Lissabon vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wird.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)  In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 waren die für alle Gesetzgebungsakte und für sämtliche Organe und Einrichtungen maßgeblichen Haushaltsgrundsätze und Finanzvorschriften festgelegt. Die Grundprinzipien, der Ansatz und der Aufbau dieser Verordnung sowie die grundlegenden Vorschriften für die Haushaltsführung und das Finanzmanagement müssen beibehalten werden. Abweichungen von diesen Grundprinzipien sollten geprüft und so einfach wie möglich gefasst werden, wobei jeweils abzuwägen ist, inwieweit sie noch von Bedeutung sind, welches ihr zusätzlicher Nutzen für den Haushalt der Europäischen Union (im Folgenden „der Haushalt“) ist und welchen Aufwand sie verursachen. Die Kernbestandteile der Finanzreform, wie die Rolle der Finanzakteure, die Übertragung von Kontrollaufgaben auf die operativen Dienste, die internen Auditstellen, die tätigkeitsbezogene Aufstellung des Haushaltsplans, die Modernisierung der Rechnungsführungsprinzipien und -vorschriften und die Grundsätze für die Gewährung von Finanzhilfen, müssen beibehalten und ausgebaut werden.
(2)  In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 waren die für alle Gesetzgebungsakte und für sämtliche Organe und Einrichtungen maßgeblichen Haushaltsgrundsätze und Finanzvorschriften festgelegt, die die Aufstellung und Ausführung des Gesamthaushaltsplans regeln und eine wirtschaftliche und effektive Haushaltsführung, die Kontrolle und den Schutz der finanziellen Interessen der Union sowie eine zunehmende Transparenz gewährleisten. Die Grundprinzipien, der Ansatz und der Aufbau dieser Verordnung sowie die grundlegenden Vorschriften für die Haushaltsführung und das Finanzmanagement müssen beibehalten werden. Abweichungen von diesen Grundprinzipien sollten geprüft und so einfach wie möglich gefasst werden, wobei jeweils abzuwägen ist, inwieweit sie noch von Bedeutung sind, welches ihr zusätzlicher Nutzen für den Haushalt der Europäischen Union (im Folgenden „der Haushalt“) ist und welchen Aufwand sie verursachen. Die Kernbestandteile der Finanzreform, wie die Rolle der Finanzakteure, die Übertragung von Kontrollaufgaben auf die operativen Dienste, die internen Auditstellen, die tätigkeitsbezogene Aufstellung des Haushaltsplans, die Modernisierung der Rechnungsführungsprinzipien und -vorschriften und die Grundsätze für die Gewährung von Finanzhilfen, müssen beibehalten und ausgebaut werden.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Was die Forschungsrahmenprogramme der Union betrifft, sollten die Regeln und Verfahren weiter vereinfacht und harmonisiert werden, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zu der Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen1 und in dem am 12. November 2010 auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG veröffentlichten Abschlussbericht der Sachverständigengruppe über die Zwischenbewertung des Siebten Rahmenprogramms gefordert wurde.
1 Angenommene Texte, P7_TA(2010)0401.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 war auf die wesentlichen Prinzipien und Grundregeln beschränkt worden, die für den gesamten von den Verträgen abgedeckten Haushaltsbereich gelten, während die Durchführungsmodalitäten in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften11 festgelegt wurden; dadurch wurde die Normenhierarchie geklärt und die Verständlichkeit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 verbessert. Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) kann der Kommission die Befugnis zur Annahme allgemeiner Rechtsakte übertragen werden, mit denen Gesetzgebungsakte in nichtwesentlichen Punkten ergänzt oder geändert werden. Daher sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. Die von der Kommission anzunehmenden detaillierten Vorschriften für die Anwendung der vorliegenden Verordnung sollten lediglich technische Einzelheiten und Durchführungsmodalitäten enthalten.
(5)  Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 war auf die wesentlichen Prinzipien und Grundregeln beschränkt worden, die für den gesamten von den Verträgen abgedeckten Haushaltsbereich gelten, während die Durchführungsmodalitäten in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften11 festgelegt wurden; dadurch wurde die Normenhierarchie geklärt und die Verständlichkeit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 verbessert. Gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) kann in einem Gesetzgebungsakt der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsakts zu erlassen. Daher sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  Die Vorschriften über die Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen sollten vereinfacht werden, da sie sowohl den Empfängern von EU-Mitteln als auch den Kommissionsdienststellen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen und häufig Anlass für Missverständnisse zwischen den Kommissionsdienststellen und den Wirtschaftsteilnehmern oder Partnern sind. Im Sinne der Vereinfachung, insbesondere für die Empfänger von Finanzhilfen, und des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte die Verpflichtung, Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen einzuziehen, abgeschafft werden. Allerdings sollte es möglich sein, eine solche Verpflichtung in Übertragungsvereinbarungen festzulegen, damit Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen entweder für die von den beauftragten Stellen verwalteten Programme wiederverwendet oder eingezogen werden können.
(8)  Die Vorschriften über die Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen sollten vereinfacht werden, da sie sowohl den Empfängern von EU-Mitteln als auch den Kommissionsdienststellen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen und häufig Anlass für Missverständnisse zwischen den Kommissionsdienststellen und den Wirtschaftsteilnehmern oder Partnern sind. Im Sinne der Vereinfachung, insbesondere für die Empfänger von Finanzhilfen, und des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, sollte die Verpflichtung, Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen einzuziehen, unverzüglich abgeschafft werden. Allerdings sollte es möglich sein, eine solche Verpflichtung in Übertragungsvereinbarungen festzulegen, damit Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen entweder für die von den beauftragten Stellen verwalteten Programme wiederverwendet oder eingezogen werden können.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)  Gemäß dem AEU-Vertrag ist der mehrjährige Finanzrahmen nun in der Form einer Verordnung zu erlassen. Aus diesem Grunde müssen nun einzelne Bestimmungen zum mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 in die Haushaltsordnung übernommen werden. Insbesondere zur Gewährleistung der Haushaltsdisziplin ist es erforderlich, das jährliche Haushaltsverfahren mit dem mehrjährigen Finanzrahmen zu verknüpfen. Ferner bedarf es entsprechender Bestimmungen hinsichtlich der Zusage des Europäischen Parlaments und des Rates, sich an die in den einschlägigen Basisrechtsakten für Strukturmaßnahmen, ländliche Entwicklung und den Europäischen Fischereifonds vorgesehenen Zuweisungen für Mittel für Verpflichtungen zu halten.
(11)   Da gemäß dem AEU-Vertrag der mehrjährige Finanzrahmen künftig in Form einer Verordnung erlassen wird und die interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung entsprechend geändert werden muss, ist es zweckmäßig, einzelne Bestimmungen der interinstitutionellen Vereinbarung in die Haushaltsordnung zu übernehmen. Insbesondere zur Gewährleistung der Haushaltsdisziplin ist es erforderlich, das jährliche Haushaltsverfahren mit dem mehrjährigen Finanzrahmen zu verknüpfen. Ferner bedarf es entsprechender Bestimmungen hinsichtlich der Zusage des Europäischen Parlaments und des Rates, sich an die in den einschlägigen Basisrechtsakten für Strukturmaßnahmen, ländliche Entwicklung und den Europäischen Fischereifonds vorgesehenen Zuweisungen für Mittel für Verpflichtungen zu halten.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Einnahmen, die im Zuge der Verfolgung der legitimen Interessen der Union wie der Bekämpfung von Zigarettenschmuggel und -fälschungen (z. B. das „Philip Morris-Abkommen“) von nichtstaatlichen Akteuren erhoben werden, sollten als zweckgebundene Einnahmen behandelt werden, insbesondere wenn sie das Ergebnis von Vereinbarungen sind, die im Rahmen von alternativen Streitbeilegungsverfahren getroffen wurden.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)  Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit sollte das Konzept des tolerierbaren Fehlerrisikos als Bestandteil der Risikoanalyse des Anweisungsbefugten festgeschrieben werden. Die Organe sollten von der allgemeinen Wesentlichkeitsschwelle von 2 %, auf die der Rechnungshof seine Erklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge stützt, abweichen können. Vorab festgelegte Werte für ein tolerierbares Fehlerrisiko bieten der Entlastungsbehörde eine geeignetere Grundlage für ihre Bewertung des Risikomanagements der Kommission. Das Europäische Parlament und der Rat sollten daher unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Kontrollen für jeden Politikbereich ein tolerierbares Fehlerrisiko festlegen.
(16)  Um unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und geeigneter Kontrollen das Fehlerrisiko zu bewerten und entsprechend zu reagieren, sollte ein Verwaltungsinstrument zum Einsatz kommen, das das Fehlerrisiko anzeigt.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
(16a)  Der in Artikel 15 verankerte Grundsatz der Offenheit, der die Organe zu größtmöglicher Transparenz bei ihrer Arbeit verpflichtet, verlangt, dass sich die Bürger im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans der Union darüber informieren können, wo und für welche Zwecke von der Union Gelder ausgegeben werden. Solche Informationen fördern die demokratische Debatte, tragen zur Teilhabe der Bürger am Entscheidungsprozess der Union bei und stärken die institutionelle und politische Kontrolle der Ausgaben der Union. Dieses Ziel sollte möglichst mithilfe moderner Kommunikationsmittel durch die Veröffentlichung relevanter Angaben über die Endauftragnehmer und Endempfänger von Unionsmitteln erreicht werden, wobei deren berechtigte Vertraulichkeits- und Sicherheitsinteressen und, soweit natürliche Personen betroffen sind, deren Rechte auf Achtung ihrer Privatsphäre und Schutz ihrer personenbezogenen Daten berücksichtigt werden müssen. Die Organe sollten daher im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen selektiven Ansatz verfolgen. Die Entscheidungen über die Veröffentlichung sollten auf relevante Kriterien gestützt werden, um sachdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 a (neu)
(23a)  Für Finanzhilfen von sehr geringem und geringem Wert können im Sinne eines empfängerorientierten Ansatzes bei der Rechnungslegung und Genehmigung vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommen.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 b (neu)
(23b)  Finanzhilfen können auch im Bereich Grundlagenforschung genehmigt werden, wenn die Forschungstätigkeit keine Ergebnisse hervorbringt.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
(24)  Die Erfahrungen mit öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP), die als Einrichtungen der Europäischen Union gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 gelten, zeigen, dass weitere Möglichkeiten geschaffen werden sollten, um auf eine breitere Palette von Einrichtungen zugreifen zu können, deren Vorschriften flexibler sind als die der Organe der Europäischen Union und die dadurch für privatwirtschaftliche Partner besser zugänglich sind. Für diese anderen Möglichkeiten sollte die indirekte Mittelverwaltung zur Anwendung kommen. Die betreffenden Einrichtungen sollten durch einen Basisrechtsakt geschaffen werden und einer Finanzregelung unterliegen, in der die zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Verwendung von EU-Mitteln erforderlichen Grundsätze festgeschrieben sind. Diese Grundsätze sollten im Wege einer delegierten Verordnung angenommen werden und auf denen beruhen, die für mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraute Dritte gelten. Des Weiteren sollte die Möglichkeit der Durchführung öffentlich-privater Partnerschaften durch privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats vorgesehen werden.
(24)  Die Erfahrungen mit öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP), die als Einrichtungen der Europäischen Union gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 gelten, zeigen, dass weitere Möglichkeiten geschaffen werden sollten, um auf eine breitere Palette von Einrichtungen zugreifen zu können, deren Vorschriften flexibler sind als die der Organe der Europäischen Union und die dadurch für privatwirtschaftliche Partner besser zugänglich sind. Für diese anderen Möglichkeiten sollte die indirekte Mittelverwaltung zur Anwendung kommen. Die betreffenden Einrichtungen sollten durch einen Basisrechtsakt geschaffen werden und einer Finanzregelung unterliegen, in der die zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Verwendung von EU-Mitteln erforderlichen Grundsätze festgeschrieben sind. Diese Grundsätze sollten im Wege einer delegierten Verordnung nach Anhörung des Europäischen Rechnungshofs verabschiedet werden und auf denen beruhen, die für mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraute Dritte gelten.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
(25)  Die grundlegenden Kontroll- und Prüfungspflichten, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der indirekten geteilten Mittelverwaltung obliegen und die derzeit lediglich in sektorspezifischen Verordnungen festgelegt sind, sollten für die Zwecke von Artikel 317 AEUV in die Haushaltsordnung aufgenommen werden. Daher ist es erforderlich, Bestimmungen einzufügen, die für alle betroffenen Politikbereiche einen kohärenten Rahmen mit folgenden Elementen vorgeben:harmonisierte Verwaltungsstrukturen innerhalb der Mitgliedstaaten, für diese Strukturen geltende gemeinsame Mittelverwaltungs- und Kontrollpflichten, jährlich vorzulegende Zuverlässigkeitserklärungen der jeweiligen Fachebenen mit Bestätigungsvermerken unabhängiger Prüfstellen und einer jährlichen Erklärung der Mitgliedstaaten, mit der diese die Verantwortung für ihre Verwaltung der Mittel der Europäischen Union übernehmen, von der Kommission gesteuerte Rechnungsabschluss-, Aussetzungs- und Korrekturmechanismen. Einzelheiten sollten wie bisher in sektorspezifischen Verordnungen festgelegt werden.
(25)  Die grundlegenden Kontroll- und Prüfungspflichten, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der indirekten geteilten Mittelverwaltung obliegen und die derzeit lediglich in sektorspezifischen Verordnungen festgelegt sind, sollten für die Zwecke der Artikel 290 und 317 AEUV in die Haushaltsordnung aufgenommen werden. Daher ist es erforderlich, Bestimmungen einzufügen, die auf der Grundlage harmonisierter Verwaltungsstrukturen auf nationaler Ebene für alle betroffenen Politikbereiche einen kohärenten Rahmen vorgeben, der keine zusätzlichen Kontrollstrukturen schafft, es aber den Mitgliedstaaten gestattet, Einrichtungen zu akkreditieren, die mit der Verwaltung von Mitteln der Europäischen Union beauftragt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Befugnis haben, die Einrichtung oder Organisation zu benennen, die die Aufgaben der akkreditierenden Behörde wahrnimmt; diese kann derselben Verwaltungsebene angehören wie die akkreditierte Einrichtung oder bereits für die Aufsicht über andere Behörden zuständig sein; den Mitgliedstaaten sollte es jedoch freistehen, eine andere Struktur zu wählen, soweit diese mit dieser Verordnung vereinbar ist. Diese Verordnung sollte ferner für diese Strukturen geltende gemeinsame Mittelverwaltungs- und Kontrollpflichten, jährlich vorzulegende Zuverlässigkeitserklärungen der jeweiligen Fachebenen mit Bestätigungsvermerken unabhängiger Prüfstellen und einer jährlichen Erklärung der Mitgliedstaaten, mit der diese die Verantwortung für ihre Verwaltung der Mittel der Europäischen Union übernehmen, von der Kommission gesteuerte Rechnungsabschluss-, Aussetzungs- und Korrekturmechanismen enthalten, damit ein kohärenter Rechtsrahmen geschaffen wird, der auch die allgemeine Rechtssicherheit, die Wirksamkeit der Kontrollen und Abhilfemaßnahmen sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Union verbessert. Einzelheiten sollten wie bisher in sektorspezifischen Verordnungen festgelegt werden.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33 a (neu)
(33a)  Alle Vorschläge, die der Rechtsetzungsbehörde unterbreitet werden, sollten für die Anwendung nutzerfreundlicher Informationstechnologien (elektronische Verwaltung) geeignet sein, und die Interoperabilität der bei der Mittelverwaltung verarbeiteten Daten sollte gewährleistet werden, wodurch die Effizienz gesteigert werden dürfte. Es sollten einheitliche Standards für die Datenübertragung vorgesehen werden. Für die Verwirklichung dieser Ziele sollte ein Übergangszeitraum von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt werden.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38 a (neu)
(38a)  Pauschalbeträge und Pauschalen sollten auf freiwilliger Basis und nur in Fällen genutzt werden, in denen dies angemessen ist. Die gebräuchliche Terminologie in Bezug auf Pauschalen und Pauschalbeträge sollte klarer gefasst werden.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38 b (neu)
(38b)  Eine weitere Klärung oder eine vernünftige Definition der zuschussfähigen Kosten würde sich positiv auf die Einhaltung des Vollkostenprinzips auswirken, insbesondere was direkte und indirekte Kosten betrifft, die im Vorfeld und im Anschluss an eine Forschungstätigkeit entstehen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 43 a (neu)
(43a)  Damit die geprüften Einrichtungen über ausreichend Zeit verfügen, um auf Feststellungen des Rechnungshofs einzugehen, die sich auf ihre Jahresabschlüsse oder die Rechtmäßigkeit und/oder Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge auswirken könnten, trägt der Rechnungshof dafür Sorge, dass seine Feststellungen rechtzeitig an die betreffende Einrichtung oder Stelle übermittelt werden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44
(44)  Die Bestimmungen über vorläufige und endgültige Rechnungsabschlüsse sollten auf den neuesten Stand gebracht werden, um insbesondere das Berichterstattungspaket vorzusehen, das den Rechnungen, welche an den Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke geschickt werden, beigefügt werden sollte. Es empfiehlt sich auch eine Bezugnahme auf die Vollständigkeitserklärung, die den endgültigen Rechnungsabschlüssen beizufügen ist, sobald Letztere von den Organen und Einrichtungen, die aus dem Haushaltsplan finanziert werden, dem Rechungshof übermittelt werden, sowie eine Bezugnahme auf die Vollständigkeitserklärung, die den endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen der Europäischen Union bei deren Übermittlung beizufügen ist. Außerdem sollte der Termin, bis zu dem der Rechungshof seine Bemerkungen über die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der anderen Organe als der Kommission und der aus dem Haushaltsplan finanzierten Einrichtungen formuliert, vorverlegt werden, damit diese Organe und Einrichtungen die Möglichkeit haben, ihre endgültigen Rechnungsabschlüsse unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Rechungshofs zu erstellen.
(44)  Die Bestimmungen über vorläufige und endgültige Rechnungsabschlüsse sollten auf den neuesten Stand gebracht werden, um insbesondere das Berichterstattungspaket vorzusehen, das den Rechnungen, welche an den Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke geschickt werden, beigefügt werden sollte. Es empfiehlt sich auch eine Bezugnahme auf die Vollständigkeitserklärung, die den endgültigen Rechnungsabschlüssen beizufügen ist, sobald Letztere von den Organen und Einrichtungen, die aus dem Haushaltsplan finanziert werden, dem Rechungshof übermittelt werden, sowie eine Bezugnahme auf die Vollständigkeitserklärung, die den endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen der Europäischen Union bei deren Übermittlung beizufügen ist. Außerdem sollte der Termin, bis zu dem der Rechungshof seine Bemerkungen über die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der anderen Organe als der Kommission und der aus dem Haushaltsplan finanzierten Einrichtungen formuliert, vorverlegt werden, damit diese Organe und Einrichtungen die Möglichkeit haben, ihre endgültigen Rechnungsabschlüsse unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Rechungshofs zu erstellen. Damit das Entlastungsverfahren im Laufe des auf das zu kontrollierende Jahr folgenden Jahr abgeschlossen werden kann, wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um Vorschläge zu machen, die auf eine Verkürzung dieses Verfahrens abzielen.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 45
(45)  Die Informationen, die die Kommission im Rahmen des Entlastungsverfahrens vorlegen muss, sollten auch den Evaluierungsbericht zu den Finanzen der Europäischen Union umfassen, der sich auf die erzielten Ergebnisse stützt und den die Kommission gemäß Artikel 318 AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln muss. In die Haushaltsordnung sollten daher im Zusammenhang mit den anderen Berichterstattungspflichten Bestimmungen zu diesem Bericht aufgenommen werden.
(45)  Die Informationen, die die Kommission im Rahmen des Entlastungsverfahrens vorlegen muss, sollten auch den Evaluierungsbericht zu den Finanzen der Europäischen Union umfassen, der sich auf die erzielten Ergebnisse stützt und den die Kommission gemäß Artikel 318 AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln muss. In die Haushaltsordnung sollten daher im Zusammenhang mit den anderen Berichterstattungspflichten Bestimmungen zu diesem Bericht aufgenommen werden. Der Bericht sollte insbesondere darüber Auskunft geben, welche Fortschritte im Hinblick auf geschlechterspezifische Aspekte der Personalpolitik erzielt worden sind.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 48
(48)  Die spezifischen Bestimmungen über die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich sollten den Änderungen Rechnung tragen, die für die verschiedenen Arten der Mittelverwaltung vorgeschlagen wurden.
(48)  Die spezifischen Bestimmungen über die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich sollten den Änderungen Rechnung tragen, die für die verschiedenen Arten der Mittelverwaltung vorgeschlagen wurden, und einen differenzierten Ansatz vorschlagen, wenn die Europäische Union gefordert ist, auf humanitäre Notfälle, internationale Krisen oder Drittländer im Übergangsprozess zur Demokratisierung zu reagieren.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 54 a (neu)
(54a)  Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für delegierte Rechtsakte angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt.
Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 55
(55)  Die Haushaltsordnung sollte nur dann geändert werden, wenn sich dies als notwendig erweist. Zu häufige Überprüfungen gehen wegen der Anpassung der Verwaltungsstrukturen und der Verfahren an die neuen Vorschriften mit unverhältnismäßig hohen Kosten einher. Außerdem könnte der Zeitraum zu kurz sein, um aus der Anwendung der geltenden Vorschriften stichhaltige Schlussfolgerungen ziehen zu können.
entfällt
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 56 a (neu)
(56a)  Die Verständlichkeit dieser Verordnung sollte durch Hinzufügung eines Registers verbessert werden, das die Bezeichnungen sämtlicher Artikel und ein Glossar der Finanzbegriffe umfasst.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1
Diese Verordnung regelt die Aufstellung und Ausführung des jährlichen Haushaltsplans der Europäischen Union (im Folgenden „Haushaltsplan“) sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung.

1.  Diese Verordnung regelt die Aufstellung und die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union („Haushaltsplan“) sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung.
2.  Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet:
-  „Organ“ das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat, die Europäische Kommission, den Gerichtshof der Europäischen Union, den Europäischen Rechnungshof, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen, den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Europäischen Datenschutzbeauftragten und den Europäischen Auswärtigen Dienst („EAD“);
- die Europäische Zentralbank gilt nicht als Organ der Union.
Jede Bezugnahme auf die „Union“ ist als Bezugnahme auf die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft zu verstehen.

Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2
Jede die Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben betreffende Bestimmung in einem anderen Rechtsetzungsakt muss den in Titel II festgeschriebenen Haushaltsgrundsätzen genügen.

Jede die Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben betreffende Bestimmung in einem anderen Rechtsetzungsakt muss dieser Verordnung und den detaillierten Vorschriften für die Anwendung dieser Verordnung im Einklang mit der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung genügen.

Diese Verordnung gilt für das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat, die Europäische Kommission, den Gerichtshof der Europäischen Union und den Europäischen Rechnungshof, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen, den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Europäischen Datenschutzbeauftragten und den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „Organ(e)“).

In allen der Gesetzgebungsbehörde vorgelegten Vorschlägen für Rechtsakte oder Änderungen solcher Vorschläge wird deutlich auf die Bestimmungen hingewiesen, die Abweichungen von dieser Verordnung oder von gemäß dieser Verordnung angenommenen delegierten Verordnungen enthalten, und in der Begründung des betreffenden Vorschlags wird angegeben, warum diese Abweichungen gerechtfertigt sind.

Die Verordnung findet keine Anwendung auf die Europäische Zentralbank.

Die Verordnung findet Anwendung auf die Ausführung der im Haushaltsplan für die Euratom-Versorgungsagentur veranschlagten Verwaltungsmittel.

Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 a (neu)
Artikel 2a

Schutz personenbezogener Daten

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.

Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
1.  Der Haushaltsplan ist der Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche als erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft veranschlagt und bewilligt werden.
1.   Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind im Haushaltsplan und seinen Anhängen auszuweisen, einschließlich der Voranschläge für jedes Haushaltsjahr und aller als erforderlich erachteten genehmigten Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
2.  Die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union umfassen
2.  Die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union umfassen
(a) die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union, einschließlich der Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik entstehen, sowie der operativen Ausgaben, die aus der Anwendung der genannten Bestimmungen entstehen, wenn sie dem Haushalt angelastet werden;
(a) die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union;
(b) die Ausgaben und Einnahmen der Europäischen Atomgemeinschaft.
(b) die bei der Ausführung der jeweiligen Europäischen Entwicklungsfonds entstandenen Einnahmen und Ausgaben.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die in Absatz 2 erwähnten Ausgaben der Union umfassen:
(a)  Verwaltungsausgaben, einschließlich der Ausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik entstehen, sowie der operativen Ausgaben, die aus der Anwendung der genannten Bestimmungen entstehen, wenn sie dem Haushalt angelastet werden; und
(b) die operativen Ausgaben, die aus der Anwendung der genannten Bestimmungen entstehen, wenn sie dem Haushalt angelastet werden, einschließlich damit verbundener Unterstützungsausgaben.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 b (neu)
2b.  Die Garantie für die Anleihe- und Darlehensgeschäfte der Europäischen Union im Rahmen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) sowie die Einzahlungen in den Garantiefonds für Maßnahmen im Außenbereich werden in den Haushaltsplan eingesetzt.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4
4.  Zinserträge aus Mitteln, die Eigentum der Union sind, fließen nicht in den Haushalt der Union, es sei denn, dies ist in den Vereinbarungen mit den betrauten Einrichtungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii bis viii oder in Finanzhilfebeschlüssen oder -vereinbarungen mit Empfängern vorgesehen. In diesen Fällen werden die Zinseinnahmen für das jeweilige Programm verwendet oder eingezogen.
4.  Zinserträge aus Mitteln, die Eigentum der Union sind, fließen nicht in den Haushalt der Union, es sei denn, dies ist in den Vereinbarungen mit den betrauten Einrichtungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii bis viii vorgesehen. In diesen Fällen werden die Zinseinnahmen für das jeweilige Programm verwendet und gegen die Ansprüche des betreffenden Empfängers aufgerechnet oder – falls dies unmöglich, nicht durchführbar oder ineffizient wäre – eingezogen.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a

Fristende

1.  Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
2.  Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
3.  Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 b (neu)
Artikel 5b

Fristverlängerung

Im Falle einer Fristverlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.

Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 c (neu)
Artikel 5c

Sonn- und Feiertage, Samstage

Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
(aa) oder, in begründeten Fällen, Beträge für noch nicht beendete Immobilienprojekte im Sinne des Artikels 195 Absatz 3, wenn die der Mittelbindung vorausgehenden Verfahrensstufen am 31. Dezember noch nicht abgeschlossen sind, und sich diese Beträge als notwendig erweisen, um eine Verstärkung des Baufortschrittes oder die vorzeitige Rückzahlung von Verbindlichkeiten zu ermöglichen; diese Beträge können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden; und
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
(ba) oder Beträge, die aus einem Eigenmittelsystem stammen.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4
4.  Nichtgetrennte Mittel, die bei Abschluss des Haushaltsjahrs ordnungsgemäß eingegangenen Verpflichtungen entsprechen, werden automatisch ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.
4.  Nichtgetrennte Mittel, die bei Abschluss des Haushaltsjahrs ordnungsgemäß eingegangenen Verpflichtungen entsprechen, werden automatisch ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen. Dasselbe gilt für freigegebene und nicht verwendete Mittel (Verpflichtungen und Zahlungen), die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, sowie für bei den einzelnen Rubriken verfügbare, nicht ausgeschöpfte Margen unterhalb der Gesamtobergrenze des mehrjährigen Finanzrahmens, die eine „globale MFR-Marge“ bilden und im folgenden Haushaltsjahr je nach Bedarf den einzelnen Rubriken zugewiesen werden.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 6
6.  Unbeschadet des Artikels 10 können Reservemittel und Mittel für Personalausgaben nicht übertragen werden.
6.  Unbeschadet des Artikels 10 können Reservemittel und Mittel für Personalausgaben nicht übertragen werden. Im Sinne dieses Artikels umfassen Personalausgaben die Dienstbezüge und Zulagen der Mitarbeiter und des Personals der Organe, für die das Statut gilt.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 a (neu)
Artikel 9a

Übertragung von nicht verwendeten Mitteln

Nicht verwendete Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen sowie freigegebene Mittel des Haushaltsjahres N können im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens durch Beschluss der Haushaltsbehörde auf das Haushaltsjahr N+1 oder auf ein künftiges Haushaltsjahr übertragen werden.

Die Kommission legt der Haushaltsbehörde bis 1. Oktober des Haushaltsjahres N ihre Vorausschätzungen der nicht verwendeten und freigegebenen Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen des Haushaltsjahres N vor.

Daraufhin teilt jeder Teil der Haushaltsbehörde mit, wie die nicht verwendeten Mittel im Haushaltsjahr N+1 oder in folgenden Haushaltsjahren verwendet werden sollen.

Der Beschluss wird von beiden Teilen der Haushaltsbehörde gemäß dem Verfahren des Artikels 314 AEUV gemeinsam gefasst.

Die nicht verwendeten und freigegebenen Mittel werden über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus in einen der Haushaltspläne eingesetzt.

Nicht verwendete und freigegebene Mittel können entweder einem spezifischen Programm zugewiesen oder in ein vorläufiges Kapitel eingesetzt werden. In diesem Fall werden die Mittel von den Mitgliedstaaten erst nach dem Beschluss der Haushaltsbehörde über die spezifische Bestimmung abgerufen.

Übertragung von Margen des mehrjährigen Finanzrahmens

Falls nach der Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplans unter den jeweiligen Obergrenzen des Finanzrahmens Margen verbleiben, kann die Haushaltsbehörde bis zum Ende des Haushaltsjahrs beschließen, die unter den Obergrenzen verfügbaren Margen auf eines der folgenden Jahre des mehrjährigen Finanzrahmens zu übertragen. Der Gesamtbetrag des mehrjährigen Finanzrahmens bleibt unverändert.

Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 3
3.  Im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit der Union und nach Maßgabe der Erfordernisse der Haushaltsführung kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit sowohl für die Mittel für Verpflichtungen als auch für die Mittel für Zahlungen zwei oder mehr vorläufige Zwölftel über die Zwölftel hinaus bewilligen, die nach den Absätzen 1 und 2 automatisch eingesetzt wurden. Er übermittelt seinen Beschluss über eine solche Bewilligung umgehend dem Europäischen Parlament.
3.  Im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit der Union und nach Maßgabe der Erfordernisse der Haushaltsführung kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit sowohl für die Mittel für Verpflichtungen als auch für die Mittel für Zahlungen über ein vorläufiges Zwölftel, jedoch insgesamt nicht über zwei vorläufige Zwölftel hinausgehende Ausgaben über die Zwölftel hinaus bewilligen, die nach den Absätzen 1 und 2 automatisch eingesetzt wurden. Er übermittelt seinen Beschluss über eine solche Bewilligung umgehend dem Europäischen Parlament.
Der Beschluss tritt 30 Tage nach seinem Erlass in Kraft, sofern das Europäsche Parlament nicht innerhalb dieser Frist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, diese Ausgaben zu kürzen.

Der Beschluss tritt 30 Tage nach seinem Erlass in Kraft, sofern das Europäsche Parlament nicht innerhalb dieser Frist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, diese Ausgaben zu kürzen.

Beschließt das Europäische Parlament, die Mittel zu kürzen, so überarbeitet der Rat seinen Bewilligungsbeschluss unter Berücksichtigung des vom Europäischen Parlament gebilligten Betrags.

Beschließt das Europäische Parlament, die Mittel zu kürzen, so kommt dieser gekürzte Betrag zur Anwendung.

Die zusätzlichen Zwölftel werden als Ganzes bewilligt und sind nicht aufteilbar.

Können bei einem bestimmten Kapitel mit dem gemäß Unterabsatz 1 gewährten Betrag von zwei vorläufigen Zwölfteln die Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Union auf dem unter das betreffende Kapitel fallenden Gebiet erforderlich sind, nicht gedeckt werden, so kann ausnahmsweise eine Überschreitung des Betrags genehmigt werden, der im vorhergehenden Haushaltsplan im entsprechenden Kapitel veranschlagt wurde. Die Haushaltsbehörde beschließt nach den in diesem Absatz vorgesehenen Verfahren. Jedoch darf die entsprechende Gesamtmittelausstattung im vorhergehenden Haushaltsplan auf keinen Fall überschritten werden.

Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15
Saldo eines Haushaltsjahrs

Übertragung des Haushaltssaldos

1.  Der Saldo jedes Haushaltsjahrs wird, je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder einen Fehlbetrag handelt, als Einnahmen oder in Form von Mitteln für Zahlungen in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs eingestellt.
1.   Nach den Mittelübertragungen gemäß Artikel 9 und 10 wird der Saldo jedes Haushaltsjahrs im Falle eines Überschusses als zusätzliche Einnahme oder ausschließlich im Falle eines Fehlbetrags in Form von Mitteln für Zahlungen in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs eingestellt, unter strenger Einhaltung von Artikel 7 des Eigenmittelbeschlusses des Rates und unter Ausschluss einer quasiautomatischen Anpassung der Beiträge der Mitgliedstaaten zum Haushalt der Union.
2.  Die geschätzten Einnahmen und Mittel für Zahlungen werden im Haushaltsverfahren im Wege eines gemäß Artikel 35 vorgelegten Berichtigungsschreibens in den Haushaltsplan eingestellt. Die Schätzungen werden gemäß der Verordnung des Rates zur Durchführung des Beschlusses über die Eigenmittel der Union aufgestellt.
2.  Die geschätzten Einnahmen und Mittel für Zahlungen werden im Haushaltsverfahren im Wege eines gemäß Artikel 35 vorgelegten Berichtigungsschreibens in den Haushaltsplan eingestellt.
3.  Nach Abschluss der Rechnung des Haushaltsjahrs wird die Differenz gegenüber den Schätzungen im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, der nur diese Differenz zum Gegenstand hat, in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs eingesetzt. In diesem Fall muss der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans von der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage der vorläufigen Rechnungen vorgelegt werden.
3.  Nach Abschluss der Rechnung des Haushaltsjahrs wird die Differenz gegenüber den Schätzungen im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, der diese Differenz und im Falle eines Überschusses die entsprechenden zusätzlichen Mittel zum Gegenstand hat, in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs eingesetzt. In diesem Fall muss der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans von der Kommission innerhalb von 45 Tagen nach Vorlage der vorläufigen Rechnungen vorgelegt werden.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 a (neu)
Artikel 15a

Reserve für Zahlungen und Verpflichtungen

Der Überschuss und die nicht verwendeten Mittel für Verpflichtungen der vorausgehenden Haushaltsjahre des aktuellen mehrjährigen Finanzrahmens sowie die freigegebenen Mittel werden in die Reserve für Zahlungen und Verpflichtungen eingestellt.

Diese Reserve wird in erster Linie für zusätzliche und/oder unvorhergesehene Ausgaben sowie zum Ausgleich einer etwaigen Negativreserve verwendet, deren Verfahren in Artikel 44 geregelt ist.

Der Beschluss über die Inanspruchnahme der Reserve wird auf Vorschlag der Kommission von beiden Teilen der Haushaltsbehörde gemeinsam gefasst.

Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16
Die Aufstellung des mehrjährigen Finanzrahmens und des Haushaltsplans sowie der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro.

Die Aufstellung des mehrjährigen Finanzrahmens und des Haushaltsplans sowie der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro.

Für die Kassenführung nach Artikel 65 jedoch dürfen der Rechnungsführer, – im Falle von Zahlstellen – der Zahlstellenverwalter und – für die Zwecke der Verwaltung der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (im Folgenden „EAD“) – der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung Transaktionen in den Landeswährungen vornehmen.

Für die Kassenführung nach Artikel 65 jedoch dürfen der Rechnungsführer, im Falle von Zahlstellen der Zahlstellenverwalter und ‐ für die Zwecke der Verwaltung der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes ‐ der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung Transaktionen in den Landeswährungen vornehmen.

Die Ergebnisse solcher Währungstransaktionen werden in den Konten des jeweiligen Organs in einer eigenen Linie ausgewiesen; dies gilt analog für die in Artikel 196b erwähnten Einrichtungen.

Die Kommission trägt mit angemessenen Mitteln dafür Sorge, dass Währungsschwankungen bei den Bezügen und Kostenerstattungen für das Personal der Union mindestens einmal monatlich ausgeglichen werden, um eine Gleichbehandlung der Transaktionen in Euro und der Bezüge sicherzustellen, die notwendigerweise in anderen Währungen ausgezahlt werden. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des monatlichen Buchungskurses des Euro (InforEuro).

Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
(ea) im Bereich des Wettbewerbsrechts verhängte Geldbußen und sonstige Geldbußen sowie Forderungen aus außergerichtlichen Streitbeilegungen, Abmachungen oder sonstigen vergleichbaren Vereinbarungen mit nichtstaatlichen Akteuren bzw. von solchen Akteuren geleistete Einmalzahlungen,
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 (neu)
In den in Buchstabe b erwähnten Fällen können jedoch Verpflichtungsermächtigungen bereitgestellt werden, wenn ein Mitgliedstaat eine Vereinbarung über einen in Euro ausgedrückten Finanzbeitrag unterzeichnet. Dies gilt nicht für die in Artikel 173 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 2 geregelten Fälle.

Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 3
3.  Interne zweckgebundene Einnahmen umfassen:
3.  Interne zweckgebundene Einnahmen umfassen:
(a)  Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten,
(a)  Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten,
(b)  Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Anlagen und Werkstoffen sowie von Geräten für wissenschaftliche und technische Zwecke, die ersetzt oder ausgesondert werden, wenn ihr Bilanzwert völlig abgeschrieben ist,
(b)  Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Anlagen und Werkstoffen sowie von Geräten für wissenschaftliche und technische Zwecke, die ersetzt oder ausgesondert werden, wenn ihr Bilanzwert völlig abgeschrieben ist,
(c)  Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden,
(c)  Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden, vorbehaltlich Artikel 77,
(ca)  Einnahmen aus Vorfinanzierungszinsen vorbehaltlich Artikel 5,
(d)  Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Dienststellen, Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden,
(d)  Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Dienststellen, Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden,
(e)  Einnahmen aus Versicherungsleistungen,
(e)  Einnahmen aus Versicherungsleistungen,
(f)  Einnahmen aus dem Verkauf oder der Vermietung von Gebäuden oder aus einem anderen Vertrag über Immobilienrechte;
(f)  Einnahmen aus dem Verkauf oder der Vermietung von Gebäuden, aus Rückerstattungen oder aus einem anderen Vertrag über Immobilienrechte;
(g)  Einnahmen aus Veröffentlichungen und Filmen, auch solchen in elektronischer Form.
(g)  Einnahmen aus Veröffentlichungen und Filmen, auch solchen in elektronischer Form.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Sämtliche individuellen Zuwendungen zugunsten der Kommission, deren Wert 999 EUR übersteigt, sowie sämtliche Zuwendungen ein und desselben Gebers, deren Gesamtsumme diesen Betrag in einem beliebigen Jahr übersteigt, können auf einer speziell eingerichteten Website eingesehen werden.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1
1.   In der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung können Fälle vorgesehen werden, in denen bestimmte Einnahmen von Zahlungsaufforderungen abgezogen werden können, die dann netto saldiert werden.
1.   Von Zahlungsaufforderungen können folgende Beträge abgezogen werden, die dann netto saldiert werden:
(a)  Auftragnehmern oder Finanzhilfeempfängern auferlegte Sanktionen;
(b)  Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte zu einzelnen Rechnungen und Kostenaufstellungen;
(c)  Vorfinanzierungszinsen;
(d)  Anpassungen für rechtsgrundlos gezahlte Beträge.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d erwähnten Anpassungen für rechtsgrundlos gezahlte Beträge können mittels einer Verrechnung mit einer neuen Zahlung gleicher Art zugunsten desselben Begünstigten aus Mitteln des Kapitels, Artikels und Haushaltsjahres, in denen der zu viel gezahlte Betrag ausgewiesen wurde und die Zwischenzahlungen bzw. Zahlungen von Restbeträgen zur Folge haben, erfolgen.

Für die in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten Punkte gelten die Rechnungsführungsvorschriften der Union.

Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 1
1.  Die Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert; die Kapitel sind in Artikel und Posten untergliedert.
1.  Die Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert; die Kapitel sind in Artikel und Posten untergliedert, wobei nach operativen Mitteln und Investitionen unterschieden wird.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 2
2.  Im Rahmen ihres Einzelplans kann die Kommission eigenständig Mittelübertragungen nach Artikel 23 vornehmen; in den in Artikel 24 aufgeführten Fällen holt sie dafür die Zustimmung der Haushaltsbehörde ein.
2.  Im Rahmen ihres Einzelplans kann die Kommission Mittelübertragungen nach Artikel 23 vornehmen; alternativ dazu holen die Kommission oder die anderen Organe in den in Artikel 24 aufgeführten Fällen dafür die Zustimmung der Haushaltsbehörde ein.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 3
3.  Es dürfen nur diejenigen Haushaltslinien im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die bereits dotiert sind oder bei denen der Vermerk „pro memoria“ (p.m.) eingesetzt ist.
entfällt
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 4
4.  Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als diese Einnahmen ihre Zweckgebundenheit behalten.
entfällt
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3
3.  Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können der Haushaltsbehörde Mittelübertragungen zwischen Titeln innerhalb ihrer Einzelpläne vorschlagen, die 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen werden soll, übersteigen. Diese Mittelübertragungen unterliegen dem Verfahren nach Artikel 24.
3.  Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können der Haushaltsbehörde Mittelübertragungen zwischen Titeln innerhalb ihrer Einzelpläne vorschlagen, die 15 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen werden soll, übersteigen. Diese Mittelübertragungen unterliegen dem Verfahren nach Artikel 24.
Abänderungen 54, 262, 267 und 268
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23
1.  Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen eigenständig vornehmen:
1.  Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen vornehmen:
(a)  Mittel für Verpflichtungen innerhalb eines Kapitels,
(a)  Mittel für Verpflichtungen innerhalb eines Kapitels,
(b)  Mittel für Zahlungen innerhalb eines Titels;
(b)  Mittel für Zahlungen innerhalb eines Titels nach vorheriger Unterrichtung des Parlaments und des Rates, soweit innerhalb von drei Wochen weder der Rat noch das Parlament Einspruch erheben;
(c) bei den Personal- und Verwaltungsausgaben, die sich auf mehrere Titel beziehen, von Titel zu Titel,
(c) bei den Personal- und Verwaltungsausgaben von Titel zu Titel bis zu höchstens 15 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird, und bis zu höchstens 30 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, auf die die Mittel übertragen werden;
(d) bei den operativen Ausgaben von Kapitel zu Kapitel innerhalb eines Titels in Höhe von insgesamt maximal 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird,
(d) bei den operativen Ausgaben von Kapitel zu Kapitel innerhalb eines Titels in Höhe von insgesamt maximal 15 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird,
Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde drei Wochen im Voraus über ihre Absicht, Mittelübertragungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b vorzunehmen. Macht einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde innerhalb der Dreiwochenfrist triftige Gründe geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 24 angewandt.

2.  Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen von Titel zu Titel vornehmen, sofern sie die Haushaltsbehörde unverzüglich davon unterrichtet:
2.  Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans Mittelübertragungen von Titel zu Titel vornehmen
(a) aus dem in Artikel 43 genannten Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel“, wobei die einzige Bedingung für die Freigabe der Mittel aus der Reserve darin besteht, dass ein im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gemäß Artikel 294 AEUV verabschiedeter Basisrechtsakt vorliegt;
aus dem in Artikel 43 genannten Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel“, wobei die einzige Bedingung für die Freigabe der Mittel aus der Reserve darin besteht, dass ein im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gemäß Artikel 294 AEUV verabschiedeter Basisrechtsakt vorliegt, sofern sie die Haushaltsbehörde unverzüglich von ihrer diesbezüglichen Absicht unterrichtet.
(b) in hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission im Falle von humanitären Katastrophen und Krisen von internationalem Ausmaß, die in einem Haushaltsjahr nach dem 1. Dezember eintreten, nicht verwendete und noch verfügbare Mittel des laufenden Haushaltsjahrs, die unter die Haushaltstitel der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens fallen, auf die Haushaltstitel betreffend Hilfen zur Krisenbewältigung und humanitäre Hilfsmaßnahmen übertragen.
2a.  In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission im Falle von humanitären Katastrophen und Krisen von internationalem Ausmaß, die in einem Haushaltsjahr nach dem 1. Dezember eintreten, nicht verwendete und noch verfügbare Mittel des laufenden Haushaltsjahrs, die unter die Haushaltstitel der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens fallen, auf die Haushaltstitel betreffend Hilfen zur Krisenbewältigung und humanitäre Hilfsmaßnahmen übertragen.
Die Kommission unterrichtet die beiden Teile der Haushaltsbehörde unverzüglich von derartigen Mittelübertragungen oder einer solchen Inanspruchnahme von Mitteln für das folgende Jahr.

2b.  Die Kommission kann die Informationen zur Begründung der Mittelübertragung in Form eines Arbeitspapiers ihrer Dienststellen zur Verfügung stellen.
2c.  Die Kommission kann der Haushaltsbehörde andere Mittelübertragungen innerhalb ihres Einzelplans als diejenigen gemäß Absatz 1 vorschlagen.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Überschrift
Durch die Haushaltsbehörde zu bewilligende Mittelübertragungen der Kommission

Von der Haushaltsbehörde zu bewilligende Mittelübertragungen der Organe

Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 1
1.  Die Kommission legt ihren Vorschlag für Mittelübertragungen gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
1.  Die Organe legen ihre Vorschläge gleichzeitig den beiden Teilen der Haushaltsbehörde vor.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 2
2.  Vorbehaltlich der in Teil 2 Titel I vorgesehenen Ausnahmeregelungen beschließt die Haushaltsbehörde gemäß den Absätzen 3 bis 6 über die Mittelübertragungen.
2.  Vorbehaltlich der in Teil 2 Titel I vorgesehenen Ausnahmeregelungen beschließt die Haushaltsbehörde gemäß den Absätzen 3, 4 und 6 über die Mittelübertragungen.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 3
3.  Außer in dringenden Fällen beschließen der Rat (mit qualifizierter Mehrheit) und das Europäische Parlament über jeden von der Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Mittelübertragung innerhalb von sechs Wochen nach dessen Eingang bei den beiden Organen.
3.  Außer in hinreichend begründeten dringenden Fällen beschließen der Rat (mit qualifizierter Mehrheit) und das Europäische Parlament über jeden von dem jeweiligen Organ vorgelegten Vorschlag für eine Mittelübertragung innerhalb von sechs Wochen nach dessen Eingang bei den beiden Organen.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 4
4.  Die Mittelübertragung ist gebilligt, wenn innerhalb der Sechswochenfrist
4.  Die Mittelübertragung ist gebilligt, wenn innerhalb der Sechswochenfrist:
(a) das Europäische Parlament und der Rat zustimmen;
- beide Teile der Haushaltsbehörde zustimmen;
(b) entweder das Europäische Parlament oder der Rat zustimmt und das jeweils andere Organ nicht Stellung nimmt;
- einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde zustimmt und der andere Teil nicht Stellung nimmt;
(c) das Europäische Parlament und der Rat nicht Stellung nehmen bzw. keinen dem Kommissionsvorschlag zuwiderlaufenden Beschluss fassen.
- beide Teile der Haushaltsbehörde nicht Stellung nehmen bzw. keinen dem Kommissionsvorschlag zuwiderlaufenden Beschluss fassen.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 5
5.  Sofern sich das Europäische Parlament oder der Rat nicht dagegen aussprechen, wird die in Absatz 4 genannte Sechswochenfrist auf drei Wochen verkürzt, wenn
entfällt
(a) der Umfang der Mittelübertragung weniger als 10 % der Gesamtmittel der betreffenden Entnahmelinie ausmacht und 5 Mio. EUR nicht überschreitet;
(b) die Mittelübertragung nur Mittel für Zahlungen betrifft, und der Gesamtbetrag der Übertragung 100 Mio. EUR nicht übersteigt.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 6
6.  Wenn das Europäische Parlament oder der Rat den Vorschlag für eine Mittelübertragung abgeändert hat, während das jeweils andere Organ diesen gebilligt oder nicht Stellung genommen hat, oder wenn das Europäische Parlament und der Rat den Vorschlag abgeändert haben, so gilt der niedrigere der vom Europäischen Parlament oder vom Rat eingesetzten Beträge als gebilligt, es sei denn, die Kommission zieht ihren Vorschlag zurück.
6.  Wenn einer der beiden Teile der Haushaltbehörde den Vorschlag für eine Mittelübertragung abgeändert hat, während der andere Teil diesen gebilligt oder nicht Stellung genommen hat, oder wenn beide Teile der Haushaltsbehörde den Vorschlag abgeändert haben, so gilt der niedrigere der vom Europäischen Parlament oder vom Rat eingesetzten Beträge als gebilligt, es sei denn, das Organ zieht seinen Vorschlag zurück.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 a (neu)
Artikel 24a

Besondere Bestimmungen für Mittelübertragungen

1.  Es dürfen nur diejenigen Haushaltslinien im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die bereits dotiert sind oder bei denen der Vermerk „pro memoria“ (p.m.) eingesetzt ist.
2.  Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als diese Einnahmen ihre Zweckgebundenheit behalten.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 2
2.  Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen ermöglichen sollen, werden auf Vorschlag der Kommission von der Haushaltsbehörde beschlossen; wenn diese Mittelübertragungen insgesamt 10 % der Mittel nicht übersteigen, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird, werden sie von der Kommission beschlossen.
2.  Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen ermöglichen sollen, werden auf Vorschlag der Kommission von der Haushaltsbehörde beschlossen. Für jeden einzelnen Vorgang muss ein gesonderter Vorschlag vorgelegt werden.
Das Verfahren nach Artikel 24 Absätze 3 und 4 findet Anwendung. Findet der Vorschlag der Kommission nicht die Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates und wird keine Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt in Bezug auf die Inanspruchnahme dieser Reserve erzielt, so ergeht seitens des Europäischen Parlaments und des Rates kein Beschluss über den Mittelübertragungsvorschlag der Kommission.

Das Verfahren nach Artikel 24 Absätze 3 und 4 findet Anwendung. Findet der Vorschlag der Kommission nicht die Zustimmung beider Teile der Haushaltsbehörde und wird keine Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt in Bezug auf die Inanspruchnahme dieser Reserve erzielt, so ergeht seitens beider Teile der Haushaltsbehörde kein Beschluss über den Mittelübertragungsvorschlag der Kommission.

Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 3
3.  Für alle vom Haushaltsplan abgedeckten Tätigkeitsbereiche werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und terminierte versehene Ziele festgelegt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird mit Hilfe von nach Tätigkeitsbereichen festgelegten Leistungsindikatoren kontrolliert, und die für die Ausgaben zuständigen Stellen übermitteln der Haushaltsbehörde entsprechende Informationen. Diese Informationen werden jährlich übermittelt und sind spätestens in den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans enthalten.
3.  Für alle vom Haushaltsplan abgedeckten Tätigkeitsbereiche werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und terminierte versehene Ziele festgelegt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird mit Hilfe von nach Tätigkeitsbereichen festgelegten Leistungsindikatoren kontrolliert, und die für die Ausgaben zuständigen Stellen übermitteln der Haushaltsbehörde entsprechende Informationen. Diese Informationen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2a Buchstabe d werden jährlich übermittelt und sind spätestens in den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans enthalten.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Im Laufe des Haushaltsverfahrens legt die Kommission alle Informationen vor, die für einen Vergleich der Entwicklung des Mittelbedarfs mit den ursprünglichen Schätzungen in den Finanzbögen zweckdienlich sind. Diese Informationen umfassen Angaben über die Ergebnisse und den Stand der Beratungen der Rechtsetzungsbehörde über die unterbreiteten Vorschläge. Der Mittelbedarf wird gegebenenfalls entsprechend dem Stand der Beratungen über den Basisrechtsakt korrigiert.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 2
2.  Um die Gefahr betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten zu mindern, muss der Finanzbogen nach Absatz 1 Angaben zu dem bestehenden internen Kontrollsystem, zu einer Risikoanalyse sowie zu allen bestehenden oder in Aussicht genommenen Präventions- und Schutzmaßnahmen enthalten.
2.  Um die Gefahr betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten zu mindern, muss der Finanzbogen nach Absatz 1 Angaben zu dem bestehenden internen Kontrollsystem, zu einer Beurteilung der Kosten und Nutzen eines solchen Kontrollsystems, zu einer Risikoanalyse sowie zu allen bestehenden oder in Aussicht genommenen Präventions- und Schutzmaßnahmen enthalten.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
(aa) genauere, einheitlichere und transparentere Verfahrensregeln für die Kontrollen in Bezug auf die Rechte der beteiligten Parteien;
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d) die Prävention und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sowie entsprechende Korrekturmaßnahmen;
(d) unbeschadet der in Kapitel 3 definierten Verantwortlichkeiten der Finanzakteure die Prävention und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sowie die Weiterverfolgung entsprechender Korrekturmaßnahmen;
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Eine wirksame interne Kontrolle beruht auf bewährten internationalen Vorgehensweisen und weist insbesondere folgende Merkmale auf:
(a)  Aufgabentrennung;
(b) eine angemessene Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die auch Kontrollen bei den Empfängern vorsieht;
(c)  Vermeidung von Interessenkonflikten;
(d) angemessene Prüfpfade und Integrität der gespeicherten Daten;
(e)  Verfahren zur Leistungsüberwachung und für Folgemaßnahmen betreffend festgestellte Mängel und Ausnahmen bei der internen Kontrolle;
(f) regelmäßige Prüfung des internen Kontrollsystems auf seine reibungslose Funktionsweise.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 2 b (neu)
2b.  Eine effiziente interne Kontrolle umfasst Folgendes:
(a)  Umsetzung einer angemessenen Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die mit allen maßgeblichen Akteuren der Kontrollkette abgestimmt wird;
(b)  Zugänglichkeit der Kontrollergebnisse für alle maßgeblichen Akteure der Kontrollkette;
(c) gegebenenfalls Heranziehen von Verwaltungserklärungen von Durchführungspartnern sowie Gutachten unabhängiger Prüfstellen, sofern die dem zugrunde liegenden Arbeiten von angemessener und annehmbarer Qualität sind und nach den vereinbarten Standards durchgeführt wurde;
(d) rechtzeitiges Ergreifen von Korrekturmaßnahmen, erforderlichenfalls einschließlich der Verhängung abschreckender Sanktionen;
(e) klare, eindeutige Rechtsvorschriften als Grundlage der politischen Maßnahmen;
(f)  Vermeidung von Mehrfachkontrollen;
(g) grundsätzliche Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Kontrollen, unter Berücksichtigung des Fehlerrisikos gemäß Artikel 29.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29
Tolerierbares Fehlerrisiko

Fehlerrisiko

Die Rechtsetzungsbehörde legt nach dem Verfahren des Artikels 322 AEUV für die verschiedenen Bereiche des Haushalts das tolerierbare Fehlerrisiko fest. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 157 Absatz 2 im jährlichen Entlastungsverfahren berücksichtigt.

Bei der Vorlage revidierter oder neuer Ausgabenvorschläge bewertet die Kommission die Kosten der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie das mit den vorgeschlagenen Rechtsvorschriften verbundene Fehlerrisiko aufgeschlüsselt nach Mitteln und Mitgliedstaaten.

Das tolerierbare Fehlerrisiko wird auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse der Kontrollen festgelegt. Auf Anfrage erstatten die Mitgliedstaaten sowie die Einrichtungen und Personen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Kommission Bericht über die ihnen entstandenen Kontrollkosten sowie die Häufigkeit und den Umfang der aus dem Haushalt finanzierten Tätigkeiten.

Im Falle einer anhaltend hohen Fehlerquote bei der Durchführung des Programms ermittelt die Kommission die Schwachstellen der Kontrollsysteme; sie analysiert Kosten und Nutzen möglicher Korrekturmaßnahmen und ergreift geeignete Maßnahmen, wie z. B. Vereinfachung der geltenden Bestimmungen, Umgestaltung des Programms, Verschärfung der Kontrollen oder schlägt erforderlichenfalls eine Einstellung der Tätigkeit vor.

Das tolerierbare Fehlerrisiko wird regelmäßig überprüft und im Falle einer wesentlichen Änderung des Kontrollumfelds angepasst.

Integraler Bestandteil für die vollständige Wirksamkeit der nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sind die von den akkreditierten Einrichtungen der Mitgliedstaaten übermittelten Verwaltungserklärungen über diese Systeme.

Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 a (neu)
Artikel 29a

Aufgabentrennung

Die Funktion des Rechnungsführers ist von der Funktion der auszahlenden Stelle zu trennen.

Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
Der konsolidierte Jahresabschluss und die von den einzelnen Organen erstellten Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der konsolidierte Jahresabschluss und die von den einzelnen Organen erstellten Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement werden unmittelbar nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Abänderung 280
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 2
2.  Die Kommission stellt in geeigneter Weise Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln zur Verfügung, die sie entweder, wenn die Mittel zentral und unmittelbar von ihren Dienststellen oder von Delegationen der Union gemäß Artikel 53 Absatz 2 bewirtschaftet werden, selbst festgehalten oder von den rechtlichen Einheiten erhalten hat, denen Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen anderer Haushaltsvollzugsarten übertragen wurden.
2.  Die Kommission stellt in geeigneter Weise Informationen über ihre Auftragnehmer und die Empfänger von Haushaltsmitteln sowie über die genaue Natur und den genauen Zweck der aus dem Haushalt finanzierten Maßnahme zur Verfügung, die sie entweder, wenn die Mittel zentral bewirtschaftet werden, selbst festgehalten oder von den rechtlichen Einheiten erhalten hat, denen Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen anderer Haushaltsvollzugsarten übertragen wurden.
Diese Verpflichtung gilt auch für die anderen Organe in Bezug auf deren Auftragnehmer und, falls zutreffend, deren Empfänger.

Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 3
3.  Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Haushaltsvollzugsarten nach Artikel 53 und gegebenenfalls im Einklang mit den maßgeblichen Sektorverordnungen die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates18ebenso zu beachten wie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen.
3.  Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind die einschlägigen Vertraulichkeits- und Sicherheitsanforderungen und, falls natürliche Personen betroffen sind, das Recht auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz der personenbezogenen Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates18 ebenso zu beachten.
Falls natürliche Personen betroffen sind, beschränkt sich die Veröffentlichung auf den Namen des Auftragnehmers oder Empfängers, seine Lokalisierung, den gewährten Betrag und den Zweck der Gewährung; die Offenlegung dieser Angaben stützt sich auf relevante Kriterien wie etwa die Häufigkeit der Gewährung oder die Art oder die Bedeutung der Gewährung. Die Detailgenauigkeit der veröffentlichten Angaben und die Kriterien für die Offenlegung tragen den Besonderheiten des Sektors und der einzelnen Haushaltsvollzugsarten nach Artikel 55 Rechnung; die Detailgenauigkeit und Kriterien werden mittels der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung und gegebenenfalls in den einschlägigen sektorspezifischen Regelungen festgelegt.

Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Absatz 1
Das Europäische Parlament, der Europäische Rat und der Rat, der Gerichtshof der Europäischen Union, der Rechnungshof, der Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen, der Bürgerbeauftragte, der Europäische Datenschutzbeauftragte und der EAD erstellen einen Voranschlag ihrer Ausgaben und Einnahmen, den sie der Kommission vor dem 1. Juli eines jeden Jahres übermitteln.

Das Europäische Parlament, der Europäische Rat und der Rat, der Gerichtshof der Europäischen Union, der Rechnungshof, der Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen, der Bürgerbeauftragte, der Europäische Datenschutzbeauftragte und der EAD erstellen einen Voranschlag ihrer Ausgaben und Einnahmen, den sie der Kommission und gleichzeitig zur Information der Haushaltsbehörde vor dem 1. Juli eines jeden Jahres übermitteln.

Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Absatz 3
Außerdem übermitteln diese Organe ihre Haushaltsvoranschläge vor dem 1. Juli eines jeden Jahres der Haushaltsbehörde zur Information. Auch die Kommission stellt ihren Voranschlag auf und übermittelt ihn der Haushaltsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt.

Auch die Kommission stellt ihren Voranschlag auf und übermittelt ihn der Haushaltsbehörde unmittelbar nach der Annahme.

Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33
Jede Einrichtung nach Artikel 200 übermittelt gemäß dem Rechtsakt, durch den sie errichtet worden ist, der Kommission und der Haushaltsbehörde vor dem 31. März eines jeden Jahres einen Voranschlag ihrer Ausgaben und Einnahmen, einschließlich ihres Stellenplans, sowie einen Entwurf ihres Arbeitsprogramms.

Jede Einrichtung nach Artikel 200 übermittelt gemäß dem Rechtsakt, durch den sie errichtet worden ist, der Kommission und der Haushaltsbehörde gleichzeitig und spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Voranschlag ihrer Ausgaben und Einnahmen, einschließlich ihres Stellenplans, sowie einen Entwurf ihres Arbeitsprogramms.

Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Der Haushaltsplanentwurf enthält eine Übersicht über die Ausgaben und Einnahmen der Europäischen Union sowie die in Artikel 32 genannten Voranschläge.

Der Entwurf des Haushaltsplans enthält eine Übersicht über die Ausgaben und Einnahmen der Europäischen Union, einschließlich eines zusammengefassten Gesamtsplans der Reserve für Zahlungen und Verpflichtungen, sowie die in Artikel 32 genannten Voranschläge.

Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
2.  Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans gegebenenfalls eine Finanzplanung für die Folgejahre bei.
2.  Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans eine Finanzplanung für die Folgejahre bei.
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Ferner fügt die Kommission dem Entwurf des Haushaltsplans Folgendes bei:
(a) eine Analyse der Haushaltsführung im vorhergehenden Haushaltsjahr und einen Überblick über die noch abzuwickelnden Mittelbindungen;
(b) gegebenenfalls eine Stellungnahme zu den Haushaltsvoranschlägen der anderen Organe; diese Stellungnahme kann abweichende Mittelansätze enthalten, die angemessen begründet sein müssen;
(c) alle für zweckdienlich erachteten Arbeitsdokumente zu den Stellenplänen der Organe und den Finanzhilfen, die die Kommission den in Artikel 196b genannten Einrichtungen sowie den Europäischen Schulen gewährt; in diesen Arbeitsdokumenten, aus denen jeweils der letzte genehmigte Stellenplan hervorgeht, sind stets folgende Angaben enthalten:
(i) das gesamte von der Union beschäftigte Personal, einschließlich ihrer rechtlich eigenständigen Einrichtungen, ausgewiesen nach Vertragsart,
(ii) eine Erklärung zur Stellenpolitik, zur Politik bezüglich externer Mitarbeiter sowie zur Gleichstellung der Geschlechter,
(iii) die Anzahl der Planstellen, die zu Beginn des Jahres, in dem der Haushaltsentwurf vorgelegt wird, tatsächlich besetzt sind, unter Angabe ihrer Verteilung nach Besoldungsgruppe und Verwaltungseinheit,
(iv) eine Aufschlüsselung des Personalbestands nach Politikbereichen,
(v) für jede Kategorie externer Bediensteter die ursprünglich veranschlagte Anzahl (Vollzeitäquivalente) auf der Grundlage der bewilligten Mittel sowie die Zahl der zu Beginn des Jahres, in dem der Entwurf des Haushaltsplans vorgelegt wird, tatsächlich beschäftigten Personen, mit Angabe ihrer Aufteilung nach Funktionsgruppen und, soweit zutreffend, nach Dienstgrad; und
(d) die Tätigkeitsberichte, die Folgendes enthalten:
(i)  Informationen über die Verwirklichung aller zuvor für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche festgelegten konkreten, messbaren, erreichbaren, sachgerechten und mit einem Datum versehenen Ziele sowie über die mithilfe von Indikatoren gemessenen neuen Ziele;
(ii) eine ausführliche Begründung von vorgeschlagenen Änderungen der Höhe der Mittel und ein zugehöriger Kosten-Nutzen-Ansatz;
(iii) eine klare Begründung, warum u.a. unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips eine Intervention auf Unionsebene erforderlich ist;
(iv)  Informationen über die Vollzugsquoten bei der Tätigkeit des letzten Jahres und die Durchführungsquoten für das laufende Jahr.
Die Ergebnisse der Bewertungen werden geprüft und dazu benutzt, die möglichen Vorteile vorgeschlagener Haushaltsänderungen aufzuzeigen.

Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 2 b (neu)
2b.  Wenn die Kommission öffentlich-private Partnerschaften mit dem Haushaltsvollzug betraut, fügt sie dem Haushaltsentwurf ein Arbeitsdokument bei, das Folgendes enthält:
(a) einen jährlichen Bericht über die Leistungsbilanz der bestehenden öffentlich-privaten Partnerschaften im vorhergehenden Jahr;
(b) die Zielsetzungen, die für das Jahr festgelegt wurden, auf das der Haushaltsentwurf sich bezieht, unter Angabe des spezifischen Haushaltsmittelbedarfs zur Erreichung dieser Zielsetzungen;
(c) die Verwaltungskosten und die ausgeführten Haushaltsmittel, und zwar insgesamt und nach Art gemäß der Definition in Artikel 196a sowie nach einzelner öffentlich-privater Partnerschaft im vorhergehenden Jahr;
(d) den Betrag der Finanzbeiträge aus dem Unionshaushalt und den Wert der Sachleistungen der anderen Partner für jede öffentlich-private Partnerschaft;
(e) in entsprechender Anwendung von Absatz 2a (c) die Stellenübersichten derjenigen öffentlich-privaten Partnerschaften, deren Personal ganz oder teilweise aus Unionsmitteln bezahlt wird; diese Stellenübersichten werden bei der Ausarbeitung des Arbeitsdokuments nach Artikel 2a (c) berücksichtigt.
Wenn öffentlich-private Partnerschaften Finanzierungsinstrumente in Anspruch nehmen, werden in dem Arbeitsdokument die Daten gemäß und unbeschadet Absatz 2c pro öffentlich-privater Partnerschaft und pro Finanzierungsinstrument aufgeführt.

Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 2 c (neu)
2c.  Macht die Kommission von Finanzierungsinstrumenten Gebrauch, so fügt sie dem Haushaltsentwurf ein Arbeitsdokument bei, das über Folgendes Auskunft gibt:
(a) das in Form von Finanzierungsinstrumenten begebene und aus dem Unionshaushalt finanzierte Kapital sowie das investierte Gesamtkapital pro Finanzierungsinstrument, einschließlich durch Dritte investiertes Kapital, und zwar insgesamt und als Leverage Ratio pro Finanzierungsinstrument, den Wert der Beteiligungen in Form von Beteiligungsinvestitionen und Quasi-Eigenmittel-Investitionen;
(b) im vorhergehenden Jahr erzielte Einnahmen und eingegangene Rückzahlungen sowie eine Prognose für das Jahr, auf das sich der Haushaltsentwurf bezieht;
(c) den Gesamtumfang der Eventualverbindlichkeiten und der bestehenden Verbindlichkeiten der Union, die sich aus der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten im vorhergehenden Jahr ergeben, und zwar insgesamt sowie aufgeschlüsselt nach:
(i) sämtliche Eventualverbindlichkeiten gegenüber Dritten aus Garantien,
(ii) sämtliche Eventualverbindlichkeiten aus der maximalen Inanspruchnahme von Dritten eingeräumten Kreditlinien;
(iii) alle eventuellen Totalverluste aus nachrangigen Darlehen, Eigenkapitalbeteiligungen oder eigenkapitalähnlichen Beteiligungen;
(iv) allen sonstigen potentiellen Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten sowie alle für die Risikobewertung zweckdienlichen oder möglicherweise zweckdienlichen Informationen;
(d) die im Haushaltsplan für erwartete Risiken und unvorhergesehene Risiken getroffenen Vorkehrungen, und zwar insgesamt und pro Finanzierungsinstrument;
(e) den prozentualen Anteil und die absolute Zahl der Fälle, in denen Garantien in Anspruch genommen wurden, oder bei nachrangigen Darlehen, Eigenkapitalbeteiligungen oder eigenkapitalähnlichen Beteiligungen infolge von Kapitalschmälerung oder Insolvenz Verluste erlitten wurden, und zwar insgesamt und pro Finanzierungsinstrument für das vorhergehende Jahr und die Gesamtlaufzeit des jeweiligen Finanzierungsinstruments;
(f) die durchschnittliche Zeitdauer zwischen der Auszahlung von Finanzierungsinstrumenten in Form von nachrangigem Fremdkapital (Mezzanine-Kapital) an die Begünstigten und der Kapitalrücknahme; falls dabei mehr als drei Jahre verstreichen, legt die Kommission einen Aktionsplan für die Verringerung der Dauer im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens vor;
(g) die geografische Verteilung der Anwendung (Aufnahmefähigkeit) von Finanzierungsinstrumenten pro Mitgliedstaat und Finanzierungsinstrument;
(h) die Verwaltungsausgaben infolge von allen Verwaltungsgebühren, Rückzahlungen oder sonstigen für die Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten gezahlten Geldern, wenn Dritte damit betraut wurden, und zwar insgesamt und pro an der Verwaltung beteiligter Stelle sowie pro verwaltetem Finanzierungsinstrument;
(i) die Stellenübersichten in entsprechender Anwendung von Absatz 2a (c), wenn Personal ganz oder teilweise aus Unionsmitteln bezahlt wird; diese Stellenübersichten werden bei der Ausarbeitung des Arbeitsdokuments nach Artikel 2a (c) berücksichtigt;
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 3
3.  Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans außerdem sämtliche Arbeitsunterlagen bei, die sie zur Erläuterung ihrer Haushaltsmittelforderungen für zweckdienlich erachtet.
3.  Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans außerdem sämtliche weiteren Arbeitsunterlagen bei, die sie zur Erläuterung ihrer Haushaltsmittelforderungen für zweckdienlich erachtet.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d
(d) einen detaillierten Überblick über das gesamte in den Delegationen der Union zum Zeitpunkt der Vorlage des Haushaltsentwurfs tätige Personal unter Aufschlüsselung nach geografischen Gebieten, einzelnen Ländern und Missionen, wobei zwischen Planstellen, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen unterschieden wird, und unter Angabe der im Entwurf des Haushaltsplans für diese anderen Personalkategorien beantragten Mittel samt einer Schätzung der Zahl der Vollzeitkräfte, die im Rahmen der beantragten Mittel beschäftigt werden könnten.
(d) einen detaillierten Überblick über das gesamte in den Delegationen der Union zum Zeitpunkt der Vorlage des Haushaltsentwurfs tätige Personal unter Aufschlüsselung nach geografischen Gebieten, Geschlechtern, einzelnen Ländern und Missionen, wobei zwischen Planstellen, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen unterschieden wird, und unter Angabe der im Entwurf des Haushaltsplans für diese anderen Personalkategorien beantragten Mittel samt einer Schätzung der Zahl der Vollzeitkräfte, die im Rahmen der beantragten Mittel beschäftigt werden könnten.
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans einen Vorschlag zur Mobilisierung der Reserve für Zahlungen und Verpflichtungen bei, um etwaigen neuen Bedürfnissen gerecht zu werden, die im jährlichen Haushaltsplan oder in der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens ursprünglich nicht vorgesehen waren.
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 4 b (neu)
4b.  Darüber hinaus legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans ein Arbeitsdokument über die Gebäudepolitik vor, das von jedem Organ und jeder Einrichtung im Sinne von Artikel 196b erstellt wird und folgende Angaben enthält:
(a) für jedes Gebäude die Ausgaben und Flächen, die aus den Mitteln der entsprechenden Haushaltslinien gedeckt werden;
(b) die erwartete Entwicklung der globalen Flächen- und Standortplanung für die nächsten Jahre mit einer Beschreibung der Immobilienprojekte, die sich in der in Artikel 195 Absatz 3 genannten Planungsphase befinden und bereits festgestellt wurden;
(c) endgültige Modalitäten und Kosten für die Projektimplementierung von neuen Immobilienprojekten, die zuvor gemäß dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 3 der Haushaltsbehörde vorgelegt wurden und nicht in den Arbeitsdokumenten des Vorjahres enthalten waren, sowie relevante Informationen über diese neuen Immobilienprojekte;
(d) endgültige Modalitäten und Kosten im Zusammenhang mit Vertragsverlängerungen, die zwar nicht unter das Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 3 fallen, den Haushalt aber mit mehr als 500 000 EUR im Jahr belasten.
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35
Bis zur Einberufung des in Artikel 314 AEUV genannten Vermittlungsausschusses kann die Kommission von sich aus oder auf Antrag der anderen Organe für den jeweiligen Einzelplan dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich Berichtigungsschreiben zur Änderung des Entwurfs des Haushaltsplans unterbreiten, um neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, die bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans nicht bekannt waren; dies gilt auch für Berichtigungsschreiben zur Aktualisierung der Ausgabenvoranschläge für die Landwirtschaft.

Um neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, die bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans nicht bekannt waren, kann die Kommission rechtzeitig vor der Einberufung des in Artikel 314 AEUV genannten Vermittlungsausschusses von sich aus oder auf Antrag der anderen Organe für den jeweiligen Einzelplan dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich Berichtigungsschreiben zur Änderung des Entwurfs des Haushaltsplans unterbreiten. Dies gilt auch für etwaige Berichtigungsschreiben zur Aktualisierung der Ausgabenvoranschläge für die Landwirtschaft.

Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36
Billigung des Ergebnisses der Beratungen des Vermittlungsausschusses

entfällt
Hat sich der Vermittlungsausschuss auf einen gemeinsamen Text verständigt, so bemühen sich das Europäische Parlament und der Rat, das Ergebnis der Beratungen des Vermittlungsausschusses baldmöglichst in Einklang mit Artikel 314 Absatz 6 AEUV gemäß ihren jeweiligen Geschäftsordnungen zu billigen.

Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38
1.   Für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds sowie in allen nachfolgend aufgeführten Fällen übermittelt die Kommission Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen:
(a)  Überschuss,
(b)  Änderung der Prognosen für traditionelle Eigenmittel sowie die MwSt.-Grundlage und die BNE-Grundlage,
(c)  Erhöhung der Einnahmenansätze und Verringerung der Zahlungsermächtigungen.
1.  Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen kann die Kommission Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen.
Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen kann die Kommission zwei zusätzliche Entwürfe eines Berichtigungshaushaltsplans pro Jahr vorlegen.

Die unter denselben Umständen wie in Unterabsatz 1 vorgelegten Anträge der anderen Organe und Einrichtungen auf Vorlage von Berichtigungshaushaltsplänen werden der Kommission zugeleitet.

Die unter denselben Umständen wie in Unterabsatz 1 vorgelegten Anträge der anderen Organe und Einrichtungen auf Vorlage von Berichtigungshaushaltsplänen werden der Kommission zugeleitet.

Die Kommission und die anderen Organe und Einrichtungen prüfen, ehe sie einen Entwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan vorlegen, die Möglichkeit einer Umschichtung der entsprechenden Mittel, wobei sie jegliche voraussichtliche Nichtausschöpfung von Mitteln berücksichtigen.

Die Kommission und die anderen Organe und Einrichtungen prüfen, ehe sie einen Entwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan vorlegen, die Möglichkeit einer Umschichtung der entsprechenden Mittel, wobei sie jegliche voraussichtliche Nichtausschöpfung von Mitteln berücksichtigen.

2.  Außer in besonderen Fällen übermittelt die Kommission etwaige Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich spätestens am 1. September eines jeden Jahres. Sie kann den von den anderen Organen und Einrichtungen unterbreiteten Entwürfen von Berichtigungshaushaltsplänen eine Stellungnahme beifügen.
2.  Außer im Falle hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände oder der Inanspruchnahme des Europäischen Solidaritätsfonds, für die zu jedem Zeitpunkt des Jahres ein Vorentwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorgelegt werden kann, übermittelt die Kommission ihre Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich im April und/oder im August. Sie kann den von den anderen Organen und Einrichtungen unterbreiteten Entwürfen von Berichtigungshaushaltsplänen eine Stellungnahme beifügen.
3.  Das Europäische Parlament und der Rat beschließen unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Lage.
3.  Das Europäische Parlament und der Rat beschließen unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Lage.
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) den allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan,
(a) den allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan, wobei zwischen Tätigkeit und Investition unterschieden wird,
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die Verwaltungsausgaben werden wie folgt klassifiziert:
(a)  Ausgaben für das im Stellenplan bewilligte Personal, wobei jeweils der Mittelbetrag und die Anzahl der Planstellen angegeben sind;
(b)  Ausgaben für externe Mitarbeiter und sonstige in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c erwähnte und aus der Rubrik „Verwaltung“ des mehrjährigen Finanzrahmens finanzierte Ausgaben;
(c)  Ausgaben für Gebäude und sonstige Nebenkosten, darunter Reinigung und Instandhaltung, Miete, Telekommunikation, Wasser, Gas und Strom;
d)  Externe Mitarbeiter und technische Unterstützung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen.
Die Verwaltungsausgaben der Kommission, deren Art mehreren Titeln gemeinsam ist, werden in einer gesonderten zusammenfassenden Übersicht entsprechend einer Klassifikation nach Art der Ausgaben ausgewiesen.

Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 2 b (neu)
2b.  Artikel und Posten sollten so weit wie möglich und zweckmäßig einzelnen Maßnahmen im Rahmen einer bestimmten einzelnen Tätigkeit entsprechen. In der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung werden Leitlinien für die Klassifizierung von Artikeln und Posten festgelegt, womit ein Höchstmaß an Transparenz und Prägnanz des Haushaltsplans angestrebt wird.
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 2
Die Reserve ist vor Ablauf des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 21 und 23 zu mobilisieren.

Die Reserve ist so früh wie möglich, jedenfalls vor Ablauf des Haushaltsjahrs, zunächst im Wege der Reserve für Zahlungen und Verpflichtungen gemäß Artikel 15 Absatz 3a oder im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 21 und 23 zu mobilisieren.

Abänderungen 95 und 287
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 1
1.  Im Haushaltsplan wird Folgendes ausgewiesen:
1.  Im Haushaltsplan wird Folgendes ausgewiesen:
(a) im allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan:
(a) im allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan:
(i) die geschätzten Einnahmen der Europäischen Union für das betreffende Haushaltsjahr,
(i) die geschätzten Einnahmen der Europäischen Union für das betreffende Haushaltsjahr,
(ii) die für das vorhergehende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Haushaltsjahrs n - 2,
(ii) die für das vorhergehende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Haushaltsjahrs n - 2,
(iii) die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das betreffende Haushaltsjahr,
(iii) die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das betreffende Haushaltsjahr,
(iv) die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das vorhergehende Haushaltsjahr,
(iv) die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das vorhergehende Haushaltsjahr,
(v) die im Haushaltsjahr n - 2 gebundenen Ausgabemittel und die geleisteten Ausgaben,
(v) die im Haushaltsjahr n - 2 gebundenen Ausgabemittel und die geleisteten Ausgaben, wobei letztere auch als prozentualer Anteil am Haushalt angegeben werden,
(vi) die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen gemäß Artikel 41 Absatz 1.
(vi) die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen gemäß Artikel 41 Absatz 1.
(b)  In den jeweiligen Einzelplänen enthält der Haushaltsplan die Einnahmen und Ausgaben, dargestellt nach der Gliederung unter Buchstabe a.
(b)  In den jeweiligen Einzelplänen enthält der Haushaltsplan die Einnahmen und Ausgaben, dargestellt nach der Gliederung unter Buchstabe a.
(c)  Hinsichtlich des Personals enthält der Haushaltsplan
(c)  Hinsichtlich des Personals enthält der Haushaltsplan
(i) für jeden Einzelplan einen Stellenplan mit den im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Diensten und nach Laufbahn- und Besoldungsgruppen;
(i) für jeden Einzelplan einen Stellenplan mit einer umfassenden Darstellung der gesamten personellen Ressourcen und mit den im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Diensten und nach Laufbahn- und Besoldungsgruppen sowie unter Beifügung eines Dokuments, aus dem die Anzahl der Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten in Vollzeitäquivalenten hervorgeht;
(ii) einen Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für direkte Maßnahmen vorgesehenen Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung (FTE) besoldet werden, und einen Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für indirekte Maßnahmen vorgesehenen FTE-Mitteln besoldet werden; in diesen Stellenplänen werden die Laufbahn- und Besoldungsgruppen einerseits und die im Rahmen der bewilligten Mittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen andererseits unterschieden;
(ii) einen Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für direkte Maßnahmen vorgesehenen Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung (FTE) besoldet werden, und einen Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für indirekte Maßnahmen vorgesehenen FTE-Mitteln besoldet werden; in diesen Stellenplänen werden die Laufbahn- und Besoldungsgruppen einerseits und die im Rahmen der bewilligten Mittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen andererseits unterschieden;
(iii) einen Stellenplan für das wissenschaftliche und technische Personal, in dem unter den Bedingungen des jeweiligen Haushaltsplans mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst werden können. In diesem Stellenplan wird gesondert die Zahl der Bediensteten angegeben, die über eine hohe wissenschaftliche oder technische Qualifikation verfügen und denen besondere Vergünstigungen nach Maßgabe der Sondervorschriften des Statuts gewährt werden;
(iii) einen Stellenplan für das wissenschaftliche und technische Personal, in dem unter den Bedingungen des jeweiligen Haushaltsplans mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst werden können. In diesem Stellenplan wird gesondert die Zahl der Bediensteten angegeben, die über eine hohe wissenschaftliche oder technische Qualifikation verfügen und denen besondere Vergünstigungen nach Maßgabe der Sondervorschriften des Statuts gewährt werden;
(iv) die Stellenpläne für jede Einrichtung im Sinne des Artikels 200, die einen Finanzbeitrag zulasten des Haushalts erhält, aufgeschlüsselt nach Laufbahn- und Besoldungsgruppen. In den Stellenplänen wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl angegeben.
(iv) die Stellenpläne für jede Einrichtung im Sinne des Artikels 196b, die einen Finanzbeitrag zulasten des Haushalts erhält, aufgeschlüsselt nach Laufbahn- und Besoldungsgruppen. In den Stellenplänen wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl angegeben.
(ca)  Was die Mittel für internationale Organisationen betrifft, so umfasst ein dem Einzelplan der Kommission als Anlage beigefügtes Dokument:
(i) eine Übersicht über alle Beiträge, aufgeschlüsselt nach Unionsprogrammen/-mitteln und internationalen Organisationen,
(ii) eine Darlegung der Gründe, weshalb es für die Union effizienter war, diese internationalen Organisationen zu finanzieren anstatt unmittelbar tätig zu werden;
(d)  Hinsichtlich der Anleihe- und Darlehenstransaktionen enthält der Haushaltsplan
(d)  Hinsichtlich der Anleihe- und Darlehenstransaktionen enthält der Haushaltsplan
(i) im allgemeinen Einnahmenplan die Haushaltslinien für etwaige Rückzahlungen säumiger Schuldner, für die eine Ausfallbürgschaft geleistet wurde; diese Linien tragen den Vermerk „pro memoria“ (p.m.) und werden mit entsprechenden Erläuterungen versehen;
(i) im allgemeinen Einnahmenplan die Haushaltslinien für etwaige Rückzahlungen säumiger Schuldner, für die eine Ausfallbürgschaft geleistet wurde, insbesondere im Rahmen der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten (Artikel 130 und 131), sowie alle Einnahmen infolge der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten; diese Linien tragen den Vermerk „pro memoria“ (p.m.) und werden mit entsprechenden Erläuterungen versehen;
(ii) im Einzelplan der Kommission
(ii) im Einzelplan der Kommission
– die Haushaltslinien für die Ausfallbürgschaften der Europäischen Union; diese Linien tragen den Vermerk „pro memoria“ (p.m.), bis der Risikofall eintritt, der endgültig mit Haushaltsmitteln zu decken ist;
– die Haushaltslinien für die Ausfallbürgschaften und Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union; diese Linien tragen den Vermerk „pro memoria“ (p.m.), bis der Risikofall eintritt, der endgültig mit Haushaltsmitteln zu decken ist;
–  Erläuterungen mit Angaben zum Basisrechtsakt, zum geplanten Transaktionsvolumen sowie zu Laufzeit und Höhe der Garantie der Europäischen Union für die betreffenden Transaktionen;
–  Erläuterungen mit Angaben zum Basisrechtsakt, zum geplanten Transaktionsvolumen sowie zu Laufzeit und Höhe der Garantie oder anderer umgesetzter Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union für die betreffenden Transaktionen;
– eine umfassende Berechnung des für Finanzierungsinstrumente vorgesehenen prozentualen Anteils an den Gesamtmitteln des Unionshaushalts;
(iii) in einem Dokument im Anhang zum Einzelplan der Kommission informationshalber Angaben über
(iii) in einem Dokument im Anhang zum Einzelplan der Kommission informationshalber Angaben über
– alle Beteiligungsinvestitionen mittels Finanzierungsinstrumenten oder öffentlich-privaten Partnerschaften, die mit spezifischen Anmerkungen hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit zu versehen sind;
– laufende Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst,
– laufende Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst,
–  Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst für das betreffende Haushaltsjahr.
–  Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst für das betreffende Haushaltsjahr.
(e)  Der Gesamtbetrag der Ausgaben für die GASP wird in ein einziges, in spezifische Haushaltsartikel untergliedertes Kapitel des Haushaltsplans mit der Bezeichnung „GASP“ eingesetzt. Die genannten Artikel umfassen die Ausgaben der GASP und zerfallen in spezifische Haushaltslinien, in denen sich zumindest die wichtigsten Einzelmissionen widerspiegeln.
(e)  Der Gesamtbetrag der Ausgaben für die GASP wird in ein einziges, in spezifische Haushaltsartikel untergliedertes Kapitel des Haushaltsplans mit der Bezeichnung „GASP“ eingesetzt. Die genannten Artikel umfassen die Ausgaben der GASP und enthalten eine spezifische Haushaltslinie für jede Einzelmission;
(ea) alle Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des jeweiligen Europäischen Entwicklungsfonds, die unter einer speziellen Haushaltslinie im Einzelplan „Kommission“ veranschlagt werden.
Abänderung 281
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
(b) die Gesamtzahl der im Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird.
(b) das Organ bzw. die Einrichtung im Rahmen des von der Kommission eingeleiteten Personalscreenings an einem Leistungsvergleich mit anderen Einrichtungen der Union und sonstigen Institutionen teilgenommen hat.
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49
Artikel 49

Artikel 49

Rechtsakte der Union, deren Umsetzung zu einer Überschreitung der im Haushaltsplan verfügbaren oder im Finanzrahmen veranschlagten Mittel führen würde, können erst dann finanziell ausgeführt werden, wenn der Haushaltsplan und gegebenenfalls der Finanzrahmen entsprechend geändert worden sind.

Rechtsakte der Union, deren Umsetzung zu einer Überschreitung der im Haushaltsplan verfügbaren oder im Finanzrahmen veranschlagten Mittel führen würde, können erst dann finanziell ausgeführt werden, wenn der Haushaltsplan und gegebenenfalls der Finanzrahmen entsprechend geändert worden sind. Im Sinne dieses Artikels und unbeschadet von Artikel 4 Absatz 2 wird vom Vorliegen eines Rechtsakts der Union ausgegangen, wenn sich Anleihe- und Darlehenstransaktionen auf die globale MFR-Marge (Artikel 9 Absatz 4) des laufenden Jahres oder künftiger Jahre auswirken, für die der mehrjährige Finanzrahmen gilt.

Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 2
2.  Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.
2.  Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden, und erfüllen ihre Kontroll- und Wirtschaftsprüfungspflichten gemäß Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Ein Basisrechtsakt ist ein Rechtsakt, der die Rechtsgrundlage für eine Maßnahme und die Ausführung der im Haushalt ausgewiesenen entsprechenden Ausgabe bildet.

Ein Basisrechtsakt ist ein Rechtsakt, der die Rechtsgrundlage für eine Maßnahme und die Ausführung der im Haushalt ausgewiesenen entsprechenden Ausgabe bildet. Artikel 2 findet Anwendung.

Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Absatz 3
3.  Im Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags über die Europäische Union kann der Basisrechtsakt eine der in Artikel 26 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 33 sowie Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union genannten Formen annehmen.
3.  Im Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden: „EUV“) kann der Basisrechtsakt eine der folgenden Formen annehmen:
– für die Festlegung und Durchführung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erforderlicher Beschluss des Rates (Artikel 26 Absatz 2 EUV);
– aufgrund einer internationalen Situation erforderlicher Beschluss des Rates für ein operatives Vorgehen (Artikel 28 Absatz 1 EUV);
  Beschluss des Rates zur Bestimmung des Standpunkts der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art (Artikel 29 EUV);
  Beschlüsse des Rates zur Festlegung einer Aktion oder eines Standpunkts der Union bzw. zur Umsetzung einer solchen Aktion oder eines solchen Standpunkts (Artikel 31 Absatz 2 erster bis dritter Spiegelstrich EUV) oder zur Ernennung eines Sonderbeauftragten (Artikel 31 Absatz 2 vierter Spiegelstrich und Artikel 33 EUV);
  Abschluss von Abkommen mit einem oder mehreren Staaten bzw. einer oder mehreren internationalen Organisationen (Artikel 37 EUV).
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Absatz 5 – Buchstabe b – Unterabsätze 2 a und 2 b (neu)
Der Gesamtbetrag der Mittel für Pilotprojekte gemäß Buchstabe a darf 40 Mio. EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten.

Der Gesamtbetrag der Mittel für neue vorbereitende Maßnahmen gemäß dem ersten Unterabsatz darf 50 Mio. EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten, und der Gesamtbetrag der für vorbereitende Maßnahmen tatsächlich gebundenen Mittel darf 100 Mio. EUR nicht übersteigen.

Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Absatz 5 – Buchstabe c
(c)  Mittel für vorbereitende Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union. Diese Maßnahmen müssen auf einen kurzen Zeitraum begrenzt und auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine Maßnahme der Europäischen Union zur Verwirklichung der Ziele der GASP sowie auf die Annahme der erforderlichen Rechtsinstrumente abstellen.
(c)  Mittel für vorbereitende Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union (betreffend die allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und die besonderen Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik). Diese Maßnahmen müssen auf einen kurzen Zeitraum begrenzt sein und auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine Maßnahme der Europäischen Union zur Verwirklichung der Ziele der GASP sowie auf die Annahme der erforderlichen Rechtsakte abstellen.
Im Hinblick auf EU-Maßnahmen in Krisenfällen stellen die vorbereitenden Maßnahmen insbesondere auf die Bewertung der operativen Erfordernisse, die rasche Bereitstellung erster Ressourcen und die Schaffung der Voraussetzungen vor Ort für den Start einer Maßnahme ab.

Im Hinblick auf EU-Maßnahmen in Krisenfällen stellen die vorbereitenden Maßnahmen insbesondere auf die Bewertung der operativen Erfordernisse, die rasche Bereitstellung erster Ressourcen und die Schaffung der Voraussetzungen vor Ort für den Start einer Maßnahme ab.

Vorbereitende Maßnahmen werden vom Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik erlassen.

Vorbereitende Maßnahmen werden vom Rat unter umfassender Mitwirkung der Kommission erlassen, und das Europäische Parlament wird rechtzeitig im Voraus konsultiert und ausführlich über die vorbereitenden Maßnahmen informiert, insbesondere über Maßnahmen, die die GASP und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik betreffen.

Um eine zügige Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen zu ermöglichen, unterrichtet der Hohe Vertreter die Kommission möglichst rasch über die Absicht des Rates, eine vorbereitende Maßnahme einzuleiten, und insbesondere über die dafür für erforderlich gehaltenen Mittel. Die Kommission trifft nach Maßgabe dieser Verordnung alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, damit die Mittel rasch bereitgestellt werden;

Um eine zügige Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen zu ermöglichen, unterrichtet der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik das Europäische Parlament und die Kommission möglichst rasch über die Absicht des Rates, eine vorbereitende Maßnahme einzuleiten, und insbesondere über die dafür für erforderlich gehaltenen Mittel. Die Kommission trifft nach Maßgabe dieser Verordnung alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, damit die Mittel rasch bereitgestellt werden;

Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 – Absatz 1
1.  Den Finanzakteuren und allen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzmanagement, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Europäischen Union in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat der betreffende Handlungsträger von dieser Handlung abzusehen und die zuständige Stelle zu befassen.
1.  Den Finanzakteuren und allen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug und Finanzmanagement – einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen –, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Europäischen Union in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat der betreffende Handlungsträger von dieser Handlung abzusehen und ihren Vorgesetzten zu befassen, der schriftlich bestätigt, ob ein Interessenkonflikt vorliegt oder nicht. Liegt ein Interessenkonflikt vor, stellt die davon betroffene Person alle ihre Tätigkeiten in der anhängigen Angelegenheit ein. Der Vorgesetzte trifft persönlich alle weiteren geeigneten Maßnahmen.
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 – Absatz 2
2.  Ein Interessenkonflikt besteht, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.
2.  Ein Interessenkonflikt besteht, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann oder wenn dies in der Öffentlichkeit so wahrgenommen werden könnte.
Mit einem Interessenkonflikt behaftete Handlungen können unter anderem gegeben sein, wenn

(a) jemand sich selbst oder einem blutsverwandten, verwandten oder durch sonstige besondere Eigenschaften verbundenen Dritten ungerechtfertigterweise direkte oder indirekte Vorteile verschafft;
(b) jemand einem potentiellen Begünstigten, Empfänger, Kandidaten oder Bieter die ihm zustehenden Rechte oder Vorteile verweigert oder sich weigert, diese im Übermaß zu gewähren;
(c) jemand unzulässige oder missbräuchliche Handlungen begeht oder notwendige Handlungen unterlässt.
Vom Bestehen eines Interessenkonflikts ist auszugehen, wenn ein potentieller Begünstigter, Antragsteller, Kandidat oder Bieter ein Mitarbeiter im Sinne des Statuts, ein Vertragsbediensteter, örtlicher Bediensteter oder abgeordneter nationaler Sachverständiger ist.

Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 – Absatz 1– Buchstabe a
(a) über ihre Dienststellen, über Delegationen der Union nach Artikel 53 Absatz 2 oder über Exekutivagenturen nach Artikel 59;
(a) über ihre Dienststellen, über Mitarbeiter in den Delegationen der Union unter Aufsicht des jeweiligen Delegationsleiters nach Artikel 53 Absatz 2 oder über Exekutivagenturen nach Artikel 59;
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) indirekt, in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten oder im Wege der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf:
(b) indirekt, in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten oder – vorbehaltlich einer besonderen Bestimmung im Basisrechtsakt, in der auch, außer in den Fällen von Ziffer i und iv, die Art der Durchführungspartner und die Verfahrensarten festgelegt sind – im Wege der Übertragung von bestimmten genau festgelegten Haushaltsvollzugsaufgaben auf:
(i)  Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen;
(i)  Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen;
(ii) internationale Organisationen oder deren Agenturen;
(ii) internationale Organisationen oder deren Agenturen;
(iii)  Finanzinstitute, die mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten nach Titel VIII betraut wurden;
(iv) die Europäische Investitionsbank oder den Europäischen Investitionsfonds oder eine von der Bank geschaffene Tochtergesellschaft;
(iv) die Europäische Investitionsbank oder den Europäischen Investitionsfonds;
(v)  Einrichtungen nach den Artikeln 200 und 201;
(v)  Einrichtungen nach den Artikeln 196b und 196c;
(vi) öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern diese ausreichende Finanzsicherheiten bieten;
(vi) öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern diese ausreichende Finanzsicherheiten bieten;
(vii) privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut wurden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;
(viii)  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 51 der vorliegenden Verordnung benannt sind.
(viii)  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 51 der vorliegenden Verordnung benannt sind.
Die Kommission bleibt für die Ausführung des Haushaltsplans verantwortlich (Artikel 317 AEUV) und unterrichtet das Europäische Parlament über die Maßnahmen, die von den unter Ziffern i bis viii genannten Einrichtungen durchgeführt wurden. Die Auswahl einer besonderen Einrichtung nach den Ziffern i bis viii wird im Finanzbogen (Artikel 27) umfassend begründet.

Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 – Absatz 1 a (neu)
1a.  In dem Finanzierungsbeschluss, der dem jährlichen Tätigkeitsbericht (Artikel 63 Absatz 9) beigefügt wird, werden das angestrebte Ziel, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethode und der Gesamtbetrag des Finanzierungsplans aufgeführt. Er enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan.
Im Falle der indirekten Mittelverwaltung werden in dem Beschluss auch der ausgewählte Durchführungspartner, die verwendeten Kriterien und die auf den Durchführungspartner übertragenen Aufgaben aufgeführt.

Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 – Absatz 1 b (neu)
1b.  Die in Absatz 1 Buchstabe b Punkt (i) bis (viii) aufgelisteten Einrichtungen und Personen arbeiten umfassend zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zusammen. Der Europäische Rechnungshof und OLAF müssen in allen Fällen das Recht auf umfassende Ausübung der ihnen nach dem AEUV zustehenden Befugnisse zur Prüfung der so verwalteten Mittel haben.
Die Kommission macht die Übertragung von Vollzugsaufgaben vom Vorhandensein transparenter, nicht diskriminierender, wirksamer und effizienter Rechtsbehelfsverfahren hinsichtlich der tatsächlichen Erfüllung dieser Aufgaben oder der Leistungsfähigkeit eines Aktionsplans zur Stärkung solcher Verfahren abhängig.

Der Rechnungsführer führt eine Liste der Einrichtungen und Personen, denen bestimmte genau festgelegte Vollzugsaufgaben übertragen wurden; diese Liste wird dem Jahresabschluss beigefügt. Alle mit solchen Einrichtungen und Personen getroffenen Vereinbarungen werden der Haushaltsbehörde auf Verlangen verfügbar gemacht.

Die in Absatz 1 Buchstabe b Punkt (i) bis (viii) aufgelisteten Einrichtungen und Personen, denen Vollzugsaufgaben übertragen wurden, stellen im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 jedes Jahr eine angemessene nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln sicher. Die Kommission wird über die ergriffenen Maßnahmen unterrichtet.

Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 1
Zuständigkeiten für die Ausführung des Haushalts bei geteilter Mittelverwaltung

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung verwendet werden, und sie sorgen jeweils für eine angemessene Sichtbarkeit der Maßnahme der Europäischen Union. Zu diesem Zweck erfüllen die Mitgliedstaaten ihre Kontroll- und Prüfungspflichten sowie die damit verbundenen und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Aufgaben. Zusätzliche Bestimmungen können in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt werden.
1.  Bei geteilter Mittelverwaltung überträgt die Kommission den Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung verwendet werden, und sie sorgen jeweils für eine angemessene Sichtbarkeit der Maßnahme der Europäischen Union. Zu diesem Zweck erfüllen die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Kontroll- und Prüfungspflichten sowie die damit verbundenen und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Aufgaben. Zusätzliche Bestimmungen werden in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt.
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 2
Besondere Pflichten der Mitgliedstaaten

2.  Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausführung von Mitteln aus dem Haushalt ergreifen die Mitgliedstaaten sämtliche Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie einschlägige Korrekturmaßnahmen. Zu diesem Zweck führen sie Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen durch, gegebenenfalls auch Vor-Ort-Kontrollen, um sicherzustellen, dass die aus dem Haushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt und korrekt umgesetzt werden; sie ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge ein und leiten gegebenenfalls rechtliche Schritte ein.
2.  Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen legislativen, regulatorischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu schützen. Sie haben insbesondere die Pflicht,
(a) sich dessen zu vergewissern, dass die aus dem Haushalt finanzierten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden, und dafür zu sorgen, dass sie korrekt umgesetzt werden, und zu diesem Zweck für die Verwaltung und Kontrolle der Unionsmittel verantwortliche Stellen zu akkreditieren und zu überwachen;
(b) ergreifen sie Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie einschlägige Korrekturmaßnahmen;
Zu diesem Zweck führen sie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie in Einklang mit den Absätzen 2a und 3 bis 5 und den einschlägigen sektorspezifischen Bestimmungen Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen durch, gegebenenfalls auch Vor-Ort-Kontrollen anhand repräsentativer Stichproben von Transaktionen. Ferner ziehen sie rechtsgrundlos gezahlte Beträge ein und leiten gegebenenfalls rechtliche Schritte ein. Die Kommission kann die in den Mitgliedstaaten eingerichteten Systeme anhand ihrer eigenen Risikobewertung oder unter Berufung auf sektorspezifische Vorschriften bewerten.

Sofern Mitgliedstaaten die von ihnen entdeckten Fehler und/oder Unregelmäßigkeiten der Kommission unverzüglich melden und diese insbesondere durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge beheben, sind sie von Finanzkorrekturen bezüglich dieser Fehler und/oder Unregelmäßigkeiten bis zum Zeitpunkt der Offenlegung ausgenommen.

Die Mitgliedstaaten verhängen gegenüber den Empfängern wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen gemäß den anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften und nationalem Recht.

Die Mitgliedstaaten verhängen gegenüber den Empfängern wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen, soweit dies in den anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften und in spezifischen Bestimmungen des nationalen Rechts vorgesehen ist.

Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 3
Aufgaben und Zuständigkeiten der akkreditierenden Behörde

3.  Gemäß den sektorspezifischen Vorschriften akkreditieren die Mitgliedstaaten eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen, die allein für die ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle der Mittel zuständig sind, für die die Akkreditierung erteilt wurde. Ungeachtet dieser Bestimmung können diese Einrichtungen auch Aufgaben wahrnehmen, die in keinem Zusammenhang mit der Verwaltung von Mitteln der Europäischen Union stehen, oder bestimmte Aufgaben an andere Einrichtungen weiterübertragen.
3.  Gemäß den in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Kriterien und Verfahren akkreditieren die Mitgliedstaaten Einrichtungen, die für die Verwaltung und interne Kontrolle der Mittel der Europäischen Union zuständig sind, für die die Akkreditierung erteilt wurde. Ungeachtet dieser Bestimmung können diese Einrichtungen auch Aufgaben wahrnehmen, die in keinem Zusammenhang mit der Verwaltung von Mitteln der Europäischen Union stehen, oder bestimmte Aufgaben an andere Einrichtungen weiterübertragen. Die akkreditierende Behörde überwacht ferner die Einhaltung der Zulassungskriterien durch die akkreditierten Einrichtungen auf der Grundlage vorliegender Prüfungs- und Kontrollergebnisse. Sie ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Mängel bei der Erfüllung der Aufgaben, mit denen die von ihr akkreditierten Einrichtungen betraut wurden, behoben werden, einschließlich durch Aussetzung und Entzug der Akkreditierung. Die Rolle der Kommission im Akkreditierungsverfahren, für das Absatz 2 gilt, wird darüber hinaus in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt, auch unter Berücksichtigung der Risiken in dem betroffenen Politikbereich.
Die Akkreditierung wird gemäß den sektorspezifischen Vorschriften von einer Behörde des Mitgliedstaates nur Einrichtungen gewährt, die in der Lage sind, die Mittel ordnungsgemäß zu verwalten. In den sektorspezifischen Vorschriften kann auch festgelegt sein, dass die Kommission am Akkreditierungsverfahren beteiligt ist.

Die akkreditierende Behörde überwacht die Einrichtung und ergreift bei betrieblichen Mängeln alle notwendigen Maßnahmen, um diese zu beheben, einschließlich der Aussetzung oder des Entzugs der Akkreditierung.

Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 4
Aufgaben und Zuständigkeiten der akkreditierten Einrichtungen

4.  Einrichtungen, die gemäß Absatz 3 akkreditiert wurden, sind verpflichtet,
4.   Die Mitgliedstaaten, die auf entsprechender Ebene mittels akkreditierter Einrichtungen nach Absatz 3 handeln, sind verpflichtet,
(a) ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle einzurichten und dessen Funktionieren sicherzustellen,
(a) ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle einzurichten und dessen Funktionieren sicherzustellen,
(b) ein Rechnungsführungssystem auf Jahresbasis anzuwenden, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt,
(b) ein Rechnungsführungssystem anzuwenden, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten auf Jahresbasis zur Verfügung stellt,
(c) sich einer unabhängigen externen Prüfung zu unterziehen, die gemäß international anerkannten Prüfungsstandards von einer Prüfstelle vorgenommen wird, die von der akkreditierten Einrichtung funktional unabhängig ist,
(c) die erforderlichen Daten und Informationen nach Absatz 5 zur Verfügung zu stellen;
(d) gemäß Artikel 31 Absatz 2 jedes Jahr bekanntzugeben, an welche Empfänger sie im vorhergehenden Jahr Mittel der Europäischen Union ausgezahlt haben,
(d) gemäß Artikel 31 Absatz 2 bekanntzugeben, an welche Empfänger sie Mittel der Europäischen Union ausgezahlt haben. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Einklang mit den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG.
(f) den Schutz personenbezogener Daten entsprechend den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG zu gewährleisten.
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 5
Inhalt, Zeitplan und Prüfung der Datenübermittlung durch die akkreditierten Einrichtungen

5.  Die gemäß Absatz 3 akkreditierten Einrichtungen stellen der Kommission jeweils spätestens am 1. Februar folgende Information zum vergangenen Haushaltsjahr zur Verfügung:
5.  Die gemäß Absatz 3 akkreditierten Einrichtungen stellen der Kommission jeweils spätestens am 1. März folgende Information zum vergangenen Haushaltsjahr zur Verfügung:
(a) ihre Rechnungslegung über die im Rahmen der übertragenen Aufgaben geleisteten Zahlungen,
(a) die Jahresabschlüsse der akkreditierten Einrichtungen über die im Rahmen der übertragenen Aufgaben geleisteten Zahlungen, die der Kommission zur Rückerstattung vorgelegt wurden, einschließlich der geleisteten Vorauszahlungen und Beträge, die Gegenstand von laufenden oder abgeschlossenen Wiedereinziehungsverfahren sind. Diesen Informationen ist eine Verwaltungserklärung beigefügt, in der bestätigt wird, dass nach Ansicht der für die Mittelverwaltung zuständigen Personen
– die Informationen ordnungsgemäß vorgelegt, vollständig und sachlich richtig sind;
– die Mittel entsprechend ihrem in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Zweck verwendet wurden;
– die eingerichteten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten; Ein Anhang zur Verwaltungserklärung enthält gegebenenfalls die nach Mitteln aufgeschlüsselte Fehlerquote und eine Analyse der Fehler sowie etwaige Vorbehalte.
(b) eine Übersicht über die Ergebnisse sämtlicher durchgeführten Prüfungen und Kontrollen, einschließlich einer Analyse der systematischen oder wiederholt auftretenden Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen,
(b) eine Übersicht über die Ergebnisse der endgültigen Prüfberichte und eine Zusammenfassung der durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der wiederholt auftretenden Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen und ihrer Ergebnisse.
(c) eine Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene hinsichtlich der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Systeme der internen Kontrolle sowie hinsichtlich der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge und der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,
Die Jahresabschlüsse nach Buchstabe a und die Zusammenfassung nach Buchstabe b werden mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der unter Beachtung international anerkannter Prüfungsstandards erstellt wurde, um festzustellen, ob die Angaben über die Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission eine Rückerstattung beantragt wurde, rechtmäßig und ordnungsmäßig sind und ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren. Im Bestätigungsvermerk ist anzugeben, ob bei der Prüfung Zweifel an der in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufkommen. Der Anhang zu dem Bestätigungsvermerk enthält die nach Mitteln aufgeschlüsselte Fehlerquote und eine Analyse der Fehler sowie etwaige Vorbehalte.

(d) einen Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle zur Zuverlässigkeitserklärung nach Buchstabe c, der sich auf alle ihre Bestandteile bezieht.
Falls ein Mitgliedstaat für einen Politikbereich mehr als eine Einrichtung akkreditiert, legt er der Kommission spätestens am 15. Februar des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres einen Synthesebericht vor, der eine Übersicht über alle auf seinem Hoheitsgebiet für den jeweiligen Politikbereich ausgestellten Zuverlässigkeitserklärungen sowie die zugehörigen Bestätigungsvermerke der unabhängigen Prüfstellen enthält.

Falls ein Mitgliedstaat für einen Politikbereich mehr als eine für die Mittelverwaltung zuständige Einrichtung akkreditiert, legt er der Kommission spätestens am 15. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres einen Synthesebericht vor, der eine Übersicht über alle auf seinem Hoheitsgebiet für den jeweiligen Politikbereich ausgestellten Zuverlässigkeitserklärungen sowie die zugehörigen Bestätigungsvermerke der unabhängigen Prüfstellen enthält.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen diese Information auf geeigneter Ebene spätestens 6 Monate nach Übermittlung dieser Dokumente an die Kommission.

Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 6
Besondere Aufgaben der Kommission

6.  Die Kommission
6.  Um zu gewährleisten, dass die Mittel unter Einhaltung der geltenden Regeln und Grundsätze verwendet werden, ergreift die Kommission folgende Maßnahmen:
(-a) sie überwacht, in welcher Weise die Mitgliedstaaten ihrer Verantwortung nachkommen, indem sie etwa während der Programmdurchführung Prüfungen vornehmen;
(a) führt den Rechnungsabschluss der akkreditierten Einrichtungen zeitnah und mittels Verfahren durch, die gewährleisten, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, und die eine zügige Korrektur von Unregelmäßigkeiten ermöglichen,
(a) sie führt den Rechnungsabschluss der akkreditierten Einrichtungen zeitnah und mittels Verfahren durch, bei denen ermittelt wird, ob die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist;
(b) schließt alle Zahlungen, die nicht gemäß dem Recht der Europäischen Union getätigt wurden, von der Finanzierung aus Mitteln der Europäischen Union aus.
(b) sie schließt alle Ausgaben, bei denen Auszahlungen nicht gemäß dem Recht der Europäischen Union getätigt wurden, von der Finanzierung aus Mitteln der Europäischen Union aus;
(ba) sie unterbricht Zahlungsfristen oder setzt Zahlungen aus, wenn erhebliche Mängel bei der Aufsicht durch einen Mitgliedstaat oder in der Funktionsweise einer gemäß Absatz 3 akkreditierten Einrichtung auftreten, falls die erforderlichen Maßnahmen nicht unverzüglich ergriffen werden.
Die Zahlungen an Mitgliedstaaten können gemäß den in sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Bedingungen von der Kommission ausgesetzt bzw. vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten unterbrochen werden.

Die Kommission kann beschließen, die Unterbrechung bzw. Aussetzung von Zahlungen vollständig oder teilweise aufzuheben, nachdem ein Mitgliedstaat seine Bemerkungen vorgebracht hat. Im jährlichen Tätigkeitsbericht des zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission wird über sämtliche Verpflichtungen gemäß diesem Absatz Auskunft gegeben.

Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 6 a (neu)
Spezielle Bestimmung für die europäische territoriale Zusammenarbeit

6a.  In sektorspezifischen Vorschriften wird den Erfordernissen der Programme für europäische territoriale Zusammenarbeit insbesondere hinsichtlich des Inhalts der jährlichen Verwaltungserklärung, des Akkreditierungsverfahrens und der Rechnungsprüfungsfunktion Rechnung getragen.
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 6 b (neu)
Nationale Zuverlässigkeitserklärungen

6b.  Die Mitgliedstaaten legen eine nationale Erklärung über die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung getätigten Ausgaben vor. Eine solche Erklärung wird auf der entsprechenden politischen Ebene unterzeichnet und sie beruht auf den nach Absatz 5 Buchstabe c zu liefernden Informationen, wobei sie sich mindestens auf das wirksame Funktionieren der bestehenden internen Kontrollsysteme und die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge erstreckt. Sie ist abhängig vom Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle und ist der Kommission bis zum 15. März des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
Was die Leitlinien für die Abfassung von nationalen Erklärungen betrifft, werden der Europäische Rechnungshof und der Kontaktausschuss der obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Mitgliedstaaten konsultiert.

Hat ein Mitgliedstaat gemäß diesem Absatz eine nationale Erklärung abgegeben, so wird dies bei der Aufstellung der Prüfungs- und Kontrollstrategien der Kommission nach Absatz 6 und der Festlegung des Risikos auf der Ebene der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 29 berücksichtigt; Die Erklärung wird in analoger Anwendung von Artikel 63 Absatz 9 an die Haushaltsbehörde weitergeleitet.

Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 – Absatz 1
1.  Einrichtungen und Personen, denen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen wurden, stellen sicher, dass die Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung verwendet werden, und sorgen für eine angemessene Sichtbarkeit der Maßnahmen der Europäischen Union. Sie schützen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe
1.  Einrichtungen und Personen, denen – abgesehen von den Mitgliedstaaten – gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen wurden, stellen sicher, dass die Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung verwendet werden, und sorgen für eine angemessene Sichtbarkeit der Maßnahmen der Europäischen Union. Sie schützen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe
(a) der Art der übertragenen Aufgaben und der Größenordnung der Beträge,
(a) der Art der übertragenen Aufgaben und der Größenordnung der Beträge,
(b) des finanziellen Risikos,
(b) des finanziellen Risikos,
(c) der Zuverlässigkeit, die ihre Systeme, Vorschriften und Verfahren sowie die Aufsichts- und Unterstützungsmaßnahmen bieten, die die Kommission hinsichtlich der Durchführung der übertragenen Aufgaben trifft.
(c) der Zuverlässigkeit, die ihre Systeme, Vorschriften und Verfahren sowie die Aufsichts- und Unterstützungsmaßnahmen bieten, die die Kommission hinsichtlich der Durchführung der übertragenen Aufgaben trifft.
Abänderungen 117 und 282
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 – Absatz 2
2.  Zu diesem Zweck verpflichten sich die Einrichtungen und Personen nach Absatz 1,
2.  Zu diesem Zweck verpflichten sich die Einrichtungen und Personen nach Absatz 1 – im Einklang mit Standards, die den in der Union gebräuchlichen Standards entsprechen, oder andernfalls im Einklang mit international anerkannten Standards, wobei diese in der Vereinbarung über die Betrauung mit bestimmten genau festgelegten Vollzugsaufgaben zu definieren sind –,
(a) ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle einzurichten und dessen Funktionieren sicherzustellen,
(a) ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle einzurichten und dessen Funktionieren sicherzustellen,
(b) ein Rechnungsführungssystem auf Jahresbasis anzuwenden, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt,
(b) ein Rechnungsführungssystem auf Jahresbasis anzuwenden, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt,
(c) sich einer unabhängigen externen Prüfung zu unterziehen, die gemäß international anerkannten Prüfungsstandards von einer Prüfstelle vorgenommen wird, die von der jeweiligen Einrichtung oder Person funktional unabhängig ist,
(c) sich einer unabhängigen externen Prüfung zu unterziehen, die gemäß international anerkannten Prüfungsstandards von einer Prüfstelle vorgenommen wird, die von der jeweiligen Einrichtung oder Person funktional unabhängig ist,
(d) für die Bereitstellung von Mitteln aus dem Haushalt der Europäischen Union im Wege von Finanzhilfen, Vergabeverfahren und Finanzierungsinstrumenten angemessene Vorschriften und Verfahren anzuwenden,
(d) für die Bereitstellung von Mitteln aus dem Haushalt der Europäischen Union im Wege von Finanzhilfen, Vergabeverfahren und Finanzierungsinstrumenten angemessene Vorschriften und Verfahren anzuwenden,
(e) gemäß Artikel 31 Absatz 2 jedes Jahr bekanntzugeben, an welche Empfänger sie im vorhergehenden Jahr Mittel der Europäischen Union ausgezahlt haben,
(e) gemäß Artikel 31 Absatz 2 und in Einklang mit dem Schutz personenbezogener Daten entsprechend den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG bekanntzugeben, an welche Empfänger sie im vorhergehenden Jahr Mittel der Europäischen Union ausgezahlt haben,
(f) für einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten Sorge zu tragen.
(f) für einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 Sorge zu tragen.
Personen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii können diese Auflagen schrittweise erfüllen. Sie holen vor der Annahme ihrer Finanzvorschriften die Zustimmung der Kommission ein.

Unbeschadet der Artikel 196b und 196c holen sie vor der Annahme ihrer Finanzvorschriften die Zustimmung der Kommission ein. Personen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii können die in Buchstabe a bis e dieses Absatzes aufgeführten Auflagen schrittweise in den ersten sechs Monaten ihres Mandats erfüllen.

Abänderung 300
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, dürfen rückwirkend keine strengeren Teilnahmebestimmungen angewandt werden, und von den Empfängern darf keine Neuberechnung der von den Dienststellen der Kommission bereits gebilligten Abschlüsse verlangt werden.

Abänderung 288
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Die Organe und Einrichtungen der Union setzen sich aktiv dafür ein, dass vermutete Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Unionsmitteln in den Mitgliedstaaten gemeldet werden.
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Erhält der bevollmächtigte Anweisungsbefugte davon Kenntnis, dass das interne Kontrollsystem einer solchen Einrichtung oder Person möglicherweise erhebliche Mängel aufweist oder dass mit den von ihr validierten Ausgaben eine schwerwiegende, noch nicht behobene Unregelmäßigkeit verbunden ist, kann er Zahlungen an die betreffende Einrichtung oder Person ganz oder teilweise unterbrechen, um weitere Überprüfungen vorzunehmen, sofern eine Unterbrechung erforderlich ist, um einen erheblichen Schaden für die finanziellen Interessen der Europäischen Union abzuwenden.

Erhält der bevollmächtigte Anweisungsbefugte davon Kenntnis, dass das interne Kontrollsystem einer solchen Einrichtung oder Person möglicherweise erhebliche Mängel aufweist oder dass mit den von ihr validierten Ausgaben eine schwerwiegende, noch nicht behobene Unregelmäßigkeit verbunden ist, kann er unbeschadet des Artikels 89 Zahlungen an die betreffende Einrichtung oder Person ganz oder teilweise unterbrechen, um weitere Überprüfungen vorzunehmen, sofern eine Unterbrechung erforderlich ist, um einen erheblichen Schaden für die finanziellen Interessen der Europäischen Union abzuwenden.

Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 – Absatz 5
5.  Die in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen und Personen stellen der Kommission folgende Informationen zur Verfügung:
5.  Die in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen und Personen stellen der Kommission folgende Informationen zur Verfügung:
(a) einen Bericht über die Umsetzung der übertragenen Aufgaben,
(a) einen Bericht über die Umsetzung der übertragenen Aufgaben,
(b) ihre Rechnungslegung über die im Rahmen der übertragenen Aufgaben geleisteten Zahlungen,
(b) ihre Rechnungslegung über die im Rahmen der übertragenen Aufgaben geleisteten Zahlungen,
(c) eine Übersicht über die Ergebnisse sämtlicher durchgeführten Prüfungen und Kontrollen, einschließlich einer Analyse der systematischen oder wiederholt auftretenden Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen,
(c) eine Übersicht über die Ergebnisse sämtlicher durchgeführten Prüfungen und Kontrollen, einschließlich einer Analyse der systematischen oder wiederholt auftretenden Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen,
(d) eine Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene hinsichtlich der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Systeme der internen Kontrolle sowie hinsichtlich der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge und der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,
(d) eine Verwaltungserklärung, die eine angemessene Gewähr dafür bietet, dass
(i) die in der Rechnungslegung enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln,
(ii) die in der Rechnungslegung ausgewiesenen Ausgaben entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden,
(iii) die eingerichteten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge angemessen gewährleisten.
(e) einen Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle zur Zuverlässigkeitserklärung nach Buchstabe d, der sich auf alle ihre Bestandteile bezieht.
(e)  Diese Dokumente werden mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der unter Beachtung der internationalen Prüfungsstandards bezüglich der Vollständigkeit, Genauigkeit, sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der vorgesehenen Kontrollverfahren sowie hinsichtlich der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge erstellt wurde. Die Prüfstelle erstattet Bericht, wenn bei der Überprüfung Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufkommen.
Diese Informationen werden der Kommission jeweils spätestens am 1. Februar des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres vorgelegt, mit Ausnahme des Bestätigungsvermerks nach Buchstabe e, der spätestens am 15. März vorzulegen ist.

Diese Informationen werden der Kommission jeweils spätestens am 1. Februar des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres vorgelegt, mit Ausnahme des Bestätigungsvermerks nach Buchstabe e, der spätestens am 15. März vorzulegen ist.

Diese Verpflichtungen lassen die in Abkommen mit internationalen Organisationen und mit Drittländern enthaltenen Bestimmungen unberührt. In solchen Bestimmungen ist für die Einrichtungen mindestens die Verpflichtung vorzusehen, der Kommission jährlich eine Erklärung vorzulegen, die bezeugt, dass der finanzielle Beitrag der Europäischen Union im jeweiligen Haushaltsjahr gemäß den in Absatz 2 genannten Auflagen und entsprechend den im Abkommen selbst festgelegten Verpflichtungen verwendet und abgerechnet wurde.

Diese Verpflichtungen lassen die in Abkommen mit internationalen Organisationen und mit Drittländern enthaltenen Bestimmungen unberührt. In solchen Bestimmungen ist für die Einrichtungen mindestens die Verpflichtung vorzusehen, der Kommission jährlich eine Erklärung vorzulegen, die bezeugt, dass der finanzielle Beitrag der Europäischen Union im jeweiligen Haushaltsjahr gemäß den in Absatz 2 genannten Auflagen und entsprechend den im Abkommen selbst festgelegten Verpflichtungen verwendet und abgerechnet wurde, was von der zuständigen Rechnungsprüfungsbehörde geprüft wurde. Die Ergebnisse der Prüfungen werden der Entlastungsbehörde zugänglich gemacht. Die Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Rechnungshofs und von OLAF bleiben davon unberührt.

Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 – Absatz 6
6.  Die Kommission
6.  Die Kommission
(a) überwacht und bewertet die Umsetzung der übertragenen Aufgaben,
(a) überwacht, dass diese Einrichtungen ihrer Verantwortung nachkommen, indem sie insbesondere schon während der Programmdurchführung Prüfungen und Bewertungen vornehmen,
(b) führt den Rechnungsabschluss der beauftragten Einrichtungen und Personen zeitnah und mittels Verfahren durch, die gewährleisten, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, und die eine zügige Korrektur von Unregelmäßigkeiten ermöglichen,
(b) führt den Rechnungsabschluss der Einrichtungen zeitnah und mittels Verfahren durch, bei den ermittelt wird, ob die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, und die eine zügige Korrektur von Unregelmäßigkeiten ermöglichen,
(c) schließt alle Zahlungen, die nicht gemäß den anwendbaren Vorschriften getätigt wurden, von der Finanzierung aus Mitteln der Europäischen Union aus.
(c) schließt alle Ausgaben, bei deren Auszahlung gegen Unionsrecht verstoßen wurde, von der Finanzierung aus Mitteln der Europäischen Union aus.
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 – Absatz 7
7.  Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für Einrichtungen und Personen, die einem gesonderten Entlastungsverfahren der Haushaltsbehörde unterliegen.
7.  Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für Einrichtungen der Union, die einem gesonderten Entlastungsverfahren unterliegen, wenn sie den Haushaltsplan der Union ausführen.
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 – Absatz 7 a (neu)
7a.  Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend auch für die indirekte Verwaltung der vom Europäischen Parlament an seine Fraktionen vergebenen Mittel. Das Europäische Parlament beschließt diesbezügliche Durchführungsmaßnahmen, die den besonderen Bedürfnissen der Fraktionen Rechnung tragen.
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 – Absatz 6 a (neu)
6a.  Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von Mitarbeitern unterstützt werden, die beauftragt sind, unter seiner Verantwortung bestimmte Vorgänge auszuführen, die für den Haushaltsvollzug und die Bereitstellung der Finanz- und Verwaltungsinformationen erforderlich sind. Um Interessenkonflikten vorzubeugen, unterliegen Bedienstete, die bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte unterstützen, den Verpflichtungen gemäß Artikel 54.
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 – Absatz 6 b (neu)
6b.  Jedes Organ unterrichtet die Haushaltsbehörde, wenn ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter sein Amt antritt, wenn diesem neue Aufgaben übertragen werden oder wenn er aus dem Amt scheidet.
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 – Absatz 6 c (neu)
6c.  Jedes Organ legt in seiner Geschäftsordnung die von ihm zur korrekten Ausführung der Mittel seines Einzelplans für erforderlich erachteten Maßnahmen für die Mittelbewirtschaftung fest. Diese Geschäftsordnungsbestimmungen werden dem Europäischen Parlament im Laufe des Entlastungsverfahrens mitgeteilt.
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 – Absatz 6 – Unterabsatz 2
Die Ex-ante-Kontrollen und die Ex-post-Kontrollen dürfen nicht von denselben Bediensteten vorgenommen werden. Die Bediensteten, die die Ex-post-Kontrollen vornehmen, dürfen nicht den Bediensteten unterstellt sein, die die Ex-ante-Kontrollen vornehmen.

Die Ex-ante-Kontrollen und die Ex-post-Kontrollen dürfen nicht von denselben Bediensteten vorgenommen werden. Die Bediensteten, die die Ex-post-Kontrollen vornehmen, dürfen nicht den Bediensteten unterstellt sein, die die Ex-ante-Kontrollen vornehmen, und umgekehrt;

Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 – Absatz 8
8.  Ist ein mit der finanziellen Abwicklung oder der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von ihm einzuhaltenden berufsbezogenen Regeln verstößt, unterrichtet er den bevollmächtigten Anweisungsbefugten und, falls dieser nicht tätig wird, das in Artikel 70 Absatz 6 genannte Gremium schriftlich. Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handeln könnte, unterrichtet er die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.
8.  Ist ein mit der finanziellen Abwicklung oder der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von ihm einzuhaltenden berufsbezogenen Regeln verstößt, so unterrichtet er den bevollmächtigten Anweisungsbefugten und, falls dieser nicht tätig wird, das in Artikel 70 Absatz 6 genannte Gremium schriftlich.
Falls es sich dabei um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handeln könnte, unterrichtet der betreffende Bedienstete die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen. In Betrugsfällen erstreckt sich diese Informationspflicht auch auf die unabhängigen Prüfer, die im Rahmen der Haushaltsführung der Union tätig sind. Sie können für eine solche Unterrichtung nicht haftbar gemacht werden.

Für die Zwecke dieses Absatzes kann sich der betreffende Bedienstete auf die einschlägigen Bestimmungen des Personalstatuts berufen.

Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 7 a (neu)
7a.  Der Rechnungsführer der Kommission legt Vorschriften für die Verwaltung und Nutzung der Treuhandkonten fest.
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Absatz 2
2.  Unbeschadet der Artikel 70, 71 und 72 können Anweisungsbefugte, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der Union werden die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen eingeschaltet.
2.  Unbeschadet der Artikel 70, 71 und 72 können Anweisungsbefugte, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der Union werden die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen eingeschaltet, insbesondere das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF).
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Abschnitt 4 – Überschrift
ANORDNUNG DER EINZIEHUNGEN

EINZIEHUNGEN UND FINANZKORREKTUREN

Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel -76 (neu)
Artikel -76

Begriffsbestimmungen

In diesem Abschnitt werden:

(a)  Einziehungen Instrumente zur Korrektur des Bezugs rechtsgrundlos geleisteter Ausgaben; die rechtsgrundlos erhaltenen Beträge werden grundsätzlich von den Empfängern der betreffenden Ausgaben zurückgezahlt. Kann der tatsächliche Umfang der betreffenden Ausgaben nicht ermittelt werden, können die wieder einzuziehenden Beträge mit anderen wissenschaftlichen Mitteln festgelegt werden. Diese Mittel sollten grundsätzlich festgelegt werden, bevor die Ausgaben getätigt werden;
(b)  Finanzkorrekturen sind Instrumente, die in erster Linie Schwachstellen in den Verwaltungssystemen betreffen. Sie bewirken, dass Mitgliedstaaten oder Drittländern oder anderen, die die korrekte Anwendung von Vorschriften der Union nicht gewährleisten, Fördermittel entzogen werden. Des Weiteren können sie zur Förderung der Umsetzung der in der Rechtsgrundlage für den jeweiligen Beitrag der Union festgelegten politischen Maßnahmen angewendet werden.
Alle beschlossenen und noch vorzunehmenden Finanzkorrekturen pro Fonds und pro Mitgliedstaat werden gemäß Artikel 132 im Rechnungsabschluss ausgewiesen.

Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 76 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die der Einziehungsanordnung entsprechende Belastungsanzeige wird dem Schuldner zugestellt und ist für die Kommission ab der Zustellung inhaltlich bindend.

Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 76 – Absatz 2
2.  Das Organ kann die Feststellung einer Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Mitgliedstaaten durch einen Beschluss formalisieren, der ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 299 AEUV ist.
2.  Der Rat, die Kommission oder die Europäische Zentralbank können die Feststellung einer Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Mitgliedstaaten durch einen Beschluss formalisieren, der ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 299 AEUV ist. Hinsichtlich der anderen Organe kann die Kommission unter den in der delegierten Verordnung gemäß Artikel 199 festgelegten Bedingungen in deren Namen einen solchen vollstreckbaren Beschluss gemäß Artikel 299 AEUV verabschieden.
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Forderungen der Europäischen Union gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber der Europäischen Union eine einredefreie, bezifferte und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet.

Forderungen der Europäischen Union gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber der Europäischen Union eine Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet. Die zu verrechnenden Forderungen müssen einredefrei, beziffert und fällig sein.

Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 – Absatz 2
2.  Erwägt der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, vergewissert er sich, dass dieser Verzicht nach Maßgabe der Verfahren und gemäß den Kriterien, die in der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung festgelegt sind, ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Verzichtbeschluss muss begründet werden. Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis zum Erlass dieses Beschlusses nur nach Maßgabe der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung übertragen.
2.  Erwägt der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, vergewissert er sich, dass dieser Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Verzichtbeschluss muss begründet werden und wird in den jährlichen Tätigkeitsberichten nach Artikel 63 Absatz 9 dargelegt. Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis zum Erlass dieses Beschlusses übertragen.
Der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann eine bereits festgestellte Forderung nach Maßgabe der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung ganz oder teilweise annullieren. Eine teilweise Annullierung einer festgestellten Forderung kommt nicht dem Verzicht auf eine festgestellte Forderung der Union gleich.

Der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann eine bereits festgestellte Forderung ganz oder teilweise annullieren. Eine teilweise Annullierung einer festgestellten Forderung kommt nicht dem Verzicht auf eine festgestellte Forderung der Union gleich.

Das Verfahren und die Kriterien für einen Verzichtbeschluss sowie dessen Delegierung durch den Anweisungsbefugten und die Annullierung einer festgestellten Forderung werden in der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung festgelegt.

Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen durch die Mitgliedstaaten wieder eingezogenen Beträge einschließlich der Zinsen darauf werden den Verwaltungsbehörden gutgeschrieben und von diesen in dem Monat als Einnahme verbucht, in dem die Gelder tatsächlich eingegangen sind.
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 – Absatz 2 b (neu)
2b.  Bei der Überweisung an den Unionshaushalt kann der Mitgliedstaat 20 % der entsprechenden Beträge als Pauschalerstattung der Wiedereinziehungskosten einbehalten, außer bei Beträgen, die sich auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse beziehen, die den Verwaltungen oder anderen offiziellen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten sind.
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 – Absatz 2 c (neu)
2c.  In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen. Diese Entscheidung kann nur in folgenden Fällen getroffen werden:
(a) wenn die bereits aufgewendeten und die voraussichtlich noch anfallenden Kosten zusammen den wieder einzuziehenden Betrag überschreiten;
(b) wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist.
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 a (neu)
Artikel 77a

Finanzkorrekturen durch Mitgliedstaaten bei geteilter Mittelverwaltung im Rahmen von Teil 2 Titel II

1.  Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen, bei nachgewiesenen erheblichen Änderungen, welche sich auf die Art oder die Bedingungen für die Durchführung und Kontrolle der Vorhaben oder der operativen Programme im Rahmen von Teil 2 Titel II auswirken, zu handeln und die erforderlichen Finanzkorrekturen gemäß den Absätzen 2 bis 4 vorzunehmen.
Sie ziehen ferner Mittel ein, wenn es bei Ausgaben im Rahmen von Teil 2 Titel I zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist.

2.  Der Mitgliedstaat nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen von Vorhaben oder operativen Programmen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Die von einem Mitgliedstaat vorgenommenen Korrekturen erfolgen, indem der öffentliche Beitrag zum operativen Programm ganz oder teilweise gestrichen wird. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den dem Fonds entstandenen finanziellen Verlust.
Falls dies in der Rechtsgrundlage vorgesehen ist, können die so aus dem Fonds freigegebenen Mittel von dem Mitgliedstaat für Transaktionen im Rahmen des betreffenden operativen Programms wiederverwendet werden (Ersatztransaktion).

3.  Der gemäß Absatz 2 gestrichene Betrag kann nicht wiederverwendet werden
(a) für die Transaktion(en), die Gegenstand der Korrektur war(en),
(b) bei Finanzkorrekturen wegen einer systembedingten Unregelmäßigkeit für bestehende Transaktionen im Rahmen der gesamten oder eines Teils des Schwerpunktbereichs, in dem die systembedingte Unregelmäßigkeit aufgetreten ist,
(c) wenn eine Finanzkorrektur im Rahmen einer Ersatztransaktion erfolgt ist.
4.  Im Falle einer systembedingten Unregelmäßigkeit umfassen die Untersuchungen des Mitgliedstaats alle möglicherweise betroffenen Transaktionen.
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 b (neu)
Artikel 77b

Kriterien für Finanzkorrekturen der Kommission

1.  Die Kommission kann Finanzkorrekturen vornehmen, indem sie den Unionsbeitrag zu einem operativen Programm ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu dem Schluss gelangt, dass
(a) das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Programm einen gravierenden Mangel aufweist, der den bereits für das Programm gezahlten Unionsbeitrag in Frage stellt;
(b) die in einer bescheinigten Ausgabenerklärung geltend gemachten Ausgaben mit Unregelmäßigkeiten behaftet sind und vom Mitgliedstaat vor Einleitung des Berichtigungsverfahrens nach diesem Absatz nicht berichtigt wurden;
(c) ein Mitgliedstaat vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens nach diesem Absatz seinen Pflichten gemäß Artikel 77a nicht nachgekommen ist.
2.  Die Kommission legt die Höhe der finanziellen Berichtigung anhand einzelner ermittelter Unregelmäßigkeiten fest, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systemisch ist, um zu entscheiden, ob eine pauschale oder extrapolierte finanzielle Berichtigung vorzunehmen ist.
Pauschalkorrekturen werden nur vorgenommen, wenn es aufgrund der Natur des Falles unmöglich ist, den Umfang und das Ausmaß der festgestellten Unregelmäßigkeit zu ermitteln oder den zu korrigierenden Betrag zu extrapolieren.

3.  Die Kommission setzt die Höhe einer Berichtigung nach Maßgabe der Art und des Schweregrads der Unregelmäßigkeit sowie des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der in dem betreffenden operativen Programm festgestellten Mängel fest. Sofern in der anwendbaren Rechtsgrundlage nichts anderes geregelt ist, gelten folgende Korrektursätze:
(a)  Korrektur von 100 %
Der Satz kann auf 100 % festgelegt werden, wenn die Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem des Mitgliedstaats so schwerwiegend sind, dass sie einen vollständigen Verstoß gegen Gemeinschaftsvorschriften darstellen und somit alle Zahlungen rechtswidrig machen. Das Gleiche gilt bei einer ähnlich schwerwiegenden Regelverletzung in einem Einzelfall.

(b)  Korrektur von 25 %
Wenn die Anwendung des Verwaltungs- und Kontrollsystems in einem Mitgliedstaat erhebliche Mängel aufweist und es Beweise für weit verbreitete Unregelmäßigkeiten und Nachlässigkeit bei der Bekämpfung rechtswidriger oder betrügerischer Praktiken gibt, ist eine Korrektur in Höhe von 25 % gerechtfertigt, da in solchen Fällen berechtigterweise angenommen werden kann, dass dem Fonds außergewöhnlich hohe Verluste entstehen werden, wenn regelwidrige Anträge ungestraft eingereicht werden können. Eine Korrektur in dieser Höhe ist auch bei Einzelfällen von Unregelmäßigkeiten angebracht, die zwar schwerwiegend sind, durch die aber die Transaktion als solche nicht an Gültigkeit verliert.

(c)  Korrektur von 10 %
Wenn eines oder mehrere Schlüsselelemente des Systems nicht funktionieren oder so schlecht oder so selten funktionieren, dass sie im Hinblick auf die Bestimmung der Förderfähigkeit eines Antrags oder zur Vorbeugung einer Unregelmäßigkeit völlig wirkungslos sind, ist eine Korrektur in Höhe von 10 % gerechtfertigt, da in diesen Fällen von einer großen Gefahr breiter Verluste für den Fonds auszugehen ist. Dieser Korrektursatz ist auch bei einzelnen mittelschweren Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Schlüsselelemente des Systems angemessen.

(d)  Korrektur von 5 %
Funktionieren alle Schlüsselelemente des Systems, allerdings nicht mit der in den Vorschriften geforderten Konsequenz, Häufigkeit oder Intensität, ist eine Korrektur in Höhe von 5 % gerechtfertigt, da davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht in ausreichendem Maß die Rechtmäßigkeit der Anträge gewährleisten und sich ein erhebliches Risiko für den Fonds ergibt. Eine Korrektur von 5 % kann auch bei weniger schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten bei Einzeltransaktionen in Bezug auf Schlüsselfunktionen des Systems angebracht sein.

Dass die Funktionsweise eines Systems verbesserungsbedürftig ist, rechtfertigt an sich noch keine Finanzkorrektur. Die Beachtung ausdrücklicher Unionsregeln oder Normen für bewährte Verfahren muss sehr mangelhaft sein, und der Mangel muss für die Strukturfonds ein echtes Verlustrisiko bewirken bzw. die Gefahr mit sich bringen, dass es zu Unregelmäßigkeiten kommt.

(e)  Korrektur von 2 %
Ist das System in Bezug auf die Schlüsselelemente ausreichend funktionsfähig, versagt aber vollständig bei der Umsetzung von einem oder mehreren Hilfselementen, so ist wegen des geringeren Verlustrisikos für den Fonds und des geringeren Schweregrads der Unregelmäßigkeit eine Korrektur in Höhe von 2 % angemessen.

Der Korrektursatz erhöht sich auf 5 %, wenn dieser Mangel bei Ausgaben, die nach Auferlegen der ersten Korrektur getätigt wurden, erneut festgestellt wird und der Mitgliedstaat nach der ersten Korrektur bezüglich des Mängel aufweisenden Teils des Systems keine angemessenen Abhilfemaßnahmen getroffen hat.

Eine Korrektur in Höhe von 2 % ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Kommission dem Mitgliedstaat, ohne eine Korrektur aufzuerlegen, mitgeteilt hat, dass bestimmte Hilfselemente des Systems, die zwar vorhanden sind, aber nicht zufrieden stellend funktionieren, verbessert werden müssen, der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen aber nicht getroffen hat.

Korrekturen für Mängel bei Hilfselementen von Verwaltungs- und Kontrollsystemen werden nur dann vorgenommen, wenn keine Mängel bei Schlüsselfunktionen festgestellt wurden. Bestehen sowohl in Bezug auf Hilfselemente als auch auf Schlüsselelemente Mängel, so gilt der für Mängel bei den Schlüsselelementen anwendbare Korrektursatz.

4.  Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aufgrund der geltenden Rechtsgrundlage nicht nach, so kann die Kommission je nach Schweregrad der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eine finanzielle Berichtigung vornehmen, indem sie den Beitrag für den betroffenen Mitgliedstaat ganz oder teilweise streicht.
Sofern in der anwendbaren Rechtsgrundlage nichts anderes geregelt ist, werden Finanzkorrekturen vorgenommen für:

(a)  Missachtung der Bestimmungen für die öffentliche Auftragsvergabe, und
(b)  Mängel zwischen den vereinbarten Zielsätzen und den erreichten Sätzen, sowie
(c) alle sonstigen Verpflichtungen, die sich unmittelbar aus der Anwendung der Rechtsgrundlage ergeben, oder wenn dies in einer Finanzierungsvereinbarung geregelt ist, wenn der Verstoß gegen diese Verpflichtungen die Politik der Union, auf der die Finanzierung beruht, vollständig oder teilweise in Frage stellt, oder wenn dies aufgrund des Schutzes der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist.
Diese Finanzkorrekturen sind in der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung festgelegt.

5.  Stützt die Kommission ihre Stellungnahme auf die Feststellungen kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre eigene Schlussfolgerung in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 77a getroffenen Maßnahmen, die gemäß Artikel 56 vorgelegten Berichte und alle Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat.
Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 c (neu)
Artikel 77c

Kürzung von finanziellen Berichtigungen

1.  Soweit die mit der Verwaltung betraute Einrichtung eine zuverlässige und wirklichkeitsgetreue Verwaltungserklärung abgegeben hat, wird der Betrag der finanziellen Berichtigung in dem betreffenden Mitgliedstaat für jeden einzelnen Fonds wie folgt gekürzt:
(a) hat die Kommission festgestellt, dass der betreffende Mitgliedstaat in den letzten beiden Jahren ununterbrochen eine Fehlerquote von weniger als 2 % erreicht hat, wird der Betrag um 10 % gekürzt;
(b) stellt die Kommission fest, dass der betreffende Mitgliedstaat in den letzten fünf Jahren ununterbrochen eine Fehlerquote von weniger als 2 % erreicht hat, so wird der Betrag um 20 % gekürzt;
(c) stellt die Kommission fest, dass der betreffende Mitgliedstaat in den letzten zehn Jahren ununterbrochen eine Fehlerquote von weniger als 2 % erreicht hat, wird der Betrag um 50 % gekürzt;
Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn die Berechnung der Fehlerquote selbst auf betrügerische oder sonstige vorsätzliche oder grob fahrlässige Weise vorgenommen wurde.

2.  Legt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 56 Absatz 6b eine nationale Erklärung über die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung getätigten Ausgaben vor, so wird die Höhe der finanziellen Berichtigung für jeden Fonds um fünfzehn Prozent gekürzt.
3.  Eine mit der Verwaltung betraute Einrichtung, die eine falsche Verwaltungserklärung vorgelegt hat, ist vorbehaltlich anderer von der Kommission ergriffenen Maßnahmen von Kürzungen gemäß diesem Artikel ausgeschlossen.
Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 d (neu)
Artikel 77d

Kontradiktorisches Verfahren

1.  Bevor die Kommission eine finanzielle Berichtigung beschließt, eröffnet sie das kontradiktorische Verfahren, indem sie den Mitgliedstaat über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen in Kenntnis setzt.
Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der vorläufigen Schlussfolgerungen

(a) bestätigt der Mitgliedstaat den Erhalt und stimmt den vorläufigen Ergebnissen zu oder
(b) erhält der Mitgliedstaat – soweit die Kommission eine finanzielle Berichtigung auf der Grundlage einer Hochrechnung oder eines Pauschalsatzes vorschlägt – Gelegenheit, anhand einer Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass das tatsächliche Ausmaß der Unregelmäßigkeiten geringer war als von der Kommission angenommen.
In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen angemessenen Anteil oder eine Stichprobe in den betreffenden Unterlagen begrenzen oder

(c) von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen werden, die von einem im Voraus ausgewählten Gremium aus Experten der Kommission und der Mitgliedstaaten geleitet wird und bei der sich beide Seiten auf partnerschaftlicher Grundlage darum bemühen, eine Einigung über die Feststellungen und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen zu erzielen.
Die Fristen für die Verfahren nach Buchstabe a und b werden für jede Partei nur einmal um höchstens zwei Monate verlängert, nachdem die betreffende Partei die andere Partei in fundierter Weise benachrichtigt hat.

Die Frist für Verfahren nach Buchstabe c darf vier Monate nicht übersteigen, es sei denn, das Expertengremium gewährt mit der Mehrheit seiner konstituierenden Mitglieder eine Verlängerung von bis zu 6 Monaten ab dem Tag der Anhörung, in der die Verlängerung beschlossen wird.

2.  Die Kommission berücksichtigt jedes Beweismaterial, das der Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist vorlegt. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Kommission binnen drei Monaten nach dem Abschluss der Prüfung oder der Anhörung über die finanzielle Berichtigung unter Berücksichtigung aller Informationen und Bemerkungen, die im Laufe des Verfahrens vorgelegt wurden.
3.  Im Falle einer Einigung kann der Mitgliedstaat die betreffenden EU-Mittel gemäß Artikel 77a Absatz 2 Unterabsatz 2 wiederverwenden.
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 e (neu)
Artikel 77e

Rückzahlung

1.  Jede Rückzahlung an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu leistende Erstattung hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 76 ausgestellten Einziehungsanordnung festgesetzt ist. Fälligkeitstag ist der letzte Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung ausgestellt wurde.
2.  Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so werden für die Zeit zwischen dem genannten Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Diese Zinsen werden nach Maßgabe des Satzes berechnet, den die Europäische Zentralbank am ersten Werktag des Monats, in den der Fälligkeitstermin fällt, für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte anwendet, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkte.
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 81 – Absatz 2 a (neu)
2a.  In dem Finanzierungsbeschluss werden das angestrebte Ziel, die erwarteten Ergebnisse, die Ausführungsmethode und der Gesamtbetrag des Finanzierungsplans aufgeführt. Der Beschluss enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Zeitplan der Durchführung.
Im Falle der indirekten Mittelverwaltung werden in dem Beschluss auch der ausgewählte Durchführungspartner, die verwendeten Kriterien und die auf den Durchführungspartner übertragenen Aufgaben aufgeführt.

Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 83 – Absatz 1
1.  Für alle haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht oder Mittel auf ein Treuhandkonto nach Artikel 178 überweist.
1.   Unbeschadet des Artikels 82 Absatz 3 muss der zuständige Anweisungsbefugte für alle haushaltswirksamen Maßnahmen eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht oder Mittel auf ein Treuhandkonto nach Artikel 178 überweist.
Bei Maßnahmen der humanitären Hilfe, des Katastrophenschutzes und der Notfallbewältigung sowie in Fällen, in denen eine Dringlichkeitssituation außerhalb der Union dies verlangt, kann die Mittelbindung jedoch unverzüglich nach dem Eingehen einer rechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten verbucht werden, soweit dies für die wirksame Durchführung der Maßnahme der Union unerlässlich ist.

Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 83 – Absatz 3 – Unterabsatz 4
Bevor der zuständige Anweisungsbefugte eine rechtliche Einzelverpflichtung unterzeichnet, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, verbucht er ihren Betrag zulasten der entsprechenden globalen Mittelbindung. Bei Maßnahmen der humanitären Hilfe, des Katastrophenschutzes und der Notfallbewältigung sowie in Fällen, in denen dies aus Gründen der Dringlichkeit gerechtfertigt ist, können die entsprechenden Beträge unmittelbar nach dem Eingehen der rechtlichen Einzelverpflichtung verbucht werden.

Bevor der zuständige Anweisungsbefugte eine rechtliche Einzelverpflichtung unterzeichnet, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, verbucht er ihren Betrag zulasten der entsprechenden globalen Mittelbindung.

Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 87 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Zahlungen werden per Überweisung, Scheck oder Debitkarte geleistet.

Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 87 – Absatz 4
4.  Der zuständige Anweisungsbefugte rechnet die Vorfinanzierungen in regelmäßigen Abständen ab. In den Verträgen, Finanzhilfebeschlüssen und -vereinbarungen und in den Übertragungsvereinbarungen, mit denen Einrichtungen und Personen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Durchführungsbefugnisse übertragen werden, sind entsprechende Bestimmungen vorzusehen.
4.  Der zuständige Anweisungsbefugte rechnet die Vorfinanzierungen in regelmäßigen Abständen ab, wobei er der wirtschaftlichen Substanz und der zeitlichen Planung des zugrunde liegenden Projekts Rechnung trägt. Bei Vorfinanzierungen, deren Wert 2 Mio. EUR übersteigt und über 50 % des zu finanzierenden Gesamtprojekts ausmacht, werden während der Laufzeit des Projekts mindestens einmal jährlich Ex-post-Überprüfungen durchgeführt. In den Verträgen, Finanzhilfebeschlüssen und -vereinbarungen und in den Übertragungsvereinbarungen, mit denen Einrichtungen und Personen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Durchführungsbefugnisse übertragen werden, sind entsprechende Bestimmungen vorzusehen.
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 89
Die Feststellung, Anweisung und Leistung der Ausgaben erfolgt innerhalb der Fristen, die in der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung festgelegt sind; in dieser Verordnung wird auch präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Gläubiger bei verspäteten Zahlungsleistungen einen Anspruch auf Verzugszinsen haben, die derjenigen Haushaltslinie anzulasten sind, aus der die betreffende Ausgabe finanziert wird.

1.  Die Zahlungen sind innerhalb folgender Fristen zu leisten:
(a) 90 Kalendertage bei Verträgen und Finanzhilfebeschlüssen bzw. -vereinbarungen, bei denen die Maßnahmen oder die erbrachten technischen Leistungen besonders schwer zu bewerten sind und bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängt;
(b) 60 Kalendertage bei allen anderen Verträgen und Finanzhilfebeschlüssen bzw. -vereinbarungen, bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängt;
(c) 30 Kalendertage in allen übrigen Fällen.
Diese zeitlichen Fristen gelten nicht für Zahlungen bei geteilter Mittelverwaltung.

2.  Die Zahlungsfrist kann vom zuständigen bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten ausgesetzt werden, wenn dieser den Zahlungsempfängern zu einem beliebigen Zeitpunkt mitteilt, dass ihrem Zahlungsantrag nicht nachgekommen werden kann, weil entweder der betreffende Betrag noch nicht fällig ist oder weil keine sachdienlichen Belege vorgelegt wurden. Wird dem zuständigen Anweisungsbefugten eine Information zur Kenntnis gebracht, die Zweifel an der Zulässigkeit von in einem Zahlungsantrag ausgewiesenen Ausgaben zulässt, kann der Anweisungsbefugte die Zahlungsfrist aussetzen, um ergänzende Prüfungen vorzunehmen, einschließlich Kontrollen vor Ort, mit denen er sich vor der Zahlung von der Zulässigkeit der Ausgaben überzeugt.
Die betroffenen Zahlungsempfänger werden schriftlich über die Gründe für die Aussetzung unterrichtet.

Wird die Zahlungsfrist für mehr als zwei Monate ausgesetzt, trifft der zuständige Clearingausschuss auf Antrag des Zahlungsempfängers eine Entscheidung über die Fortführung der Aussetzung.

Nach Ablauf der in Absatz 1 festegelegten zeitlichen Fristen hat der Zahlungsempfänger Anspruch auf Zinsen.

Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 7 – Überschrift
IT-SYSTEME

IT-SYSTEME UND ELEKTRONISCHE VERWALTUNG

Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 91
Die Organe und Einrichtungen können sich auf die elektronische Übermittlung von Dokumenten verständigen.

Die Organe und die Mitgliedstaaten können sich auf die elektronische Übermittlung von Dokumenten zwischen ihnen verständigen.

Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 91 a (neu)
Artikel 91a

Elektronische Verwaltung (eGovernment)

Alle der Gesetzgebungsbehörde vorgelegten Vorschläge müssen auf allen Stufen, insbesondere auf der Stufe der Endempfänger von Zahlungen, für den Einsatz nutzerfreundlicher Informationstechnologien geeignet sein.

Bei Fonds, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 56 verwaltet werden, tragen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Interoperabilität der erhobenen oder auf sonstige Weise bei der Verwaltung des Haushalts erlangten und übermittelten Daten gewährleistet wird.

Bei in elektronischem Format verfügbaren Daten sind Möglichkeiten für eine Übermittlung in einem solchen Format vorzusehen. Falls erforderlich, einigen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission auf einheitliche Datenübertragungsstandards.

Die Direktionen der Kommission, die Exekutivagenturen sowie die in Artikel 200 genannten Einrichtungen wenden für elektronische Informationen, die sie in Beschaffungs- und Finanzhilfeverfahren Dritten zur Verfügung stellen, einheitliche Standards an. Sie entwickeln möglichst einheitliche Standards für die Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Daten, die in Finanzhilfe- und Vergabeverfahren übermittelt werden und richten zu diesem Zweck einen einheitlichen „elektronischen Datenaustauschbereich“ für potenzielle Empfänger, Empfänger oder Bewerber und Bieter ein.

Die Kommission ernennt einen leitenden Sicherheitsbeauftragten, der die Umsetzung dieser Bestimmung überwacht und im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans die Haushaltsbehörde regelmäßig über die Ergebnisse unterrichtet.

Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 7a (neu)
KAPITEL 7A

VERWALTUNGSGRUNDSÄTZE

Artikel 91b

Recht auf gute Verwaltung

Werden aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers eines gutgläubig handelnden Antragstellers oder Bieters Nachweise nicht vorgelegt, Erklärungen nicht abgegeben, Anträge nicht vollständig ausgefüllt oder sonstige Verfahrensschritte nicht beachtet, so fordert der zuständige Bedienstete den Antragsteller bzw. Bieter auf, die entsprechenden Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Der Antragsteller oder Bieter wird gegebenenfalls über seine Verfahrensrechte und -pflichten belehrt.

Die Notwendigkeit der Einreichung von Nachweisen und/oder Unterlagen und deren Form und vorgeschriebener Inhalt sind so früh wie möglich anzukündigen und müssen mit den potenziellen Antragstellern und Bietern erörtert werden.

Die Bieter und Antragsteller werden gegebenenfalls unmittelbar nach Eingang eines Antrags oder Angebots über die für die Verarbeitung und den vorläufigen Abschluss des Verfahrens erforderliche Zeit sowie über die Vollständigkeit des eingereichten Antrags oder Angebots unterrichtet.

Artikel 91c

Rechtsbehelfsbelehrung

Wird ein Antragsteller, Empfänger oder Auftragnehmer durch einen Verfahrensakt eines Anweisungsbefugten in seinen Rechten beeinträchtigt, so ist dem betreffenden Verfahrensakt eine Belehrung über die verfügbaren administrativen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfe, mit denen dieser Verfahrensakt angefochten werden kann, beizufügen.

In der Rechtsbehelfsbelehrung sind insbesondere die Art des Rechtsbehelfs, die Stellen, bei denen er eingelegt werden kann, sowie die Rechtsbehelfsfrist zu bezeichnen.

Soweit nicht anders geregelt, beträgt die Frist für die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs zwei Monate ab der Zustellung der vollständigen und genauen Belehrung über die dem Antragsteller oder Bieter zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe.

Abänderung 291
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 93 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Zum Zwecke einer vertraulichen Kontaktaufnahme zum Internen Prüfer werden die Kontaktangaben des Internen Prüfers allen an Ausgabenvorgängen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung gestellt.
Dem Internen Prüfer bzw. allen natürlichen oder juristischen Personen, die ihm Informationen liefern, dürfen hieraus keine Nachteile erwachsen.

Der Interne Prüfer ist verpflichtet, die Identität der Informanten vertraulich zu behandeln.

Der Interne Prüfer jedes Organs ist berechtigt, die Entlastungsbehörde zu informieren, wenn er dies für nützlich erachtet.

Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 93 – Absatz 4
4.  Das Organ übermittelt der für die Entlastung zuständigen Behörde alljährlich einen Bericht, der eine Zusammenfassung enthält, die die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angibt.
4.  Sämtliche Prüfberichte werden unmittelbar nach ihrer Erstellung der Entlastungsbehörde zur Verfügung gestellt. Das Organ übermittelt der für die Entlastung zuständigen Behörde alljährlich einen Bericht, der eine Zusammenfassung enthält, die die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angibt.
In dem zusammenfassenden Bericht ist die Entlastungsbehörde auf alle Prüfungen hinzuweisen, in denen Änderungen bei größeren Beschaffungsvorhaben oder Finanzhilfen oder wesentliche Haushaltseinsparungen empfohlen werden.

Soweit ein Prüfungsfortschrittsausschuss besteht, berichtet dieser in einer gesonderten Erklärung über die Auswirkungen der im Anschluss an die Empfehlungen ergriffenen Maßnahmen auf das Organ sowie über eventuelle weitere Verbesserungen.

Abänderung 269
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 93 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Die Berichte und Feststellungen des Internen Prüfers sowie der Bericht des Organs werden erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der Interne Prüfer die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen validiert hat.
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 95 – Absatz 3
3.  Unbeschadet der Artikel 100 bis 103 fallen Finanzhilfen sowie zwischen der Kommission einerseits und der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Investitionsfonds oder einer von der Europäischen Investitionsbank geschaffenen Tochtergesellschaft andererseits geschlossene Dienstleistungsaufträge nicht unter diesen Titel.
3.  Unbeschadet der Artikel 100 bis 103 fallen Finanzhilfen nicht unter diesen Titel.
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 102 – Absatz 1
1.  Die Kommission errichtet und betreibt im Einklang mit den Vorschriften der Union für den Schutz personenbezogener Daten eine zentrale Datenbank. In dieser Datenbank werden Angaben zu den Bewerbern und Bietern erfasst, auf die einer der in Artikel 100 sowie Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a genannten Ausschlussgründe zutreffen. Diese Datenbank ist eine gemeinsame Datenbank der Organe, Exekutivagenturen und Einrichtungen nach Artikel 200.
1.  Die Kommission errichtet und betreibt im Einklang mit den Vorschriften der Union für den Schutz personenbezogener Daten eine zentrale Datenbank. In dieser Datenbank werden Angaben zu den Bewerbern und Bietern erfasst, auf die einer der in Artikel 100, Artikel 101 sowie Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a genannten Ausschlussgründe zutreffen. Diese Datenbank ist eine öffentlich zugängliche gemeinsame Datenbank der Organe, Exekutivagenturen und Einrichtungen nach Artikel 196b. Die für die Entlastung zuständige Behörde wird über die Zahl der zur Erfassung gemeldeten Fälle sowie, falls diese Zahl abweicht, über die Zahl der tatsächlich in der Datenbank erfassten Fälle unterrichtet.
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 102 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Der Zugang kann Behörden von Drittländern nur dann gewährt werden, wenn die Bestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingehalten werden und nachdem eine einzelfallbezogene Prüfung durchgeführt wurde.
Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 103 Absatz 3
3.   Die Organe haben das Recht, Beschlüsse oder Zusammenfassungen von Beschlüssen zu veröffentlichen, in denen der betreffende Wirtschaftsteilnehmer namentlich genannt ist, der Sachverhalt kurz dargestellt wird und die Ausschlussdauer sowie der Betrag der finanzielle Sanktionen angegeben sind.
3.   Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu stärken, können die Organe unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschließen, ihre Entscheidungen über die Verhängung der in Absatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen oder finanziellen Sanktionen zu veröffentlichen, nachdem das in Absatz 1 vorgesehene Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
Die in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung über die Veröffentlichung der Verhängung verwaltungsrechtlicher oder finanzieller Sanktionen trägt insbesondere der Schwere des Verstoßes, einschließlich seiner Auswirkung auf die finanziellen Interessen und das Ansehen der Union, der seit dem Verstoß verstrichenen Zeit, der Dauer und Häufigkeit des Verstoßes, dem Vorsatz bzw. dem Grad der Fahrlässigkeit des betreffenden Rechtssubjekts und den von dem betreffenden Rechtssubjekt ergriffenen Abhilfemaßnahmen Rechnung.

Die Entscheidung über die Veröffentlichung wird in die Entscheidung über die Verhängung der verwaltungsrechtlichen oder finanziellen Sanktionen eingefügt und enthält einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Entscheidung über die Verhängung der Sanktionen oder eine Zusammenfassung dieser Entscheidung auf der Internetseite des Organs veröffentlicht wird.

Um eine abschreckende Wirkung zu gewährleisten, enthält die veröffentlichte Zusammenfassung den Namen der für den Verstoß verantwortlichen Person, eine kurze Beschreibung des Verstoßes, das von dem Verstoß betroffene Programm und die Dauer des Ausschlusses und/oder die Höhe der finanziellen Sanktionen.

Die Entscheidung wird erst nach Ausschöpfung der Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung bzw. nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist veröffentlicht. Die Veröffentlichung auf der Internetseite endet mit dem Ablauf des Ausschlusszeitraums oder, falls ausschließlich finanzielle Sanktionen verhängt wurden, 6 Monate nach der Begleichung der finanziellen Sanktionen.

Falls natürliche Personen betroffen sind, wird die Entscheidung über die Veröffentlichung unter gebührender Berücksichtigung des Rechts auf Achtung der Privatsphäre und der durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingeräumten Rechte getroffen.

Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 105 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Die Kommission stellt in Anwendung von Artikel 91a durch geeignete Mittel sicher, dass Bieter, falls sie dies wünschen, auf elektronischem Wege (elektronische Auftragsvergabe) auf den Inhalt der Angebote und ergänzender Unterlagen zugreifen können; sie speichert diese Unterlagen mit Zustimmung des Bieters für künftige elektronische Vergabeverfahren in einer zentralen Datenbank, die von allen dieser Verordnung unterliegenden Organen und Einrichtungen gemeinsam genutzt wird. Die Daten werden nach 6 Monaten gelöscht, soweit nicht der Bieter eine dauerhafte Speicherung beantragt. Die Pflege und Aktualisierung der gespeicherten Daten liegt in der Verantwortung des Bieters.
Die Kommission berichtet dem Parlament und dem Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Bestimmung.

Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 107 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
2.  Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung; er teilt allen Bietern, die die Ausschluss- und die Auswahlkriterien erfüllen und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers mit.
2.  Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung und den Zeitpunkt, an dem die in Artikel 112 Absatz 2 genannte Stillhaltefrist abläuft; er teilt allen Bietern, die die Ausschluss- und die Auswahlkriterien erfüllen und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers mit.
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 109 – Absatz 1
1.  In bestimmten in der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung aufgeführten Fällen verlangt der öffentliche Auftraggeber vorab von den Auftragnehmern eine Sicherheitsleistung.
entfällt
Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 109 – Absatz 2
2.  Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, vom Auftragnehmer eine solche Sicherheitsleistung verlangen, um
2.   Mit Ausnahme der Aufträge von sehr geringem Wert kann der öffentliche Auftraggeber, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, von Fall zu Fall und vorbehaltlich einer Risikoanalyse vom Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen, um
(a) die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags sicherzustellen oder
(a) die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags sicherzustellen oder
(b) die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.
(b) die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.
Die Kommission kann mittels der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung Kriterien für die Risikoanalyse festlegen.

Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 113
Die Teilnahme an einer Ausschreibung steht natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie natürlichen und juristischen Personen eines Drittlands, das mit der Union ein besonderes Abkommen im Bereich der öffentlichen Aufträge geschlossen hat, unter den Bedingungen dieses Abkommens offen.

Die Teilnahme an einer Ausschreibung steht natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie natürlichen und juristischen Personen eines Drittlands, das mit der Union ein besonderes Abkommen im Bereich der öffentlichen Aufträge geschlossen hat, unter den Bedingungen dieses Abkommens offen, soweit dieses Abkommen ausdrücklich Kontrollbefugnisse vorsieht, die den in der Europäischen Union geltenden Standards entsprechen, insbesondere das Recht des Europäischen Rechnungshofs und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung auf Akteneinsicht und Zugang zu allen relevanten Unterlagen und Gebäuden.

Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 115 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  Betriebskosten einer Einrichtung, die Ziele verfolgt, die von allgemeinem europäischem Interesse oder Teil einer Politik der Union sind (Beiträge zu den Betriebskosten).
(b)  Betriebskosten einer Einrichtung, die Ziele verfolgt, die von allgemeinem europäischem Interesse oder Teil und unterstützendes Element einer Politik der Union sind (Beiträge zu den Betriebskosten).
Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 115 – Absatz 2 - Buchstabe c
(c)  Finanzierungsinstrumente gemäß Teil 1 Titel VIII und Aktienbeteiligungen sowie Beteiligungen am Kapital internationaler Finanzinstitutionen, wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), oder von Facheinrichtungen der Union, wie dem Europäischen Investitionsfonds;
(c)  Finanzierungsinstrumente gemäß Teil 1 Titel VIII, Darlehen, risikobehaftete Instrumente der Union oder Beiträge der Union zu solchen Instrumenten, Beteiligungsinstrumente nach den Grundsätzen des privatwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers, beteiligungsähnliche Finanzierungen, Aktienbeteiligungen sowie Beteiligungen am Kapital internationaler Finanzinstitutionen, wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), oder von Facheinrichtungen der Union, wie dem Europäischen Investitionsfonds;
Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 115 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Finanzhilfen gleichgestellt und gegebenenfalls nach den Bestimmungen dieses Titels geregelt werden
(a) die mit der Zinsvergünstigung für bestimmte Darlehen verbundenen Finanzvorteile,
(b) andere Beteiligungsinvestitionen oder Beteiligungen als die nach Absatz 2 Buchstabe c.
Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 115 a (neu)
Artikel 115a

Empfänger

1.  Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Begriff „Empfänger“ ein oder mehrere Rechtssubjekte, denen eine Finanzhilfe gewährt wird.
2.  Wird die Maßnahme von einem oder mehreren Rechtssubjekten durchgeführt, das von einem koordinierenden Rechtssubjekt vertreten wird oder diesem angeschlossen ist, so kann die Finanzhilfevereinbarung von dem koordinierenden Rechtssubjekt im Namen der ihm angeschlossenen Mitglieder unterzeichnet werden, die als Mitempfänger gelten.
3.  Wird die Finanzhilfe mehreren (Mit-)Empfängern gewährt, so sind diese Empfänger sowie die zwischen ihnen und der Kommission bestehenden Rechte und Pflichten in der Finanzhilfevereinbarung aufzuführen. Die Finanzhilfevereinbarung enthält mindestens folgende Angaben:
(a) anwendbares Recht und Gerichtsstand;
(b) finanzielle Verantwortlichkeit des koordinierenden Rechtssubjekts und seiner angeschlossenen Mitglieder gegenüber der Kommission im Zusammenhang mit der Ausführung des gesamten Projekts;
(c) die Möglichkeit, nach einem Mehrheitsbeschluss der Mitempfänger die zwischen diesen bestehenden Rechte und Pflichten abzuändern; jede Änderung in Bezug auf die Anzahl oder Identität der beteiligten Empfänger muss vom zuständigen Anweisungsbefugten genehmigt werden; die Genehmigung wird erteilt, soweit nicht die Gefahr besteht, dass der Zweck der Finanzhilfe vereitelt wird oder die der Kommission aus der Finanzhilfevereinbarung erwachsenden Rechte erheblich beeinträchtigt werden.
Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 116
Finanzhilfen können in folgender Form gewährt werden:

Finanzhilfen können in folgender Form gewährt werden:

(a) als Erstattung eines vorab bestimmten Anteils der tatsächlich getätigten förderfähigen Ausgaben;
(a) als Erstattung eines vorab bestimmten Anteils des förderfähigen Teils der tatsächlich getätigten wirtschaftlichen Gesamtausgaben;
(aa) als Erstattung eines bestimmten Anteils der standardisierten Einheitskosten;
(b) als Pauschalfinanzierung;
(b) als Pauschalfinanzierung;
(c) auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten;
(d) auf der Grundlage von Pauschalsätzen;
(d) auf der Grundlage von Pauschalsätzen;
(e) als Kombination der unter den Buchstaben a bis d genannten Formen.
(e) als Kombination der unter den Buchstaben a bis d genannten Formen, unter Berücksichtigung der Präferenzen der Empfänger hinsichtlich ihrer üblichen Rechnungslegungsgrundsätze.
Abänderung 270
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 116 a (neu)
Artikel 116a

Pauschalbeträge, Standardeinheitskosten und Pauschalfinanzierungen

1.  Unbeschadet der Bestimmungen des Basisrechtsakts wird die Anwendung von Pauschalbeträgen, Standardeinheitskosten oder Pauschalfinanzierungen durch einen Beschluss der Kommission genehmigt, wobei zu gewährleisten ist, dass in Bezug auf dieselbe Kategorie von Maßnahmen oder Arbeitsprogrammen der Grundsatz der Gleichbehandlung der Empfänger eingehalten wird.
Soweit der Höchstbetrag pro Finanzhilfe 50 000 EUR nicht übersteigt, kann die Genehmigung vom zuständigen Anweisungsbefugten erteilt werden.

2.  Für eine Genehmigung sind mindestens folgende Nachweise einzureichen:
(a)  Begründung der Angemessenheit dieser Finanzierungsformen im Hinblick auf die Art der unterstützten Maßnahmen oder Arbeitsprogramme, sowie im Hinblick auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten und betrügerischen Handlungen und die Kontrollkosten;
(b)  Angabe der Kosten oder Kostenkategorien, die von den Pauschalbeträgen, Standardeinheitskosten oder Pauschalfinanzierungen abgedeckt werden, unter Ausschluss der gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften nicht förderfähigen Kosten;
(c)  Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Pauschalbeträge, Standardeinheitskosten oder Pauschalfinanzierungen, in der die Bedingungen festgelegt werden, die hinreichend gewährleisten, dass die Gewinnverbots- und Kofinanzierungsvorschrifen eingehalten und doppelte Finanzierungen von Ausgaben vermieden werden. Diese Methoden stützen sich auf:
(i) statistische Daten oder ähnliche objektive Mittel oder
(ii) einen auf die einzelnen Empfänger ausgerichteten Ansatz, der an beglaubigte oder überprüfbare historische Daten des Empfängers oder an dessen gewöhnliche Kostenrechnungspraktiken anknüpft.
3.  Soweit der Rückgriff auf die gewöhnlichen Kostenrechnungspraktiken des Empfängers erlaubt ist, kann der zuständige Anweisungsbefugte die Einhaltung dieser Praktiken im Voraus anhand der in Absatz 2 dargelegten Bedingungen oder mithilfe eines geeigneten Ex-post-Kontrollsystems bewerten.
Wurde die Übereinstimmung der gewöhnlichen Kostenrechnungspraktiken des Empfängers mit den in Absatz 2 dargelegten Bedingungen im Voraus festgestellt, so darf die unter Berücksichtigung dieser Praktiken festgelegte Höhe der Pauschalbeträge, Standardeinheitskosten oder Pauschalfinanzierungen im Rahmen von Ex-post-Kontrollen nicht mehr in Frage gestellt werden.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann die Feststellung treffen, dass die gewöhnlichen Kostenrechnungspraktiken des Empfängers mit den in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen übereinstimmen, wenn sie von den nationalen Behörden im Rahmen vergleichbarer Finanzierungssysteme anerkannt werden.

Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 117 – Absatz 3
3.  Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen von Teil 2 Titel IV gilt für Finanzhilfen das Gebot der Kofinanzierung.
3.  Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen von Teil 2 Titel IV gilt für Finanzhilfen das Gebot der Kofinanzierung.
Unterabsatz 1 gilt nicht für politische Parteien und politische Stiftungen auf europäischer Ebene.

Finanzhilfen dürfen eine als absoluter Betrag ausgedrückte, nach den veranschlagten förderfähigen Ausgaben berechnete Obergrenze nicht überschreiten.

Der Empfänger kann seine eigenen Finanzmittel durch andere Drittfinanzierungsquellen substituieren, soweit der Grundsatz der Kofinanzierung beachtet wird.

Der Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben darf nicht überschritten werden.

Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 117 – Absatz 4
4.  Mit der Finanzhilfe darf der Empfänger im Rahmen seines Aktions- oder Arbeitsprogramms keinen Gewinn anstreben oder erzielen.
4.  Mit der Finanzhilfe darf der Empfänger im Rahmen seines Aktions- oder Arbeitsprogramms keinen Gewinn anstreben oder erzielen.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung auf

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung auf

(a)  Maßnahmen, die darauf abzielen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Empfängers zu stärken oder ein Einkommen zu erwirtschaften;
(a)  Maßnahmen, die darauf abzielen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Empfängers zu stärken, oder Maßnahmen, die ein Einkommen erwirtschaften, damit ihre Tragfähigkeit über den in der Finanzhilfevereinbarung oder im Finanzhilfebeschluss vorgesehenen EU-Finanzierungszeitraum hinaus gewährleistet wird;
(b)  Studien-, Forschungs- und Berufsausbildungsstipendien, die natürlichen Personen gezahlt werden;
(b)  Studien-, Forschungs- und Schulungsstipendien, die natürlichen Personen gezahlt werden;
(ba) andere Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen wie etwa Arbeitslosen und/oder über Programme im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union für Flüchtlinge gezahlt werden;
(bb) auf Pauschalen und/oder Pauschalbeträgen und/oder Einheitskosten beruhende Finanzhilfen, wenn diese die in Artikel 116a Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen;
(bc)  Finanzhilfen von geringem Wert.
Wird ein Gewinn erzielt, so ist die Kommission befugt, den prozentualen Anteil am Gewinn einzuziehen, der dem Beitrag der Union zu den förderfähigen Kosten entspricht, die dem Empfänger im Rahmen der Ausführung des Aktions- oder Arbeitsprogramm tatsächlich entstanden sind.

Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 117 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Für die Zwecke des vorliegenden Titels wird „Gewinn“ wie folgt definiert:
(a) bei Finanzhilfen für Maßnahmen ist „Gewinn“ ein Überschuss der Einnahmen gegenüber den Ausgaben des Empfängers zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Zahlung des Restbetrags;
(b) bei Betriebskostenzuschüssen ist „Gewinn“ ein Überschusssaldo des Betriebskostenbudgets des Empfängers. Empfänger haben das Recht, 3% des Gewinns auf das Jahr N+2 zu übertragen. Übertragene Mittel müssen vom Empfänger vorrangig verwendet werden. Die Bestimmungen über Garantien gelten entsprechend, wenn der Betrag der übertragenen Mittel die Schwellenwerte für Finanzhilfen von sehr geringem und/oder geringem Wert übersteigt.
Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 117 – Absatz 6
6.  Im Falle von Pauschalfinanzierungen, standardisierten Einheitskosten und Pauschalsätzen wird bei deren Festsetzung oder bei der Prüfung des Finanzhilfeantrags geprüft, ob hinreichende Gewähr für die Beachtung des Gewinnverbots und des Gebots der Kofinanzierung gemäß den Absätzen 3 und 4 besteht.
entfällt
Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 117 a (neu)
Artikel 117a

Förderfähige Ausgaben

1.  Finanzhilfen dürfen eine als absoluter Betrag auszudrückende, nach den veranschlagten förderfähigen Ausgaben berechnete Obergrenze nicht überschreiten.
Sie dürfen die förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

2.  Förderfähige Ausgaben sind Ausgaben, die ein Finanzhilfeempfänger tatsächlich tätigt und die sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
(a) sie fallen während der Dauer der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms an, mit Ausnahme der Ausgaben für Abschlussberichte und Prüfbescheinigungen;
(b) sie sind im globalen Kostenvoranschlag der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms ausgewiesen;
(c) sie sind für die Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erforderlich, die bzw. das mit der Finanzhilfe gefördert wird;
(d) sie sind identifizierbar sowie kontrollierbar und insbesondere in der Buchführung des Empfängers entsprechend seiner Kostenrechnungspraxis und den im Land seiner Niederlassung geltenden Rechnungslegungsgrundsätze erfasst; und
(e) sie erfüllen die Anforderungen der geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen.
3.  Unbeschadet Absatz 1 und des unter Artikel 2 fallenden Basisrechtsakts sind die für eine Finanzierung aus Mitteln der Europäischen Union infrage kommenden Ausgabenkategorien in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt.
Folgende Ausgaben werden vom zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten für förderfähig erklärt:

(a) die Kosten einer Bankgarantie oder einer vergleichbaren Sicherheit, die der Finanzhilfeempfänger gemäß Artikel 125 der Haushaltsordnung leistet;
(b)  Ausgaben für externe Prüfungen, deren Durchführung der zuständige Anweisungsbefugte entweder im Zeitpunkt des Finanzhilfeantrags oder nach Eingang der Kostenaufstellung verlangt;
(c) entrichtete Mehrwertsteuer, die dem Finanzhilfeempfänger nach den für ihn geltenden einzelstaatlichen Vorschriften nicht erstattet werden kann. Die Modalitäten der Erstattung werden in der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung geregelt.
(d)  Abschreibungskosten, die dem Finanzhilfeempfänger tatsächlich entstehen;
(e)  Verwaltungsausgaben, Ausgaben für Ausrüstungsgegenstände und Personal, einschließlich der Gehälter für einzelstaatliche Bedienstete, insoweit diese Gehälter mit den Ausgaben für Maßnahmen, die die betreffende Behörde ohne das betreffende Projekt nicht durchführen würde, in Zusammenhang stehen;
(f) getätigte Ausgaben, die für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich sind, jedoch den angebotenen Produkten/Dienstleistungen nicht unmittelbar zugeordnet werden können (indirekte Kosten oder Gemeinkosten), und zwar in Höhe von bis zu 10 % der gesamten unmittelbar förderfähigen Kosten der Maßnahme bis zu einem Betrag von 250 000 EUR und danach von bis zu 8 % auf der Grundlage von Pauschaltarifen, soweit es sich nicht um Finanzhilfen für Betriebskosten handelt; Dieser Prozentsatz kann insbesondere für die koordinierenden Rechtssubjekte in Übereinstimmung mit der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung erhöht werden. Der Schwellenwert von 7 % kann auf begründeten Beschluss der Kommission hin überschritten werden.
4.  Ausgaben von angeschlossenen Mitgliedern im Sinne von Artikel 115a werden als förderfähig anerkannt, sofern die angeschlossenen Mitglieder in der Finanzhilfevereinbarung oder dem Finanzhilfebeschluss aufgeführt sind und sich an die dort für den Empfänger festgelegten Vorschriften halten, einschließlich der Vorschriften über die Befugnisse der Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung und des Rechnungshofs, die Ausgaben nach Maßgabe der für Finanzhilfe geltenden Vorschriften zu prüfen.
Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 117 b (neu)
Artikel 117b

Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen

1.  Bei der Berechnung des durch die Finanzhilfe entstandenen Gewinns werden Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen nicht berücksichtigt.
2.  Der zuständige Anweisungsbefugte kann Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen akzeptieren, sofern er dies für notwendig oder sinnvoll hält. Werden zur Unterstützung von Finanzhilfen von geringem Wert Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen angeboten und beabsichtigt der Anweisungsbefugte, dies abzulehnen, so hat er zu begründen, warum dies nicht erforderlich oder unangemessen ist.
Der Wert einer Sachleistung darf nicht höher sein als:

(a) entweder die tatsächlich getätigten, in Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Ausgaben;
(b) oder, falls solche Unterlagen nicht vorhanden sind, die auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten.
Sachleistungen sind im Kostenvoranschlag separat auszuweisen, so dass sämtliche der Maßnahme zugewiesene Ressourcen ersichtlich sind. Der im Kostenvoranschlag ausgewiesene geschätzte Wert jeder einzelnen Sachleistung darf anschließend nicht mehr geändert werden.

Die Sachleistungen sind gemäß den nationalen steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen zu erbringen.

Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 118 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar auf Hilfen in Notstandssituationen, Katastrophenschutzeinsätze und humanitäre Maßnahmen.

Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar auf Hilfen in Notstandssituationen, insbesondere nicht auf damit verbundene Katastrophenschutzeinsätze und humanitäre Maßnahmen.

Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 120 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
In diesem Fall dürfen die förderfähigen Ausgaben nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung getätigt worden sein, es sei denn, es handelt sich um einen ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefall, der im Basisrechtsakt vorgesehen ist, oder um äußerst dringliche Hilfen in Notstandssituationen, Katastrophenschutzeinsätze oder humanitäre Hilfsmaßnahmen.

In diesem Fall dürfen die förderfähigen Ausgaben nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung getätigt worden sein, es sei denn, es handelt sich um einen ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefall, der im Basisrechtsakt vorgesehen ist, oder um äußerst dringliche Hilfen in Notstandssituationen, Katastrophenschutzeinsätze oder humanitäre Hilfsmaßnahmen oder aber um Situationen, in denen die Gefahr besteht, dass diese zu einem bewaffneten Konflikt eskalieren.

Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 121
Artikel 121

entfällt
Degressivität

Sofern der Basisrechtsakt oder – für Finanzhilfen nach Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe d – der Finanzierungsbeschluss nichts Gegenteiliges bestimmt, wird bei wiederholter Gewährung eines Finanzbeitrags zu den Betriebskosten von Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem Interesse der Union verfolgen, für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren deren Betrag nach dem vierten Jahr degressiv angesetzt.

Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 – Absatz 1
1.  Anträge auf Finanzhilfe sind schriftlich einzureichen.
1.  Anträge auf Finanzhilfe sind schriftlich oder gegebenenfalls in einem sicheren elektronischen Format einzureichen. Soweit sie es für machbar hält, bietet die Kommission die Möglichkeit, Anträge online einzureichen.
Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Die maximale Frist für die Antragsbearbeitung beträgt sechs Monate – bzw. neun Monate, falls der Beschluss eines Gremiums dazu erforderlich ist – nach Verstreichen der für die Einreichung des Antrags festgesetzten Frist. Diese Frist kann in Ausnahmefällen verlängert werden, soweit die besondere Art und der Gegenstand der Finanzhilfe dies erfordern. In einem solchen Fall wird die vorläufige Frist in der betreffenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bekannt gegeben. Kann die Frist aus anderen Gründen nicht eingehalten werden, so vermerkt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte dies unter Angabe von Gründen in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht und schlägt Abhilfemaßnahmen vor. Im folgenden Jahresbericht informiert er über das Ergebnis der Abhilfemaßnahmen.
Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 – Absatz 3
3.  Artikel 100 bis 103 gelten für Antragsteller von Finanzhilfen. Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Artikel 100 bis 103 befinden. Der Anweisungsbefugte kann allerdings nach Maßgabe der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung davon absehen, diese Bestätigung zu verlangen, wenn
3.  Artikel 100 bis 103 gelten für Antragsteller von Finanzhilfen. Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Artikel 100 bis 103 befinden. Der Anweisungsbefugte verlangt eine solche Bestätigung allerdings nicht, wenn
(a) die Höhe der Finanzhilfe sehr geringfügig ist;
(a) die Höhe der Finanzhilfe geringfügig ist;
(b) eine solche Bestätigung in einem kurz zuvor durchgeführten anderen Gewährungsverfahren vorgelegt wurde;
(b) eine solche Bestätigung in einem kurz zuvor durchgeführten anderen Gewährungsverfahren vorgelegt wurde.
(c) eine solche Bestätigung materiell unmöglich ist.
Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Der Antrag dient dem Nachweis der Rechtsform des Antragstellers sowie seiner finanziellen und operativen Fähigkeit, die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm durchzuführen.
Zu diesem Zweck legt der Antragsteller eine ehrenwörtliche Erklärung und, soweit es sich nicht um eine Finanzhilfe von sehr geringem Wert handelt, weitere Nachweise vor, die der zuständige Anweisungsbefugte auf der Grundlage seiner Risikobewertung verlangt. In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist anzugeben, welche Unterlagen verlangt werden.

Als Nachweis verlangt werden können insbesondere die Verlust- und Gewinnrechnung oder die Bilanz des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Bei natürlichen Personen, die Stipendien erhalten, und bei öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen entfällt die Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit. Bei öffentlichen Einrichtungen und internationalen Stellen kann der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe seiner Risikoanalyse auf den Nachweis der operativen Leistungsfähigkeit verzichten.

Wird eine Finanzhilfe für eine Maßnahme von mehr als 750 000 EUR oder eine Finanzhilfe für einen Betriebskostenzuschuss von mehr als 100 000 EUR beantragt, so muss ein von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellter Bericht vorgelegt werden. In diesem Bericht werden die Rechnungen des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres bescheinigt; der bevollmächtigte Anweisungsbefugte hat 90 Tage Zeit, um den Prüfbericht ausdrücklich anzunehmen oder abzulehnen. Sobald der bevollmächtigte Anweisungsbefugte einen solchen Bericht angenommen hat, wird dieser verbindlich und darf keinen Ex-post-Prüfungen unterzogen werden, es sei denn, es liegen neue Anscheinsbeweise für Unregelmäßigkeiten oder Betrug vor.

Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 125
Der zuständige Anweisungsbefugte kann, wenn dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, vorab vom Empfänger eine Sicherheitsleistung verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann, wenn dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, von Fall zu Fall und vorbehaltlich einer Risikoanalyse vorab vom Empfänger eine Sicherheitsleistung verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

Bei Finanzhilfen von geringem und sehr geringem Wert, oder wenn der Empfänger in den vergangenen fünf Jahren jedes Jahr mindestens eine Finanzhilfe erhalten hat, wird keine Sicherheitsleistung verlangt.

Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 126 – Absatz 1
1.  Der Betrag der Finanzhilfe gilt erst dann als endgültig, wenn die abschließenden Berichte und Abrechnungen unbeschadet späterer Kontrollen durch das betreffende Organ von dessen zuständigem Anweisungsbefugten akzeptiert worden sind.
1.  Der Betrag der Finanzhilfe gilt erst dann als endgültig, wenn die abschließenden Berichte und Abrechnungen unbeschadet späterer Kontrollen durch das betreffende Organ, die fristgerecht durchzuführen sind, vom zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten akzeptiert worden sind.
Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 126 – Absatz 2
2.   War das Gewährungsverfahren mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet oder liegt Betrug vor, kann der zuständige Anweisungsbefugte Maßnahmen gemäß Artikel 110 ergreifen, nachdem dem Empfänger die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
2.   Stellt sich heraus, dass das Vergabeverfahren mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder Betrug vorliegt, so setzt der zuständige Anweisungsbefugte es aus und kann alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens, ergreifen. Er setzt das OLAF unverzüglich von Betrugsverdachtsfällen in Kenntnis.
Abänderung 185
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 126 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Stellt sich nach der Gewährung der Finanzhilfe heraus, dass es bei der Gewährung oder Umsetzung der Finanzhilfe zu wesentlichen Fehlern, Unregelmäßigkeiten oder Betrug gekommen ist, so kann der zuständige Anweisungsbefugte je nach Stand des Verfahrens von der Unterzeichnung oder Übermittlung der Finanzhilfevereinbarung absehen, die Finanzhilfe aussetzen oder gegebenenfalls die Finanzhilfevereinbarung oder den Finanzhilfebeschluss kündigen, nachdem er dem Empfänger Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben hat.
Abänderung 186
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 126 – Absatz 2b (neu)
2b.  Sind diese Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfälle dem Empfänger anzulasten oder verstößt der Empfänger gegen seine Pflichten aus der Finanzhilfevereinbarung oder dem Finanzhilfebeschluss, so kann der zuständige Anweisungsbefugte darüber hinaus die Finanzhilfe kürzen oder die unter Verstoß gegen die Finanzhilfevereinbarung oder den Finanzhilfebeschluss gezahlten Beträge anteilig zum Schweregrad der Fehler, Unregelmäßigkeiten, Betrugsfälle oder Pflichtverstöße einziehen, nachdem er dem Empfänger Gelegenheit für eine Stellungnahme gegeben hat.
Abänderung 187
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 126 – Absatz 3
3.   Werden im Zuge von Kontrollen oder Prüfungen bei einem Empfänger immer wiederkehrende Fehler festgestellt, die sich auch auf nicht geprüfte Projekte auswirken, an denen der Empfänger beteiligt ist oder beteiligt war, kann der Anweisungsbefugte die Feststellungen auf diese nicht geprüften Projekte übertragen und die Rückzahlung der entsprechenden Beträge verlangen; in diesem Fall können die nicht geprüften Projekte nach Maßgabe der Finanzhilfevereinbarung dennoch geprüft werden.
3.   Im Falle systembedingter oder wiederkehrender Fehler oder Unregelmäßigkeiten, die dem Empfänger anzulasten sind, die Wesentlichkeitsschwelle überschreiten und sich auf mehrere ihm unter ähnlichen Bedingungen gewährte Finanzhilfen auswirken, kann der Anweisungsbefugte alle betreffenden Finanzhilfen aussetzen oder gegebenenfalls die betreffenden Finanzhilfevereinbarungen oder Finanzhilfebeschlüsse mit diesem Empfänger anteilig zum Schweregrad der Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfälle kündigen, nachdem er dem Empfänger Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben hat. Der zuständige Anweisungsbefugte kann darüber hinaus für sämtliche von den oben genannten systembedingten oder wiederkehrenden Fehlern betroffenen Finanzhilfen, die gemäß den Finanzhilfevereinbarungen oder -beschlüssen geprüft werden können, Finanzkorrekturen vornehmen, indem er entweder die Finanzhilfen kürzt oder die unter Verstoß gegen die Finanzhilfevereinbarungen oder Finanzhilfebeschlüsse gezahlten Beträge zurückfordert.
Der Betrag der finanziellen Berichtigung wird, soweit dies machbar und möglich ist, für jede Finanzhilfe auf der Grundlage derjenigen Ausgaben berechnet, die unrechtmäßig als förderfähig gemeldet wurden. Ist es nicht möglich oder machbar, den Betrag der nicht förderfähigen Ausgaben genau zu ermitteln, so können die finanziellen Berichtigungen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine Hochrechnung oder einen Pauschalsatz gestützt werden.

Der Empfänger kann jedoch in einem kontradiktorischen Verfahren die Korrektur anfechten, indem er nachweist, dass diese falsch berechnet wurde, und eine neue Berechnung vorlegt.

3a.  Der Empfänger kann die gemäß den Absätzen 2a bis 3 gefassten Beschlüsse in einem kontradiktorischen Verfahren vor dem zuständigen Clearingausschuss anfechten.
Er kann insbesondere die Berichtigung anfechten, indem er glaubhaft macht, dass keine wiederholten oder systembedingten Fehler vorliegen oder die Berichtigung falsch berechnet wurde, und eine neue Berechnung vorlegt. Der Empfänger hat im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten.

Abänderung 188
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 126 a (neu)
Artikel 126a

Fristen für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen

1.  Die Empfänger bewahren Aufzeichnungen, ergänzende Unterlagen, statistische Aufzeichnungen und sonstige für die Gewährung der Finanzhilfe relevanten Aufzeichnungen für fünf Jahre nach Zahlung des geschuldeten Restbetrags und für drei Jahre bei Finanzhilfen von geringem Wert auf.
2.  Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten oder der Abwicklung von Ansprüchen, die sich aus der Ausführung des Projekts ergeben, werden solange aufbewahrt, bis sich die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe, Rechtsstreitigkeiten oder Ansprüche erledigt haben.
3.  Die Kommission kann in der delegierten Verordnung Fristen für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch die in Artikel 199 genannten akkreditierten Einrichtungen und die Kommission festlegen.
Abänderung 189
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 128
Artikel 128

Artikel 128

Begriffsbestimmung

Preisgelder

Im Sinne dieser Verordnung sind „Preisgelder“ im Rahmen von Wettbewerben vergebene finanzielle Beiträge.

Preisgelder sind im Rahmen von Wettbewerben als Belohnung gezahlte finanzielle Beiträge. Die Verwendung von Preisgeldern wird gefördert, allerdings nicht anstelle einer ordnungsgemäß strukturierten Finanzierung.

Abänderung 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 129 – Absatz 1
1.  Preisgelder unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung.
1.  Preisgelder unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung und müssen der Erzielung eines europäischen Mehrwerts förderlich sein. Preisgelder in einer Höhe von über 5 Mio. EUR dürfen nur auf der Grundlage eines Rechtsakts der Union im Sinne der Artikel 288 und 289 AEUV, in dem die Teilnahmebedingungen, die Zuschlagskriterien, die Höhe des Preises sowie das Verfahren für die Auswahl der Jurymitglieder ausdrücklich festgelegt sind, vergeben werden. Preisgelder verfallen automatisch nach Ablauf der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens, in dem deren Umsetzung begonnen hat oder fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Einnahmen aus verfallenen Preisgeldern gelten als interne zweckgebundene Einnahmen.

Abänderung 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 129 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
2.  Preisgelder sind in dem Arbeitsprogramm nach Artikel 118 vorzusehen, das die Kommission verabschiedet, und unterliegen Artikel 118 Absatz 2.
2.   Die Preisgelder werden zu diesem Zweck in ein Arbeitsprogramm aufgenommen, das zu Beginn des Haushaltsjahres veröffentlicht wird. Das Arbeitsprogramm wird im Wege der Bekanntmachung von Wettbewerben durchgeführt.
Abänderung 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 129 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
Preisgelder dürfen nicht ohne Durchführung eines Wettbewerbs direkt vergeben werden; der Wettbewerb muss in gleicher Weise wie Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bekannt gegeben werden.

Preisgelder dürfen nicht ohne Durchführung eines Wettbewerbs direkt vergeben werden und müssen gemäß Artikel 31 Absätze 2 und 3 jährlich veröffentlicht werden.

Abänderung 193
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 129 – Absatz 3
3.   Die Wettbewerbsbeiträge werden von einem Sachverständigengremium auf der Grundlage der veröffentlichten Wettbewerbsregeln bewertet.
3.  Preisgelder werden vom zuständigen Anweisungsbefugten oder von einer Jury zuerkannt. Sie entscheiden auf der Grundlage der Qualität der Vorschläge und der Regeln des Wettbewerbs darüber, ob ein Preisgeld zuerkannt wird oder nicht.
Die Preisgelder werden daraufhin vom zuständigen Anweisungsbefugten auf der Grundlage der Bewertung des Expertengremiums zuerkannt, dessen Mitglieder auf der Grundlage ihrer Beurteilung der Qualität der Vorschläge darüber entscheiden, ob sie die Zuerkennung eines Preisgelds empfehlen oder nicht. Der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte fügt den Vergabebeschluss zusammen mit einer Liste der an der Bewertung teilnehmenden Experten und einer Begründung der von diesen getroffenen Auswahl seinem jährlichen Tätigkeitsbericht bei.

Abänderung 271
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 130 – Absatz 1
1.  Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Finanzierungsinstrumente“ aus dem Haushalt finanzierte Maßnahmen der Union zur finanziellen Unterstützung bestimmter politischer Ziele in Form von Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen oder Finanzierungen oder anderen risikobehafteten Instrumenten, gegebenenfalls in Verbindung mit Finanzhilfen.
1.  Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Finanzierungsinstrumente“ Maßnahmen der Union zur finanziellen Unterstützung aus dem Haushalt – sofern in dem sektorspezifischen Hauptbasisrechtsakt gestattet – zur Verfolgung eines oder mehrerer bestimmter politischer Ziele in Form von Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen oder Finanzierungen oder anderen risikobehafteten Instrumenten, gegebenenfalls in Verbindung mit Finanzhilfen. Die Art des Finanzierungsinstruments, das für die Verwirklichung des politischen Ziels genutzt werden darf, ist im Basisrechtsakt bezeichnet.
Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(a) „beteiligungsähnliche Investition“: eine Finanzierungsart, die eine Mischfinanzierung aus Eigenkapital und Fremdkapital ist, bei der das Eigenkapital dem Kapitalgeber bei entsprechendem Erfolg des Unternehmens eine hohe Rendite verschafft oder die Fremdkapitalkomponente einen Aufschlag enthält, der zur Rendite des Anlegers beiträgt, wie etwa Mezzanine-Finanzierungen oder Nachrangkapital;
(b)  „Risikoinstrument“: ein Finanzierungsinstrument, mit dem ‐ gegebenenfalls gegen Zahlung einer vereinbarten Prämie ‐ die umfassende oder teilweise Deckung eines bestimmten Risikos garantiert wird;
(c)  „Risikoinstrument für Projektanleihen“: eine Bonitätsverbesserung in Form eines Darlehens oder einer Garantie. Es deckt das mit dem Schuldendienst verbundene Risiko eines Projekts ab und mindert das Kreditrisiko der Anleihegläubiger.
Beteiligen sich mehrere Rechtssubjekte gemeinsam an einem Geschäft, das durch ein Risikoinstrument abgesichert wird, so darf das vom Unionshaushalt getragene Risiko proportional höchstens so hoch wie der Betrag der EU-Finanzhilfe sein.

Abänderung 272
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 130 – Absatz 3
3.  Die Kommission kann Finanzierungsinstrumente im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung ausführen; in letzterem Fall betraut sie die Einrichtungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iii und iv mit entsprechenden Aufgaben.
3.  Die Kommission kann Finanzierungsinstrumente im Wege der direkten oder – soweit dies im Basisrechtsakt festgelegt ist – der indirekten Mittelverwaltung ausführen; in letzterem Fall betraut sie die Einrichtungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iv und vi mit entsprechenden Aufgaben. Die Rechtsform und die Natur der mit der Verwaltung betrauten Einrichtung sollten im Basisrechtsakt festgelegt werden.
Die Kommission trägt weiter dafür Sorge, dass der Rahmen für die Umsetzung der Finanzierungsinstrumente mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsmittel vereinbar und der Erreichung der gesetzten politischen Ziele förderlich ist. Die Kommission ist für die Umsetzung der Finanzierungsinstrumente rechenschaftspflichtig, und zwar unbeschadet der gesetzlichen und vertraglichen Haftung der betrauten Einrichtungen nach dem anwendbaren Recht.

Das Europäische Parlament wird regelmäßig über die Umsetzung der Finanzinstrumente unterrichtet.

Abänderung 273
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 130 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Finanzgeschäfte, die in den Genuss eines Finanzierungsinstruments der Union kommen, das in Form oder in Verbindung mit einer Finanzhilfe oder eines Zuschusses aufgelegt wurde, dürfen im Hinblick auf die europäischen Empfänger und sonstigen betroffenen Länder und Gesetzgebungen nicht zu Steuerhinterziehung führen.
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung haften die mit der Verwaltung der betreffenden Finanzinstrumente betrauten Einrichtungen gemeinsam mit den Tätern für alle daraus resultierenden finanziellen Verluste.

Abänderung 195
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 131 – Absatz 1
1.  Finanzierungsinstrumente werden den Endempfängern unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und Gleichbehandlung und gemäß den Zielen, die in dem für die jeweiligen Finanzierungsinstrumente geltenden Basisrechtsakt niedergelegt sind, zur Verfügung gestellt.
1.  Finanzierungsinstrumente werden den Endempfängern unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung sowie gemäß den Zielen, die in dem für die jeweiligen Finanzierungsinstrumente geltenden Basisrechtsakt niedergelegt sind, zur Verfügung gestellt.
Abänderung 196
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 131 – Absatz 1 a (neu)
1b.  Einnahmen und Erstattungen im Rahmen eines Finanzierungsinstruments gelten als interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 und werden automatisch übertragen, um wieder investiert zu werden.
Der Beitrag der Europäischen Union zu einem Vorhaben darf jedenfalls nicht in Form von Dividenden oder Gewinnen an Dritte ausgeschüttet werden.

Abänderung 274
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 131 – Absatz 1 b (neu)
1b.  Bei der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten gewährleistet die Kommission, dass ein gemeinsames Interesse an der Verwirklichung der für das Finanzierungsinstrument definierten politischen Ziele besteht, die durch Bestimmungen etwa über Koinvestitionen, Anforderungen an die Risikoteilung oder finanzielle Anreize gefördert werden können, wobei Interessenkonflikten mit anderen Aktivitäten der betrauten Einrichtung vorzubeugen ist.
Außer im Falle eines Marktversagens oder bei Vorliegen einer Mikrokreditfazilität müssen die Finanzierungsinstrumente einen Multiplikatoreffekt haben, was bedeutet, dass der Beitrag der Union zu einem Finanzierungsinstrument eine umfassendere Investition auslösen muss, die den Umfang des Beitrags der Union übersteigt.

Wurde bis zu der im fraglichen Finanzierungsinstrument vorgesehenen Halbzeit die erwartete Mindestrendite nicht erreicht, so teilt die Kommission dies der Entlastungsbehörde mit.

Die Halbzeitbewertung bezieht sich ferner auf Folgendes:

– die bei der Verwirklichung der politischen Zielvorgabe erzielten Fortschritte;
– den in das Finanzierungsinstrument eingezahlten Gesamtbetrag der Mittel;
– den im Laufe der Ausführung ausgezahlten Gesamtbetrag der Mittel;
– gegebenenfalls den Gesamtbetrag der Mittel, für deren Rückzahlung ein Ausfallrisiko besteht oder sich bereits verwirklicht hat;
– gegebenenfalls den Wert des im Laufe der Ausführung generierten Eigenkapitals.
Abänderung 304/rev.
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 131 – Absatz 1 c (neu)
1c.  Die Kommission erstattet der Hauhaltsbehörde jährlich Bericht über die durch Finanzierungsinstrumente geförderten Aktivitäten, die an ihrer Durchführung beteiligten Finanzinstitutionen, die mit den Finanzierungsinstrumenten erzielten Ergebnisse, einschließlich der realisierten Reinvestitionen, die Salden der Treuhandkonten, die Einnahmen und Erstattungen, den erzielten Multiplikatoreffekt und den Wert der Beteiligungen. Die Kommission fügt ihren Bericht dem in Artikel 63 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht bei.
Abänderung 275
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 131 – Absatz 2
2.  Unbeschadet Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben d und e dürfen die Haushaltsausgaben im Zusammenhang mit einem Finanzierungsinstrument die entsprechenden Mittelbindungen nicht übersteigen.
2.  Unbeschadet der Anleihe- und Darlehensgeschäfte und der Garantieübernahmen für die aus Eigenmitteln der EIB vergebenen Darlehen dürfen die Haushaltsausgaben im Zusammenhang mit einem Finanzierungsinstrument und die finanzielle Haftung der Europäischen Union den Betrag der entsprechenden Mittelbindungen nicht übersteigen, sodass für den Haushalt der Union keine Eventualverbindlichkeiten entstehen.
Abänderung 276
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 131 – Absatz 3
3.  Finanzmittler, die an der Abwicklung von Finanzvorgängen im Zusammenhang mit einem Finanzierungsinstrument beteiligt sind, unterliegen den Vorschriften über die Verhinderung von Geldwäsche und zur Terrorismusbekämpfung. Sie dürfen nicht in Ländern niedergelassen sein, deren Gerichte bei der Anwendung international vereinbarter Steuernormen nicht mit der Union zusammenarbeiten.
3.  Die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iv und vi genannten Einrichtungen sowie sämtliche Finanzmittler, die an der Abwicklung von Finanzvorgängen im Zusammenhang mit einem Finanzierungsinstrument beteiligt sind, unterliegen den Vorschriften über die Verhinderung von Geldwäsche und zur Terrorismusbekämpfung. Sie dürfen nicht in Ländern niedergelassen sein, deren Gerichte bei der Anwendung international anerkannter Steuernormen nicht mit der Union zusammenarbeiten, und dürfen nicht mit Einrichtungen in Verbindung stehen, die in solchen Ländern errichtet wurden.
Abänderung 277
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 131 – Absatz 4
4.  Die Vereinbarungen zwischen einer der Einrichtungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iii und iv und einem Finanzmittler gemäß Absatz 3 müssen ausdrücklich die Befugnis der Kommission und des Rechnungshofs vorsehen, Vor-Ort-Kontrollen und Belegkontrollen bei Dritten durchzuführen, die EU-Mittel erhalten haben, und Angaben, darunter auch elektronisch gespeicherte Daten, zu überprüfen.
4.  Die Einrichtungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iv und vi und die Finanzmittler gemäß Absatz 3, die in die Verwaltung eines Finanzierungsinstruments der Union einbezogen sind, müssen in der Lage sein, der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF auf entsprechenden Antrag hin für die Wahrnehmung ihrer Kontrollbefugnisse Zugang zu den Räumlichkeiten, Unterlagen und Daten – einschließlich elektronisch gespeicherter Daten – sämtlicher Dritter zu gewähren, die EU-Mittel erhalten haben und/oder in die Verwaltung von EU-Mitteln einbezogen sind.
Abänderung 200
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 131 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Die Kommission erstattet der Hauhaltsbehörde jährlich Bericht über die durch Finanzierungsinstrumente geförderten Aktivitäten, die an ihrer Durchführung beteiligten Finanzinstitutionen, die mit den Finanzierungsinstrumente erzielten Ergebnisse, einschließlich der realisierten Reinvestitionen, die Salden der Treuhandkonten, die Einnahmen und Erstattungen, den erzielten Multiplikatoreffekt und den Wert der Beteiligungen. Die Kommission fügt ihren Bericht der in Artikel 63 Absatz 9 genannten Zusammenfassung der Jahresberichte bei.
Abänderung 278
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 131 – Absatz 4 b (neu)
4b.  Die in Absatz 1a genannte Halbzeitbewertungenthält auch eine Liste, in der die Endbegünstigten der Finanzierungsinstrumente und die Finanzierungsbeiträge, die diese erhalten haben, aufgeführt sind.
Die spezifische Rechtsform der Finanzierungsinstrumente, ihr Zweck und gegebenenfalls ider Ort der Registrierung werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Abänderung 293
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 133 – Absatz 2
2.  Der Bericht nach Unterabsatz 1 gibt mindestens Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und – in zusammengefasster Form – über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.
2.  Der Bericht nach Unterabsatz 1 gibt mindestens Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel, und zwar sowohl absolut als auch prozentual, und – in zusammengefasster Form – über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.
Abänderung 201
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 134 – Absatz 1
Die Jahresabschlüsse nach Artikel 132 entsprechen den vom Rechnungsführer der Kommission gebilligten Rechnungsführungsvorschriften der Europäischen Union und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Aktiva und Passiva, des Aufwands und des Ertrags sowie des Cashflows.

Die Jahresabschlüsse nach Artikel 132 basieren auf den internationalen Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Aktiva und Passiva, des Aufwands und des Ertrags sowie des Cashflows.

Abänderung 202
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 135
Die Jahresabschlüsse nach Artikel 132 enthalten Informationen, einschließlich Angaben zu den Verfahren der Rechnungsführung, die stichhaltig, zuverlässig, vergleichbar und verständlich sind. Sie werden gemäß den allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien, die in den Rechnungsführungsvorschriften der Europäischen Union aufgeführt sind, erstellt.

Die Jahresabschlüsse nach Artikel 132 enthalten Informationen, einschließlich Angaben zu den Verfahren der Rechnungslegung, die stichhaltig, zuverlässig, vergleichbar und verständlich sind. Sie werden gemäß den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen, die in den Rechnungslegungsvorschriften der Europäischen Union aufgeführt sind, erstellt und basieren auf den internationalen Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor.

Abänderung 203
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 135 a (neu)
Artikel 135a

Abweichungen von Rechnungslegungsgrundsätzen

Besteht nach Ansicht der Rechnungsführer in einem besonderen Fall Veranlassung, von den in den Artikeln 187 bis 194 vorgesehenen Rechnungslegungsgrundsätzen abzuweichen, so wird dies in dem Anhang gemäß Artikel 136 vermerkt und ordnungsgemäß begründet.

Abänderung 294
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 136 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) die Vermögensübersicht und die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, aus denen die Vermögens- und Finanzlage sowie das wirtschaftliche Ergebnis zum 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahrs hervorgehen; sie werden entsprechend den vom Rechnungsführer der Kommission gebilligten einschlägigen Rechnungsführungsvorschriften erstellt;
(a) die Vermögensübersicht und die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, aus denen die Vermögens- und Finanzlage (einschließlich Altersversorgungsleistungen) sowie das wirtschaftliche Ergebnis zum 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahrs hervorgehen; sie werden entsprechend den vom Rechnungsführer der Kommission gebilligten einschlägigen Rechnungsführungsvorschriften erstellt;
Abänderung 204
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 136 – Absatz 2
2.  Die Vermerke zu den Jahresabschlüssen ergänzen und erläutern die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthalten alle nach den vom Rechnungsführer der Kommission gebilligten einschlägigen Rechnungsführungsvorschriften erforderlichen ergänzenden Informationen.
2.  Die Vermerke zu den Jahresabschlüssen ergänzen und erläutern die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthalten alle erforderlichen ergänzenden Informationen.
Abänderung 205
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 138 – Absatz 3
Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert diese vorläufigen Rechnungsabschlüsse mit den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Kommission und übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Kommission und die vorläufigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse der Europäischen Union.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert diese vorläufigen Rechnungsabschlüsse mit den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Kommission und übermittelt dem Rechnungshof und dem Europäischen Parlament spätestens am 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Kommission und die vorläufigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse der Europäischen Union.

Abänderung 206
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 139 – Absatz 1
1.  Der Rechnungshof legt spätestens am 1. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der anderen Organe und der Einrichtungen nach Artikel 132 vor; er legt spätestens am 15. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Kommission und den vorläufigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen der Europäischen Union vor.
1.  Der Rechnungshof legt spätestens am 1. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der anderen Organe und der Einrichtungen nach Artikel 132 sowie seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Kommission und den vorläufigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen der Europäischen Union vor.
Abänderung 207
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 139 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
2.  Die anderen Organe sowie jede Einrichtung nach Artikel 132 erstellen ihre endgültigen Rechnungsabschlüsse und übermitteln sie dem Rechnungsführer der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres, damit die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse erstellt werden können.
2.  Die anderen Organe sowie jede Einrichtung nach Artikel 132 erstellen ihre endgültigen Rechnungsabschlüsse und übermitteln sie dem Rechnungsführer der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 28. Februar des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres, damit die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse erstellt werden können.
Abänderung 208
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 139 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
5.  Die Kommission billigt die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse sowie ihre eigenen Rechnungsabschlüsse und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof vor dem 31. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.
5.  Die Kommission billigt die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse sowie ihre eigenen Rechnungsabschlüsse und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof vor dem 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.
Abänderung 209
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 139 – Absatz 6
6.  Die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse werden spätestens am 15. November des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof gemäß Artikel 287 AEUV und Artikel 160c EAG-Vertrag abgibt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
6.  Die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse werden spätestens am 31. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof gemäß Artikel 287 AEUV und Artikel 160c EAG-Vertrag abgibt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Abänderung 210
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 141 – Absatz 3
3.  Die Zahlenangaben und der Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans werden zu gleicher Zeit dem Rechnungshof übermittelt.
3.  Die Zahlenangaben und der Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans werden zu gleicher Zeit dem Rechnungshof übermittelt und im Internet veröffentlicht.
Abänderung 211
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 141 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Während des Haushaltsjahres wird ein vereinfachter Zwischenabschluss des Haushalts der Europäischen Union für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni erstellt. Dieser Zwischenabschluss wird von der Europäischen Kommission erstellt und einer begrenzten Überprüfung durch den Europäischen Rechnungshof unterzogen. Dieser konsolidierte Zwischenabschluss per 30. Juni wird dem Europäischen Parlament zusammen mit dem Bericht des Europäischen Rechnungshofs und gegebenenfalls mit den Bemerkungen der Europäischen Kommission vor dem 30. Oktober desselben Jahres übermittelt.
Abänderung 212
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 143 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Er begründet und dokumentiert jede Abweichung und übermittelt die Begründung dem Rechnungshof im Zeitpunkt der Annahme oder Aktualisierung einer Rechnungsführungsvorschrift.

Abänderung 213
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 145 – Absatz 3
3.  Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge nachzuvollziehen.
3.  Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge mittels eines Prüfpfads klar nachzuvollziehen.
Abänderung 214
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 147 – Absatz 1
1.  Die Haushaltsbuchführung ermöglicht es, die verschiedenen Vorgänge der Ausführung des Haushaltsplans im Einzelnen nachzuvollziehen.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 296
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 149 – Absatz 2
2.  Die Organe unterrichten den Rechnungshof und die Haushaltsbehörde über ihre internen Finanzregelungen.
2.  Die Organe unterrichten den Rechnungshof und die Haushaltsbehörde über ihre internen Finanzregelungen binnen einer Woche nach Annahme dieser Regelungen.
Abänderung 215
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 150 – Absatz 1
1.  Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben durch den Rechnungshof erfolgt im Hinblick auf die Verträge, den Haushaltsplan, diese Verordnung, die in Artikel 199 genannte delegierte Verordnung und alle in Umsetzung der Verträge erlassenen Rechtsakte.
1.  Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben durch den Rechnungshof erfolgt im Hinblick auf die Verträge, den Haushaltsplan, diese Verordnung, die in Artikel 199 genannte delegierte Verordnung und alle in Umsetzung der Verträge erlassenen Rechtsakte. Der Rechnungshof übt ein ständiges Prüfungsmandat aus.
Abänderung 216
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 150 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
2.  Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Rechnungshof nach Maßgabe des Artikels 152 von allen Dokumenten und Informationen betreffend die Rechnungsführung der Dienststellen und sonstigen Einrichtungen hinsichtlich der von der Europäischen Union finanzierten oder kofinanzierten Maßnahmen Kenntnis nehmen. Er ist befugt, alle für die Abwicklung von Ausgaben- oder Einnahmenvorgängen verantwortlichen Bediensteten zu hören und alle für die genannten Stellen oder Einrichtungen angebrachten Prüfverfahren anzuwenden. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt im Benehmen mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Kompetenz verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Stellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen.
2.  Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Rechnungshof nach Maßgabe des Artikels 152 von allen Dokumenten und Informationen betreffend die Rechnungsführung der Dienststellen und sonstigen Einrichtungen hinsichtlich der von der Europäischen Union finanzierten oder kofinanzierten Maßnahmen Kenntnis nehmen. Er ist befugt, alle für die Abwicklung von Ausgaben- oder Einnahmenvorgängen verantwortlichen Bediensteten zu hören und alle für die genannten Stellen oder Einrichtungen angebrachten Prüfverfahren anzuwenden. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Kompetenz verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Stellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen.
Abänderung 217
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 152 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
1.  Die Kommission, die anderen Organe, die mit der Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union betrauten Einrichtungen sowie die Endempfänger von Zahlungen zulasten des Haushalts gewähren dem Rechnungshof jegliche Unterstützung und erteilen ihm alle Auskünfte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet. Sie halten insbesondere alle Unterlagen über die Vergabe und Ausführung von Aufträgen, die aus dem Haushalt finanziert werden, alle Bücher über Kassen- und Sachbestände, Buchungsunterlagen und Belege sowie damit zusammenhängende Verwaltungsdokumente, Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben, Bestandsverzeichnisse und Organisationspläne zur Verfügung des Rechnungshofs, die dieser zur Prüfung des Berichts über den Haushaltsvollzug und das Finanzmanagement anhand der Rechnungsunterlagen oder an Ort und Stelle für erforderlich erachtet; gleiches gilt auch für alle Unterlagen und Informationen, die auf magnetischen Datenträgern erstellt oder gespeichert werden.
1.  Die Kommission, die anderen Organe, die mit der Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union betrauten Einrichtungen sowie die Endempfänger von Zahlungen zulasten des Haushalts gewähren dem Rechnungshof jegliche Unterstützung und erteilen ihm alle Auskünfte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet. Sie halten insbesondere alle Unterlagen über die Vergabe und Ausführung von Aufträgen, die aus dem Haushalt finanziert werden, alle Bücher über Kassen- und Sachbestände, Buchungsunterlagen und Belege sowie damit zusammenhängende Verwaltungsdokumente, Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben, Bestandsverzeichnisse und Organisationspläne zur Verfügung des Rechnungshofs, die dieser zur Prüfung des Berichts über den Haushaltsvollzug und das Finanzmanagement anhand der Rechnungsunterlagen oder an Ort und Stelle für erforderlich erachtet; gleiches gilt auch für alle Unterlagen und Informationen, die auf Datenträgern erstellt oder gespeichert werden.
Abänderung 218
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 153 – Absatz 1
1.  Der Rechnungshof übermittelt der Kommission spätestens am 15. Juni und den anderen Organen und Einrichtungen nach Artikel 132 spätestens am 1. Juni die Bemerkungen, die seiner Ansicht nach in den Jahresbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben und unterliegen einem kontradiktorischen Verfahren. Alle Organe übersenden dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens am 15. Oktober. Der Kommission werden die Antworten der anderen Organe gleichzeitig zugeleitet.
1.  Der Rechnungshof übermittelt der Kommission spätestens am 15. Juni und den anderen Organen und Einrichtungen nach Artikel 132 spätestens am 15. Juni die Bemerkungen, die seiner Ansicht nach in den Jahresbericht aufzunehmen sind oder vom zuständigen Anweisungsbefugten bei der Vorbereitung seiner Rechnungslegung berücksichtigt werden sollten. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben und unterliegen einem kontradiktorischen Verfahren. Alle Organe übersenden dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens am 30. September. Der Kommission werden die Antworten der anderen Organe gleichzeitig zugeleitet.
Abänderung 219
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 153 – Absatz 2
2.  Nach Abschluss des kontradiktorischen Verfahrens übersenden die betreffenden Organe und Einrichtungen dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens am 15. Oktober. Der Kommission werden die Antworten der anderen Organe und Einrichtungen gleichzeitig zugeleitet.
entfällt
Abänderung 220
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 153 – Absatz 5
5.  Der Rechnungshof übermittelt der Entlastungsbehörde und den anderen Organen spätestens am 15. November seinen Jahresbericht mit den Antworten der Organe und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
5.  Der Rechnungshof übermittelt der Entlastungsbehörde und den anderen Organen spätestens am 31. Oktober seinen Jahresbericht mit den Antworten der Organe und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Abänderung 221
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 155
Artikel 155

entfällt
Prüfungsmitteilungen

1.  Der Rechnungshof übermittelt den betreffenden Organen, Einrichtungen oder Mitgliedstaaten die Prüfungsmitteilungen, die aus seinen Prüfungen resultieren. Die Prüfungsmitteilungen, die nach Auffassung des Rechnungshofs in den Jahresbericht aufzunehmen sind, werden spätestens am 1. Juni des Haushaltsjahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, auf das sie sich beziehen, übermittelt. Die Prüfungsmitteilungen müssen vertraulich bleiben.
2.  Die betreffenden Organe, Einrichtungen oder Mitgliedstaaten leiten dem Rechnungshof ihre Bemerkungen zu den Prüfungsmitteilungen binnen zweieinhalb Monaten zu.
Abänderung 264
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 156
1.  Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahrs n.
1.  Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament vor dem 15. April des Jahres n + 2 den nachfolgend aufgeführten Organen und Einrichtungen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahrs n:
- den in Artikel 1 Absatz 2 erster Spiegelstrich genannten Organen,
- den in Artikel 196b Absatz 1 genannten Einrichtungen,
- anderen Stellen, die für den Vollzug des Haushalts der Europäischen Union zuständig sind, soweit nach den Rechtsvorschriften der Union für diese Stellen eine Pflicht zur Entlastung durch das Europäische Parlament besteht.
2.  Kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat der Kommission die Gründe für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses mit.
2.  Kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat den betreffenden Organen, Einrichtungen und Stellen die Gründe für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses mit.
3.  Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so trifft die Kommission so schnell wie möglich Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.
3.  Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so treffen die betreffenden Organe, Einrichtungen und Stellen so schnell wie möglich Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.
Abänderung 265
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 157 – Absatz 3
3.  Die Kommission wird dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr notwendigen Informationen gemäß Artikel 319 AEUV unterbreiten.
3.  Die betreffenden Organe, Einrichtungen und Stellen werden dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr notwendigen Informationen gemäß Artikel 319 AEUV unterbreiten.
Abänderung 266
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 158
1.  Gemäß den Artikeln 319 AEUV und 180b des EAG-Vertrags treffen die Kommission und die anderen Organe alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.
1.  Gemäß den Artikeln 319 AEUV und 180b des EAG-Vertrags treffen die Kommission und die anderen Organe, Einrichtungen und Stellen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.
2.  Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstatten die Organe Bericht über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen haben, insbesondere über die Weisungen, die den am Haushaltsvollzug beteiligten Dienststellen erteilt wurden. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen und teilen ihr die Maßnahmen mit, die sie auf die sie betreffenden Bemerkungen hin getroffen haben, damit die Kommission diese in ihrem eigenen Bericht entsprechend berücksichtigen kann. Die Berichte der Organe werden auch dem Rechnungshof zugeleitet.
2.  Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstatten die betreffenden Organe, Einrichtungen und Stellen Bericht über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen haben, insbesondere über die Weisungen, die den am Haushaltsvollzug beteiligten Dienststellen erteilt wurden. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen und teilen ihr die Maßnahmen mit, die sie auf die sie betreffenden Bemerkungen hin getroffen haben, damit die Kommission diese in ihrem eigenen Bericht entsprechend berücksichtigen kann. Die Berichte der Organe werden auch dem Rechnungshof zugeleitet.
Abänderung 224
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 167 – Absatz 1
1.  Die Teile 1 und 3 dieser Verordnung finden Anwendung auf die Ausgaben der Dienststellen und Einrichtungen nach Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung23, Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds24, Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates zur Errichtung des Kohäsionsfonds25, Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 über den Europäischen Fischereifonds26 und auf die Fonds für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die gemäß Artikel 56 im Wege der geteilten Mittelverwaltung verwaltet werden, (im Folgenden „Fonds“) sowie, vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmen, auf deren Einnahmen.
1.  Die Teile 1 und 3 dieser Verordnung finden Anwendung auf die Ausgaben der Dienststellen und Einrichtungen nach Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung23, Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds24, Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates zur Errichtung des Kohäsionsfonds25, Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 über den Europäischen Fischereifonds26 und auf die Fonds für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einschließlich der Mittel im Rahmen des Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“, die gemäß Artikel 56 im Wege der geteilten Mittelverwaltung verwaltet werden, (im Folgenden „Fonds“) sowie, vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmen, auf deren Einnahmen.
Abänderung 225
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 168
Artikel 168

entfällt
Einhaltung der vorgesehenen Zuweisungen für Mittel für Verpflichtungen

Das Europäische Parlament und der Rat halten die in den einschlägigen Basisrechtsakten für Strukturmaßnahmen, ländliche Entwicklung und den Europäischen Fischereifonds vorgesehenen Zuweisungen für Mittel für Verpflichtungen ein.

Abänderung 226
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 169 – Absatz 3
3.  Gemäß den in Artikel 167 genannten Verordnungen bewirkt die Erstattung des vollen Betrags oder eines Teils der im Rahmen einer Intervention geleisteten Vorauszahlungen keine Kürzung der Beteiligung der Fonds an der betreffenden Intervention.
Beträge aus Erstattungen gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c.

3.  Die Behandlung der durch die Mitgliedstaaten zu leistenden Erstattungen sowie deren Anrechnung auf die aus den Fonds geleisteten Beiträge werden gemäß den in Artikel 167 genannten Verordnungen geregelt.
Die Behandlung der durch die Mitgliedstaaten zu leistenden Erstattungen sowie deren Anrechnung auf die aus den Fonds geleisteten Beiträge werden gemäß den in Artikel 167 genannten Verordnungen geregelt.

Abänderung 227
Vorschlag für eine Verordnung
Titel III – Kapitel 1 – neue Überschrift (vor Artikel 173)
KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Abänderung 228
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 175 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
2.  Zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 sind die Mittel im Zusammenhang mit
2.  Mittel im Zusammenhang mit
(a)  Finanzhilfe- und Vergabeverfahren, an denen die GFS teilnimmt,
(a)  Finanzhilfe- und Vergabeverfahren, an denen die GFS teilnimmt,
(b)  Maßnahmen der GFS für Rechnung Dritter,
(b)  Maßnahmen der GFS für Rechnung Dritter,
(c)  Maßnahmen im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit anderen Organen oder Kommissionsdienststellen über die Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen.
(c)  Maßnahmen im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit anderen Organen oder Kommissionsdienststellen über die Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen.
gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 2.
Abänderung 279
Vorschlag für eine Verordnung
Titel III – Kapitel 2 (neu)
KAPITEL 2

Finanzierung und förderfähige Ausgaben

Artikel 175a

Durchschnittliche Personalkosten

1.  Für die Billigung der durchschnittlichen Personalkosten gelten folgende Kriterien:
(a) bei den durchschnittlichen Personalkosten wird die gängige Rechnungslegungspraxis des Empfängers zugrunde gelegt, unter anderem auch Kostencenter-Verfahren;
(b) die durchschnittlichen Personalkosten beruhen auf den tatsächlichen Personalkosten des Empfängers, die in seinen gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüssen bzw. nach geltenden einzelstaatlichen Vorschriften erforderlichen Kostenrechnungen ausgewiesen sind, erforderlichenfalls einschließlich budgetierter oder geschätzter Beträge;
(c)  In den durchschnittlichen Personalkosten der Methodik nicht enthalten sind alle nichterstattungsfähigen Kostenpositionen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013)1 und in der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011)2 sowie in den Musterfinanzhilfevereinbarungen definiert sind, und Kosten, die in anderen Kostenkategorien geltend gemacht werden;
(d)  Die Zahl der produktiven Stunden, die für die Berechnung der durchschnittlichen Stundensätze herangezogen werden, entspricht der üblichen Managementpraxis des Empfängers, sofern diese auf auditfähigen Daten beruht.
2.  Die Kriterien nach Absatz 1 kommen zur Anwendung, soweit alle anderen Aspekte der Methodik den Bestimmungen der Musterfinanzhilfevereinbarungen entsprechen.
3.  Die Kriterien nach Absatz 1 dienen als Richtschnur für alle durchschnittlichen Kosten, die im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung in Rechnung gestellt werden: solche, die eine Ex-ante-Zertifizierung der Methodik haben, und solche, die keine Ex-ante-Zertifizierung haben, einschließlich der bereits unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen. Daher kommen diese Kriterien auch bei den von der Kommission durchgeführten Ex-post-Prüfungen zur Anwendung, einschließlich der bereits unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen.
4.  Personalausgaben, die auf der Grundlage von den Kriterien nach Absatz 1 entsprechenden Methodiken in Rechnung gestellt werden, gelten als Kosten, die von den tatsächlich getätigten Ausgaben nicht erheblich abweichen.
5.  Im Falle einer Ex-ante-Genehmigung der Methodik gemäß den Kriterien nach Absatz 1 bleibt die Genehmigung während der gesamten Laufzeit der Rahmenprogramme gültig, es sei denn, die Methodik wird vom Empfänger abgeändert oder die Dienststellen der Kommission stellen bei Prüfungen Schwachstellen in der Methodik fest, die sich aus Ungenauigkeiten, einem nicht ordnungsgemäßen Gebrauch oder einer sonstigen Eventualität ergeben, die die Grundlage, auf der die Genehmigung erteilt wurde, ungültig macht.
6.  Empfänger, deren Methodik für die Berechnung durchschnittlicher Personalkosten zu den im Beschluss K(2009) 4705 festgelegten Bedingungen genehmigt wurde, können entweder die genehmigte Methodik weiter anwenden oder zu ihrer üblichen Rechnungslegungspraxis zurückkehren, falls diese mit den in diesem Artikel festgelegten Kriterien übereinstimmt.
1 ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.
2 ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1.
Artikel 175b

Eigentümer von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) und natürliche Personen

1.  Bei allen Finanzhilfen für indirekte Aktionen, die im Rahmen der Rahmenprogramme vereinbart werden, wird der finanzielle Beitrag der Union im Zusammenhang mit ihrer eigenen persönlichen Arbeit im Rahmen des Projekts für KMU-Eigentümer, die kein Gehalt beziehen, und natürliche Personen, die kein Gehalt beziehen, in Form eines Pauschalbetrags ausgezahlt.
2.  Der Wert der persönlichen Arbeit dieser KMU-Eigentümer und natürlichen Personen basiert auf einem Pauschalsatz, der durch Multiplikation der im Rahmen des Projekts geleisteten Stunden mit einem wie folgt zu berechnenden Stundensatz bestimmt wird:
(a)  Die Standardzahl der produktiven Stunden beträgt 1 575.
(b)  Die Gesamtstundenzahl, die pro Jahr für Projekte der Europäischen Union geltend gemacht wird, darf nicht höher sein als die Standardzahl der produktiven Stunden pro KMU-Eigentümer/natürliche Person.
Der Wert der persönlichen Arbeit wird den direkten erstattungsfähigen Kosten des Projekts zugerechnet.

3.  Diese Finanzierungsform findet auch auf KMU-Eigentümer und natürliche Personen Anwendung, die gemäß den bereits unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen der Rahmenprogramme kein Gehalt beziehen, es sei denn, es wurde bereits eine Bescheinigung über die Methodik für die durchschnittlichen Personalkosten eingereicht und von der Kommission für diese Empfänger akzeptiert. In diesem Fall können die Empfänger die zertifizierte Methodik auf Wunsch weiter anwenden.
Abänderung 230
Vorschlag für eine Verordnung
Titel III – Kapitel 3 (neu)
KAPITEL 3

Clearingausschuss für den Forschungsbereich

Artikel 175c

Clearingausschuss für den Forschungsbereich

1.  Die für die Durchführung der jeweiligen Rahmenprogramme zuständigen Generaldirektionen setzen einen speziellen Clearingausschuss für den Forschungsbereich („Forschungsclearingausschuss“) ein, dessen Aufgabe darin besteht, zu allen rechtlichen oder finanziellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des gesamten Projektzyklus sowie zu allen geschäftsprozessbezogenen Angelegenheiten, bei denen im Rahmen der üblichen Arbeitsmodalitäten kein Konsens erzielt werden konnte, eine endgültige und einheitliche Stellungnahme abzugeben.
Der Forschungsclearingausschuss ist für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Forschungsvorhaben und -programmen, einschließlich der Rahmenprogramme, der zuständige Clearingausschuss im Sinne von Artikel 126b.

Die Mitglieder des Forschungsclearingausschusses können für die Entscheidungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Forschungsclearingauschusses getroffen haben, nicht gemäß Artikel 70 und 71 haftbar gemacht werden.

2.  Der Forschungsclearingausschuss besteht aus den Generaldirektoren der Generaldirektion Forschung und Innovation, der Generaldirektion Bildung und Kultur, der Generaldirektion Unternehmen und Industrie, der Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien, der Generaldirektion Mobilität und Verkehr und der Generaldirektion Energie oder aus je einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der genannten Generaldirektoren. Er tritt mindestens viermal pro Jahr zusammen und kann im schriftlichen Verfahren einvernehmliche Beschlüsse fassen.
3.  Für sein Verfahren gelten folgende Regeln:
(a) den Vorsitz im Forschungsclearingausschuss führt der Generaldirektor der Generaldirektion Forschung und Innovation oder dessen Vertreter;
(b) falls erforderlich kann der Forschungsclearingausschuss die anderen horizontalen Zentraldienststellen der Kommission, insbesondere den Juristischen Dienst und die Generaldirektion Haushalt, um Stellungnahme ersuchen;
(c) der Forschungsclearingausschuss kann beteiligte Akteure oder deren Vertreter oder Sachverständige, die er als geeignet ansieht, um Stellungnahme bitten;
(d)  Beschlüsse werden einvernehmlich, oder falls dies nicht möglich ist, per Mehrheitsentscheid gefasst und sind für die in Absatz 1 genannten Generaldirektionen verbindlich;
(e) die endgültigen und einheitlichen Stellungnahmen sind auch für die Exekutivagenturen verbindlich, die Teile des Rahmenprogramms durchführen;
(f) die Sekretariatsgeschäfte des Forschungsclearingausschusses werden von einem eigens eingerichteten Bereich der Generaldirektion Forschung und Innovation wahrgenommen. Die Beschlüsse des Forschungsclearingausschusses werden mittels einer elektronischen Datenbank unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen veröffentlicht.
(g)  Der Forschungsclearingausschuss gibt sich gemäß Artikel 126c eine Geschäftsordnung.
Abänderung 231
Vorschlag für eine Verordnung
Titel IV – Kapitel 2 - Abschnitt 1 (neu) – Überschrift (neu) (vor Artikel 177)
Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Abänderung 232
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 177 a (neu)
Artikel 177a

Einsatz von Budgethilfen

1.  Im Falle einer Regelung im entsprechenden Basisrechtsakt kann die Kommission sektorspezifische oder allgemeine Budgethilfen in einem Drittland zum Einsatz bringen, wenn die Verwaltung der öffentlichen Mittel des Partnerlands hinreichend transparent, verlässlich und effizient ist.
2.  Die Kommission nimmt in die gemäß Artikel 176 Absatz 2 Buchstabe b geschlossenen entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen geeignete Bestimmungen auf, nach denen das betroffene begünstigte Land sich verpflichtet, unverzüglich die einschlägigen operativen Mittel vollständig oder zum Teil zurückzuzahlen, falls sich herausstellt, dass die Verwaltung der Unionsmittel mit schweren Unregelmäßigkeiten behaftet war.
Zur Abwicklung der Rückzahlung gemäß Unterabsatz 1 kann die Einziehung durch Aufrechnung nach Artikel 77 Absatz 1 herangezogen werden.

3.  Die Kommission unterstützt die Entwicklung parlamentarischer Kontroll- und Prüfkapazitäten und setzt sich für die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen ein.
Abänderung 233
Vorschlag für eine Verordnung
Titel IV – Kapitel 2 – Abschnitt 2 (neu) – Überschrift (neu) (vor Artikel 178)
Abschnitt 2

Von mehreren Gebern finanzierte Treuhandfonds

Abänderung 234
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 178 – Absatz 2
Die Beiträge der Europäischen Union und der übrigen Geber werden auf ein gesondertes Bankkonto eingezahlt. Diese Beiträge sind nicht Bestandteil des Haushalts und werden von der Kommission unter der Verantwortung des bevollmächtigten Anweisungsbefugten verwaltet. Die Einrichtungen und Personen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b können gemäß den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraut werden.

Die Beiträge der Europäischen Union und der übrigen Geber werden auf ein gesondertes Bankkonto eingezahlt. Diese Beiträge sind nicht Bestandteil des Haushalts und werden von der Kommission unter der Verantwortung des bevollmächtigten Anweisungsbefugten verwaltet. Artikel 55 Absatz 3 findet Anwendung.

Abänderung 235
Vorschlag für eine Verordnung
Titel IV – Kapitel 2 – Abschnitt 3 (neu) – Überschrift (neu) (vor Artikel 179)
Abschnitt 3

Andere Formen der Mittelverwaltung

Abänderung 236
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 195 – Absatz 3
3.  Die Organe unterrichten die Haushaltsbehörde so bald wie möglich von jedem Immobilienprojekt, das erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben kann.
3.  Die Organe und Einrichtungen im Sinne von Artikel 196b unterrichten die Haushaltsbehörde so bald wie möglich von jedem Immobilienprojekt, das erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben kann.
Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er dem betreffenden Organ innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Immobilienprojekt diese Absicht mit. Erfolgt keine Antwort, so kann das betreffende Organ die in Aussicht genommene Transaktion im Rahmen seiner Verwaltungsautonomie durchführen, und zwar vorbehaltlich des Artikels 335 AEUV und des Artikels 185 des EAG-Vertrags hinsichtlich der Vertretung der Europäischen Union.

Insbesondere unterrichten sie die Haushaltsbehörde bei

Die Stellungnahme wird dem betreffenden Organ innerhalb von zwei Wochen nach der entsprechenden Mitteilung übermittelt.

(a)  Bau- und Renovierungsvorhaben vor Ausschreibung über die konkreten Planungen, sowie nach Aufstellung detaillierter Kostenpläne, jedoch noch vor Vertragsabschluss über alle entscheidungsrelevanten Aspekte und die Projektfinanzierung, sowie nach Abschluss der Arbeiten über die planungsgerechte Ausführung und Einhaltung des Kostenrahmens;
(b) sonstigen Immobilientransaktionen vor Ausschreibung oder einer etwaigen Erkundung des lokalen Marktes über den konkreten Gebäudeflächenbedarf, sowie vor Vertragsabschluss über alle entscheidungsrelevanten Aspekte und die Projektfinanzierung, sowie nach Projektabschluss über die Einhaltung des Kostenrahmens und die Projektabwicklung.
Die Organe und Einrichtungen können gegebenenfalls in dem in Artikel 34 Absatz 4a genannten Arbeitsdokument über die Gebäudepolitik entsprechende Informationen bereitstellen.

Vor Vertragsabschluss ist das Einverständnis der Haushaltsbehörde einzuholen. Die Haushaltsbehörde entscheidet über die Erteilung des Einverständnisses innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrags und Erhalt aller entscheidungsrelevanten Informationen.

Für darlehensfinanzierte Immobilienkäufe und sonstige Immobilienprojekte holen die Organe die Zustimmung der Haushaltsbehörde ein.

Abänderung 237
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 195 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Immobilienprojekte, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben können, sind:
(i) der Erwerb, der Verkauf, die Renovierung oder die Errichtung von Gebäuden, wenn der Wert 2 Mio. EUR übersteigt, sowie die Verlängerung von laufenden Immobilientransaktionen, wenn der Wert 2 Mio. EUR im Jahr übersteigt,
(ii) jeder Erwerb von Grundstücken,
(iii) alle neuen Immobilientransaktionen (einschließlich Nießbrauch und Erbpacht) für neue Gebäude mit einer jährlichen Haushaltsbelastung von mindestens 500 000 EUR
(iv) alle Immobilienprojekte, die einen interinstitutionellen Charakter haben.
Abänderung 238
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 195 – Absatz 3 b (neu)
3b.  Die Finanzierung eines Immobilienprojekts kann durch Haushaltsmittel oder in Ausnahme zu Artikel 14 mit Einverständnis der Haushaltsbehörde durch Darlehen erfolgen. Die Rückführung von Darlehen hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.
Der von dem betreffenden Organ zusammen mit dem Antrag auf Einverständnis einzureichende Finanzierungsplan umfasst insbesondere die maximale Finanzierungshöhe sowie den Finanzierungszeitraum und die Art der Finanzierung.

Abänderung 239
Vorschlag für eine Verordnung
Titel VII a (neu)
TITEL VIIa

AGENTUREN, EINRICHTUNGEN UND ÖFFENTLICH-PRIVATE PARTNERSCHAFTEN

Abänderung 240
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 196 a (neu)
Artikel 196a

Formen von öffentlich-privaten Partnerschaften

Folgende Formen von öffentlich-privaten Partnerschaften können gegründet werden:

(a)  Einrichtungen, die gemäß dem AEUV und dem EAG-Vertrag errichtet werden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und gemäß Artikel 196b Beiträge zulasten des Haushalts erhalten;
(b) mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen, die durch einen Basisrechtsakt errichtet wurden, in dem sowohl deren Satzung als auch der Umfang und die Art ihrer Tätigkeit festgelegt sind, und deren Aufgabe darin besteht, eine öffentlich-private Partnerschaft nach Maßgabe der Artikel 196b und 196c umzusetzen, soweit dadurch ein europäischer Mehrwert geschaffen wird und die Förderung durch öffentliche Gelder gerechtfertigt ist.
Abänderung 241
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 196 b (neu)
Artikel 196b

Rahmenfinanzregelung für Agenturen, Einrichtungen und öffentlich-private Partnerschaften, die gemäß den besonderen Bestimmungen des AEUV und des EAG-Vertrags geschaffen wurden

1.  Die Kommission erlässt nach Anhörung des Rechnungshofs mittels einer delegierten Verordnung nach Maßgabe der Artikel 202, 203 und 204 dieser Verordnung eine Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen, die gemäß den besonderen Bestimmungen des AEUV oder des EAG-Vertrags geschaffen wurden und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind.
Die Finanzrahmenregelung stützt sich auf die Grundsätze und Bestimmungen dieser Verordnung.

Die Finanzregelung dieser Einrichtungen darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Bedürfnisse erforderlich ist. Abweichungen von den Haushaltsgrundsätzen nach Teil 1 Titel II, dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer und den besonderen Bestimmungen der Basisrechtsakte zur Schaffung dieser Einrichtungen sind nicht zulässig. Soweit die Finanzregelung dieser Einrichtungen von der Rahmenfinanzregelung abweicht, ist die Kommission über diese Abweichungen und die Gründe hierfür zu unterrichten. Die Kommission ist befugt, solchen Abweichungen binnen sechs Wochen ab der Übermittlung zu widersprechen.

Die Vorschriften dieser Einrichtungen können vom Beamtenstatut abweichen.

1a.  Abweichungen und konkrete Gründe für solche Abweichungen sind dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich spätestens bis zum 31. Oktober in einem Arbeitsdokument mitzuteilen. In dem Arbeitsdokument werden auch die Fortschritte bei der Verwirklichung des Zwecks, für den die einzelnen Einrichtungen errichtet wurden, die Relevanz der genannten Ausnahmen für die erzielten Fortschritte, die in Artikel 34 Absatz 2b erwähnten Informationen sowie die Verwirklichung der spezifischen Ziele erläutert, die in dem Jahr, auf das sich die Entlastung bezieht, im Voraus festgelegt wurden. Werden die Ziele nicht vollständig erreicht, so teilt das Management der Einrichtung die spezifischen Gründe hierfür mit und schlägt Abhilfemaßnahmen vor, die auch die begründete Forderung nach einer vorübergehenden Anhebung der Verwaltungskostenzuweisungen für höchstens ein Folgejahr umfassen können.
Das Arbeitsdokument enthält ferner die Governance-Strukturen aller unter diesen Artikel fallenden Einrichtungen einschließlich eines umfassenden Überblicks über die Größe der einzelnen Leitungsstrukturen im Verhältnis zur jeweiligen Mitarbeiteranzahl.

2.  Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament den in Absatz 1 genannten Einrichtungen Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne. Das Europäische Parlament kann, soweit es dies für erforderlich erachtet, das Management einer solchen Einrichtung im Rahmen des Entlastungsverfahrens einladen, insbesondere wenn die in Absatz 1a genannten Ziele in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht erreicht wurden.
3.  Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den in Absatz 1 genannten Einrichtungen die gleichen Befugnisse aus, die er gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt.
4.  Jede Agentur bestellt nach Anhörung des Rechnungshofs auf Vertragsbasis einen unabhängigen Rechnungsprüfer, dessen Auftrag darin besteht, die Übereinstimmung der Rechnungslegung der Einrichtung mit Artikel 134 zu überprüfen und unter Leitung des Rechnungshofs eine Analyse der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben der Einrichtung vorzunehmen. Der Rechnungshof prüft den Bericht des unabhängigen Rechnungsprüfers und kann sich neben der Durchführung etwaiger weiterer Verfahren, die er für notwendig erachtet, bei seiner Stellungnahme auf den Bericht des unabhängigen Rechnungsprüfers stützen
Abänderung 242
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 196 c (neu)
Artikel 196c

Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften, die nicht auf spezifischen Bestimmungen des AEUV beruhen

1.  Die durch einen Basisrechtsakt gemäß Artikel 288 und 289 AEUV errichteten rechtsfähigen Einrichtungen, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut wurden, erlassen eine eigene Finanzregelung, in der die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der ÖPP sowie deren Rechnungslegung und Entlastungsverfahren geregelt sind.
2.  Diese Regelung umfasst die zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Verwendung von Mitteln der Union erforderlichen Grundsätze und basiert auf Artikel 55 und 57 und einer Musterfinanzregelung, die die Kommission nach Anhörung des Rechnungshofs gemäß Artikel 202, 203 und 204 mittels einer delegierten Verordnung erlässt.
Soweit die Finanzregelung dieser ÖPP von der Musterfinanzregelung abweicht, ist die Kommission über diese Abweichungen und die Gründe hierfür zu unterrichten. Die Kommission ist befugt, solchen Abweichungen binnen sechs Wochen ab der Übermittlung zu widersprechen.

Die Vorschriften dieser Einrichtungen können vom Beamtenstatut abweichen, soweit der Rechtsakt, durch den sie errichtet wurden, gemäß Artikel 1a Absatz 2 des Beamtenstatuts vorsieht, dass das Beamtenstatut nicht zur Anwendung kommt.

3.  Abweichungen und konkrete Gründe für solche Abweichungen sind dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich spätestens bis zum 31. Oktober in einem Arbeitsdokument mitzuteilen. Das Arbeitsdokument erläutert auch die Fortschritte bei der Verwirklichung des Zwecks, für den die einzelnen Einrichtungen errichtet wurden, die Relevanz der genannten Abweichungen für die erzielten Fortschritte, die in Artikel 34 Absatz 2b erwähnten Informationen sowie die Verwirklichung der Ziele, die in dem Jahr, auf das sich die Entlastung bezieht, im Voraus festgelegt wurden. Werden die Ziele nicht vollständig erreicht, so teilt das Management der Einrichtung die spezifischen Gründe hierfür mit und schlägt Abhilfemaßnahmen vor, die auch die begründete Forderung nach einer vorübergehenden Anhebung der Verwaltungskostenzuweisungen für höchstens ein Folgejahr umfassen können. Das Arbeitsdokument enthält ferner die Governance-Strukturen aller unter diesen Artikel fallenden Einrichtungen einschließlich eines umfassenden Überblicks über die Größe der einzelnen Leitungsstrukturen im Verhältnis zur jeweiligen Mitarbeiteranzahl.
4.  Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament den in Absatz 1 genannten Einrichtungen Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne.
5.  Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den in Absatz 1 genannten Einrichtungen die gleichen Befugnisse aus, die er gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt.
Abänderung 243
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 199
Gemäß der Artikel 202, 203 und 204 nimmt die Kommission eine delegierte Verordnung mit Vorschriften für die Anwendung dieser Verordnung an. Die delegierte Verordnung wird Vorschriften über die Ausführung von Verwaltungsausgaben enthalten, die sich auf Mittel beziehen, die der Euratom-Versorgungsagentur aus dem Haushaltsplan zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß den Artikeln 202, 203 und 204 wird der Kommission die Befugnis übertragen, eine delegierte Verordnung mit detaillierten Vorschriften zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Aspekte der folgenden Artikel zu erlassen: 5, 8, 9, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 25, 26, 27, 30, 31, 34, 38, 41, 46, 50, 51, 55, 56, 57, 58, 61, 63, 65, 66, 67, 69, 70, 71, 72, 75, 76, 77, 77b, 78, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 89, 90, 92, 93, 94, 95, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 117a, 118, 119, 120, 122, 123, 124, 125, 126, 126a, 126c, 127, 133, 135, 136, 137, 139, 142, 145, 147, 148, 173, 175, 176, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 187, 188, 191, 193, 195, 196, 197.

In einem Anhang zu dieser Verordnung werden Ziele, Inhalt und Geltungsbereich der Befugnisübertragung unter Bezugnahme auf die erwähnten Artikel aufgelistet.

Die delegierte Verordnung enthält auch Vorschriften über die Ausführung von Verwaltungsausgaben, die sich auf Mittel beziehen, die der Euratom-Versorgungsagentur aus dem Haushaltsplan zur Verfügung gestellt werden.

Abänderung 244
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 200
Artikel 200

entfällt
Rahmenfinanzregelung für Agenturen und Einrichtungen, die gemäß dem AEUV und dem EAG-Vertrag geschaffen wurden

1.  Die Kommission erlässt eine Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen, die nach dem AEUV oder dem EAG-Vertrag geschaffen wurden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und durch einen delegierten Rechtsakt im Einklang mit Artikel 202, 203 und 204 dieser Verordnung Beiträge zulasten des Haushalts erhalten.
Die Finanzrahmenregelung stützt sich auf die Grundsätze und Bestimmungen dieser Verordnung.

Die Finanzregelung dieser Einrichtungen darf von der Finanzrahmenregelung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem zustimmt. Abweichungen von den Haushaltsgrundsätzen nach Teil 1 Titel II, dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer und den besonderen Bestimmungen der Basisrechtsakte zur Schaffung dieser Einrichtungen sind nicht zulässig.

2.  Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament den in Absatz 1 genannten Einrichtungen Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne.
3.  Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den in Absatz 1 genannten Einrichtungen die gleichen Befugnisse aus, die er gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt.
4.  Sofern der Basisrechtsakt nach Absatz 1 nichts Gegenteiliges vorsieht, prüft der Rechnungshof die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben der Einrichtung, bevor deren Rechnungsabschlüsse in den Rechnungsabschlüssen der Kommission konsolidiert werden. Die Prüfung erfolgt anhand des Prüfungsberichts eines von der Einrichtung bestellten unabhängigen externen Abschlussprüfers, der kontrolliert, ob die Rechnungsabschlüsse der Einrichtung mit Artikel 134 in Einklang stehen.
Abänderung 245
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 201
Artikel 201

entfällt
Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften

Mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut wurden, erlassen eine eigene Finanzregelung.

Diese Regelung umfasst die zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Verwendung von Mitteln der Union erforderlichen Grundsätze und basiert auf Artikel 57 und einer Musterfinanzregelung, die die Kommission gemäß Artikel 202, 203 und 204 durch einen delegierten Rechtsakt annimmt.

Abänderung 246
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 202 – Absatz 1
1.  Die Befugnis zum Erlass des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 199, 200 und 201 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
1.  Die Befugnis zum Erlass der delegierten Verordnungen gemäß Artikel 196b, 196c und 199 wird der Kommission nach Maßgabe der Artikel 203 und 204 für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem * übertragen.
* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Abänderung 247
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 202 – Absatz 2
2.  Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich vom Erlass des delegierten Rechtsakts in Kenntnis.
2.  Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich vom Erlass einer delegierten Verordnung in Kenntnis.
Während ihrer Vorbereitungsarbeit führt die Kommission geeignete Konsultationen durch, unter anderem mit dem Europäischen Parlament und mit Sachverständigen. Sie stellt dabei sicher, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Abänderung 248
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 202 – Absatz 3
3.   Die Übertragung der Befugnis zum Erlass des delegierten Rechtsakts an die Kommission erfolgt unter den Bedingungen der Artikel 203 und 204.
3.   Bei jeder Überarbeitung dieser Verordnung unterbreitet die Kommission eine überarbeitete delegierte Verordnung.
Abänderung 249
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 203 – Überschrift
Widerruf der Befugnisübertragung

Widerruf der Befugnisübertragung und Aufhebung der delegierten Verordnung

Abänderung 250
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 203 – Absatz 1
1.  Die Befugnisübertragung nach Artikel 199 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.
1.  Die Befugnisübertragung nach Artikel 196b, 196c und 199 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Das Europäische Parlament oder der Rat kann darüber hinaus die delegierten Verordnungen vollständig oder teilweise aufheben, die aufgrund der nach Satz 1 widerrufenen Befugnisübertragung erlassen wurden.
Abänderung 251
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 203 – Absatz 2
2.  Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, unterrichtet das andere Organ und die Kommission innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem endgültigen Beschluss und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden sollen, sowie die Gründe für den Widerruf.
2.  Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen und die delegierte Verordnung vollständig oder teilweise aufgehoben wird, unterrichtet das andere Organ und die Kommission innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem endgültigen Beschluss und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden sollen, und gegebenenfalls die delegierte Verordnung oder den Teil der delegierten Verordnung, die bzw. der aufgehoben werden soll, sowie die Gründe für den Widerruf oder die Aufhebung.
Abänderung 252
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 203 – Absatz 3
3.  Der Beschluss zum Widerruf beendet die darin genannte Befugnisübertragung. Er wird unverzüglich oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
3.  Der Beschluss zum Widerruf beendet die darin genannte Befugnisübertragung. Darüber hinaus kann er die delegierte Verordnung auch vollständig oder teilweise außer Kraft setzen. Er wird unverzüglich oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Abänderung 253
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 203 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Nachdem ein Beschluss über einen teilweisen Widerruf einer Befugnisübertragung und, gegebenenfalls, über eine vollständige oder teilweise Aufhebung der delegierten Verordnung, gefasst worden ist, unterbreitet die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist einen Vorschlag für die Überarbeitung dieser Verordnung und/oder eine überarbeitete delegierte Verordnung.
Abänderung 254
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 204 – Überschrift
Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Einwände gegen eine delegierte Verordnung

Abänderung 255
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 204 – Absatz 1
1.  Das Europäische Parlament und der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt binnen zwei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben.
1.  Das Europäische Parlament und der Rat können gegen eine von der Kommission gemäß den Artikeln 196b, 196c und 199 vorgeschlagene delegierte Verordnung binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben.
Abänderung 256
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 204 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
2.  Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin angegebenen Datum in Kraft.
2.  Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen die delegierte Verordnung erhoben, so wird die delegierte Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin angegebenen Datum in Kraft.
Abänderung 257
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 204 – Absatz 3
3.  Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.
3.  Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen die delegierte Verordnung und schlägt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Änderungen vor, so nimmt die Kommission die Änderungsvorschläge zur Kenntnis und kann eine überarbeitete delegierte Verordnung erlassen. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen eine solche überarbeitete delegierte Verordnung nach Maßgabe dieses Artikels Einwände erheben.
Abänderung 258
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 204 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Das Europäische Parlament oder der Rat können die Kommission jederzeit ersuchen, eine teilweise oder vollständig überarbeitete delegierte Verordnung zu unterbreiten. Sie unterrichten sich so früh wie möglich gegenseitig über ihre Absicht, ein solches Ersuchen an die Kommission zu richten.
Abänderung 259
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 205
Überarbeitung

Überprüfung

Jedes Mal, wenn es sich als notwendig erweist, wird diese Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 322 AEUV und des Artikels 183 des EAG-Vertrags geändert.

Diese Verordnung wird alle drei Jahre sowie jedes Mal, wenn es sich als notwendig erweist, nach dem Verfahren des Artikels 322 Absatz 1 AEUV und des Artikels 183 EAG-Vertrag überprüft.

Die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte können mittels einer delegierten Verordnung nach Artikel 199 nach Maßgabe der Artikel 202, 203 und 204 an die Inflationsrate angepasst werden.

Abänderung 260
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 208
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1.  Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

2.  Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.
Artikel 56 findet ausschließlich auf Mittelbindungen nach Artikel 167 Anwendung, die ab dem 1. Januar 2014 eingegangen werden.

3.  Artikel 56 findet erst ab 1. Januar 2014 Anwendung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt Artikel 53b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 in Kraft.
Die Mitgliedstaaten können jedoch Artikel 56 Absatz 2 ab 1. Januar 2012 anwenden.

Geben Mitgliedstaaten eine nationale Erklärung im Sinne von Artikel 56 Absatz 6b ab, so findet auch der letzte Unterabsatz von Artikel 56 Absatz 6b ab 1. Januar 2012 Anwendung.

Die Funktionen von bestehenden Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates1 bleiben von der Akkreditierung solcher Einrichtungen unberührt. Ab 1. Januar 2014 sind die akkreditierten Einrichtungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zuständig.

4.  Artikel 5 Absatz 4 tritt unmittelbar mit der Veröffentlichung dieser Verordnung in Kraft.
Haben Empfänger Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ohne Nutuzung eines verzinsten Bankkontos angewendet, so gilt dies nicht als Fehler oder Unregelmäßigkeit.

1 ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.
Abänderung 261
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang (neu)
Anhang zur delegierten Verordnung gemäß Artikel 199 dieser Verordnung

Artikel 5

In der delegierten Verordnung können Regeln für die Buchführung über Zinserträge aus Vorfinanzierungen festgelegt werden.

Artikel 8

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Mittel eines Haushaltsjahres enthalten.

Artikel 9

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Verfall und die Übertragung von Mitteln enthalten.

Artikel 16

In der delegierten Verordnung können Regeln für den Umrechnungskurs zwischen dem Euro und anderen Währungen festgelegt werden.

Artikel 18

In der delegierten Verordnung kann eine Struktur für externe und interne zweckgebundene Einnahmen und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel geschaffen werden, und es können Regeln für den Beitrag der Mitgliedstaaten zu Forschungsprogrammen festgelegt werden. Darüber hinaus kann die delegierte Verordnung hinsichtlich der Erträge aus den Sanktionen, die Mitgliedstaaten mit einem übermäßigen Haushaltsdefizit auferlegt werden sowie betreffend zweckgebundene Einnahmen aus der Beteiligung von EFTA-Staaten an bestimmten Programmen der Union eine Ergänzung zu dieser Verordnung darstellen.

Artikel 19

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Vorschriften über die Annahme von Schenkungen an die Union enthalten.

Artikel 20

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Konten für Steuerrückforderungen enthalten.

Artikel 22

In der delegierten Verordnung können detaillierte Regeln für die Berechnung der prozentualen Anteile von Mittelübertragungen anderer Organe als der Kommission und für die Gründe von Anträgen auf Mittelübertragungen festgelegt werden.

Artikel 23

In der delegierten Verordnung können detaillierte Regeln für die Berechnung der prozentualen Anteile interner Mittelübertragungen durch die Kommission und für die Gründe von Anträgen auf Mittelübertragungen festgelegt werden.

Artikel 25

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Anträge auf Mittelübertragungen aus der Soforthilfereserve enthalten.

Artikel 26

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Ex-ante-, Halbzeit- und Ex-post-Bewertungen enthalten.

Artikel 27

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Anforderungen des Finanzbogens enthalten.

Artikel 30

In der delegierten Verordnung können detaillierte Regeln für die vorläufige Veröffentlichung des Haushaltsplans festgelegt werden.

Artikel 31

In der delegierten Verordnung können detaillierte Regeln für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln festgelegt werden, die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung vergeben werden.

Artikel 34

In der delegierten Verordnung können detaillierte Regeln für die Finanzplanung festgelegt werden.

Artikel 38

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen enthalten.

Artikel 41

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Klassifizierung des Haushalts enthalten.

Artikel 46

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Darstellung des Haushaltsplans, einschließlich einer Definition der tatsächlichen Ausgaben des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres, Erläuterungen zum Haushaltsplan und des Stellenplans enthalten.

Artikel 50

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie Hinweise auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu Prüfungszwecken enthalten.

Artikel 51

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Basisrechtsakt und die in Artikel 51 aufgeführten Ausnahmen enthalten.

Artikel 55

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Methoden der Ausführung des Haushaltsplans enthalten, einschließlich der direkten zentralen Mittelverwaltung, über die Ausübung der Exekutivagenturen übertragenen Befugnisse, besondere Bestimmungen für die indirekte Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen und die Bestimmung öffentlicher Einrichtungen oder privatrechtlicher Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden.

Artikel 56

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten enthalten, einschließlich sektorspezifischer Vorschriften zur Regelung der Bedingungen, unter denen Zahlungen an die Mitgliedstaaten ausgesetzt werden können, über die Erstellung einer Liste der gemäß den jeweiligen Sektorverordnungen für die Verwaltung, Bescheinigung und Prüfung zuständigen Stellen, Maßnahmen zur Förderung bewährter Verfahren und die Festlegung der Rechnungsabschlussverfahren.

Artikel 57

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die indirekte Mittelverwaltung durch Einrichtungen und Personen enthalten, einschließlich des Inhalts der Vereinbarung über die Wahrnehmung von Haushaltvollzugsaufgaben, über die Festlegung der Bedingungen für die indirekte Mittelverwaltung, wenn die Systeme, Bestimmungen und Verfahren der Kommission denen von Einrichtungen und Personen entsprechen, sowie über Zuverlässigkeitserklärungen der Fachebenen und die Festlegung der Rechnungsabschlussverfahren.

Artikel 58

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Ex-ante-Bewertung von Bestimmungen und Verfahren im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung enthalten.

Artikel 61

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Finanzakteure enthalten.

Artikel 63

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen, die Aufbewahrung von Belegen, berufsbezogene Regeln, unterlassene Handlungen des Anweisungsbefugten, die Weitergabe von Informationen an den Anweisungsbefugten, und Berichte über Verhandlungsverfahren enthalten.

Artikel 65

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Befugnisse und Pflichten des Rechnungsführers enthalten, einschließlich seiner Ernennung und seines Ausscheidens aus dem Amt, sowie über die Stellungnahme zu den Rechnungsführungs- und Inventarsystemen, Kassenmittelverwaltung und Führung von Bankkonten, Zeichnungsvollmachten, Verwaltung der Salden der Bankkonten, Überweisungen und Umtauschtransaktionen, Zahlungsmodalitäten, das Formular „Rechtsträger“ und die Aufbewahrung von Belegen.

Artikel 66

In der delegierten Verordnung können detaillierte Bestimmungen über zur Verfügung über die Konten in einer lokalen Stelle ermächtigte Personen festgelegt werden.

Artikel 67

In der delegierten Verordnung können die Bedingungen für Zahlstellen und die Regeln auch für Maßnahmen im Außenbereich festgelegt werden, einschließlich Bestimmungen über die Auswahl von Zahlstellenverwaltern, die Dotierung der Zahlstellen und Kontrollen durch Anweisungsbefugte und Rechnungsführer.

Artikel 69

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Haftung des Anweisungsbefugten, des Rechnungsführers und des Zahlstellenverwalters bei rechtswidrigen Handlungen, Betrug oder Korruption enthalten.

Artikel 70

In der delegierten Verordnung können detaillierte Bestimmungen für die bevollmächtigten Anweisungsbefugten festgelegt werden, einschließlich der Bestätigung der Anweisungen und der Rolle des Fachgremiums für finanzielle Unregelmäßigkeiten.

Artikel 71

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Haftung der Anweisungsbefugten bei anderen Verfehlungen enthalten.

Artikel 72

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Haftung der Zahlstellenverwalter bei anderen Verfehlungen enthalten.

Artikel 75

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Forderungsvorausschätzungen und die Feststellung von Forderungen enthalten, einschließlich der Verfahren und Belege und Verzugszinsen.

Artikel 76

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Ausstellung von Einziehungsanordnungen enthalten.

Artikel 77

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Art der Einziehung enthalten, einschließlich der Einziehung durch Aufrechnung, des Einziehungsverfahrens bei Ausbleiben einer freiwilligen Zahlung, der Gewährung von Zahlungsfristen, Geldbußen und anderer Sanktionen, der Annullierung von Einziehungen und des Verzichts auf eine festgestellte Forderung.

Artikel 77b

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Umsetzung der Kriterien und Verfahren für Finanzkorrekturen durch die Kommission enthalten.

Artikel 78

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Verjährungsfrist enthalten.

Artikel 80

In der delegierten Verordnung können Regeln für vereinnahmte Beträge aus Geldbußen, finanziellen Sanktionen und aufgelaufenen Zinsen festgelegt werden.

Artikel 81

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Finanzierungsbeschluss enthalten.

Artikel 82

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Mittelbindungsarten, die Annahme globaler Mittelbindungen, die Einheitlichkeit der Unterschrift sowie durch vorläufige Mittelbindungen gedeckte Verwaltungsausgaben enthalten.

Artikel 83

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Mittelbindung und die rechtliche Verpflichtung enthalten, einschließlich der Verbuchung der einzelnen Mittelbindungen.

Artikel 84

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Prüfung der verschiedenen Mittelbindungen enthalten.

Artikel 85

In der delegierten Verordnung können detaillierte Bestimmungen über die Feststellung der Ausgaben festgelegt werden, einschließlich des Zahlbarkeitsvermerks bei Personalausgaben, Zwischenzahlungen und Restzahlungen bei Vergabe- und Finanzhilfeverfahren, Vermerken zur Bescheinigung der Richtigkeit von Vorfinanzierungen und Zwischenzahlungen und konkreter Formen von „Zahlbarkeitsvermerken“ und „Vermerken zur Bescheinigung der Richtigkeit“.

Artikel 86

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Anordnung von Ausgaben enthalten, einschließlich der Festlegung der vorgeschriebenen Angaben auf einer Auszahlungsanordnung und der Kontrollen von Auszahlungsanordnungen durch den Rechnungsführer.

Artikel 87

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Zahlungsarten und Belege enthalten.

Artikel 89

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Zahlungsfristen enthalten.

Artikel 90

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die elektronische Verwaltung der Vorgänge enthalten.

Artikel 92

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Ernennung des Internen Prüfers enthalten.

Artikel 93

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Befugnisse und Aufgaben des Internen Prüfers enthalten.

Artikel 94

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Unabhängigkeit und die Haftung des Internen Prüfers enthalten.

Artikel 95

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die verschiedenen im Rahmen öffentlicher Aufträge geschlossenen Verträge enthalten, einschließlich Rahmenverträgen und besonderen Aufträgen.

Artikel 97

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Anforderungen an die Veröffentlichung von Aufträgen und die Auftragsbekanntmachung enthalten.

Artikel 98

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Arten von Vergabeverfahren, die gemeinsame Auftragsvergabe mit Mitgliedstaaten und Aufträge von geringem Wert enthalten.

Artikel 99

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen enthalten, einschließlich der Möglichkeit einer Preisanpassung und der dafür geltenden Bedingungen sowie der technischen Spezifikationen.

Artikel 100

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Ausschlusskriterien für Ausschreibungen enthalten. Es kann festgelegt werden, welche Unterlagen ausreichen, um aufzuzeigen, dass keine Ausschlusssituation besteht. Außerdem kann bei Bestehen einer Ausschlusssituation die Dauer des Ausschlusses festgelegt werden.

Artikel 101

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Ausschlusskriterien während des Vergabeverfahrens enthalten. Es kann festgelegt werden, welche Unterlagen ausreichen, um aufzuzeigen, dass keine Ausschlusssituation besteht. Außerdem kann bei Bestehen einer Ausschlusssituation die Dauer des Ausschlusses festgelegt werden.

Artikel 102

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Zentrale Datenbank der ausgeschlossenen Bewerber und Bieter enthalten.

Artikel 103

In der delegierten Verordnung können detaillierte Bestimmungen über die verschiedenen verwaltungsrechtlichen und finanziellen Sanktionen für Bieter oder Bewerber festgelegt werden, die falsche Erklärungen abgegeben, wesentliche Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug begangen oder ihre vertraglichen Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt haben.

Artikel 104

In der delegierten Verordnung können die Auswahl- und Zuschlagskriterien festgelegt werden. Außerdem kann darin festgelegt werden, mit welchen Unterlagen der Nachweis über die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit zu erbringen ist. Die delegierte Verordnung kann ferner detaillierte Bestimmungen über elektronischen Auktionen und ungewöhnlich niedrige Angebote enthalten.

Artikel 105

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Angebotsabgabe enthalten. Es können die Fristen für den Eingang der Angebote und die Teilnahmeanträge, die Fristen für die Einsicht in die Ausschreibungsunterlagen und die Fristen in dringenden Fällen festgelegt werden. Auch die verschiedenen Verfahren der Mitteilung können festgelegt werden. Darüber hinaus können Regeln für die Möglichkeit einer Bietungsgarantie, die Eröffnung der Angebote, die Teilnahmeanträge und Ausschuss für die Bewertung der Angebote und der Teilnahmeanträge festgelegt werden.

Artikel 106

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz enthalten. Darin kann definiert werden, welche Kontakte während des Verfahrens der Auftragsvergabe zwischen den Auftraggebern und den Bietern zulässig sind, und es können Mindestanforderungen hinsichtlich schriftlicher Aufzeichnungen über die Bewertung und Mindestangaben über die Entscheidung des Auftraggebers festgelegt werden.

Artikel 107

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Vergabebeschluss, die Unterrichtung der Bieter und die Unterzeichnung und Ausführung des Vertrags enthalten.

Artikel 108

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Informationen der Bieter, einschließlich der Annullierung des Vergabeverfahrens enthalten.

Artikel 109

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die von den Auftragnehmern verlangten Sicherheitsleistungen enthalten.

Artikel 110

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Aussetzung eines Vertrags bei Fehlern, Unregelmäßigkeiten und Betrug enthalten.

Artikel 111

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Funktion des Auftraggebers enthalten, einschließlich der Feststellung, ob die entsprechenden Schwellenwerte erreicht sind.

Artikel 112

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die maßgeblichen Schwellenwerte, gesonderte und aus Losen bestehende Aufträge und die Schätzung des Werts bestimmter Aufträge enthalten.

Artikel 113

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Teilnahme an Ausschreibungen und den Nachweis des Marktzugangs enthalten.

Artikel 114

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Vergabevorschriften der Welthandelsorganisation enthalten.

Artikel 115

In der delegierten Verordnung kann der Anwendungsbereich und der Inhalt von Finanzhilfen genauer spezifiziert werden, und es können Regeln über die mögliche Nutzung von Finanzhilfevereinbarungen oder Finanzhilfebeschlüssen festgelegt werden. Darüber hinaus kann die delegierte Verordnung detaillierte Bestimmungen über die Nutzung von Partnerschaftsrahmenvereinbarungen enthalten.

Artikel 116

In der delegierten Verordnung können Regeln für die verschiedenen Formen von Finanzhilfen festgelegt werden.

Artikel 117

Die delegierte Verordnung kann die allgemeinen Grundsätze für Finanzhilfen ergänzen, einschließlich der Gewinnverbotsregel und des Kofinanzierungsprinzips.

Artikel 117a

Die delegierte Verordnung kann weitere Einzelheiten über förderfähige Ausgaben enthalten.

Artikel 118

In der delegierten Verordnung können die Anforderungen betreffend das jährliche Arbeitsprogramm, den Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Ausnahmen von einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, die Unterrichtung der Antragsteller und die Veröffentlichung des Beschlusses über die Gewährung einer Finanzhilfe festgelegt werden.

Artikel 119

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über das Kumulierungsverbot enthalten.

Artikel 120

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über das Rückwirkungsverbot enthalten.

Artikel 122

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Vorkehrungen für Finanzhilfeanträge, den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Ausschlusssituation, Antragsteller ohne Rechtspersönlichkeit, juristische Personen, die gemeinsam einen Antrag stellen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen, Förderkriterien und Finanzhilfen von sehr geringem Wert enthalten.

Artikel 123

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Auswahl- und Zuschlagskriterien enthalten.

Artikel 124

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Bewertung und die Vergabe von Finanzhilfen und die Unterrichtung der Antragsteller enthalten.

Artikel 125

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung enthalten.

Artikel 126

In der delegierten Verordnung können die Regeln für die Auszahlung von Finanzhilfen und für Kontrollen festgelegt werden, einschließlich Regeln für die Belege und die Aussetzung und Kürzung von Finanzhilfen.

Artikel 126a

In der delegierten Verordnung können die Fristen für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch die akkreditierten Einrichtungen und die Kommission festgelegt werden.

Artikel 126c

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Befugnisse und die Zusammensetzung der Clearingausschüsse enthalten.

Artikel 127

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Aufträge zur Durchführung einer Maßnahme und Finanzhilfen an Dritte enthalten.

Artikel 133

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement enthalten.

Artikel 135

In der delegierten Verordnung können die allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien festgelegt werden, einschließlich des Grundsatzes der Kontinuität der Tätigkeiten, des Vorsichtsprinzips, des Grundsatzes der Konsistenz der Vorbereitung, des Grundsatzes vergleichender Informationen, des Grundsatzes der Wesentlichkeit und der Zusammenlegung, des Bruttoprinzips, des Prinzips der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sowie Regeln für Belege.

Artikel 136

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Jahresabschlüsse, einschließlich Übersichten über die finanziellen Ergebnisse, Cashflow-Übersichten, Vermerken zu den Jahresabschlüssen und Erläuterungen enthalten.

Artikel 137

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Inhalt der Haushaltsbuchführung enthalten.

Artikel 139

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Billigung der Konten enthalten, einschließlich der Übermittlung der endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse.

Artikel 142

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Organisation der Haushaltskonten enthalten, einschließlich des Einsatzes computergestützter Systeme.

Artikel 145

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Buchungsvorgänge enthalten. Darüber hinaus kann sie detaillierte Bestimmungen über die Kontenführung, die Saldenbilanz, den Abgleich der Bücher, die Eintragung in das Kontenjournal und die Kontenpflege enthalten.

Artikel 147

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Ausgestaltung und den Inhalt der Haushaltsbuchführung enthalten.

Artikel 148

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über das Bestandsverzeichnis der Vermögenswerte und das Verfahren für Verkauf und Weiterveräußerung von Vermögensgegenständen enthalten, einschließlich Regeln für Bestandsverzeichnisse in Delegationen.

Artikel 173

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Arten von Forschungsmaßnahmen enthalten.

Artikel 175

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Gemeinsame Forschungsstelle enthalten.

Artikel 176

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Aktionen enthalten, die im Rahmen der Maßnahmen im Außenbereich finanziert werden können.

Artikel 178

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich enthalten.

Artikel 179

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich im Wege der indirekten Verwaltung enthalten.

Artikel 180

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Vereinbarungen mit Einrichtungen über die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich enthalten, einschließlich Regeln über Sonderdarlehen und Bankkonten.

Artikel 181

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich enthalten.

Artikel 182

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Teilnahme an Ausschreibungen enthalten.

Artikel 183

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Finanzierung einer Maßnahme im Außenbereich in vollem Umfang und über Finanzierungsanträge enthalten.

Artikel 184

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Finanzhilfeverfahren im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung enthalten.

Artikel 187

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Aufgabenbereich der Europäischen Ämter und den Umfang der Befugnisübertragungen seitens der Organe an die Europäischen Ämter enthalten.

Artikel 188

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Mittelausstattung der Europäischen Ämter enthalten, einschließlich der Übertragung bestimmter Aufgaben durch den Rechnungsführer, Kassenmittelverwaltung und Bankkonten.

Artikel 191

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Übertragung der Anweisungsbefugnis an den Direktor eines interinstitutionellen Amtes enthalten.

Artikel 193

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Umfang an Verwaltungsmitteln und Mietgarantien enthalten.

Artikel 195

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über besondere Verwaltungsmittel enthalten, einschließlich Immobilien und Vorschüssen an Bedienstete der Organe.

Artikel 196

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die externe Sachverständige enthalten.

Artikel 197

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Übergangsbestimmungen enthalten, einschließlich der Abwicklung des Garantiekontos und der Aktualisierung von Schwellenwerten und Beträgen.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0325/2011).

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen