Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 zu dem Fall von Rafah Nashed in Syrien
Das Europäische Parlament
,
– unter Hinweis auf Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 und Artikel 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte von 1966, zu dessen Vertragsparteien Syrien gehört,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Sprechers von Catherine Ashton, Hohe Vertreterin der Union, vom 30. August 2011 über die Verschlechterung der Menschenrechtslage in Syrien sowie vom 23. September 2011 über die Lage von Rafah Nashed in Syrien,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen von Isabelle Durant und Libos Rouček, Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments, und Veronique de Keyser, stellvertretende Vorsitzende der S&D-Fraktion, in den Plenarsitzungen vom 14., 15., und 29. September 2011, in denen sie die Freilassung von Rafah Nashed forderten,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. und 23. Oktober 2011 und die am 13. Oktober 2011 verhängten Sanktionen,
– unter Hinweis auf die Entschließungen des Parlaments vom 7. April 2011(1)
und 7. Juli 2011(2)
zur Lage in Syrien, Bahrain und Jemen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2011(3)
zur Lage in Syrien,
– gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Rafah Nashed, die erste Psychoanalytikerin Syriens und Gründerin der Schule für Psychoanalyse in Damaskus, am 10. September 2011 am Flughafen von Damaskus von Mitarbeitern des allgemeinen Nachrichtendienstes willkürlich festgenommen und inhaftiert wurde; in der Erwägung, dass sie bekannt ist für ihre Behandlung von Opfern psychologischer Traumata und für ihren aktiven Einsatz für den Dialog zwischen allen Syrern;
B. in der Erwägung, dass Frau Nashed 66 Jahre alt ist, sich aufgrund einer Herzkrankheit, einer zurückliegenden Krebserkrankung und hohen Blutdrucks in einem schlechten Gesundheitszustand befindet und regelmäßig Medikamente nehmen muss; sowie in der Erwägung, dass sich ihr Gesundheitszustand im Gefängnis weiter verschlechtert und ihre Herzkrankheit dadurch schlimmer wird;
C. in der Erwägung, dass Frau Nashed auf dem Weg nach Paris war, um bei ihrer Tochter zu sein, die ein Kind erwartete, als sie ohne Anklage inhaftiert und ihr Verbleib zunächst geheim gehalten wurde;
D. in der Erwägung, dass sie am 14. September 2011 beschuldigt wurde, Tätigkeiten auszuüben, „die geeignet sind, den Staat zu destabilisieren“, und der Richter ihre Freilassung gegen Kaution verweigerte; in der Erwägung, dass die Art der Anklage und die Paranoia, die das Regime in den vergangenen sechs Monaten erfasst hat, eine lange Haftzeit befürchten lassen, mit der die gesamte intellektuelle Gemeinschaft Syriens eingeschüchtert werden soll;
E. in der Erwägung, dass in einem Zeitraum sehr weniger Stunden eine sehr große internationale Kampagne ins Leben gerufen wurde, einschließlich einer Petition für die unverzügliche und bedingungslose Freilassung von Rafah Nashed;
1. verurteilt die willkürliche Festnahme und Inhaftierung von Rafah Nashed durch die syrischen Behörden auf das Schärfste;
2. äußert aufgrund des schlechten Gesundheitszustands von Frau Nashed seine größte Besorgnis angesichts ihrer Lage;
3. fordert die syrischen Behörden auf, Frau Nashed aus medizinischen und humanitären Gründen unverzüglich und bedingungslos freizulassen, ihre körperliche Sicherheit zu gewährleisten und sie ohne weitere Verzögerung zu ihrer Familie zurückkehren zu lassen;
4. fordert die syrischen Behörden auf, humanitären Organisationen und Ärzten zu erlauben, die Opfer von Gewalt zu behandeln, ihnen Zugang zu allen Landesteilen zu gewähren und sie in die Lage zu versetzen, ohne Angst vor Vergeltungsmaßnahmen und ohne jegliche Einschränkungen, einschließlich Schikanen seitens der Justiz, ihre legitime und friedliche Tätigkeit auszuüben; fordert die syrischen Behörden auf, die internationalen Menschenrechtsstandards und internationalen Verpflichtungen einzuhalten und das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung zu gewährleisten;
5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/ Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Arabischen Liga und der Regierung und dem Parlament der Arabischen Republik Syrien zu übermitteln.