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Verfahren : 2010/0802(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0435/2011

Eingereichte Texte :

A7-0435/2011

Aussprachen :

PV 12/12/2011 - 15
CRE 12/12/2011 - 15

Abstimmungen :

PV 13/12/2011 - 6.14
CRE 13/12/2011 - 6.14
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2011)0560

Angenommene Texte
PDF 88kDOC 35k
Dienstag, 13. Dezember 2011 - Straßburg Endgültige Ausgabe
Europäische Schutzanordnung ***II
P7_TA(2011)0560A7-0435/2011
Entschließung
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung (15571/1/2011 – C7-0452/2011 – 2010/0802(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament ,

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (15571/1/2011 – C7-0452/2011),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1) betreffend die dem Parlament und dem Rat vorgelegte Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten (00002/2010),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 82 Absatz 1 Buchstaben a und d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 51 der Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter für die zweite Lesung (A7-0435/2011),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung des Rates zur Kenntnis;

3.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte vom 14.12.2010, P7_TA(2010)0470.


Anhang zur legislativen Entschließung

Erklärung des Rates zum umfassenden Ansatz zur Frage der Anerkennung von Schutzmaßnahmen

Der Rat begrüßt die Annahme der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung, die ein wichtiges Instrument für den Schutz der Opfer von Straftaten in der Europäischen Union darstellt.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Schwerpunkt dieser Richtlinie auf Schutzmaßnahmen in Strafsachen liegt, und angesichts der unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich ist sich der Rat bewusst, dass dieses Instrument künftig durch einen vergleichbaren Mechanismus für die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen ergänzt werden muss.

Der Rat weist diesbezüglich darauf hin, dass der von der Kommission am 18. Mai 2011 vorgelegte Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen gegenwärtig von den Vorbereitungsgremien des Rates geprüft wird.

Im Einklang mit seiner Entschließung vom 10. Juni 2011 über einen Fahrplan zur Stärkung der Rechte und des Schutzes von Opfern, insbesondere in Strafverfahren (siehe Maßnahme „C“), verpflichtet sich der Rat, diesen Vorschlag weiterhin vorrangig zu prüfen. Er verpflichtet sich ferner, dafür zu sorgen, dass dieses Instrument die Richtlinie über die Europäische Schutzanordnung ergänzt, so dass aufgrund des kombinierten Anwendungsbereichs beider Instrumente die Mitgliedstaaten ungeachtet der Art ihrer nationalen Regelungen in Bezug auf eine größtmögliche Anzahl von Schutzmaßnahmen für die Opfer untereinander zusammenarbeiten können.

Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2013Rechtlicher Hinweis