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Verfahren : 2011/2198(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0429/2011

Eingereichte Texte :

A7-0429/2011

Aussprachen :

PV 02/02/2012 - 7
CRE 02/02/2012 - 7

Abstimmungen :

PV 02/02/2012 - 12.12
CRE 02/02/2012 - 12.12
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0028

Angenommene Texte
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Donnerstag, 2. Februar 2012 - Brüssel
Lage der Frauen in Kriegen
P7_TA(2012)0028A7-0429/2011

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zur Lage der Frauen in Kriegen (2011/2198(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 und die am 25. Juni 1993 von der Weltkonferenz über Menschenrechte angenommene Erklärung und das Aktionsprogramm von Wien, insbesondere Teil I Ziffern 28 und 29 und Teil II Ziffer 38 zu systematischer Vergewaltigung, sexueller Sklaverei und erzwungener Schwangerschaft in bewaffneten Konflikten,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) vom 18. Dezember 1979 und die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen vom 20. Dezember 1993(1),

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des UN-Sicherheitsrates zu Frauen, Frieden und Sicherheit, die Resolution 1888 (2009) zur sexuellen Gewalt gegen Frauen und Kinder in bewaffneten Konflikten, die Resolution 1889 (2009) des UN-Sicherheitsrates zur Stärkung der Umsetzung und Überwachung der Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrates und die Resolution 1960 (2010) des UN-Sicherheitsrates, die ein Verfahren für die Erhebung von Daten über Fälle sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten und für die Erfassung der Täter eingeführt hat,

–  unter Hinweis auf die Ernennung einer Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs zum Thema sexuelle Gewalt in bewaffneten Konflikten im März 2010,

–  unter Hinweis auf die Erklärung und Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 von der vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, sowie auf die entsprechenden Abschlussdokumente, die im Rahmen der UN-Sondertagungen Peking +5 (2000), Peking +10 (2005) und Peking +15 (2010) angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf die Resolution 54/134 der UN-Generalversammlung vom 7. Februar 2000, in der der 25. November zum Internationalen Tag für die Beendigung der Gewalt gegen Frauen erklärt wurde,

–  unter Hinweis auf den vom Europäischen Rat im März 2011 angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011-2020)(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“ (KOM(2010)0491),

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan des Rates der EU zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (SEK(2010)0265), mit dem dafür gesorgt werden soll, dass die Gleichstellung der Geschlechter bei der Zusammenarbeit der EU mit Partnerländern auf allen Ebenen berücksichtigt wird,

–  unter Hinweis auf den Bericht von 2011 über die EU-Indikatoren für einen umfassenden Ansatz zur Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des UN-Sicherheitsrates zu Frauen, Frieden und Sicherheit durch die EU(3),

–  unter Hinweis auf die Indikatoren des Jahres 2010 für den umfassenden Ansatz zur Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des UN-Sicherheitsrates zu Frauen, Frieden und Sicherheit durch die EU,

–  unter Hinweis auf den umfassenden Ansatz zur Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des UN-Sicherheitsrates zu Frauen, Frieden und Sicherheit durch die EU(4) sowie das Arbeitspapier zur „Umsetzung der durch Resolution 1820 verstärkten Resolution 1325 im Rahmen der ESVP“, die beide im Dezember 2008 angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der EU betreffend Gewalt gegen Frauen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. November 2006 zur Förderung und durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung von Männern und Frauen im Bereich des Krisenmanagements,

–  unter Hinweis auf die im Jahr 2005 vom Rat beschlossenen Verhaltensnormen für ESVP-Operationen(5),

–  unter Hinweis auf das am 17. Juli 1998 angenommene Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, insbesondere Artikel 7 und 8, in denen Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution, erzwungene Schwangerschaft, erzwungene Sterilisation und jede andere Form der sexuellen Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen definiert werden,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zum 10. Jahrestag der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu Gender Mainstreaming in den Außenbeziehungen der EU sowie bei der Friedensschaffung/Nationenbildung(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zur Lage von Frauen in bewaffneten Konflikten und ihrer Rolle beim Wiederaufbau und beim Demokratisierungsprozess in diesen Ländern nach Beilegung des Konflikts(8),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0429/2011),

A.  in der Erwägung, dass in den zehn Jahren seit der Annahme der Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrates nur begrenzte Fortschritte erzielt worden sind; in der Erwägung, dass in einigen Fällen Quoten für die Regierungsbeteiligung von Frauen festgelegt wurden und die Anzahl der Frauen in Vertretungsinstitutionen gestiegen ist; in der Erwägung, dass seither das Bewusstsein für geschlechtsspezifische Unterschiede bei Konflikten geschärft worden ist; in der Erwägung, dass trotz aller Bemühungen die formale Beteiligung von Frauen an Friedensverhandlungen mit wenigen Ausnahmen nach wie vor unter 10 % liegt(9);

B.  in der Erwägung, dass der Posten eines UN-Sonderbeauftragten für sexuelle Gewalt in Konflikten, der zurzeit mit Margot Wallström besetzt ist, geschaffen wurde;

C.  in der Erwägung, dass sexuelle Gewalt in Gestalt von Massenvergewaltigungen, Menschenhandel und anderen Formen des sexuellen Missbrauchs von Frauen und Kindern in Konfliktregionen überall auf der Welt noch immer als Kriegstaktik eingesetzt wird, was nicht hingenommen werden kann; in der Erwägung, dass das Machtvakuum, das in Ländern im Anschluss an Konflikte entsteht, zu Rückschritten in Bezug auf die Rechte von Frauen und Mädchen führen kann, wie dies in Libyen und Ägypten der Fall ist;

D.   in der Erwägung, dass sexuelle Gewalt im Krieg verheerende Folgen körperlicher (Gefahr von Unfruchtbarkeit, Inkontinenz, sexuell übertragbaren Krankheiten...) und psychologischer Natur für die Opfer hat, da sie oftmals stigmatisiert, abgewiesen, misshandelt und als entehrt betrachtet, in vielen Fällen aus ihrem Umfeld verstoßen und in manchen Fällen sogar ermordet werden;

E.   in der Erwägung, dass die Familien der Opfer ebenfalls besonders betroffen sind und die sexuellen Gewalttaten als eine Erniedrigung erleben; in der Erwägung, dass die aus Vergewaltigungen hervorgegangenen Kinder verstoßen werden können; in der Erwägung, dass diese Ablehnung in Form des Aussetzens nach der Geburt oder der Kindstötung grausam sein kann;

F.   in der Erwägung, dass es in der Wiener Erklärung, die von der UN-Weltkonferenz über Menschenrechte am 25. Juni 1993 verabschiedet wurde, heißt, dass die Menschenrechte von Frauen und Mädchen ein unveräußerlicher, integraler und untrennbarer Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte sind;

G.  empört darüber, dass sexuelle Gewalttäter in den meisten Fällen straffrei ausgehen, wie am Beispiel eines bewaffneten Konflikts in Kolumbien gezeigt werden konnte, bei dem sexuelle Gewalt gegen Frauen systematisch und im Verborgenen praktiziert wurde und dies so gut wie ungeahndet blieb; in der Erwägung, das diese Art der Gewalt als Kriegsverbrechen gelten sollte.

H.  unter Hinweis darauf, dass den bei den Streitkräften beschäftigten und/oder mit zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammenarbeitenden Frauen, die im Rahmen der Friedenssicherung tätig sind, eine wichtige Rolle dabei zukommt, einheimischen Frauen als Vorbild, interkulturelle Mittlerin und Ansporn zu dienen und bei einheimischen Männern Stereotype abzubauen, und sie außerdem besser in der Lage sind, mit den Frauen vor Ort zu kommunizieren;

I.   in der Erwägung, dass auf die Gleichstellung abzielende Maßnahmen in den meisten Ländern nicht als Priorität betrachtet werden, da die Gleichstellungsthematik als zweitrangig erachtet wird und kulturelle, religiöse und sozioökonomische Praktiken als Entschuldigung für die Behinderung von Fortschritten im Bereich der Geschlechtergleichstellung und der Frauenrechte benutzt werden;

J.  in der Erwägung, dass bei der Planung von zivilen Missionen und Sicherheitsmissionen von Beginn an verstärkt auf geschlechtsspezifische Angelegenheiten eingegangen werden muss; in der Erwägung, dass Friedenssicherungsmissionen erwiesenermaßen entscheidende Beiträge zur Integration der Geschlechterperspektive in die Bereiche Prävention, Demobilisierung und Wiederaufbau nach Konflikten leisten;

K.  in der Erwägung, dass die Geschichte gezeigt hat, dass das Führen von Kriegen offensichtlich eine in hohem Maße von Männern dominierte Tätigkeit ist und es deshalb Grund zur Annahme gibt, dass die besondere Begabung von Frauen für Dialog und Gewaltlosigkeit in einer überaus positiven Weise zur friedlichen Konfliktverhütung und zu einem friedlichen Konfliktmanagement beitragen könnte;

L.  in der Erwägung, dass die Bedeutung der Beteiligung von Frauen und einer Geschlechterperspektive dadurch hervorgehoben wird, dass dort, wo Frauen an Konfliktlösungs- und Friedenskonsolidierungsprozessen sowie Friedensverhandlungen beteiligt sind, mehr Bereiche für den Wiederaufbau und die Friedenskonsolidierung berücksichtigt werden: Marktinfrastruktur, Landstraßen, Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten usw.;

M.  in der Erwägung, dass im Jahr 2010 17 Indikatoren für einen umfassenden Ansatz angenommen wurden(10) und im laufenden Jahr 2011 der erste Überwachungsbericht mit diesen Indikatoren als Grundlage vorgestellt worden ist(11); in der Erwägung, dass umfassende EU-Überwachungsberichte benötigt werden, denen eine klare Methodik und geeignete Indikatoren zugrunde liegen;

N.  in der Erwägung, dass nationale Aktionspläne bezüglich Frauen, Frieden und Sicherheit unentbehrlich sind und in Bezug auf ihre Ziele, Umsetzung und Überwachung in ganz Europa einheitliche europäische Mindestnormen erfüllen sollten;

O.   in der Erwägung, dass die Kommission am 31. August 2011 beschlossen hat, weitere 300 Millionen Euro für den Frieden und die Sicherheit in Afrika bereitzustellen; in der Erwägung, dass 2011 mindestens zwölf afrikanische Staaten als aktuelle Konfliktregionen gezählt werden, welche zusammen eine geschätzte Bevölkerungsanzahl von 386,6 Millionen Menschen haben;

P.   in der Erwägung, dass in Ländern, die sich nach der Beilegung eines Konflikts in einem Prozess des Wiederaufbaus und der Reintegration befinden, institutionelle Mechanismen und Zusagen hinsichtlich der Gleichstellung der Geschlechter wirksame erste Schritte auf dem Weg zum Schutz und zur Förderung der Frauenrechte darstellen; in der Erwägung, dass die Beteiligung aller einschlägigen Akteure, u. a. der Regierungen und politischen Vertreter, von Gruppen der Zivilgesellschaft und Wissenschaftlern, sowie die direkte Mitwirkung von Frauengruppen und -netzwerken – die politische, finanzielle und rechtliche Unterstützung für Entwicklungsprogramme, u. a. für die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft, darunter Migranten sowie weibliche Binnenvertriebene und Flüchtlinge, erhalten sollten – eine wesentliche Voraussetzung für Friedenskonsolidierung, für die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung und für die Schaffung einer demokratischen Gesellschaft, die die Rechte der Frau und die Gleichstellung von Frauen und Männern achtet, darstellen;

Q.   in der Erwägung, dass die tiefer liegenden Ursachen der Verletzbarkeit von Frauen in Konfliktsituationen oft in ihrem begrenzten Zugang, u. a. zur Bildung und zum Arbeitsmarkt, liegen und dass die gleichberechtigte wirtschaftliche Beteiligung von Frauen daher eine notwendige Voraussetzung für die Bekämpfung der geschlechterspezifischen Gewalt in bewaffneten Konflikten darstellt; in der Erwägung, dass die Beteiligung von Frauen an politischen Entscheidungen sowohl am Verhandlungstisch als auch in aktiven Funktionen im Falle eines friedlichen Übergangs nach wie vor eingeschränkt ist, dieses Thema jedoch weiterhin oberste Priorität hat und mitentscheidend für das Erreichen des Ziels der Gleichstellung von Frauen und Männern ist;

Aktive Beteiligung von Frauen bei Friedens- und Sicherheitsanliegen

1.  fordert im Hinblick auf Friedensprozesse, dass sich die EU für eine verbindliche Mitwirkung von Frauen in den internationalen Teams, die Friedensverhandlungen führen, einsetzt; fordert Fortschritte in Bezug auf die permanente Beteiligung von Frauen in politischen Führungspositionen, einheimischen Frauenrechtsorganisationen und/oder zivilgesellschaftlichen Gruppen an den Verhandlungen während des gesamten Friedensprozesses;

2.  hebt die Bedeutung von politischem Dialog für die Stärkung der Rolle der Frauen hervor und fordert die EU-Delegationen auf, Frauen-, Friedens- und Sicherheitsangelegenheiten in ihren politischen und menschenrechtspolitischen Dialog mit den sie empfangenden Regierungen aufzunehmen; fordert die Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten auf, eine verstärkte Einbindung von Frauen in ihre Beziehungen mit Drittstaaten und außerhalb der EU ansässigen Organisationen aktiv zu fördern;

3.  begrüßt den Aktionsplan der EU zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Teilhabe von Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit und fordert die Hohe Vertreterin der EU auf, alle erforderlichen Maßnahmen für eine angemessene und effektive Schulung des Personals der EU-Delegationen im Hinblick auf einen geschlechterdifferenzierten Ansatz für die Friedenssicherung, die Konfliktverhütung und die Friedenskonsolidierung zu ergreifen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine angemessene technische und finanzielle Hilfe zur Unterstützung von Programmen zu gewährleisten, die es Frauen ermöglichen sollen, sich uneingeschränkt an der Führung von Friedensverhandlungen zu beteiligen, und ihnen in der Zivilgesellschaft insgesamt zu mehr Einfluss verhelfen sollen;

4.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, einen Anstieg des Frauenanteils im Militär und bei zivilen Friedenssicherungseinsätzen, insbesondere in Führungspositionen, aktiv zu fördern, und fordert in diesem Zusammenhang:

   nationale Kampagnen, die Militär und Polizei als realistische Option sowohl für Frauen als auch für Männer bewerben, um mit möglichen Vorurteilen aufzuräumen; diese Kampagnen sollten Informationsveranstaltungen und „'Tage der offenen Tür'“ beinhalten, bei denen sachlich über die Ausbildungs- und Tätigkeitsoptionen in der Armee aufgeklärt wird;
   die Überprüfung der Beförderungspolitik beim Militär, um zu prüfen, ob Frauen, obwohl geschlechtsunabhängig männlichen Kollegen gleichgestellt, bei anstehenden Beförderungen benachteiligt wurden;
   die Einführung frauenfreundlicher Bestimmungen beim Militär, wie z. B. des Anspruchs auf Mutterschaftsurlaub;
   das Fördern von Vorbildern – Frauen, die Mut bewiesen und Maßnahmen ergriffen haben, um eine Änderung zum Besseren herbeizuführen;
   den vermehrten Einsatz von Frauen, besonders in zivilen Operationen, in hochrangigen Positionen und im Kontakt mit der Bevölkerung vor Ort;
   intensive Schulung von Männern und Frauen, die an zivilen Einsätzen teilnehmen, in geschlechtsspezifischen Angelegenheiten, im Schutz, den besonderen Bedürfnissen und den Menschenrechten von Frauen und Kindern in Konfliktsituationen sowie in der Kultur und den Traditionen der Gastländer, um den Schutz der Teilnehmenden zu verbessern und sicherzustellen, dass es keine Unterschiede im Schulungsangebot für Frauen und Männer gibt;

5.  fordert die Bereitstellung ausreichender EU-Mittel u. a. im Rahmen des Stabilitätsinstruments, die Unterstützung der wirksamen Mitarbeit und des Beitrags von Frauen in Vertretungsinstitutionen auf nationaler und lokaler Ebene und auf allen Entscheidungsebenen im Rahmen der Konfliktbeilegung, von Friedensverhandlungen, der Friedenskonsolidierung und der Planung für die Zeit nach einem Konflikt;

6.  weist darauf hin, dass ein Verhaltenskodex für EU-Mitarbeiter in militärischen und zivilen Missionen aufgestellt werden muss, der deutlich macht, dass sexuelle Ausbeutung ein nicht zu rechtfertigendes kriminelles Verhalten darstellt, und fordert die strikte Durchsetzung dieses Kodex in Fällen sexueller Gewalt durch Mitarbeiter von humanitären Organisationen, Vertreter internationaler Einrichtungen, Friedenstruppen und Diplomaten in Form strenger Sanktionen auf administrativer und strafrechtlicher Ebene; fordert, dass die sexuelle Ausbeutung von Kindern und Frauen in bewaffneten Konflikten und in Flüchtlingslagern in keiner Weise geduldet werden darf, und begrüßt daher die jüngsten Ermittlungen der UN in Bezug auf die Vorwürfe der sexuellen Ausbeutung gegen Mitglieder der Friedenssicherungstruppen der UN-Operation in Côte d'Ivoire;

Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Frauen

7.  verurteilt nachdrücklich die noch immer als Kriegswaffe eingesetzte sexuelle Gewalt gegen Frauen als Kriegsverbrechen; ist sich der tiefen physischen und psychischen Verletzungen, die solcher Missbrauch bei den Opfern hinterlässt, sowie der schwerwiegenden Folgen für ihre Familien bewusst; betont, dass diesem Phänomen mit Programmen zur Unterstützung von Opfern begegnet werden muss, und fordert die Mobilisierung der politischen Führung im Hinblick auf die Verabschiedung eines koordinierten Maßnahmenpakets zur Vorbeugung und allmählichen Beseitigung der sexuellen Gewalt; weist in diesem Zusammenhang auf die anhaltend dramatische Situation im Kongo hin; verweist auf die Massenvergewaltigung zwischen dem 30. Juli und dem 4. August 2010 im Bergbaugebiet im Ostkongo sowie darauf, dass 2009 von mindestens 8 300 Vergewaltigungsfällen im Ostkongo berichtet wurde und anderen Berichten zufolge im ersten Quartal 2010 mindestens 1 244 Frauen vergewaltigt wurden, also im Durchschnitt 14 Vergewaltigungen pro Tag; stellt fest, dass sich an dieser Situation im Jahr 2011 nichts geändert hat; fordert sowohl die EU-Missionen als auch die Missionen von EUPOL und EUSEC in der Demokratischen Republik Kongo auf, der Bekämpfung sexueller Gewalt und der Teilhabe von Frauen an den Bemühungen mit Blick auf die Reform des kongolesischen Sicherheitssektors oberste Priorität einzuräumen;

8.  vertritt die Ansicht, dass das Problem der sexuellen Gewalt, der zumeist Frauen und Kinder zum Opfer fallen, u. a. durch die Geschlechterunterschiede, durch den Anstieg der Gewalt im Allgemeinen und insbesondere als Folge der Militarisierung der Gesellschaft sowie durch den Zusammenbruch gesellschaftlicher Strukturen verschlimmert wird und daher besonderes Augenmerk auf die Prävention dieser Form von Kriegsverbrechen gelegt werden sollte und zu diesem Zweck Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten;

9.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Annahme flankierender Maßnahmen für Familien zu fördern, um die negativen Folgen bewaffneter Konflikte auf das Familienleben zu begrenzen;

10.  fordert eine engere Zusammenarbeit mit einheimischen Frauenorganisationen, um ein Frühwarnsystem aufzubauen und sie nach Möglichkeit zu befähigen, Missbrauchsfällen selbst vorzubeugen oder sie zu reduzieren;

11.  fordert die Kommission auf, lokale Gruppen der Zivilgesellschaft, insbesondere Frauenorganisationen und solche mit Programmen, bei denen der Schwerpunkt auf Geschlechteraspekten liegt, durch den Zugang zu Fördermitteln und den Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen, um es ihnen zu ermöglichen, insbesondere vor dem Hintergrund versagender Staaten ihre Kontrollfunktion zu erfüllen;

12.  ist bestürzt darüber, dass sexuelle Gewalttäter noch immer straffrei ausgehen; fordert mit Nachdruck, der Straffreiheit für sexuelle Gewalttäter ein Ende zu setzen; fordert, dass die nationalen Behörden die in Bezug auf die Straflosigkeit geltenden Gesetze durchsetzen, und spricht sich für eine Stärkung des Justizsystems durch die Schulung von Richtern und Staatsanwälten in Bezug auf die Ermittlung und Bestrafung sexueller Gewalt aus; fordert daher eine große Öffentlichkeitswirkung von Gerichtsverfahren, mit dem Ziel, zu zeigen, dass ein solches Verhalten nicht toleriert wird;

13.  fordert, die Frage der Straffreiheit zu einem Hauptthema in Friedensverhandlungen zu machen, weil es keinen Frieden ohne Gerechtigkeit geben sollte, und fordert, dass Gewalttäter vor Gericht gestellt werden und die strafrechtlichen Konsequenzen ihrer Taten tragen müssen; betont, dass Straffreiheit nicht verhandelbar sein darf; erinnert daran, dass der Rechtsweg bis zur Verurteilung der für Gewalt gegen Frauen im Krieg Verantwortlichen, häufig zu langwierig ist und die Opfer in eine missliche Lage bringt; fordert daher eine gerechte und für alle gleiche Justiz unter Beachtung vernünftiger Fristen und der Würde von Frauen, die Opfer von Kriegen werden;

14.  erinnert an die zentrale Rolle der Bildung bei der Emanzipation von Frauen und Mädchen, aber auch beim Kampf gegen die Stereotypen und für die Änderung von Denkweisen; fordert die Auflegung und/oder die Verstärkung von Aufklärungsprogrammen im Rahmen von Bildungsplänen, bei denen die Achtung der Würde der Frau im Mittelpunkt steht;

15.  fordert, dass im Rahmen der Streitkräfte Frauenkliniken betrieben werden, die Fälle sexueller und psychischer Gewalt in Kriegsgebieten behandeln können;

16.  fordert, dass Frauen, die in Konflikten Opfer von Misshandlungen und Gewalt geworden sind, bei internationalen Gerichten Klage erheben können, wobei ihre Würde zu wahren ist und sie von diesen Gerichten vor tätlichen Angriffen und Traumatisierung geschützt werden müssen, die bei Befragungen entstehen kann, bei denen keine Rücksicht auf den emotionalen Schockzustand dieser Frauen genommen wird; fordert, dass diesen Frauen sowohl auf zivilrechtlicher als auch auf strafrechtlicher Ebene Gerechtigkeit widerfährt und dass Hilfsprogramme eingeleitet werden, die sie bei ihrer wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung und ihrer psychischen und physischen Rehabilitation unterstützen;

17.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der Leitlinien der EU zur Gewalt gegen Frauen, u. a. durch folgende spezifische Maßnahmen, wirksam zu unterstützen:

   Aufbau eines wirksamen Systems zur Überwachung aller gerichtlichen Ermittlungen und deren Folgeverfahren in Fällen derartiger Gewalt;
   Verabschiedung von Maßnahmen, Strategien und Programmen, die sich nicht nur auf den Schutz und die Strafverfolgung, sondern vor allem auf die Vorbeugung konzentrieren;
   Programme, die Gewaltopfern kostenlose Gesundheitsberatung und psychologische Betreuung in ihrer Muttersprache im Einklang mit ihrer Kultur und ihren Gebräuchen und wenn möglich durch weibliches Fachpersonal bereitstellen;
   Programme für Frauen und Männer, die Gesundheitserziehung und leicht zugängliches Informationsmaterial, insbesondere zur reproduktiven und sexuellen Gesundheit, vorsehen, sowie an die Kulturen der Zielbevölkerungsgruppen angepasste Aufklärungsprogramme;
   spezifische Maßnahmen, um Frauen im Krieg den fairen Zugang zu den öffentlichen Gesundheitssystemen(12) und insbesondere zur medizinischen Grundversorgung einschließlich Mutter- und Kinderschutz, wie von der Weltgesundheitsorganisation definiert(13), zur gynäkologischen Betreuung und zur Geburtshilfe zu garantieren;
   Ausarbeitung von Zeugenschutzprogrammen, um Opfer, indem ihnen Schutz garantiert wird, zu ermutigen, gegen ihre Peiniger auszusagen;

18.  unterstreicht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, sicherzustellen, dass Frauen als gleichberechtigte Akteure im Rahmen von Justizreformen oder grenzübergreifenden Gerichtsverfahren behandelt werden, um es ihnen zu ermöglichen, sich in effizienter Art und Weise für die Durchsetzung der Gleichberechtigung in den nationalen Rechtssystemen einzusetzen;

19.  fordert die Kommission, den EAD und die Delegationen des Europäischen Parlaments auf, sich für die Unterzeichnung, Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (1998) durch diejenigen Entwicklungsländer einzusetzen, die dies noch nicht getan haben; erachtet dies als notwendigen Schritt zum Schutz der sexuellen Rechte von Frauen in Kriegszeiten und zur Verhinderung der Straffreiheit von Gewalttätern;

20.  verurteilt Geiselnahmen und fordert eine härtere Bestrafung für den Einsatz menschlicher Schutzschilde in Konfliktsituationen;

21.  fordert die getrennte Unterbringung weiblicher und männlicher Häftlinge, insbesondere zur Vermeidung von sexuellem Missbrauch;

22.  unterstreicht die Bedeutung des Rechts, über das Schicksal vermisster Angehöriger Auskunft zu erhalten, und fordert die Parteien bewaffneter Konflikte auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um Aufklärung über den Verbleib vermisster Personen zu erhalten;

23.  fordert, dass spezifische Vorschriften, die Frauen zusätzlichen Schutz vor Vergewaltigung, Zwangsprostitution und jeder anderen Form des sexuellen Übergriffs bieten und besondere Betreuung für Schwangere und Mütter von Kleinkindern durch die Bereitstellung von Lebensmitteln, Kleidung und Diensten wie Evakuierung und Beförderung sowie medizinischen Einrichtungen vorsehen, um ungewollten Schwangerschaften und sexuell übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, zu den vorrangigen Bereichen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklung für den Zeitraum 2014–2020 gehören;

24.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob der Einsatz von aus geschultem Personal (z. B. Ärzten, Psychologen, Soziologen, Rechtsberatern usw.) bestehenden schnellen Eingreiftruppen für eine direkte Vor-Ort-Betreuung der Opfer geschlechtsbezogener Straftaten praktisch durchführbar ist;

25.  begrüßt die Annahme der Resolution 1960 des UN-Sicherheitsrates, die detaillierte Informationen zu mutmaßlichen sexuellen Gewalttätern bei bewaffneten Konflikten fordert; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich stärker für die Umsetzung der Resolution 1960 einzusetzen;

26.  spricht sich dafür aus, zu prüfen, ob nach geltendem internationalem und nationalem Recht die Möglichkeit einer angemessenen Entschädigung für die Opfer besteht, auch unter Berücksichtigung der psychischen Folgen für die Familie und die Kinder dieser Frauen;

27.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Frauen in ihren Rechten und beim Zugang zu Land, Erbe, Krediten und Ersparnissen in Situationen nach Beilegung eines Konflikts zu stärken, vor allem in Ländern, in denen die Eigentumsrechte von Frauen weder von der Gesellschaft anerkannt werden noch rechtlich durchsetzbar sind;

28.  betont, dass Frauen nicht nur als verletzliche Opfer, sondern auch als eine stark differenzierte Gruppe von sozialen Akteuren gesehen werden müssen, die über wertvolle Ressourcen und Fähigkeiten verfügen und ihre eigenen Prioritäten haben; vertritt die Auffassung, dass Frauen den Lauf der Ereignisse beeinflussen und durch ihr Wirken den Entwicklungsprozess gestalten müssen; ist der Ansicht, dass Frauen, die Kriegsopfer waren, nicht mehr nur als Kriegsopfer betrachtet werden sollten, sondern vielmehr als Gestalterinnen der Stabilisierung und Konfliktlösung; betont, dass Frauen im Allgemeinen diese Rolle erst dann übernehmen können, wenn sie gleichberechtigt an politischen und wirtschaftlichen Entscheidungsprozessen beteiligt sind;

29.  weist darauf hin, dass das Verständnis der Bevölkerung von der Rolle der Frauen in Nachkriegsgesellschaften und von ihrem Beitrag zum Wiederaufbau nach dem Krieg über die universalistische Schilderung der „Kriegserfahrungen von Frauen“ hinausgehen muss und die spezielle Beschaffenheit und die Vielfalt der Erfahrungen von Frauen anerkannt werden müssen;

Empfehlungen

30.  fordert die Ernennung eines EU-Sonderbeauftragten für Frauen, Frieden und Sicherheit innerhalb des EAD, damit die Geschlechterperspektive systematisch berücksichtigt und eine effizientere Zusammenarbeit mit den Amtskollegen bei den Vereinten Nationen ermöglicht wird; spricht sich dafür aus, dass zur Sicherstellung der Kohärenz und Effizienz aller relevanten Politikbereiche, Arbeitsgruppen und Abteilungen/Anlaufstellen der EU, die sich mit Geschlechter- und Sicherheitsangelegenheiten befassen, von diesem EU-Sonderbeauftragten koordiniert werden und an ihn gebunden sind, und fordert des Weiteren die systematische, einheitliche und umfassende Umsetzung der erforderlichen Strategien und Maßnahmen;

31.  fordert, dass die informelle Task Force „Frauen, Frieden und Sicherheit“ unterstützt und anerkannt wird;

32.  fordert, dass der Gleichstellungsfrage im Rahmen der Friedensforschung, der Konfliktverhütung und -beilegung, von friedenserhaltenden Einsätzen, der Bewältigung von Konfliktfolgen und des Wiederaufbaus besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird und die Länderstrategiepapiere um eine Gleichstellungskomponente erweitert werden;

33.  fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Entwicklungsaspekte, insbesondere die Anerkennung des Rechts von Müttern auf Schutz und Förderung, die Betreuung und die Erziehung der Kinder sowie die Gesundheit und die wirtschaftliche Sicherheit von Frauen – unter besonderer Berücksichtigung der Eigentumsrechte, vor allem in Bezug auf Landbesitz und die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen – bei ihren die Frauen in Konfliktgebieten betreffenden Maßnahmen zu berücksichtigen;

34.  begrüßt die Entscheidung der EU, eine Liste mit 17 Durchführungsindikatoren zur Bewertung ihres eigenen Erfolgs in Bezug auf geschlechtsspezifische Aspekte in Ländern mit einer instabilen politischen Lage und solchen, die sich in Konfliktsituationen bzw. in der Phase der Konfliktbewältigung befinden, anzunehmen; betont, dass diese Indikatoren, die auch qualitative Bewertungen enthalten sollten, einer Verbesserung bedürfen; fordert die Kommission und den EAD auf, Schlussfolgerungen aus diesem Bewertungsverfahren während der Planungs- und Durchführungsphase zu berücksichtigen;

35.  fordert den EAD auf, gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 sicherzustellen, dass die Planung, Durchführung und Überwachung der Länderinitiativen zur Förderung der Gleichstellungskomponente vor, während und nach Konfliktsituationen auf Delegationsebene erfolgt, um besser auf die Besonderheiten der individuellen Situationen und die Wahrscheinlichkeit einer vorhandenen regionalen Dimension eingehen zu können;

36.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Aktionspläne zu Frauen, Frieden und Sicherheit anzunehmen, umzusetzen und zu überwachen; bekräftigt seine Forderung an die EU und die Mitgliedstaaten, in ihren Plänen und Strategien eine Reihe von Mindestnormen, die realistische Ziele mit spezifischen Indikatoren, Richtwerten, Zeitrahmen, zugewiesenen Mitteln und einem wirksamen Überwachungsmechanismus umfassen, auszuarbeiten; betont die Bedeutung der Einbeziehung von nichtstaatlichen Organisationen in die Ausarbeitung, Umsetzung und Überwachung der Aktionspläne;

37.  fordert die EU auf, eine ausgewogene Rekrutierung für Missionen und Operationen sicherzustellen und mehr Frauen in Führungspositionen zu befördern und sie beispielsweise als Leiterinnen von EU-Delegationen in Drittstaaten oder von EU-Missionen zu benennen;

38.  unterstreicht die Forderung der Kommission, die EU solle Drittstaaten bei der Einhaltung und Umsetzung internationaler Verpflichtungen wie z. B. des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, des Aktionsprogramms von Kairo, der Aktionsplattform von Peking sowie der UN-Millenniumserklärung unterstützen;

39.  unterstützt nachdrücklich die Einbindung von Gleichstellungsberatern oder Anlaufstellen für Gleichstellungsangelegenheiten in die Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) sowie in die EU-Delegationen und fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin auf, zu verhindern, dass sie eine Doppelfunktion ausüben müssen, und sie mit angemessenen Mitteln und Kompetenzen auszustatten;

40.  betont die Bedeutung von Sensibilisierungskampagnen bei der Bekämpfung von Stereotypen, Diskriminierung (aufgrund von Geschlecht, Kultur und Religion) und häuslicher Gewalt sowie für die Gleichstellung der Geschlechter allgemein; stellt fest, dass diese Kampagnen durch die Förderung eines positiven Frauenbildes über weibliche Rollenvorbilder in den Medien und der Werbung, in Bildungsmaterialien und dem Internet ergänzt werden sollten;

41.  fordert die Einführung angemessener öffentlicher Beschwerdeverfahren im Rahmen von GSVP-Missionen, die insbesondere zur Meldung von Fällen sexueller und geschlechterspezifischer Gewalt beitragen würden; fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin auf, im Rahmen der halbjährlichen Bewertung der GSVP-Missionen auch eingehend über Frauen, Frieden und Sicherheit Bericht zu erstatten; weist darauf hin, dass die GSVP-Missionen eines der wichtigsten Instrumente der EU sind, um ihr Engagement für die Ziele der Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in von Krisen betroffenen Ländern und Regionen zu bekunden;

42.  fordert gezielt zugewiesene Mittel für die Bewertung und Überwachung von Daten, die auf der Grundlage der auf EU-Ebene ausgearbeiteten Indikatoren erfasst wurden; spricht sich für spezifische Haushaltslinien für Fachwissen über geschlechtsspezifische Angelegenheiten sowie für Projekte und Maßnahmen auf dem Gebiet Frauen, Frieden und Sicherheit im Rahmen von GSVP-Missionen aus;

43.  fordert die Haushaltsbehörde der EU auf, die Haushaltsmittel zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Frauenrechte im Rahmen der neuen Finanzierungsinstrumente für die Entwicklung für den Zeitraum 2014–2020 aufzustocken;

44.  fordert die Hohe Vertreterin der EU und die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der Komplementarität und rechtzeitigen Mobilisierung aller Finanzinstrumente für das auswärtige Handeln der EU zu ergreifen, was den Europäischen Entwicklungsfonds, das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, das Instrument für Heranführungshilfe, das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte und das Stabilitätsinstrument einschließt, um ein einheitliches Vorgehen der EU in Bezug auf die Situation von Frauen im Krieg zu gewährleisten;

45.  fordert in Bezug auf die Zusammenstellung, Verfeinerung und Verbreitung von Gender-Mainstreaming-Methoden gezielte Unterstützung vom Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen bei der Umsetzung der Indikatoren von Peking im Bereich „Frauen und bewaffnete Konflikte“;

46.  unterstreicht die wichtige Rolle der EG/UN-Partnerschaft zur Gleichstellung für Entwicklung und Frieden, die das Ziel verfolgt, Ansätze für eine Einbeziehung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Menschenrechte von Frauen in neue Hilfsmodalitäten zu finden und Partnerländer bei ihren Anstrengungen zur Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu unterstützen und ihnen entsprechend ihres Einsatzes für die Gleichstellung der Geschlechter angemessene finanzielle Mittel für ihre nationalen Entwicklungsprogramme und Haushalte zuzuweisen; betont, dass der Schwerpunkt dieses Projekts auf der Rolle von Frauen in und nach Konfliktsituationen und insbesondere auf der sachgerechten Umsetzung der Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrates liegt;

47.  fordert die Union auf, die Einrichtung von Schulen zu begünstigen, wenn sie ihre Hilfe zum Wiederaufbau nach einem Konflikt anbietet, um eine bessere Bildung von Jungen und Mädchen zu ermöglichen;

48.  begrüßt die verschiedenen Initiativen zur Schaffung geschlechtsspezifischer Indikatoren für Frühwarnung und Konfliktüberwachung wie die des Gremiums der Vereinten Nationen „UN-Women“, des Europarats, der Schweizer Friedensstiftung, von „International Alert“ und von FEWER (Forum on Early Warning and Early Response);

49.  betont, wie wichtig es ist, dass Frauen bei Fragen der Wasserversorgung, der Kanalisation und der Hygiene in aktuellen und ehemaligen Konfliktgebieten eine zentrale Rolle spielen und betont deshalb, wie wichtig es ist, den Zugang zu sauberem Trinkwasser, angemessenen sanitären Einrichtungen sowie Wasser für Produktionszwecke zu verbessern;

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50.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) A/RES/48/104.
(2) Anlage zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 7. März 2011.
(3) Ratsdokument 09990/2011 vom 11. Mai 2011.
(4) Ratsdokument 15671/1/2008 vom 1. Dezember 2008.
(5) Ratsdokument 08373/3/2005 vom 18. Mai 2005.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0439.
(7) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 32.
(8) ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 287.
(9) Zehnjährige Studie zu den Auswirkungen der Umsetzung der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates zu Frauen, Frieden und Sicherheit bei der Friedenssicherung, Abschlussbericht 2010 der Abteilung zur Unterstützung von Feldeinsätzen der Hauptabteilung für Friedenssicherungseinsätze der VN.
(10) Ratsdokument 11948/2010 vom 14. Juli 2010.
(11) Ratsdokument 09990/2011 vom 11. Mai 2011.
(12) Wie in Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Teil I Grundsatz 11 der vom Europarat revidierten Europäischen Sozialcharta definiert.
(13) Weltgesundheitsversammlung A56/27, Punkt 14.18 auf der vorläufigen Tagesordnung vom 24. April 2003, Internationale Konferenz zur primären Gesundheitsversorgung, Alma Ata: 25. Jahrestag, Bericht des Sekretariats.

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