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Verfahren : 2011/2899(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B7-0579/2011

Aussprachen :

PV 14/02/2012 - 3
CRE 14/02/2012 - 3

Abstimmungen :

PV 16/02/2012 - 8.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0052

Angenommene Texte
PDF 134kWORD 48k
Donnerstag, 16. Februar 2012 - Straßburg
Beitrag der Gemeinsamen Fischereipolitik zur Erzeugung öffentlicher Güter
P7_TA(2012)0052RC-B7-0579/2011

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zu dem Beitrag der Gemeinsamen Fischereipolitik zur Schaffung öffentlicher Güter (2011/2899(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“ (COM(2011)0244),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Rio+20: Hin zu einer umweltverträglichen Wirtschaft und besserer Governance“ (COM(2011)0363),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie 2008/56/EG(2),

–  unter Hinweis auf das von der Kommission am 13. Juli 2011 vorgelegte Paket zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik,

–  unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982,

–  unter Hinweis auf den Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei, der am 31. Oktober 1995 verabschiedet wurde,

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Fischfang zu den ältesten menschlichen Tätigkeiten gehört, und in der Erwägung, dass Fisch ein wichtiger und unentbehrlicher Bestandteil der menschlichen Ernährung ist, dessen Verfügbarkeit gesichert und dessen Bedeutung im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gebührend anerkannt und gewürdigt werden sollte;

B.  in der Erwägung, dass der Fischereisektor, der sich sowohl auf den Fang wild lebender Fische als auch auf die Aquakultur erstreckt, Tätigkeiten umfasst, die im Rahmen der drei Hauptbereiche Fischfang, Verarbeitung und Vermarktung zur Erzeugung unentbehrlicher öffentlicher Güter beitragen; in der Erwägung, dass gesunde Fischbestände, gesunde Meeresökosysteme und der Schutz der biologischen Vielfalt im Meer wichtige öffentliche Güter sind, die es zu erhalten gilt;

C.  in der Erwägung, dass eine nachhaltige Aquakultur, ob in Seewasser oder Süßwasser, an der Küste oder vor der Küste betrieben, ein wichtiger Teil der Fischerei ist;

D.  in der Erwägung, dass die handwerkliche Fischerei auf wirtschaftlicher, sozialer, ökologischer und kultureller Ebene eine besonders wichtige Rolle spielt, die im Rahmen der GFP gebührend anerkannt und gewürdigt werden muss; in der Erwägung, dass die Küstengemeinden vom generellen Niedergang der Fischerei, der sich massiv auf kleine Fischereihäfen in der gesamten EU ausgewirkt hat, hart getroffen wurden;

E.  in der Erwägung, dass die reformierte GFP die ökologische, soziale und ökonomische Nachhaltigkeit der Fischerei in den Gewässern, in denen Fischerei betrieben wird, sicherstellen sollte, auch durch die Einführung eines dezentralisierten Bewirtschaftungsmodells, in dem die Orte, an denen Entscheidungen getroffen werden, näher an den Gebieten liegen, in denen die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, und bei dem den Akteuren mehr Verantwortung übertragen wird;

F.  in der Erwägung, dass der Fischereisektor Tätigkeiten umfasst, die von intakten Ökosystemen abhängen und deshalb ergiebige Fischbestände und Meeresökosysteme in gutem Umweltzustand erforderlich sind, damit auch langfristig für die Nachhaltigkeit der Fangtätigkeit, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen gesorgt ist und diese Tätigkeiten auch künftig auf Dauer ausgeübt werden können;

G.  in der Erwägung, dass die Fischerei in der EU zur sozialen Entwicklung beiträgt, indem sie unmittelbar und mittelbar die Schaffung von Arbeitsplätzen bewirkt, sowie mit einer Fangmenge von 6,4 Millionen Tonnen Fisch pro Jahr zum Wirtschaftswachstum Europas beiträgt;

H.  in der Erwägung, dass die Multifunktionalität des Fischereisektors sich in unterschiedlichen Bereichen widerspiegelt, zum Beispiel durch die Auswirkungen auf sozioökonomische, historische, kulturelle, wissenschaftliche und umweltpolitische Themen;

I.  in der Erwägung, dass Fischereitätigkeiten sich hauptsächlich auf Küstengebiete und Inseln auswirken, dass sie zu deren effektiver Bewirtschaftung beitragen und für soziale und wirtschaftliche Dynamik sorgen; in der Erwägung, dass dies für die jeweiligen Gemeinden, die häufig benachteiligt sind, weil sie wenig Arbeitsplätze und eine schwach entwickelte Wirtschaft haben, besonders wichtig ist;

J.  in der Erwägung, dass die reformierte GFP eng mit anderen wichtigen Initiativen der EU im Bereich der Meerespolitik verknüpft werden sollte, insbesondere mit denen, die in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“ (COM(2007)0575) erwähnt werden, wonach die europäische Fischerei auch verschiedenste wissenschaftliche Studien veranlassen kann, die die Kenntnisse der Menschheit über ozeanografische Dynamik, Meeresökosysteme und die Biologie von im Wasser lebenden Arten, mit unmittelbarem oder mittelbarem Bezügen zur Fischerei, vertiefen, und dass sie die Qualität solcher Studien heben kann;

K.  in der Erwägung, dass die einzelnen Fischereien, wenn sie dynamisch sind und gut bewirtschaftet werden, einen größeren Beitrag zur europäischen Wirtschaft leisten und dadurch eine bedeutende Rolle bei der Strategie Europa 2020 spielen könnten;

1.  betont, dass der Fischereisektor eine wichtige Industrie für die EU ist, die die EU-Bürger mit hochwertigen Lebensmitteln versorgt und für die Europäische Union wirtschaftlichen und sozialen Mehrwert schafft; ist daher der Auffassung, dass die reformierte GFP deshalb die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen und den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände auf einem gesunden Niveau sicherstellen muss, damit Fischfang in den traditionellen Gebieten und Gemeinden langfristig weiter betrieben werden kann;

2.  ist der Auffassung, dass die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit wichtige Ziele der GFP sind, und betont, dass die oberste Priorität der GFP in der Schaffung einer nachhaltigen Fischerei bestehen sollte, damit für den ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Nutzen des Fischfangs für heutige und künftige Generationen gesorgt ist;

3.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass der gesellschaftliche Beitrag der Fischereien in Europa durchaus größer ausfallen könnte, was Nahrungsmittelsicherheit, Beschäftigung, die Erhaltung dynamischer Fischereigemeinden und vieles mehr betrifft, wenn es eine sinnvolle Bewirtschaftung der Fischereien gäbe; betont, dass gesunde Fischbestände, gesunde Meeresökosysteme und der Schutz der biologischen Vielfalt im Meer für sich genommen öffentliche Güter sind, die nur entstehen, wenn die Fischbestände nachhaltig bewirtschaftet und unnötige Beeinträchtigungen der Umwelt auf ein Mindestmaß beschränkt werden;

4.  hält es für entscheidend, dass die Meere – die über zwei Drittel der Fläche unseres Planeten ausmachen – als eine Ressource anerkannt werden, die eine ausschlaggebende Rolle bei der Erzeugung anderer natürlicher Ressourcen (zum Beispiel der Fischerei) spielt; hält es ebenfalls für strategisch äußerst wichtig, dass die GFP klare und präzise Maßnahmen beinhaltet, damit sichergestellt ist, dass sie ihre strategische Rolle im Rahmen eines ökosystemischen Ansatzes wahrnehmen kann;

5.  betont, dass die GFP zur Verwirklichung der Ziele der Strategie EU 2020 für biologische Vielfalt und zu dem Anliegen der EU beiträgt, bis 2020 den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung der Ökosystem-Dienstleistungen einzudämmen, indem sie Maßnahmen zur Sicherung einer nachhaltigen Fischerei annimmt, vorbeugende Maßnahmen zur Unterbindung zerstörerischer Fangtätigkeit vorsieht, für die Wiederauffüllung übermäßig beanspruchter Fischbestände sorgt und Maßnahmen zum Schutz von Nicht-Zielarten vorschreibt;

6.  weist auf den wirtschaftlichen Aspekt hin, dass die Fischerei (einschließlich der Aquakultur) nach Schätzungen einen Jahresumsatz von 34,2 Milliarden EUR generiert, und auf den sozialen Aspekt, dass sie in den vorgelagerten und den nachgelagerten Sektoren über 350 000 Arbeitsplätze in den Bereichen Fischfang, Verarbeitung und Vermarktung schafft, und zwar vor allem in Küstenregionen, in abgelegenen Regionen und auf Inseln;

7.  betont, dass die Fischerei eine multifunktionale Dimension hat und, abgesehen von ihren drei traditionellen Tätigkeitsbereichen und ihren sichtbaren wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen, auch auf diversen anderen Gebieten, etwa Umweltschutz, Kultur, Erholung und Tourismus, Naturwissenschaft, Energie und Bildung, eine nennenswerte Rolle spielt, und unterstreicht in diesem Zusammenhang insbesondere die Bedeutung der handwerklichen Fischerei;

8.  fordert die Kommission auf, zu würdigen, dass die Fischerei in folgenden Bereichen eine wichtige Rolle spielt:

   i) Kultur – durch ihre Beiträge zu Gastronomie, Ethnografie, Geschichte, Literatur, Museologie usw.
   ii) Erholung und Tourismus – indem sie viele unterschiedliche Tätigkeiten anbietet, zum Beispiel Fahrten mit den Fischern vor Ort, Wal- und Meeresvogelbeobachtung, ökologische Tauchgänge usw.
   iii) Naturwissenschaft – durch Unterstützung u.a. der Meereswissenschaftler in ihrer Forschungstätigkeit;
   iv) Energie – durch Förderung der Entwicklung neuer Technologien, die zu einem späteren Zeitpunkt im Interesse der Gesellschaft genutzt werden können;
   v) Umwelt – indem sie biologisch wertvolle Gebiete und die Brut- und Aufzuchtgebiete in Küstengebieten schützt und auch im Zusammenhang mit der Gewässerreinigung entscheidend tätig wird;
   vi) Bildung – indem sie für Freude der Menschen an der Natur sorgt und das Meer zu achten lehrt;

9.  betont, dass der Fischereisektor dank seiner Multifunktionalität örtliche Gemeinwesen mit öffentlichen Gütern ausstattet, die allgemein der europäischen Bevölkerung und nicht nur denjenigen zugute kommen, die direkt oder indirekt mit Fischerei zu tun haben, was erkannt und gewürdigt werden muss; stellt ferner fest, dass eine beträchtliche Anzahl von EU-Bürgern, insbesondere diejenigen, die in Küstengebieten leben, Nutzen aus der Multifunktionalität der Fischerei ziehen; ist der Auffassung, dass die Multifunktionalität des Fischereisektors bei der Finanzierung der GFP umfassend berücksichtigt werden sollte; betont, dass die Bereitstellung dieser zusätzlichen öffentlichen Güter nicht als Vorwand dafür dienen darf, die notwendigen Reformen der GFP zu verzögern;

10.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, kleine Fischereihäfen, die von einem Rückgang der Anlandungen infolge der Überfischung hart getroffen wurden, zu unterstützen;

11.  betont, dass die Fischerei (die sich sowohl auf den nachhaltigen Fang freilebender Fische als auch auf die Aquakultur erstreckt) zu den wichtigsten Säulen der Ernährungssicherheit in der Europäischen Union gehört und dass deshalb ihre Fortbestandfähigkeit und Stabilität durch die Reform der GFP sichergestellt werden muss, damit sie künftig zur Deckung des Bedarfs von mehr als einer halben Milliarde EU-Bürgern Fischereierzeugnisse von ausreichender Qualität und in ausreichenden Mengen liefern kann;

12.  hebt das Potenzial hervor, mit dem die nachhaltige Meeres- und Süßwasseraquakultur zur Erfüllung des Auftrags der Fischerei beitragen kann, einen wesentlichen Teil des Nahrungsmittelbedarfs in der EU zu decken; weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine spezifische Politik erforderlich ist, um die ökologische Nachhaltigkeit der Aquakultur sicherzustellen; fordert die Kommission auf, für die Aquakultur allgemeine Qualitätskriterien aufzustellen, die in der gesamten EU erfüllt werden müssen und bei denen die Umweltauswirkungen und die sozialen Auswirkungen der Aquakultur berücksichtigt werden; fordert die Kommission ferner auf sicherzustellen, dass eingeführte Aquakulturerzeugnisse unter Einhaltung der einschlägigen EU-Nachhaltigkeits- und Qualitätsnormen, d. h. Umweltschutz- bzw. Tierschutznormen, erzeugt worden sind;

13.  stellt fest, dass die Freizeitfischerei in den Vorschlägen der Kommission vom 13. Juli 2011 nicht vorkommt; betont, dass sie im Rahmen der Reform der GFP ausdrücklich thematisiert werden sollte;

14.  betont, dass eine weitere Diversifizierung der direkt oder indirekt mit der Fischerei zusammenhängenden Tätigkeiten dazu beitragen könnte, die Abwanderung von Arbeitskräften aus diesem Wirtschaftszweig zu bremsen, Gewohnheiten und Traditionen bestimmter Regionen lebendig zu erhalten und die Entvölkerung bestimmter Küstengebiete einzudämmen;

15.  betont, dass die Bewirtschaftung der Fischerei zunehmend auf wissenschaftlichen Daten beruht und dass dadurch die angewandte Forschung auf diesem Gebiet angekurbelt wird, was entsprechend dem Anliegen der Strategie EU 2020, intelligentes Wachstum zu fördern, den Aufbau von Wissen und die technologische Fortentwicklung und Innovation begünstigt;

16.  betont, dass die Fischerei auf gesunde Bestände und Gleichgewicht in den Ökosystemen angewiesen ist und dass sich deshalb die Reform der GFP wieder stärker auf ihre Rolle ausrichten muss, die Meeresressourcen zu schützen und zu bewirtschaften, wodurch entsprechend dem Anliegen der Strategie EU 2020, nachhaltiges Wachstum zu fördern, eine effizientere, umweltverträglichere und wettbewerbsfähigere Wirtschaft verwirklicht werden soll;

17.  betont, dass die Fischereitätigkeit allgemein (auch nachhaltige Aquakultur) und ihre direkten und indirekten Auswirkungen sowie die öffentlichen Güter, die sie bereitstellt, für sozialen und territorialen Zusammenhalt sorgen sowie berufliche Bildung und soziale und wirtschaftliche Dynamik begünstigen, was dem Anliegen der Strategie EU 2020, integratives Wachstum zu fördern, entspricht;

18.  betont, dass die Fischerei an sich und mit der Integrierten Meerespolitik als Instrument zur Verwirklichung der Ziele von „Rio+20“ beitragen muss, die sich auf eine offene Wirtschaft beziehen, und ebenso zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Beseitigung von Armut;

19.  stellt fest, dass Fischereitätigkeiten im erweiterten Zusammenhang der integrierten Meerespolitik eine bedeutende Rolle spielen und ein zentrales Element der maritimen Raumordnung und im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds sind;

20.  fordert die Kommission auf, die Multifunktionalität der Fischerei und den Wert der breit gefächerten öffentlichen Güter, die sie bereitstellt, zu würdigen;

21.  fordert die Kommission auf, in ihren künftigen politischen Vorschlägen und Entscheidungen dafür zu sorgen, dass die GFP Beiträge zur Verwirklichung übergeordneter Ziele wie der Strategie EU 2020 leistet; vertritt die Ansicht, dass die GFP in dieser entscheidenden Phase ihrer Reform als Motor der Entwicklung im Zusammenhang mit dem europäischen Wachstumsprojekt gewürdigt und dafür gesorgt werden muss, dass die Bedingungen geschaffen werden, die notwendig sind, um das gesamte Potenzial der GFP zur Geltung zu bringen; fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung und Durchführung dieser politischen Maßnahmen den spezifischen Merkmalen von Fischereien und Küstenregionen Rechnung zu tragen;

22.  fordert die Kommission auf, in die reformierte GFP das Konzept der Konditionalität, das bereits in der Gemeinsamen Agrarpolitik Anwendung findet, zu integrieren und dabei umweltfreundliche Fangmethoden beispielsweise durch einen besseren Zugang zu Beihilfen zu begünstigen;

23.  fordert die Kommission auf, die Entwicklung paralleler Tätigkeiten zu fördern und dabei eine legale Lösung dafür zu finden, wie die Fischer innerhalb der breit gefächerten Palette der mit der Fischerei in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten andere Einnahmequellen entwickeln können, ohne finanzielle Nachteile zu erleiden;

24.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

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